Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.11.2019 ZK1 2019 141

November 21, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,227 words·~21 min·4

Summary

Ehescheidung (Sistierung) | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 14 Entscheid vom 21. November 2019 (Mit Urteil 5A_1041/2020 vom 02. April 2020 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf einzutreten war). Referenz ZK1 19 141 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Brunner und Pedrotti Lenz, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Ulrich Kobelt, LL.M. Hirschmattstrasse 1, 6003 Luzern gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether Lautengartenstrasse 7, Postfach 123, 4052 Basel Gegenstand Ehescheidung (Sistierung) Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung Regionalgericht Maloja vom 12.07.2019, mitgeteilt am 15.07.2019 (Proz. Nr. 115-2017-31) Mitteilung 26. November 2019

2 / 14 I. Sachverhalt A. B._____ reichte am 24. Juli 2017 beim Regionalgericht Maloja Klage auf Scheidung der am 25. Dezember 2009 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ (L.1_____) mit A._____ geschlossenen Ehe ein (Proz. Nr. 115-2017-31). Dieses Verfahren ruhte bis zur rechtskräftigen Erledigung des im September 2015 eingeleiteten Eheschutzverfahrens durch das Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2018 (vgl. vereinigte Verfahren 5A_629/2017 und 5A_668/2017). B. Im Eheschutzverfahren gelangte A._____ am 12. Februar 2016 – während hängiger Berufung (ZK1 15 172) gegen den am 18. November 2015 gefällten erstinstanzlichen Eheschutzentscheid – mit einem Gesuch um Auskunftserteilung im Sinne von Art. 170 ZGB erneut an den Einzelrichter am Regionalgericht Maloja. Dieser wies ihr Gesuch mit Entscheid vom 24. Oktober 2016 ab, nachdem der am 22. Februar 2016 gefällte Nichteintretensentscheid durch das Kantonsgericht von Graubünden in Gutheissung einer Berufung der Gesuchstellerin aufgehoben worden war (ZK1 16 54). Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 16 159), bei welchem das Verfahren derzeit noch hängig ist. C.a. B._____ ersuchte das Regionalgericht Maloja am 11. Dezember 2018 um Fortsetzung des Scheidungsverfahrens. Daraufhin wurde am 6. Februar 2019 die Einigungsverhandlung durchgeführt, an welcher sich beide Parteien mit der Scheidung ihrer Ehe einverstanden erklärt haben. Bezüglich der Nebenfolgen konnten sie indessen keine Einigung erzielen. C.b. Am 26. Februar 2019 ergänzte B._____ die Begründung der Scheidungsklage, woraufhin A._____ Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt wurde. C.c. A._____ wurde – auf ein entsprechendes Auskunftsbegehren von B._____ vom 24. Januar 2019 (vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren) – mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 5. März 2019 unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB verpflichtet, verschiedene Urkunden betreffend ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (letzte Steuererklärung, Jahresabschluss mit Belegen, Auszüge über Bank- und Postkonti) vorzulegen. Auch dagegen erhob A._____ Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 19 49), dessen Urteil derzeit noch ausstehend ist. D.a. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 beantragte A._____ sodann beim Regionalgericht Maloja, das Scheidungsverfahren sei zu sistieren, bis über die vom Ehemann mit Schlichtungsgesuch vom 28. Februar 2019 erhobene Klage auf Liquida-

