Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 22 Entscheid vom 27. Januar 2020 Referenz ZK1 19 182 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pedrotti Lenz, Aktuarin Parteien X._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler Oberdorfstrasse 12, Postfach 152, 8853 Lachen SZ gegen Y.1_____ Berufungsbeklagte Y.2_____, Berufungsbeklagter Gegenstand Aufhebung von Miteigentum (Steigerungsbedingungen) Anfechtungsobj. Erläuterungsentscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 17.09.2019, mitgeteilt am 23.09.2019 (Proz. Nr. 115- 2018-2) Mitteilung 18. Februar 2020
2 / 22 I. Sachverhalt A. X._____ ist – nachdem sie mit Kaufvertrag vom 10. Dezember 2014 von ihrem Bruder A._____ dessen Anteile übernommen hatte – je zur Hälfte Miteigentümerin der Liegenschaften Nrn. _____ und _____ in O.1_____. Je ein Viertel Miteigentum an diesen Parzellen gehört ihren Geschwistern Y.2_____ und Y.1_____. Beides sind unüberbaute Liegenschaften an der Talstrasse in O.1- _____ und messen je 743 m2. Daneben sind X._____, Y.2_____ und Y.1_____ Miteigentümer im gleichen Verhältnis der Parzelle Nr. _____ in O.1_____ Dorf im Ausmass von 5415 m2, überbaut mit einem Geschäftshaus und Nebenlokali-täten. B. Am 11. Juli 2017 liess X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler, beim Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair gegen Y.2_____ und Y.1_____, damals beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lukas Küng, eine Klage betreffend Aufhebung von Miteigentum an den drei Liegenschaften in O.1_____ einreichen. Die Vermittlungsverhandlung fand am 30. August 2017 in O.3_____ statt, an welcher X._____ mit ihrem Rechtsvertreter sowie Y.2_____ mit seinem Sohn als Begleiter teilnahmen. Die in O.2_____ wohnhafte Y.1_____ und Rechtsanwalt lic. iur. Lukas Küng erschienen nicht zur Schlichtungsverhandlung. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden, so dass am 28. September 2017 die Klagebewilligung ausgestellt wurde (vgl. RG act. II./2). C.a. Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 reichte X._____ (nachfolgend Klägerin) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y.2_____ und Y.1_____ (nachfolgend die Beklagten) Klage beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair (nachfolgend Regionalgericht) ein. Die Klägerin begehrte zum einen die Feststellung, dass das Miteigentum an der Liegenschaft Nr. _____ aufgehoben werde, wobei dieses öffentlich zu versteigern und der Erlös zu 50 % an sie und zu je 25 % an die Beklagten zu verteilen sei. Zum anderen sei festzustellen, dass das Miteigentum an den Liegenschaften Nrn. _____ und _____ aufgehoben werde, wobei die Liegenschaften körperlich zu teilen seien: An der Liegenschaft Nr. _____ sei ihr das Alleineigentum zuzusprechen; die Liegenschaft Nr. _____ sei so zu teilen, dass die Beklagten zu je 50 % Eigentümer würden. Im Weiteren stellte die Klägerin ein Rechtsbegehren betreffend die für die Liegenschaften Nrn. _____ und _____ eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechte. Subeventuell seien auch die Liegenschaften Nrn. _____ und _____ öffentlich zu versteigern und der Erlös – nach Abzug der Versteigerungskosten und der Grundstückgewinnsteuern – im Verhältnis des Miteigentums zu verteilen, d.h. 50 % an die Klägerin und je 25 % an die Beklagten.
3 / 22 C.b. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Lukas Küng dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit, dass er die Beklagten nicht mehr vertrete (vgl. RG act. V./4). Diese reichten in der Folge eigenhändig verfasste Klageantworten ein. In seinen Schreiben vom 24. Januar 2018 (RG act. I./2) und 20. März 2018 (RG act. V./10) äusserte sich Y.2_____ mit keinem Wort zur Aufhebung des Miteigentums an den betreffenden Liegenschaften. Vielmehr forderte er das Regionalgericht auf, ihm "Ihre amtliche Legitimation" zu erbringen. Er beruft sich unter anderem auf Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches und legt seine "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" bei. Y.1_____ schrieb dem Regionalgericht am 14. April 2018, "gemäss Vereinbarung beim Friedensrichter" werde die Liegenschaft B._____ körperlich geteilt, nämlich Parzelle Nr. _____ für ihre Schwester X._____ und die Parzelle Nr. _____ für ihren Bruder Y.2_____ und sie. Betreffend die Liegenschaft Nr. _____ wünsche sie eine Schätzung und die Schwester X._____ "von uns auszahlen zu lassen". C.c. Angesichts des Prozessverhaltens von Y.2_____ wandte sich der Rechtsvertreter der Klägerin an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) Engadin/Südtäler und stellte die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft zur Diskussion. Eine Eröffnung eines entsprechenden Abklärungsverfahrens wurde indessen vom Leiter der KESB Engadin/Südtäler mit Schreiben vom 24. April 2018 (RG act. V./14) mit der Begründung abgelehnt, gemäss Auskunft des Regionalgerichtspräsidenten Engiadina Bassa/Val Müstair könne Y.2_____ den Sachverhalt und die Zusammenhänge verstehen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass sich Y.2_____ gegen die Errichtung einer Beistandschaft wehren würde. Ein Dialog mit ihm scheine unmöglich. C.d. Der Präsident des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair ordnete am 1. Mai 2018 einen zweiten Schriftenwechsel an (RG act. V./16). Mit Replik vom 30. Mai 2018 hielt der Rechtsvertreter der Klägerin an deren Rechtsbegehren gemäss Klageschrift fest und teilte mit, er verstehe "die Ausführungen des Beklagten Ziff. 1 [Y.2_____] dahingehend, dass sich das angerufene Gericht den von ihm aufgestellten Regeln unterstellt, ansonsten er dessen Entscheidungen nicht anerkennt". Er nahm deshalb lediglich zur Frage der Zuständigkeit Stellung und äusserte sich nicht weitergehend zu materiell-rechtlichen Fragen der Eigentumsaufhebung (RG act. V./18). Das Schreiben des Regionalgerichts betreffend Zustellung der Replik und Aufforderung zur Einreichung einer Duplik
