Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 17 Urteil vom 17. Dezember 2019 Referenz ZK1 19 35 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Brunner und Pedrotti Bäder Federspiel, Aktuarin Parteien X.1_____, Beschwerdeführer vertreten durch den Vater X.2_____, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 5. Februar 2019, mitgeteilt am 20. Februar 2019 (Proz. Nr. 135-2019-15) Mitteilung 17. Dezember 2019
2 / 17 I. Sachverhalt A/a. Am 10. Januar 2019 reichte X.1_____, geboren am _____ 2006, gesetzlich vertreten durch seinen Vater X.2_____, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, eine Klage betreffend Kindesunterhalt gegen seine Mutter A._____ ein, in der er von der Genannten rückwirkend ab 1. Juli 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zuzüglich Kinderzulagen fordert (Proz. Nr. 115-2019-2). Ebenfalls am 10. Januar 2019 stellte X.1_____ für das erwähnte Unterhaltsverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, mit Bestellung eines Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg (Proz. Nr. 135-2019-15). Der Rechtsvertreter von X.1_____ begründete das Gesuch namentlich damit, dass der Junge nicht in der Lage sei, für die Gerichtsund Anwaltskosten aufzukommen, da er noch die Schule besuche und kein Vermögen habe. Sein Vater X.2_____ könne ihm die Gerichts- und Anwaltskosten nicht vorschiessen. Er leiste seinen Unterhaltsbeitrag durch Betreuung, zur Verfügung-Stellen der Wohnung etc. Zu weiteren Unterhaltsleistungen sei er finanziell nicht in der Lage. Er arbeite zurzeit 70% und verdiene dabei monatlich CHF 6'280.00 inklusive Zulagen für drei Kinder. Gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Plessur habe er an den Unterhalt seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau und der beiden ehelichen Kinder B._____ und C._____ einen Betrag von CHF 6'000.00 pro Monat zu bezahlen. Ein Gesuch auf Abänderung dieses Beitrages sei abgewiesen worden. Neben dieser Unterhaltsverpflichtung sei er bei einem Einkommen von CHF 6'800.00 unmöglich in der Lage, noch für Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Dies gelte selbst dann, wenn die Unterhaltsbeiträge auf das tragbare Mass reduziert würden, da ihm nicht mehr als das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleiben dürfte. Dem Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege wurde der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am (damaligen) Bezirksgericht Plessur vom 29. Februar 2016 in Sachen Eheschutz zwischen X.2_____ und D._____ sowie das Lohnkontoblatt 2018 der E._____ betreffend X.2_____ beigelegt. A/b. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden reichte am 15. Januar 2019 die aktuellsten Steuerdaten des Kindsvaters X.2_____ ein, verzichtete indes mangels weiterer Abklärungen zur URP-Bedürftigkeit auf eine Stellungnahme zum Gesuch. Aus den Veranlagungsverfügungen des Jahres 2017 geht hervor, dass X.2_____ im fraglichen Jahr Einkünfte von CHF 122'446.00 erzielt, Unterhaltsbeiträge von CHF 92'989.00 geleistet und über ein steuerbares Reinvermögen von CHF 399'345.00 verfügt hatte.
