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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.05.2019 ZK1 2019 47

May 17, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,280 words·~16 min·2

Summary

Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 17. Mai 2019 Referenz ZK1 19 47 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Fetz, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 12. Februar 2019, mitgeteilt am 20. Februar 2019 Mitteilung 20. Mai 2019

2 / 11 I. Sachverhalt A. Am 24. August 2018 erstattete A._____ telefonisch eine Gefährdungsmeldung betreffend ihre Tochter X._____, geboren am _____ 1984, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Nordbünden. Sie führte aus, dass X._____ zusammen mit ihrer Tochter B._____, geboren am _____ 2004, Anfang August 2018 von O.1_____ nach O.2_____ umgezogen sei. X._____ sei psychisch vorbelastet und mit der aktuellen Wohnungssituation (Einrichtung der neuen Wohnung) überfordert (KESB act. 3). B. Die KESB Nordbünden teilte X._____ am 30. August 2018 mit, dass ein Abklärungsverfahren bezüglich einer bei ihr allenfalls vorliegenden Hilfs- oder Schutzbedürftigkeit eröffnet worden sei. Gleichzeitig lud die KESB Nordbünden X._____ am 4. September 2018 zu einer Besprechung ein (KESB act. 5). C. Mit Schreiben vom 4. September 2018 teilte A._____ der KESB Nordbünden mit, dass X._____ den Brief der KESB erhalten habe. Sie habe jedoch die Befürchtung, dass ihre Tochter nicht zu einem Termin erscheinen werde. Da sie selber keinen Einfluss habe, bitte sie die KESB Nordbünden, sich zugunsten von X._____ und B._____ der Situation anzunehmen (KESB act. 6). D. Die KESB Nordbünden hörte X._____ am 14. September 2018 an. An diesem Gespräch befragte sie eine Fachmitarbeiterin der KESB Nordbünden insbesondere über die persönliche und gesundheitliche Situation. Ausserdem waren die Beziehungen zu den weiteren Familienmitgliedern sowie die neue Wohnsituation Thema des Gesprächs. X._____ gab zu Protokoll, dass sie zwar an einer Zwangsstörung («Sauberkeitsfimmel») leide, sich dieser jedoch bewusst sei und deshalb auch eine Psychologin aufsuche. Auf die Wohnungssituation angesprochen, meinte X._____, dass die Wohnung noch nicht fertig eingerichtet sei, der Umzug sich aber richtig anfühle und sich auch B._____ mittlerweilen wohlfühle. Weder sie noch B._____ hätten Kontakt zum Vater, jedoch bezahle er die Alimente. B._____ habe ein inniges Verhältnis zu ihrer Grossmutter A._____ (KESB act. 8). E. Am 16. November 2018 hörte die KESB Nordbünden B._____ in einem Gespräch an. B._____ gab an, dass sie sich in der neuen Wohnung nicht wohlfühle, da diese immer noch nicht eingerichtet sei, weshalb sie lieber irgendwo anders als zu Hause wohnen möchte. Es gehe ihr grundsätzlich nicht so gut, weil sie sich wie eine erwachsene Person fühle, sie wolle dies jedoch nicht sein. Sie müsse ihre Mutter auch zum Kochen auffordern und darauf achten, dass das Essen nicht anbrenne. Da die Mutter wegen der Arbeit am Mittag nicht zu Hause sei, müsse sie