4 / 22 wurde von Y.2_____ nicht entgegengenommen bzw. deren Annahme verweigert (vgl. RG act. V./18). Y.1_____ reichte keine Duplik ein. C.e. Mit Beweisverfügung vom 28. September 2018 wurden nur die von der Klägerin eingereichten Urkunden zum Beweis zugelassen. Über den Beweisantrag von Y.1_____, es sei eine Schätzung der Liegenschaft Nr. _____ zu veranlassen, wurde nicht befunden. C.f. Nachdem der Präsident des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair am 19. November 2018 zur Hauptverhandlung auf den 28. Februar 2019 vorgeladen hatte, erfolgte am 28. November 2018 ein weiteres Schreiben von Y.2_____ an das Regionalgericht (RG act. V./24), in welchem er den Präsidenten des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair unter anderem als seinen Treuhänder ernennen wollte, und welches damit inhaltlich bezogen auf den Streitgegenstand völlig unverständlich ist. C.g. An der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2018 waren die Klägerin mit ihrem Rechtsvertreter und Y.1_____ anwesend. Y.2_____ erschien nicht. Der klägerische Rechtsvertreter stellte wiederum den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft Nr. _____. Y.1_____ wollte diese Liegenschaft nach wie vor in der Familie behalten und die Klägerin auszahlen. Gleichzeitig stellte sie aber das Begehren, "[d]ie Grundstücke sollen geteilt oder öffentlich versteigert werden." (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung [RG act. VII./1]). C.h. Mit Entscheid vom 28. Februar 2019 erkannte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair was folgt (act. B.2): 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. 2. Das Miteigentum von X._____, Y.2_____ und Y.1_____ an Grundstück Nr. _____, Plan Nr. 2, O.1_____, Grundstück Nr. _____, Plan Nr. 5, O.1_____ und Grundstück Nr. _____, Plan Nr. 5, O.1_____, alle Grundbuch der Gemeinde O.1_____, wird richterlich aufgehoben. 3. Die Aufhebung des Miteigentums an den Grundstücken Nrn. _____ und _____, beide Plan Nr. 5, O.1_____, hat durch körperliche Teilung zu erfolgen, dahingehend, dass die klagende Partei (X._____) Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. _____ und die beklagten Parteien 1 und 2 ([sic] und Y.1_____) jeweils Eigentümer zur Hälfte des Grundstücks Nr. _____ werden.
5 / 22 4. Das Grundbuchamt O.1_____ wird angewiesen, X._____ als Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. _____, Plan Nr. _____, Grundbuch O.1_____, einzutragen. 5. Das Grundbuchamt O.1_____ wird angewiesen, Y.2_____ (sic) und Y.1_____ jeweils als Eigentümer zur Hälfte des Grundstücks Nr. _____, Plan Nr. _____, Grundbuch O.1_____, einzutragen. 6. Die Aufhebung des Miteigentums an Grundstück Nr. _____, Plan Nr. _____, O.1_____ , hat durch Versteigerung des Grundstücks Nr. _____ unter den Miteigentümern zu erfolgen. 7. Die Parteien werden angewiesen, die Versteigerung unter den Miteigentümern (Art. 651 Abs. 2 ZGB) durchzuführen. 8. Der Erlös der Versteigerung ist nach Abzug der Versteigerungskosten und der Grundstückgewinnsteuern an die Parteien im Verhältnis ihres Miteigentums, d.h. an die klagende Partei zu 50 % und an die beklagten Parteien zu je 25 %, zu verteilen. 9. Soweit innert 4 Monaten seit Rechtskraft des Urteils keine Versteigerung des Grundstücks Nr. _____ unter den Miteigentümern erfolgt ist, hat die Aufhebung des Miteigentums nach entsprechender Meldung an das Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair durch eine der Parteien, mittels öffentlicher Versteigerung des Grundstücks Nr. _____, Plan Nr. 2, O.1_____, zu erfolgen. Der Erlös der Versteigerung ist nach Abzug der Versteigerungskosten und der Grundstückgewinnsteuern an die Parteien im Verhältnis ihres Miteigentums, d.h. an die klagende Partei zu 50 % und an die beklagten Parteien zu je 25 %, zu verteilen. 10. Das Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair wird angewiesen, die in Ziff. 9 des Dispositivs genannte öffentliche Versteigerung gemäss Art. 78a VZG durchzuführen, wobei die Kosten vorweg aus dem Erlös zu decken sind. 11. Für [die] Steigerung gelten die folgenden Bedingungen: 1. Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen. Es besteht ein Mindestzuschlagspreis von CHF 5'000'000.00. […] 4. […] Anwesenheit ist erforderlich. […] […] 12. Das Ergebnis der Steigerung ist dem Gericht mitzuteilen (Art. 78 Abs. 4 VZG). 13. (Kosten)
6 / 22 14. (Parteientschädigung) 15. (Gerichtskosten im Falle einer schriftlichen Begründung). 15. (Schriftliche Begründung) 16. (Mitteilung). C.i. Der Entscheid wurde den Parteien am 6. März 2019 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt. Die Postsendung an Y.2_____ wurde von diesem wieder an das Regionalgericht mit dem Vermerk "Kein Vertragspartner" auf dem Couvert retourniert (vgl. RG act. V./26). C.j. Keine der Parteien verlangte in der Folge eine Begründung des Entscheides. D. Am 9. Mai 2019 bescheinigte das Grundbuchamt O.1_____ den Vollzug des ergangenen Entscheids in Bezug auf die Liegenschaften Nrn. _____ (Eintragung der Beklagten als je hälftige Miteigentümer) und _____ (Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin; vgl. RG act. V./27). E. Der vorgesehene Steigerungsleiter C._____ des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair lud die Parteien zu einer Steigerung am 8. August 2019 ein. Die Beklagten verweigerten die Teilnahme und Y.1_____ teilte im betreffenden Schreiben mit, sie sei für die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung. Aus diesem Grunde bot die Klägerin die Notarin D._____ auf, welche ein Protokoll in Form einer öffentlichen Urkunde über den Steigerungsablauf erstellte. Die Steigerung wurde von E._____, O.4_____, geleitet, nachdem sich C._____ davon zurückgezogen hatte. Für die Liegenschaft Nr. _____ bot die Klägerin den Betrag von CHF 2'000'000.00. Davon seien je CHF 500'000.00 an die Beklagten auszubezahlen, wobei die Klägerin dies ab einem Sperrkonto in Ratenzahlungen von je CHF 2'500.00 pro Monat begleichen wollte (vgl. RG act. V./28 Anhang 2). F. Mit Schreiben vom 20. August 2019 an das Grundbuchamt O.1_____ erklärte Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp Dobler die Umstände der Miteigentumsaufhebung an der Liegenschaft Nr. _____ und dessen Steigerung und vertrat unter anderem die Auffassung, diese sei nahezu wertlos, da das Gebäude unvermietet sei und sich in der roten Zone befinde. Ausserdem sei der heutige Verkehrswert mit der Nutzniessung zugunsten der Mutter F._____ belastet (vgl. RG act. V./28 Anhang 3).