3 / 14 tion der ehevertraglich vereinbarten Gütergemeinschaft (Vollzug der im Eheschutzverfahren per 22. Oktober 2015 angeordneten Gütertrennung) rechtskräftig entschieden sei, eventuell sei ihr die Frist zur Vorlage der Klageantwort abzunehmen. D.b. B._____ beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2019, es sei auf das Sistierungsgesuch nicht einzutreten, eventuell sei es mitsamt Eventualantrag abzuweisen. D.c. A._____ hielt mit replizierender Eingabe vom 17. Mai 2019 an ihrem Sistierungsbegehren fest und begründete dieses zusätzlich mit dem noch ausstehenden Entscheid des Berufungsgerichts über ihre Auskunftspflicht (ZK1 19 49). D.d. Am 23. Mai 2019 reichte A._____ innert mehrfach erstreckter Frist ihre Klageantwort im Scheidungsverfahren ein, mit welcher sie weiterhin die Sistierung des Scheidungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die separate Klage des Ehemannes auf Vollzug der Gütertrennung beantragte (vgl. Ziff. A.1 des Rechtsbegehrens). Für den Fall der Abweisung des Sistierungsantrages stellte sie zudem verschiedene Eventual- und Subeventualbegehren betreffend Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Ehemannes über Bestand, Zusammensetzung und Wertentwicklung des ehelichen Vermögens und beantragte gestützt auf Art. 125 ZPO bis zur Vorlage der verlangten Auskünfte eine Beschränkung des Scheidungsverfahrens auf das Thema der güterrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. Ziff. A.2 bis A.5 des Rechtsbegehrens). In der Sache selber beantragte sie die Scheidung der Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB und Art. 292 Abs. 2 ZPO sowie – nach Vorlage der Belege gemäss ihren Auskunftsbegehren – die Vornahme der güterrechtlichen und der vorsorgerechtlichen Auseinandersetzung nach Gesetz (unter Vorbehalt einer Anpassung ihrer Rechtsbegehren nach erhaltener Auskunft) sowie die Zusprechung einer monatlichen Unterhaltsrente von mindestens CHF 15'000.00 bis zu ihrem Ableben. Dabei stützte sie sich explizit auf Art. 85 ZPO und machte geltend, ohne die beantragte Auskunftserteilung bzw. Rechenschaftsablage nicht in der Lage zu sein, bezifferte sowie in sachlicher Hinsicht substantiierte Rechtsbegehren zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu stellen, von deren Ergebnis wiederum die vorsorgerechtliche Auseinandersetzung sowie ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt massgeblich beeinflusst würden. D.e. Das Regionalgericht Maloja stellte B._____ die Klageantwort am 27. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zu und hielt zuhanden beider Parteien fest, es folge die Terminabsprache für die Hauptverhandlung.

4 / 14 D.f. A._____ stellte daraufhin mit Eingabe vom 4. Juli 2019 den Antrag, es sei ihr Sistierungsbegehren vom 3. Mai 2019 sowie vom 23. Mai 2019 vorab mit Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO zu erledigen, bevor die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen würden, eventuell sei der Kläger unter Fristansetzung zu verpflichten, sein Festhalten an oder seinen Abstand von der separaten Klage auf Vollzug der Gütertrennung zu erklären, wobei vor dem Zugang einer solchen Erklärung des Klägers an die Beklagte von der Vorladung zur Hauptverhandlung oder weiteren Prozesshandlungen abzusehen sei. D.g. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2019 erkannte der Vorsitzende des Regionalgerichts Maloja was folgt: 1. Das Sistierungsbegehren der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung). E.a. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellt folgende Anträge (act. A.2): 1. Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der prozessleitenden Verfügung des Regionalgerichts Maloja im Verfahren Proz.-Nr. 115-2017-31 sei[en] aufzuheben; 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 3. Das Regionalgericht Maloja sei vorerst superprovisorisch und ohne Anhörung des Regionalgerichts Maloja oder des Beschwerdegegners, sodann nach deren Anhörung anzuweisen, das Scheidungsverfahren Proz.-Nr. 115-2017-31 zu sistieren, eventuell die erforderlichen prozessleitenden Verfügungen zu treffen, dass der Aktenschluss in diesem Scheidungsverfahren erst nach Ablauf einer angemessenen Frist eintritt, die frühestens zu laufen beginnt mit dem Eintritt der rechtskräftigen Erledigung a) der Klage des Beschwerdegegners auf Vollzug der Gütertrennung gemäss seinem Schlichtungsgesuch vom 28. März (recte: Februar) 2019 (Geschäft Nr. V 018/19, Schlichtungsbehörde der Region Maloja); b) der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja vom 24. Oktober 2016