3 / 17 B. Mit Entscheid vom 5. Februar 2019, mitgeteilt am 20. Februar 2019, wies der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur das Gesuch von X.1_____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Fryberg für das Verfahren gegen seine Mutter A._____ betreffend Unterhaltszahlungen ab. Zur Begründung seines Entscheids hielt der Vorderrichter fest, dass vorliegend kein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses rechtshängig gemacht worden sei, weder gegen den Kindsvater noch gegen die Kindsmutter, und der Verzicht darauf nicht begründet worden sei. Zudem fehle eine plausible Begründung, weshalb X.2_____ zurzeit nur noch zu 70% arbeitstätig sein soll bzw. warum sich sein Bruttolohn (exkl. Kinderzulagen) per Juli 2018 von vorher monatlich CHF 9'000.00 auf monatlich CHF 7'000.00 reduziert habe, wobei sein Einkommen in der eingereichten und von ihm unterzeichneten Trennungsvereinbarung vom 18. Februar 2016 noch mit hypothetisch CHF 11'000.00 (exkl. Kinderzulage) beziffert worden sei. Auf das Vermögen von X.2_____ sei im Gesuch nicht Bezug genommen worden, was umso mehr erstaune, als dieser gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2017 bei einem Einkommen von CHF 122'446.00 ein Reinvermögen von CHF 399'345.00 aufweise. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kindsmutter fehlten vollständig. Auch in Bezug auf die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit sei die Eingabe unbegründet geblieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei folglich offensichtlich unbegründet und werde abgewiesen. C/a. Gegen diesen Entscheid erhob X.1_____ am 4. März 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Das Gesuch von X.1_____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Fryberg für das Verfahren gegen seine Mutter A._____ betr. Unterhaltszahlungen sei gutzuheissen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Gutheissung des Gesuchs zurückzuweisen. 4. Der Beschwerde sei insoweit aufschiebende Wirkung zu erteilen, als das Regionalgericht Plessur bis zum Vorliegen eines Entscheides keine Gerichtskostenvorschüsse verlangen kann, mit der Androhung, dass bei Nichtleisten auf die Klage nicht eingetreten, resp. diese abgeschrieben werde. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4 / 17 Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, es sei zutreffend, dass weder gegen den Kindsvater noch gegen die Kindsmutter ein Gesuch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt worden sei und der entsprechende Verzicht nicht begründet worden sei. Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sei aber auf die gleichzeitig eingereichte materielle Unterhaltsklage hingewiesen worden. Aus den Akten, welche dem Regionalgericht vorgelegenen hätten, ergebe sich, dass die Parteien am 18. Oktober 2018 eine Vereinbarung abgeschlossen hätten, welche zum Urteil erhoben worden sei. Dort sei festgehalten worden, dass A._____ bis Ende Kalenderjahr 2018 wirtschaftlich nicht in der Lage sei, Unterhaltszahlungen zu leisten. Ab 1. Januar 2019 habe sie sich zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 200.00 – bzw. CHF 300.00 bei einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens CHF 4'500.00 – verpflichtet. Aus den Akten des Hauptverfahrens ergebe sich somit mit aller Klarheit, dass ein Gesuch um Prozesskostenbevorschussung gegen die Mutter ohne jegliche Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Der Entscheid vom 18. Oktober 2018 sei von Regionalrichter Emil Anton Räber gefällt worden und der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege von Regionalrichter Dr. Peter Guyan. Es habe aber vorausgesetzt werden dürfen, dass die Akten ausgetauscht bzw. konsultiert würden. Dem Regionalgericht sei auch die finanzielle Situation von X.2_____ bekannt gewesen, sei diesem doch im Verfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen gegen seine Ehefrau mit Entscheid vom 2./8. Oktober 2018 von Regionalrichter Emil Anton Räber die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erteilt worden. Sei dem Regionalgericht Plessur somit bekannt gewesen, dass ein Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss sowohl gegen die Kindsmutter wie auch gegen den Kindsvater ohne jegliche Aussicht auf Erfolg gewesen wäre, könne als Begründung für die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht aufgeführt werden, dass er weder ein solches Gesuch rechtshängig noch den Verzicht darauf begründet habe. Gerichtsnotorisches müsse nicht näher dargelegt werden. Im Weiteren sei in der Unterhaltsklage genügend dargelegt worden, weshalb der Kindsvater zurzeit nur noch 70% arbeitsfähig sei. Sodann sei dem Gericht die Einkommens- und Vermögenssituation des Kindsvaters aufgrund des erwähnten Entscheids vom 2./8. Oktober 2018 bekannt gewesen, weshalb diese nicht nochmals extra habe aufgeführt werden müssen. Gerade in Fällen, in denen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachgesucht werde, dürfe und könne vorausgesetzt werden, dass dem Gericht die einschlägigen Akten bekannt seien, ohne dass diese nochmals in extenso wiederholt werden müssten. Es sei sodann nicht klar gewesen, dass nicht mehr Regionalrichter Emil Anton Räber, sondern neu Regionalrichter Dr. Peter Guyan zuständig sei. Schliesslich sei unbestritten, dass A._____ die Mutter des Gesuch-