3 / 11 dann jeweils kochen. Mit ihrem Vater habe sie keinen Kontakt. Die Schulsozialarbeiterin habe versucht den Kontakt herzustellen, jedoch habe sich der Vater nicht gemeldet (KESB act. 11). F. Am 7. Dezember 2018 fand bei X._____ ein Hausbesuch durch die KESB Nordbünden statt. Aus der Aktennotiz lässt sich entnehmen, dass X._____ erst nach zehn Minuten und nach mehrfachem Klingeln die Türe geöffnet habe. Es habe gewirkt, als sei sie aufgeweckt worden. X._____ lebe zusammen mit B._____ bereits seit vier Monaten in der 3.5 Zimmerwohnung, jedoch seien im Eingangsbereich und im Wohnzimmer Kisten über Kisten sowie Säcke gelagert. Darauf angesprochen, dass sich B._____ in der Wohnung nicht wohlfühle, bagatellisierte X._____ stark und meinte, dass das nach einem Umzug normal sei und sie angefangen habe, die Wohnung einzurichten (KESB act. 13). G. Am 13. Dezember 2018 fand ein Telefongespräch zwischen C._____, Mitglied KESB Nordbünden, und D._____, Psychologin von X._____, statt. Die Psychologin führte aus, dass X._____ bis anhin fünf Mal in der Besprechung gewesen sei, letztmals am 10. Oktober 2018 zusammen mit B._____. Einen neuen Termin habe sie sich nicht notiert. Die Therapie befinde sich in der Anfangsphase. X._____ habe über Zwänge berichtet. Allgemein sei es so, dass Menschen mit zwanghaftem Verhalten unter einer schwierigen Erkrankung leiden und auf eine Therapie angewiesen seien (KESB act. 15). H. Am 2. Januar 2019 fand ein Telefongespräch zwischen C._____, und E._____, Vater von B._____, statt. Anlässlich dieses Gesprächs teilte der Kindsvater mit, dass er keinen Kontakt zu B._____ habe. B._____ habe in der Vergangenheit selbst versucht, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Es treffe zu, dass er sich nicht gross darauf eingelassen habe (KESB act. 16). I. Am 25. Januar 2019 fand erneut ein Gespräch zwischen X._____ und C._____ statt. X._____ führte aus, dass sie mit der Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen im Bereich Wohnen und Gesundheit nicht einverstanden sei. Sie sei nicht auf «fremde» Hilfe angewiesen und könne ihre gesundheitliche Situation selbst am besten einschätzen (KESB act. 22). J. Am 29. Januar 2019 rief B._____ bei C._____ an und erkundigte sich nach dem weiteren Vorgehen. B._____ erzählte, dass es in der Wohnung immer noch gleich aussehe und ihre Mutter es nicht schaffe, die Wohnung einzurichten. Ausserdem habe ihre Mutter Mahnungen erhalten, da sie die Rechnungen nicht bezahlen könne. Ihre Mutter nehme keine Unterstützung an. Die Bitte von C._____

4 / 11 um ein Telefongespräch mit X._____ lehnte die Mutter mit der Begründung, sie habe zu tun, ab (KESB act. 23). K. Am 30. Januar 2019 telefonierte C._____ mit F._____, Schulsozialarbeiterin. Sie teilte mit, dass sich B._____ ritzen würde und unter der Situation leide (KESB act. 24). L. Gleichentags telefonierte C._____ mit G._____, Vertrauensperson von X._____, sowie H._____, Betreibungsamt Chur. Beide gaben an, dass X._____ offenbar keine Unterstützung wolle (KESB act. 25). M. Am 6. Februar 2019 fand ein Gespräch zwischen C._____ und B._____ statt, um sie über das weitere Vorgehen zu orientieren. B._____ befürworte es, wenn ihre Mutter Unterstützung bei der Einrichtung der Wohnung erhalte. Ausserdem sei sie mit einer Therapie bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie einverstanden, da es einige Themen gebe, über die sie gerne reden würde (Kontakt mit dem Vater, Rollenumkehr, etc., KESB act. 27). N. Am 12. Februar 2019 reichte X._____ ein Gesuch zur Überprüfung eines Verzichts zur Kostenauferlegung bei der KESB Nordbünden ein (KESB act. 30). O. Am 12. Februar 2019 fand eine Anhörung vor der KESB Nordbünden statt. Am Gespräch mit den Mitgliedern der KESB habe X._____ die Situation rund um die Einrichtung der Wohnung beschönigt und ausgeführt, sie und B._____ würden sich in der Wohnung wohlfühlen. Ausserdem wolle sie nicht fremdbestimmt werden und lehne deshalb Hilfe ab (KESB act. 31). P. Gleichentags erging ein Entscheid der Kollegialbehörde der KESB (KESB act. 33) mit folgendem Dispositiv: 1. Für X._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Wohnungseinrichtung, Mietverhältnis, evtl. Wohnbegleitung, Psychiatriespitex organisieren); b. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von X._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Unterstützung beim Finden einer geeigneten Therapie, Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischem Betreuungspersonal, Prävention),

