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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.09.2019 ZK1 2019 34

September 20, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,801 words·~19 min·2

Summary

Erbbescheinigung | Berufung ZGB Erbrecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Urteil vom 20. September 2019 Referenz ZK1 19 34 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz und Rechtsanwalt MLaw Reto Crameri, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur gegen Y._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Lüthi c/o Wyss & Partner, Mühlebachstrasse 173, Postfach, 8034 Zürich Gegenstand Erbenbescheinigung Anfechtungsobj. Erbenbescheinigung Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 20. Februar 2019, mitgeteilt am 20. Februar 2019 (Proz. Nr. 135- 2018-990) Mitteilung 24. September 2019

2 / 12 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1941, zuletzt wohnhaft gewesen an der _____strasse 18 in O.1_____, verstarb am _____ 2016 in O.1_____. B. Die Einwohnerdienste der Stadt O.1_____ reichten am 5. April 2016 das Original des öffentlich beurkundeten Erbvertrags zwischen A._____, X._____, Y._____, B._____ und C._____ vom 25. November 2011 beim Regionalgericht Plessur ein. C. Mit Gesuch vom 11. April 2016 ersuchte X._____ um Ausstellung einer Erbenbescheinigung. D. Der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur (mittlerweile: Regionalgericht Plessur) eröffnete mit Entscheid vom 23. Mai 2016 den Erbvertrag. Als einzige Erbin wurde die Ehefrau des Verstorbenen X._____, aufgeführt, was dem massgeblichen Erbvertrag vom 25. November 2005 entspreche. Die Erbin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Erbenbescheinigung frühestens nach Ablauf eines Monats seit der vorliegenden Mitteilung ausgestellt werden könne, sofern die Berechtigung der eingesetzten Erbin innert Monatsfrist nicht bestritten werde. E. In der Erbenbescheinigung vom 28. Juni 2016 bestätigte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur, dass der am 23. Mai 2016 eröffnete Erbvertrag, datiert vom 25. November 2011, bisher nicht angefochten wurde und dass der Verstorbene gemäss den dem Gericht vorliegenden Urkunden X._____, als Erbin hinterlässt. F. Y._____ liess am 17. Dezember 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi, um gerichtliche Zustellung, eventualiter um Revision des Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 23. Mai 2016 sowie der Erbenbescheinigung vom 28. Juni 2016 ersuchen. Im Falle der Revision des Entscheids vom 23. Mai 2016 bzw. der Erbenbescheinigung vom 28. Juni 2016 sei als Erbin nebst der gesetzlichen Erbin X._____, auch Y._____ als Erbin aufzuführen, da ihr Anteil lediglich mit der Nutzniessung zu Gunsten von X._____ belastet sei. G. In der Vorladung zur Vergleichsverhandlung vom 8. Januar 2019 in Sachen "Y._____ <> X._____, betr. Wiedererwägung, evtl. Revision" hielt der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur fest, dass die Gesuchsgegnerin bei Scheitern der Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten werde. Die Vergleichsverhandlung wurde auf den 13. März 2019 angesetzt.

3 / 12 H. Daraufhin erliess der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur am 20. Februar 2019 eine neue Erbenbescheinigung, welche diejenige vom 28. Juni 2016 ersetzte. Darin wurde bestätigt, dass die Erbenbescheinigung als provisorische Legitimationsurkunde durch die ausstellende Behörde abänderbar sei, wenn sich nachträglich ihre materielle Unrichtigkeit ergebe. Die Behörde habe die Erbenbescheinigung von Amtes wegen zurückzuziehen und durch eine neue, korrigierte zu ersetzen. Weiter wurde bestätigt, dass der Verstorbene gemäss den dem Gericht vorliegenden Urkunden folgende der Erbengemeinschaft angehörige Erbinnen hinterlasse: - Y._____, geboren am _____1966, aus O.2_____, wohnhaft an der _____strasse 170 in O.3_____, Tochter - X._____, geboren am _____1959, aus O.2_____, wohnhaft an der _____strasse 18 in O.1_____, Ehefrau I. Gegen diese Erbenbescheinigung liess X._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin), vertreten durch die Rechtsanwälte Rudolf Kunz und Reto Crameri, mit Eingabe vom 4. März 2019 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Beantragt wurde die Aufhebung der Erbenbescheinigung des Regionalgerichts Plessur vom 20. Februar 2019 in Sachen A._____. J. Mit Berufungsantwort vom 18. März 2019 liess Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi, beantragen, die Berufung sei gutzuheissen und die Erbenbescheinigung des Regionalgerichts Plessur vom 20. Februar 2019 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter, sofern ein Entscheid in der Sache ergehen sollte, sei die Berufung abzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Sistierung des Berufungsprozesses bis Ende April 2019, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Matthias Lüthi als unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Berufungsbeklagte beantragt. K. Mit Schreiben vom 1. April 2019 beantragte die Berufungsklägerin die Ablehnung des Sistierungsgesuchs. In der Sache wurde an den Ausführungen gemäss der Berufungsschrift festgehalten und mit Verweis darauf die Darstellungen der Berufungsbeklagten bestritten. L. Mit Schreiben vom 3. September 2019 teilte Kantonsgerichtspräsident Norbert Brunner den Parteien mit, dass er infolge eines längeren krankheitsbedingten Ausfalls von Kantonsrichter Schnyder die Verfahrensleitung übernommen habe.