5 / 17 stellers sei und bis heute keine Unterhaltszahlungen leiste. Mit der Klage werde verlangt, dass sie sich an den Kosten ihres Sohnes beteilige. In einem solchen Fall müsse nicht noch nachgewiesen werden, dass der Prozess nicht aussichtslos sei. Auch dies liege auf der Hand. C/b. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 6. März 2019 einstweilen im Sinne von Ziff. 4 der Rechtsbegehren aufschiebende Wirkung. C/c. Am 13. März 2019 liess der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur dem Kantonsgericht die Verfahrensakten (Proz. Nr. 115-2019-2 u. 115- 2019-15) zukommen. Auf eine Stellungnahme zur Beschwerde wurde verzichtet. Auf weitere Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. 1.2. Da der angefochtene Entscheid nach Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren ergangen ist, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1–3 ZPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 5. Februar 2019, mit Begründung mitgeteilt am 20. Februar 2019. Sie wurde am 4. März 2019 und damit unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO innert Frist eingereicht. Ausserdem enthält die Beschwerde eine den rechtlichen Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO genügende Begründung. Auf die Eingabe ist somit einzutreten, zumal X.1_____ als vom Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege betroffene Person zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist.
6 / 17 1.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht und umfasst auch die Unangemessenheit. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 8 zu Art. 320 ZPO sowie N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO). 1.4. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids, was Klageänderungen ausschliesst. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht ferner kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen. Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die – wie das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn auch eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. E. 2.4. nachfolgend) – der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 sowie 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016 E. 4.3 m.w.H.; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). In casu ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Behauptungen und Akten rechtmässig geurteilt hat. Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und die hier von ihm eingereichten Urkunden können, sofern sie nicht bereits dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, keine Beachtung finden. 2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege um-
7 / 17 fasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO). 2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innerhalb eines Jahres, bei anderen innerhalb zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse in absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO; Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 222 zu Art. 117 ZPO). 2.2.2. Bei der Prüfung der Prozessbedürftigkeit ist in der Regel nur das dem Gesuchsteller zustehende Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. Stellt ein minderjähriges Kind das Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege, ist indessen zu beachten, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben (Art. 276 Abs. 1 ZGB) und dass zum Unterhalt auch die in einem Verfahren des Kindes anfallenden Prozesskosten sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung gehören. Diese familienrechtliche Unterstützungspflicht bzw. die damit verbundene Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Eltern geht der staatli-
8 / 17 chen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Bei der Abklärung der Bedürftigkeit eines Kindes sind daher stets die finanziellen Verhältnisse der Eltern miteinzubeziehen (BGE 127 I 202 E. 3b u. 3d; BGE 119 Ia 134 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.2, 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.1 u. 3 sowie 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 5.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 160). Das Kind ist nur insoweit mittellos, als es auch beide Eltern sind, auch derjenige Elternteil, dem die elterliche Obhut oder Sorge entzogen ist (Alfred Bühler, a.a.O., N 47 zu Art. 117 ZPO). Unerheblich ist, ob der Prozess des Kindes gegen eine Drittperson oder gegen einen Elternteil gerichtet ist (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 161). 2.2.3. In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachen, zumal die Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann (Alfred Bühler, a.a.O., N 38 zu Art. 119 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 3 u. 8 zu Art. 119 ZPO). 2.3. Als aussichtslos sind Rechtsbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist ebenfalls lediglich glaubhaft zu machen (Frank Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 119 ZPO). 2.4.1. Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelangt der sog. beschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung, was bedeutet, dass das Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber festzustellen hat. Diese Pflicht wird durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei allerdings stark eingeschränkt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 788 ff. u. 845 f.; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO). So obliegt es gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO in erster Linie der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens-
