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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.07.2019 ZK1 2019 104

July 11, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,453 words·~17 min·3

Summary

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 11. Juli 2019 Referenz ZK1 19 104 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pedrotti Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführer Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 22.06.2019, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 16. Juli 2019

2 / 12 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 22. Juni 2019 wurde X._____, geboren am _____ 1948, durch PD Dr. med. A._____, Facharzt für Chirurgie, Medizinisches Zentrum O.1_____, gestützt auf Art. 429 ZGB aufgrund eines manischen Zustandsbildes notfallmässig in die Klinik B._____, in O.2_____ eingewiesen. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ mit Eingabe vom 1. Juli 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristansetzung bis zum 4. Juli 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Patienten an. D. Noch am 2. Juli 2019 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird unter anderem ausgeführt, X._____ sei aufgrund eines manischen Zustandsbildes am 23. Juni 2019 um 01:50 Uhr notfallmässig in die fürsorgerische Unterbringung eingetreten. Herr X._____ sei nach eigener Aussage sieben Tage zuvor aus der Klinik C._____ entlassen worden. Er habe angegeben, dass er die letzten Tage nicht habe schlafen können und dass er beim Autofahren eingeschlafen sei. Der Patient sei distanzlos, angetrieben und habe grossen Rededrang mit hoher Lautstärke gehabt. Seine Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung seien vermindert. Eine medikamentöse Behandlung habe er zunächst abgelehnt, mittlerweile sei die Medikamenteneinnahme unter Kontrolle gewährleistet und habe zu einer Beruhigung geführt. Die nötige Behandlung des gegenwärtigen manischen Zustandsbildes bei vorbekannter bipolarer Störung könne im stationären Setting sichergestellt werden. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Juli 2019 wurde Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Der Gutachter wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei weiter die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festge-

3 / 12 stellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Person über glaubwürdige Krankheitsund Behandlungseinsicht verfüge. F. Im Gutachten von Dr. med. D._____, datiert vom 7. Juli 2019, attestiert der Gutachter, dass bei X._____ eine bipolare Störung mit gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2) vorliege, was im Sinne des Gesetzes einer Geisteskrankheit entspreche. Aufgrund der krankheitsbedingten Uneinsichtigkeit zur Behandlung sei eine fürsorgerische Unterbringung bis zur vollständigen Genesung notwendig. Da schon eine gewisse Besserung eingetreten sei, sei die Prognose für eine vollständige Genesung gut. Es bedürfe einer Behandlung, damit die regelmässige Medikamenteneinnahme sichergestellt und selbst- und fremdschädliches Verhalten, insbesondere in Bezug auf das Autofahren, verhindert werden könne. G. Am 11. Juli 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Begleitung eines Mitarbeiters der Klinik B._____ persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 11. Juli 2019 (nachfolgend: Protokoll Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde X._____ sowie der ärztlichen Leitung der Klinik B._____, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. H. Auf die Aussagen von X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zustän-

4 / 12 digen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die am 22. Juni 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 1. Juli 2019 somit gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und deren sofortige Aufhebung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/ Mario Etzensberger in: Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2018, N 48 ff.

5 / 12 zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 7. Juli 2019 von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 11. Juli 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Vorab kann festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben enthält, wenn auch teilweise in schwer leserlicher Schrift. 3.2 Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob PD Dr. med. A._____ als Facharzt der Chirurgie, der im Medizinischen Zentrum O.1_____ tätig ist, überhaupt berechtigt war, den Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung einzuweisen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB ist zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundversorgung (lit. a Ziff. 1); mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie (lit. a Ziff. 2); oder mit einem Facharzttitel der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie befugt. Der Begriff "Arzt der Grundversorgung" wird in Art. 22 der regierungsrätlichen Verordnung zum Kindesund Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) konkretisiert. Dazu gehören Ärzte

6 / 12 und Ärztinnen mit einem Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin, in Innerer Medizin und in Kinder- und Jugendmedizin sowie als praktischer Arzt oder praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel. Mit dieser Umschreibung werden insbesondere die Notfalldienst leistenden Hausärzte erfasst (dazu: Botschaft zur Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011, Heft Nr. 9/2011-2012 S. 1009 ff., S.1062). Neben den zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzten gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB ist auch jeder Bezirksarzt (Abs. 1 lit. b) oder der behandelnde Arzt der überweisenden Einrichtung (Abs. 1 lit. c) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die Aufzählung der im Kanton Graubünden zur Anordnung einer fürsorgerischen Massnahme befugten Ärztinnen und Ärzte in Art. 51 Abs. 1 EGzZGB ist abschliessend. Die vorgenommenen Einschränkungen in Art. 51 Abs. 1 EGzZGB sollen vor allem gewährleisten, dass nur Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Erfahrung und erforderlichem Know-how eine fürsorgerische Unterbringung anordnen können (vgl. Botschaft Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., S. 1061 f.). Folglich sind alle Ärzte, welche nicht unter Art. 51 Abs. 1 EGzZGB fallen, nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung berechtigt. 3.4 Die Einweisung in die fürsorgerische Unterbringung durch PD Dr. med. A._____, Facharzt für Chirurgie FMH, Medizinisches Zentrum O.1_____, könnte nach dem Gesagten lediglich als "behandelnder Arzt der überweisenden Einrichtung" gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB rechtmässig erfolgt sein. Dies würde jedoch voraussetzen, dass das Medizinische Zentrum O.1_____ als "Einrichtung" im Sinne des Gesetzes qualifiziert wird. Beim Medizinischen Zentrum O.1_____ handelt es sich um eine Hausarztpraxis mit Schwerpunkt Notfallmedizin und Traumatologie, welche unter anderem allgemeine notfallmedizinische Versorgung, kleinchirurgische Eingriffe und Psychiatrie inkl. Alterspsychiatrie anbietet, sich jedoch nicht auf der Spitalliste des Kantons Graubünden befindet. Es ist fraglich, ob der Gesetzgeber mit dem Begriff "Einrichtung" auch solche erweiterten Hausarztpraxen erfassen wollte oder lediglich Kliniken/Spitäler im engeren Sinne. Grundsätzlich sind die zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung berechtigten Ärzte, die in Hausarztpraxen tätig sind, durch Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB abgedeckt. Die Legitimation von PD Dr. med. A._____ zur Anordnung der strittigen fürsorgerischen Unterbringung erscheint demnach fraglich, kann jedoch aufgrund des Ergebnisses der nachfolgenden materiellen Prüfung letztlich offengelassen werden.

7 / 12 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob bei dem Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

8 / 12 4.2.1. Dr. med. D._____ kam in seinem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten und seiner eigenen Beobachtungen zum Schluss, dass bei dem Beschwerdeführer eine bipolare Störung mit gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2) vorliegt, womit es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne handelt. Damit ist bei dem Beschwerdeführer ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Dr. med. D._____ hält in seinem Kurzgutachten vom 7. Juli 2019 zusammenfassend fest, dass beim Beschwerdeführer derzeit keine glaubwürdige Behandlungs- und Krankheitseinsicht vorliege, wodurch die Medikamenteneinnahme nicht gewährleistet sei. Deswegen sei eine ambulante Behandlung nicht möglich und es verbleibe derzeit nur die stationäre Behandlung als erfolgsversprechende Behandlungsoption. Auch im Kurzbericht der Klinik B._____ vom 2. Juli 2019 wird festgehalten, dass die notwendige Behandlung des gegenwärtigen manischen Zustandsbildes im stationären Setting sichergestellt werde. Angesichts des Gutachtens und des Kurzberichts der Klinik B._____ scheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Der Beschwerdeführer anerkannte die Behandlungsbedürftigkeit an der Hauptverhandlung denn auch ausdrücklich an (vgl. Protokoll Hauptverhandlung, S. 4). Aus diesen Gründen kann die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers als gegeben erachtet werden. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. 4.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Ge-

9 / 12 setzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. D._____ war der Beschwerdeführer während der Untersuchung bewusstseinsklar und allseits orientiert. Aktuell liegen seiner Einschätzung nach keine Suizidalität oder Fremdgefährdung vor, allerdings sei der Beschwerdeführer als eher altersschwach wirkender Mann bei unvollständiger Genesung nicht in der Lage, sich genügend selbst zu versorgen, was zu einer Selbstgefährdung führen würde. Zudem sei aufgrund der Erkrankung momentan keine Fahrtauglichkeit gegeben, sodass das Autofahren zu einer konkreten Selbst- und Fremdgefährdung führen würde. Da beim Beschwerdeführer keine glaubwürdige Behandlungs- und Krankheitseinsicht vorliege, sei die Medikamenteneinnahme nicht gewährleistet und eine ambulante Behandlung sei deswegen nicht möglich. 4.4.2. Die Beschwerdeinstanz konnte sich anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2019 ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser erschien in einem bewusstseinsklaren Zustand. Die ihm gestellten Fragen konnte er adäquat beantwor-

10 / 12 ten. Insgesamt war der Beschwerdeführer – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem guten, stabilen Allgemeinzustand und zeigte keine akuten psychotischen oder manischen Symptome. Der Beschwerdeführer versicherte zudem, er sei bereit, sich freiwillig einer ambulanten Therapie in der Klinik B._____ zu unterziehen und zeigte sich grundsätzlich krankheitseinsichtig. Bei dieser Ausgangslage kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht (mehr) bejaht werden. Einer allfälligen Selbstoder Fremdgefährdung durch das Autofahren mit einer fürsorgerischen Unterbringung entgegenzuwirken, wäre unverhältnismässig. Dies insbesondere zumal diese Gefahr mittels Führerausweisentzug (wegen fehlender Fahreignung gemäss Art. 16 d SVG) beseitigt werden könnte. Indessen kann eine lediglich hypothetische Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht genügen. 4.4.3 Auch wenn sich der Beschwerdeführer zweifellos als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstoder Fremdgefährdung besteht und sich der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung in einer guten Verfassung gezeigt hat, ohne dass psychotische oder manische Symptome für das Gericht ersichtlich gewesen wären, kann die adäquate Betreuung im Sinne einer Nachbehandlung auch im Rahmen einer ambulanten Therapie erfolgen. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) vorliegen. Der Beschwerdeführer ist jedoch bereit, sich freiwillig für einige Zeit auf der ambulanten Station der Klinik B._____ behandeln zu lassen. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist eine mildere Massnahme in Form einer ambulanten Therapie gegeben. Aus diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'687.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'187.50 Gut-

11 / 12 achterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Das Kantonsgericht von Graubünden nimmt davon Vormerk, dass X._____ freiwillig zur Behandlung in der Klinik B._____ verbleibt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'687.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'187.50 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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