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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.06.2020 ZK1 2019 173

June 19, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,962 words·~25 min·2

Summary

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 19. Juni 2020 Referenz ZK1 19 173 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Gustin, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler c/o Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, 7000 Chur in Sachen E._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Seraina Aebli Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur Gegenstand Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts etc. Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 23. August 2019, mitgeteilt am 4. Oktober 2019 Mitteilung 2. Juli 2020

2 / 16 I. Sachverhalt A. A._____ und C._____ sind die unverheirateten Eltern des am _____ 2018 geborenen E._____. E.________ steht unter der elterlichen Sorge beider Elternteile. B. Aufgrund verschiedener Gefährdungsmeldungen nach der Geburt von E.________ prüfte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) ab Mai 2018 die Inkraftsetzung von Kindesschutzmassnahmen. Als Ergebnis errichtete die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 19. Juli 2018 für E.________ eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen; als Beiständin wurde B.________, Berufsbeistandschaft Imboden, eingesetzt. Mit superprovisorischem Entscheid vom 27. September 2018 und schliesslich mit ordentlichem Entscheid vom 4. Oktober 2018 entzog die KESB Nordbünden A._____ und C._____ nach dem Scheitern einer Unterbringung in der Mutter-Kind Institution D.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.________ und brachte ihn in der SOS-Pflegefamilie H.________ unter. Für das Verfahren setzte die KESB Nordbünden mit Verfügung vom 27. September 2018 Rechtsanwältin MLaw Seraina Aebli als Verfahrensbeiständin für E.________ ein. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. November 2018 beauftragte die KESB Nordbünden die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend: KJP Graubünden) mit der Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Eltern von E.________. Das von der KJP Graubünden daraufhin erstellte Gutachten vom 15. März 2019 ergab zusammenfassend, dass die Eltern von E.________ über keine ausreichenden Erziehungsfähigkeiten verfügen beziehungsweise diese Fähigkeiten stark eingeschränkt sind. Die Gutachter erachteten die Fortsetzung der Fremdplatzierung von E.________ als sinnvoll und notwendig, um dessen stabile Entwicklung zu gewährleisten. Gleichzeitig unterstützten sie regelmässige, maximal wöchentliche Kontakte von E.________ mit seinen Eltern, damit er ein eigenes Bild von seinen leiblichen Eltern entwickeln könne. D. Mit superprovisorischem Entscheid vom 11. Juli 2019 ordnete die KESB Nordbünden den Wechsel von E.________ von der SOS-Pflegefamilie H.________ zur Pflegefamilie G.________ in I.________ an. Der Entscheid sah vor, dass das Besuchsrecht der leiblichen Eltern von E.________ während der Angewöhnungsphase auszusetzen ist. E. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 23. August 2019, mitgeteilt am 4. Oktober 2019, regelte die KESB Nordbünden die bisherigen erst vorsorglich erlassenen Kindesschutzmassnahmen neu. Die Behörde bestätigte dabei den Entzug

3 / 16 des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung von E.________ bei der Pflegefamilie G.________. Im Weiteren regelte die KESB Nordbünden insbesondere den persönlichen Verkehr zwischen E.________ und seinen Eltern. Im Einzelnen wurde wie folgt entschieden: 1. Die gemäss Ziff. 1 und 2 des Entscheids vom 4. Oktober 2018 erlassenen vorsorglichen Massnahmen (Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. behördliche Unterbringung/Regelung persönlicher Verkehr) sowie die superprovisorischen Massnahmen (Wechsel Unterbringung/Neuregelung persönlicher Verkehr) gemäss Ziff. 1-3 der superprovisorischen Verfügung vom 11. Juli 2019 werden aufgehoben. 2. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von E._____ wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB: a. A._____ (Mutter) und C._____ (Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E._____ entzogen; b. E._____ in der Pflegefamilie G.________ behördlich untergebracht. Die Pflegefamilie G.________ wird durch die Familienplatzierungsorganisation Sozialpädagogische Fachstelle F.________, begleitet. 3. Der persönliche Verkehr zwischen E._____ und A._____ sowie C._____ wird wie folgt geregelt (Art. 273 ZGB): a. A._____ und C._____ sind berechtigt, im Sinne der Erwägungen alle zwei Wochen begleitet Zeit mit E._____ zu verbringen; b. während der Eingewöhnungsphase von E._____ bei der Pflegefamilie G.________ sind die zweiwöchentlichen Kontakte auf zwei Stunden zu begrenzen, später sollen die Kontaktzeiten unter Einbezug der involvierten Fachpersonen sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von E._____ schrittweise bis zu maximal einem halben Tag alle zwei Wochen ausgedehnt werden. 4. Die bestehende Beistandschaft gemäss Entscheid vom 19. Juli 2018 wird unverändert weitergeführt. Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. die Eltern im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen; b. im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen ihnen und E._____ zu beraten und unterstützen sowie im Konfliktfall in Rahmen der behördlichen Besuchsregelung konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen; 2. die sorgeberechtigten Eltern von E._____ in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten: a. Betreuung/Wohnen inkl. Sicherstellen der Finanzierung b. Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen

4 / 16 c. Schul- und Berufsbildung (angemessene frühkindliche Förderung im Rahmen einer Spielgruppe, Kita, evtl. Heilpädagogik und andere Unterstützungsangebote) d. medizinische Behandlung/Therapie 3. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von E._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. 5. Die Festsetzung und Auferlegung der Kosten im vorliegenden Verfahren erfolgen mit separatem Kostenentscheid. 6. (Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung) 7. (Mitteilung) F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte die folgenden Begehren: 1. Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der KESB Nordbünden vom 23.08./04.10.2019 sei dahingehend aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin zu berechtigen sei, ihren Sohn E.________ ab sofort – ohne Eingewöhnungsphase – jede Woche ein bis zwei Stunden bei der Pflegefamilie G.________ zu besuchen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen. G. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 stellte die KESB Nordbünden unter Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten die folgenden Begehren: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. H. Mit Stellungnahme vom 14. November 2019 beantragte Rechtsanwältin MLaw Seraina Aebli als Verfahrensbeiständin (Kindesvertreterin) von E._____ ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

5 / 16 1.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter durch den angefochtenen Entscheid betroffen und somit zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 23. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2019 mitgeteilt und ist bei ihrem Rechtsvertreter am 7. Oktober 2019 eingegangen (vgl. act. B.1). Ihre am 15. Oktober 2019 der Post übergebene Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt. 1.3. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeschrift genügt den Begründungsanforderungen ohne Weiteres, sodass auf die auch im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend hat die Vorinstanz gemäss Ziffer 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Für das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz besteht kein Grund, von Amtes wegen von diesem Entscheid abzuweichen. 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in

6 / 16 rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.3.3. S. 7085; Anna Murphy/Daniel Steck, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N 19.34). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 4 f. zu Art. 450a ZGB; Anna Murphy/Daniel Steck, a.a.O., N 19.35; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Vorliegend hat die KESB Nordbünden in ihrem Entscheid vom 23. August 2019 der Beschwerdeführerin und dem Vater basierend auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.________ entzogen und gleichzeitig den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind geregelt (vgl. act. B.1). Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend nicht die behördliche Unterbringung von E.________ in der Pflegefamilie G.________, sondern verlangt die Anpassung des angeordneten persönlichen Verkehrs. Dies in dem Sinne, dass sie E.________ ohne Eingewöhnungsphase jede Woche ein bis zwei Stunden bei der Pflegefamilie G.________ besuchen dürfe. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich demnach auf die Frage der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs. 4.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren im Wesentlichen damit, dass die getroffene Besuchsregelung unangemessen und nicht schlüssig sei. Sie bringt vor, dass die KESB Nordbünden von den Empfehlungen des Gutachtens der KJP Graubünden vom 15. März 2019 unbegründet abgewichen sei. Das Gutachten halte vielmehr fest, dass regelmässige wöchentliche Kontakte zu unterstützen seien; es sei in keiner Weise eine Beschränkung der wöchentlichen Besuchsrechte vorgesehen, insbesondere auch nicht während einer allfälligen Angewöhnungsphase (act. A.2, S. 5). Diese Empfehlung im Gutachten sei ohne Weiteres nachvollziehbar, als dass die Beschwerdeführerin E.________ seit der superprovisorischen Unterbringung ab dem 27. September 2018 jede Woche besucht habe und eine gute Beziehung zu ihrem Sohn aufgebaut habe. Der Beziehungsaufbau sei durch die superprovisorische Unterbringung ab dem 11. Juli 2019 jäh unterbrochen worden, indem bis auf Weiteres jeglicher Besuchskontakt verboten worden sei. Seither habe sie ihren Sohn erst einmal besuchen können. Dieses Kontaktverbot führe zu einer Eltern-Kind Entfremdung, welche nicht im Wohl von E.________ sein könne.