5 / 11 wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist. 3. Brigitte Darms (Berufsbeistandschaft Imboden) wird zur Beiständin von X._____ ernannt. 4. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit X._____ persönlich Kontakt aufzunehmen. 5. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB bis 30. April 2019 mitzuteilen, wie die Wohnungssituation von X._____ aussieht, welche Bemühungen unternommen worden sind und wie sich die Zusammenarbeit mit der Mutter gestaltet. Sollte während angesetzter Frist keine Veränderung möglich sein, sind der Behörde Empfehlungen zum weiteren Vorgehen einzureichen. b. alle zwei Jahre (erstmals per 31. Januar 2021) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von X._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen. c. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von X._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 6. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Errichtung Beistandschaft werden auf CHF 600.00 festgesetzt. b. Auf die Erhebung dieser Kosten wird aufgrund der besonderen Umstände verzichtet. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung) Als Begründung wurde angefügt, dass X._____ wegen ihrer psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage sei, die neue Wohnung für sich und ihre Tochter einzurichten. Trotz Zusicherungen habe sich seit September 2018 nichts Wesentliches an der Wohnungssituation geändert. Tochter B._____ habe an der Besprechung vom 16. November 2018 mitgeteilt, dass sie sich zu Hause nicht wohlfühle, und ihre Mutter es nicht schaffe die Wohnung einzurichten. Die Abklärungen hätten zudem ergeben, dass X._____ die ambulante Psychotherapie abgebrochen habe. Q. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. März 2019 (Poststempel 15. März 2019) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der KESB Nordbünden.

6 / 11 N. Am 9. April 2019 (persönlich überbracht) reichte die KESB Nordbünden ihre Beschwerdeantwort am Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei. Auf eine Begründung wurde verzichtet. O. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als unmittelbar Betroffene des Entscheids somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2 Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte innert Rechtsmittelfrist eine schriftliche und genügend begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde in Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde keinen Antrag, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen, weshalb es für das Kantonsgericht von

7 / 11 Graubünden keinen Anlass gab, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2 Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2018, N 2 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). 2.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB).

8 / 11 3.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid vom 12. Februar 2018, in welchem die KESB Nordbünden für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft im Sinne einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtete. Unbestrittenermassen ist die KESB Nordbünden zum Erlass eines entsprechenden Entscheides sachlich und örtlich zuständig (vgl. Art. 422 Abs. 1 ZGB und Art. 38 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 59 EGzZGB). Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Vertretungsbeistandschaft mit den von der KESB definierten Aufträgen an die Beiständin gegeben sind. Was die von der KESB in ihrem angefochtenen Entscheid formulierten Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin anbetrifft, so hat sie unter dem Stichwort "Wohnen" festgehalten, dass die Beiständin stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für X._____ besorgt zu sein hat (insbesondere Wohnungseinrichtung, Mietverhältnis, evtl. Wohnbegleitung, Psychiatriespitex organisieren, etc.). Im Bereich Medizin und Gesundheit wurde festgehalten, dass die Beiständin für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein hat (insbesondere Unterstützung beim Finden einer geeigneten Therapie, Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischem Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das Ziel der Beistandschaft besteht darin, die Beschwerdeführerin zu beraten und zu unterstützen und damit das Wohnen entsprechend menschenwürdig zu gestalten und zu verbessern. Die Beistandsperson hat die Beschwerdeführerin ausserdem zu gesundheitlichen Themen und Fragestellungen zu beraten, zu begleiten und ihr Informationen zu Behandlungsangeboten zu vermitteln. 3.2. Nachdem nunmehr klargestellt ist, was die KESB mit der errichteten Beistandschaft bezweckt bzw. was gerade nicht, ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach errichtet die Erwachsenenschutzbehörde unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nicht selbst ausführen kann. Die KESB Nordbünden hielt im vorliegenden Fall die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin für angezeigt. Zur Begründung führte sie aus, dass X._____ wegen ihrer psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage sei, sich ausreichend um ihre persönlichen Angelegenheiten zu kümmern. Der Schwächezustand der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit

9 / 11 der Wohnsituation und ihrem eigenen Gesundheitszustand ergibt sich ohne weiteres aus den Akten. 3.3. Weiter stellt sich die Frage, ob der Eingriff verhältnismässig ist. Das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen fliesst aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit und hat Verfassungsrang (Art. 10 BV). Das Erwachsenenschutzrecht nimmt denn auch auf dieses Recht Bezug und will es so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht durch Massnahmen der KESB müssen deshalb streng den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität folgen. Die letztere Maxime bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art schon gewährleistet, so ordnet die KESB keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 ZGB). Kommt sie demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein (Art. 398 Abs. 2 ZGB). Die KESB hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen ( Art. 391 Abs. 1 ZGB). Zu beachten ist der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich." Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (BGE 140 III 49 E 4.3.1 mit Hinweisen). Als eigentlicher Problemfall gilt die "Hilfe wider Willen". In diesem heiklen Bereich geht es darum, den schmalen Weg zwischen gerade noch sinnvoller Selbstbestimmung einerseits und übermässigem Schutz andererseits zu finden (Christoph Häfeli, in: Bucher et al. [Hrsg.], Fam-Komm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 5 zu Art. 388 ZGB; Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 9 zu Art. 388; Ruth Reusser, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 2.6 ff.). Die Wahrung der Verhältnismässigkeit bedeutet aber auch, auf eine Massnahme zu verzichten, wenn sie nach Prüfung der näheren Umstände als unnötig und aller Voraussicht nach als unwirksam erkannt wird. 4. Die Voraussetzungen zur Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit den von der KESB Nordbünden umschriebenen Aufgabenbereichen der Beiständin sind im vorliegenden Fall ohne weiteres erfüllt. Die Beschwerdeführerin gelang es seit ihrem Umzug nach O.2_____ im August 2018 nicht, die mit ihrer Tochter B._____ bewohnte Wohnung einzurichten. Der Hausrat befand sich zur Zeit des Hausbesuches der KESB im Dezember 2018 immer noch mehrheitlich in Kisten

10 / 11 und Säcken. Es fehlt ihr offenbar die Energie dazu und es mangelt an finanziellen Mitteln, um die nötigen Errichtungsgegenstände (Gestell, Kasten) zu erwerben. Die Beschwerdeführerin beschönigt die Situation und lehnt jegliche Hilfe ab. Die Therapie bei der Psychologin I._____ besuchte sie offenbar nur sporadisch, so dass sich ihr psychischer Zustand, der ihre Blockade offensichtlich verursacht, nicht stabilisieren kann. Schwer ins Gewicht fällt dabei, dass sich die gut 14jährige Tochter in dieser Situation zu Hause nicht wohl fühlt und die Situation um ihre Mutter gleich einschätzt wie die KESB Nordbünden. Dies bedeutet eine nicht zu unterschätzende Belastung für B._____ und eine Beeinträchtigung des Kindswohls. Die Verbesserung der Wohnungssituation und des Gesundheitszustandes der Mutter liegt somit auch im Kindsinteresse. Da X._____ aber offenbar nicht in der Lage ist, die Situation ohne weitere Unterstützung zu verbessern, war die Errichtung der Beistandschaft offensichtlich angebracht. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts die Errichtung einer Beistandschaft für X._____ angezeigt ist (vgl. Helmut Henkel, a.a.O., N 5 ff. und N 10 ff. zu Art. 389 ZGB). Das Vorgehen der KESB Nordbünden erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat. 6. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 104 ff. ZPO), wobei allerdings auch die Spezialbestimmungen von Art. 63 (insbesondere Abs. 2 und 3) EGzZGB für das Beschwerdeverfahren anwendbar sind (vgl. die Marginalie zu Art. 61 ff. EGzZGB). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin verzichtet.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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