4 / 12 M. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Erbenbescheinigung, den Verfahrensakten und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Bei der Ausstellung der Erbenbescheinigung handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen, nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Die ZPO findet allerdings im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton eine gerichtliche Behörde als zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht (vgl. Art. 54 Abs. 3 Schlusstitel des ZGB). Erklärt der Kanton die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar (Dominik Vock/Christoph Nater, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 6 f. zu Art. 1 ZPO; BGE 139 III 225 E. 2.2). Art. 559 Abs. 1 ZGB schreibt für die Ausstellung der Erbenbescheinigung keine gerichtliche Behörde vor, so dass die ZPO nicht direkt zur Anwendung gelangt und der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet und das Verfahren regelt. Vorliegend ist in den Gesetzgebungsmaterialien, insbesondere in der Botschaft der Regierung und den Protokollen des Grossen Rats des Kantons Graubünden, kein Hinweis zu finden, dass beabsichtigt gewesen wäre, für das vorliegend zur Diskussion stehende Verfahren andere Verfahrensvorschriften als jene der Zivilprozessordnung zur Anwendung zu bringen. Folglich sind die Bestimmungen der eidgenössischen ZPO - als subsidiäres kantonales Recht - anwendbar (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 178/ZK1 16 1 vom 7. Juli 2016, E. 1a). Daher ist für die Ausstellung der Erbenbescheinigung gemäss Art. 248 lit. e ZPO das summarische Verfahren anwendbar, weshalb für die Ausstellung der Erbenbescheinigung ein Mitglied des Regionalgerichts in einzelrichterlicher Kompetenz zuständig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Prozessual gesehen stellt die Ausstellung einer Erbbescheinigung eine vorsorgliche Massnahme dar (Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 10 zu Vor Art. 551-559 ZGB; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 178/ZK1 16 1 vom 7. Juli 2016, E. 1a). 1.2. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Zu beachten ist, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens

5 / 12 CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ihrer Natur nach als vermögensrechtlich (vgl. BGE 135 III 578 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 5A_396/2010 vom 22. Oktober 2010, E. 2.1.1 und 5A_257/2009 vom 26 Oktober 2009, E. 1.3; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 178/ZK1 16 1 vom 7. Juli 2016, E. 1b). Vorliegend übersteigt der Nachlass gemäss den Akten zweifellos einen Wert von CHF 10'000.00 (vgl. KG act. B.1), so dass die Berufungsfähigkeit der angefochtenen Erbenbescheinigung gegeben ist. 1.3. Gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide hat die Berufung zuhanden der Berufungsinstanz innert zehn Tagen zu erfolgen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Erbenbescheinigung ging der Berufungsklägerin am 21. Februar 2019 zu, so dass die zehntägige Frist mit Eingabe vom 4. März 2019 unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO gewahrt wurde. Da sie im Übrigen auch den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 1.4. Mit Berufung kann nach Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden, womit die Kognition der Berufungsinstanz umfassend ist. 2. Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die (neue) Erbenbescheinigung durch den Einzelrichter am Regionalgericht Plessur erlassen worden sei, ohne dass sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Dies obwohl in der vom 9. Januar 2019 datierenden Vorladung zur Vergleichsverhandlung verfügt worden sei, dass die Berufungsklägerin bei Scheitern der Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten werde. 2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist ein wichtiger und deshalb eigens aufgeführter Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Abs. 2 EMRK (BGE 133 I 100 E. 4.5). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 1001 und 1003). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im engeren Sinne umfasst unter anderem die