7 / 22 G. Am 22. August 2019 stellte E._____ die öffentliche Urkunde über die Steigerung dem Grundbuchamt O.1_____ zwecks Eintragung der Handänderung zu (vgl. RG act. V./28 Anhang 1). H. Das Grundbuchamt O.1_____ stellte am 27. August 2019 beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Gesuch um Erläuterung der Dispositivziffern 6 und 7 des Entscheids vom 28. Februar 2019 "und zwar dahingehend, ob die vorliegende Abwicklung mit dem einseitigen Vorgehen und dem einseitig beanspruchten Verfügungsrecht einer Miteigentümerin den Anordnungen und der Absicht (Entscheidwillen) des Gerichts entspricht" (vgl. RG act. V./28). I. Nach Zustellung des Gesuchs an die Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme liess Y.2_____ dem Regionalgericht zwei weitere Schreiben, datierend vom 11. und 24. September 2019, zukommen. Deren Inhalt bezieht sich weder auf die durchgeführte Steigerung noch ganz grundsätzlich auf den Gegenstand der Miteigentumsaufhebung und zeugt allgemein von völligem Unverständnis in der Sache (vgl. RG act. V./31 und 34). J. Mit Erläuterungsentscheid vom 17. September 2019, mitgeteilt am 23. September 2019, erkannte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair was folgt (act. B.1): 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 28. Februar 2019 (Proz. Nr. 115-2018-2), mitgeteilt am 6. März 2019, wird dahingehend erläutert, dass die in Ziff. 11 aufgeführten Steigerungsbedingungen sowohl für die Versteigerung unter den Miteigentümern (Ziff. 6 ff.) als auch für die öffentliche Versteigerung (Ziff. 9 f.) gelten. 2. (Kosten) 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Rechtsmittel betreffend Anfechtung Kostenentscheid) 5. (Mitteilung). Das Gericht erwog zunächst, dass das Grundbuchamt mangels Parteistellung keine Erläuterung des Entscheides beantragen könne. In casu sei indessen die Notwendigkeit einer Erläuterung von Amtes wegen gegeben. Aufgrund der Systematik des Entscheiddispositivs kam das Gericht zum Schluss, dass die Steigerungsbedingungen sowohl für eine Versteigerung unter den Miteigentümern als auch für eine öffentliche Versteigerung Geltung beanspruchten. Damit seien für das vorliegende Steigerungsverfahren insbesondere ein Mindestzuschlagspreis von
8 / 22 CHF 5'000'000.00 (vgl. Ziffer 1 der Steigerungsbedingungen) sowie die Anwesenheitspflicht (vgl. Ziffer 4 der Steigerungsbedingungen) vorausgesetzt. Mit der Festsetzung eines Mindestangebotes für die erste Versteigerung nur unter den Miteigentümern solle insbesondere sichergestellt werden, dass der Zuschlag nicht zu einem unangemessen niedrigen Preis erfolgen könne, weil andere Miteigentümer aus finanziellen Gründen nicht mitbieten könnten oder kein Interesse am Erwerb des Alleineigentums hätten und deshalb von einer Teilnahme an der Versteigerung absähen. K. Gegen diesen Erläuterungsentscheid liess die Klägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) am 21. Oktober 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einreichen mit dem Begehren, dieser sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von Y.2_____ und Y.1_____ aufzuheben (act. A.1). L. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2019 stellte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Y.2_____ und Y.1_____ je einzeln die Berufung zu und forderte diese zur Berufungsantwort auf. Nachdem die an Y.2_____ gesandte Post nicht an die angegebene Adresse (_____strasse 15, O.1_____ ) hatte zugestellt werden können und mit dem Zusatz "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" ans Kantonsgericht von Graubünden retourniert worden war, erfolgte die Zustellung nochmals mit eingeschriebener Post an dieselbe Adresse, diesmal mit dem Zusatz "c/o F._____ ". M. Y.2_____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) reichte dem Kantonsgericht von Graubünden seine Stellungnahme am 31. Oktober 2019 ein. Zum Thema des Erläuterungsentscheides oder des zugrundeliegenden Gerichtsverfahrens betreffend Aufhebung von Miteigentum äussert er sich mit keinem Wort. Vielmehr wähnt er sich in einer gesellschaftsrechtlichen und/oder vertragsrechtlichen Auseinandersetzung und möchte den Kantonsgerichtspräsidenten zu seinem Treuhänder ernennen (act. A.2). N. Y.1_____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) hält in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 lediglich fest, dass sie eine öffentliche Versteigerung erwarte, sofern eine interne Versteigerung nicht rechtens gewesen sei. O. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2019 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Berufungsklägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 6'000.00 auf, dessen Eingang innert Frist verzeichnet werden konnte.
