Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.08.2018 ZK1 2018 87

August 29, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,364 words·~7 min·5

Summary

Rechtsverweigerung/-verzögerung | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. August 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 87 30. August 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuar ad hoc Kollegger In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, und der Y._____, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich, gegen das Regionalgericht Landquart, Postfach 295, Bahnhofplatz 2, 7302 Landquart, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsverweigerung/-verzögerung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 12. Juni 2014 klagten X._____ und Y._____ beim Bezirksgericht Landquart (mittlerweile Regionalgericht Landquart) gegen A._____, B._____ sowie C._____ und C.1_____ auf Feststellung der Parzellengrenzen der Liegenschaften _____weg 16, 18, 20 und 22 in O.1_____ (Proz. Nr. _____). B. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2014 beschränkte das Bezirksgericht Landquart das Verfahren auf Antrag der Beklagten auf die Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen, namentlich der nicht bereits rechtskräftig beurteilten Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO. Ein gleichzeitig angeordneter zweiter Schriftenwechsel wurde mit der Duplik vom 16. Januar 2015 abgeschlossen. C. Am 02. November 2016 ersuchten A._____, B._____ sowie C._____ und C.1_____ das Bezirksgericht Landquart um vorsorgliche Beweisführung im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Besitzesstörung (Proz. Nr. _____). Nach Einholung einer Gesuchsantwort gab der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart dem Begehren mit Entscheid vom 10. Juli 2017 statt. D. Am 25. Juli 2017 erhoben X._____ und Y._____ Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung beim Kantonsgericht von Graubünden, da die Frage der Prozessvoraussetzungen bis dahin noch nicht entschieden worden war. Das Begehren lautete wie folgt: 1. Es sei vom Kantonsgericht als Aufsichtsinstanz über das Regionalgericht Landquart festzustellen, dass die Nichtanhandnahme des Verfahrens beziehungsweise die Weigerung des Erlasses einer prozessleitenden Verfügung im Verfahren Proz. Nr. _____ betr. der am 12. Juni 2014 von den Beschwerdeführern erhobenen Grenzfeststellungsklage einer formellen wie materiellen Rechtsverweigerung gleichkommt. 2. Es sei das Regionalgericht Landquart anzuweisen, das Verfahren Proz. Nr. _____ unverzüglich an die Hand zu nehmen und es sei dem Regionalgericht eine Frist anzusetzen, binnen welcher ein prozessleitender Entscheid über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen im genannten Verfahren, insbesondere zur Frage der res iudicata, zu erlassen sei. 3. Es sei das Regionalgericht Landquart anzuweisen, das hängige Verfahren gegen die Beschwerdeführer betr. vorsorglicher Beweisführung (Proz. Nr. _____) einstweilen zu sistieren, bis ein rechtskräftiger prozessleitender Entscheid über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen im genannten Verfahren Proz. Nr. _____ vorliegt. 4. Eventualiter sei das Verfahren betr. vorsorglicher Beweisführung (Proz. Nr. _____) vom Kantonsgericht selber zu sistieren, bis ein

Seite 3 — 7 rechtskräftiger prozessleitender Entscheid über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen im Verfahren Proz. Nr. _____ vorliegt. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. ges. MwSt auf der den Beschwerdeführern zuzusprechenden Parteientschädigung zu Lasten der Gerichtskasse. formeller Antrag: 6. Es seien die Akten der vorinstanzlichen Streitverfahren (Proz. Nrn. _____ und _____) von Amtes wegen beizuziehen. E. Das Regionalgericht stellte in der Beschwerdeantwort vom 28. August 2017 das folgende Begehren: 1. Auf die Beschwerde des X._____ sei nicht einzutreten. 2. Die Beschwerde der Y._____ sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen. 3. Unter Kostenfolge gemäss Gesetz. F. Mit Entscheid vom 17. Januar 2018 erkannte das Kantonsgericht von Graubünden auf Abweisung der Beschwerde mit folgendem Dispositiv: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung) G. Dagegen reichten X._____ und Y._____ Beschwerde an das Bundesgericht, welches mit Urteil 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 zu Gunsten der Beschwerdeführer wie folgt entschied: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 17. Januar 2018 wird aufgehoben. Das Regionalgericht Landquart wird angewiesen, das bei ihm hängige Verfahren Nr. _____ unverzüglich fortzusetzen und über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu entscheiden. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4. Die Sache geht zurück ans Kantonsgericht von Graubünden zur Prüfung der Parteientschädigung der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren. 5. (Mitteilung)