6 / 12 Möglichkeit des Betroffenen, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern und Beweisanträge zu stellen, bevor die Anordnung ergeht, sowie den Anspruch auf Orientierung über die wesentlichen entscheidrelevanten Grundlagen und Vorgänge (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, N 838). Da das rechtliche Gehör ein derart zentrales Verfahrensrecht ist, wird es auch in Art. 53 Abs. 1 ZPO ausdrücklich erwähnt (Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 53 ZPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid, das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen des Gegners und zum Beweisergebnis, der Anspruch auf Begründung des Urteils, das Recht auf Zulassung erheblicher Beweise, das Recht auf Vertretung bzw. Verbeiständung sowie das Recht auf Akteneinsicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht auch im summarischen Verfahren (Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 und 21 zu Art. 53 ZPO). 2.2. In der Berufung wird insbesondere eine Verletzung des Rechts auf Anhörung vor dem Entscheid sowie des Rechts auf Äusserung zu Vorbringen des Gegners geltend gemacht. Das Recht auf gleichmässige Anhörung der Parteien vor dem Entscheid ist Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Recht, vor einer Entscheidung angehört zu werden, ist eines der ältesten prozessualen Rechtsprinzipien. Dazu gehört das Äusserungsrecht, das heisst das Recht, sich vor dem Erlass des Entscheides sowie allfälligen Zwischenentscheiden, die selbständig angefochten werden könne, zu äussern. Ausnahmen rechtfertigen sich aufgrund der Verfahrensökonomie, wenn die Rechtslage klar ist und eine vorgängige Anhörung der Parteien den Prozess unverhältnismässig verzögern würde (z.B. Ansetzung eines Kostenvorschusses). Im Zweifel ist das Anhörungsrecht jedoch zu gewähren. Ebenfalls aus dem rechtlichen Gehör abgeleitet wird das Recht auf Äusserung zu Vorbringen des Gegners. (Thomas Suter-Somm/Marco Chevalier, a.a.O., N 6 f. und 10 zu Art. 53 ZPO). Die Berufungsklägerin wurde vor Erlass der Erbenbescheinigung vom 20. Februar 2019 nicht angehört und sie konnte sich weder zum Verfahrensgegenstand, noch zu den Anträgen der Berufungsbeklagten oder ihrer Argumentation äussern. Dies obwohl die Berufungsklägerin zweifellos Verfahrenspartei war und auch der Ein-

7 / 12 zelrichter am Regionalgericht Plessur in seiner vom 8. Januar 2019 datierten Vorladung zur Hauptverhandlung ausdrücklich festhielt, dass die Berufungsklägerin im Falle des Scheiterns der Vergleichsverhandlung "Gelegenheit zur Stellungnahme" erhalten werde. Eine Ausnahme vom Recht auf Anhörung vor dem Entscheid erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt, zumal der für die Ausstellung der Erbbescheinigung zuständige Richter bei unklaren oder sich widersprechenden Verfügungen von Todes wegen diese provisorisch auszulegen und zu entscheiden hat, wem die Erbbescheinigung auszustellen ist und wer darin als Erbe aufzunehmen ist (PKG 2004 Nr. 23 E. 3b; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 178/ZK1 16 1 vom 7. Juli 2016, E. 3b), weshalb nicht von einer klaren Rechtslage ausgegangen werden kann. Eine vorgängige Anhörung der Parteien hätte zudem den Prozess nicht unverhältnismässig verzögert. Folglich wurde das Äusserungsrecht der Berufungsklägerin missachtet, was eine offensichtliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. 2.3. Weiter wurde in der Berufung eine Verletzung des Rechts auf Begründung gerügt. Auch das Recht auf Begründung des gerichtlichen Entscheids ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass sich die vom Entscheid betroffenen Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können, damit sie die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die höhere Instanz weiterzuziehen. In diesem Sinne müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben. Diese Minimalanforderungen an die Begründung des Entscheids gelten auch für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Thomas Sutter- Somm/Marco Chevalier, a.a.O., N 13 ff. und 22 zu Art. 53 ZPO; BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). In der angefochtenen Erbenbescheinigung wird in Bezug auf die Abänderung der ersten Erbenbescheinigung vom 28. Juni 2018 ausgeführt, dass die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 an das Regionalgericht Plessur gelangt sei und dieses um Abänderung der Erbenbescheinigung ersucht habe, da sie gemäss dem Wortlaut des Erbvertrags vom 25. November 2005 ebenfalls Erbin sei. Weiter wurde lediglich ausgeführt, dass die Erbenbescheinigung als provisorische Legitimationsurkunde durch die ausstellende Behörde abänderbar sei, wenn sich nachträglich ihre materielle Unrichtigkeit ergebe und dass die Behörde die Erbenbescheinigung von Amtes wegen zurückzuziehen und durch eine neue,