9 / 22 P. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 (Poststempel) teilte die Berufungsbeklagte dem Kantonsgericht von Graubünden mit, dass das "G._____" (Liegenschaft Nr. _____) ohne ihre Zustimmung teilweise wieder geöffnet sei. Seit Jahren werde dort ohne ihre Zustimmung gehandelt. Sie bitte das Gericht, zu prüfen, ob ein Fall von Manipulation vorliege (act. D.7). Q. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Zunächst ist zu bemerken, dass der Umstand, dass der vorinstanzliche Hauptentscheid nur im Dispositiv mitgeteilt wurde und keine Partei innert Frist eine Begründung verlangte, einer Berichtigung oder Erläuterung des Entscheids vorliegend nicht entgegen steht. Wird keine Begründung verlangt, so wird gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO nur auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde verzichtet. Die Einräumung der Möglichkeit eines Berichtigungs- oder Erläuterungsgesuches erscheint auch dann sinnvoll, wenn der Entscheid nur im Dispositiv vorliegt, gerade wenn, wie im vorliegenden Fall, Vollzugsprobleme auftreten. Es ist ohne weiteres in Kauf zu nehmen, dass es mit einer nachträglichen Erläuterung gleichzeitig nach Ablauf der dafür vorgesehenen Antragsfrist implizit zu einer wenigstens teilweisen Begründung des Entscheids kommt. 1.2.1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Berufungsverfahren bildet ein Erläuterungsentscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 17. September 2019, mit welchem es Dispositivziffer 11 (betreffend Steigerungsbedingungen) seines Entscheides vom 28. Februar 2019 konkretisierte. Gemäss Art. 334 Abs. 3 ZPO ist ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar. Dies betrifft indessen nur das Zulässigkeitsverfahren, d.h. jenes Verfahren, in welchem darüber entschieden wird, ob der Entscheid überhaupt berichtigt oder erläutert werden soll. Erfolgt anschliessend eine Berichtigung oder Erläuterung, so ist in diesem zweistufigen Verfahren der zweite Entscheid, der in das Dispositiv des Hauptentscheides eingreift oder dieses erläutert, mit jenem Rechtsmittel anfechtbar, der für den Hauptentscheid gegeben ist (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 334 ZPO; Nicolas Herzog, in Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro-
10 / 22 zessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 16 zu Art. 334 ZPO). Nimmt das Gericht von Amtes wegen eine Berichtigung oder Erläuterung vor, so entfällt ein Zwischenentscheid über die Gutheissung des Gesuchs und das Verfahren verläuft einstufig. In diesem Fall steht ausschliesslich das jeweilige Hauptrechtsmittel zur Verfügung (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 334 ZPO). Im vorliegenden Fall hat das Regionalgericht einerseits in den Erwägungen festgehalten, dass das Grundbuchamt mangels Parteistellung zur Einreichung eines Erläuterungsgesuches nicht legitimiert sei. Implizit trat das Gericht somit auf dieses Gesuch nicht ein, ohne dies entsprechend im Dispositiv festzuhalten. Dagegen wäre grundsätzlich die Beschwerde offen gestanden. Das Regionalgericht hat aber im gleichen Entscheid eine Erläuterung von Amtes wegen vorgenommen. Damit hat es ein zweistufiges Verfahren "sui generis" durchgeführt. Angefochten wurde nur der Erläuterungsentscheid, d.h. das Rechtsmittel der Berufungsklägerin richtet sich gegen die Erläuterung von Dispositivziffer 11 des regionalgerichtlichen Entscheides vom 28. Februar 2019. Damit ist der Erläuterungsentscheid selbst mit jenem Rechtsmittel anfechtbar, das für den Hauptentscheid vom 28. Februar 2019 gegeben ist. 1.2.2. Mit Berufung anfechtbar sind insbesondere erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit Entscheid vom 28. Februar 2019 hob das Regionalgericht das Miteigentum an den Liegenschaften Nrn. _____, _____ und _____, alle Grundbuch O.1_____, auf und wies das Eigentum daran der Berufungsklägerin zu Alleineigentum (Liegenschaft Nr. _____) bzw. den Berufungsbeklagten zu Miteigentum (Liegenschaft Nr. _____) zu; die Aufhebung des Miteigentums an der Liegenschaft Nr. _____ soll durch Versteigerung erfolgen. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Auch liegt angesichts der im Streit liegenden Miteigentumsaufhebung an drei Liegenschaften zweifelsohne eine vermögensrechtliche Streitigkeit weit über CHF 10'000.00 vor, sodass sowohl der für die Berufung vorausgesetzte Streitwert als auch die für die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erforderliche Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 erfüllt sind (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, wonach die Rechtsmittelbelehrung die Angabe des Streitwertes zu enthalten hat).
11 / 22 1.3. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) zur Beurteilung einer Berufung oder Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen oder Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilrechts bei der I. Zivilkammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Vorliegend wurde der angefochtene Erläuterungsentscheid den Parteien am 23. September 2019 mitgeteilt. Die dagegen erhobene Berufung vom 21. Oktober 2019 erweist sich daher ohne Weiteres als frist- und im Übrigen auch als formgerecht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2.1. Die Berufungsklägerin wehrt sich in ihrer Berufungsschrift gegen die Erläuterung der Vorinstanz, dass die Steigerungsbedingungen insbesondere auch für die Versteigerung unter den Miteigentümern Anwendung fänden und damit auch die Voraussetzung des Mindestangebotes und der Anwesenheitspflicht (Ziffern 1 und 4 der Steigerungsbedingungen) beachtet werden müssten. Zudem macht sie Ausführungen zum korrekten Ablauf eines Steigerungsverfahrens (act. A.1 S. 8). Das gegen den korrigierten Entscheid gerichtete Rechtsmittel ist auf den Gegenstand der Erläuterung bzw. Berichtigung beschränkt (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 9 zu Art. 334 ZPO; Nicolas Herzog, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO jeweils mit Hinweisen). Vorliegend war der korrekte Ablauf des Steigerungsverfahrens nicht Thema des Erläuterungsentscheides, weshalb über die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsklägerin im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu befinden wäre. Auf die Rügen der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Steigerungsbedingungen auf das vorliegende Steigerungsverfahren könnte hingegen eingegangen werden. 2.2. Bevor jedoch die Rügen der Berufungsklägerin, welche materiell-rechtliche Fragestellungen betreffen, zu behandeln sind, sind gemäss Art. 60 ZPO die Prozessvoraussetzungen, wozu auch die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien gehört (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO), zu prüfen. Aus Art. 60 ZPO ergibt sich, dass das Fehlen sämtlicher Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen, und damit unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Gegenpartei, wahrzunehmen ist. Die ZPO kennt grundsätzlich keine nur auf Einrede hin zu berücksichtigenden
