Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.12.2020 ZK1 2019 216

December 30, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,589 words·~28 min·6

Summary

unentgeltliche Rechtspflege | Personenrecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 30. Dezember 2020 Referenz ZK1 19 216 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Gustin, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 27.12.2019, mitgeteilt am 27.12.2019 (Proz. Nr. 135-2019-362) Mitteilung 06. Januar 2021

2 / 17 I. Sachverhalt A. Im September 2019 reichte A._____ sechs verschiedene Schlichtungsgesuche am Vermittleramt der Region Maloja ein (Verfahren Nr.: B.________; C.________; D.________; E.________; F.________; G.________). B. Mit Eingabe vom 22. September 2019 an das Vermittleramt Maloja stellte A._____ für die ersten vier von ihm instanziierten Verfahren (B.________, C.________, D.________ und E.________) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Als Beweismittel legte er dem Gesuch Buchungsbelege der Sozialen Dienste H.________ über den Bezug von sozialen Unterstützungsleistungen für die Monate Mai bis September 2019 bei. Mit Schreiben vom 25. September 2019 leitete das Vermittleramt Maloja das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuständigkeitshalber an das Regionalgericht Maloja weiter. Das Weiterleitungsschreiben wurde A._____ zur Kenntnis zugestellt. C. Mit Schreiben vom 27. September 2019 forderte der Einzelrichter des Regionalgerichts Maloja A._____ dazu auf, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verbessern. Dies, weil er seine genaue finanzielle Situation, seinen finanziellen Bedarf und die Nicht-Aussichtslosigkeit des Verfahrens aufzeigen müsse. D. Mit Eingabe vom 27. September 2019 an das Vermittleramt Maloja stellte A._____ auch für die zwei weiteren von ihm instanziierten Verfahren (F.________, G.________) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dem Gesuch legte er neben den Buchungsbelegen der Sozialen Dienste H.________ für die Monate Mai bis September 2019 zusätzlich verschiedene weitere Dokumente bei. Mit Schreiben vom 30. September 2019 leitete das Vermittleramt Maloja das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abermals an das Regionalgericht Maloja weiter. Auch dieses Schreiben wurde A._____ zur Kenntnis gebracht. E. Bezugnehmend auf das Schreiben des Regionalgerichts Maloja vom 27. September 2019 ergänzte A._____ mit Eingabe vom 30. September 2019 seine Begründung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dabei reichte er weitere Beilagen ein, darunter eine Unterstützungsverfügung der Sozialen Dienste H.________, einen Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt Graubünden und einen Zahlungsbefehl. Mit separatem Schreiben vom 30. September 2019 reichte er zum Nachweis der Erfolgsaussichten zudem Auszüge einer E-Mailkorrespondenz zwischen mehreren offenbar involvierten Beteiligten ein. F. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 forderte der Einzelrichter des Regionalgerichts Maloja A._____ abermals zur Ergänzung seines Gesuchs auf, da er die