7 / 16 Die gutachterliche Empfehlung von regelmässigen wöchentlichen Besuchskontakten werde damit missachtet (act. A.2, S. 6). Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die KESB Nordbünden keine einschlägigen Gründe für eine Abweichung vom einwöchigen Besuchsrecht aufführe, sondern nur pauschalisiert geltend mache, dass ausschliesslich zweiwöchentliche Besuchskontakte die Angewöhnung gewährleisten könne. Eine solche Annahme finde in den Akten keine Grundlage, weshalb nicht von der gutachterlichen Empfehlung abgewichen werden dürfe. Dies umso weniger, als dass E.________ bereits seit Juli 2019 bei der Pflegefamilie G.________ lebe, und damit die Angewöhnungsphase abgeschlossen sei (act. A.2, S. 6). Davon gehe augenscheinlich auch die KESB Nordbünden aus, zumal diese im superprovisorischen Entscheid vom 11. Juli 2019 noch selbst festgehalten habe, dass nach einer Angewöhnungsphase ein persönlicher Verkehr von zwei Stunden jede zweite Woche zuzulassen sei. Das nun im Entscheid vom 23. August 2019 in genau dieser Modalität angeordnete Besuchsrecht impliziere damit, dass sich E.________ mittlerweile an die Pflegefamilie gewöhnt habe, weshalb sich die KESB widersprüchlich verhalte. Aus diesen Gründen sei nicht ersichtlich, weshalb vom gutachterlich empfohlenen wöchentlichen Besuchsrecht abgewichen werde, so dass ein solches anzuordnen sei. Die zweiwöchentliche Besuchsregelung sei aufgrund der konkreten Umstände als unangemessen und nicht schlüssig zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Ergänzung des Gutachtens der KJP, sofern das Kantonsgericht wider Erwarten Zweifel an den wöchentlichen Besuchsrechten habe (act. A.2, S. 7). 4.2. Die KESB Nordbünden beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist dazu auf die Begründung im angefochtenen Entscheid (vgl. act. A.2). Darin zitiert die Behörde wiederum das Gutachten der KJP Graubünden vom 15. März 2019. Gemäss diesem würden regelmässige, maximal wöchentliche Kontakte zwischen E.________ und den Eltern empfohlen. Es hätte sich gezeigt, dass die Mutter unter zeitlich begrenzten Rahmenbedingungen (Zeitspanne von ein paar Stunden) positive Kontakte mit E.________ gestalten könne (angefochtener Entscheid, act. B.1, S. 3). Die KESB Nordbünden legt in ihrem Entscheid vom 23. August 2019 weiter dar, dass bei Langzeitunterbringungen in Bezug auf die Kontaktgestaltung gut zwischen den Bedürfnissen des Kindes und denen der Eltern abzuwägen sei, wobei diesbezüglich das Wohl des Kindes bei der Häufigkeit und Gestaltung der Kontakte klar im Vordergrund stehe. E.________ habe den Grossteil seines Lebens in der SOS-Pflegefamilie H.________ verbracht, zu welcher er wohl eine enge Bindung aufgebaut habe. Für E.________ sei nun zentral, dass er in der neuen Umgebung der Pflegefamilie G.________ ankommen, Ruhe finden und verlässliche Bindungen

