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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.11.2020 ZK1 2019 3

November 16, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,106 words·~1h 6min·5

Summary

Eheschutz | Berufung ZGB Eherecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 16. November 2020 (Mit Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Referenz ZK1 19 1 / ZK1 19 3 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Michael Dürst und Brunner Thöny, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Angelo Schwizer Bischofszellerstrasse 21a, Postfach 795, 9201 Gossau SG gegen D._____ Berufungsbeklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur Gegenstand Eheschutz Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzelrichter vom 06.12.2018, mitgeteilt am 20.12.2018 (Proz. Nr. 135- 2017-175) Mitteilung 29. Dezember 2020

2 / 98 I. Sachverhalt A. Prozessgeschichte Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair 1. A._____, geboren am _____ 1969, und D._____, geboren am _____ 1974, heirateten am _____ 2002 vor dem Zivilstandsamt B._____. Sie sind Eltern von C._____, geboren am _____ 2004, E._____, geboren am _____ 2007, und F._____, geboren am _____ 2011. Seit dem _____ 2017 leben die Ehegatten getrennt. 2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 liess A._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Erlass von Eheschutzmassnahmen beantragen. Seine Rechtsbegehren lauteten wie folgt: 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien per 15. Juni 2017 getrennt leben. 2. Die Obhut über die gemeinsamen und minderjährigen Kinder: - C._____, geb. _____ 2004 - E._____ geb. _____ 2007 - F._____ geb. _____ 2011 sei dem Gesuchsteller zuzuteilen. 3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Kinder sofort nach der Rechtskraft des Eheschutzurteils dem Gesuchsteller in seine Obhut zu übergeben. 4. Der persönliche Kontakt zwischen den Kindern und der Gesuchsgegnerin sei in gegenseitiger Absprache zwischen den Parteien und unter Berücksichtigung der Kindswohle zu regeln. 5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag für den Unterhalt der Kinder von mindestens CHF 500.00 je Kind zu bezahlen, dies beginnend mit der Rückgabe der Kinder an den Gesuchsteller. Der genaue Unterhaltsbeitrag wird nach Abschluss des Beweisverfahrens nachbeziffert. 6. Die Unterhaltsbeiträge gem. Ziffer 5 vorstehend sei nach gerichtsüblichen Klausel zu indexieren. 7. Eventualiter sei das Trennungsbegehren in ein Ehescheidungsverfahren umzuwandeln. 8. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Prozessbeistand in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren. 9. Von der Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses sei einstweilen abzusehen. 10. Superprovisorische Anträge und Massnahmebegehren seien vorbehalten. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

3 / 98 3. D._____ liess in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2017 das folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Anträge der Gegenpartei seien ausser in Ziffer 1 abzuweisen. 2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. _____ 2004, E._____, geb. _____ 2007, und F._____, geb. _____ 2011, seien unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. 3. Es sei von einem Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters abzusehen. 4. Superprovisorisch Es sei ein Annäherungs- und Kontaktverbot des Kindsvaters in Bezug auf die Kinder und seiner Ehefrau auszusprechen. Dies unter Androhung von Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung. 5. Die ehemals eheliche Wohnung sei dem Kindsvater zur alleinigen Benützung zuzuteilen. 6. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern einen angemessenen Unterhalt zu bezahlen. 7. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, folgende Gegenstände an die Ehefrau herauszugeben: Kinderzimmer komplett 2x, Velos / Trottinett / Inline Skates / Longboard / Pennyboard / Helme / Skier / Snowboards / Schlitten / Helme / Protektoren (z.T. aus Garage / Archiv / Büro), Bogensportausrüstung 2x (Bogen, Pfeile, Köcher, Dämpfer), Trampolin, Vertikal Tuch, Lattenrost 2x, Matratzen 2x, Nachttischlampe 2x, Duvets / Kissen / Bezüge, Wohnzimmertruhe, Tripp-Trapp Stühle 3x, Kinderküche, Kinder-DVDs, / Bücher / CDs / Spiele, Kleidung und Persönliches der Kinder / Kinder Medikamenten Box, Autositze Kinder 2x, Gartenmöbel / Sonnenschirm, Holzbank, Dekoartikel, / Weihnachtsschmuck / Pflanzen, Eingangsteppich 2x, Kellerregal / Schuhschrank / Garderoben Ablage / Deckenlampe, Küchen- / Haushalts Utensilien, Staubsauger, Drucker, Bügelbrett / Bügeleisen, Koffer, Persönliche Briefe / Unterlagen der Ehefrau und Kinder, Geschenkflaschen Wein und Spirituosen, Hochzeitskleid der Ehefrau, Diverse Kinderkleider, alle persönliche Gegenstände der Kinder, besticktes Tischtuch, Zwergkaninchen 4x (S.________, T.________, U.________, V.________), Kaninchenkäfig (von S.________), Transportboxen / Käfige, Futternäpfe / Kraftfutter Es sei vorzukehren, dass die Kantonspolizei das Abholen der Gegenstände begleitet. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. 4. Mit superprovisorischer Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 19. Juli 2017 wurde Ziff. 4 des Rechtsbegehrens der Ehefrau gutgeheissen und A._____ wurde unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, sich näher als 100m D._____ und/oder seinen Kindern anzunähern. Des Weiteren wurde ihm ebenfalls unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, mit D._____ und/oder seinen Kindern unbewachten Kontakt aufzuneh-

4 / 98 men. A._____ wurde die Möglichkeit eingeräumt, zur Eingabe von D._____ eine Stellungnahme einzureichen. 5. Einschub: Herausgabe verschiedener Gegenstände Auf Ersuchen der Ehefrau vom 20. Juli 2017 hin verpflichtete der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair A._____ mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Juli 2017, bis auf weiteres die von D._____ in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2017 geforderten Gegenstände herauszugeben respektive ermächtigte die Ehefrau, die genannten Gegenstände abzuholen. Gleichzeitig wurde A._____ eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um zur Eingabe der Ehefrau Stellung zu nehmen. Nachdem A._____ am 27. Juli 2017 eine Anpassung der Liste der herauszugebenden Gegenstände beantragt hatte, verpflichtete ihn der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit superprovisorischer Verfügung vom 28. Juli 2017 und in Abänderung der Verfügung vom 21. Juli 2017 zur Herausgabe respektive Bereitstellung der aufgeführten Gegenstände ab 31. Juli 2017 ab 09.00 Uhr beim Wohnhaus in B._____. Da dieser Aufforderung keine Folge geleistet wurde und sich die Parteien nicht einigen konnten, liess D._____ die superprovisorische Invollzugsetzung der richterlich angeordneten Herausgabe der Gegenstände beantragen. Diesen Antrag wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom ________ 2017 ab und erliess, nachdem A._____, D._____ sowie die Kindesvertreterin Stellung beziehen konnten, am 5. Oktober 2017 einen anfechtbaren Entscheid in der Sache. Darin verpflichtete er A._____ zur Bereitstellung respektive Herausgabe der aufgelisteten Gegenstände einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Entscheids. Dieser Entscheid wurde von A._____ mit Berufung vom 20. Oktober 2017 an das Kantonsgericht von Graubünden weitergezogen und bildete Gegenstand eines separaten Verfahrens (ZK1 17 123). Im Zusammenhang mit der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids vom 5. Oktober 2017 ergingen am 17. November 2017 eine weitere Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair sowie am 20. November 2017 (ZK1 17 139) und am 8. Mai 2018 (ZK1 18 49) weitere Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden. Die Berufung vom 20. Oktober 2017 wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 8. April 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A._____ ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6. Mit Schreiben vom 7. August 2017 lud der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Parteien zu einer Einigungsverhandlung auf den

5 / 98 18. August 2017 vor. Anlässlich dieser Verhandlung liess A._____ zunächst die teilweise Aufhebung der im bisherigen Verfahren ergangenen superprovisorischen Entscheide beantragen. Des Weiteren sei das Annäherungsverbot zwischen ihm und seinen Kindern aufzuheben. Ausserdem beantragte er die superprovisorische Zuteilung der Obhut über die Kinder, die sofortige Übergabe der Kinder, die Verpflichtung von D._____ zur Zahlung eines gerichtlich zu bestimmenden Unterhalts und eventualiter die superprovisorische Anordnung eines gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienrechts. Die Parteien konnten in der Folge jedoch keine Einigung erzielen. 7. Einschub: Superprovisorische Massnahme (Obhutszuteilung/Verpflichtung Wohnsitznahme in näherer Umgebung) Mit Eingabe vom 21. August 2017 erneuerte A._____ seinen Antrag auf superprovisorische Zuteilung der Obhut und ersuchte um Aufhebung der superprovisorischen Verfügungen, um Einvernahme von Dr. med. G.________ als Zeugen sowie um Anordnung einer Besuchsbeistandschaft. Eventualiter für den Fall, dass die Obhut über die gemeinsamen Kinder wider Erwarten der Gesuchsgegnerin zugeteilt würde, beantragte er zudem die Verpflichtung der Kindsmutter zur Wohnsitznahme in B._____, subeventualiter mindestens im Engadin, wobei der Aufenthaltsort nicht mehr als 30 Autominuten von B._____ entfernt liegen dürfe, sowie die gerichtliche Regelung des Besuchsrechts. Mit Entscheid vom ________ 2017 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair das Gesuch von A._____ um superprovisorische Obhutszuteilung ab. 8. Nach einer persönlichen Anhörung der Kinder am 30. August 2017 verfügte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair gleichentags die Einholung eines Gutachtens bei lic. phil H.________ (kjp) zur Frage der Zuteilung der Obhut und der Besuchsregelung. Gleichzeitig hob er das mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Juli 2017 auferlegte Kontakt- und Annäherungsverbot auf und berechtigte A._____, seine Kinder zweimal monatlich im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJBE (Verein "Kinder und Jugendliche betreuen, begleiten, bestärken") zu besuchen. Mit Eingabe vom 5. September 2017 ersuchte A._____ um Erläuterung des zugesprochenen Besuchsrechts und beantragte, es sei ihm superprovisorisch zu erlauben, seine Kinder alle zwei Wochen, jeweils am Samstag, 09.00 Uhr bei der KJBE in Chur abzuholen und am Sonntag, 17.00 Uhr wieder zurückzubringen. Ausserdem sei ihm superprovisorisch zu erlauben, sich zwischenzeitlich frei mit seinen Kindern zu bewegen. Daraufhin erläuterte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 6. September 2017 die Besuchsregel dahingehend, dass er A._____ berechtigte,