5 / 14 vor dem Kantonsgericht von Graubünden (Ref. ZK1 16 159); sowie c) der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 5. März 2019 des Einzelrichters beim erstinstanzlichen Zivilgericht des Regionalgerichts Maloja (Proz.-Nr. 135-2019-33) vor dem Kantonsgericht von Graubünden (Ref. ZK1 19 49); 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.70 % Mehrwertsteuern zu Lasten des Regionalgerichts Maloja oder des Beschwerdegegners. E.b. Mit Verfügung vom 28. August 2019 forderte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 2'000.00 auf, dessen Eingang innert Frist verzeichnet werden konnte. E.c. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) stellt mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2019 die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beschwerde abzuweisen, insoweit auf dieselbe einzutreten sei. 2. Es sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzusprechen. 3. Es seien sämtliche Prozessakten bezüglich Verfahren zwischen den Parteien vom Regionalgericht Maloja und vom Kantonsgericht von Graubünden gemäss hier beigefügtem Beweismittelverzeichnis beizuziehen. 4. Es seien der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten und Entschädigungen aufzuerlegen. In seiner Begründung wies er unter anderem darauf hin, dass er von der Klagebewilligung, die er nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung betreffend Vollzug der Gütertrennung am 26. April 2019 erhalten habe, innert deren Gültigkeitsdauer keinen Gebrauch gemacht habe. E.d. Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch weitere Beweisabnahmen vorgesehen seien. Gleichzeitig wurde auch über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und den mit Ziffer 3 des Rechtsbegehrens sinngemäss gestellten Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen entschieden. Auf den Antrag betreffend Gewährung der aufschie-

6 / 14 benden Wirkung werde nicht eingetreten, da die angefochtene Verfügung (Abweisung des Sistierungsbegehrens) keinen vollstreckbaren Inhalt aufweise. Ebenfalls nicht eingetreten werden könne auf Ziffer 3 des Rechtsbegehrens, da in der Beschwerde Ausführungen zu den Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme gänzlich fehlten. F. Am 31. Oktober 2019 liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen beim Kantonsgericht von Graubünden stellen. Die Anträge entsprechen jenen in Rechtsbegehren Nr. 3 der Beschwerdeschrift, d.h. die Beschwerdeführerin verlangt mittels superprovisorischer Massnahme im Hauptbegehren die Anweisung des Regionalgerichts Maloja zur Sistierung des Scheidungsverfahrens; eventualiter sei das Verfahren so zu gestalten, dass der Aktenschluss erst nach rechtskräftiger Erledigung der Klage betreffend Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren eintrete. Dieses Gesuch wies die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 4. November 2019 ab und auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 der Gesuchstellerin (ZK1 19 186). G. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden des Regionalgerichts Maloja vom 12. Juli 2019, mit welchem dieser die Sistierung des vor dem Regionalgericht Maloja hängigen Scheidungsverfahrens bis zum Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung abgelehnt hat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. August 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung einer Berufung oder Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen oder Beschwerden aus dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Beim Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einrei-

7 / 14 chen einer Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen eine zehntägige Frist. Die vorliegend angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja betreffend die Ablehnung der Sistierung des Scheidungsverfahrens ist am 12. Juli 2019 ergangen und der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2019 mitgeteilt worden (act. B.1). Mit der Eingabe vom 26. August 2019 wurde die zehntägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2019 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) sowie der Fristverlängerung auf einen Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO) offensichtlich gewahrt. 1.3.1. Anders als die Anordnung einer Sistierung, welche gemäss Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO voraussetzungslos mit Beschwerde anfechtbar ist, ist eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Sistierung nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 14 vom 3. Dezember 2013 E. 3; vgl. auch Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 8 zu Art. 126 ZPO; Martin Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 22 ff., insbesondere N 27, zu Art. 126 ZPO). 1.3.2. Der Begriff des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässem Ermessen konkretisiert werden muss (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 13 zu Art. 319 ZPO). Einerseits hat als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ein solcher zu gelten, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid nicht mehr beseitigt werden kann (BGE 137 III 380 E 1.2.1). Nach überwiegender Lehrmeinung sollen daneben auch rein tatsächliche Nachteile von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO erfasst werden, sofern sie ebenfalls nicht leicht wiedergutzumachen sind, die Lage der betroffenen Partei also durch sie erheblich erschwert wird (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 319 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 39 zu Art. 319 ZPO; a.M. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2017, N 7 zu Art. 319 ZPO). Weiter ist festzuhalten, dass eine prozessleitende Verfügung