12 / 22 Prozesshindernisse (vgl. Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 60 ZPO). Daher wird in der Lehre unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 130 III 430 E. 3.1 mit Hinweisen) die Auffassung vertreten, das Fehlen einer Prozessvoraussetzung sei grundsätzlich in jedem Prozessstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen, auch wenn der Mangel erst im Rechtsmittelverfahren offenbar werde, nachdem zuerst in erster Instanz ein Sachentscheid gefällt worden sei (vgl. Tanja Domej, a.a.O., N 2 zu Art. 60 ZPO). Das Bundesgericht hat jedenfalls festgehalten, eine obere kantonale Instanz habe die sachliche Zuständigkeit ihrer Vorinstanz auch ohne entsprechende Rügen zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2 mit weiterem Hinweis auf seine Urteile 4A_100/2016 E. 2.1.1, 4A_488/2014 E. 3.1 sowie 4A_291/2015 E. 3.2). Die Pflicht zur amtswegigen Prüfung bezieht sich grundsätzlich auch auf die Ebene der Sachverhaltsermittlung. Eine amtswegige Tatsachenermittlung ist dann geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (vgl. Tanja Domej, a.a.O., N 5 zu Art. 60 ZPO mit weiteren Hinweisen). Angesichts des Prozessverhaltens des Berufungsbeklagten, welcher sich sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im vorliegenden Berufungsverfahren mit keinem Wort zur im Gerichtsverfahren zu beurteilenden Frage der Miteigentumsaufhebung betreffend drei Liegenschaften äussert, sondern sich vielmehr in einer vertrags- oder gesellschaftsrechtsähnlichen Auseinandersetzung mit den Gerichtspräsidenten wähnt, drängt sich nach Gesagtem vorab eine Prüfung seiner Prozessfähigkeit (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO) von Amtes wegen auf: 3.1. Unter Prozessfähigkeit wird die Befugnis einer Partei, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter rechtswirksam zu führen, verstanden. Art. 67 Abs. 1 ZPO setzt hierfür Handlungsfähigkeit voraus. Die Prozessfähigkeit ist somit das verfahrensrechtliche Pendant zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 24 zu Art. 59 ZPO). Wer sich nicht vertreten lässt und in eigenem Namen vor Gericht auftritt, muss – als Teilaspekt der Prozessfähigkeit (vgl. BGE 132 I 1; Kristina Tenchio, in Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 3 zu Art. 67 ZPO; vgl. zur Abgrenzung zwischen Prozess- und Postulationsfähigkeit Ernst Staehelin/Silvia Schweizer, in:
13 / 22 Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 67 ZPO) – postulationsfähig sein, d.h. er muss fähig sein, als Partei vor Gericht aufzutreten und prozessuale Handlungen vorzunehmen. Die Postulationsfähigkeit gehört daher zu den Prozessvoraussetzungen (Simon Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 62 zu Art. 59 ZPO). Die Fähigkeit, den Prozess selbst gehörig zu führen, ist nicht isoliert auf eine besondere Prozesshandlung zu beurteilen, sondern danach zu bemessen, ob die betreffende Partei fähig ist, ihre Sache als Ganzes gehörig zu führen. Grundsätzlich sind an den Entzug der Postulationsfähigkeit strenge Voraussetzungen zu stellen. Nur unzweckmässiges oder für die Beteiligten gar lästiges Verhalten genügt für die Annahme einer fehlenden Postulationsfähigkeit nicht. Die Beteiligten müssen aber den Prozessstoff überblicken und in voller Kenntnis desselben zu den Streitpunkten Stellung nehmen können. Erscheint die Eingabe eines Laien bloss als lückenhaft, kann für sich allein noch nicht auf eine mangelnde Postulationsfähigkeit geschlossen werden. Allerdings fehlt es an der Fähigkeit, den Prozess selbst zu führen, wenn die Eingaben unstrukturiert sind und sowohl verständliche Rechtsbegehren als auch eine sachbezogene Begründung fehlen (vgl. dazu BGE 132 I 1; Luca Tenchio, in Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 8 zu Art. 69 ZPO mit zahlreichen Hinweisen; Stephanie Hrubesch-Millauer, in Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu Art. 69 ZPO; Ernst Staehelin/Silvia Schweizer, a.a.O., N 4 f. zu Art. 67 ZPO). 3.2. Betrachtet man die Handlungsweisen des Berufungsbeklagten im gesamten vorinstanzlichen Verfahren betreffend Aufhebung von Miteigentum und nunmehr im Berufungsverfahren, wird offensichtlich, dass ihm die Postulationsfähigkeit abgeht. Nachdem der Regionalgerichtspräsident den Berufungsbeklagten zur Klageantwort aufgefordert hatte, antwortete der Berufungsbeklagte dem Regionalgerichtspräsidenten mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (RG act. I./2), er "habe Ihr oben benanntes Schreiben erhalten und nach rechtlicher Würdigung des Absenders und des Inhaltes als Angebot erkannt. Ich sende Ihnen Ihre Akten zu meiner Entlastung zurück. Im Anhang noch meine Willenserklärung und AGB." Im Anschluss daran unterbreitete er dem Regionalgerichtspräsidenten seine Voraussetzungen, unter welchen er dessen Angebot annehme. Abschliessend machte er "vorsorglich BGB § 119 geltend". Am 20. März 2018 folgte ein weiteres Schreiben
14 / 22 (vgl. RG act. V./10), in dem er dem Regionalgerichtspräsidenten mitteilte, er behalte sich "die Rechte vor, nicht gezwungen zu werden, um unter irgendeinem kommerziellen Vertrag oder Insolvenz zu handeln, in die ich nicht wissentlich, freiwillig und absichtlich eingetreten bin." Der Schöpfer habe die Menschen gleichwertig und als eigenverantwortliche, souveräne Wesen mit einem freien Willen erschaffen. Er habe niemals zugestimmt, sich ungesetzlichen Organisationen oder Forderungen zu unterwerfen und er lehne jegliche Zusammenarbeit mit dem Regionalgericht ab. Seinem Schreiben fügte er wiederum "Allgemeine Geschäftsbedingungen" an. Mit Schreiben vom 28. November 2018 (vgl. RG act. V./24) wollte der Berufungsbeklagte den Regionalgerichtspräsidenten sodann zu seinem Treuhänder ernennen. Im selben Masse unverständlich sind auch die Schreiben des Berufungsbeklagten vom 11. und 24. September 2019 an den Regionalgerichtspräsidenten (vgl. RG act. V./31 und 34), in welchen er diesem unter anderem wiederholt seine "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unterbreitete. Ebenso unverständlich ist die "Berufungsantwort" des Berufungsbeklagten: Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 (act. A.2) teilt er dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit, er "habe Ihr oben benanntes Schreiben erhalten und nach rechtlicher Würdigung des Absenders und des Inhaltes als Angebot erkannt. Lehne Ihr Angebot ab, Zurückweisung!". Weiter ernenne er "Herr Norbert Brunner zu meinem Treuhänder. Insofern haben Sie Ihre fiduziarischen Pflichten zu erfüllen und meine Anweisungen auszuführen. Ein