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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.06.2019 ZK1 2019 24

June 11, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,261 words·~11 min·4

Summary

Beistandschaft | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Entscheid vom 11. Juni 2019 (Mit Urteil 5A_593/2019 vom 30. Juli 2019 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK1 19 24 Instanz I. Zivilkammer Vorsitz Brunner, Vorsitzender RichterInnen Michael Dürst und Pritzi Holliger, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin in Sachen Y._____, Gegenstand Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 24. Januar 2019, mitgeteilt am 7. Februar 2019 Mitteilung 24. Juni 2019

2 / 8 I. Sachverhalt A. Am 1. November 2018 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB) ein Abklärungsverfahren betreffend Y._____, geboren am _____ 2003, um sich nach Y._____ Wohlbefinden sowie ihrer derzeitigen Wohn- und Schulsituation zu erkunden. Grund dafür stellten das Verhalten der Kindsmutter, X._____, geboren am _____ 1978, sowie die unklare Wohnsituation dar (vgl. ZK1 19 23). B. Um Y._____ schulische Situation abzuklären, nahm die KESB Kontakt mit A._____, Prorektor der _____schule, auf. Dieser führte aus, dass verschiedene Lehrpersonen von Y._____ sie als hochmotiviertes, intelligentes Mädchen beschrieben hätten, das keine Auffälligkeiten zeige und regelmässig zum Unterricht erscheine. Y._____ habe ihm mitgeteilt, dass sie mit ihrer Mutter an der _____strasse wohne und es ihr gut gehe. Er komme deshalb zum Schluss, dass "der Ball flach gehalten werden solle", trotzdem aber beobachtet werden solle, wie sich die Situation weiterentwickle. Er sei der Ansicht, dass Y._____ zurzeit keine Unterstützung benötige. C. Mit Telefonat vom 18. Januar 2019 informierte B._____, Pfarrerin der evangelischen Kirchgemeinde O.1_____, die KESB, dass Y._____ während zwei Jahren aktiv und engagiert im Konfirmationsunterricht mitgewirkt habe. Plötzlich sei sie jedoch nicht mehr erschienen und sei auch telefonisch nicht mehr erreichbar. D. Gleichentags setzte sich die KESB mit Y._____ in Verbindung, um abzuklären, wie es ihr gehe und ob sie weitere, externe Hilfe benötige. Y._____ versicherte der KESB, dass sie dies nicht benötige, da ihre Mutter sie genügend unterstütze und sie mit ihrem Vater in regelmässigem Kontakt stehe. Zudem gehe es ihr gut. E. Mit E-Mail vom 23. Januar 2019 informierte B._____ die KESB, dass Y._____ sich für die Konfirmationsreise vom _____ 2019 nach O.2_____ angemeldet habe. F. Am 24. Januar 2019 fand eine Anhörung von X._____ vor der KESB statt. Gemäss Protokoll habe sich X._____ weiterhin unkooperativ gegenüber der KESB gezeigt, sei uneinsichtig, äussere Vorwürfe und bemängle die fehlende Zusammenarbeit mit diversen Stellen. Sie sei zudem der Meinung, dass Y._____ keinen Beistand benötige.

3 / 8 G. Die KESB erliess am 24. Januar 2019 einen Entscheid zur Einsetzung eines Beistandes gemäss Art. 308 ZGB für Y._____ und setzte O.2_____ (Berufsbeiständin Plessur) ein. Diesen Entscheid begründete die KESB damit, dass X._____ zwar bemüht sei, ihre Tochter bestmöglich und verantwortungsvoll zu betreuen. Es zeige sich jedoch, dass die Kindsmutter Situationen nicht realistisch einschätzen könne und deshalb trotz Beratung keine zielgerichteten und vernünftigen Entscheidungen treffen bzw. diese umzusetzen vermöge. Deshalb sei es unerlässlich, dass Y._____ bei Bedarf einen Ansprechpartner für die persönlichen, schulischen, gesundheitlichen und sozialen Belange erhalte. So brauche es eine Beistandsperson, welche mit dem bestehenden Familiensystem arbeite, koordinative Aufgaben übernehme, bei der Zusammenarbeit mit Fachpersonen Unterstützung biete und sich um das Wohl von Y._____ kümmere. H. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Februar 2019 (am 11. Februar 2019 persönlich dem Kantonsgericht von Graubünden übergebracht) Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der verfügten Vertretungsbeistandschaft für ihre Tochter Y._____. I. Am 15. März 2019 reichte die KESB dem Kantonsgericht von Graubünden ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei. Dabei verzichtete sie auf eine Begründung. J. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter durch den

4 / 8 angefochtenen Entscheid betroffen und somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2019 (am 11. Februar 2019 persönlich am Kantonsgericht von Graubünden übergeben) damit fristgerecht Beschwerde. 1.3. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Damit ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde zur Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB einzutreten. 1.4 Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze beziehen sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB).

5 / 8 Ob die Anhörung von Y._____ in diesem Zusammenhang den Anforderungen von Art. 314a ZGB genügt (s. act. 19, nur kurzes Telefongespräch), erweckt gewisse Zweifel, kann aber angesichts nachstehender Erwägungen offen gelassen werden (Breitschmid, a.a.o. N 3a zu Art. 314a ZGB). 1.5. Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Daniel Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Daniel Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Daniel Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur  wie im Verfahren vor Bundesgericht  Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. Die Rügen in der vorliegenden Beschwerdeschrift sind insoweit beachtlich, als dass sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Da sich die Beschwerdeführerin zu einem grossen Teil auf Vorwürfe gegen die beteiligten Behörden sowie auf Sachverhalte, welche nicht den angefochtenen Entscheid betreffen, beschränkt, reduzieren sich ihre Vorbringen auf das Begehren, die Vertretungsbeistandschaft über Y._____ aufzuheben.