6 / 98 seine Kinder zweimal monatlich im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJ- BE in den Kita Räumlichkeiten sowie auf dem Kita Spielplatz zu besuchen. Des Weiteren wies er das Gesuch von A._____ um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. 9. Mit Stellungnahme vom 25. September 2017 liess D._____ unter anderem die alleinige Obhut über die Kinder beantragen. 10. Ebenfalls am 25. September 2017 liess A._____ in seiner Stellungnahme beantragen, es sei ihm alle zwei Wochen ein ordentliches Besuchsrecht von Freitag, 19.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu gewähren. Ausserdem sei ihm der Zugang zum Kindertherapeuten zu ermöglichen und ihm Einsicht in alle therapeutischen Vorgänge zu geben. Des Weiteren seien die Kindsmutter und der Gutachter anzuweisen, ihre heutige Wohnadresse und die Adresse der Kinder offen zu legen. 11. Nach weiteren Eingaben von A._____ am 2. Oktober 2017 stellte er am 19. Oktober 2017 erneut den Antrag, auf Gewährung eines ordentlichen Besuchsrechts und eventualiter auf Durchführung einer weiteren Kinderbefragung sowie einer Zeugenbefragung. 12. Einschub: Superprovisorische Verpflichtung der Kindsmutter, die Kinder für eine vertrauensärztliche Untersuchung zu übergeben. Mit Eingabe vom 24. November 2017 beantragte A._____, die Kindsmutter sei superprovisorisch zu verpflichten, ihm die Kinder für den Termin bei seinem Vertrauensarzt zu übergeben und ihm bekannt zu geben, wann und wo er die Kinder abholen könne. Eventualiter sei die Kindsmutter superprovisorisch zu verpflichten, die Kinder am Mittwoch, 29. November 2017, 15.00 Uhr, persönlich beim Vertrauensarzt zum vereinbarten Gespräch vorbeizubringen. Diese Anträge auf superprovisorische Erledigung wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 27. November 2017 ab und räumte D._____ eine Frist zur Stellungnahme ein. Am 27. November 2017 reichte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eine Ergänzung zu seiner Eingabe vom 24. November 2017 ein. Die Kindesvertreterin beantragte mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 die Abweisung des Antrags von A._____ auf einen Gesprächstermin der Kinder beim Vertrauensarzt. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 stellte A._____ erneut den Antrag auf Begutachtung der Kinder durch den Vertrauensarzt. Gleichzeitig ersuchte er um Normalisierung des Besuchs- und Ferienrechts im beantragten Sinn mit sofortiger Wirkung noch vor Weihnachten 2017. Eventua-

7 / 98 liter seien die Kinder unverzüglich vom Richter zu befragen, welche Wünsche sie in Bezug auf das Besuchs- und Ferienrecht hätten. 13. Einschub: Superprovisorische Massnahme (Weihnachtsferien) Mit Eingabe vom 29. November 2017 beantragte A._____, über die von ihm gestellten Anträge betreffend die Normalisierung des Besuchsrechts sei ein formell anfechtbarer Entscheid zu erlassen. Im Weiteren sei superprovisorisch ein Ferienrecht vom 23. Dezember 2017 bis zum 30. Dezember 2017 festzulegen. Diesen Antrag auf superprovisorische Erledigung wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 30. November 2017 ab und räumte D._____ eine Frist zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair aufgrund behaupteter Noven eine erneute, unaufgeforderte Stellungnahme zu seinen Anträgen auf Normalisierung des Besuchsrechts sowie auf Einräumung eines Ferienrechts über die Weihnachtstage ein. D._____ beantragte mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 die Abweisung des Antrags von A._____. Die Kindsvertreterin ersuchte mit Stellungnahme von 13. Dezember 2017 ebenfalls um Abweisung des Antrags. 14. Einschub: Superprovisorische Massnahme (Freier Kontakt) Mit Eingabe vom 30. November 2017 beantragte A._____, es sei der Kindsmutter richterlich und superprovisorisch zu befehlen, die Kinder dazu anzuhalten, regelmässigen und freien Kontakt zu ihrem Vater zu halten und es sei ihr zu verbieten, den freien Kontakt der Kinder zu ihrem Vater zu unterbinden. Diesen Antrag auf superprovisorische Erledigung wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 1. Dezember 2017 ab und räumte D._____ eine Frist zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair aufgrund behaupteter Noven eine erneute, unaufgeforderte Stellungnahme zu seinem Antrag auf ein Verbot der Kontaktverweigerung ein. Die Kindsvertreterin ersuchte mit Stellungnahme von 12. Dezember 2017 um Abweisung des Antrags. 15. Im Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) vom 30. November 2017 gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass sowohl A._____ wie auch D._____ wichtige Bezugspersonen für die Kinder seien und es für deren positive Entwicklung bedeutsam sei, dass sie die Beziehungen zu beiden Elternteilen bewahren könnten. Dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair werde in der Gesamtschau der Kriterien empfohlen, die Obhut der Kindsmutter zuzuteilen. Unter Berücksichtigung der derzeit ungenügend beurteilten Bedürfniswahr-

8 / 98 nehmung von A._____ gegenüber seinen Kindern und der nicht vollumfänglich gegebenen Kooperationsfähigkeit beider Eltern werde es als notwendig beurteilt, eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft zu errichten. Weiter werde empfohlen, die wichtige, derzeit jedoch belastete Beziehung der Kinder zum Vater vorerst im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT), aber auch durch psychotherapeutische Unterstützung für A._____ aufrecht zu erhalten und wenn möglich zu vertiefen. Dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair werde empfohlen, die BBT für ein weiteres Jahr festzulegen und nach Ablauf eines Jahres eine erneute Überprüfung für ein gerichtsübliches Besuchsrecht vorzunehmen. Das Gutachten wurde beiden Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme einzureichen sowie eine Erläuterung oder Ergänzungsfragen zu beantragen. Eine entsprechende Stellungnahme von A._____ ging am 31. Januar 2018 ein. Die Stellungnahme von D._____ erfolgte am 16. März 2018. 16. Einschub: Einsichtnahme in verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 stellte A._____ einen Antrag auf Fristerstreckung sowie Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen und Aufzeichnungen der mit dem Gutachten befassten Personen sowie in die Videoaufnahmen über die Sitzungen des Gutachters mit den Kindern. Ausserdem beantragte er Einsichtnahme in die Akten von I.________, welche das Gericht bereits ediert habe. Des Weiteren beantragte er eine Begutachtung der Kinder durch seinen Vertrauensarzt sowie die Einholung eines Obergutachtens. D._____ beantragte mit Eingabe vom 16. März 2018 die Abweisung der Anträge. Die Kindesvertreterin reichte am 29. März 2018 eine Stellungnahme ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. April 2018 lehnte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Antrag von A._____ auf Edition und Einsichtnahme in die Unterlagen und Aufzeichnungen sämtlicher mit dem Gutachten befasster Personen sowie in die Videoaufnahmen über die Sitzungen des Gutachters der KJP Graubünden mit den Kindern ab. Ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag von A._____ auf Edition und Einsichtnahme in die ganze Krankengeschichte seiner drei Kinder mit allen Aufzeichnungen. Auf eine von A._____ dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 2. Mai 2018 (ZK1 18 46) nicht ein. A._____ reichte am 4. Juni 2018 hierzu eine weitere Stellungnahme ein. 17. Einschub: Vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht, Weihnachtsferien, Freier Kontakt, Vertrauensarzt)

9 / 98 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 liess A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair erneut die superprovisorische Anordnung eines normalisierten Besuchsrechts und eines Ferienrechts beantragen. Zudem sei der Kindsmutter zu verbieten, den freien Kontakt der Kinder zu ihrem Vater zu unterbinden. Der Kindsmutter sei ausserdem zu befehlen, dass sie die Kinder dazu anhalte und erziehe, regelmässigen und freien Kontakt zu ihrem Vater zu halten. Des Weiteren sei die Kindsmutter zu verpflichten, dem Vater die Kinder für einen Termin bei dessen Vertrauensarzt zu übergeben. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2017, mitgeteilt am 21. Dezember 2017, wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die superprovisorischen Anträge von A._____ vom 15. Dezember 2017 sowie die Anträge betreffend normalisiertem Besuchsrecht, Ferienrecht über Weihnachten, Kontaktgebot bzw. –verbot, und Übergabe der Kinder zum Vertrauensarzt ab. Er erklärte A._____ weiterhin für berechtigt, seine Kinder zweimal monatlich im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJBE in den Kita Räumlichkeiten sowie auf dem Kita Spielplatz zu besuchen. Nach dem Entscheid betreffend allfälliger Aktenedition und Ergänzung des Gutachtens bzw. betreffend allfälligem Obergutachten erfolge ein weiterer Entscheid betreffend Fortführung oder Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 liess A._____ gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben. Dabei stellte er den Antrag, es sei ihm das Recht zu erteilen, seine Kinder alle zwei Wochen jeweils vom Freitag 17.00 Uhr bis zum Sonntag, 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Des Weiteren sei ihm ein Ferienrecht einzuräumen, es seien ihm die erstinstanzlichen Gerichtsakten zwecks Einsicht und Ergänzung der Berufung zuzustellen, es seien die im Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten gestellten Editionsanträge bezüglich der Unterlagen von I.________ und von Dr. H.________ gutzuheissen, es sei ihm, sobald die Editionen gemäss vorstehendem Antrag vollzogen und erfüllt seien, eine neue Frist zur Stellungnahme zum Gerichtsgutachten anzusetzen. Ausserdem sei das Rubrum insofern zu berichtigen, als die Kindsmutter in ihren Rechtsschriften anzugeben hat, wo sich heute ihr Wohnsitz und der Wohnsitz der gemeinsamen Kinder befinde. Schliesslich sei der Kindsmutter die Anweisung zu erteilen, dass die Kinder zu einem Kinderpsychiater seines Vertrauens zur medizinischen Konsultation geschickt würden, damit diese sich vor ihm frei, unbeeinflusst und ohne jeglichen Zwang und ohne irgendwelche Vorbereitung bzw. Therapierung sich frei äussern dürften, was ihre Wünsche in Bezug auf die Gestaltung des Besuchs- und Ferienrecht seien.