8 / 14 grundsätzlich mit dem Endentscheid der betreffenden Instanz anzufechten ist (vgl. Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 40 zu Art. 319 ZPO). Eine solche Vorgehensweise drängt sich aus den Überlegungen auf, dass einerseits das erstinstanzliche Hauptund Beweisverfahren nicht unnötig verlängert werden soll und es andererseits vermieden werden soll, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmalig zu beschäftigen hat. Vielmehr soll die Rechtsmittelinstanz einen ihr vorgelegten Fall grundsätzlich einmalig und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen (BGE 134 III 188 E 2.2). An die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Schliesslich hat die anfechtende Partei im Sinne einer Eintretensvoraussetzung in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen (vgl. Urteile der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 8 vom 13. März 2013 E. 1.b und ZK2 13 14 vom 3. Dezember 2013 E. 3). Da das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO nur die Hauptsache selber, d.h. den von der Vorinstanz beurteilten Sachverhalt betrifft (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 3 zu Art. 326 ZPO), ist der drohende Nachteil als (von der Vorinstanz noch nicht zu prüfende) Voraussetzung für die Anfechtbarkeit davon nicht erfasst. Zum Zwecke der Geltendmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind daher auch neue Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art zulässig. 2.1.1. Der Vorderrichter wies mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2019 das Begehren der Beschwerdeführerin, das Scheidungsverfahren sei zu sistieren, bis über die vom Beschwerdegegner am 28. Februar 2019 erhobene Klage über den Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung entschieden worden sei, ab. Er erwog im Wesentlichen, das Gericht könne selbständig eingereichte Klagen vereinigen, so dass auch über die güterrechtliche Auseinandersetzung zusammen mit den übrigen Scheidungsfolgen entschieden werden könne. Der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gemäss Art. 283 ZPO stehe sodann einem Teilentscheid zumindest im Scheidungspunkt nicht entgegen. Unter diesen Umständen sei dem Beschleunigungsgebot zu folgen und das Verfahren mit der Hauptverhandlung fortzusetzen. Die Parteien könnten an der Hauptverhandlung, da erst ein

9 / 14 einfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden sei, neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vortragen. Erst im Anschluss daran sei eine abschliessende Beweiserhebung möglich. Auch die Einholung von Auskünften und eine Inventaraufnahme, soweit erforderlich, könne noch in jenem Verfahrensabschnitt erfolgen und dementsprechend sei über die beklagtischen Eventualbegehren im Rahmen der Hauptverhandlung zu entscheiden (act. B.1). 2.1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Sistierung des Scheidungsverfahrens, letzteres ohne Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt die Sistierung dauern soll. Ihr Eventualantrag in der Beschwerdeschrift deutet darauf hin, dass die Sistierung des Scheidungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage auf Vollzug der Gütertrennung und der bereits hängigen Berufungsverfahren betreffend Auskunftspflichten der Ehegatten angestrebt wird (vgl. act. A.1 Rechtsbegehren Nr. 3 lit. a-c). Gleiches folgt auch aus der Begründung der Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin nicht bloss die Abweisung des Sistierungsgesuches rügt, sondern die bis anhin unterbliebene Beschränkung des Scheidungsverfahrens auf ihre mit der Klageantwort (als Teil einer Stufenklage) gestellten Auskunftsbegehren (Anträge der Klageantwort vom 23. Mai 2019 A.2-A.5). Deren vorgängige Erledigung sei Voraussetzung dafür, dass sie ihre Anträge zu den Scheidungsfolgen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 ZPO beziffern und substantiiert begründen könne. Sinngemäss wird damit eine (Teil-)Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung ihrer eigenen Begehren auf Auskunft und Rechenschaftsablage durch den Ehemann verlangt. 2.2. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren allerdings ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Mit Beschwerde kann daher nicht mehr und nichts anderes verlangt werden als vor erster Instanz. Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2019, es sei ein Zwischenentscheid über das Sistierungsbegehren vom 3. Mai 2019 und 23. Mai 2019, das sich jeweils explizit auf das vom Kläger eingeleitete Schlichtungsverfahren betreffend Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung bezog, zu fällen. Nur darüber wurde in der angefochtenen Verfügung entschieden, weshalb auch im Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob wegen des genannten Verfahrens (Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung) eine Sistierung angezeigt war. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine weitergehende Sistierung oder irgendwelche Anordnungen zum erstinstanzlichen Verfahrensablauf beantragt, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.