8 / 16 aufbauen könne, wobei gleichzeitig auch der Kontakt mit seinen Eltern aufrechterhalten bleiben solle. Aufgrund der Dauerperspektive des Pflegeverhältnisses sei es angemessen und im Interesse von E.________, wenn zukünftig nur zweiwöchentliche Kontakte zwischen E.________ und seinen Eltern bestehen würden. Dies im Unterschied zur SOS-Unterbringung, bei welcher die zukünftige Betreuungssituation nicht klar gewesen sei und deshalb zum Kontinuitäts- und Bindungserhalt wöchentliche Kontakte bestanden hätten. Durch die zweiwöchentlichen Kontakte sei es E.________ möglich, sich einerseits auf den Lebensalltag bei der Pflegefamilie zu konzentrieren, andererseits aber auch seine leiblichen Eltern zu erfahren und zu erleben (angefochtener Entscheid, act. B.1, S. 3 f.). 4.3. Die Kindesvertreterin beantragt schliesslich ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme bestreitet sie insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach die angeordnete Besuchsregelung als unangemessen zu qualifizieren sei und dem Gutachten zuwiderlaufe. Das Gutachten der KJP Graubünden empfehle "regelmässige maximal wöchentliche Kontakte", womit wöchentliche Kontakte eine Obergrenze bilden würden. Die bisherige Besuchsregelung sei für die Gutachter offenbar nicht massgebend gewesen, da sie ansonsten gerade nicht einschränkend von maximalen wöchentlichen Kontakten gesprochen, sondern die Weiterführung der bisherigen Regelung empfohlen hätten. Im gleichen Kontext sei auch die im Rahmen der Beantwortung der Fragen getroffene Aussage im Gutachten zu verstehen, wonach regelmässige wöchentliche Kontakte zu unterstützen seien. Dies sei nicht streng wörtlich zu verstehen, sondern so, dass regelmässige Kontakte zu den leiblichen Eltern gefördert werden sollten (act. A.3, Rz. 10, 14). Weiter legt die Kindesvertreterin dar, dass es sich bei dem im superprovisorischem Entscheid vom 27. September 2018 festgelegten wöchentlichen Besuchsrecht nur um eine vorläufige Regelung gehandelt habe, welche für die Zeit der Platzierung bei der SOS-Pflegefamilie Geltung gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Rückplatzierung von E.________ zur Beschwerdeführerin noch denkbar gewesen, weshalb es nachvollziehbar erscheine, dass anfangs wöchentliche Kontakte festgelegt worden seien (act. A.3, Rz. 12, 15). Der Wechsel von E.________ in die neue Pflegefamilie sei für ihn einschneidend und sicherlich mit gewissen Irritation verbunden gewesen, weshalb die nun festgelegte Beschränkung auf eine zweiwöchentliche Besuchsregelung in Anbetracht der Umstände als sachgerecht und in Einklang mit dem Gutachten zu beurteilen sei. Bei der neuen Besuchsrechtsgestaltung habe die KESB zudem der Dauerhaftigkeit des neuen Pflegeverhältnisses Rechnung getragen. Schliesslich habe die KESB gemäss dem superprovisorischen Entscheid vom