3 / 17 Erfolgsaussichten seiner Verfahren noch nicht genügend aufgezeigt habe. Insbesondere seien die Streitgegenstände der jeweiligen Verfahren darzulegen und die Unterlagen einzureichen. G. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 verwies der Beschwerdeführer auf seine Schlichtungsgesuche und stellte den Beweisantrag, die Akten des Vermittlungsamts beizuziehen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2019, 10. Oktober 2019, 11. Oktober 2019 und 29. Oktober 2019 reichte er verschiedene weitere Schreiben mit Dokumenten ein, darunter das Schlichtungsgesuch für das Verfahren A._____/Q.________. H. Mit Gesuch vom 21. November 2019 an das Vermittleramt Maloja stellte A._____ für zwei weitere von ihm mittlerweile instanziierte Verfahren (I.________, J.________) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 29. November 2019 leitete das Vermittleramt Maloja die Gesuche abermals an das Regionalgericht Maloja weiter und stellte das Weiterleitungsschreiben auch wieder A._____ zu. I. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 und 21. Dezember 2019 gab A._____ dem Regionalgericht an, die weiteren Zustellungen an eine (jeweils unterschiedliche) Adresse in K.________, zu senden. Mit gesondertem Schreiben vom 21. Dezember 2019 reichte er zudem eine Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2019 zu einer Vergleichsverhandlung in einer Verleumdungssache ein. Dies mit dem Hinweis, dass daraus deutlich werde, dass das Verfahren betreffend Herrn L.________ auch strafrechtlich alles andere als aussichtslos sei. J. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2019, mitgeteilt ebenfalls am 27. Dezember 2019, wies der Regionalgerichtspräsident des Regionalgerichts Maloja die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor dem Vermittleramt Maloja Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, I.________ und J.________ ab. Begründend führte der Regionalgerichtspräsident im Wesentlichen aus, dass weder die Bedürftigkeit noch die fehlende Aussichtslosigkeit genügend nachgewiesen sei. K. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sinngemäss stellte er das Begehren um Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beantragten Verfahren vor dem Vermittleramt Maloja.

4 / 17 L. Mit Eingaben vom 29. Dezember 2019, 30. Dezember 2019, 2. Februar 2020, 24. Februar 2020 und 24. März 2020 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Ergänzungen zu seiner Beschwerdeschrift inklusive weiterer Beweismittel ein. M. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 und Nachtrag vom 2. Juli 2020 zog die Verfahrensleitung die Akten des Vermittleramtes in den Verfahren B.________, C.________, D.________, F.________, G.________, I.________ und J.________ bei. N. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. 1.2. Da der angefochtene Entscheid nach Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren ergangen ist, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2–3 ZPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 27. Dezember 2019, mitgeteilt ebenfalls am 27. Dezember 2019. Die Beschwerde ging beim Kantonsgericht von Graubünden am 30. Dezember 2019 und damit innert Frist ein (act. A.1). Zudem erhielt das Gericht am 31. Dezember 2019 (act. A.2), am 6. Januar 2020 (act. A.3), am 3. Februar 2020 (act. A.4), am 26. Februar 2020 (act. A.6) und am 25. März 2020 (act. D.5) weitere Schreiben des Beschwerdeführers. Beschwerdeergänzungen, welche nach dem Ende der Beschwerdefrist eingereicht werden, sind gemäss Art. 147 ZPO als verspätet zu qualifizieren. Vorliegend trifft dies auf die Eingaben zu, welche nach dem 7. Januar 2020 eingereicht worden sind (Eingaben vom 3. Februar 2020, 26. Februar 2020 und 25. März 2020). Sie sind für das Verfahren damit unbeachtlich. 1.3.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Pflicht zur Begründung setzt implizit entsprechende (zu begrün-

5 / 17 dende) Anträge voraus. Die Beschwerde muss daher zunächst einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) enthalten. Dieser Antrag ist genau zu substantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Punkte des vorinstanzlichen Dispositivs bestritten werden und inwiefern diese zu ändern sind (Jakob Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, N 435 ff.). Sodann ist in der Beschwerdeschrift vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei. Die Anträge und die Begründung sind eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gemachten Ausführungen und frühere Prozesshandlungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen indes nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Er ist gehalten, in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Mangel des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschreiben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O., N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.w.H.). Jedoch bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer minimalen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen, so dass für die Beschwerdeinstanz ersichtlich wird, was nach Auffassung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Belässt es ein Beschwerdeführer bei einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits in erster Instanz