Bruch der Treuhand ist Ihnen nicht gestattet. Ich beanspruche Ihre Identifizierung und Autorisierung." Sodann unterbreitete er auch dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts seine "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Seinen Eingaben an die Vorinstanz bzw. an das Kantonsgericht mangelt es durchwegs an einer sachbezogenen Begründung. Diese nehmen inhaltlich keinen Bezug auf den Streitgegenstand (Aufhebung von Miteigentum), sind wirr formuliert und zusammenhangslos. Deren Inhalte zeugen von völligem Unverständnis über die rechtlichen Abläufe. Es kommt nicht einmal zum Ausdruck, dass der Berufungsbeklagte weiss, dass er sich in einem Gerichtsverfahren befindet, spricht er doch ständig über vertragsrechtliche und/oder gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten, welche mit der Sache nichts zu tun haben, fügt eigene "Allgemeine Geschäftsbedingungen" hinzu, zitiert willkürlich ausländische Gesetzesbestimmungen, retourniert gerichtliche Zustellungen mit dem Vermerk "kein Vertragspartner" oder will den Gerichtsvorsitzenden zu seinem Treuhänder ernennen. Es finden sich weder sachbezogene Anträge noch auch nur einigermassen nachvollziehbare Begründungen. Dass unter diesen Umständen die Postulationsfähigkeit des Beru-
15 / 22 fungsbeklagten fehlt, ist augenscheinlich. Dies scheint auch der Berufungsklägerin bewusst gewesen zu sein, hat sie sich doch bereits während des vorinstanzlichen Schriftenwechsels im Hauptverfahren an die KESB Engadin/Südtäler gewandt und die Errichtung einer Beistandschaft für den Berufungsbeklagten beliebt gemacht. Dass die KESB Engadin/Südtäler in der Folge allerdings auf die Eröffnung eines Abklärungsverfahrens verzichtet hat, ändert an der Auffassung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts nichts, zumal die Errichtung einer Beistandschaft im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sich der Berufungsbeklagte mit einer solchen ohnehin nicht einverstanden erklären und die Zusammenarbeit verweigern würde. Im Übrigen fraglich sind auch die im Schreiben der KESB zitierten Aussagen des Regionalgerichtspräsidenten, der Berufungsbeklagte verstehe den Sachverhalt und die Zusammenhänge, finden sich doch in den Akten keine Hinweise darauf, dass der Regionalgerichtspräsident die Postulationsfähigkeit des Berufungsbeklagten überhaupt näher abgeklärt hätte. 4.1. Zu prüfen ist, welche Rechtsfolgen die festgestellte Postulationsunfähigkeit zeitigt. Steht endgültig fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht in der Sache verhandelt werden und ergeht ein Nichteintretensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Ergeht trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung kein Nichteintretensentscheid, sondern ein Urteil in der Sache, kann dieses deswegen an schwerwiegenden Mängeln leiden und unter Umständen gar nichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen auf BGE 140 III 227 E. 3.3; 137 III 217 E. 2.4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 142 III 515; 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 141 III 137; 4A_291/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3.2). Ob und wann ein Sachurteil bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung nichtig ist, ist umstritten (vgl. den Überblick bei Urs H. Hoffmann-Nowotny, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Zürich 2010, Rz. 78). Nach der üblichen Formel des Bundesgerichts ist ein Hoheitsakt indessen auf jeden Fall dann nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Feststellung der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie; vgl. BGE 130 III 430 E. 3.3; 129 I 361 E. 2.1). Das Bundesgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, die Nichtigkeit sei jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten, auch im Rechtsmittelweg (vgl. das Urteil des Bundesge-
16 / 22 richts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2; BGE 137 III 217 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Postulationsfähigkeit des Berufungsbeklagten von Anfang an fehlte, ist doch bereits seine erste Rechtsschrift in der beschriebenen Art und Weise verfasst worden. Der Mangel, sich vor Gericht nicht gehörig vertreten zu können, ist offensichtlich, war leicht erkennbar und wiegt schwer. Angesichts des Umstandes, dass der Entscheid noch nicht rechtskräftig ist und der Eigentumsübergang der bedeutenderen Liegenschaft noch nicht vollzogen ist, ist auch die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet, wenn bei dieser Ausgangslage die Nichtigkeit der nach Erkennbarkeit der fehlenden Postulationsfähigkeit erfolgten Prozesshandlungen angenommen wird (vgl. auch Myriam A. Gehri, in Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 12 zu Art. 60 ZPO; Luca Tenchio, a.a.O., N 21 zu Art. 69 ZPO, sowie Stephanie Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 7 zu Art. 69 ZPO, welche im Falle einer Postulationsunfähigkeit grundsätzlich von der Nichtigkeit der entsprechenden Rechtshandlungen ausgehen). Dies hat zur Folge, dass infolge einer von Amtes wegen zu berücksichtigenden Nichtigkeit sowohl der Entscheid vom 28. Februar 2019 als auch der darauf beruhende Erläuterungsentscheid vom 17. September 2019 nichtig sind und das Verfahren in den Stand nach Einreichung der Klageschrift vom 12. Januar 2018 zurückzuversetzen ist. Als rechtsgültig anzusehen ist auch die Klageantwort der Berufungsbeklagten vom 14. April 2018. 4.3. Fehlt es einer Partei an der Postulationsfähigkeit, so bedeutet dies nicht zwingend, dass sie auch nicht prozessfähig ist. Fehlt es lediglich an ersterer, so muss der betroffenen Person eine Vertretung zur Seite gestellt werden (vgl. Ernst Staehelin/Silvia Schweizer, a.a.O., N 6 zu Art. 67 ZPO). Gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine Partei, welche offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen, auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. Hält das Gericht Schutzmassnahmen für geboten, benachrichtigt es die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde. Bis die Vertretung bestellt oder die Schutzmassnahme erlassen ist, ist der Prozess zu sistieren (Boris Müller, in Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 60 ZPO; zum Vorgehen vgl. auch Luca Tenchio, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 69 ZPO sowie Ernst Staehelin/Silvia Schweizer, a.a.O., N 4 und 10 ff. zu Art. 69 ZPO). Dem Berufungsbeklagten ist nach Gesagtem zunächst Frist anzusetzen, um einen Rechtsvertreter zu bestellen. Unter-