10 / 98 Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 stellte A._____ den Antrag, es sei superprovisorisch der Berufungsbeklagten die Anweisung zu erteilen, dass Kinder unverzüglich einem Kinderpsychiater des Vertrauens des Kindsvaters zur medizinischen Konsultation geschickt würden und es seien die Kinder superprovisorisch vom Instruktionsrichter zu einer richterlichen Befragung einzuladen. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer wies diese Anträge aufgrund fehlender Dringlichkeit mit Verfügung vom 5. Januar 2018 ab. Mit Berufungsantwort vom 18. Januar 2018 liess D._____ die Abweisung der Berufung, soweit auf sie eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei beantragen. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung mit Entscheid vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) teilweise gut und berechtigte A._____, bis auf weiteres seine Kinder für einen Tag alle zwei Wochen zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem ordnete das Kantonsgericht eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an. Die übrigen Anträge des Berufungsklägers wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Auf eine von A._____ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Mai 2018 (5A_41 4/2018) nicht ein. 18. Einschub: Ausstandsverfahren Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 stellte A._____ im Eheschutzverfahren gegen D._____ ein Ausstandsbegehren gegen den Regionalgerichtspräsidenten Engiadina Bassa/Val Müstair. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 beantragte der Regionalgerichtspräsident Engiadina Bassa/Val Müstair die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair wie auch an das Kantonsgericht von Graubünden beantragte A._____ zudem den Ausstand einer weiteren Regionalrichterin sowie, gestützt darauf, den Ausstand des gesamten Regionalgerichts. Nachdem das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair am 25. Januar 2018 die Anträge von A._____ ablehnte, erhob dieser am 26. Februar 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Diese wurde mit Urteil vom 15. Oktober 2018 (ZK1 18 17) abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. 19. Im weiteren Verlauf des Verfahrens liess A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden unaufgefordert mehrere Noveneingaben einreichen, wobei er diese damit begründete, dass das Regionalgericht aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens keine Zuständigkeit mehr habe und, was die Regelung des Besuchsund Ferienrechts anbelange, zu keiner Prozesshandlung mehr berechtigt sei. Des

11 / 98 Weiteren reichte er sowohl beim Kantonsgericht von Graubünden als auch bei der Vorinstanz und der KESB Nordbünden am 7. Februar 2018 eine Gefährdungsmeldung ein. Diese ergänzte er mit Eingabe vom 22. Februar 2018. D._____ nahm am 16. März 2018 dazu Stellung, die Kindsvertreterin am 30. März 2018. 20. Einschub: Vorsorgliche Massnahmen (Sportferien/J.________) Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die superprovisorische Gewährung eines Ferienrechts vom 24. Februar 2018 bis zum 3. März 2018, eventualiter vom 28. Februar 2018 bis zum 3. März 2018. Mit Entscheid vom 20. Februar 2018 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die beiden Anträge auf superprovisorischen Erlass eines Ferienrechts für A._____ ab. Gleichzeitig räumte er der Kindesvertreterin wie auch der Ehefrau eine Frist zur Stellungnahme ein. Am 23. Februar 2018 erfolgte eine Stellungnahme von A._____ zum Ferienrecht. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 ersuchte D._____ um vollumfängliche Abweisung des Gesuchs von A._____, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Ebenfalls mit Eingabe vom 26. Februar 2018 ging die Stellungnahme der Kindesvertreterin ein. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 bestätigte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Abweisung der superprovisorischen Massnahmen. Gegen diese Verfügung liess A._____ in der Folge Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. Darin beantragte er die Feststellung, dass der vorinstanzliche Richter das Ferienrecht für den Besuch des J.________ hätte (superprovisorisch) anordnen müssen. Ausserdem sei festzustellen, dass der vorinstanzliche Richter ein weiteres Mal unberechtigte Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung betrieben habe. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts vom 27. Februar 2018 aufzuheben. Das Kantonsgericht von Graubünden trat mit Entscheid vom 29. September 2018 (ZK1 18 20) auf die Berufung nicht ein. 21. Mit Schreiben vom 1. März 2018 verfügte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Einholung einer schriftlichen Auskunft der Lehrer der Kinder. Daraufhin beantragte A._____ mit Eingabe vom 8. März 2018 die Einholung der schriftlichen Auskunft auch bei den ehemaligen Lehrpersonen der Kinder. Mit Eingabe vom 12. März 2018 wiederholte A._____ diesen Antrag. 22. Einschub: Vorsorgliche Massnahmen (Osterferien) Mit Eingabe vom 13. März 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Osterferienrecht von Karfreitag bis Ostermontag. Am 16. März 2018 erfolgte seitens von A._____ eine Richtigstellung. Mit Stellungnah-

12 / 98 me vom 23. März 2018 beantragte die Kindesvertreterin die Abweisung des Ferienrechts des Kindsvaters, solange sich dieser nicht bemühe, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen. Mit Stellungnahme vom 26. März 2018 beantragte D._____ die Abweisung sämtlicher Anträge von A._____. Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair wies den Antrag des Kindsvaters mit Entscheid vom 26. März 2018 ab. Am 22. März 2018 reichte A._____ zudem beim Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch um superprovisorische Einräumung eines Oster- Ferienrechts von Karsamstag bis Ostermontag ein. Auf dieses Gesuch trat der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 29. März 2018 (ZK1 18 28) nicht ein. Auf eine von A._____ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Mai 2018 (5A_415/2018) nicht ein. 23. Einschub: Superprovisorische Massnahmen (Vertrauensarzt/Gefährdungsmeldung/freier Kontakt) Mit Eingabe vom 21. März 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, es seien die Kinder "nun schleunigst" vom zuständigen Richter anzuhören. Die Kindsmutter sei zudem superprovisorisch anzuweisen, dass die Kinder sich sofort in die Behandlung beziehungsweise Konsultation seines Vertrauensarztes begeben, um sich vor ihm frei aussprechen zu können. Das Gericht habe unverzüglich die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Kindswohlgefährdungen zu unterbinden. Die Kindsmutter sei superprovisorisch anzuweisen, die Kinder nicht zu schlagen, zu foltern und weder in psychischer noch in physischer Form irgendwelche Gewalt anzutun. Den Kindern sei ausserdem superprovisorisch der freie Kontakt mit ihrem Vater zu ermöglichen und zwar per Telefon, SMS, WhatsApp. Es sei des Weiteren superprovisorisch anzuordnen, dass die Kindsmutter sich in eine therapeutische Behandlung begebe. Diese Anträge auf superprovisorische Erledigung wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 22. März 2018 ab und räumte D._____ sowie der Kindesvertreterin eine Frist zur Stellungnahme ein. Die Kindesvertreterin reichte am 30. März 2018 eine Stellungnahme ein. D._____ beantragte mit Eingabe vom 28. Mai 2018 die Abweisung sämtlicher Anträge. Mit Entscheid vom 29. Juni 2018 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair das Gesuch von A._____ um Erlass eines superprovisorischen richterlichen Befehls an D._____, dass sie die Kinder sofort in die Behandlung beziehungsweise Konsultation des Vertrauensarztes von A._____ gebe, ab. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag um Erlass eines superprovisorischen richterlichen Befehls an D._____, die Kinder nicht zu schlagen, zu foltern und weder in

13 / 98 psychischer noch in physischer Form irgendwelche Gewalt anzutun sowie den Kindern den freien Kontakt mit ihrem Vater zu ermöglichen und zwar per Telefon, SMS, WhatsApp. 24. Einschub: Vorsorgliche Massnahme (Frühlingsferien) Mit Eingabe vom 11. April 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Gewährung eines Frühlingsferienrechts. D._____ liess mit Eingabe vom 13. April 2018 die Abweisung dieses Antrags ersuchen. Mit Entscheid vom 18. April 2018 wies das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Antrag von A._____ ab. 25. Einschub: Superprovisorische Massnahme (Verbot Medienkontakte) D._____ beantragte mit Eingabe vom 2. Mai 2018 beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, es sei A._____ superprovisorisch richterlich zu verbieten, die Kinder mit jeglichen bestehenden oder künftigen publizistischen Produkten, welche die Kinder beziehungsweise die Trennungssituation betreffen würden, zu konfrontieren und Kontakten mit Medien und Personen aus den Medien auszusetzen. Er sei zudem superprovisorisch zu verpflichten, bei allen Medienkontakten die Anonymität und den Schutz der Kinder sicherzustellen. Mit Entscheid vom 3. Mai 2018 wies das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair das Gesuch um Erlass eines superprovisorischen Verbots gegenüber A._____, die Kinder mit jeglichen bestehenden oder künftigen publizistischen Produkten, welche die Kinder beziehungsweise die Trennungssituation betreffen, zu konfrontieren, ab. Das Gesuch um Erlass eines superprovisorischen Verbots gegenüber A._____, die Kinder Kontakten mit Medien und Personen aus den Medien auszusetzen, wurde gutgeheissen. Ebenso gutgeheissen wurde das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen richterlichen Verpflichtung von A._____, bei allen Medienkontakten die Anonymität und den Schutz der Kinder sicherzustellen. Gleichzeitig wurde A._____ und der Kindesvertreterin eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt. A._____ beantragte mit Eingabe vom 22. Mai 2018 die Abweisung der Anträge von D._____. Die Kindesvertreterin reichte am 31. Mai 2018 eine Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 29. Juni 2018 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair das Gesuch von D._____ um Erlass eines Verbots gegenüber A._____, die Kinder mit jeglichen bestehenden oder künftigen publizistischen Produkten, welche die Kinder beziehungsweise die Trennungssituation betreffen, zu konfrontieren, ab. A._____ wurde jedoch bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheids in der Angelegenheit verboten, die Kinder Kontakten mit Medien und Personen aus den Medien auszusetzen. Ausserdem wurde A._____ bis

14 / 98 auf weiteres verpflichtet, bei allen Medienkontakten die Anonymität und den Schutz der Kinder sicherzustellen. 26. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair es sei K.________ aufzufordern, dazu Stellung zu nehmen, ob sie einen privaten Besuch im Spital L.________ von D._____ und ihren Kindern empfangen habe. Das Gutachten der kjp von H.________ vom 30. November 2017 sei als unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu weisen. Es sei ein Obergutachten anzuordnen, welches durch unabhängige und erfahrene Experten des M.________ in N.________ durchzuführen sei. Die kjp reichte hierzu am 15. Mai 2018 eine Stellungnahme ein. In der Folge reichte auch A._____ eine weitere Stellungnahme ein und stellte darin den Antrag, es sei nun das Obergutachten anzufordern. Diesen Antrag wiederholte er in einer weiteren Stellungnahme am 29. Mai 2018. 27. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair im Wesentlichen, es seien die Konkursakten aus dem Eheschutzverfahren zu entfernen und dies mittels verfahrensleitender Verfügung zu bestätigen. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2018 beantragte D._____ die Abweisung der Ausweisung der Konkursakten aus dem Eheschutzverfahren. Zudem stellte sie den Antrag auf Einsicht in die Konkursakten. 28. Am 25. Juni 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Durchführung der Hauptverhandlung. 29. Per 30. Juni 2018 legte der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert das Mandat nieder. Ab 1. Juli 2018 übernahm Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge die Vertretung von A._____. 30. Einschub: Vorsorgliche Massnahmen (Edition Krankengeschichte und weitere Unterlagen/Zeugeneinvernahmen/Gutachten) Mit Entscheid vom 4. Juli 2018 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Anträge von A._____ auf Edition der Krankengeschichte mit allen Aufzeichnungen bei I.________ sowie dessen Einvernahme als Zeugen ab. Ebenfalls abgewiesen wurde sein Antrag auf Edition von Unterlagen und Aufzeichnungen des Gutachters sowie auf Edition der Videoaufnahmen der Sitzungen des Gutachters sowie der Hilfspersonen mit den Kindern. Auch die Anträge von A._____, das Gutachten der kjp aus dem Recht zu weisen beziehungsweise ein Obergutachen zu erstellen, wurden abgewiesen.