6 / 17 vorgebracht hat, ohne wenigstens ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, erweist sich die Begründung als ungenügend und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu auch Jakob Steiner, a.a.O., N 440 f.). 1.3.2. In der Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdeführer fest, dass "die entgeltfreie Rechtspflege zum Schutz von mehreren präzise dokumentierten Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 28 ff. ZGB […] zu gewähren sein [wird]" (act. A.1). Aus dieser Formulierung lässt sich herauslesen, dass der Beschwerdeführer die Neubeurteilung in der Sache verlangt. Dieser Antrag ist als genügend zu erachten. 1.3.3. In Bezug auf die Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er sämtliche Schlichtungsgesuche präzise formuliert und das Fehlverhalten der Schlichtungsgegner präzise dokumentiert habe. Es könne insbesondere keine Rede davon sein, dass die Persönlichkeitsverletzungen nur auf seinen eigenen Angaben beruhen würden; wahr sei vielmehr, dass sich diese aus den schriftlich vorgelegten Postulierungen der Gesuchgegner ergeben würden. Er habe damit mindestens deutlich gemacht, dass die Schlichtungsbegehren alles andere als aussichtslos seien. In Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse sei sein Anspruch auf entgeltfreie Rechtspflege schliesslich aus den vorgelegten Verfügungen der Gemeinde H.________ ersichtlich. Mit dieser Begründung bestreitet er damit die Feststellungen der Vorinstanz. Diese hat die eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege einerseits deshalb abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nur ungenügende Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse eingereicht habe und sich die Erfolgsaussichten allein auf Grund der zum Teil unsachlichen Vorträge des Gesuchstellers auch nicht summarisch überprüfen liessen (act. A.1). 1.3.4. Die Begründung des Beschwerdeführers vermag unter Beachtung, dass es sich um einen Laieneingabe handelt, knapp zu genügen. Der Beschwerdeführer geht zwar nur kurz auf die Ausführungen der Vorinstanz ein und verweist hauptsächlich auf seine Schlichtungsgesuche und die vorgelegten Beweismittel. Dabei wäre es ihm auch als Laie durchaus möglich gewesen, konkret auf die vorinstanzlichen Dokumente und Vorträge zu verweisen, welche aus seiner Sicht die Erfolgsaussichten belegen würden. Angesichts der ebenfalls nur kurzen Begründung der Vorinstanz vermag die beschwerdeführerische Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid jedoch knapp zu genügen, da daraus zumindest ersichtlich wird, was nach Auffassung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und worauf sich diese Ansicht begründet. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

7 / 17 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht und umfasst auch die Unangemessenheit. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 8 zu Art. 320 ZPO sowie N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO). Willkür liegt vor, wenn sich eine Sachverhaltsfeststellung in keiner Weise rechtfertigen lässt, namentlich etwa weil sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation klar im Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (Jakob Steiner, a.a.O., N 506). Als Sachverhaltsfrage gilt auch die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Wenn diese feststellt, dass sich eine Tatbestandsvoraussetzung aufgrund der eingereichten Beweise nicht beurteilen lasse, ist diese Feststellung durch die Rechtsmittelinstanz somit nur auf Willkür zu prüfen (BGE 142 II 433 E. 4.2; BGE 138 III 620 E. 5; Jakob Steiner, a.a.O., N 510). Falls eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung jedoch wiederum auf einer falschen Rechtsanwendung beruht – beispielsweise aufgrund einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – ist der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO; Jakob Steiner, a.a.O., N 512). 3. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer hauptsächlich, dass er die Erfolgsaussichten in seinen Schlichtungsbegehren genügend belegt habe. Dasselbe gelte auch für seine finanziellen Verhältnisse. Diese seien durch die Gemeinde H.________ sogar mehrfach überprüft worden, womit sich aus den vorgelegten Verfügungen sein Anspruch auf entgeltfreie Rechtspflege ergebe (vgl. act. A.1). In seiner fristgemäss eingereichten Beschwerdeergänzung vom 30. Dezember 2019 (Eingang am 6. Januar 2020; act. A.3) stellt er zudem den Antrag, es seien die Akten der Schlichtungsbehörden beizuziehen. 4.1. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs.

8 / 17 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 sowie 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016 E. 4.3 m.w.H.; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, dass die vermittleramtlichen Akten beigezogen werden (vgl. act. E. 1/7). Diesen Antrag hat der Vorrichter (stillschweigend) abgewiesen. Anlass zur Rüge, die Vorinstanz habe seinen Beweisantrag zu Unrecht abgewiesen, hatte der Beschwerdeführer erst in Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids. Er durfte im Beschwerdeverfahren somit trotz Novenverbot darauf zurückkommen und einen entsprechenden Beweisantrag stellen (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; Myriam A. Gehri, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015, N 1 zu Art. 326 ZPO). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2020 (act. D.4) bereits stattgegeben. Begründend ist diesbezüglich festzuhalten, dass im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der beschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangt, was bedeutet, dass das Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber festzustellen hat. In ähnlichem Sinne ist auch die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO zu verstehen: Demnach hat der Richter einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Ergänzung zu geben, wenn deren Vorbringen unklar, widersprüchlich oder offensichtlich unvollständig sind. Vorliegend hat es der Vorrichter unterlassen, die vermittleramtlichen Akten beizuziehen, oder dem Gesuchsteller zumindest konkret mitzuteilen, dass dieser die Schlichtungsgesuche selbst einreichen müsse. Angesichts der Besonderheit, dass im Vermittlungsverfahren der Einzelrichter am Regionalgericht über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden hat, ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er bloss auf die Vermittlerakten verwiesen hat und den Antrag auf Beizug derselben gestellt hat. Dass nicht die für die Hauptsache zuständige Instanz (hier Vermittler für das Schlichtungsverfahren) für den Entscheid über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zuständig ist, ist für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar. Gerade für die Prüfung der Prozessaussichten ist es dem für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zuständigen Einzelrichter am Regionalgericht ohne Weiteres zumutbar, von sich aus die Vermittlerakten beizuziehen. Durch den Beizug der vermittleramtlichen Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann die fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts durch den Vorrichter behoben werden. In diesem Falle ist es dem Gericht möglich, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege uneingeschränkt zu prüfen und einen reformatorischen Entscheid zu fällen (vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 852).

9 / 17 4.2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass im Weiteren die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umfassend und gestützt auf die Akten der Vorinstanz und des Vermittleramts zu prüfen sind. 5.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO). 5.2.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 117 lit. a ZPO – wie erwähnt – voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Allfällige Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Entscheiddatum sind aber allenfalls zu berücksichtigen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 20 zu Art. 117 ZPO). In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachen, zumal die Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 3 und 8 zu Art. 119 ZPO). Der Gesuchsteller hat dem Gericht seine finanzielle Situation jedoch so lückenlos und präzis wie möglich zu beschreiben und auch zu dokumentieren (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., N 767 ff., 793 ff. und 805 ff.). Die finanziellen Verhältnisse sind dann eindeutig und vollständig dargelegt, wenn das Gericht ohne aufwendige Nachforschungen einen

10 / 17 Überblick über die finanzielle Gesamtsituation des Gesuchstellers erhält (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., N 794). 5.2.2. Der Beschwerdeführer reichte vorliegend zum Nachweis seiner Mittellosigkeit in seinem ersten Gesuch vom 22. September 2019 Buchungsbelege der Sozialen Dienste der Gemeinde H.________ für die Monate Mai – September 2019 betreffend die Auszahlung von Unterstützungsleistungen ein (act. E.1/1). Nach Aufforderung durch die Vorinstanz vom 27. September 2019 stellte der Beschwerdeführer am 30. September 2019 unter anderem die Verfügung der Gemeinde H.________ vom 23. Mai 2019 betreffend öffentlicher Unterstützung zu (vgl. act. E.1/4.2). Die Gemeinde H.________ bewilligte in der Verfügung vom 1. Mai bis 30. Juni 2019 einen fürsorgerechtlichen Unterstützungsbetrag von CHF 1'935.45. Offensichtlich ist, dass die Bezugsdauer in der Folge verlängert wurde, da sich in den Akten die entsprechenden Buchungsbelege bis Ende September 2019 befinden. Insofern ist die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht beurteilen lasse, aktenwidrig. Aus den Belegen wird ersichtlich, dass er zumindest für die Verfahren B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ im Zeitpunkt der jeweiligen Gesuchseinreichung Sozialhilfe bezog und damit über keine genügenden Mittel verfügte. Davon scheint auch der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja ausgegangen zu sein, als er mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 den Gesuchsteller nur noch zur Einreichung der Unterlagen betreffend die mit seiner Klage geltend gemachten Ansprüche aufforderte (vgl. act. E.1/6). In diesem Sinne widerspricht sich die Vorinstanz selbst, wenn sie im danach ergangenen Entscheid feststellt, dass keine aktuellen Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers vorliegen würden. Es kann für die genannten Verfahren damit beurteilt werden, dass der Beschwerdeführer nicht über genügende Mittel verfügte; er hat die Mittellosigkeit mit den eingereichten Belegen hinreichend glaubhaft gemacht. In finanzieller Hinsicht sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege somit gegeben. 5.3.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 117 lit. b ZPO weiter voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr

11 / 17 nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., N 364 f.). Damit die Entscheidbehörde die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren beurteilen kann, ist ihr das tatsächliche und rechtliche Klagefundament, soweit nach dem Verfahrensstand möglich und zumutbar, vollständig darzulegen (BGE 140 III 12 E. 3.4). Dabei hat die gesuchstellende Partei sich zur Sache und den Beweismitteln zu äussern. Die glaubhafte Darlegung des Sachverhalts, der die Nichtaussichtslosigkeit begründet, ist Sache des Gesuchstellers und von diesem glaubhaft darzulegen (Frank Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 119 ZPO; Lukas Huber, a.a.O., N 21 zu Art. 119 ZPO). 5.3.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass sich die Erfolgsaussichten allein aufgrund der zum Teil unsachlichen Vorträge des Gesuchstellers auch nicht summarisch überprüfen liessen, so dass die weitgehend rudimentären Gesuche des Gesuchstellers für sämtliche Verfahren abzuweisen seien. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind allerdings die Akten des Vermittleramtes beigezogen worden, in welchen auch die Schlichtungsgesuche des Beschwerdeführers enthalten sind. In diesen hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt jeweils relativ umfassend dargestellt, womit sich die Erfolgsaussichten grundsätzlich beurteilen lassen. Aus den Akten des Vermittleramtes ist jedoch auch ersichtlich, dass die Verfahren B.________ und F.________ wegen Nichterscheinens des Klägers und die Verfahren I.________ und J.________ wegen Rückzugs durch den Kläger abgeschrieben worden sind. Diese Verfügungen sind nicht angefochten worden und damit rechtskräftig. Wer Vermittlungsbegehren einreicht und zur angesetzten Vermittlungsverhandlung unentschuldigt nicht erscheint oder wer seine Vermittlungsbegehren ohne Angabe von Gründen wieder zurückzieht, handelt rechtsmissbräuchlich beziehungsweise anerkennt implizit selbst, dass seine Begehren ohne Erfolgsaussichten sind. Eine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung entfällt für diese Fälle aus diesem Grund. In Bezug auf die Verfahren B.________, F.________, I.________ und J.________ ist die Beschwerde damit abzuweisen. Zu beurteilen bleiben damit einzig die Verfahren C.________, D.________, E.________ und G.________. 5.3.3. Im Verfahren G.________ wirft der Beschwerdeführer dem Rechtsanwalt N.________ vor, gegenüber der Gemeinde H.________ persönlichkeitsverletzende Äusserungen vorgenommen zu haben. Rechtsanwalt N.________ hatte in einer E-