6 / 8 2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt und kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen. Dabei sind das Kindeswohl und das Subsidiaritätsprinzip massgebend (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Des Weiteren gilt es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, wonach keine weniger einschneidende Massnahme vorhanden ist, die ebenfalls zielführend wäre (Art. 307 ZGB). 2.1 Durch das Subsidiaritätsprinzip soll der Vorrang der Familie gegenüber staatlicher Eingriffen gewährleistet werden. Die Kindesschutzbehörde soll nur dann einschreiten, wenn durch das Handeln der Eltern das Kindeswohl gefährdet wird. Deshalb sollen die Kindesschutzmassnahmen nicht die elterlichen Bemühungen ersetzen, sondern ergänzen. Somit haben Kindesschutzbehörden nur dann einzuschreiten, wenn durch elterliches Handeln das Kindeswohl gefährdet ist. Es widerspricht jedoch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, eine Kindesschutzmassnahme "auf Vorrat" und zu einem Zeitpunkt anzuordnen, zu welchem diese (noch) nicht notwendig ist (vgl. zum Ganzen BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.1 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar, 2016, N. 271 Vorbem. zu Art. 307- 327c ZGB). 2.2. Die von der KESB getätigten Abklärungen lassen den Schluss auf eine akute oder eine mit hoher Wahrscheinlichkeit bald eintretende Kindeswohlgefährdung nicht zu. Die vom Prorektor der Kantonsschule eingeholten Auskünfte bei den Lehrpersonen von Y._____ führen vielmehr zur Erkenntnis, dass bei ihr keine Auffälligkeiten bestehen und offenbar auch die schulischen Leistungen nicht zu beanstanden sind. Gemäss der elektronischen Mitteilung von Y._____ an die KESB ist sie auch mit Freunden gut vernetzt, fühlt sich bei ihrer Mutter wohl und hat auch Kontakt zu ihrem Vater. Ein Eltern-Kind-Konflikt ist damit auszuschliessen und auch sonstige erzieherische Probleme sind nicht erkennbar. Die KESB sieht denn auch im Verhalten der Mutter allenfalls Auswirkungen auf das Wohl der Tochter. So werden die dadurch gefährdete Sicherstellung der finanziellen Existenz, die allenfalls nicht adäquate Wohnsituation und Entscheidungen über die weitere Ausbildung von Y._____ nach der Kantonsschule angesprochen. Y._____ müsse baldmöglichst vor den negativen Konsequenzen der Handlungen und/oder Unterlassungen der Mutter geschützt werden. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Mutter in der Zwischenzeit verbeiständet wurde und auf eine dagegen geführte Beschwerde von X._____ nicht eingetreten wurde (ZK1 19 23). Ihr Beistand hat namentlich die Aufgabe, sie in ihren Handlungen zu beraten, damit sie mit vernünftigen Begehren an die dafür zuständigen Behörden gelangt und die allenfalls

7 / 8 nötige Unterstützung erhält. Es ist in erster Linie Sache der Mutter und nunmehr ihres Beistandes, für die Existenzsicherung der Familie – und somit einschliesslich der unmündigen Tochter – sowie für eine für die Familienbedürfnisse angemessene Wohnung zu sorgen. Dafür bedarf es nicht zusätzlich einer Verbeiständung der Tochter Y._____. Was die spätere Berufswahl einschliesslich allfälliger Studienfinanzierung anbelangt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass zurzeit in dieser Hinsicht etwas verpasst würde. Bekanntlich bestehen diesbezüglich schulische bzw. staatliche Beratungsdienste. Y._____ ist selbst bereits 16 Jahre alt und aufgrund der ihr attestierten Intelligenz und guten Integration in der Schule können ihr ohne Weiteres vernünftige Erkenntnisse und Überlegungen in diesem Zusammenhang zugetraut werden. Schliesslich kann auch erwartet werden, dass der Beistand der Mutter ein Auge darauf hat und diesbezüglich ohne Weiteres zu erwartende Handlungen der Mutter in die richtigen Bahnen lenken kann. Es besteht unter diesen Umständen auch kaum die Gefahr, dass allfällige das Wohl von Y._____ betreffende Probleme unentdeckt bleiben werden. Sowohl die Schule als auch der Beistand der Mutter übt hier eine gewisse Kontrollfunktion aus und ein Rückgang der schulischen Leistungen, Probleme mit der Finanzierung der weiteren Ausbildung etc. würden ohne Zweifel die nötigen Reaktionen hervorrufen, so dass allenfalls die KESB rechtzeitig eingreifen könnte. Unter den gegebenen Voraussetzungen widerspricht die angeordnete Erziehungsbeistandschaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip, indem sie "auf Vorrat" errichtet wurde. Wenigstens im jetzigen Zeitpunkt ist eine solche Massnahme noch nicht notwendig. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid vom 24. Januar 2019 betreffend Y._____ ist aufzuheben. 3. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden. Es werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen gesprochen.

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der KESB Nordbünden vom 24. Januar 2019 betreffend Y._____ wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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