9 / 16 11. Juli 2019 auch telefonisch Rücksprache mit der Gutachterin gehalten, welche dabei betont habe, dass bei der Kontaktgestaltung die Stabilität von E.________ in der neuen Pflegefamilie im Vordergrund stehe (act. A.3, Rz. 16). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Intensivierung des Beziehungsaufbaus zwischen E.________ und den Eltern nun jäh unterbrochen werde, sei ebenfalls unzutreffend. Vielmehr werde der Beziehungsaufbau sachgerecht an die veränderten Umstände angepasst und fortgeführt (act. A.3, Rz. 18) Auch hinsichtlich der Angewöhnungsphase bestreitet die Kindesvertreterin die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die Beschränkung der Besuchsregelung in dieser Phase dem Gutachten widerspreche. Vielmehr hätten sich die Gutachter nicht explizit dazu geäussert, wie das Besuchsrecht während der Angewöhnungsphase bei einer neuen Pflegefamilie ausgestaltet werden solle (act. A.3, Rz. 17). Das Gutachten zeige jedoch, dass E.________ auf Stabilität und Sicherheit seines Umfelds sowie auf emotional verfügbare Bezugspersonen angewiesen sei, was die Beschwerdeführerin aufgrund der stark eingeschränkten Erziehungsfähigkeit nicht gewährleisten könne. Basierend auf diesen Aussagen der Gutachter habe die KESB Nordbünden ihre Entscheide vom 11. Juli 2019 und 23. August 2019 getroffen und darin einlässlich begründet, dass bei der Langzeitunterbringung die Bedürfnisse des Kindes und der Eltern abzuwägen seien, wobei das Wohl des Kindes bei der Häufigkeit der Kontakte klar im Vordergrund stehe. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der zweiwöchentlichen Besuchsregelung als pauschalisierte Annahme ohne fundierte Grundlage sei deshalb unzutreffend. Schliesslich könne man entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht ohne weiteres annehmen, dass die Angewöhnung nach drei Monaten bereits abgeschlossen sei (act. A.3, Rz. 19, 20, 22). Abschliessend verweist die Kindesvertreterin auf ihren Antrag in der Anhörung am 23. August 2019. Darin habe sie ebenfalls eine zweiwöchentliche Besuchsregelung gefordert, wobei diese bei positivem Verlauf auf wöchentliche Kontakte ausgedehnt werden sollte. Die nun getroffene Regelung der KESB Nordbünden sei zwar restriktiver als in der Vergangenheit, widerspreche dem Gutachten der KJS Graubünden jedoch nicht. Es bestehe zudem die Möglichkeit, die aktuelle Regelung später abzuändern und an die zukünftigen Verhältnisse anzupassen. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde abzuweisen (act. A.3, Rz. 24 f). 5.1. Vorliegend hat die KESB Nordbünden E.________ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB in eine Pflegefamilie untergebracht. Gemäss dieser Bestimmung hat die Kindesschutzbehörde ein Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, sofern einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden

10 / 16 kann. Mit dieser Verfügung entzieht die Kindesschutzbehörde dem oder den Inhabern der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a ZGB) über das Kind. Die elterliche Sorge verbleibt damit beim bisherigen Inhaber, wird jedoch eines wichtigen Teilaspekts entledigt. Vorliegend üben die Beschwerdeführerin und der Vater von E.________ die elterliche Sorge gemeinsam aus. Durch die verfügte Unterbringung von E.________ in der Pflegefamilie haben die Eltern jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.________ verloren. Inwiefern die Voraussetzungen der Fremdunterbringung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB gegeben sind, braucht vorliegend nicht näher ausgeführt zu werden, zumal die Beschwerdeführerin die Fremdunterbringung nicht beanstandet hat. 5.2. Zu prüfen ist, inwiefern der durch die KESB Nordbünden geregelte persönliche Verkehr zwischen E.________ und seinen Eltern rechtmässig ausgestaltet ist. Diesbezüglich regelt Art. 273 Abs. 1 ZGB das gegenseitige Recht des minderjährigen Kindes und von Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, auf angemessenen persönlichen Verkehr. Unter Obhut wird dabei nach neuem Recht nur noch die "faktische Obhut" verstanden, welche die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung beinhaltet (BGE 142 III 612 E. 4.1 m.w.H.; Andrea Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 2 zu Art. 273 ZGB). Die Eltern von E.________ fallen vorliegend unbestritten in den Anwendungsbereich von Art. 273 Abs. 1 ZGB: Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine Unterbringung in eine Pflegefamilie bedeutet für die Eltern einerseits eine Entleerung der elterlichen Sorge um wichtige Befugnisse; anderseits erfolgt zwangsläufig auch ein Entzug der faktischen Obhut. Es steht damit nicht nur E.________, sondern auch der Beschwerdeführerin und dem Vater von E.________ das Recht auf persönlichen Verkehr zu. 5.3. Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend die Unangemessenheit der von der KESB Nordbünden erlassenen Besuchsregelung. Das Gesetz gibt betreffend genauer Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs keine ausdrücklichen Regeln vor, sondern nur, dass der persönliche Verkehr angemessen sein soll (Art. 273 Abs. 1 ZGB). In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte Regelbesuchsrechte eingebürgert, welche beispielsweise bei Kleinkindern üblicherweise zwei halbe Tage pro Monat betragen (vgl. Diana Wider/Daniel Pfister-Wiederkehr, in: Rosch/Fountou-lakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Bern 2018, N 743 m.w.H.). Inwiefern eine Besuchsregelung angemessen ist, lässt sich