8 / 12 korrigierte zu ersetzen habe. "Daher" werde die am 28. Juni 2016 ausgestellte Erbenbescheinigung aufgehoben. Der Berufungsklägerin ist darin zuzustimmen, dass es in der angefochtenen Erbenbescheinigung an der Begründung für die Feststellung fehlt, dass die ursprüngliche Erbenbescheinigung materiell unrichtig und deshalb aufzuheben sei. Aus der angefochtenen Erbenbescheinigung geht nicht hervor, weshalb der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur nun, entgegen der Erbenbescheinigung vom 28. Juni 2016, zum Schluss kommt, dass auch die Berufungsbeklagte als Erbin aufzuführen ist. Dies obwohl damals wie heute der Erbvertrag vom 25. November 2005 die Entscheidungsgrundlage bzw. die auszulegende Verfügung von Todes wegen bildete. Aufgrund dessen verletzt die angefochtene Erbenbescheinigung auch das Recht auf Begründung und verweigert somit das rechtliche Gehör auch in dieser Hinsicht. 2.4. Wenn in einem Rechtsmittelverfahren eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt wird, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruchs aufgehoben. Dies unabhängig davon, ob das Urteil ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre. Sofern der Vorinstanz eine Missachtung formeller Verfahrensgarantien vorgeworfen werden muss, bildet die Kassation ihres Entscheides die Regel, zumal die Rechtsunterworfenen grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges haben. Die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs kann vor der Rechtsmittelinstanz nur ausnahmsweise geheilt werden, wobei die Heilung nur zulässig ist, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist, die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tatund Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz und der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte verfügt wie vor der Vorinstanz. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Thomas Sutter-Somm/Marco Che-

9 / 12 valier, a.a.O., N 26 f. zu Art. 53 ZPO m.w.H.; BGE 137 I 195 E. 2.7; BGE 133 I 202 E. 2.2). Vorliegend kommt eine ausnahmsweise Heilung des Mangels im Berufungsverfahren nicht in Frage, da es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör handelt und die Rückweisung nicht bloss zu einem formalistischen Leerlauf führt, da es nicht Aufgabe der Berufungsinstanz ist, eine allenfalls neue Erbenbescheinigung auszustellen. Daher ist auf die materiellen Äusserungen in den Rechtsschriften vorliegend nicht einzugehen. 2.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich begründet, weshalb die Berufung gutzuheissen, die angefochtene Erbenbescheinigung aufzuheben und ohne weitergehende (materielle) Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang verbleiben die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren, die in Anwendung von 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt werden, aus Billigkeitsüberlegungen beim Kanton Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt, weil das Berufungsverfahren durch einen vom Regionalgericht Plessur zu verantwortenden Verfahrensfehler veranlasst wurde (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 ZPO). Der von der Berufungsklägerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3.2. Folglich sind darüber hinaus sowohl der Berufungsklägerin als auch der Berufungsbeklagten für ihre berufsmässige Vertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N 26 zu Art. 53 ZPO), zumal auch die Berufungsbeklagte auf Gutheissung der Berufung antrug. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich, weshalb maximal CHF 270.00 pro Stunde zugesprochen wird, falls eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). 3.3. Die Berufungsklägerin machte mit Honorarnote vom 11. September 2019 eine Parteientschädigung von CHF 5'137.80 geltend, bestehend aus einem Hono-

