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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2019 ZK1 2019 33

April 29, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·713 words·~4 min·2

Summary

Schlussabrechnung | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Entscheid vom 29. April 2019 Referenz ZK1 19 33 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegner in Sachen der Z._____, sel. Gegenstand Genehmigung Schlussbericht/Schlussrechnung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 24.01.2019, mitgeteilt am 01.02.2019 Mitteilung 06. Mai 2019

2 / 5 wird nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region Nordbünden (im folgenden KESB Nordbünden) am 15. Oktober 2014 für Z._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung gemäss Art. 394/395 ZGB errichtete und Y._____ als Beistand einsetzte, – dass Z._____ am 27. Juli 2018 verstorben ist, – dass die KESB Nordbünden am 24. Januar 2019 den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Beistands genehmigte, die Beistandsperson entlastete, die Entschädigung für die Mandatsführung festsetzte und die Verfahrenskosten dem Nachlass von Z._____ auferlegte, – dass X._____, der Sohn der verstorbenen Z._____, am 27. Februar 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden einreichte, – dass Y._____ seine Stellungnahme am 07. März 2019 einreichte und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass die KESB Nordbünden am 29. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde antrug, sofern darauf eingetreten werden könne, und auf weitere Ausführungen verzichtete, – dass für die Behandlung der Beschwerde das Kantonsgericht zuständig ist (Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 60 EGzZGB), – dass die Beschwerde innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB eingereicht wurde, – dass X._____ als Sohn der verstorbenen Z._____ gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, – dass das Kantonsgericht mit uneingeschränkter Kognition entscheidet (Art. 450a Abs. 1 ZGB), – dass dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 18 Abs. 3 GOG), – dass die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB),

3 / 5 – dass bei Laien an die Form der Beschwerde nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen, sofern aus der Beschwerde hervorgeht, was am angefochtenen Entscheid gerügt wird und was daran abgeändert werden soll, – dass X._____ im Zusammenhang mit der Genehmigung des Berichts des Beistandes und der Schlussrechnung sowie der Entlastung des Beistandes keine Anträge stellt, – dass der Beschwerdeführer auch keine Rügen im Zusammenhang mit den von der KESB Nordbünden beurteilten Dispositivpunkten erhebt, – dass bereits aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass X._____ in seiner Beschwerde viel mehr frühere Ereignisse im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt seiner Mutter, den Wohnungsverkauf etc. aufgreift, – dass diese Vorbringen erstens in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stehen und zweitens die Frist für eine allfällige Anfechtung längst abgelaufen ist, – dass X._____ unter verschiedenen Titeln das Verhalten des Beistandes rügt, – dass derartige Rügen gemäss Art. 419 ZGB nicht bei der Aufsichtsbehörde, sondern bei der KESB anzubringen gewesen wären, – dass insbesondere die Rüge betreffend den Provisionsbezug des Beistandes im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung der Mutter gegen Treu und Glauben verstösst, da der damals anwaltlich vertretene X._____ der Provision von 2.25% des Verkaufspreises in einer Vereinbarung vom März 2015 ausdrücklich zugestimmt hat, – dass auf Schadenersatzansprüche von X._____ ohnehin nicht einzugehen ist, da das Kantonsgericht in diesem Verfahren zur Beurteilung solcher Begehren nicht zuständig ist (vgl. Art. 454 ZGB), – dass auf die Beschwerde unter diesen Umständen nicht eingetreten werden kann,

4 / 5 – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten von X._____ gehen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO,

5 / 5 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden in Verrechnung mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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