11 / 16 nach Lehre und Rechtsprechung jedoch nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2; Andrea Büchler, a.a.O., N 25 zu Art. 273 ZGB m.w.H.). Zweck des persönlichen Verkehrs ist dabei der Aufbau und die Pflege der inneren Verbundenheit zwischen den Eltern und dem minderjährigen Kind. Dessen Bedürfnis nach regelmässigem Kontakt soll dabei insbesondere aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung nachgekommen werden (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 6 zu Art. 273). Oberste Richtschnur muss damit das Kindeswohl sein; allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.1). Für die Ausgestaltung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und der Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zu den Besuchsberechtigten, die zeitliche Beanspruchung beziehungsweise Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.1; BGE 130 III 585 E. 2.2.2, m.w.H.; Joachim Schreiner, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. Psych N 156 ff.; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 13 zu Art. 273, Diana Wider/Daniel Pfister-Wiederkehr, a.a.O., N 744). Zur Beurteilung der Häufigkeit und der Dauer der Besuchskontakte kommt in der Praxis insbesondere dem Alter des Kindes besondere Bedeutung zu. Im Grundsatz sollen demnach bei Kindern im Vorschulalter die Besuchskontakte in kleinerem zeitlichen Umfang festgelegt werden als bei älteren Kinder. Aufgrund des kindlichen Zeitempfindens sollten bei Kleinkindern wiederum die Besuche nicht länger als 14 Tage auseinanderliegen, die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson jedoch auch nicht allzu lang sein. Kurze und häufige Besuchsintervalle sind in diesem Alter ideal (Andrea Büchler, a.a.O., N 28 zu Art. 273 ZGB m.w.H.; Joachim Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 197 – 201). Einschränkungen des Besuchsrechts sind nur aus triftigen Gründen zulässig. Zu denken ist etwa an die Gefahr der Überforderung des Kindes oder des besuchsberechtigten Elternteils bei einem Kleinkind oder an die Notwendigkeit eines vorsichtigen Ausbaus des Besuchsrechts bei einer noch wenig etablierten Beziehung (Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018, N 17.139 m.w.H.). Ein vollständiger Entzug des Besuchsrechts ist schliesslich nur im Rahmen von Art. 274 Abs. 2 ZGB möglich. Dies dann, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, die Eltern diesen pflichtwidrig ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind kümmern oder andere wichtige Gründe vorliegen.