15 / 98 31. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. August 2018 wurden die Parteien vom Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurden die Kinder zu einem Gespräch mit dem Einzelrichter eingeladen. Mit Eingabe vom 15. August 2018 beantragte A._____ die Vorverlegung der Kindesanhörung. Diesen Antrag wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit prozessleitender Verfügung vom 17. August 2018 ab. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde die mündliche Verhandlung nach Absprache mit den Parteien auf den 6. Dezember 2018 verschoben. 32. Einschub: Superprovisorische Massnahme (Freier Kontakt/Besuchswochenende/Herbstferien) Mit Eingabe vom 14. August 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, es sei D._____ unter Strafandrohung von Art. 292 StGB superprovisorisch anzuweisen, den Kindern ungehinderten und unbeaufsichtigten telefonischen Kontakt mit ihrem Vater zu gewähren. Zu diesem Zweck seien den Töchtern die von der Kindsmutter einbehaltenen Handys sofort herauszugeben. Ausserdem sei D._____ superprovisorisch zu verpflichten, A._____ gegenüber seinen Töchtern ein verlängertes Besuchswochenende zu gewähren. Diese Anträge wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 15. August 2018 ab. Gleichzeitig erteilte er D._____ und der Kindesvertreterin die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Kindesvertreterin liess sich am 27. August 2018 vernehmen. Ebenfalls am 27. August 2018 beantragte D._____, es seien die Rechtsbegehren des Kindsvaters abzuweisen. Die Kindesvertreterin hielt mit Eingabe vom 30. August 2018 an ihrer Stellungnahme vom 27. August 2018 fest. A._____ und D._____ liessen sich zur Stellungnahme der Kindesvertreterin am 1. Oktober 2018 vernehmen. Während dieses Schriftenwechsels reichte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair unaufgefordert eine Stellungnahme zum Entscheid vom 15. August 2018 ein. Zusätzlich stellte er den Antrag, es sei ihm gegenüber seinen Töchtern ein Ferienrecht von einer Woche beziehungsweise ein Besuchsrecht von einem verlängerten Wochenende während den Herbstschulferien einzuräumen. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 stellte die Kindesvertreterin den Antrag auf Abweisung dieses Begehrens. D._____ beantragte mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 die Abweisung jeglicher Ausweitung des aktuellen Besuchskontaktes. Ebenfalls am 1. Oktober 2018 reichte die Besuchsbeiständin eine Stellungnahme zum persönlichen Verkehr zwischen den Töchtern und dem Kindsvater ein mit der Empfehlung, die Besuche für ein weiteres Jahr im gleichen Rahmen weiterzuführen. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2018 wies der Einzelrichter des Regionalgerichts

16 / 98 Engiadina Bassa/Val Müstair den Antrag von A._____ auf Einräumung eines Ferienrechts beziehungsweise eines verlängerten Wochenendes während den Herbstschulferien ab. 33. Einschub: Beweisantrag I-Phone X/Kontoauszüge Crowdfunding Mit Eingabe vom 27. August 2018 stellte D._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Antrag, es seien bei diesem ein Nachweis über den Kaufpreis der beiden I-Phone X samt Nachweis über die Bezahlung des vollständigen Kaufpreises unter Offenlegung der Zahlungsquelle samt Datum der Überweisungen, sowie die Bestätigung über den Abschluss zweier Abos samt Nachweis Vorkasseleistungen zu edieren. Zudem sei der für die Verwaltung des im Rahmen des Crowdfundings gesammelten Geldes verantwortliche O.________ aufzufordern, sämtliche Kontoauszüge bezüglich des über das Crowdfunding gesammelten Geldes und deren bisherige Verwendung dem Gericht einzureichen. Sollte die Herausgabe verweigert werden so sei die Anweisung zu erteilen, die Errichtung, Form und Verantwortlichkeiten bezüglich Herausgabe der einverlangten Unterlagen über das Vermögen im Detail darzulegen. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 beantragte A._____ die Abweisung der Editionsanträge. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 begrüsste die Kindesvertreterin die Editionsanträge von D._____. Mit Beweisverfügung vom 2. Oktober 2018 ordnete der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair an, A._____ habe den Nachweis über den Kaufpreis der beiden I-Phone X samt Nachweis über die Bezahlung des vollständigen Kaufpreises unter Offenlegung der Zahlungsquelle samt Datum der Überweisungen, sowie die Bestätigung über den Abschluss zweier Abos samt Nachweis Vorkasseleistungen bei Gericht einzureichen. Schliesslich wurde A._____ verpflichtet, umfassend Auskunft über sein aktuelles Einkommen und Vermögen zu erteilen. Gleichzeitig wurde O.________ als für die Verwaltung des Geldes aus Crowdfunding verantwortliche Person verpflichtet, dem Gericht sämtliche Kontoauszüge bezüglich des gesammelten Geldes und deren bisherige Verwendung einzureichen. Im Falle der Verweigerung der Herausgabe wurde O.________ verpflichtet, die Errichtung, Form und Verantwortlichkeiten bezüglich Herausgabe der einverlangten Unterlagen über das Vermögen im Detail darzulegen und dem Gericht einzureichen. Am 9. Oktober 2018 reichte die Kindesvertreterin Unterlagen im Zusammenhang mit dem Crowdfunding und einem dafür eröffneten persönlichen Konto von A._____ ein und beantragte die Edition des vollständigen und detaillierten Kontoauszuges.

17 / 98 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair berief sich O.________ auf sein Verweigerungsrecht, weshalb er seiner Editionspflicht nicht Folge leisten könne. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 erhob A._____ gegen die Beweisverfügung vom 2. Oktober 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 bezog D._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair Stellung zur Verweigerung der Aktenherausgabe durch O.________ mit dem Antrag, die Folgen von Art. 167 ZPO für dieses offensichtlich ungerechtfertigte Missachten zu prüfen. Mit Entscheid vom 9. November 2018 (ZK1 18 147) wies das Kantonsgericht die Beschwerde von A._____ ab, soweit es darauf eintrat. 34. Einschub: Ausstandsverfahren Mit Eingabe vom 30. August 2018 stellte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Ausstandsgesuch gegen den Regionalgerichtspräsidenten, den Vizepräsidenten sowie gegen die Gerichtsaktuarin. Im selben Gesuch führte er aus, dass es sich bei den übrigen Mitgliedern des Regionalgerichts um juristische Laien handle, welche nicht in der Lage seien, das hängige komplexe Eheschutzverfahren zu führen. Er fordere das Regionalgericht daher auf, an das Kantonsgericht zu gelangen, damit dieses den Fall an ein anderes Regionalgericht übertragen könne. Mit Entscheid vom 17. September 2018, mitgeteilt am 5. Oktober 2018, lehnte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair unter dem Vorsitz von Regionalrichterin P.________ das Ausstandsgesuch gegen den Regionalgerichtspräsidenten ab. Der Entscheid erging ohne Mitwirkung des Vizepräsidenten und der Gerichtsaktuarin. Die gegen sie gerichteten Ausstandsgesuche wurden in separaten Entscheiden behandelt. Gegen diesen Entscheid betreffend das Ausstandsgesuch gegen den Regionalgerichtspräsidenten liess A._____ mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. Nach Durchführung des Schriftenwechsels wies das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 (ZK1 18 148) ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 35. Mit prozessleitender Verfügung vom ________ 2018 ordnete der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Gutachters der kjp bezüglich Art und Umfang eines im Kindeswohl liegenden Telefonkontaktes zwischen den Kindern und dem Kindsva-

18 / 98 ter an. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 beantragte A._____, es sei auf die Einholung eines Gutachtens betreffend Telefonkontakte zu verzichten. 36. Mit Beweisverfügung vom 2. Oktober 2018 verpflichtete der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair A._____, einen aktuellen Bericht von Dr. X._____ über den Behandlungsverlauf von August 2017 bis zum damaligen Zeitpunkt inklusive Medikamentation bei Gericht einzureichen. Ausserdem habe dieser dem Gericht seine allfälligen weiteren behandelnden Arztpersonen oder psychiatrische beziehungsweise psychologische Betreuer zu nennen. 37. Einschub: Beweisantrag Aktenedition/Auskünfte medizinische Belange sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 stellte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair weitere Beweisanträge betreffend Edition von Unterlagen und Auskünften über medizinische Belange der Kinder sowie über Vermögensund Einkommensverhältnisse von D._____. Mit Beweisverfügung vom 2. November 2018 verpflichtet der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair D._____, Auskunft über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erteilen. Insbesondere wurde sie aufgefordert, Auskunft über die Verwendung des Verkaufserlöses der Wohnung in Ungarn zu erteilen und die entsprechenden Kontoauszüge (Schweiz und Ungarn) sowie den Kaufvertrag einzureichen. Des Weiteren wurde sie verpflichtet, Auskunft über die Bewegungen der Kindersparkonti für die Jahre 2015 bis heute in Form von detaillierten Kontoauszügen zu erteilen. Ausserdem wurde sie verpflichtet, dem Gericht umfassend Auskünfte über ihren Gesundheitszustand und über allfällige Psychotherapien oder andere medizinische Behandlungen in Form von entsprechenden Arztberichten zu erteilen. Ebenfalls wurde sie verpflichtet, detaillierte Auskünfte über allfällige medizinische und therapeutische Behandlungen der drei Töchter in Form von Arzt- und Therapieberichten zu erteilen. Schliesslich wurde sie aufgefordert, ihre Arbeitsbemühungen beziehungsweise Stellensuchen (50%- Stelle) in Form von Bewerbungsschreiben und allfälligen Absagen zu dokumentieren. In derselben Beweisverfügung wurde auch A._____ verpflichtet, seine Arbeitsbemühungen als selbständig Erwerbender beziehungsweise seine Stellensuche als unselbständig Erwerbender in Form von Bewerbungsschreiben und allfälligen Absagen detailliert zu dokumentieren. Die weiteren Rechtsbegehren wurden abgewiesen. D._____ nahm mit Eingabe vom 15. November 2018 dazu Stellung und reichte die geforderten Akten ein. Die Eingabe von A._____ erfolgte am 26. November 2018.