12 / 17 Mail vom 13. Mai 2019 an die Gemeinde H.________ festgehalten, der Beschwerdeführer habe seiner Mandantin, der M.________, seit März 2018 keine Miete mehr bezahlt. Deshalb sei ihm das Mietverhältnis im August 2018 infolge Zahlungsverzugs ausserordentlich gekündigt worden. Mit dieser E-Mail erkundigte sich Rechtsanwalt N.________ nach einer allfälligen neuen Wohnadresse des Beschwerdeführers (vgl. act. E.2/6/1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzulehnen, da die Sache selbst als aussichtslos beurteilt werden muss. Die blosse Feststellung, dass ein Mieter den Mietzins nicht bezahlt habe und deshalb ein Ausweisungsverfahren habe eingeleitet werden müssen, ist an sich nicht persönlichkeitsverletzend, sofern dies auch zutrifft (vgl. dazu Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2016, N 12.103). Um die Erfolgsaussichten bezüglich der eingereichten Klage zu untermauern, hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass die Behauptungen von Rechtsanwalt N.________ unzutreffend sind. Dies hätte er mit entsprechenden Zahlungsbelegen betreffend die Mietzinszahlungen oder Hinterlegungen ohne grossen Aufwand belegen können. Ohne diese Nachweise bleibt es bei der blossen Behauptung, Rechtsanwalt N.________ habe zu Unrecht auf das Ausweisungsverfahren wegen Zahlungsverzugs des Mieters hingewiesen. Damit ist die fehlende Aussichtslosigkeit der Klage zu wenig glaubhaft dargelegt, so dass die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen ist. 5.3.4. Dasselbe gilt für das Verfahren E.________. Auch hier vermag der Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Erfolgsaussichten nicht genügend aufzuzeigen. In seinem Schlichtungsgesuch legte der Beschwerdeführer dar, dass er zwischen dem 7. und 10. September 2016 im Rahmen eines kostenfreien "complementary stay" im Hotel O.________ mit der Beklagten − Frau P.________ − in ständigem Kontakt gewesen sei. Die Beklagte habe ihn daraufhin am 19. September 2016 in seiner Persönlichkeit herabgesetzt, indem sie seinem vermeintlichen Vermieter unwahr vorgetragen habe, dass er seine Hotelrechnung nicht bezahlt habe und ein Zechpreller und Betrüger sei (vgl. act. E.2/4/1). Gemäss der eingereichten E-Mail vom 7. September 2016 war zwischen den beiden Parteien offenbar tatsächlich abgesprochen, dass der Beschwerdeführer das Hotel O.________ in zwei Printprodukten vorstellen würde und dafür bei seinem Aufenthalt keine Kosten übernehmen müsse. Während der Beschwerdeführer mit den eingereichten Belegen zumindest glaubhaft macht, dass ursprünglich eine kostenfreie Übernachtung vereinbart war, zeigt er nicht auf, inwiefern er seinen Teil der Verabredung tatsächlich eingehalten hat. Offenbar ging die Beklagte davon aus, dass der Beschwerdeführer keine solchen Artikel veröffentlichen wollte oder konnte. Insofern wäre sie zurecht von einer widerrechtlichen Handlung des Beschwerdeführers ausgegangen. Wahre Tatsa-

13 / 17 chenbehauptungen oder vertretbare gemischte Werturteile stellen jedoch keine Persönlichkeitsverletzung dar (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N 12.103, 12.107a). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Aussage der Beklagten tatsachenwidrig ist, obwohl es ihm auch hier einfach möglich gewesen wäre, einen solchen Nachweis (bspw. mit den entsprechenden Zeitungsartikeln) zu erbringen. Dies hat er unterlassen, womit es zu wenig wahrscheinlich erscheint, dass er tatsächlich mit seiner Klage durchdringen würde. Dies gilt umso mehr, als der Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers voraussetzen würde, dass mehr als drei Jahre seit der einmaligen Äusserung der Beklagten Wiederholungsgefahr bestehen würde. Dies hat der Beschwerdeführer nicht im Ansatz dargetan. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 5.3.5. Im Verfahren C.________ wirft der Beschwerdeführer der Q.________ vor, gegenüber der Staatsanwaltschaft Graubünden ehrverletzende und verleumderische Aussagen getätigt zu haben. So solle L.________ in einem Schreiben vom 20. Juli 2020 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt haben, dass "sich Herr A._____ von einer kleinen Gaunerei zur anderen bewegt und dadurch irgendwie seinen Lebensunterhalt finanziert". Im Vermittlungsverfahren reichte der Beschwerdeführer als Beleg für diese Aussage eine A4 Seite ein, auf welcher verschiedene kurze Ausschnitte eines längeren Schreibens von L.________ an die Staatsanwaltschaft ersichtlich sind (vgl. act. E.2/2/1). Aus dem Zusammenschnitt wird jedoch nicht ersichtlich, in welchem Kontext die oben zitierte Aussage getätigt worden ist, da der zitierte Satz nur unvollständig abgedruckt ist und auch im Weiteren nur kurze Ausschnitte aus dem Schreiben ersichtlich sind. Weshalb der Beschwerdeführer nicht das ganze Schreiben als Beweismittel eingelegt hat, ist nicht klar und begründet vielmehr Zweifel daran, dass die Aussage tatsächlich wie behauptet verstanden werden muss. So wäre es ohne weiteres möglich, dass L.________ im ersten Satzteil die Aussage bestritten hat. Aufgrund des fehlenden Kontextes können die Erfolgsaussichten deshalb nicht beurteilt werden. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, das ganze Schreiben einzureichen. Aufgrund fehlender Mitwirkung ist die unentgeltliche Rechtspflege deshalb auch für das Verfahren C.________ abzulehnen und die Beschwerde in Bezug auf dieses Verfahren abzuweisen. 5.3.6. Im Verfahren D.________ geht es abermals um eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Q.________, mit welcher sich der Gesuchsteller gegen ein von der Beklagten ausgesprochenes umfassendes Hausverbot wehrt. Konkret wehrt sich der Beschwerdeführer gegen ein Hausverbot der Q.________, welches ihm mit E-Mail vom 10. September 2019 auf/in all ihren Liegenschaften (inklusive Hotel

14 / 17 R.________) erteilt worden ist (act. E.2/3/1). Im Schlichtungsgesuch macht der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend, dass das Hausverbot formell nicht richtig erlassen worden sei, dass dies einen gravierenden Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte darstelle und dass ihm nicht untersagt werden könne, seine Hausärztin im Ärztezentrum oder die öffentlichen Bereiche der Liegenschaften aufzusuchen. In einem ersten Schritt stellt sich die Frage, ob auf zivilrechtlichem Wege überhaupt gegen ein Hausverbot vorgegangen werden kann. Der Begriff des Hausverbots ist grundsätzlich ein Begriff aus dem Strafrecht und betrifft insbesondere den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Ein Hausverbot kann dabei nur erteilen, wer das Hausrecht innehat, also das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger des Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, unabhängig davon, ob die Verfügungsgewalt auf einem dinglichen, obligatorischen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2018, N 5 f. zu Art. 186 StGB). Der Begriff des Hausverbots hat jedoch auch zivilrechtliche Anknüpfungspunkte. Denkbar wäre beispielsweise – wie dies auch der Beschwerdeführer geltend macht – dass ein Hausverbot eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäss Art. 28 ZGB darstellt. Grundsätzlich können Privatpersonen zwar den Zutritt zu ihren geschützten Räumen ohne Begründung oder auch willkürlich verweigern, womit eine Persönlichkeitsverletzung eigentlich nicht denkbar ist (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, a.a.O., N 29 zu Art. 186 StGB; Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 173 - 186 StGB, Bern 1984, N 36 zu Art. 186 StGB). Möglich ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung jedoch zumindest in Bezug auf private Gebäude, welche einer breiten Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind. In diesem Falle bestehen verschiedene Lehrmeinungen, welche ein Hausverbot als unzulässig qualifizieren, wenn es gegen das Diskriminierungsverbot verstösst (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, a.a.O., N 31 zu Art. 186 StGB; Martin Schubarth, a.a.O., N 36 zu Art. 186 StGB; ferner: Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, S. 454). Ob und inwiefern dies vorliegend der Fall ist, ist allerdings äusserst fraglich. Aus den eingereichten Unterlagen ist eine Diskriminierung nicht erkennbar. Basierend auf dieser Rechtsgrundlage wären die Erfolgsaussichten der Klage deshalb als sehr gering einzuordnen. Unabhängig davon kann ein Hausverbot auch als Willensäusserung eines Besitzers gegenüber einer Drittperson verstanden werden, mit welcher der Besitzer die Anwendung der Art. 926 ff. ZGB ankündigt, indem er die Einwilligung zum Betreten des Grundstücks widerruft (vgl. Wolfgang Ernst, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kom-

15 / 17 mentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, N 15 vor Art. 926 – 929 ZGB). Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage wäre das Begehren um Feststellung des Bestehens eines solchen Rechts wohl zulässig (vgl. Marc Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 5 f. zu Art. 88 ZPO) und vorliegend wohl auch nicht aussichtslos, da zumindest fraglich ist, ob die Q.________ auf all ihren Liegenschaften das Hausrecht innehat. Unabhängig von diesen abstrakten Überlegungen lässt sich aus den Akten des Schlichtungsverfahrens entnehmen, dass die Q.________ mit E-Mail vom 22. September 2019 das S.________zentrum tatsächlich vom Hausverbot ausnahm und damit einen Teil der Klage anerkannte (vgl. Akten Vermittleramt D.________, act. 4). Unter diesen Umständen kann bereits nicht mehr von einer Aussichtslosigkeit der Klage gesprochen werden. Für diese Klage ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zumindest für das Vermittlungsverfahren gutzuheissen. Die unentgeltliche Rechtspflege beschränkt sich dabei auf die dem Kläger allenfalls auferlegten Kosten des Vermittlungsverfahrens. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht verlangt. Sollte es im Vermittlungsverfahren zu keiner Einigung kommen, so müsste ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht und neu beurteilt werden (vgl. Lukas Huber, a.a.O., N 26 zu Art. 118 ZPO). In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen. 5.3.7. Zusammenfassend sind die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verfahren B.________, C.________, E.________, F.________, G.________, I.________ und J.________ abzuweisen. Einzig im Verfahren D.________ dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durch. 6. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 35 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2; BGE 137 III 470 E. 6.5; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). Für das vorliegende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nur in Bezug auf ein

16 / 17 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durch, in sieben Verfahren unterliegt er. Gemäss diesem Ausgang sind ihm damit 7/8 der Verfahrenskosten zu überbinden. Der Vorsitzende gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom heutigen Tag (ZK1 20 2) für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, womit die auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'312.50 unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden gehen. 7. Das Rechtsmittel zur Anfechtung eines Rechtspflegeentscheids beim Bundesgericht richtet sich nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel (Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 1.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., N 1016 ff.). Vorliegend handelt es sich soweit bekannt einzig um nichtvermögensrechtliche Zivilstreitigkeiten, zumal es sich bei den abgewiesenen Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vornehmlich um Unterlassungsklagen gestützt auf Art. 28a Abs. 1 ZGB handelt. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden.

17 / 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird insoweit aufgehoben, als das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vermittleramtliche Verfahren D.________ abgewiesen wurde. Der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Vermittleramt Maloja D.________ die unentgeltliche Rechtspflege (ohne Rechtsverbeiständung) zu gewähren. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 sind zu 1/8 (CHF 187.50) vom Kanton Graubünden und zu 7/8 (CHF 1'312.50) von A._____ zu tragen. 3. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'312.50 gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 30. Dezember 2020 (ZK1 20 2) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2019 216 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.12.2020 ZK1 2019 216 — Swissrulings