10 / 12 rar nach Zeitaufwand von CHF 4'544.10 (16.83 Stunden à CHF 270.00), Auslagen von CHF 90.00 sowie einer Kleinspesenpauschale von 3 % (CHF 136.35) zuzüglich 7.7 % MwSt. auf CHF 4'770.45 (CHF 367.35). Vorliegend wurde eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 270.00 eingereicht, weshalb eine Entschädigung von CHF 270.00 pro Stunde anerkannt wird. Zu prüfen ist sodann, ob der geltend gemachte zeitliche Aufwand angemessen erscheint. Zu entschädigen ist nämlich nur derjenige Aufwand, der für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV, Art. 16 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes [AnwG; BR 310.100). Mithin kann nur der im Zusammenhang mit der Berufung stehende Aufwand entschädigt werden. Dies gilt für die Positionen bis zum Erlass der angefochtenen Erbenbescheinigung einschliesslich der Prüfung derselben nicht (total 3.5 Stunden). Vielmehr betreffen diese noch das Verfahren vor dem Regionalgericht Plessur in Zusammenhang mit der Eingabe der Berufungsbeklagten vom 17. Dezember 2018. Zu beachten sind somit von vornherein nur die Positionen ab dem 28. Februar 2019. Dabei fällt insbesondere der Zeitaufwand für die Verfassung der Berufungsschrift ins Gewicht, wofür einschliesslich Vorbereitung insgesamt 9 Stunden geltend gemacht werden. Grundsätzlich kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Vorderrichter offensichtlich war. Allzu breite Ausführungen zum Gehörsanspruch waren somit nicht erforderlich. Die Berufungsschrift beschränkt sich sodann auf Äusserungen zum rechtlichen Gehör, ohne eventualiter zum Materiellen Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen erweist sich der Stundenaufwand für die Verfassung der Berufungsschrift als unangemessen und ist auf 6 Stunden zu kürzen. Die übrigen Positionen können so belassen werden, obwohl der Aufwand für das 1-seitige Schreiben an das Kantonsgericht von Graubünden vom 1. April 2019 und weitere kleinere Arbeiten mit 1.25 Stunden und die Prüfung des Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden samt Fallabschluss mit 1.5 Stunden recht grosszügig bemessen wurden. Zu entschädigen sind somit 10.33 Stunden, was ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 2'789.10 ergibt. Dazu zu zählen sind die Pauschale von 3 % für Spesen (CHF 83.67). In keinem Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren stehen die Kosten für die Grundbuchauszüge. Zusammen mit der Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 221.20) ergibt sich ein Gesamthonorar von CHF 3'093.97, gerundet CHF 3'094.00, welches der Berufungsklägerin aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen ist. 3.4. Die Berufungsbeklagte machte ihrerseits mit Honorarnote vom 4. September 2019 einen Aufwand von CHF 2'187.70 geltend, bestehend aus einem Hono-

11 / 12 rar nach Zeitaufwand von CHF 1'988.00 (7.10 Stunden à CHF 280.00) sowie Auslagen für Fotokopien und Porti von CHF 43.30 zuzüglich 7.7% MwSt. auf CHF 2'031.30 (CHF 156.40). Die Berufungsbeklagte reichte vorliegend keine Honorarvereinbarung ein. Praxisgemäss ist somit der mittlere Stundenansatz von CHF 240.00 zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: Verfügung des Kantonsgerichts ZK2 18 67 vom 26. Juni 2019; Urteil des Kantonsgerichts ZK2 15 43 vom 15. Juni 2016 E. 3.1 m.w.H.). Der von Rechtsanwalt Matthias Lüthi verrechnete Stundenansatz von CHF 280.00 ist somit entsprechend zu kürzen. Die Berufungsbeklagte reichte eine 6-seitige Berufungsantwort ein. Im von der Berufungsklägerin aufgegriffenen Hauptpunkt der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schloss sie sich den Ausführungen in der Berufungsschrift an. Rechtlich vertiefte Darlegungen zum Inhalt der angefochtenen Erbenbescheinigung erfolgten nicht. Ein Aufwand von 4 Stunden (statt 5.5 Stunden) für das Verfassen der Berufungsschrift erscheint somit als ohne weiteres ausreichend, was zu einem gesamthaften Aufwand von 5.6 Stunden und damit zu einem Honorar nach Zeitaufwand von CHF 1'344.00 führt. Hinzu kommt die praxisgemäss anerkannte Pauschale für Spesen von 3% (CHF 40.30) sowie 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 106.60), total somit CHF 1'490.90. Dieser Betrag ist der Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu überweisen. 3.5. Damit erübrigt es sich, über das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Diesbezüglich anzumerken sei allerdings, dass das Kantonsgericht von Graubünden anlässlich der Sitzung des Gesamtgerichts vom 15. November 2018 beschloss, dass im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen) inskünftig bei anwaltlich vertretenen Parteien keine Nachfrist mehr angesetzt wird, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern respektive um weitere Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit einzureichen, und dass im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege eine separate Gesuchstellung erforderlich ist, wobei ein Gesuch, welches als Teil des Begehrens in der Rechtsschrift des Hauptverfahrens gestellt wird, zur Verbesserung zurückgewiesen wird. 4. Da sich die vorliegende Berufung als offensichtlich begründet erweist, ergeht dieses Urteil in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Erbenbescheinigung des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 20. Februar 2019 wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Der von X._____ geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wird ihr zurückerstattet. 3. X._____ wird für das vorliegende Berufungsverfahren mit CHF 3'094.00 (inkl. MwSt. und Spesen) zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur entschädigt. 4. Y._____ wird für das vorliegende Berufungsverfahren mit CHF 1'490.90 (inkl. MwSt. und Spesen) zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur entschädigt. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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