Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.02.2019 ZK1 2019 18

February 20, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,401 words·~17 min·4

Summary

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 20. Februar 2019 Referenz ZK1 19 18 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Holliger, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführer Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung (FU) vom 4. Februar 2019, mitgeteilt am 4. Februar 2019 Mitteilung 04. März 2019

2 / 11 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 wurde X._____, geboren am _____ 1935, durch pract. med. A._____, Facharzt für allgemeine innere Medizin FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Psychiatrischen Klinik B._____, fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Patient mit Demenz, alleine zu Hause, verweigert Unterbringung im vorgesehenen Pflegeplatz. Auf Grund Demenz Eigengefährdung gegeben". B. Hiergegen erhob X._____ mit Eingabe vom 6. Februar 2019 (Datum Poststempel: 6. Februar 2019) Beschwerde beim Regionalgericht Albula, welches die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit unmittelbar nach deren Eingang an das Kantonsgericht von Graubünden überwies. C. Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristansetzung bis zum 11. Februar 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Klinikakten an. D. Am 8. Februar 2019 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird aufgeführt, dass es für X._____ aufgrund seiner kognitiven Einschränkung im Alltag nicht möglich sei, weiterhin in seinem Haus in O.1_____ zu wohnen, da dies zu einer akut drohenden Selbstgefährdung führen würde und er deshalb in ein Alters- und Pflegeheim gebracht werden sollte. Beim Übertritt habe X._____ sich verbal und körperlich aggressiv verhalten, weshalb er schliesslich aufgrund seiner körperlichen Abwehr in Handschellen in die Klinik B._____ habe eingeliefert werden müssen. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Februar 2019 wurde Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des

3 / 11 festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Im Gutachten von Dr. med. C._____, datiert vom 14. Februar 2019, stellt die Gutachterin fest, dass X._____ an Demenz leide, was im juristischen Sinne einer Geisteskrankheit entspreche. Es müsse jedoch noch in einem Testverfahren klinisch festgestellt werden, ob die Demenz aufgrund einer Alzheimererkrankung oder eines Vitamin B12-Mangels resultiere. X._____ Orientierung sei hinsichtlich des Ortes und der eigenen Person erhalten, ansonsten gestört. Die Gutachterin gelangt zum Schluss, dass aufgrund der Weglauftendenzen die persönliche Sicherheit von X._____ gefährdet sei und solange diese bestehe, er sowohl eine Fachbehandlung in medizinischer Hinsicht sowie auch eine Unterbringung benötige. Deshalb sei es aus medizinisch-psychiatrischer Sicht unerlässlich, dass X._____ während der nächsten Wochen durch eine adäquate, stationäre Fachbehandlung betreut werde. Eine ambulante Therapie wäre momentan nicht ausreichend. G. Am 20. Februar 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Begleitung einer Mitarbeiterin der Klinik B._____ persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 20. Februar 2019 verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. H. Auf die Aussagen von X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

4 / 11 1.2. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die am 4. Februar 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 6. Februar 2019 (Datum Poststempel: 6. Februar 2019) somit gewahrt (vgl. act. 04). Dass diese beim Regionalgericht Albula und damit bei einem sachlich unzuständigen Gericht eingereicht wurde, schadet dem Beschwerdeführer nicht. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und deren sofortige Aufhebung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich - wenn auch teilweise in abge-

5 / 11 schwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 14. Februar 2019 von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 13. Februar 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 20. Februar 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Pract. med. A._____,

6 / 11 Facharzt für allgemeine innere Medizin FMH, ist als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Gemäss Einweisungsverfügung hat er den Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 untersucht. Die genannte Verfügung enthält zudem die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Auf der Einweisungsverfügung fehlt zwar die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich allerdings unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung

7 / 11 nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. C._____ wurde beim Beschwerdeführer eine "nicht näher bezeichnete Demenz (Differenzialdiagnose: Demenz bei Alzheimerkrankheit, vaskuläre Demenz oder demenzielle Symptomatik bei Vitamin B12 Mangel)" diagnostiziert, womit es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne handelt (act. 08, S. 4). Damit ist beim Beschwerdeführer ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand gegeben. 4.1.2. Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzugehen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders

8 / 11 erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.1.3. Grund für die Verfügung einer fürsorgerischen Unterbringung durch pract. med. A._____, dem Hausarzt des Beschwerdeführers, war eine akut drohende Selbstgefährdung, welche durch seine Demenz und den Umstand, dass er alleine in seinem Haus in O.1_____ war, verursacht werde (act. 06 sowie auch act. 05). Die Klinik B._____ hält in ihrem Bericht vom 8. Februar 2019 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest, dass seine Ehefrau im Spital O.2_____ aufgrund einer Krankheit hospitalisiert wurde und danach direkt im Alters- und Pflegeheim in O.2_____ untergebracht werde (act. 05). Sie war gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auch diejenige, die sich jeweils um das Kochen und den Haushalt kümmerte. Sie sei jedoch nunmehr nicht in der Lage, für den Beschwerdeführer zu sorgen. Auch auf weitere familiäre Ressourcen kann nicht zurückgegriffen werden, da der Sohn in England und die Tochter des Beschwerdeführers in Zuggenried (Kanton Bern) leben. Sowohl das von Frau Dr. med. C._____ erstellte psychiatrische Gutachten wie auch der Bericht der Klinik B._____ kommen zum Schluss, dass eine klare Eigengefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen im Alltag gegeben wäre, wenn er in sein Haus nach O.1_____ entlassen werden würde. Eine ambulante Behandlung wäre zudem im jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend. Sowohl im Bericht der Klinik B._____ wie auch im Gutachten von Frau Dr. med. C._____ wird empfohlen, die Hospitalisation aufrecht zu erhalten, um die geeignete Anschlusslösung zu planen, namentlich den Übertritt ins Alters- und Pflegeheim O.2_____. Des Weiteren benötige der Beschwerdeführer medizinische Hilfe, da noch nicht geklärt ist, ob seine Demenz von einer Alzheimererkrankung herrühre oder aufgrund des starken Vitamin B12-Mangels verursacht werde. Das Gehirn brauche jedoch mehrere Wochen bis Monate, bis es sich von einem solchen Mangel erholt habe, wobei fraglich sei, ob sich die derzeit vorliegende Orientierungsstörung verbessern werde (vgl. act. 08).

9 / 11 Würde der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt zurück in sein Haus nach O.1_____ entlassen werden, müsse von einer Selbstgefährdung ausgegangen werden, nicht auch zuletzt deshalb, weil er seine Aktivitäten des täglichen Lebens nicht selbst erledigen könne. So bestünden Weglauftendenzen, welche seine persönliche Sicherheit gefährden würden. Durch seine Orientierungsstörung sei er nicht genügend in der Lage, seine persönliche Situation richtig einzuschätzen, was daran erkennbar sei, dass er der Meinung sei, er könne seinen Alltag problemlos alleine bewältigen (vgl. act. 08 sowie auch act. 05). Diesen Eindruck vermittelte der Beschwerdeführer auch während der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2019 vor dem Kantonsgericht von Graubünden. Am besagten Gerichtstermin hinterliess der Beschwerdeführer einen desorientierten und stark hilfebedürftigen Eindruck. So wusste er nicht, weshalb er beim Kantonsgericht von Graubünden war. Die Befragung gestaltete sich insgesamt schwierig, da der Beschwerdeführer trotz der Hörgeräte sehr schlecht hörte. Der Beschwerdeführer schien zwar einsichtig zu sein, dass er nicht alleine im Haus in O.1_____ wohnen kann und Hilfe beanspruchen wird. Er wolle jedoch nicht ins Altersheim, da er ja ein Haus in O.1_____ besitze, wo seine Ehefrau wie bis anhin für ihn sorgen könne. Dass diese jedoch bereits im Alters- und Pflegeheim in O.2_____ untergebracht ist, wollte der Beschwerdeführer nicht glauben. Das Kantonsgericht von Graubünden erachtet es - in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Frau Dr. med. C._____ und wie es im Bericht der Klinik B._____ zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festgehalten wird - als ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer ein hohes Mass an Selbstgefährdung bestünde, wenn er nach Hause entlassen würde, gerade aufgrund seiner hohen Desorientiertheit und Hilfebedürftigkeit in den alltäglichen Belangen. So wusste der Beschwerdeführer bspw. auch nicht, ob er eine Rente erhält. Aus diesen Gründen erachtet es das Kantonsgericht von Graubünden als unerlässlich, nach einer Anschlusslösung für die Zeit nach der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ zu suchen. Die geeignetste und mildeste Form aller Lösungen ist die Unterbringung im Alters- und Pflegeheim in O.2_____, wo auch die Ehefrau des Beschwerdeführers untergebracht ist, gerade auch deshalb, weil keine anderen familiären Ressourcen vorliegen und die Unterstützung durch die Spitex nicht ausreichen würde. 5. Gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB ist das Kantonsgericht die Beschwerdeinstanz bei Beschwerden gegen fürsorgerische Unterbringungen. Für die Anordnung von Massnahmen hingegen ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere naheste-

10 / 11 hende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Wie sich aus den Akten und aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung ergibt, gilt es Überzeugungsarbeit zu leisten, dass die Unterbringung bei seiner Ehefrau im Alters- und Pflegeheim in O.2_____ die beste Lösung für ihn ist. Gelingt es weder den Angehörigen noch dem Personal der Klinik B._____, den Beschwerdeführer davon zu überzeugen, so hat die KESB Mittelbünden/Moesa als ultima ratio eine entsprechende Heimeinweisung zu veranlassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne somit abzuweisen. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ erfolglos geblieben. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'849.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'349.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Beschwerdeführers. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Klinik B._____ hat X._____ beim Übertritt in dasselbe Altersheim, in welchem auch seine Frau untergebracht ist, zu unterstützen. Verweigert X._____ den Übertritt ins Altersheim, hat die Klinik B._____ mit der KESB Mittelbünden/Moesa in Kontakt zu treten, um eine entsprechende Heimeinweisung zu veranlassen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'849.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'349.00 Gutachterkosten) gehen zulasten von X._____. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2019 18 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.02.2019 ZK1 2019 18 — Swissrulings