12 / 16 5.4.1. Die KESB Nordbünden hat im vorliegenden Fall ein zweiwöchentliches Besuchsrecht vorgesehen. In der Eingewöhnungsphase sollen die Besuche dabei auf zwei Stunden begrenzt werden, später sollen die Kontaktzeiten schrittweise bis zu maximal einem halben Tag alle zwei Wochen erhöht werden. Diese Regelung bewegt sich damit am Rande, aber noch im Rahmen der gemäss Lehre und Praxis für Kleinkinder üblichen Besuchsfrequenz (vgl. E. 5.3). Die Regelung liegt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der gutachterlichen Empfehlungen. Während die Beschwerdeführerin einzig eine bestimmte Stelle des Gutachtens zitiert (KESB act. 237, S. 56), wird aus dem Gesamtkontext des Gutachtens und den Erläuterungen ersichtlich, dass die Gutachter maximal wöchentliche Besuchskontakte empfehlen (vgl. KESB act. 237, S. 53). Der Wortlaut dieser Empfehlung zeigt, dass die Gutachter zur Einhaltung des Kindeswohls wöchentliche Kontakte nicht als zwingend erachten. Dies bestätigte sinngemäss auch Dr. med. J.________ der KESB Nordbünden anlässlich eines Telefonats am 4. Juli 2019, bei welchem die Frage der Besuchsregelung nochmals erläutert worden ist (KESB act. 346). Insofern erübrigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Ergänzung des Gutachtens, als dass bereits aus diesen bisherigen Empfehlungen ersichtlich ist, dass zweiwöchentliche Besuchskontakte dem Kindeswohl entsprechen können. Es kann damit festgehalten werden, dass die getroffene Besuchsregelung eher restriktiv ausgestaltet ist, aber keineswegs einer üblichen Praxis oder dem Gutachten der KJP widerspricht. 5.4.2. Die eher restriktive Besuchsregelung begründet die KESB Nordbünden namentlich mit der Dauerperspektive des Pflegeverhältnisses und dem Stabilitätsbedürfnis von E.________. Die Argumentation mit der Langzeitperspektive vermag dabei nur in beschränkter Weise zu überzeugen. Zwar erscheint es im Sinne des Kindeswohls durchaus als richtig, dass die elterliche Besuchsregelung bei einer Unterbringung in einer SOS-Pflegefamilie zum Zwecke des Kontinuitätserhalts eher enger als üblich zu halten ist. Alleine die später angeordnete Langzeitunterbringung rechtfertigt einen Wechsel zu einer restriktiveren Besuchsregelung jedoch nicht. Massgebend ist auch in dieser Situation der Langzeitunterbringung das Kindeswohl, dessen Teilaspekt auch beinhaltet, dass zu den eigenen Eltern eine Beziehung aufgebaut werden soll (vgl. E. 5.3). Aufgrund des subjektiven Zeitempfindens von Kleinkindern sind dafür jedoch Kontakte in kurzen, aber häufigen Zeitintervallen vorteilhaft; dies unabhängig davon, ob das Pflegeverhältnis dauerhaft besteht oder nicht. Insofern wäre eine häufigere Besuchsfrequenz als vorliegend durch die KESB Nordbünden angeordnet für den Beziehungsaufbau zu den Eltern ideal. In Übereinstimmung mit der KESB Nordbünden ist hier jedoch auch das Ruhe- und Stabilitätsbedürfnis von E.________ zu berücksichtigen, auf welches er angewiesen ist. Wie