19 / 98 38. Einschub: Anhörung der Kinder Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 wurden die Kinder C.________, E.________ und F.________ zur Anhörung am 28. November 2018 eingeladen. Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte die Kindesvertreterin eine Stellungnahme zur geplanten Anhörung der Kinder durch das Regionalgericht im Vorfeld der Hauptverhandlung ein. Am 28. November 2018 erfolgte die Anhörung der Kinder durch den Regionalgerichtspräsidenten und die Gerichtsaktuarin am Wohnort der Kinder in Q.________. 39. Einschub: Antrag Verschiebung Hauptverhandlung/Beweismittel Mit Eingabe vom 21. November 2018 beantragte A._____ die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 und beantragte gleichzeitig erneut die Edition weiterer Beweismittel im Zusammenhang mit dem Gutachten der kjp. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. November 2018 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Antrag von A._____ auf Verschiebung der mündlichen Verhandlung ab. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag von A._____, wonach die kjp aufzufordern sei, sämtliche Akten inklusive Gesprächsprotokolle und Filmaufnahmen betreffend die gemeinsamen Töchter zu edieren. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Mit Entscheid vom 28. Januar 2019 (ZK1 18 180) trat das Kantonsgericht von Graubünden auf die Beschwerde nicht ein. 40. Mit Eingabe vom 23. November 2018 informierte D._____ das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair über die aktuellste Entwicklung betreffend Besuchskontakte zwischen Kindern und Kindsvater. 41. Am 28. November 2018 reichte die Besuchsbeiständin beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair einen Bericht betreffend Verlauf des Besuchsrechts ein. 42. Am 6. Dezember 2018 fand die mündliche Eheschutzverhandlung vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair statt. 43. Einschub: Beschwerdeverfahren betreffend Anordnungen anlässlich der Hauptverhandlung Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 reichte A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden eine Beschwerde ein und beantragte, es sei die Rechtswidrigkeit

20 / 98 bzw. Unangemessenheit der anlässlich der Eheschutzverhandlung getroffenen Anordnungen des Einzelrichters festzustellen. Darin rügte er namentlich, vor Einlass in den Gerichtssaal seien allen Beteiligten durch die Kantonspolizei die Handys abgenommen worden, alle Beteiligten seien mit einem Detektor abgetastet worden und während der ganzen Verhandlung habe ein Kantonspolizist im Gerichtssaal gesessen. Dies obwohl in der Vorladung lediglich darauf hingewiesen worden sei, dass zur Unterbindung allfälliger Bild- und Tonaufnahmen die Handys aller Beteiligten eingezogen und versiegelt würden, ohne dies jedoch zu begründen. Das Kantonsgericht von Graubünden trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Januar 2018 (ZK1 18 181) nicht ein. 44. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018, mitgeteilt am 20. Dezember 2018, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, wie folgt: 1. Die Ehegatten sind berechtigt, ab dem 15. Juni 2017 getrennt zu leben. 2. Die Ehegatten erhalten die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder C._____, E._____ und F._____, ergänzt mit der richterlichen Alleinzuteilung der Entscheidungsbefugnis in medizinischen und schulischen Belangen sowie in Bezug auf das in Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht an die Gesuchsgegnerin. 3. Die Kinder C._____, E._____ und F._____ werden unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. 4. Dem Gesuchsteller wird im Sinne einer Minimalregelung ein tageweises Besuchsrecht als unbegleitetes Besuchsrecht jeweils für einen Tag alle zwei Wochen, ohne Übernachtungen und Ferien eingeräumt. 5. Die vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 28. Februar 2018 (KGer GR ZK1 17 163) angeordnete Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit der Aufgabe, das Wohl der Kinder im Auge zu behalten, ist beizubehalten. 6. Die Ehegatten werden verpflichtet, sich einer psychotherapeutischen Beratung im Sinne der Erwägungen zu unterziehen. R.________, _____ der KJP Graubünden, wird richterlich beauftragt, mit dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin Beratungsgespräche im Sinne der Erwägungen zu führen. Die Beratungsgespräche sind so lange fortzuführen, bis die Fachperson dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin eine deutliche Entspannung im Umgang miteinander und mit den Kindern attestieren kann. Die Beauftragung von R.________ erfolgt mit separater Verfügung. Die Nichtbefolgung der vorgenannten Verpflichtung ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

21 / 98 7. Auf den Antrag des Gesuchstellers auf ein verlängertes Besuchswochenende mit seinen Töchtern von Freitag 17. August 2018 bis Sonntag 19. August 2018 wird nicht eingetreten. 8. Dem Gesuchsteller wird gestattet, drei Mal pro Woche mit seinen Kindern C._____, E._____ und F._____, Telefonkontakt aufzunehmen. Den Kindern wird es gestattet, sich je nach ihren jeweiligen Bedürfnissen selber auch häufiger beim Gesuchsteller telefonisch zu melden. Die Videotelefonie wird Zuhause auf die Kinderzimmer beschränkt. Über die Festlegung der Zeitpunkte der wöchentlich dreimaligen Kontaktaufnahme seitens des Gesuchstellers sprechen sich die Kindeseltern untereinander oder mit Hilfe der Besuchsbeiständin ab. 9. Die superprovisorische Verfügung vom 15./16. August 2018 (i.S. ungehinderter und unbeaufsichtigter telefonischer Kontakt) wird bestätigt. Demzufolge wird der Antrag des Gesuchstellers vom 14. August 2018 zur gerichtlichen Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Gewährung eines ungehinderten und unbeaufsichtigten telefonischen Kontaktes abgewiesen. 10. Der Antrag des Gesuchstellers auf sofortige Herausgabe der von der Gesuchsgegnerin einbehaltenen Handys wird als gegenstandslos betrachtet. 11. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, während der Dauer der Trennung für die Kinder C._____, E._____ und F._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Rückwirkend ab 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 Für C.________ monatlich CHF 899.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 899.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Für E.________ monatlich CHF 899.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 899.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Für F.________ monatlich CHF 699.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 699.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Ab 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 Für C.________ monatlich CHF 1 '019.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 1'019.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Für E.________ monatlich CHF 1 '019.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 1'019.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Für F.________ monatlich CHF 819.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 819.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Ab 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018

22 / 98 Für C.________ monatlich CHF 1'180.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 1 '180.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Für E.________ monatlich CHF 1 '180.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 1 '180.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Für F.________ monatlich CHF 980.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 980.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 Für C.________ monatlich CHF 1'060.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 1'060.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Für E.________ monatlich CHF 1'060.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 1'060.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Für F.________ monatlich CHF 860.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 860.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Ab 1. August 2019 Für C.________ monatlich CHF 1'060.00 Barunterhalt und CHF 480.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beim Betreuungsunterhalt beträgt CHF 26.00. Für E.________ monatlich CHF 1'060.00 Barunterhalt und CHF 480.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beim Betreuungsunterhalt beträgt CHF 26.00. Für F.________ monatlich CHF 860.00 Barunterhalt und CHF 480.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beim Betreuungsunterhalt beträgt CHF 26.00. Die Unterhaltsbeiträge zuzüglich Familienzulagen (sofern die Kinderzulagen vom Gesuchsteller bezogen werden) sind an die Gesuchsgegnerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Vom Gesuchsteller nachweislich bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge können von diesem verrechnet werden. 12. Es wird festgestellt, dass aufgrund der mangelnden finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen kein Ehegattenunterhalt festgelegt werden kann. 13. Es wird festgehalten, dass die ehemalige eheliche Wohnung dem Gesuchsteller zur einstweiligen alleinigen Benützung zugeteilt wird. 14. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die nachfolgenden Gegenstände, sofern diese nicht bereits herausgegeben worden sind, bis spätestens Ende Januar 2019 der Gesuchsgegnerin und den Kindern herauszugeben: Persönliche Sachen der drei Kinder und der Ehefrau sowie nachfolgende Gegenstände: Kinderzimmer komplett 2x, Velos / Trottinett / Inline Skates / Longboard / Pennyboard / Helme / Protektoren (z. T. aus der Garage / Archiv / Büro), Bogensportausrüstung der ältesten Tochter 1x (Bogen, Pfeile, Köcher, Dämpfer), Trampolin, Vertikal Tuch,

23 / 98 Tripp-Trapp Stühle 3x, Kinderküche, Kinder-DVD-s / Bücher / CD-s / Spiele, Kleidung und Persönliches der Kinder, Medikamente für Kinder, Gartenmöbel / Sonnenschirm, Holzbank, / Eingangsteppich 1x, / Staubsauger, Bügeleisen, Koffer 1x, Persönliche Briefe / Unterlagen der Ehefrau und Kinder, Hochzeitskleid der Ehefrau, Diverse Kinderkleider, alle persönliche Gegenstände der Kinder, besticktes Tischtuch, Zwergkaninchen 4x (S.________, T.________, U.________, V.________), Kaninchenkäfig (von S.________), Transportboxen / Käfige, Futternäpfe / Kraftfutter; Küchen- und Haushaltsutensilien: 4 Teller, 4 Messer, 4 Gabeln, 4 Esslöffel, 4 Teelöffel 4 Gläser, 1 Suppenkelle, 1 Entsafter, 1 Waffeleisen, 1 Schneidebrett, 1 Schneidemesser, I Bratpfanne, 1 Kochtopf, 1 kleiner Kochtopf 1 Sparschäler, 1 Salatschleuder, 1 Glasschüssel, 1 Schwingbesen, 1 Toaster. Die Gesuchsgegnerin und die Kinder werden berechtigt, das ehemalige Familienhaus in B._____, W.________, zu betreten, um ihre Sachen und die der Kinder - selber zusammen zu suchen und mitzunehmen, soweit diese nicht vor dem Haus zur Abholung bereit stehen. 15. Dem Gesuchsteller wird verboten, die Kinder C._____, geb. ________2004, E._____, geb. ________2007, und F._____, geb. ________2011, Kontakten - auch indirekte - mit Medien und Personen aus den Medien auszusetzen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, bei allen Medienkontakten die Anonymität und den Schutz der Kinder C._____, geb. ________2004, E._____, geb. ________2007, und F._____, geb. ________2011, sicherzustellen. Das genannte Verbot bzw. die Verpflichtung ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 16. Im Übrigen wird auf die weiteren Anträge nicht eingetreten bzw. werden diese abgewiesen. 17. Die Gerichtskosten in Höhe von total CHF 74'215.25 (CHF 28'600.00 Entscheide, prozessleitende Verfügungen und Korrespondenz, CHF 8'405.00 Kosten Gutachten und Editionen, CHF 1'587.75 Portokosten, CHF 35'622.50 Kindsvertretung), werden zu 3/4, nämlich CHF 55'661.45 dem Gesuchsteller und zu 1/4, nämlich CHF 18'553.80, der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Anteil der Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin in Höhe von CHF 18'553.80 geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2017-179) - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil der Gerichtskosten des Gesuchstellers in Höhe von CHF 55'661.45 wird mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Aufgrund des rückwirkenden Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Entscheid vom 11./12. Juli 2018 (Proz. Nr. 135-2017-176) ist der Restbetrag von CHF 52'661.45 innert 30 Tagen zahlbar. 18. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, 3/4 der ausseramtlichen Kosten, somit CHF 118'826.15, und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, 1/4 der ausseramtlichen Kosten, somit CHF 39'608.75 zu tragen. Der Gesuchsteller wird folglich verpflichtet, der Gesuchsgegnerin CHF 2'402.85 zu bezahlen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin wird - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten

24 / 98 des Kantons Graubünden gemäss separatem Kostenentscheid entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 19. (Rechtsmittelbelehrung). 20. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 21. (Mitteilung). B. Berufung von A._____ (ZK1 19 3) 1. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 liess A._____ gegen den Eheschutzentscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018, mitgeteilt am 20. Dezember 2018, einreichen. Dabei stellte er das folgende Rechtsbegehren: 1. Ziff. 2 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei betr. Alleinzuteilung der Entscheidbefugnis in medizinischen und schulischen Belangen sowie betr. das Aufenthaltsbestimmungsrecht an die Berufungsbeklagte aufzuheben. 2. Ziff. 3 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die gemeinsamen Kinder C.________, E.________ und F.________ seinen unter die alleinige elterliche Obhut des Berufungsklägers zu stellen. 3. Ziff. 4 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungsbeklagten sei ein unbegleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage einzuräumen. Im Falle der Übertragung der elterlichen Obhut an die Berufungsbeklagte sei dem Berufungskläger ein unbegleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage von Freitagabend bis Sonntagabend sowie ein fünfwöchiges Ferienrecht einzuräumen. 4. Ziff. 5 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Errichtung einer Besuchsbeistandschaft abzusehen. 5. Ziff. 6 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 6. Ziff. 8 sei aufzuheben und dem Berufungskläger sei im Falle der Übertragung der elterlichen Obhut an die Berufungsbeklagte ein ungehinderter und uneingeschränkter Telefonkontakt gegenüber seinen drei Töchtern mit den von ihm C.________ und E.________ geschenkten iPhones zu gewähren. Dies sei ab sofort in einer vorsorglichen Verfügung anzuordnen. 7. Ziff. 11 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten. 8. Im Falle der Übertragung der elterlichen Obhut an die Berufungsbeklagte sei festzustellen, dass der Berufungskläger infolge fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen Beitrag an den Unterhalt der Kinder zu leisten.

25 / 98 9. Ziff. 14 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten alle Kindersachen dem Berufungskläger herauszugeben. 10. Im Falle der Übertragung der elterlichen Obhut an die Berufungsbeklagte sei auf das Gesuch um Herausgabe nicht einzutreten. 11. Ziff. 15 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 12. Ziff. 17 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 13. Eventualiter seien diese hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen und der auf den Berufungskläger bis am 7. Juni 2018 entfallende Anteil infolge der ihm bis dahin zugestandenen und - wie mit einer noch hängigen Beschwerde ans Kantonsgericht geltend gemacht wird, auf die hier verwiesen wird, - zu Unrecht rückwirkend entzogene unentgeltliche Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. 14. Die Berechtigung der ausserordentlichen Höhe der Gerichtskosten sei von Amtes wegen zu überprüfen. 15. Ziff. 18 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsbeklage zu verpflichten, den Berufungskläger im Umfange von CHF 116'423.30 ausseramtlich zu entschädigen. 16. Eventualiter seien die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen und der auf den Berufungskläger bis am 7. Juni 2018 entfallende Anteil infolge der ihm bis dahin zugestandenen unentgeltlichen Verbeiständung auf die Gerichtskasse zu nehmen. 17. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer. 2. Mit Berufungsantwort vom 18. Januar 2019 stellte die Kindesvertreterin das folgende Rechtsbegehren: 1. Die Berufung vom 07.01.2019 sei in allen Rechtsbegehren und Beweisanträgen abzuweisen. 2. Der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Verfügung bezüglich Ziffer 6. der Rechtsbegehren sei abzuweisen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. 3. Mit Berufungsantwort vom 21. Januar 2019 liess D._____ das folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die gemäss Ziff. 6 des Rechtsbegehrens beantragte (super)provisorische Anordnung bezüglich ungehinderten und uneingeschränkten Telefonkontakt inkl. Aushändigung von iPhones sei abzuweisen.

26 / 98 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. 4. Am 1. Februar 2019 reichte die Kindesvertreterin ein Schreiben an den Rechtsvertreter von A._____ mit weiteren Beilagen als Noveneingabe zu den Akten. Das Schreiben dokumentiere zum einen, dass ein WhatsApp-Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern jederzeit möglich sei. Zum anderen zeige es, dass das vorinstanzlich verhängte Gebot, die Persönlichkeit der Kinder zu schützen und sie in der Anonymität zu halten, richtig sei. 5. Am 7. Februar 2019 teilte der Rechtsvertreter von A._____, Dr. iur. Jean- Pierre Menge, dem Kantonsgericht von Graubünden mit, dass er im Hinblick auf seinen Rückzug aus der Anwaltstätigkeit Mitte Jahr das Mandat an Rechtsanwalt Dr. iur. Angelo Schwizer übergebe. Die Mandatsübernahme wurde von Rechtsanwalt Dr. iur. Angelo Schwizer gleichentags schriftlich bestätigt. 6. Mit Datum vom 5. April 2019 reichte die zuständige Berufsbeistandschaft der Region Imboden einen aktuellen Verlaufsbericht zur Ausübung des Besuchsrechts ein. 7. Einschub: Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren Mit Eingabe vom 12. April 2019 ersuchte A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden um vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren, wobei er die folgenden Anträge stellte: 1. Der vorsorgliche Massnahmenentscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163), Dispositivziffer 2, eventualiter der als vorsorgliche Massnahme wirkende Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 06. Dezember 2018 (135-2017-175), Dispositivziffern 4 und 8, sei aufzuheben. Subeventualiter seien neue vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. 2. Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und seinen Kindern C._____, geb. ________ 2004, E._____, geb. ________ 2007, und F._____, geb. ________ 2011, sei mindestens wie folgt zu regeln: 2.1 Der Kindsvater einerseits und die Kinder andererseits haben das Recht, jedes zweite Wochenende (jeweils von Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00) miteinander in B._____ zu verbringen. Sofern eine Feiertags- oder Ferienregelung ein ganzes Wochenende nach dieser Definition umfasst, beginnt der alternierende Rhythmus mit einem Wochenende der jeweils anderen Partei neu. 2.2. In den ungeraden Jahren haben der Kindsvater einerseits und die Kinder andererseits das Recht, die Schulsportferien (Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00), die Auffahrtsbrücke (Vorabend Auffahrt 18:00 bis Sonntag 18:00), die ersten Woche der Sommerschulferien (Freitag 18:00 bis zum nächsten Freitag 18:00) und die erste Woche der Weihnachtsschulferien (Freitag 18:00 bis zum nächsten Freitag 18:00) miteinander zu verbringen.

27 / 98 2.3. In den geraden Jahren haben der Kindsvater einerseits und die Töchter andererseits das Recht, die Schulsportferien (Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00), die Ostern (Hoher Donnerstag/Gründonnerstag 18:00 bis Ostermontag 18:00), Pfingsten (Freitag 18:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00), die letzte Woche der Sommerschulferien (Freitag 18:00 bis zum nächsten Freitag 18:00) und die zweite Woche der Weihnachtsschulferien (Freitag 18:00 bis zum nächsten Freitag 18:00) miteinander zu verbringen. 2.4. Der Kindsvater holt die Kinder am Domizil der Kindsmutter ab und bringt sie wieder dorthin zurück. 2.5. Der Kindsvater hat das Recht, am Montagabend (zwischen 19:00 und 20:00), am Mittwochnachmittag (zwischen 13:00 und 14:00) sowie – sofern die Kinder nicht bei ihm sind – am Sonntagabend (zwischen 17:00 und 18:00) unbeaufsichtigten telefonischen Kontakt mit den Kindern aufzunehmen. Zudem haben die Kinder das Recht, jederzeit mit dem Kindsvater per Telefon, SMS/WhatsApp oder E-Mail ungehindert und unüberwacht Kontakt aufzunehmen. 3. Es sei die direkte Vollstreckung anzuordnen und der Kindsmutter für den Fall der Einschränkung oder Vereitelung des verfügten persönlichen Verkehrs die Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Kindsmutter. In formeller Hinsicht stellte A._____ zudem den Antrag auf Einholung einer Bestätigung bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden bezüglich einer vom Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eingereichten Gefährdungsmeldung aus dem Jahr 2015, die Edition von Auftragsverteilungslisten bei der WEKO, eines Familienausweises von Y.________, den Protokollen der PUK Baukartell, dem Verlaufsblatt aus einer Paarberatung aus dem Jahre 2012 sowie die Einvernahme der Zeuginnen Z.________ und AA.________ zu angeblichen Vorfällen zwischen den Ehegatten und eine weitere Anhörung der Kinder. Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2019 liess D._____ die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei beantragen. Auch die Kindesvertreterin beantragte mit Stellungnahme vom 27. Mai 2019 die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, soweit darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten und Entschädigungsfolge. In den weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 hiess der Vorsitzende der I. Zivilkammer das Gesuch von A._____ teilweise gut, als er den angefochtenen Entscheid insofern präzisierte, dass die gewährten Telefonkontakte unbeaufsichtigt erfolgen müssten. Auf die übrigen Rechtsbegehren trat der Vorsitzende der I. Zivilkammer nicht ein.