9 / 17 und Vermögensverhältnisse umfassend darzutun – und soweit wie möglich zu belegen – und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Urteile des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2, 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.1 sowie 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.1). Die Mitwirkungspflicht, insbesondere mit Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit, bedeutet nichts anderes, als dass der Gesuchsteller seiner Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast nicht enthoben ist (Alfred Bühler, a.a.O., N 37 zu Art. 119 ZPO). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) erhellen, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche Fehler selbst feststellt (Urteile des Bundesgerichts 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2 sowie 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2). Die beschränkte Untersuchungsmaxime gilt unabhängig vom Alter eines Gesuchstellers. In Rechtsprechung und Lehre finden sich keine Hinweise darauf, dass bei gesuchstellenden minderjährigen Kindern die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangen würde, auch nicht in Fällen, in denen diese Maxime gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO im Hauptverfahren massgebend ist (vgl. namentlich die in E. 2.4.2 f. nachfolgend zitierten Urteile des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.3 sowie 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3 und die Urteile des Obergerichtspräsidenten Zürich VO120082 vom 22. Juni 2012 E. 2 sowie VO130065 vom 10. April 2013 E. 2.6; a.A. Philipp Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2019, S. 851 i.V.m. S. 842 f., allerdings lediglich im Sinn eines Verweises auf die – materiellrechtliche – Prozesskostenvorschusspflicht). Im Übrigen würde die Parteien auch in den von der unbeschränkten Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren eine Mitwirkungspflicht treffen (BGE 133 III 507 E. 5.4; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 125 III 231 E. 4a; Stephan Mazan/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 12 zu Art. 296 ZPO; Jonas Schweighauser, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 10 ff. zu Art. 296 ZPO). 2.4.2. Um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, hat die gesuchstellende Partei in ihrer Eingabe ihre Mittellosigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens und sofern erwünscht die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu themati-
10 / 17 sieren. Während sich die Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Regel aus den Ausführungen zur Hauptsache ableiten lässt – jedenfalls dann, wenn das Gesuch zusammen mit einer Klage eingereicht wird – und an die Substantiierung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung keine allzu grossen Anforderungen gestellt werden, hat der Gesuchsteller dem Gericht seine finanzielle Situation so lückenlos und präzis wie möglich zu beschreiben und auch zu dokumentieren (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 767 ff., 793 ff. u. 805 ff.). Die finanziellen Verhältnisse sind dann eindeutig und vollständig dargelegt, wenn das Gericht ohne aufwendige Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation des Gesuchstellers erhält (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 794). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer und damit auch unübersichtlicher die finanziellen Verhältnisse sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.3; BGE 125 IV 161 E. 4a). Von komplexen finanziellen Verhältnissen ist insbesondere bei Selbständigerwerbenden auszugehen, weil die Errechnung des effektiven Einkommens mit vielen Unsicherheiten verbunden ist und meist mehr Interpretationsspielraum enthält als bei Angestellten mit Lohnausweis. Ihre Mitwirkungspflicht ist im Vergleich zu derjenigen des unselbständig Erwerbstätigen in diesem Sinn verstärkt. Sofern sie eine Buchhaltung geführt haben, sind zumindest die aktuellsten Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie allfällige weitere Kontoauszüge und Kreditunterlagen einzureichen. Vage Aussagen zur finanziellen Situation der Unternehmung genügen nicht (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 808 f. u. 838; Alfred Bühler, a.a.O., N 92 zu Art. 119 ZPO). Von der Mitwirkungspflicht erfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (Ehegatte, Eltern). Ein minderjähriges Kind hat somit grundsätzlich auch die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern darzulegen (Urteile des Obergerichtspräsidenten Zürich VO120082 vom 22. Juni 2012 E. 2 sowie VO130065 vom 10. April 2013 E. 2.6 [publ. in ZR 2013 Nr. 8]; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 161 u. 797 f. m.w.H.; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 34 zu Art. 117 ZPO u. N 18 zu Art. 119 ZPO). Nach der Rechtsprechung darf namentlich von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie einen Antrag auf Ausrichtung eines Kostenvorschusses stellt oder aber im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Auf diese Weise kann das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt
11 / 17 ist, dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist, nicht der (antizipierten) Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt (Urteile des Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 sowie 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3). 2.4.3. Kommt ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügend nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden. Die Pflicht, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann, besteht nicht (Urteile des Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1, 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.3, 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2 sowie 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3, je m.w.H.). Bei anwaltlich vertretenen Gesuchstellern besteht in diesem Sinn eine verschärfte Mitwirkungspflicht (vgl. auch Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 810 u. 815), worauf auch das Kantonsgericht in seinem Urteil ZK1 18 68 vom 27. November 2018 (E. 3.2) und in seiner Mitteilung an den Bündnerischen Anwaltsverband zu den Praxisänderungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 28. November 2018 hingewiesen hat. 3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer selbst als 13jähriges Kind mittellos und damit prozessual bedürftig ist. Fraglich ist jedoch, ob dies auch auf seine Eltern A._____ und X.2_____ zutrifft bzw. ob sein Rechtsvertreter deren Mittellosigkeit ausreichend dargelegt und den Verzicht, von den Genannten einen Prozesskostenvorschuss geltend zu machen, genügend begründet hat. 4.1. Was den Kindsvater X.2_____ betrifft, ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 10. Januar 2019 lediglich rudimentär zu dessen finanziellen Verhältnissen äusserte. Er hielt im Wesentlichen fest, dass jener bei einem Einkommen von monatlich CHF 6'280.00 inklusive Zulagen für drei Kinder und der gleichzeitigen Pflicht, seiner Ehefrau und seinen beiden ehelichen Kindern Unterhalt von monatlich CHF 6'000.00 zu bezahlen, nicht in der Lage sei, auch noch für Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Damit genügt er den Anforderungen an die Begründung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Kindsvater Inhaber (vgl. VI act. III./1) sowie einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der E._____ in O.1_____ und damit als Selbständigerwerbender zu betrachten ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermö-
12 / 17 gensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil sich der Gewinnausweis relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei und bei grösseren Schwankungen allenfalls mehr – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte, Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (Urteile des Bundesgerichts 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2 m.w.H., 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2 sowie 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2). Um das Einkommen des Kindsvaters zu ermitteln, kann vorliegend somit nicht allein auf das vom Gesuchsteller eingereichte Lohnkontoblatt abgestellt werden, zumal X.2_____ seinen Lohn aufgrund seiner Stellung in der Aktiengesellschaft eigenmächtig festsetzen kann und ferner nicht klar ist, ob er weitere Bezüge aus der Gesellschaft tätigt. Angaben zur Gesellschaft als solche fehlen im Gesuch vollständig, eine Buchhaltung oder andere Geschäftsunterlagen wurden nicht eingereicht. Damit ist der Beschwerdeführer seiner – wie in E. 2.4.2 dargelegt verschärften – Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Weshalb X.2_____ zur Zeit nur noch zu 70% tätig ist, wurde im Gesuch vom 10. Januar 2019 ebenfalls nicht begründet, doch ergibt sich immerhin aus der Klage im Hauptverfahren, dass er dies tat, um den Beschwerdeführer und seine zwei ehelichen Kinder intensiver betreuen zu können (Proz. Nr. 115-2019-2 act. I./1 S. 4). Unklar bleibt wiederum, ob bzw. inwiefern sich das reduzierte Arbeitspensum auf die Unternehmung als Ganzes und damit auch auf den vorliegend an sich ebenfalls massgeblichen Gewinn der Gesellschaft auswirkt. Was im Gesuch – und in der gleichentags eingereichten Klage – schliesslich ebenfalls fehlt, sind Angaben zur Vermögenssituation des Kindsvaters, der gemäss den Steuerveranlagungen des Jahres 2017 immerhin über ein steuerbares Reinvermögen von fast CHF 400'000.00 (VI act. III./1 u. 2) verfügt. Unter diesen Umständen vermag der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Anforderungen an die Begründung eines Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege wie einleitend erwähnt nicht zu genügen.