17 / 22 bleibt dies, so hat das Regionalgericht selbst einen Rechtsvertreter für den Berufungsbeklagten zu bestimmen. Allenfalls ist die KESB zu benachrichtigen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind in materieller Hinsicht keine Entscheide zu treffen. Angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs und der Umsetzung des Hauptentscheides drängt sich aber auf, den Beteiligten gewisse Grundsätze des Verfahrens auf Aufhebung von Miteigentum in Erinnerung zu rufen: 5.1. Die Klägerin verlangt in ihrer Klageschrift die "körperliche" Teilung der Liegenschaften Nrn. _____ und _____ und zwar dermassen, dass ihr die Liegenschaft Nr. _____ zu Alleineigentum zugewiesen werde und die Beklagten die Liegenschaft Nr. _____ zu je 50 % (Mit-)Eigentum erhielten. Unter körperlicher Teilung wird die konkrete Teilung der Miteigentumssache verstanden (vgl. Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, N 8 zu Art. 651 ZGB; Arthur Meier-Hayoz, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Sachenrecht, 5. Auflage, Bern 1981, N 20 zu Art. 651 ZGB). Ohne Wertverlust (Art. 651 Abs. 2 ZGB) dürfte dies bei den je 743 m2 messenden Liegenschaften kaum möglich sein, insbesondere fällt eine Aufteilung gemäss den Miteigentumsanteilen (50 %, 25 %, 25 %) gänzlich ausser Betracht. Zwar ist es ohne weiteres gestattet, ein Miteigentumsgrundstück einem Miteigentümer zu Alleineigentum zuzuweisen und mehrere Miteigentumssachen auf mehrere Miteigentümer zu jeweiligem Alleineigentum, allenfalls unter teilweiser Wertausgleichung, zu übertragen. Mit dem Zweck von Art. 650 ZGB wäre es indessen nicht vereinbar, aus Miteigentumsgrundstücken andere Miteigentumsgrundstücke mit veränderten Miteigentumsanteilen entstehen zu lassen. Art. 650 ZGB bezweckt gerade die Aufhebung von Miteigentum und den Übergang zu Alleineigentum (vgl. Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 650 ZGB; vgl. zur untersagten Umwandlung von Miteigentum in Stockwerkeigentum PKG 1990 Nr. 3; Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, a.a.O., N 16 zu Art. 651 ZGB). Selbstverständlich können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung des Miteigentums einigen, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass einzelne Miteigentümer ein Grundstück weiterhin im Miteigentum belassen. Der Richter hat erst im Sinne von Art. 651 Abs. 2 ZGB einzugreifen, wenn die Miteigentümer sich nicht über die Aufhebungsmodalitäten verständigen können (Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 651 ZGB mit Hinweisen). Vorliegend war die Berufungsbeklagte in ihrer Klageantwort vom 14. April 2018 grundsätzlich mit dem Vorschlag der Berufungsklägerin – allerdings mit umgekehr-
18 / 22 ter Parzellenzuteilung – einverstanden. Der Berufungsbeklagte hat sich dazu nicht geäussert. Sollte der für den Berufungsbeklagten zu bestellende Rechtsvertreter diesen davon überzeugen können, dass die gemäss Entscheid vom 28. Februar 2019 gewählte Lösung angemessen und sinnvoll ist, so stünde einer Einigung in diesem Punkte wohl nichts entgegen und die Teileinigung könnte so im Entscheid festgehalten werden. 5.2. In Bezug auf die Aufhebung des Miteigentums an der Liegenschaft Nr. _____ hat die Vorinstanz in Ziffer 6 des Entscheiddispositivs vom 28. Februar 2019 eine Versteigerung unter den Miteigentümern angeordnet. Erst wenn innerhalb von vier Monaten seit Rechtskraft des Urteils keine Versteigerung erfolgt sei, soll eine öffentliche Versteigerung stattfinden (Dispositivziffer 9). Damit hat die Vorinstanz dem Antrag der Berufungsklägerin nicht stattgegeben, welche von Anfang an, d.h. bereits vor dem Vermittler, eine öffentliche Versteigerung beantragte. Die Berufungsbeklagte sprach in ihrer Klageantwort vom 14. April 2018 davon, die Liegenschaft Nr. _____ solle in der Familie bleiben. Sie stellte den Antrag auf Schätzung der Liegenschaft und die Berufungsklägerin "von uns auszahlen zu lassen." Damit legte sie sich bezüglich der Steigerungsart nicht fest. Gemäss Protokoll der Hauptverhandlung stellte sie dort aber den Antrag, "die Grundstücke sollen geteilt oder öffentlich versteigert werden." Damit stimmte sie mit der Berufungsklägerin überein, welche auch an der Hauptverhandlung die Durchführung einer öffentlichen Steigerung beantragte. In seinen verschiedenen Rechtsschriften nahm der Berufungsbeklagte zu dieser Frage nicht Stellung. Sollte sich der künftig anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte ebenfalls für eine öffentliche Steigerung aussprechen, so wäre das Gericht an diesen gemeinsamen Antrag der Parteien gebunden (vgl. Arthur Meier-Hayoz, a.a.O., N 14 zu Art. 651 ZGB; Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, a.a.O., N 2 zu Art. 651 ZGB). Sollten sich die Parteien über die Teilungsart nicht einigen können, läge es im Ermessen des Gerichts, darüber zu bestimmen, wobei grundsätzlich keine Steigerungsart einen Vorzug geniesst (vgl. Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, a.a.O., N 14 zu Art. 651 ZGB; Arthur Meier-Hayoz, a.a.O., N 24 zu Art. 651 ZGB). Bei diesem Entscheid wird sich das Gericht von der Überlegung leiten lassen müssen, ob es der Mehrheit der Parteien um einen möglichst hohen Erlös geht oder ob die Meinung vorherrscht, die Liegenschaft solle in der Familie verbleiben. Im ersteren Fall wäre wohl die öffentliche Versteigerung die zu bevorzugende Versteigerungsart (vgl. Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, a.a.O., N 14 zu Art. 651 ZGB). 5.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 28. Februar 2019 für die Durchführung der Steigerung die von der Berufungsklägerin in ihrer Klageschrift vom
19 / 22 12. Januar 2018 (RG act. I.1 S. 9 ff.) aufgeführten Steigerungsbedingungen übernommen und geht in ihrem Erläuterungsentscheid vom 17. September 2019 davon aus, diese würden sowohl für eine Versteigerung unter den Miteigentümern als auch für eine öffentliche Versteigerung gelten. In diesen Steigerungsbedingungen ist ein Mindestzuschlagspreis von CHF 5'000'000.00 enthalten (vgl. Ziffer 1 der Steigerungsbedingungen). Die Klägerin geht nun in ihrer Berufungsschrift (act. A.1 S. 10 f.) davon aus, der festgelegte Mindestzuschlagspreis gelte nur für die öffentliche Versteigerung. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr macht die Festlegung eines Mindestzuschlagspreises bei der Umsetzung eines Entscheides auf Aufhebung von Miteigentum gemäss Art. 651 ZGB insbesondere dann Sinn, wenn eine Versteigerung nur unter den Miteigentümern stattfindet. Damit kann sichergestellt werden, dass der Zuschlag nicht zu einem unangemessen niedrigen Preis erfolgen muss, weil andere Miteigentümer aus finanziellen Gründen nicht mitbieten können oder kein Interesse am Erwerb des Alleineigentums haben und deshalb unter Umständen gar von einer Teilnahme an der Versteigerung absehen. Anderes gilt bei der öffentlichen Versteigerung. Für diese kann zwar ebenfalls ein Mindestzuschlagspreis festgelegt werden. Wird dieser bei einer ersten Steigerung nicht erreicht, so hat dies nicht zur Folge, dass der Zuschlag zum Erwerb der zu versteigernden Liegenschaft nicht erteilt werden darf und die Aufhebung des Miteigentums als Folge davon entfällt. Vielmehr hat die beauftragte Steigerungsbehörde eine zweite Steigerung durchzuführen, bei welcher kein Mindestangebot gilt (vgl. BGE 51 II 296; PKG 1991 Nr. 23; PKG 1992 Nr. 4; Arthur Meier-Hayoz, a.a.O., N 24 f. zu Art. 651 ZGB; Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, a.a.O., N 14 zu Art. 651 ZGB; vgl. auch das Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 33/34 vom 9. September 2019 E. 6.3.1). Im vorinstanzlichen Entscheid vom 28. Februar 2019 wurden diese Grundsätze nicht konsequent umgesetzt. Eine öffentliche Steigerung wurde nur vorgesehen, sofern die Steigerung unter den Miteigentümern nicht innerhalb von vier Monaten seit Rechtskraft des Urteils erfolgt sei. Falls überhaupt die Anordnung einer Versteigerung unter den Miteigentümern gerechtfertigt erscheint, wäre zudem vorzusehen, dass eine öffentliche Versteigerung stattzufinden hat, sofern bei der Versteigerung unter den Miteigentümern der (sinnvollerweise) festgelegte Mindestzuschlagspreis nicht erreicht wird. Obwohl die Klägerin den Mindestzuschlagspreis von CHF 5'000'000.00 selbst vorgeschlagen hat, vertritt sie im Berufungsverfahren die Auffassung, die Liegenschaft Nr. _____ sei insbesondere mangels Vermietung und infolge fehlenden Unterhalts "nahezu wertlos", nachdem sie dafür an der Versteigerung unter den Miteigentümern zwei Millionen Franken geboten hatte. Dass ein solches Verhalten in
20 / 22 sich widersprüchlich ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Andererseits ist mangels Belegen nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf den Mindestpreis in dieser Höhe kam. Eine amtliche Schätzung wurde nicht beigezogen und über den Antrag der Berufungsbeklagten, es sei eine neue Schätzung einzuholen, wurde gar nicht befunden. Wie das Kantonsgericht in seinem Entscheid ZK1 18 33/34 vom 9. September 2019 festgehalten hat, ist es nicht unbedingt notwendig, für die Festlegung des Mindestpreises eine aktuelle Schätzung zu veranlassen. Um genügende Anhaltspunkte für den approximativen Wert einer Liegenschaft zu erhalten, genügt auch eine ältere amtliche Schätzung, sofern in der Zwischenzeit nicht wesentliche Veränderungen stattgefunden haben. Es geht aber nicht an, einfach einen von einer Partei vorgeschlagenen Mindestpreis ungeprüft zu übernehmen und diesbezügliche Beweisanträge der Gegenpartei zu übergehen. 6. Es bleibt über die Prozesskosten, welche aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung bestehen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. 6.1.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der erstinstanzliche Entscheid als offensichtlich falsch aufzuheben ist und keine Partei mit einem Antrag auf diesen Entscheid hingewirkt hat (vgl. David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/- Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 25 zu Art. 107 ZPO). Da vorliegend die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides (Erläuterungsentscheid vom 17. September 2019) sowie die Nichtigkeit des dazugehörigen Entscheides vom 28. Februar 2019 festgestellt werden, rechtfertigt es sich bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens nicht, den Parteien Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 5'000.00 festgelegt werden, verbleiben daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO beim Kanton Graubünden. Der Berufungsklägerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.00 rückerstattet.
21 / 22 6.1.2. Entsprechend rechtfertigt sich ebenfalls, den Kanton Graubünden zur Tragung von Parteikosten zu verurteilen. Auch wenn das Gericht den Kanton gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur mit Gerichtskosten, nicht aber mit Parteikosten belasten kann (vgl. Adrian Urwyler/Myriam Grütter, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 13 zu Art. 107 ZPO mit weiteren Hinweisen; vgl. auch David Jenny, a.a.O., N 25 zu Art. 107 ZPO), rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Übernahme der Parteikosten durch den Kanton Graubünden zumindest aufgrund von Art. 108 ZPO. Demnach hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Unnötige Kosten können nämlich auch durch Verfahrensfehler der Gerichte entstehen, was zur Kostenpflicht des Kantons führen kann (vgl. Adrian Urwyler/Myriam Grütter, a.a.O., N 1 zu Art. 108 ZPO). Die der Berufungsklägerin zustehende Parteientschädigung ist mangels Einreichung einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO sowie Art. 96 ZPO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Vor dem Hintergrund, dass sich der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin angesichts des Prozessverhaltens des Berufungsbeklagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren an die KESB Engadin/Südtäler wandte und für diesen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft zur Diskussion stellte sowie unter Berücksichtigung der rund zehnseitigen Berufungsschrift rechtfertigt sich eine ausseramtliche Entschädigung der Berufungsklägerin in Höhe von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen). Den nicht anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten – welchen ohnehin nur in begründeten Fällen eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden könnte, wobei es an ihnen läge, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen (vgl. Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 21 zu Art. 95 ZPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3) – ist mangels Antrag und Begründung keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. 6.2. Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair wird in seinem neuen Entscheid über seine Prozesskosten, d.h. die vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair seit Anhebung der Klage bis anhin angefallenen Prozesskosten sowie jene Prozesskosten, die im neu zu fällenden Entscheid vor dem Regionalgericht anfallen werden, zu entscheiden haben.
22 / 22 III. Demnach wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 28. Februar 2019 und der Erläuterungsentscheid vom 17. September 2019 nichtig sind. 2. Das Verfahren Proz. Nr. 115-2018-2 wird in den Stand nach Einreichung der Klageschrift von X._____ und der Klageantwort von Y.1_____ zurückversetzt. Nach Bestellung einer Rechtsvertretung für Y.2_____ gemäss Art. 69 ZPO ist das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden, wobei diese aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt werden. Der von X._____ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.00 wird dieser zurückerstattet. 4. X._____ wird vom Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden mit pauschal CHF 2'000.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: