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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.03.2020 ZK1 2019 120

March 10, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·9,486 words·~47 min·4

Summary

Anweisung an den Schuldner | Berufung ZGB Eherecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 27 Urteil vom 10. März 2020 Referenz ZK1 19 120 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Brunner und Pedrotti Thöny, Aktuarin Parteien X._____ Berufungskläger gegen Y._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7001 Chur Gegenstand Anweisung an den Schuldner Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 16. Juli 2019, mitgeteilt am 17. Juli 2019 (Proz. Nr. 135-2019-450) Mitteilung 11. März 2020

2 / 27 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____ 1967, und Y._____, geboren am _____ 1975, heirateten am _____ 2010 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus dieser Ehe gingen die Kinder A._____, geboren am _____ 2011, und B._____, geboren am _____ 2012, hervor. Die Ehegatten trennten sich im Juli 2017, wobei die Ehefrau mit den beiden Kindern in der bisher gemeinsam bewohnten Eigentumswohnung des Ehemannes in O.1_____ verblieb, während der Ehemann in ein kurz vorher erworbenes Studio in einem benachbarten Mehrfamilienhaus zog. B.a. Am 4. Januar 2018 reichte X._____ beim Regionalgericht Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen ein (Proz. Nr. 135-2018-4). Anlässlich einer ersten Anhörung vom 21. Februar 2018 verpflichtete er sich zur ratenweisen Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von CHF 3'000.00 an das Regionalgericht sowie eines Anwaltskostenvorschusses von CHF 4'000.00 an den damaligen Rechtsvertreter seiner Ehefrau. In der Folge ordnete der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) die Einholung eines Gutachtens betreffend die Erziehungsund Betreuungsfähigkeit der Parteien an und erliess am 15. Mai 2018 einen Entscheid, mit welchem er unter anderem die eheliche Wohnung in O.1_____ für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zuwies, ihr einstweilen bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheides die elterliche Obhut über die beiden Kinder übertrug und X._____ mit Wirkung ab 1. Juni 2018 zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von total CHF 5'009.00 zuzüglich Kinderzulagen verpflichtete (Kindesunterhalt von je CHF 2'260.00, bestehend aus Barunterhalt CHF 665.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'350.00 und übriger Unterhalt CHF 244.50, sowie Ehegattenunterhalt CHF 489.00). Diesen Unterhaltsbeiträgen lag auf Seiten des Ehemannes ein Einkommen von CHF 8'373.00 (inklusive Anteil 13. Monatslohn) und ein (erweiterter) Grundbedarf von CHF 2'875.00 (wovon CHF 425.00 für Wohnund Nebenkosten) zugrunde, während bei der Ehefrau und den Kindern ein (ebenfalls erweiterter) Grundbedarf von CHF 4'471.00 (Ehefrau CHF 2'701.00, Kinder je CHF 885.00, jeweils unter Einschluss von Wohnkosten von insgesamt CHF 800.00) und ein aus den Kinderzulagen bestehendes Einkommen von CHF 440.00 berücksichtigt wurde. B.b. Nach Vorliegen des Gutachtens der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden vom 27. Juni 2018 nahm das Eheschutzverfahren seinen Fortgang. Mit Entscheid vom 14. August 2018 kam der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur sodann auf seinen früheren Entscheid zurück und übertrug die elterliche Obhut über die beiden Kinder mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 für die weitere

3 / 27 Dauer des Getrenntlebens an X._____, dem er auf den gleichen Zeitpunkt auch die eheliche Wohnung zuwies. Zugleich wurde den Parteien Frist angesetzt, um ihre neuen Bedarfsrechnungen einzureichen und sich auf der Grundlage der gutachterlichen Empfehlungen über das Besuchsrecht zu verständigen. Gegen diesen Entscheid liess Y._____ mit Eingabe vom 27. August 2018 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, worauf sich die Parteien im Nachgang zu einer am 3. Oktober 2018 durchgeführten Instruktionsverhandlung mit Vergleich vom 16. Oktober / 1. November 2018 auf eine alternierende Betreuung der beiden Kinder einigten. Ferner vereinbarten sie, dass X._____ die eheliche Wohnung weiterhin seiner Ehefrau zur Benützung überlässt und er selber per 1. November 2018 eine Mietwohnung in O.1_____ zu einem Mietzins von maximal CHF 1'600.00 bezieht. Mit Bezug auf den Unterhalt wurde schliesslich vereinbart, dass X._____ seinen Unterhaltsverpflichtungen trotz Anpassung der Betreuungsanteile bis Ende Dezember 2018 im bisherigen Umfang nachkommt und die Parteien bis Mitte November aussergerichtlich über die Änderung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2019 verhandeln. Diese Verhandlungen blieben in der Folge ohne Ergebnis, weshalb der Vergleich mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 (ZK1 18 114) gerichtlich genehmigt und die Sache zur Regelung des Unterhalts und der erstinstanzlichen Prozesskosten an das Regionalgericht Plessur zurückgewiesen wurde. B.c. Das Regionalgericht Plessur führte das Eheschutzverfahren nach der Rückweisung unter der Proz. Nr. 135-2019-108 weiter. In der Folge unterzeichneten die Parteien am 25. Februar 2019 eine Vereinbarung betreffend Regelung des Unterhalts ab 1. Januar 2019, welche mit Entscheid des Einzelrichters vom 22. März 2019 gerichtlich genehmigt wurde. Dementsprechend wurde X._____ mit Wirkung ab 1. Januar 2019 verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder B._____ und A._____ monatliche Beiträge von je CHF 2'060.00 (Barunterhalt CHF 465.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'350.00, übriger Unterhalt CHF 244.50) zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen sowie an den Unterhalt von Y._____ einen solchen von CHF 489.00 zu bezahlen, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Vorbehalten blieb eine Anrechnung bereits bezahlter bzw. erbrachter Unterhaltszahlungen. Zudem wurde davon Vormerk genommen, dass X._____ ab März 2019 mit Ausnahme der Hypothekarkosten für Y._____ keine Direktzahlungen mehr für sie tätigt. C.a. Am 17. Juni 2019 ersuchte Y._____ das Regionalgericht Plessur darum, es sei die jeweilige Arbeitgeberin von X._____, zurzeit die Gemeinde O.1_____, bis auf weiteres anzuweisen, die Unterhaltsbeiträge von CHF 4'609.00 sowie die So-

4 / 27 zialzulage gemäss Personalverordnung des Kantons Graubünden in Höhe von CHF 220.00 direkt von dessen Lohn abzuziehen und per Banküberweisung auf ihr Privatkonto zu überweisen. Ausserdem sei die SVA Graubünden bis auf weiteres anzuweisen, die Kinderzulagen in Höhe von CHF 240.00 für B._____ und A._____ direkt per Banküberweisung auf ihr Privatkonto zu überweisen. Beide Anweisungen seien superprovisorisch anzuordnen. C.b. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur den Antrag auf superprovisorische Anweisung ab. Gleichzeitig wurde X._____ eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch von Y._____ eingeräumt. C.c. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2019 (Poststempel) beantragte X._____ sinngemäss die Abweisung des Gesuchs, wobei er unter anderem seine Verpflichtung zur Weiterleitung der Sozialzulagen und der Kinderzulagen bestritt und diverse Verrechnungen geltend machte. C.d. Nachdem der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur bei X._____ noch weitere Unterlagen zum Nachweis der geltend gemachten Zahlungen eingefordert hatte, erkannte er mit Entscheid vom 16. Juli 2019, mitgeteilt am 17. Juli 2019, wie folgt: 1. Die jeweilige Arbeitgeberin von X._____, zurzeit die Gemeinde O.1_____, O.1_____ wird angewiesen, vom Lohn von X._____ mit Wirkung ab sofort monatlich CHF 5'049.00 (je CHF 2'060.00 Kinderunterhalt, je CHF 220.00 Kinderzulagen, CHF 489.00 Ehegattenunterhalt) zuhanden von Y._____ auf ihr Privatkonto bei der C._____ (IBAN_____) zu überweisen. Die Gemeinde O.1_____ wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Nichtbefolgen dieser Anweisung eine Doppelzahlung zur Folge haben kann. 2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 700.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ hat Y._____ eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4.a) (Rechtsmittelbelehrung). b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). c) (Hinweis Gerichtsferien). Der Einzelrichter erwog insbesondere, dass X._____ seinen Unterhaltspflichten in erheblichem Umfang nicht nachgekommen sei. Dies selbst dann, als er seitens von Y._____ ausdrücklich gemahnt worden sei. Zu den geltend gemachten Verrechnungen sei dieser nicht berechtigt. Dieses Verhalten lasse den Schluss zu,

5 / 27 dass X._____ nicht gewillt sei, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Der Antrag auf Anweisung auf Zusprechung der Sozialzulagen werde abgewiesen, da diese X._____ selbst zustünden. D. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 29. Juli 2019 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden. Darin werde verfügt, dass sein Arbeitgeber ab sofort CHF 5'049.00 von seinem Lohn zuhanden der Kindsmutter überweisen müsse. Dies sei falsch, denn gemäss Urteil vom 20. März 2019 sei er berechtigt, der Kindsmutter für den Gebrauch seiner 4.5 Zimmer-Eigentumswohnung die monatlichen Hypothekarzinsen direkt abzuziehen. Weiter habe er Ende Mai sowie Ende Juni 2019 jeweils CHF 4'734.00 auf das Konto der Kindsmutter überwiesen. Aufgrund der Formulierung im Eheschutzentscheid sei er der Meinung gewesen, dass er der Kindsmutter keine Kinder- und Ausbildungszulagen entrichten müsse. Auf eine schriftliche Anfrage beim Regionalgericht Plessur habe er keine Antwort erhalten. Seine schriftliche Abrechnung habe er im vergangenen Januar 2019 dem Regionalgericht und dem Rechtsvertreter der Kindsmutter mitgeteilt. Da keine Reaktion gekommen sei, sei er davon ausgegangen, dass der jeweils überwiesene Betrag in Ordnung gewesen sei. Des Weiteren empfinde er die hohen Kosten, die er der Kindsmutter überweisen müsse, als sehr ungerecht, da sich seine eigenen Wohnkosten seit dem 1. November 2018 vervierfacht hätten. Auf seinen Antrag auf finanzielle Anpassung sei das Regionalgericht nicht eingegangen. Auch würde er die beiden Kinder mehr als einen Drittel pro Monat betreuen. Sein Antrag, dass die Kindsmutter einer geregelten ca. eintägigen Erwerbstätigkeit nachgehen müsse, sei vom Regionalgericht ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Gemäss Lohnausweis bekomme er monatlich etwa CHF 7'860.00 ausbezahlt. Eine monatliche Steuervorauszahlung von CHF 400.00 werde zuvor vom Arbeitgeber abgezogen. Pro Monat bekomme er also rund CHF 8'260.00. Davon benötige er CHF 5'049.00 für die Kindsmutter und die Kinder, CHF 1'600.00 für seine Wohnkosten, CHF 1'350.00 für seinen Grundbedarf, CHF 250.00 für die Krankenkasse und CHF 300.00 für die Steuern. Dazu betreue er monatlich rund 12 Tage die beiden Kinder und dürfe gemäss Gerichtsurteil mit ihnen mehrere Wochen Ferien im Jahr verbringen. Zudem müsse er noch hohe Kosten für die Familienbegleiterin bei der Gemeinde abzahlen. Er frage sich, wie dies mit seinem Lohn möglich sein solle. Er habe in der Vergangenheit gutgläubig jeweils verschiedene Kosten, beispielsweise die Wohnungsmiete in Höhe von CHF 800.00, Stromkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, von den Überweisungen abgezogen. Seine Zahlungsmoral sei intakt und er sei auch in Zukunft bereit, die Unterhaltszahlungen zu begleichen.

6 / 27 Aus diesen Gründen beantrage er eine vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. E. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 forderte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden X._____ zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1'500.00 auf, dessen Eingang innert Frist verzeichnet werden konnte. F. In ihrer Berufungsantwort vom 12. August 2019 liess Y._____ die folgenden Anträge stellen: 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Eventualantrag: a) Die jeweilige Arbeitgeberin (zurzeit die Gemeinde O.1_____) von Herrn X._____ (nachfolgend: Unterhaltsschuldner) sei bis auf weiteres anzuweisen, die Unterhaltsbeiträge von CHF 4'609.00 sowie die Sozialzulage gemäss Personalverordnung des Kantons Graubünden in Höhe von CHF 220.00 direkt vom Lohn des Unterhaltsschuldners abzuziehen und per Banküberweisung auf das Privatkonto der Gesuchstellerin bei der C._____ (IBAN_____) zu überweisen. b) Die SVA Graubünden sei bis auf weiteres anzuweisen, die monatlichen Kinderzulagen in Höhe von je CHF 220.00 für die Kinder B._____ und A._____ bis auf weiteres direkt per Banküberweisung auf das Privatkonto der Gesuchstellerin bei der C._____ (IBAN_____) zu überweisen. c) Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei für das hierseitige und das vorinstanzliche Verfahren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihr mit Verfügung vom 17. September 2019 (ZK1 19 126) von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer gewährt wurde. G. Mit Verfügung vom 4. September 2019 lud die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung vor. Gleichzeitig ordnete sie gestützt auf Art. 272 und 296 ZPO die Edition der Akten des Eheschutzverfahrens (Proz. Nr. 135-2018-4 und 135-2019-108) aus Händen des Regionalgerichts Plessur an und forderte X._____ zur Einreichung von Belegen für die zugunsten der Ehefrau und der Kinder geleisteten Zahlungen und für seinen eigenen Grundbedarf auf. Dieser Aufforderung kam X._____ mit Eingabe vom 14. September 2019 nach. Mit Schreiben vom 18. September 2019 wies ihn die Vorsitzende darauf hin, dass ein tauglicher Beleg für die aktuelle Höhe des Hypothekarzinses für die Wohnung der Ehefrau nach wie vor fehle, und forderte

7 / 27 ihn auf, an der Instruktionsverhandlung eine Bescheinigung der Hypothekarbank für die ihm belasteten Zinsen vorzulegen. H. An der Instruktionsverhandlung vom 23. September 2019 nahmen X._____ sowie Y._____ in Begleitung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, teil. Auf Nachfrage der Vorsitzenden reichte letzterer für X._____ die ihm zwischenzeitlich zugegangene Fälligkeitsanzeige der UBS vom 4. Dezember 2018 zu den Akten und anerkannte gestützt darauf einen monatlichen Hypothekarzins von CHF 351.00 für die Wohnung seiner Mandantin. X._____ präzisierte, dass im genannten Betrag noch die Zinsen für die Garage eingerechnet seien, weshalb er mit einem Betrag von ca. CHF 300.00 einverstanden sei. Im Rahmen seines eigenen Parteivortrages reichte Rechtsanwalt Portmann den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 21. August 2019 für den in Betreibung gesetzten Unterhaltsausstand bis Ende Juni 2019 sowie eine aktualisierte Zusammenstellung der Unterhaltszahlungen per 12. August 2019 ein. Erläuternd führte er aus, die erste Direktzahlung der Gemeinde an seine Mandantin sei für den Monat September erfolgt. Im Juli und August 2019 habe X._____ jeweils CHF 4'734.00 bezahlt. Ausstehend geblieben sei ein Betrag in Höhe des Hypothekarzinses, welcher unter der Voraussetzung, dass X._____ diesen auch bezahlt habe, abgezogen werden könne. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte Rechtsanwalt Portmann, dass die Sozialzulage seitens seiner Mandantin nicht mehr geltend gemacht werde. Des Weiteren bestätigten die Parteien, dass die Differenz von CHF 315.00 zum gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrag (CHF 5'049.00) dem Abzug für die Hypothekarzinsen entspricht. Für den weiteren Verlauf der Verhandlung und die Ausführungen der Parteien im Rahmen der formfreien richterlichen Befragung wird auf das separate Protokoll verwiesen. I. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 nahm der Rechtsvertreter von Y._____ zum an der Instruktionsverhandlung diskutierten Vergleichsvorschlag schriftlich Stellung und unterbreitete einen Gegenvorschlag, den die Vorsitzende mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 an X._____ weiterleitete. Dieser teilte dem Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 sinngemäss mit, dass er an einer Fortführung der Einigungsbemühungen nicht mehr interessiert sei. Die Vorsitzende informierte die Parteien daher mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 darüber, dass die Berufung der I. Zivilkammer zum Entscheid vorgelegt werde. In der Folge liess Y._____ dem Kantonsgericht am 30. Oktober 2019 eine weitere Eingabe zukommen, welche X._____ am 31. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, dies unter Hinweis darauf, dass die Eingabe erst nach dem Ak-

8 / 27 tenschluss eingegangen sei und beim Entscheid über die Berufung daher unberücksichtigt bleibe. J. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Angefochten wird vorliegend ein Entscheid, mit welchem der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur ein Gesuch um Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB (teilweise) gutgeheissen und die derzeitige Arbeitgeberin des Berufungsklägers angewiesen hat, von dessen Lohn mit sofortiger Wirkung einen dem gerichtlich festgesetzten Unterhalt (samt Kinderzulagen) entsprechenden Betrag auf ein Bankkonto der Berufungsbeklagten zu überweisen. Ein solcher Entscheid kann – wie das Bundesgericht kürzlich bestätigt (BGE 145 III 255 E. 5.6) und die urteilende Kammer bereits vorher wiederholt erkannt hat (vgl. PKG 2018 Nr. 3 E. 1.1 m.w.H.) – mit Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO angefochten werden. Zwar handelt es sich bei der Schuldneranweisung – unabhängig davon, ob sich diese auf Art. 132 ZGB, Art. 177 ZGB oder Art. 291 ZGB stützt – nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, welche an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt (BGE 137 III 193 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 134 III 667 E. 1.1, 130 III 489 E. 1.2 und 110 II 9 E. 1). Seine Grundlage hat das Institut der Schuldneranweisung jedoch im Zivilrecht. Dementsprechend hat es auch in der ZPO eine eigenständige Regelung erfahren (vgl. nachfolgend E. 1.2), was darauf schliessen lässt, dass der Gesetzgeber die Schuldneranweisung nicht als Vollstreckung im Sinne von Art. 335 ff. ZPO aufgefasst hat. In der Tat hat der Anweisungsrichter in weit stärkerem Masse als der Vollstreckungsrichter auch gewisse materiell-rechtliche Fragen zu beurteilen. Dem Anweisungsentscheid kommt somit nicht bloss Vollstreckungs-, sondern auch Erkenntnischarakter zu. Ein Ausschluss der Berufung gemäss Art. 309 lit. a ZPO und die damit einhergehende Beschränkung der Kognition im Rechtsmittelverfahren wäre daher nicht sachgerecht. Ist der Streitwert von CHF 10'000.00 erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO), wie dies vorliegend mit Blick auf die vor erster Instanz gestellten Anträge der Parteien und die unbestimmte Dauer der Massnahme (Art. 92 Abs. 2 ZPO) offenkundig der Fall ist, erweist sich die Berufung somit als das zutreffende Rechtsmittel. 1.2. Über Begehren um Schuldneranweisungen gemäss Art. 177 ZGB wird – gleich wie über solche nach Art. 132 ZGB (für den nachehelichen Unterhalt) oder

9 / 27 Art. 291 ZGB (für den Kindesunterhalt) – im summarischen Verfahren entschieden (Art. 271 lit. a und i sowie Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Anfechtung des betreffenden Entscheides gilt daher in allen Fällen eine zehntägige Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 16. Juli 2019 wurde den Parteien am 17. Juli 2019 schriftlich mitgeteilt und vom Berufungskläger am 20. Juli 2019 in Empfang genommen (RG act. V/3). Die dagegen mit Eingabe vom 29. Juli 2019 erhobene Berufung erfolgte demnach fristgerecht. Sie entspricht zudem insofern den in Art. 311 ZPO stipulierten Formerfordernissen, als der Berufungskläger in seiner Eingabe dargelegt hat, aus welchen Gründen er den erstinstanzlichen Entscheid als unrichtig erachtet. Sein Antrag lautet zwar lediglich auf vollumfängliche Aufhebung des Entscheides (einschliesslich des Kostenentscheides), womit es streng genommen an einem reformatorischen Rechtsbegehren fehlt. Aufgrund der Begründung wird jedoch hinreichend klar, dass er mit seiner Berufung eine Abweisung des Begehrens um Schuldneranweisung unter Kostenfolge zulasten der Berufungsbeklagten anstrebt. Nachdem die Begründungsanforderungen bei juristischen Laien praxisgemäss, wenn nicht aufgehoben, so doch deutlich herabgesetzt sind, ist auf die Berufung folglich einzutreten. Deren Beurteilung fällt gemäss Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) in die Zuständigkeit der I. Zivilkammer. 1.3. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 1.4. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Zu beachten ist allerdings, dass von der strittigen Schuldneranweisung auch der Kindesunterhalt erfasst ist und es damit um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, sodass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialma-

10 / 27 xime) (vgl. auch E. 2 nachfolgend). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 u. 5 zu Art. 296 ZPO). In Verfahren, welche der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, ist nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt. Wie erwähnt hat auch das Berufungsgericht nach Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und kann daher von Amtes wegen die Erhebung aller zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen und geeigneten Beweismittel anordnen, um einen dem Wohl des Kindes entsprechenden Entscheid zu treffen. Insofern ist es zuzulassen, dass die Parteien – unterliegt das Verfahren der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime – im Berufungsverfahren Noven einreichen können, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 105 vom 17. September 2018 E. 2.2.2). 2.1. Gemäss Art. 177 ZGB kann der Richter die Schuldner des unterhaltspflichtigen Ehegatten anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten, wenn der betreffende Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht erfüllt. Von dieser Bestimmung erfasst werden auch die Kindesunterhaltsbeiträge, weshalb die Anweisung nach Art. 291 ZGB in derjenigen nach Art. 177 ZGB aufgeht (vgl. Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 8.01 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_249/2013 vom 27. August 2013 E. 3.2). Der systematischen Stellung nach handelt es sich bei der Anweisung nach Art. 177 ZGB, genau gleich wie bei der (in der Regel vorgängig erfolgten) Festsetzung der geschuldeten Geldbeiträge (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), um eine Massnahme zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 ZPO. In formeller Hinsicht sind bei deren Anordnung daher die besonderen Vorschriften von Art. 272 und 273 ZPO zu beachten. Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Diese sog. soziale oder eingeschränkte Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhalts. Sie auferlegt ihm bloss die Pflicht, eine unbeholfene oder schwächere Partei zu unterstützen. Im Wesentlichen trifft das Gericht eine verstärkte Fragepflicht während der nach Art. 273 ZPO im Regelfall durchzuführenden mündlichen Verhandlung sowie die Pflicht, die Parteien zur Einreichung fehlender Beweismittel aufzufordern und in diesem Sinn auf die Vervollständigung

11 / 27 des Sachverhalts hinzuwirken. Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig und namentlich bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 8 ff. zu Art. 272 ZPO; Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 3 ff. zu Art. 272 ZPO). Demgegenüber gilt nach Art. 296 Abs. 1 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange betroffen sind. Das Gericht hat in diesen Fällen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht. Zwar verbleibt das Sammeln des Prozessstoffes auch unter der Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen. Erweisen sich die Vorbringen und Beweismittel einer ohne anwaltliche Unterstützung prozessierenden Partei aber als lückenhaft, ist das Gericht verpflichtet, insbesondere durch deren Befragung auf eine Vervollständigung hinzuwirken. Zudem ist es verpflichtet, alle rechtserheblichen Umständen zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergaben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen haben (Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 10 ff. zu Art. 296 ZPO; Stephan Mazan/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 10 ff. zu Art. 296 ZPO). Die in Kindesbelangen geltende Untersuchungsmaxime dient zwar naturgemäss primär dem Schutz der Kinder als der schwächeren Partei. Sie gilt aber – wie das Bundesgericht bereits für das frühere Recht erkannt (BGE 128 III 441 E. 3.2.1) und unter dem neuen Recht bestätigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 2.3) – auch zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils (Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 22 zu Art. 55 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 68 zu Art. 55 ZPO). 2.2. Dass die Schuldneranweisung der Sache nach eine besondere Form der Vollstreckung des rechtskräftig festgelegten Unterhalts darstellt, vermag am soeben Gesagten nichts zu ändern. Wie schon in Zusammenhang mit der Berufungsfähigkeit des Anweisungsentscheides festgestellt wurde, beschränkt sich das

12 / 27 Anweisungsverfahren nicht auf die blosse Prüfung der Vollstreckbarkeit, sondern es sind darüber hinaus gewisse materiell-rechtliche Fragen zu beurteilen. Dazu sind auch Sachverhaltselemente abzuklären, die sich nicht aus dem zu vollstreckenden Entscheid ergeben (BGE 145 III 255 E. 5.5.2). Dies spricht dafür, dass die für den Erlass von Eheschutzmassnahmen geltenden Verfahrensmaximen auch beim Entscheid über die Schuldneranweisung zum Tragen kommen. Zumindest wenn der Sachverhalt nicht vollends klar ist, muss daher eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden (Art. 273 Abs. 1 ZPO). An dieser kann einerseits die gerichtliche Fragepflicht gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Partei in einer für sie verständlichen Art und Weise ausgeübt werden. Anderseits kann ein Einigungsversuch (Art. 273 Abs. 3 ZPO) auch in diesem Verfahrensstadium noch im Interesse der Parteien und vor allem der mitbetroffenen Kinder liegen, zumal eine die Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners tangierende Schuldneranweisung das Verhältnis unter den Eltern zusätzlich zu belasten droht. Dies gilt erst recht, wenn die Kinder unter alternierender Obhut stehen und dem unterhaltspflichtigen Elternteil durch eine zwangsweise Vollstreckung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge möglicherweise Mittel entzogen werden, die er für die eigene Betreuung der Kinder benötigt. 2.3. Vorliegend hat der Vorderrichter den genannten Verfahrensgrundsätzen nicht ausreichend Rechnung getragen. Er hat dem Berufungskläger nach Einholen einer schriftlichen Stellungnahme zwar eine Nachfrist zur Einreichung von Unterlagen angesetzt, welche die geltend gemachten Zahlungen nachweisen, dies allerdings ohne die für relevant erachteten Urkunden näher zu umschreiben. Obwohl aus den Eingaben des Berufungsklägers hervorging, dass dieser als juristischer Laie Mühe hatte zu erkennen, welche Sachumstände für die Frage der Schuldneranweisung überhaupt von Relevanz sind, hat es der Vorderrichter unterlassen, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen, an welcher die vom Berufungskläger aufgeworfenen Fragen hätten geklärt werden können. Die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens waren daher im Berufungsverfahren mit der Durchführung einer Instruktionsverhandlung zu beheben. 3. Die Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB setzt voraus, dass ein Ehegatte seine in einem Eheschutzentscheid oder einer gültigen Vereinbarung zwischen den Ehegatten festgehaltenen Unterhaltspflichten gegenüber der Familie nicht erfüllt. Die Anweisung knüpft an eine verschuldensunabhängige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht. Dabei ist eine gewisse Schwere der Pflichtvergessenheit erforderlich. Die Anweisung ist namentlich dann unzulässig, wenn nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich ver-

13 / 27 zögert und darin kein Indiz für künftige Wiederholungen erblickt werden kann. Sind die Voraussetzungen aber erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens erneut befasst. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Schuldners nicht verletzt werden. Im Rahmen der Anweisung sind deshalb die Grundsätze über das pfändbare Einkommen und den Schutz des Existenzminimums zu beachten. In diesem Sinne ist es unzulässig, auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abzustellen, wenn die Schuldneranweisung bei Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens einen (unzulässigen) Eingriff in dessen Existenzminimum bewirkt. Ebenso hat der Anweisungsrichter seit der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen, namentlich, wenn sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift (vgl. dazu wiederum BGE 145 III 255 E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verteidigungsmittel des unterhaltspflichtigen Ehegatten in einem Anweisungsverfahren beschränkt sind. Insbesondere ist er mit Vorbringen zur Unterhaltsverpflichtung als solcher, deren Höhe oder sachfremden Vorhaltungen (z.B. Verweigerung oder Schwierigkeiten beim Besuchsrecht, Strafanzeigen) nicht zu hören. Der mit dem Anweisungsbegehren befasste Richter darf die Begründetheit der Unterhaltsverpflichtung oder die Höhe der Unterhaltsbeiträge nicht überprüfen. Allfällige Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Unterhaltspflicht relevant sind, wären vom Unterhaltspflichtigen vielmehr in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen. Beruft sich der Unterhaltsschuldner auf den Schutz seines Existenzminimums, hat der Anweisungsrichter aber – ähnlich wie dies der Betreibungsbeamte im Falle einer Pfändung tun müsste – eine summarische Prüfung des Existenzminimums sowie des aktuellen Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten vorzunehmen und die Anweisung in ihrem Umfang nötigenfalls zu beschränken. Abgesehen davon kann der Unterhaltsschuldner gegen die beantragte Schuldneranweisung lediglich einwenden, er habe seine Unterhaltspflicht überhaupt nicht vernachlässigt oder die Anweisung sei nicht verhältnismässig (vgl. zum Ganzen Jann Six, a.a.O., Rz. 8.09 f. m.w.H.). 4.1. In der zwischen den Ehegatten geschlossenen "Vereinbarung betreffend Regelung des Unterhalts ab 01.01.2019" vom 25. Februar 2019, vom Regionalgericht Plessur genehmigt am 22. März 2019, verpflichtete sich X._____ zur Bezahlung eines Kindesunterhalts von je CHF 2'060.00 zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen (Ziff. 6.a der Vereinba-

14 / 27 rung) sowie eines Ehegattenunterhalts von CHF 489.00 (Ziff. 6.b der Vereinbarung). X._____ hat dementsprechend an den Unterhalt seiner Familie monatlich CHF 4'609.00 zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen (aktuell CHF 220.00 pro Kind), total somit CHF 5'049.00, zu bezahlen. Für diesen Betrag wurde denn auch die angefochtene Schuldneranweisung angeordnet. In seiner Berufung bringt X._____ vor, er sei gemäss Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 22. März 2019 berechtigt, der Kindsmutter für den Gebrauch seiner 4.5-Zimmer-Eigentumswohnung die monatlichen Hypothekarkosten direkt vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag abzuziehen. Dem hat die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort entgegengehalten, es treffe wohl zu, dass der Berufungskläger von den Unterhaltszahlungen die Hypothekarkosten in Abzug bringen dürfe. Solange er die tatsächliche Höhe des Hypothekarzinses nicht nenne und belege, könnten diese jedoch nicht berücksichtigt werden, weshalb der gesamte geschuldete Unterhalt der Anweisung unterliege. 4.2. Die Höhe der Schuldneranweisung wird grundsätzlich durch den gerichtlichen Entscheid bestimmt, der auf diesem privilegierten Weg vollstreckt werden soll. Es versteht sich von selbst, dass die Anweisung nicht für einen höheren Betrag erfolgen kann, als der Unterhaltspflichtige auch selber bezahlen müsste. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde in der "Vereinbarung betreffend Regelung des Unterhalts ab 01.01.2019" (RG act. II/1/2) im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen festgehalten, dass bereits bezahlte beziehungsweise erbrachte Unterhaltszahlungen angerechnet würden und dass ab März 2019 der Ehemann "mit Ausnahme der Hypothekarkosten für die Ehefrau" keine Direktzahlungen mehr für sie tätigen werde. Derselbe Vorbehalt findet sich in Dispositiv-Ziffer 2.d des Entscheides vom 20. März 2019, mit welchem die Vereinbarung als Ganzes gerichtlich genehmigt wurde (RG act. II/1/1). Aufgrund dieser Regelung ist X._____ demnach tatsächlich berechtigt, die Hypothekarzinsen für seine von Y._____ bewohnten Eigentumswohnung direkt an die Bank zu bezahlen. Eine Schuldneranweisung für die gesamten Unterhaltsbeiträge fällt damit von Vornherein ausser Betracht, da dadurch die dem Berufungskläger zugestandene Direktzahlung der Hypothekarkosten verunmöglicht würde. Der Umstand, dass die exakte Höhe des zu leistenden Hypothekarzinses in der Vereinbarung nicht festgelegt worden war und sich X._____ im erstinstanzlichen Verfahren darauf beschränkt hatte, den vom Gegenanwalt geschätzten Betrag von CHF 650.00 aufzugreifen, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr hätte der tatsächlich abziehbare Betrag in Ausübung der richterlichen Fragepflicht in einer für den Berufungskläger verständlichen Form, d.h. mittels konkreter Aufforderung zur Vorlage des Hypothekarvertrages und/oder der Zinsabrechnungen, in Erfahrung gebracht werden müssen. Aufgrund der anläss-

15 / 27 lich der Instruktionsverhandlung eingereichten Fälligkeitsanzeige der Hypothekarbank (act. B.5) und der richterlichen Befragung der Parteien steht nunmehr fest, dass sich der an die Unterhaltsbeiträge anrechenbare Hypothekarzins für die Wohnung auf monatlich CHF 315.00 beläuft. In diesem Punkt erweist sich die Berufung demzufolge als begründet und der angefochtene Entscheid ist entsprechend zu korrigieren. Im Gegenzug ist X._____ aber selbstredend weiterhin verpflichtet, die Hypothekarzinsen für die in seinem Eigentum stehende Wohnung vollumfänglich zu bezahlen. 4.3. Für eine weitergehende Reduktion der Schuldneranweisung um andere Kosten, die ihm als Eigentümer für die Wohnung in Rechnung gestellt werden, bleibt aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Regelung im Eheschutzverfahren kein Raum. Zwar trifft es zu, dass die den Kindern und der Ehefrau zugesprochene Unterhaltsbeiträge Wohnkosten von total CHF 800.00 beinhalten (vgl. Proz. Nr. 135-2018-4, act. IV/9 S. 5), zumal mit der nachfolgenden Vereinbarung betreffend Unterhalt ab 01. Januar 2019 als Folge der vermehrten Betreuung durch den Kindsvater lediglich der Barunterhalt für die beiden Kinder um je CHF 200.00 herabgesetzt wurde. Die Möglichkeit des Berufungsklägers, seine Unterhaltspflicht durch Direktzahlungen zu erfüllen, wurde in derselben Vereinbarung aber explizit auf die Hypothekarkosten beschränkt. An diese Regelung ist der Anweisungsrichter gebunden. Erhält die Berufungsbeklagte aufgrund der Schuldneranweisung für sich und die beiden Kinder aber Unterhaltbeiträge, welche auch zur Deckung der in ihrem Bedarf berücksichtigen Wohnkosten bestimmt sind, wird sie künftig verpflichtet sein, die dem Ehemann in Rechnung gestellten Nebenkosten, wie namentlich die Stockwerkeigentumsbeiträge und die Versicherung (vgl. Proz. Nr. 135-2018-4, act. II/7, II/9, II/11 und II/22), entweder direkt zu bezahlen oder ihm die betreffenden Kosten zu ersetzen, soweit er im externen Verhältnis zu deren Bezahlung verpflichtet war. Mit der Vollstreckung der Unterhaltsbeiträge auf dem Wege der Schuldneranweisung entsteht im letzteren Fall folglich eine Verrechnungsmöglichkeit, die bei der Anordnung der Anweisung allerdings noch unberücksichtigt bleiben muss. 4.4. Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von total CHF 5'049.00 lediglich die Hypothekarzinsen von CHF 315.00 abgezogen werden können. Es verbleibt damit eine Unterhaltspflicht von CHF 4'734.00, für welche die Schuldneranweisung maximal angeordnet werden kann, sofern die Voraussetzungen von Art. 177 ZGB erfüllt sind (vgl. dazu nachfolgend E. 6).

16 / 27 4.5. Beizufügen bleibt, dass die Höhe der Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion steht. Soweit X._____ in seiner Berufung vorbringt, er empfinde die hohen Kosten, welche er der Kindsmutter regelmässig überweisen müsse, als ungerecht, und er sich in diesem Zusammenhang sinngemäss darüber beklagt, dass das Regionalgericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge weder seinen mit dem Bezug einer Mietwohnung gestiegenen Wohnkosten Rechnung getragen habe noch auf seine Forderung, dass die Kindsmutter einer Erwerbsarbeit nachgehen müsse, eingegangen sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass derartige Einwände im Anweisungsverfahren nicht mehr gehört werden können. Mit dem Eheschutzentscheid vom 22. März 2019 wurden die Unterhaltsbeiträge rechtskräftig festgesetzt, und zwar gestützt auf eine zwischen den Ehegatten geschlossene Vereinbarung. X._____ hat diese Vereinbarung in Kenntnis seiner Wohnkosten unterzeichnet, was sich schon darin zeigt, dass deren Höhe bereits in den im Verfahren ZK1 18 114 abgeschlossenen Vergleich vom 16. Oktober / 1. November 2018 eingeflossen ist. Aus diesem Grund können die Wohnkosten für sich allein keinen Grund für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags bilden. Eine solche kann einzig bei einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse beantragt werden (Art. 179 ZGB), was hinsichtlich der Wohnkosten gerade nicht zutrifft. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Einwand, die Berufungsbeklagte müsse aufgrund dessen, dass er die beiden Kinder während mehr als einem Drittel des Monats betreue, einer Arbeit nachgehen, zumal auch die alternierende Betreuung der Kinder bei Unterzeichnung der Unterhaltsvereinbarung bereits bekannt war. Im Übrigen ist es grundsätzlich zwar möglich, im Verfahren betreffend Schuldneranweisung im Sinne eines Gegenantrages eine Reduktion der Unterhaltspflicht wegen veränderter Verhältnisse zu beantragen. Ein derartiges Abänderungsbegehren hat der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren aber nicht gestellt, weshalb dem Vorderrichter auch nicht vorgeworfen werden kann, es übergangen zu haben. Der Berufungskläger müsste daher nochmals an das Regionalgericht gelangen, wenn er geltend machen will, dass der Berufungsbeklagten nach dem Schuleintritt des Sohnes ein gewisses Erwerbseinkommen anzurechnen sei oder dass die Kosten der Familienbegleitung beim Unterhalt berücksichtigt werden sollten. 5.1. Nicht eine Änderung der Unterhaltspflicht, aber eine betragsmässige Beschränkung der Schuldneranweisung kann sich – wie vorstehend (E. 3) dargelegt – aus dem Grundsatz ergeben, dass bei der Anordnung der Schuldneranweisung genau gleich wie bei der Vollstreckung auf dem Betreibungsweg das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleiben muss. In dieser Richtung zielt der Einwand des Berufungsklägers, dass er mit seinem verbleibenden Einkommen

17 / 27 kaum mehr seinen eigenen Bedarf und die Kosten der Kinder während seiner Betreuungszeit decken könne. Der Vorderrichter hat sich mit der Frage, ob das Existenzminimum beim Unterhaltspflichtigen gewahrt ist, nicht befasst, obwohl diese von X._____ in seinem Begleitschreiben zu den nachgereichten Urkunden (RG act. IV/3) wenigstens ansatzweise aufgeworfen worden war und sie sich mit Blick auf die Höhe der Anweisung im Vergleich zum urkundlich belegten Lohn aufgedrängt hätte. Ein solches Vorgehen liesse sich allenfalls rechtfertigen, wenn Einkommen und Grundbedarf des Berufungsklägers bereits aus dem zu vollstreckenden Entscheid hervorgegangen wären und ein Eingriff in dessen Existenzminimum hätte ausgeschlossen werden können. Vorliegend finden sich im Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 20. März 2019 (RG act. II/3) jedoch entgegen der Bestimmung von Art. 301a ZPO keinerlei Angaben zu den Einkommens- und Bedarfsverhältnissen der Beteiligten und auch in der Vereinbarung der Parteien (RG act. II/2) fehlen derartige Angaben vollständig. Es bleibt daher unklar, aufgrund welcher Zahlen der Eheschutzrichter zum Schluss gekommen ist, dass die von den Parteien gefundene Regelung den Interessen beider Ehegatten Rechnung trage und insbesondere deren jeweilige Leistungsfähigkeit berücksichtige. Bei dieser Sachlage hätte der Vorderrichter Einkommen und Existenzminimum des Berufungsklägers zumindest summarisch prüfen müssen, bevor er eine Schuldneranweisung für den gesamten Unterhalt anordnet. Die entsprechende Prüfung muss daher im vorliegenden Berufungsverfahren nachgeholt werden. 5.2. Gemäss seinen, durch entsprechende Lohnabrechnungen (act. B.2, RG act. III/1/5) belegten Angaben erhält X._____ von der Gemeinde O.1_____ einen Nettolohn von monatlich CHF 7'860.00 (einschliesslich Kinderzulagen) ausbezahlt, dies nach Abzug eines Betrages von CHF 400.00 als Steuer-Vorauszahlung. Unter Hinzurechnung dieses Betrages sowie des Anteils am 13. Monatslohn (CHF 630.00) beläuft sich sein Erwerbseinkommen somit auch CHF 8'890.00. Hinzu kommen die Einkünfte aus der Vermietung seines Studios, welches seinen Angaben zufolge (act. I.1 S. 2) seit Juni 2019 für einen Mietzins von CHF 650.00 fest vermietet ist. Nach Abzug der Kosten, wie sie im Eheschutzentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 15. Mai 2018 (Proz. Nr. 135-2018-4, act. IV/9 S. 5) – damals als Wohnkosten des Berufungsklägers – berücksichtigt worden sind (Hypothek CHF 250.00, Nebenkosten CHF 175.00), verbleibt ihm ein Nettoertrag von ca. CHF 220.00. Insgesamt stehen ihm somit Einkünfte von monatlich CHF 9'110.00 zur Verfügung. Davon hat er CHF 5'049.00 (einschliesslich Kinderzulagen von CHF 440.00) an den Unterhalt der Familie zu bezahlen. X._____ verbleiben damit rund CHF 4'060.00, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu decken. Dem steht, stellt man auf seine eigenen Angaben ab, ein (um die Steuern erwei-

18 / 27 tertes) betreibungsrechtliches Existenzminimum von rund CHF 3'900.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Mietkosten CHF 1'600.00 [act. B.3, RG act. III/1/7], Krankenkasse CHF 250.00, Steuern CHF 300.00, Bedarf der Kinder während seiner Betreuungszeit CHF 400.00) gegenüber. Nicht angerechnet werden können die Kosten der im Eheschutzverfahren angeordneten Familienbegleitung, zumal er diesbezüglich freiwillig eine Rückzahlungsvereinbarung mit der Gemeinde (RG act. III/1/6) eingegangen ist, welche er derzeit zugegebenermassen nicht erfüllt. Wenn die Gemeinde für die Kosten einer Kindesschutzmassnahme aufkommt, kann sie zwar auf die Eltern Rückgriff nehmen, aber nur soweit diese auch tatsächlich leistungsfähig sind. Das Existenzminimum beider Elternteile müsste auch im Falle einer klageweisen Rückforderung dieser Kosten gewahrt bleiben. Somit steht fest, dass die X._____ nach Zahlung seiner Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen, um seinen Grundbedarf zu decken. Mit anderen Worten liegt kein Eingriff in das Existenzminimum vor, welcher im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wäre. 6.1. Voraussetzung für eine Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB ist – wie bereits ausgeführt wurde – zum einen die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht und zum andern die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Das bedeutet, dass eine Schuldneranweisung erst dann gerechtfertigt erscheint, wenn der Ausfall bereits in erheblichem Masse eingetreten ist und das bisherige Verhalten des Schuldners darauf hindeutet, dass die Zahlungsmoral nicht intakt ist und sich auch in Zukunft nicht bessern wird. Was erheblich ist, lässt sich nicht in Zahlen ausdrücken. Die Anforderungen sind bei komfortablen Verhältnissen nicht dieselben wie im Mangelfall. Bei engen finanziellen Verhältnissen ist der Gläubiger auf die vollständige Bezahlung der geschuldeten Beiträge in besonderem Masse angewiesen. Auch kann ihm unter Umständen die Ungewissheit darüber, wann und in welcher Höhe Leistungen eingehen, nicht zuzumuten sein. Angesichts der Interessenlage auf Seiten des Gläubigers, welche das Gericht im Rahmen seines Ermessens mit zu berücksichtigen hat, kann somit selbst bei geringen Unterschieden die Anordnung der Anweisung angebracht sein (vgl. Martina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, Zürich 2015, N 187). 6.2. Der Vorderrichter erachtete die genannten Voraussetzungen als erfüllt, da X._____ seinen Unterhaltspflichten in erheblichem Umfang nicht nachgekommen sei und dies selbst dann noch, als er seitens der Ehefrau gemahnt worden sei. Zu den geltend gemachten Verrechnungen sei dieser gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR nicht berechtigt. Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass er nicht gewillt sei, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen. X._____ bestreitet, dass seine Zahlungsmo-

19 / 27 ral nicht intakt sei, und verweist in diesem Zusammenhang auf seine Überweisungen vom Mai und Juni 2019 von jeweils CHF 4'734.00. Ferner räumt er zwar ein, seiner Ehefrau in der Vergangenheit nicht diesen (dem Unterhalt nach Abzug der Hypothekarzinsen entsprechenden) Betrag überwiesen zu haben, gibt aber an, hinsichtlich der Pflicht zur Weiterleitung der Kinder- und Sozialzulagen im Unklaren gewesen zu sein und vom Regionalgericht auf seine Anfrage keine Antwort erhalten zu haben. Zudem habe er in der Vergangenheit in gutem Glauben, nichts falsch zu machen, jeweils verschiedene Kosten wie Wohnungsmiete und Stromkosten für die von der Ehefrau bewohnte Wohnung sowie die von ihr zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten, welche er habe vorauszahlen müssen, in Abzug gebracht. Sinngemäss bestreitet er damit eine Vernachlässigung seiner Unterhaltspflicht. 6.3. Soweit der Vorderrichter davon ausgegangen ist, der Berufungskläger sei von der Berufungsbeklagten erfolglos gemahnt worden, erweist sich seine Sachverhaltsfeststellung tatsächlich als teilweise unzutreffend. Zwar hat der Berufungskläger auf das Schreiben des gegnerischen Rechtsvertreters vom 23. April 2019 (RG act. II/5), mit welchem – soweit aktenkundig – erstmals die Unzulässigkeit der vorgenommenen Direktzahlungen sowie gewisser Abzüge gerügt und eine Korrektur der vom Berufungskläger erstellten Abrechnung verlangt worden war, nicht reagiert. Auf dessen Mahnung vom 7. Mai 2019 (RG act. II/6) hat er zudem die bestehende Unterhaltsregelung in Frage gestellt. Zu Recht gewehrt hat er sich im betreffenden Schreiben vom 27. Mai 2019 (RG act. II/7) allerdings gegen die Höhe der geforderten Unterhaltszahlung, bei welcher der gegnerische Rechtsvertreter nebst den Kinderzulagen auch die dem Berufungskläger ausbezahlte Sozialzulage eingerechnet hatte. Im Übrigen hat er erklärt, er werde versuchen, den Unterhaltszahlungen nachzukommen. In der Tat hat er der Berufungsbeklagten denn auch mit zwei Überweisungen vom 20. und 27. Mai 2019 (CHF 3'000.00 und CHF 1'734.00) – also noch vor der Einreichung des Gesuches um Schuldneranweisung – den nach Abzug der Hypothekarzins geschuldeten Unterhalt für den Monat Juni vollumfänglich bezahlt. 6.4.1. Was die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht anbelangt, hat der Vorderrichter keinerlei Feststellungen zur Höhe der ausstehenden Zahlungen gemacht. Aufgrund der eigenen Zusammenstellung von X._____ (RG act. III/1/2) steht allerdings fest, dass dieser seit der erstmaligen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge mit Entscheid vom 15. Mai 2018 bis zur Intervention des gegnerischen Rechtsvertreters im Mai 2019 nie den gesamten geschuldeten Betrag an Y._____ bezahlt hat, sondern er durchwegs Abzüge für verschiedene zugunsten der Ehefrau oder der