Seite 4 — 7 H. Betreffend Ziff. 4 des vorgenannten Dispositivs wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner vom Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom 18. Juli 2018 aufgefordert, sich zur Parteientschädigung zu äussern. I. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 reichte dieser sodann die Honorarnote für die Zeit vom 25. Juli 2017 bis 31. März 2018 im Gesamtbetrag von CHF 2'452.30 inkl. Kleinspesen in der Höhe von CHF 84.30, aber ohne Mehrwertsteuer, ein. II. Erwägungen 1. Nach der Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden (ZK1 17 83) durch das Bundesgericht gelten die Beschwerdeführer gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO als obsiegende Partei und haben gestützt auf dieselbe Bestimmung in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird gemäss Art. 105 i.V.m. Art. 96 ZPO nach den gültigen kantonalen Tarifen festgesetzt (Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Im vorliegenden Verfahren verbleibt somit die Festsetzung der aussergerichtlichen Entschädigung der Beschwerdeführer für das Verfahren ZK1 17 83, weswegen die Angemessenheit der eingereichten Honorarnote zu prüfen ist. 2. In einem ersten Schritt wird der geltend gemachte Stundenansatz überprüft, der gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV nur entschädigt wird, wenn dieser üblich ist. Als üblich gilt ein solcher zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Innerhalb dieses Rahmens können die Parteien den Stundenansatz in einer Honorarvereinbarung festlegen. Ein höherer Stundenansatz als CHF 270.00 wird – auch wenn ein solcher vereinbart wurde – vom Gericht von vornherein nicht berücksichtigt. Wurde keine Honorarvereinbarung abgeschlossen, wird vom Mittelwert des in der Verordnung festgelegten Rahmens ausgegangen und das angemessene Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 240.00 berechnet. Da den Akten keine Honorarvereinbarung beiliegt, wird deswegen statt von den verrechneten CHF 320.00 von einem Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen. 3. In einem zweiten Schritt werden die Positionen in der Honorarnote auf die Angemessenheit geprüft. 3.1. Betreffend das Aktenstudium erscheinen die zwei folgenden aufgeführten Leistungen ohne Weiteres angemessen:

Seite 5 — 7 05.09.17 AS: Stellungnahme Regionalgericht Landquart 0.30 Std. 31.01.18 AS: Beschwerdeentscheid Kantonsgericht 0.40 Std. 3.2. Was die Korrespondenz anbelangt, so scheint der Aufwand von 0.40 Stunden für den "Brief an K.", welcher wahrscheinlich den Begleitbrief zur Weiterleitung der Stellungnahme des Regionalgerichts Landquart darstellt, gerechtfertigt. Der Brief an den Klienten vom 31. März 2018 wurde allerdings nach Abschluss des Verfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden und während des laufenden Verfahrens vor dem Bundesgericht verfasst. Dieser Aufwand steht somit nicht im Zusammenhang mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Kantonsgericht und kann nicht berücksichtigt werden. Somit bleibt folgende Leistung unter dem Titel "Korrespondenz" zu vergüten: 05.09.17 Brief an K. 0.40 Std. 3.3. Der Aufwand für die Rechtsschrift (knapp 10-seitige Beschwerde) liegt zwar an der oberen Grenze. Eine Kürzung rechtfertigt sich aber nicht, so dass der gesamte Aufwand berücksichtigt bleibt: 25.07.17 Beschwerde an Kantonsgericht GR 5.5 Std. 3.4. Unter der Position "Kleinspesen" werden, bis auf die Farbkopien vom 05. September 2017, alle Beträge anerkannt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb an diesem Datum 13 Farbkopien gedruckt wurden, und insbesondere stehen diese in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren. Somit sind folgende Barauslagen gerechtfertigt: 25.07.17 Kopien von Unterlagen, Akten, etc. 20 x CHF 1.00 25.07.17 Versandkosten LSI CHF 6.30 05.09.17 Kopien von Unterlagen Akten, etc. 17 x CHF 1.00 05.09.17 Versandkosten A-Post Inland CHF 2.00 4. Zusammengefasst ergibt sich folgende Parteientschädigung:

Seite 6 — 7 Zeitaufwand 6.6 h à CHF 240.00 CHF 1'584.00 Kleinspesen CHF 45.30 CHF 1'629.30 Mehrwertsteuer 8% CHF 130.35 Total CHF 1'759.65 5. Die Kosten von CHF 1'000.00 für diesen Entscheid verbleiben beim Kanton Graubünden.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Parteientschädigung für die Beschwerdeführer im Verfahren ZK1 17 83 vor dem Kantonsgericht von Graubünden wird auf CHF 1'759.65 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt und wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2018 87 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.08.2018 ZK1 2018 87 — Swissrulings