10 / 14 2.3.1. Gegenstand der Beschwerde vom 26. August 2019 bildet nach dem Gesagten die Frage, ob die Einleitung einer separaten Klage auf Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen zwingenden Grund für die Sistierung des Scheidungsverfahrens bildet. Nachdem allerdings zwischenzeitlich feststeht, dass die bis zum 30. August 2019 laufende Frist zur Einreichung der nach erfolgloser Schlichtung ausgestellten Klagebewilligung unbenützt verstrichen ist, ist nun gar kein Verfahren betreffend Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung mehr hängig, für dessen Dauer das Scheidungsverfahren sistiert werden könnte. Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtshängigkeit ihrer Beschwerde weggefallen, was zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Sinne von Art. 242 ZPO führt (vgl. Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 5 zu Art. 242 ZPO). Der Wegfall der Rechtshängigkeit der Klage auf Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist im Übrigen ein (echtes) Novum, welches eine Prozessvoraussetzung betrifft und daher von Art. 326 ZPO nicht erfasst wird (vgl. Entscheid des Zürcher Obergerichts RV120005 vom 14. März 2013 E. 1, in: ZR 2013 Nr. 48). Die Beschwerde ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 2.3.2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch in diesem Punkt erfolglos geblieben. In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin zwar über mehrere Seiten versucht darzulegen, inwiefern die Abweisung ihres Begehrens zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führt. Sie tat dies allerdings hauptsächlich in Bezug auf die unterbliebene Beschränkung des Verfahrens auf ihre Auskunftsbegehren. Was die separate Klage auf Vollzug der Gütertrennung betrifft, hat sie indessen lediglich ihre erstinstanzlichen Vorbringen (Verletzung der Dispositionsmaxime, Gefahr sich widersprechender Urteile) wiederholt und es gänzlich unterlassen, sich mit der Argumentation des Vorderrichters, insbesondere der Möglichkeit einer Verfahrensvereinigung, auseinanderzusetzen. Dies genügt den Anforderungen an eine begründete Beschwerdeschrift, welche eine im Vergleich zur Berufung einlässlichere Begründung erfordert, nicht. Die beschwerdeführende Partei hat nämlich im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet, wobei sie sich konkret mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkts genügen hierfür nicht (vgl. Martin H. Sterchi, in:

11 / 14 Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 19 6 vom 12. November 2019 E. 3.1; Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich PA140057 vom 18. Mai 2015 E. II./2.; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Damit fehlt es an einer ausreichenden Begründung der Beschwerde, was zu einem Nichteintreten geführt hätte. 2.3.3. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, inwiefern durch die abgelehnte Sistierung des Scheidungsverfahrens bereits ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte, solange noch nicht einmal feststeht, ob die zweite Klage überhaupt an das Gericht prosequiert wird. Daher wäre auch unter diesem Aspekt auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen. 3. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde die Sistierung des Scheidungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung der hängigen Berufungen und/oder bis zur Erfüllung ihres Begehrens auf vollständige Rechenschaftsablage erreichen will, handelt es sich wie dargelegt um unzulässige neue Anträge. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Sistierung bis zum Vorliegen des Entscheides im Berufungsverfahren ZK1 16 159 betreffend Auskunftsanspruch, welches die Beschwerdeführerin in keiner ihrer vorinstanzlichen Eingaben thematisiert hat. Zudem räumt sie in der Beschwerdeschrift selber ein, dass ein für sie günstiger Ausgang des betreffenden Verfahrens ihr nicht zu den für das Scheidungsverfahren benötigten Informationen verhelfen würde. Auf das Berufungsverfahren ZK1 19 49 hat die Beschwerdeführerin zwar bereits in ihren vorinstanzlichen Eingaben (Replik vom 17. Mai 2019 und Klageantwort vom 23. Mai 2019) Bezug genommen und darin einen zusätzlichen Sistierungsgrund erblickt. Einen formellen Antrag hat sie indessen nicht gestellt, so dass die Vorinstanz auch nicht gehalten war, darüber zu entscheiden. Das Berufungsverfahren ZK1 19 49 betrifft im Übrigen ihre eigene Auskunftspflicht im laufenden Scheidungsverfahren. Dass ein Entscheid darüber noch aussteht, hindert sie nicht daran, diejenigen Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen, für welche sie die Behauptungs- und Beweislast trägt, rechtzeitig in das Verfahren einzubringen. Soweit sie darüber hinaus zu Auskünften verpflichtet würde, unterstünden diese ohnehin keiner Novenbeschränkung, da damit ja ein rechtzeitig gestelltes Begehren des Ehemannes erfüllt würde. Wollte man zugunsten der Be-