20 / 27 Kinder erbrachte Zahlungen gemacht hat. Zudem hat er bei seiner Zusammenstellung die gemäss beiden Entscheiden zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldeten Kinderzulagen nicht berücksichtigt. Allein daraus resultiert ein Ausstand von CHF 5'280.00 (12 Monate à CHF 440.00). Diesbezüglich machte X._____ bereits vor erster Instanz geltend, er sei der Meinung gewesen, dass er der Kindsmutter keine Zulagen entrichten müsse, da im Urteil von allfällig vertraglich geregelter gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen die Rede sei und er mit der Kindsmutter bzw. deren Rechtsanwalt keine (die Kinderzulagen betreffende) vertragliche Abmachung unterzeichnet habe (vgl. RG act. I/2). Ein solches Verständnis des Urteilsdispositivs widerspricht zwar Art. 285a Abs. 1 ZGB und der im Entscheid vom 15. Mai 2018 enthaltenen Berechnung der Unterhaltsbeiträge, aus welcher klar hervorgeht, dass die Familienzulagen von CHF 220.00 pro Kind als deren Einkommen berücksichtigt wurden. Aktenkundig ist jedoch, dass sich X._____ am 16. Mai 2019 (Proz. Nr. 135-2019-108, act. IV./8) beim Regionalgericht Plessur danach erkundigt hat, wie hoch der monatliche Gesamtbetrag sei, den er ab 1. Januar 2019 zu zahlen habe. Er scheint sich demnach tatsächlich in einem Irrtum über die Weiterleitungspflicht der Kinderzulagen befunden zu haben, so dass ihm zumindest in diesem Umfang keine schlechte Zahlungsmoral unterstellt werden kann. 6.4.2. Was die direkte Bezahlung von Rechnungen betrifft, kann dort nicht von einer Nichterfüllung der Unterhaltspflicht gesprochen werden, wo X._____ nachweislich Leistungen erbracht hat, welche direkt der Ehefrau und den Kindern zugutekamen. Dies gilt nebst der Bezahlung der Hypothekarzinsen insbesondere hinsichtlich der Stockwerkeigentumsbeiträge, der Prämien der Hausrat- und Gebäudeversicherung, Krankenkassen- und Arztkosten sowie der Kosten für diverse Freizeitaktivitäten der Kinder (z.B. Schwimmkurs, Skimiete). Total handelt es sich dabei um Leistungen in der Grössenordnung von CHF 10'000.00 (vgl. dazu die im Berufungsverfahren edierten Belege, act. I/1). Die Anrechnung von Direktzahlungen wurde erst mit der Vereinbarung vom 25. Februar 2019 explizit ausgeschlossen. Bis dahin hatte X._____ die zu Beginn der Trennung gelebte Praxis (vgl. dazu Proz. Nr. 135-2018-4, act. I/3 S. 2 und act. VII/1 S. 6) weitergeführt und die entsprechenden Rechnungen beglichen, ohne dass die Ehefrau dagegen interveniert hätte. Insoweit kann daher ebenfalls nicht von einer schlechten Zahlungsmoral des Berufungsklägers gesprochen werden. 6.4.3. Auch unter Berücksichtigung der genannten Direktzahlungen und des Irrtums in Bezug auf die Kinderzulagen verbleibt von dem seitens der Berufungsbeklagten geltend gemachten Ausstand, den sie ursprünglich auf CHF 42'636.60

21 / 27 (RG act. II/4) und im Berufungsverfahren auf CHF 23'314.60 beziffert hat (vgl. act. C.1, Stand per 12. August 2019, aber noch ohne Berücksichtigung der am 9. August nachweislich erfolgten Überweisung von CHF 1'234.00), indessen ein recht hoher Betrag, der grösstenteils auf Verrechnungen mit behaupteten Gegenforderungen zurückzuführen ist. Die Vorinstanz schloss eine Verrechnung mit dem Hinweis auf Art. 125 Ziff. 2 OR generell aus. Diese Begründung greift zu kurz. Die genannte Bestimmung besagt, dass eine Verrechnung ausgeschlossen ist, soweit die Erfüllung einer Schuld für den Unterhalt des Gläubigers unbedingt erforderlich ist. Damit sind Unterhaltsbeiträge im Umfang des betreibungsrechtlichen Notbedarfs vor einer Verrechnung gegen den Willen des Unterhaltsgläubigers geschützt (vgl. Andreas Müller, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, N 8 zu Art. 125 OR). Erhält aber die unterhaltsberechtigte Person einen Unterhaltsbeitrag, der über ihren Grundbedarf hinausgeht, ist dieser im Umfang der Überschussanteils einer Verrechnung grundsätzlich zugänglich. Vorliegend wurde der Ehefrau mit dem Entscheid vom 15. Mai 2018 ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 489.00 zugesprochen, der in der Folge unverändert in die Vereinbarung betreffend den Unterhalt ab 1. Januar 2019 übernommen wurde. Dieser Ehegattenunterhalt entspricht ihrem aus der Unterhaltsberechnung resultierenden Überschussanteil, zumal ihr Grundbedarf (einschliesslich Steuern) bereits durch den Betreuungsunterhalt gedeckt wird. Der Ehegattenunterhalt ist folglich einer Verrechnung zugänglich und X._____ könnte diesen mit Gegenforderungen verrechnen, sofern er solche nachweisen könnte. Bei den von ihm effektiv geltend gemachten Verrechnungsforderungen fehlt es aber entweder an einem Nachweis für deren Bestand (so namentlich für die in Rechnung gestellte Gebühr für den Schlüssel zur Liegenschaft, in der sich sein Studio befindet) oder an der Fälligkeit der betreffenden Forderung. Was die Gerichts- und Anwaltskosten der Ehefrau anbelangt, trifft es zwar zu, dass letztere mit dem Entscheid vom 15. Mai 2018 (Proz.Nr. 135-2018-4, act. IV./9) verpflichtet wurde, ihm den aus seinem Vorschuss bezogenen Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen. Dieser Kostenentscheid wurde aber faktisch durch jenen vom 20. März 2019 (Proz. Nr. 135-2019-108) ersetzt, zumal darin die von X._____ geleisteten Vorschüsse von total CHF 2'000.00 vollumfänglich an seinen eigenen Kostenanteil angerechnet wurden. Soweit X._____ mit Entscheid vom 21. Februar 2018 (Proz.Nr. 135-2018-4 act. IV./5) sodann zur Bezahlung eines Anwaltskostenvorschusses für seine Ehefrau in Höhe von CHF 4'000.00 verpflichtet worden war, kann daraus zwar eine Rückerstattungspflicht der Ehefrau entstehen. Darüber wird aber erst im Rahmen des bevorstehenden Scheidungsverfahrens – als Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung – abzurechnen sein. Allein aus der Tatsache, dass im Entscheid vom 15. Mai 2018 erkannt wurde, dass jede Par-

22 / 27 tei ihre Parteikosten selber zu tragen hat, kann der Berufungskläger noch kein Rückforderungsrecht ableiten. 6.5. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass X._____ in der Vergangenheit im Umfang von mehr als CHF 6'000.00 Verrechnungen vorgenommen hat, zu denen er nicht berechtigt war. Des Weiteren fällt negativ ins Gewicht, dass X._____ ab Februar 2019 einen Teil der Unterhaltsbeiträge jeweils um mehrere Tage verspätet überwiesen und er sich selbst nach Unterzeichnung der Vereinbarung vom 18. Februar 2019 nicht an die darin getroffenen Regelungen gehalten hat. So überwies er etwa für den Monat März anfänglich nur einen Betrag von CHF 1'000.00, den er am 4. März 2019 dann mit einer Überweisung von CHF 1'500.00 ergänzte, behielt aber weiterhin einen Betrag von CHF 800.00 unter dem Titel Miete/Nebenkosten zurück und machte Direktzahlungen an die Krankenkasse im Umfang von CHF 400.00 sowie Abzüge für Anwaltskosten und Schlüssel in Höhe von CHF 1'150.00 geltend. Für den Monat April, also nachdem das Regionalgericht die Vereinbarung genehmigt hatte, überwies er wiederum lediglich CHF 2'700.00 und für den Monat Mai schliesslich CHF 3'200.00. Als Grund hierfür gab er anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. September 2019 an, es sei für ihn finanziell sehr eng geworden und er habe nicht verstanden, dass seine Ehefrau in seiner Wohnung wohne, ohne dass sie dafür Nebenkosten bezahlen müsse. Damit lassen sich sein schleppendes Zahlungsverhalten und die vereinbarungswidrig vorgenommenen Abzüge allerdings nicht rechtfertigen. Es liegt auf der Hand, dass es Y._____ mit den reduzierten Zahlungen nicht möglich war, ihre eigenen und die Lebensunterhaltskosten der beiden Kinder zu decken, selbst wenn sie in der fraglichen Zeit zugestandenermassen noch keine grösseren Rechnungen für Wohnkosten zu bezahlen hatte (vgl. act. H.1 S. 3). In Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Berufungsklägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterhaltszahlungen im Falle einer Aufhebung der Schuldneranweisung wieder teilweise ausbleiben oder erst mit Verspätung erbracht würden. Dies gilt umso mehr, als sich der eheliche Konflikt in Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder und der bereits angekündigten Einleitung des Scheidungsverfahrens zu verschärfen scheint. Da Y._____ kein eigenes Einkommen erzielt und somit vollumfänglich auf die Unterhaltszahlungen angewiesen ist, ist ihr die Ungewissheit darüber, wann und in welcher Höhe die Unterhaltsbeiträge geleistet werden, nicht zuzumuten. Der bisherige Ausfall ist dementsprechend als erheblich zu qualifizieren, weshalb eine Schuldneranweisung im konkreten Fall als verhältnismässig erscheint.

23 / 27 6.6. In Würdigung sämtlicher Umstände sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung als gegeben zu erachten. Die Anordnung ist dem Grundsatz nach zu bestätigen, wobei die Höhe der Anweisung auf CHF 4'734.00 reduziert wird. Insofern ist die Berufung teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 16. Juli 2019 aufzuheben. Die jeweilige Arbeitgeberin von X._____, zurzeit die Gemeinde O.1_____, O.1_____, wird somit angewiesen, vom Lohn von X._____ mit Wirkung ab sofort monatlich CHF 4'734.00 (je CHF 2'060.00 Kinderunterhalt, je CHF 220.00 Kinderzulagen, CHF 174.00 Ehegattenunterhalt) zuhanden von Y._____ auf deren Privatkonto bei der C._____ zu überweisen. 7.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Y._____ ersuchte in ihrem Gesuch vom 17. Juni 2019 zu Lasten von X._____ um eine Schuldneranweisung in der Höhe von insgesamt CHF 5'309.00. Ihr Antrag auf superprovisorische Schuldneranweisung wurde abgewiesen. Demgegenüber stellte X._____ mit Stellungnahme vom 1. Juli 2019 den Antrag auf Abweisung des Gesuchs von Y._____. Mit dem vorliegenden Urteil wird eine Schuldneranweisung im Umfang von CHF 4'734.00 angeordnet, womit Y._____ mit ihrem Anliegen zu rund 9/10 zu obsiegen vermochte. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzlichen Kosten von total CHF 700.00 zu 9/10, somit im Betrag von CHF 630.00, X._____ und zu 1/10, somit im Betrag von CHF 70.00 Y._____ aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Letztere gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2019-451) zunächst zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung nach Art. 123 ZPO. 7.2. Im gleichen Verhältnis sind die ausseramtlichen Kosten zu verteilen. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat X._____ Y._____ für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in CHF 1'200.00 (4/5 von CHF 1'500.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (vgl. zu dieser sog. Bruchteilsverrechnung das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 115 vom 17. September 2015 E. 15b). Der als Folge ihres teilweisen Unterliegens direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigende Teil der Kosten ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) beträgt 1/5 des Honorars nach dem Tarif für die unentgeltliche Rechtsvertretung (CHF 1'250.00 = CHF 1'500.00 : CHF 240.00 x CHF 200.00) und beläuft sich somit auf CHF 250.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung kann sodann die Bezahlung der restlichen Entschädi-

24 / 27 gung im Umfang von CHF 1'000.00 aus der Gerichtskasse verlangt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 8.1. Nach den gleichen Grundsätzen erfolgt die Kostenverteilung im Berufungsverfahren. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) zu 1/10, somit zu CHF 200.00, zu Lasten von Y._____ und zu 9/10, somit zu CHF 1'800.00, zu Lasten von X._____. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 17. September 2019 (ZK1 19 126) wurde Y._____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Damit gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Vorbehalten bleibt auch hier die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 8.2. X._____ wird überdies verpflichtet, Y._____ eine aussergerichtliche Entschädigung im Umfang von 4/5 ihres Aufwands zu leisten. Mit Honorarnote vom 21. November 2019 macht ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, einen Zeitaufwand von 22.65 Stunden und eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'150.85 (inkl. Barauslagen von CHF 275.00 und 7.7% MwSt. auf CHF 5'711.10) geltend. Der detaillierten Rechnung ist zunächst zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter Positionen aufgeführt hat, die nicht über das vorliegende Verfahren abgerechnet werden können, so etwa Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Mahnung des Betreibungsamtes Plessur (05.08.2019), mit E-Mails seiner Mandantin zum Bericht einer Psychologin (24.20.2019), mit einer Mahnung des Zahnarztes (29.10.2019) sowie mit der Übermittlung eines Absenzenhefts des Sohnes (29.10.2019). Die beiden letztgenannten Positionen fallen ohnehin in einen Zeitraum, in welchem der Aktenschluss in vorliegendem Verfahren bereits eingetreten war. Die im Anschluss an die Mitteilung des Scheiterns der Vergleichsbemühungen getätigten Aufwendungen (29.10.2019-20.11.2019) können daher nicht mehr entschädigt werden. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Rechtsvertreter sowohl eine Spesenpauschale von 3% wie auch Barauslagen für Fotokopien von CHF 112.00 in Rechnung stellte. Letztere können – wie dem Rechtsvertreter bereits in anderen Verfahren mitgeteilt wurde – nicht berücksichtigt werden, da diese bereits in der Spesenpauschale enthalten sind. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann der zu einem Stundenansatz von CHF 240.00 in Rechnung gestellte Aufwand für das Erstellen und Sortieren von Kopien (06.08.2019), handelt es sich dabei doch um Administrativaufwand, der üblicherweise durch das Sekretariat ausgeführt wird. Derartige Sekretariatsarbeiten sind im Stundenansatz eines Rechtsvertreters bereits eingeschlossen (vgl. Frank Em-

25 / 27 mel, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5b zu Art. 122 mit Hinweis). Auch dies ist dem Rechtsvertreter bereits aus früheren Verfahren bekannt. Eine zusätzliche Verrechnung von Administrativaufwand ist daher von Vornherein ausgeschlossen. Gleiches hat auch für die Position Aktensortierung, Mandatsabschluss und Archivierung (21.11.2019) zu gelten. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass insgesamt 3.8 Stunden und CHF 112.00 an Barauslagen in Abzug gebracht werden müssen. Somit verbleibt ein Zeitaufwand von 18.6 Stunden, der sich als hoch, angesichts der Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung mit anschliessenden Vergleichsbemühungen stattfand, indes noch als angemessen erweist. Bei einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 ergibt dies eine Honorarforderung von CHF 4'464.00, welche sich mit einer Spesenpauschale von 3% (CHF 133.90) und der Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 354.05) auf CHF 4'951.95 erhöht. Davon hat ihr X._____ 4/5, also CHF 3'961.55, zu ersetzen. 8.3. Für den durch die Parteientschädigung nicht gedeckten Teil des Honorars ist der unentgeltliche Rechtsvertreter von Y._____ nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO (teilweises Unterliegen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei sich zum massgebenden Stundenansatz von CHF 200.00 eine Entschädigung von CHF 825.35 (inklusive Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) ergibt. Sollte sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweisen, was in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen ist, kann er sodann die Bezahlung einer zusätzlichen Entschädigung im Umfang von CHF 3'301.30 aus der Gerichtskasse verlangen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorbehalten bleibt wiederum die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

26 / 27 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 1, 3.a) und 3.b) des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 16. Juli 2019 werden aufgehoben. 2. Der jeweilige Arbeitgeber von X._____, zurzeit die Gemeinde O.1_____, O.1_____, wird angewiesen, vom Lohn von X._____ mit Wirkung ab sofort monatlich CHF 4'734.00 (je CHF 2'060.00 Kinderunterhalt, je CHF 220.00 Kinderzulagen, CHF 174.00 Ehegattenunterhalt) zuhanden von Y._____ auf deren Privatkonto bei der C._____ (IBAN_____) zu überweisen. Der jeweilige Arbeitgeber von X._____, zurzeit die Gemeinde O.1____, O.1_____, wird darauf hingewiesen, dass ein Nichtbefolgen dieser Anweisung eine Doppelzahlung zur Folge haben kann. 3.1. Die erstinstanzlichen Kosten von CHF 700.00 gehen zu 9/10, somit im Betrag von CHF 630.00, zu Lasten von X._____ und zu 1/10, somit im Betrag von CHF 70.00 zu Lasten von Y._____. X._____ hat Y._____ für das vorinstanzliche Verfahren zudem eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3.2. Die Y._____ auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die durch die zugesprochene Parteientschädigung nicht gedeckten Kosten ihres Rechtsvertreters von CHF 250.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) gehen infolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (Proz. Nr.135-19-451) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung nach Art. 123 ZPO. Im Umfang von CHF 1'000.00 kann die Bezahlung aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur verlangt werden, sofern sich die Y._____ zugesprochene Parteientschädigung als uneinbringlich erweist. 4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu 1/10, somit zu CHF 200.00, zu Lasten von Y._____ und zu 9/10, somit zu CHF 1'800.00, zu Lasten von X._____. 4.2. X._____ hat Y._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'961.55 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.3. Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten ihrer Rechtsvertretung in Höhe von CHF 825.35 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) werden unter dem

27 / 27 Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 17. September 2019 (ZK1 19 126) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung kann der unentgeltliche Rechtsvertreter eine zusätzliche Entschädigung von CHF 3'301.30 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden verlangen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

ZK1 2019 120 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.03.2020 ZK1 2019 120 — Swissrulings