13 / 17 4.2. Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, dem Regionalgericht sei die finanzielle Situation des Kindsvaters bekannt gewesen, sei dem Genannten doch mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 im Verfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen gegen seine Ehefrau die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erteilt worden. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer diese Tatsache in seinem Gesuch vom 10. Januar 2019 mit keinem Wort erwähnte und auch den entsprechenden Entscheid nicht zu den Akten reichte, obwohl ihm beides ohne weiteres möglich gewesen wäre und auch keinen grösseren Aufwand verursacht hätte. Im Beschwerdeverfahren kann der fragliche Entscheid aufgrund des Novenverbots nicht mehr berücksichtigt werden. 4.3. Damit verbleibt zu prüfen, ob der Umstand, dass dem Kindsvater rund drei Monate vor Gesuchseinreichung in einem anderen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, als gerichtsnotorisch gilt, da gerichtsnotorische Tatsachen nach Art. 151 ZPO keines Beweises bedürfen und nach überwiegender Lehre auch nicht behauptet werden müssen (Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 zu Art. 55 ZPO; Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 8 zu Art. 151 ZPO; Jürgen Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 8 zu Art. 151 ZPO). Gerichtsnotorisch sind Erkenntnisse des Richters aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien oder aus bewusst geführten Pilotprozessen, berufliches Wissen von Fachrichtern oder gutachterliche Befunde aus anderen Verfahren über abstrakte wissenschaftliche Fragen, nicht aber privates Wissen des Richters über den konkreten Beweisgegenstand (Urteile des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 6.1.2 sowie 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.1.1; Hans Peter Walter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Band I/1, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, N 62 zu Art. 8 ZGB m.w.H.; Franz Hasenböhler, a.a.O., N 7 zu Art. 151 ZPO). Dasselbe gilt für Tatsachen, von denen der Richter aus Drittprozessen Kenntnis hat und die sich innerhalb des durch die Parteibehauptungen umrissenen Prozessthemas bewegen. Zu beachten bleibt dabei das Amtsgeheimnis, welches der Verwendung von Wissen aus anderen Prozessen Grenzen setzt, sowie das rechtliche Gehör der Parteien (Urteil des Bundesgerichts 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2.4.1 [Rechtsprechung zu einer kantonalen Bestimmung]). Auf Gerichtsnotorietät ist allerdings nur dann zu erkennen, wenn der Richter die fragliche Tatsache selber in richterlicher Funktion (und nicht vom Hörensagen von anderen
14 / 17 Richtern) wahrgenommen hat. Abgedeckt ist somit nur die eigene richterliche Tätigkeit, das blosse Wissen-Können wird von Art. 151 ZPO nicht erfasst (Peter Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 3 zu Art. 151 ZPO m.w.H.). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Prozessbedürftigkeit seines Vaters aufgrund eines Entscheides des Regionalgerichts Plessur vom 2. Oktober 2018 bekannt gewesen sei. Darin sei X.2_____ im Verfahren gegen seine Ehefrau D._____ betreffend Ehescheidung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Zu beachten ist, dass am erwähnten Verfahren andere Parteien beteiligt waren. Sodann wurde der fragliche Entscheid von einem anderen Richter, nämlich von Regionalrichter Emil Anton Räber gefällt. In diesem Sinn hatte der Vorderrichter, Regionalrichter Dr. Peter Guyan, aus seiner amtlichen Tätigkeit keine Kenntnis davon, dass dem Kindsvater vor kurzer Zeit in einem anderen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war. Dessen Prozessbedürftigkeit gilt daher nicht als gerichtsnotorisch. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller seine Eingabe vom 10. Januar 2019 an Emil Anton Räber adressiert hatte. Ein Rechtssuchender hat keinen Anspruch darauf, dass seine Angelegenheit von einem bestimmten Richter beurteilt wird und kann sich – namentlich bei einem Gericht, an dem bekanntermassen mehrere Richter für einzelrichterliche Entscheidungen zuständig sind – folglich auch nicht einfach auf dessen Zuständigkeit bzw. dessen Vorkenntnisse verlassen. Vielmehr gebietet es die prozessuale Vorsicht, entsprechende Tatsachen durch Behauptung ins Verfahren einzubringen und entsprechende Beweise einzureichen bzw. Beweisanträge zu stellen (vgl. Franz Hasenböhler, a.a.O., N 8 zu Art. 151 ZPO; Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 10 zu Art. 151 ZPO). Somit hätte es vorliegend am anwaltlich vertretenen Gesuchsteller gelegen, die Tatsache, dass seinem Vater in dessen Ehescheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, in das Verfahren einzubringen und darzulegen, dass sich seit dem fraglichen Entscheid nichts an dessen finanziellen Verhältnissen geändert hat. 5.1. Steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Darlegung der finanziellen Verhältnisse seines Vaters verletzt hat, durfte der Vorderrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund mangels ausreichender Begründung abweisen. Die Frage, wie es sich mit der Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter verhält, kann unter diesen Umständen offengelassen werden. Der Vollständigkeit
15 / 17 halber sei darauf hingewiesen, dass sich das Urteil vom 18. Oktober 2018, auf das sich der Beschwerdeführer vorliegend beruft und aus dem hervorgehen soll, dass ein Gesuch um Prozesskostenbevorschussung gegen die Mutter ohne jegliche Aussicht auf Erfolg gewesen wäre, entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift – zumindest bis anhin – nicht bei den Akten des Hauptverfahrens befindet. Aus den dortigen Rechtsschriften lässt sich lediglich herauslesen, dass es ein der Unterhaltsklage vorgelagertes vorsorgliches Massnahmeverfahren gab (vgl. die Klage vom 10. Januar 2019 [Proz. Nr. 115-2019-2 act. I./1] S. 5 bzw. die Klageantwort vom 25. Februar 2019 [Proz. Nr. 115-2019-2 act. I./2] S. 13). Weshalb in diesem Verfahren von der Mutter kein Prozesskostenvorschuss gefordert wurde oder weshalb ein solcher nicht erhältlich gemacht werden konnte, bleibt indes unklar. Es ist unter diesen Umständen zumindest fraglich, ob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Darlegung der finanziellen Verhältnisse der Mutter ausreichend nachgekommen ist, zumal er sich in seinem Gesuch auf einen allgemeinen Hinweis auf das Hauptverfahren beschränkte und das Massnahmeverfahren mit keinem Wort erwähnte. 5.2. Was die Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens betrifft, ist anzumerken, dass die Lehre eine Mitwirkungspflicht nur dort als gerechtfertigt ansieht, wo die Akten des Hauptverfahrens noch keine Sachdarstellung sowie keine Beweismittelbenennung und Beweisurkunden enthalten (Alfred Bühler, a.a.O., N 101 ff. zu Art. 119 ZPO; vgl. auch E. 2.4.2 vorstehend). Vorliegend wurde das Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege zeitgleich mit der Unterhaltsklage eingereicht. In diesem Sinn hätte die tatsächliche Nicht-Aussichtslosigkeit vom Vorderrichter nach den Sachvorbringen im Hauptverfahren und den dort angebotenen/abgenommenen Beweisen beurteilt werden können. 6.1. Im Ergebnis steht fest, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht mangels ausreichender Substantiierung bzw. mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen hat. Demzufolge ist auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 6.2. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid (BGE 137 III 470 E. 6.5; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). Für das vorliegende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden.
16 / 17 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Infolge Abweisung seiner Beschwerde unterliegt vorliegend X.1_____, so dass er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. 7. Das Rechtsmittel zur Anfechtung eines Rechtspflegeentscheids beim Bundesgericht richtet sich nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel (Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 1.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 1016 ff.). Vorliegend handelt es sich in der Hauptsache um ein Verfahren betreffend Kindesunterhalt, in dem monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 1'500.00 gefordert werden. Damit liegt eine vermögensrechtliche Zivilsache mit einem Streitwert über CHF 30'000.00 vor.
17 / 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X.1_____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: