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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 12.12.2019 ZK1 2019 200

December 12, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,089 words·~20 min·4

Summary

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Entscheid vom 12. Dezember 2019 Referenz ZK1 19 200 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty Alexanderstrasse 8, Postfach 428, 7001 Chur Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 21.11.2019 Mitteilung 16. Dezember 2019

2 / 13 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 21. November 2019 wurde X._____, geboren am _____ 1971, durch Dr. med. A._____, gestützt auf Art. 429 ZGB wegen psychischer Störung, namentlich "v.a. einer paranoiden Schizophrenie" notfallmässig in die Klinik B._____, in O.1_____ eingewiesen. Dr. med. A._____ führte in der Verfügung begründend aus, dass es bei X._____ seit Februar 2019 zu einer Persönlichkeitsveränderung gekommen sei. Sie sei gerade im Kantonsspital C._____ hospitalisiert gewesen und es sei keine organische Ursache gefunden worden (mit Verweis auf der Verfügung beiliegende Berichte). X._____ habe Suizidalität geäussert, weil keine weiteren Abklärungen gemacht würden. B. Mit Eingabe vom 26. November 2019 erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Entlassungsklage (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte ihre sofortige Entlassung und die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand. Gleichzeitig bevollmächtigte sie darin den Verein D._____, sie zu verteidigen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und dem Gericht den zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellenden Verteidiger zu bezeichnen. Gleichentags erhob der Verein D._____ im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte ebenfalls die sofortige Entlassung der Beschwerdeführerin sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Zudem wurde die Bestellung von Rechtsanwalt Dieter Mary zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. Verfahrensbeistand gemäss ZGB verlangt. Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mittellos. C. Mit Schreiben vom 27. November 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristansetzung bis zum 28. November 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Patientin an. D. Am 28. November 2019 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, die Patientin sei am 21. November 2019 notfallmässig per fürsorgerische Unterbringung durch Dr. med. A._____ aufgrund von Eigengefährdung im Zusammenhang mit suizidalen Äusserungen bei Verdacht auf

3 / 13 paranoide Schizophrenie der Akutstation D 11 der Klinik B._____ in O.1_____ zugewiesen worden. Diagnostisch komme bei der Patientin ein "ausgeprägter hypochondrischer Wahn im Rahmen einer Erkrankung des schizophrenen Formenkreises Störung (ICD-10: F 20.0)" in Betracht. Eine akute Suizidalität sei bei Eintritt in die Klinik verneint worden und könne auch heute verneint werden. Die Patientin fordere weitere somatische Abklärungen. Es sei nicht auszuschliessen, dass bei fortbestehendem Leidensdruck und zunehmender Einengung auf diese somatische Problematik und unzureichenden Behandlungserfolgen und weiterer wahnhafter Einengung eine deutliche Zuspitzung von Lebensüberdruss auftreten könne. Zusammenfassend müsse aktuell eingeschätzt werden, dass bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht in die ohne Zweifel notwendige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eine Eigengefährdung bestehe, sodass gegenwärtig aus ärztlicher Sicht die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben seien. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. November 2019 wurde Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut. Der Gutachter wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei weiter die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Der Gutachter Dr. med E._____ attestierte in seinem Kurzgutachten, datiert vom 30. November 2019, dass bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) oder hypochondrischer Wahn (ICD-10 F 22) vorliege. Die Beschwerdeführerin sei behandlungsbereit und zeige auch Ansätze, beim Aufbau einer geeigneten Vertrauensbeziehung an einem ruhigen Ort ihr Krankheitsmodell in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei glaubhaft nicht suizidal, sehe aber selbst, dass momentan eine stationäre Behandlung notwendig sei. Am besten geeignet wäre eine Abteilung oder Klinik, in der sowohl der somatische wie auch der psychische Anteil berücksichtigt würde. Aufgrund der

4 / 13 fehlenden Suizidalität und der Einsicht in die dringende Notwendigkeit einer Weiterbehandlung sei die Beschwerdeführerin nicht selbstgefährdend und damit eine fürsorgerische Unterbringung nicht mehr notwendig. Die Weiterbehandlung in einer geeigneten Klinik sei aber dringend angezeigt, da sonst eine Verschlechterung des psychischen Zustands zu erwarten sei. G. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2019 stellte Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty dem Kantonsgericht von Graubünden seine Vollmacht sowie das Formular "Auskunft über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse" zu. H. Ebenfalls mit E-Mail vom 2. Dezember 2019 stellte der Vorsitzende der I. Zivilkammer der Klinik B._____ das Kurzgutachten zu mit dem Ersuchen, dem Gericht bis spätestens am Morgen des 3. Dezember 2019 mitzuteilen, ob die Beschwerdeführerin aus der Klinik entlassen werde. I. Die Klinik B._____ hielt mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 an der Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung fest, da bei vorzeitigem Austritt eine erneute Destabilisation mit Eigengefährdung zu befürchten sei und verwies auf die Stellungnahme vom 28. November 2019. J. Am 12. Dezember 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters und einer Mitarbeiterin der Klinik B._____ persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der Beschwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Klinik B._____, PDGR, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. K. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten, im Bericht der Klinik B._____ und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

