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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.01.2019 ZK1 2019 5

January 18, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·643 words·~3 min·4

Summary

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Entscheid vom 18. Januar 2019 Referenz ZK1 19 5 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____, Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Mitteilung 18. Januar 2019

2 / 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. Januar 2019, in die von der Psychiatrischen Klinik A._____ am 17. Januar 2019 zugestellten Verfahrensakten samt ärztlichem Bericht sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ mit Verfügung des behandelnden Arztes B._____ vom Kantonsspital C._____ am 07. Dezember 2018 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Psychiatrischen Klinik A._____ der Psychiatrischen Dienste O.1._____ wegen psychischer Verschlechterung bei bekannter paranoider Schizophrenie untergebracht wurde, – dass die Beschwerde am 16. Januar 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden einging, – dass das Kantonsgericht von Graubünden die Psychiatrische Klinik A._____ gleichentags aufforderte, die angefochtene Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Klinikakten zusammen mit einem kurzen Bericht über den Gesundheitszustand von X._____ einzureichen, – dass diese Unterlagen am 17. Januar 2019 eingingen, – dass die Psychiatrische Klinik A._____ in ihrem Bericht ausführte, X._____ habe am 14. Januar 2019 notfallmässig ins Kantonsspital O.1._____ überführt werden müssen; das Kantonsspital O.1._____ habe am 15. Januar 2019 eine weitere Verfügung betreffend fürsorgerische Unterbringung für sechs Wochen ausgestellt, – dass eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB), – dass die von den Kantonen dafür befugt erklärten Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung für höchstens sechs Wochen verfügen können (Art. 429 Abs. 1 ZGB), – dass die betroffene Person eine ärztlich angeordnete Unterbringung innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids beim zuständigen Gericht anfechten kann (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB), – dass die hier massgebende fürsorgerische Unterbringung durch das Kantonsspital C._____ am 07. Dezember 2018 angeordnet und direkt vollzogen wurde,

3 / 4 – dass gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB die Bestimmungen über den Fristenstillstand in diesen Fällen nicht gelten, – dass die am 11. Januar 2019 eingereichte Beschwerde somit verspätet ist und darauf nicht eingetreten werden kann, – dass X._____ somit zunächst bei der Psychiatrischen Klinik A._____ seine Entlassung verlangen muss und er gegen die Verweigerung der Entlassung innert 10 Tagen beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen kann (Art. 426 Abs. 4 und Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), – dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich die von X._____ eingereichte Beschwerde nur gegen die FU-Verfügung des Kantonsspitals C._____ richten konnte, da die vom Kantonsspital O.1._____ angeordnete fürsorgerische Unterbringung erst nach Einreichung der Beschwerde erlassen wurde, – dass im Übrigen eine Verlängerung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung durch eine weitere, durch einen Arzt verfügte, fürsorgerische Unterbringung nicht möglich ist, sondern vielmehr die Klinik an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gelangen muss, welche dann über die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung zu entscheiden hat, – dass dies von der Psychiatrischen Klinik A._____ gemäss ihrem Bericht vom 17. Januar 2019 auch bereits in die Wege geleitet wurde, – dass bei diesem Ausgang die Kosten dieses Entscheids zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 60 Abs. 2 i.V. mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

4 / 4 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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