13 / 16 dem Gutachten (KESB act. 237, S. 44, 52, 53) und insbesondere der Aussage von Dr. med. J.________ (KESB act. 346, 357) zu entnehmen ist, soll dieses sogar im Vordergrund stehen. Dieser Aspekt steht in einem gewissen Spannungsfeld zu den eben erläuterten idealen Besuchsfrequenzen, als dass die Besuche für E.________ in der Vergangenheit auch mit einer gewissen Aufregung und Stress verbunden waren (vgl. KESB act. 237, S. 40; KESB act. 374). Dieses Spannungsfeld gilt es zu lösen. Zu berücksichtigen ist dabei gemäss Lehre auch die Verfügbarkeit der Pflegefamilie (vgl. sinngemäss Diana Wider/Daniel Pfister-Wiederkehr, a.a.O., N 743 m.w.H.), welcher es vorliegend aus organisatorischen Gründen nur schwer möglich ist, wöchentliche Besuchskontakte durchzuführen (KESB act. 343). Nach Ansicht des Gerichts hat die KESB Nordbünden dieses Spannungsfeld mit der vorliegenden Besuchsregelung in einer angemessenen Weise gelöst. Die Eltern von E.________ vermögen durch die zweiwöchigen Besuchsabstände eine Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen und gleichzeitig trägt die Regelung dem erhöhten Stabilitätsbedürfnis von E.________ und den organisatorischen Möglichkeiten der Pflegefamilie Rechnung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die KESB Nordbünden damit im Rahmen ihres Ermessens eine Besuchsrechtsregelung getroffen, welche das Kindeswohl von E.________ in einer angemessenen Weise berücksichtigt. 5.4.3. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin sind ebenfalls abzuweisen. So erfolgte der beanstandete Unterbruch des Besuchsrechts im Juli 2019 auf Empfehlung von Dr. med. J.________. Aufgrund des erneuten Betreuungswechsels empfahl diese den Besuchsunterbruch im Interesse von E.________, damit er sich besser an seine neue Pflegefamilie angewöhnen könne. Keineswegs ist die KESB Nordbünden damit grundlos vom Gutachten abgewichen, zumal die Empfehlung im Gutachten einen allfälligen Betreuungswechsel gar zu nicht berücksichtigen hatte. Schliesslich besteht auch kein Widerspruch zwischen der superprovisorischen Verfügung vom 11. Juli 2019 und dem angefochtenen Entscheid vom 23. August 2019. Die Verfügung sah – wie gerade erwähnt – einen Besuchsstopp in der ersten Phase der neuen Unterbringung vor, damit sich E.________ an die neue Situation angewöhnen konnte. Das im angefochtenen Entscheid angeordnete zweiwöchentliche Besuchsrecht hingegen ist nicht nur zum Zwecke der weiteren Angewöhnung angeordnet worden, sondern vor allem auch, um dem erhöhten Stabilitäts- und Sicherheitsbedürfnis von E.________ zu entsprechen (siehe vorstehend). Wie dem Gutachten entnommen werden kann, besteht dieses Bedürfnis nicht nur kurzfristig; E.________ ist auch längerfristig zwingend auf die Stabilität und Sicherheit seines Umfeldes sowie auf emotional verfügbare Bezugspersonen angewiesen (KESB act. 237, S. 44, 52, 53). Ob in Zukunft höhere Besuchsfrequenzen möglich sind, muss sich insbesondere aus den Bedürfnissen von E.________ (vgl. die Aussage von Dr.

14 / 16 med. J.________, KEBS act. 346), aber auch aus den Möglichkeiten der Pflegefamilie ergeben. 5.4.4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet sind. Die Beschwerde wird abgewiesen. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies betrifft auch die Kosten des Verfahrensbeistands des Kindes, welche Verfahrenskosten darstellen (KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich 2017, N 7.66; Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6). Mit Gesuch vom 15. Oktober 2019 (ZK1 19 174) hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden wird über die Befreiung der Gerichtskosten bzw. der Entscheidgebühr im Hauptverfahren entschieden. Zu prüfen ist damit, ob allenfalls gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 6.2. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB rechtfertigt sich nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung zum Kindesund Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) unter anderem bei Kindesschutzmassnahmen, sofern das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (lit. b) oder wenn die Personen nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Die Beschwerdeführerin bezieht nachweislich wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. ZK1 19 174, act. B.1). Unter diesen Umständen verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden. Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass bei einer zukünftigen Beschwerdeerhebung die Verfahrenskosten trotzdem der Beschwerdeführerin auferlegt werden könnten, wenn sich die Beschwerde als mutwillig oder trölerisch herausstellen sollte (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). 6.3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Der Stundenansatz von MLaw Seraina Aebli als Verfahrensbeiständin beträgt gemäss verfahrensleitender Verfügung der KESB Nordbünden vom 27. September 2018 betreffend das Verfahren um Prüfung weiterer Kindesschutzmassnahmen CHF 200.00 (zzgl. MwSt. und Spesenpauschale von 3 %, ohne Interessenwertzuschlag; vgl. KESB act. 146). MLaw Seraina Aebli reichte am

15 / 16 2. Dezember 2019 ihre Honorarnote ein (act. G.2). Sie machte einen Aufwand von insgesamt 6.83 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 geltend, woraus sich eine Entschädigung in Höhe von total CHF 1'515.35 ergibt (inkl. 3 % Kleinspesenpauschale und 7.7% MwSt.). Diese erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen.

16 / 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei diese aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt werden. 3. Rechtsanwältin MLaw Seraina Aebli wird als Kindesvertreterin mit CHF 1'515.35 aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden entschädigt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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