28 / 98 Gegen diese Verfügung liess A._____ am 20. März 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erheben. Mit Entscheid vom 13. Juli 2020 hob das Bundesgericht die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Februar 2020 auf und wies die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück. Dies weil die angefochtene Verfügung den Erfordernissen des Bundesgerichts nicht genüge, weil aus deren Dispositiv nicht hinreichend klar hervorgehe, auf welche Teile des streitbetroffenen Gesuchs eingetreten werde und auf welche nicht, und auch nicht mit der nötigen Klarheit angegeben werde, welche verbindlichen Anordnungen getroffen würden. In materieller Hinsicht entschied das Bundesgericht indessen nicht. Mit Verfügung vom 26. August 2020 hiess der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Gesuch teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Er ordnete an, dass die in Dispositivziffer 8 des Entscheides des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 gewährten Telefonkontakte zwischen dem Gesuchsteller und seinen Töchtern für die Dauer des Berufungsverfahrens unbeaufsichtigt zu erfolgen hätten. Gegen diese Verfügung erhob A._____ wiederum Beschwerde ans Bundesgericht. Das entsprechende Verfahren ist aktuell noch hängig. 8. Am 6. Mai 2019 nahm D._____ zum Verlaufsbericht der Beiständin Stellung. Ihres Erachtens liege eine Ausweitung oder Lockerung des Besuchs- oder Kontaktrechts keinesfalls im Kindeswohl. 9. Am 27. Mai 2019 reichte die Kindesvertreterin eine Stellungnahme ein. 10. Am 17. Juni 2019 reichte D._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eine Ehescheidungsklage gegen A._____ ein, für deren Beurteilung infolge Ausstands zwischenzeitlich das Regionalgericht Maloja für zuständig erklärt wurde. 11. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 liess sich auch A._____ zum Verlaufsbericht der Beiständin wie auch zur Stellungnahme von D._____ vom 6. Mai 2019 und derjenigen der Kindesvertreterin vom 27. Mai 2019 vernehmen. Seines Erachtens funktioniere der persönliche Verkehr völlig ungenügend und es bedürfe dringend griffiger Massnahmen. 12. Mit Replik vom 19. Juli 2019 nahm A._____ ein weiteres Mal Stellung zur Vernehmlassung von D._____ vom 6. Mai 2019 und derjenigen der Kindesvertreterin vom 27. Mai 2019. Des Weiteren werde dem Kantonsgericht das jüngste Fehlverhalten der Beiständin zur Kenntnis gebracht.

29 / 98 13. Mit Schreiben vom 27. November 2019 ersuchte A._____ das Kantonsgericht, die Berufung verzugslos zu behandeln sowie die notwendigen Schritte zu veranlassen, damit die Kinder den ganzen Manipulationen der Kindsmutter nicht mehr länger schutzlos ausgesetzt seien und das Verhältnis zum Kindsvater normalisiert werde. 14. Einschub: Rechtsverzögerungsbeschwerden Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 setzte das Bundesgericht das Kantonsgericht darüber in Kenntnis, dass A._____ eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht habe. Am 25. März 2020 reichte das Kantonsgericht hierzu eine Stellungnahme ein. Mit Urteil vom 7. April 2020 hielt das Bundesgericht das Kantonsgericht von Graubünden an, das Berufungsverfahren ZK1 19 3 so rasch wie möglich einem Entscheid zuzuführen. Mit Schreiben vom 5. August 2020 an das Kantonsgericht stellte A._____ eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. Diese reichte er am 16. September 2020 beim Bundesgericht ein. Das entsprechende Verfahren ist noch hängig. C. Kostenbeschwerde von D._____ (ZK1 19 1) 1. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 liess D._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Kostenentscheid im Rahmen des Eheschutzentscheids des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018, mitgeteilt am 20. Dezember 2018, erheben. Dabei stellte sie das folgende Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid sei in Ziffer 18 erster und zweiter Satz des Dispositivs aufzuheben und folgendermassen abzuändern: Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Gesuchsgegnerin mit CHF 24'760.25 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. zulasten der Gegenpartei. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2019 liess A._____ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer beantragen. Auf die Ausführungen in den verschiedenen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

30 / 98 1. Entscheide zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft werden vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht im summarischen Verfahren getroffen (Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Gegen solche Entscheide kann – unter der Voraussetzung, dass eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt oder der Streitwert im Falle einer vermögensrechtlichen Streitigkeit den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt – Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 ZPO). 1.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Streitsache ist massgebend, ob der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, das heisst ob mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c). Liegt ein Fall vor, welcher sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte aufweist, wird eine Interessenabwägung zwischen dem finanziellen und dem ideellen Interesse des Klägers vorgenommen und darauf abgestellt, welches Interesse überwiegt. Im konkreten Fall umstritten sind insbesondere die Obhut über die Töchter C._____, E._____ und F._____, die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs sowie der Kindesunterhalt, so dass die Angelegenheit insgesamt als nicht vermögensrechtliche zu behandeln ist (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts Urteil 5A_1033/2017 vom 21. Juni 2018 E. 1.1), weshalb das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist. 1.2. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 wurde am 20. Dezember 2018 mitgeteilt und ging A._____ am 28. Dezember 2018 zu. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 liess er gegen den erwähnten Entscheid Berufung erheben, was sich als fristgerecht erweist. Überdies entspricht seine Eingabe den an eine Berufung gestellten Formerfordernissen. 1.3. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufungen als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf

31 / 98 dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.4. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 1.5. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Zu beachten ist allerdings, dass es vorliegend unter anderem um Obhut und Kindesunterhalt und damit um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, so dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 u. 5 zu Art. 296 ZPO). In Verfahren, welche der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, ist nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt. Wie erwähnt hat auch das Berufungsgericht nach Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und kann daher von Amtes wegen die Erhebung aller zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen und geeigneten Beweismittel anordnen, um einen dem Wohl des Kindes entsprechenden Entscheid zu treffen. Insofern ist es zuzulassen, dass die Parteien – unterliegt das Verfahren der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime – im Berufungsverfahren Noven einreichen können, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Soweit es um die Regelung der persönlichen Belange der Ehegatten geht, bleibt es hingegen dabei, dass Noven nur in den Schranken von Art. 317 ZPO zulässig sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen = Pra

32 / 98 2019 Nr. 88; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 105 vom 17. September 2018 E. 2.2.2). 1.6. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das am Regionalgericht Maloja hängige Scheidungsverfahren an der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts nichts ändert und die Eheschutzmassnahmen grundsätzlich über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hinaus ihre Wirkung zeitigen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_316/2018 vom 5. März 2019, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 60 aufgezeigt, wie die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Eheschutz- und Scheidungsgericht vorzunehmen ist, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird und dies in BGE 138 III 646 E. 3.3.2 präzisiert. Demnach wird ein Eheschutzverfahren durch die Einleitung der Scheidung nicht hinfällig. Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann (BGE 138 III 646 E. 3.3.2; BGE 129 III 60 E. 3 und E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 101 II 1). Die Eheschutzmassnahmen wirken über den Entscheid – und damit auch über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens – hinaus, bis der Scheidungsrichter etwas anderes verfügt (BGE 138 III 646 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_316/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2 und 3.3). Mangels im Scheidungsverfahren gestellter Massnahmebegehren werden die zu treffenden Entscheide über die Einleitung des Scheidungsverfahrens hinaus Geltung haben, bis der Scheidungsrichter andere Anordnungen trifft. 2. Die Beschwerde von D._____ richtet sich gegen die in Ziffer 18 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 getroffene Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. 2.1. Die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet sowie unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1–3 ZPO). Die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018, mitgeteilt am 20. Dezember 2018, wurde am 31. Dezember 2018 und damit innert Frist eingereicht. Ausserdem ist D._____ als von der umstrittenen Entschädigungspflicht betroffene Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Eingabe ist somit einzutreten.

33 / 98 2.2. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuchs bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV). 2.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO), wobei der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht beinhaltet und auch die Unangemessenheit umfasst (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO in Verbindung mit N 4 zu Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 10 zu Art. 310 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 320 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 105 / ZK1 18 107 vom 1. Oktober 2020 E. 2.4. mit Hinweis auf ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3. Nach Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist auch für Rechtsmittelverfahren möglich. Demnach können die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel in demselben Verfahren behandelt werden (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 12 zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO mit weiteren Hinweisen). 3.1. Für die im Interesse der Prozessökonomie erfolgende Verfahrensvereinigung ist ein sachlicher Zusammenhang vorausgesetzt. Von einem solchen ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen. Die

34 / 98 verschiedenen Ansprüche haben auf gleichartigen tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen zu beruhen. Überdies muss das Gericht für alle Ansprüche sachlich zuständig sein (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, a.a.O., N 10 zu Art. 125 ZPO; Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 14 f. zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 125 ZPO). 3.2. Die Berufung von A._____ und die Beschwerde von D._____ richten sich gegen dasselbe Anfechtungsobjekt, nämlich den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018. Beide Rechtsmittel unterliegen der Beurteilung durch die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts. Ferner stehen sie in engem sachlichem Zusammenhang, ist doch in beiden Verfahren über die Rechtmässigkeit der erstinstanzlichen Kostenregelung zu befinden. Es erscheint daher zweckmässig und geboten, das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren zu vereinigen. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO wird zudem aufgrund der Akten entschieden. 4. In formeller Hinsicht rügt A._____ zunächst den Umstand, dass der Vorderrichter seinen Beweisantrag, mit welchem er die Herausgabe der Videoaufzeichnungen der kjp forderte, abgelehnt hat. Die Begründung des Gerichtes sei rechtlich nicht haltbar, zumal er anlässlich des Interaktionsgesprächs zusammen mit seinen Kindern selbst gefilmt worden sei. Das Gericht könne sich nicht auf Art. 54 Abs. 4 ZPO berufen, da damit nichts öffentlich werde. Der Entscheid verletze klar seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn er nicht Einsicht in alle dem Urteil zugrundeliegenden Akten erhalte. Auch die Waffengleichheit werde als verletzt gerügt, denn es sei davon auszugehen, dass die stets bevorzugte Gegenpartei vollständige Akteneinsicht erhalten habe. Auch weise er die weitere Begründung des Gerichts, wonach die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsschutzes der Kinder bestehe, zurück. Ebenso wenig überwiege ein öffentliches Interesse dasjenige von ihm. Er habe ein Recht darauf, sich ein Bild von seiner eigenen Befragung zu machen, insbesondere auch wie die Kinder im Verlaufe des Gesprächs auf das Thema Wohnsitz reagiert hätten. Er werfe den Gutachterinnen in diesem Zusammenhang vor, dass sie den ausdrücklichen und wiederholten Wunsch der Kinder nach einer Rückkehr nach B._____ im Gutachten unterschlagen beziehungsweise zu wenig berücksichtigt hätten. Mit einer Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht dürfe ihm nicht verwehrt werden, den Beweis dafür zu erbringen. 4.1. Der Vorderrichter begründete die Abweisung des Beweisantrags auf Herausgabe der Videounterlagen damit, dass es sich dabei um interne Akten des

35 / 98 Gutachters handle, denen kein Beweischarakter zukomme. Bei Akteneinsicht bestünde zudem die Gefahr, dass die von den Kindern und der Ehefrau gegenüber dem zur Geheimhaltung verpflichteten Gutachter gemachten Aussagen, das Schutzbedürfnis der Familie, welches mit der Nicht-Öffentlichkeit familienrechtlicher Verfahren geschützt sei, gefährdet würde. Mit der Zustimmung zur Akteneinsicht in die internen Unterlagen respektive die Videoaufnahmen des Gutachters wäre das Risiko einer absichtlichen wie auch unabsichtlichen Kenntnisnahme der Öffentlichkeit von privaten Aussagen der Kinder und der Ehefrau nicht zu verantworten und würde deren Persönlichkeitsschutz verletzen. Zudem liege gemäss Lehre und Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn kein wörtliches Protokoll über die Anhörung eines Kindes erstellt werde. 4.2. Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet. Danach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Dieses Recht wird auch vom in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör und Art. 6 EMRK umfasst. Der Beweisführungsanspruch gilt indessen nur für rechtserhebliche Tatsachen (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332). 4.3. Mit Schreiben vom 21. November 2018 hatte A._____ den Antrag gestellt, es sei die kjp aufzufordern, sämtliche Akten inklusive Gesprächsprotokolle und Filmaufnahmen zur Befragung der drei Töchter zu edieren. Wie den Ausführungen von A._____ in seiner Berufungsschrift wie auch in früheren Eingaben entnommen werden kann, ging es ihm bei diesem Beweisantrag um den Nachweis, dass die Gutachter in ihrem Gutachten nicht das wiedergegeben hätten, was die Kinder gesagt hätten. Insbesondere geht er davon aus, dass die Kinder ausdrücklich und wiederholt den Wunsch nach einer Rückkehr nach B._____ geäussert hätten und dass dieser Wunsch der Kinder von den Gutachtern unterschlagen beziehungsweise zu wenig berücksichtigt worden sei. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass die fraglichen Gespräche mit den Töchtern bereits im Herbst 2017, mithin vor rund 3 Jahren stattgefunden haben, was für Kinder in diesem Alter eine lange Zeit ist, in der sie grosse Entwicklungsschritte machen. Dies gilt es insbesondere bei den beiden jüngeren Töchtern zu beachten, haben die Gutachter doch explizit darauf hingewiesen, dass sie sich hinsichtlich ihrem Willen, sich für einen der beiden Elternteile, respektive einen Wohnort, zu entscheiden, ambivalent gezeigt hätten, da sie ihrem kognitiven Entwicklungsstand entsprechend noch nicht in der Lage seien, vollumfänglich abschätzen zu können, was es für sie und

36 / 98 ihre weitere Entwicklung bedeuten würde, beim einen oder anderen Elternteil zu wohnen (vgl. Gutachten S. 60 Ziff. 5). Der Wille der Kinder kann damit nicht allein aufgrund einer Momentaufnahme im Herbst 2017 ermittelt werden. Insofern kommt der Aussage anlässlich der Befragung im Herbst 2017 keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle aber festgehalten, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gutachter in ihrem Gutachten nicht das wiedergegeben hätten, was die Kinder auch tatsächlich gesagt hätten. Die älteste Tochter C.________ hat sich gemäss Gutachten stabil und altersentsprechend zielgerichtet geäussert, zusammen mit ihren Schwestern lieber bei der Mutter am neuen Wohnort leben zu wollen (vgl. Gutachten S. 60 Ziff. 5). Bei den beiden jüngeren Töchtern stellten die Gutachter fest, dass sie sich ambivalent gezeigt hätten, also nicht konkret für einen Elternteil beziehungsweise Wohnort ausgesprochen haben (vgl. Gutachten S.60 Ziff. 5). Ebenfalls zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass die Obhutszuteilung nicht allein aufgrund des Kinderwillens vorgenommen wird. Vielmehr sind gerade bei jüngeren Kindern weitere Aspekte (Erziehungsfähigkeit der Eltern, Stabilität und Kontinuität der Lebensbedingungen, Möglichkeit zur persönlichen Betreuung, Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld, etc.) zu beachten, wobei das Kindeswohl als oberste Maxime immer im Vordergrund zu stehen hat. Das Kind kann mit anderen Worten nicht in Eigenregie bestimmen, bei welchem Elternteil es wohnen möchten. Die Obhutszuteilung ist vielmehr das Resultat einer Abwägung verschiedener Faktoren, von denen der Kindeswille nur einer davon ist. Es ist somit auch unter diesem Aspekt nicht ersichtlich, was eine Edition der Videoaufnahmen konkret bewirken soll. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, gibt es andere gewichtige Gründe, die für ein Verbleiben der Kinder bei der Mutter sprechen. Selbst wenn aus den Videoaufnahmen – wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt – hervorgehen würde, dass die Kinder vor drei Jahren den klaren Willen geäussert hätten, beim Vater in B._____ leben zu wollen, würde dies am Entscheid (siehe nachfolgend E. 10.ff.) nichts ändern. Die Überprüfung der wortwörtlichen Aussage der Kinder zum Zeitpunkt der gutachterlichen Befragung im Herbst 2017 stellt somit nach dem Gesagten keine rechtserhebliche Tatsache dar, zumal keine Zweifel darüber bestehen, dass der damals geäusserte Wille der Kinder im Gutachten korrekt wiedergegeben wird. Der Vorderrichter hat daher durch die Nichtabnahme des Editionsbegehrens weder das Recht auf Beweis (Art. 159 ZPO) noch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 5. Ebenfalls in formeller Hinsicht führt A._____ aus, er habe mit Beweisantrag vom 12. Oktober 2018 beantragt, dass die Ehefrau zu verpflichten sei, dem Gericht detaillierte Auskünfte über allfällige medizinische und therapeutische Behand-

37 / 98 lungen der drei Töchter in Form von Arzt- und Therapieberichten zu erteilen. Dieser Aufforderung sei die Ehefrau aber in keiner Art und Weise nachgekommen. Mit Schreiben vom 15. November 2018 habe deren Rechtsvertreterin lediglich zwei Therapiebestätigungen eingereicht, welche sich entgegen den Anordnungen des Gerichts mit keinem Wort zum Inhalt und dem Verlauf der Therapien geäussert habe. Der von der Rechtsvertreterin in ihrem Begleitbrief erwähnte Verweis auf einen Therapiebericht aus dem Jahre 2017 vermögen der Anordnung nach einem aktuellen Bericht nicht zu genügen. Dementsprechend sei die Vorinstanz anzuweisen, sofern dies das Kantonsgericht nicht selbst veranlassen könne, bei der kjp die Herausgabe der Unterlagen über den Therapieverlauf anzuordnen. A._____ unterlässt es jedoch darzulegen, inwieweit die vorgebrachte Rüge für das vorliegende Berufungsverfahren von Relevanz ist. Der entsprechende Beweisantrag auf Edition von Unterlagen beziehungsweise Auskünften über medizinische und therapeutische Behandlungen der Kinder wurde am 12. Oktober 2018 gestellt und mit Beweisverfügung vom 2. November 2018 von der Vorinstanz gutgeheissen. Aus der Berufung geht nicht hervor, zu welchem Zweck der Beweisantrag gestellt wurde und weshalb er mit den daraufhin erhaltenen Akten nicht befriedigt wurde. Einzig das Informationsbedürfnis von A._____, als Vater über das Befinden der Kinder Auskunft zu erhalten, reicht nicht aus, um die Edition weiterer Unterlagen zu begründen. Vielmehr wäre es an A._____ gewesen, näher auszuführen, welche Tatsachen oder Behauptungen er damit hätte beweisen wollen und weshalb die bislang erhaltenen Akten dafür nicht ausreichten. Die Rüge ist damit nicht hinreichend substantiiert, weshalb darauf nicht eingetreten wird. 6. Des Weiteren rügt A._____ in formeller Hinsicht, es könne auf das Gutachten der kjp wegen Voreingenommenheit nicht abgestellt werden, weshalb dieses aus dem Recht zu weisen sei. Er habe daher zu Recht ein Obergutachten von einer unabhängigen Stelle zur Frage der Obhutszuteilung verlangt. Dieser Beweisantrag werde im vorliegenden Berufungsverfahren wiederholt. Er habe anlässlich der Hauptverhandlung diverse Einwände gegen das Gutachten und gegen die Gutachterpersonen vorgebracht, mit welchen sich das Gericht nicht auseinandergesetzt und somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er weise das Gutachten vom 30. November 2017 als parteiisch und einseitig zurück. So sei sein Auftreten, insbesondere seine schwarze Kleidung negativ gewertet und seine Persönlichkeit negativ beschrieben worden. Im Gutachten seien ein grosses Wohlwollen gegenüber D._____ und eine ebenso grosse Abneigung gegenüber ihm spürbar.

38 / 98 6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Vorderrichter – wenn auch nur knapp – mit den Vorwürfen von A._____ betreffend das Gutachten auseinandergesetzt hat (siehe angefochtener Entscheid S. 65 unten). Darüber hinaus gehende Ausführungen waren nicht erforderlich, da er seinen Entscheid, die Obhut nicht A._____, sondern D._____ zuzuteilen, weitestgehend losgelöst vom Gutachten begründet hat. So ging er zunächst auf das Verhältnis der Geschwister untereinander und die Wünsche der Kinder ein, wobei er hauptsächlich auf Eindrücke abstellte, die er anlässlich der von ihm durchgeführten Anhörung der Kinder vom 28. November 2018 gewinnen konnte (S. 64). Sodann setzte er sich mit der Wohnsituation von A._____ und dessen Betreuungsmöglichkeiten auseinander (S. 65). Des Weiteren stellte er eine ungenügende Bereitschaft von A._____, mit anderen in Bezug auf die Kinderbelange zusammenzuarbeiten, fest und bestätigte die von den Gutachtern vorgenommene Einschätzung in Bezug auf eine ungenügende Bedürfniswahrnehmung gegenüber seinen Kindern aufgrund eigener Wahrnehmungen im Verlauf des Eheschutzverfahrens (S. 66). Nach Würdigung all dieser Faktoren gelangte er schliesslich zum Ergebnis, dass in Anbetracht der aktuellen Lebensumstände der Kinder in Q.________, der ungewissen Situation in B._____ und der Verhaltensweise von A._____ eine Unterstellung der Kinder unter die Obhut der Kindsmutter die notwendige Stabilität der Verhältnisse gewährleiste. Das Gutachten spielte dabei eine untergeordnete Rolle, weshalb der Vorderrichter mit seinen Ausführungen zum Gutachten der Begründungspflicht hinreichend nachkam. Ausserdem könnte eine Gehörsverletzung – würde eine solche vorliegen, was vorliegend aber nicht der Fall ist – im Berufungsverfahren geheilt werden, da die Berufungsinstanz über eine volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen (Art. 310 ZPO) verfügt. 6.2. Des Weiteren kommt hinzu, dass die von A._____ vor der Vorinstanz vorgebrachten Einwände, die Voreingenommenheit der Gutachter zeige sich schon daran, wie sein Erscheinungsbild beschrieben worden sei und im Umstand, dass das Gutachten von Frauen verfasst worden sei, weshalb klar eine Parteinahme aus Frauensolidarität zu erkenne sei, nicht ausreichen

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