5 / 13 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit den Eingaben vom 26. November 2019 gewahrt. Daher ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

6 / 13 Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 30. November 2019 von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 30. November 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 12. Dezember 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. A._____ ist als im Kanton Glarus praktizierende Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH gemäss Art. 66a Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (EG ZGB; GS III B/1/1) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin ging dem Einweisungsentscheid unmittelbar voraus. Zudem enthält die Verfügung vom 21. November 2019 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist jedoch letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten.

7 / 13 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD;

8 / 13 International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. E._____ kam in seinem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten und seiner eigenen Beobachtungen zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) oder hypochondrischer Wahn (ICD-10 F 22) vorliegt. Er begründet dies damit, dass er mit den vorbeurteilenden Ärzten einig sei, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Symptome weitgehend nicht durch eine körperliche Krankheit verursacht würden bzw. keinen somatischen Krankheitswert hätten. Krankheitsängste wie sie bei der Beschwerdeführerin vorliegen, würden auf eine zugrundeliegende psychische Problematik hindeuten, die den Betroffenen oft nicht bewusst sei. Das daraus resultierende Unwohlund Schwächegefühl werde dann als Symptom einer zugrundeliegenden körperlichen Krankheit gedeutet. Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden auf eine bestimmte Krankheit eingrenze, würde man bei ihr von einer hypochondrischen Störung (ICD-10 F45.2) sprechen. Schwierig abzugrenzen seien die teilweise sehr hartnäckigen hypochondrischen Ängste vom hypochondrischen Wahn. Aufgrund der Vorgeschichte und auch dem Umstand, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach längerem Gespräch Ansätze zur Kooperation und auch möglicher Infragestellung ihres Krankheitsmodells ergaben, geht Dr. med. E._____ eher von einer (allerdings mittlerweile ausgeprägten) hypochondrischen Störung aus. Dabei handelt es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Dr. med. E._____ hält in seinem Kurzgutachten vom 30. November 2019 zusammenfassend fest, dass eine Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin in einer geeigneten Klinik dringend angezeigt sei, da sonst eine weitere Verschlechterung des psychischen Zustands zu erwarten sei. Auch im Kurzbericht der Klinik B._____ vom 28. November 2019 wird festgehalten, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin ohne Zweifel notwendig sei. Nach dem Gesagten scheint die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen und kann daher als gegeben erachtet werden. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig beurteilt werden kann.

9 / 13 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Nach dem Eintrittsstatus der Klinik B._____ vom 21. November 2019 gab es bei der Beschwerdeführerin bei Eintritt keine Hinweise auf akute Eigenund/oder Fremdgefährdung. Auch im Kurzbericht der Klinik B._____ vom 28. November 2019 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin explizit Suizidgedan-

10 / 13 ken, -absichten, und -pläne verneine und sich keine Hinweise auf eine akute Eigen- und/oder Fremdgefährdung ergeben würden. Allerdings schätzt die Klinik B._____ die Situation zusammenfassend dann so ein, dass bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht in die ohne Zweifel notwendige psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung eine Eigengefährdung bestehe. 4.4.2. Gemäss dem Kurzgutachten von Dr. med. E._____ vom 30. November 2019 ist die Beschwerdeführerin glaubhaft nicht suizidal. Sie sei behandlungsbereit und zeige auch Ansätze, beim Aufbau einer geeigneten Vertrauensbeziehung an einem ruhigen Ort ihr Krankheitsmodell in Frage zu stellen. Da die Beschwerdeführerin nicht suizidal sei und bezüglich einer Weiterbehandlung, die sie dringend benötige, einsichtig sei, sei sie nicht selbstgefährdend und damit eine fürsorgerische Unterbringung nicht mehr notwendig. Die Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin in einer geeigneten Klinik sei dringend angezeigt, da sonst eine weitere Verschlechterung des psychischen Zustands zu erwarten sei. Als geeignet erachtet Dr. med. E._____ eine stationäre Behandlung in einer Abteilung oder Klinik, in der sowohl der somatische wie auch der psychische Anteil berücksichtigt werde und die nicht an einer psychiatrischen Klinik angegliedert sei. Für den Zugang zu der Beschwerdeführerin brauche es eine ruhige Umgebung, genügend Zeit für den Vertrauensaufbau und ein Konzept, das sowohl somatische Medizin als auch psychologisch-psychiatrische Therapie zur Anwendung bringe. Als Möglichkeit, die geprüft werden sollte, nennt der Gutachter die Verlegung in die RehaClinic F._____. 4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Patientin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen (vgl. E. 4.4). Anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2019 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Diese erschien in einem bewusstseinsklaren und allseits orientierten Zustand. Sie machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck. Die ihr gestellten Fragen konnte sie adäquat und in einer gepflegten Sprache beantworten. Insgesamt war die Beschwerdeführerin – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem guten, stabilen Allgemeinzustand. Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigte sie grundsätzlich, aber nicht in Bezug auf die hypochondrische Störung. Die Beschwerdeführerin versicherte, dass sie nach einer allfälligen Entlassung aus der Klinik ihre Psychologin weiterhin aufsuchen würde und dass sie einen Eintritt in die RehaClinic F._____ begrüssen würde. Bei dieser Ausgangslage kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht bejaht werden. Ein derart einschneiden-

11 / 13 der Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung ist somit nicht zu rechtfertigen. 4.4.4. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin zweifellos als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und sich die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung ohne Einnahme von Medikamenten (abgesehen von einem homöopathischen Beruhigungsmittel) in einer guten Verfassung gezeigt hat, erweist sich eine fürsorgerische Unterbringung als nicht verhältnismässig. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht vorliegen. Daher ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. Allerdings sollte die Möglichkeit des Übertritts in eine geeignete Klinik gemäss den Empfehlungen des Gutachters Dr. med. E._____ – insbesondere in die RehaClinic F._____ – geprüft werden. 6.1. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'040.00 (bestehend aus CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'540.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden. Zudem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich, weshalb maximal CHF 270.00 pro Stunde zugesprochen wird, falls eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). In der eingereichten Honorarvereinbarung vom 27. November 2019 wurde ein Stundenansatz von CHF 250.00 vereinbart. Mit Honorarnote vom 12. Dezember 2019 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 6.05 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ein geltend gemachtes Honorar nach Zeitaufwand von CH 1'512.50 ergibt. Hinzu kommen 7.7%

12 / 13 Mehrwertsteuer, womit ein geltend gemachter Honoraranspruch von CHF 1'628.95 resultiert. Vom geltend gemachten Stundenaufwand von 6.05 Stunden wurden total 2.75 Stunden für diverse Telefongespräche mit Drittpersonen aufgewendet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Telefongespräche (insbesondere in diesem zeitlichen Umfang) für das Beschwerdeverfahren notwendig waren. Zudem wurde ein Aufwand von 0.5 Stunden für "Rechtsschriften" am 28. November 2019 geltend gemacht. Dies obwohl die Beschwerde zu diesem Zeitpunkt schon erhoben worden war und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Rechtsschrift verfasst hat. Die Notwendigkeit dieser Position ist daher nicht ersichtlich, weshalb sie zu streichen ist. Zudem erscheint auch die Vorbereitungszeit von total 1.25 Stunden ("Studium Akten Dritter" und "Vorbereitung HV") für die Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als eher hoch bemessen. Insgesamt erscheint somit ein Aufwand von drei Stunden als gerechtfertigt. Dies führt bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu einem Honorar nach Zeitaufwand von CHF 750.00. Hinzu kommt die praxisgemäss anerkannte Pauschale für Spesen von 3% (CHF 22.50) sowie 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 59.50), total somit CHF 832.00. 6.2. Da die Beschwerde von X._____ gutgeheissen und ihr eine volle aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen wird, erübrigt es sich, über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden. Anzumerken ist jedoch, dass gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden zu Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz über die Befreiung von den Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB im Hauptverfahren entschieden wird und somit ohnehin nur der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu prüfen gewesen wäre. Zudem hat das Kantonsgericht von Graubünden anlässlich der Sitzung des Gesamtgerichts vom 15. November 2018 beschlossen, dass im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege einerseits eine separate Gesuchstellung erforderlich ist, wobei ein Gesuch, welches als Teil des Begehrens in der Rechtsschrift des Hauptverfahrens gestellt wird, zur Verbesserung zurückgewiesen wird. Andererseits wurde beschlossen, dass in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen) inskünftig bei anwaltlich vertretenen Parteien keine Nachfrist mehr angesetzt wird, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern respektive um weitere Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit einzureichen.

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'040.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'540.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ aussergerichtlich mit CHF 832.00 (einschliesslich Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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