12 / 14 schwerdeführerin davon ausgehen, dass sie bereits vor erster Instanz einen entsprechenden Sistierungsantrag gestellt hat, resultiert aus dessen Nichtbehandlung somit jedenfalls kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Gleiches gilt hinsichtlich der bis anhin unterbliebenen Verfahrensbeschränkung respektive der noch ausstehenden Behandlung der mit der Klageantwort gestellten Auskunftsbegehren. Vorab ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin lediglich für den Sistierungsantrag einen Zwischenentscheid verlangt hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Behandlung der (für den Fall einer Ablehnung der Sistierung gestellten) Auskunftsbegehren erst im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt. Der Beschwerdeführerin bleibt damit die Möglichkeit, ihre als "Rechtsbegehren zum Verfahren" bezeichneten, aber auf dem materiellen Recht gründenden Begehren zu wiederholen und die Notwendigkeit einer Stufenklage zu Beginn ihres ersten Parteivortrages (d.h. im Rahmen ihrer zweiten noch unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit) weiter zu begründen. Mit dem Festhalten an ihren Anträgen, unter Einschluss des Vorbehalts, diese nach Erhalt der verlangten Rechenschaftsablage noch anpassen zu können, verhindert sie zwar nicht den Eintritt des Aktenschlusses, der von Gesetzes wegen nach zweimaliger unbeschränkter Äusserungsmöglichkeit eintritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3 mit Verweisen auf BGE 140 III 312 und 144 III 67). Der Vorbehalt eröffnet aber die Möglichkeit zur nachträglichen Ergänzung des Tatsachenvortrages und die Änderung ihrer Rechtsbegehren in der Sache. Werden die Auskunftsbegehren gutgeheissen, muss die Hauptverhandlung – gleich wie nach Gutheissung eines Beweisantrages – unterbrochen werden. Nach erfolgter Auskunftserteilung kann die Beschwerdeführerin sodann die erst dadurch bekannt gewordenen Tatsachen als zulässige Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO bis zur Fortsetzung der Hauptverhandlung in das Verfahren einbringen. Werden die Auskunftsbegehren abgewiesen, sei dies in Form eines Teilentscheides (nach entsprechender Verfahrensbeschränkung) oder erst mit dem Endentscheid, kann eine allfällige Verletzung des Auskunftsanspruches mit entsprechendem Rechtsmittel gerügt werden. Im Falle einer Gutheissung wäre das Verfahren sodann wiederum im Stadium der Hauptverhandlung vor erster Instanz aufzunehmen. Das Scheidungsverfahren mag sich dadurch zwar verzögern; ein endgültiger Verlust der Möglichkeit zur Einbringung der erforderlichen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, wie in der Beschwerde befürchtet, droht der Beschwerdeführerin hingegen nicht. Die Situation präsentiert sich nicht anders als bei der Abweisung eines Beweisantrages, welcher praxisgemäss ebenfalls erst mit dem Rechtsmittel gegen einen nachteilig ausgefallenden Endentscheid angefochten werden kann (vgl. u.a. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von

13 / 14 Graubünden ZK1 12 47 vom 1. Oktober 2012). Soweit die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Sistierung mit Ausführungen zur Stufenklage zu begründen versucht, kann ihr somit ebenfalls nicht gefolgt werden. Auf die Beschwerde wäre somit auch unter diesem Aspekt nicht einzutreten. 4. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf die Beschwerde, soweit diese nicht als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird, nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin ist damit mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, werden somit der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Beschwerdegegner nach Ermessen zu entschädigen. Mit Blick darauf, dass nur über die Frage der Sistierung zu entscheiden war, ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen. Ausgehend von einem im Kanton Graubünden in Gerichtsverfahren zu berücksichtigenden Stundenansatz von maximal CHF 270.00 (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache scheint eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen.

14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. A._____ hat B._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2019 141 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.11.2019 ZK1 2019 141 — Swissrulings