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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.06.2018 ZK1 2018 66

June 8, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,503 words·~23 min·5

Summary

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 15 Ref.: Chur, 08. Juni 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 66 12. Juni 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Hubert Aktuar Guetg In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 23. Mai 2018, gleichen Tages mitgeteilt, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

2 / 15 I. Sachverhalt A. Für X._____ besteht seit dem 13. November 2014 eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB). Überdies wurde ihm das Verfügungsrecht über sein Grundstück A._____, O.1_____, Nr. _____, Plan Nr. _____, Versicherungsnummern 430 und 430-A im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ entzogen und eine Verfügungssperre erwirkt. Seine Handlungsfähigkeit wurde für folgende Bereiche eingeschränkt (Art. 394 Abs. 2 ZGB): Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie Kreditkartengeschäfte. B. X._____ wurde vom Januar bis Februar 2018 zum 21. Mal per fürsorgerische Unterbringung in eine Klinik der B._____ (nachfolgend B._____) eingewiesen. Die fürsorgerische Unterbringung wurde sodann am 14. Februar 2018 aufgehoben und X._____ verliess die Klinik am 15. Februar 2018 (vgl. act. 06.2). Die fürsorgerischen Unterbringungen erfolgten in psychotischem Zustand, oftmals aufgrund einer Fremdaggression. X._____ pöbelte dabei Fremde an, war mehrheitlich verwahrlost aufgefunden worden und er wurde immer wieder alkoholisiert aufgegriffen. C. Seit dem 12. April 2018 ist X._____zum 22. Mal in der Klinik B._____, O.2_____, auf ärztliche Anordnung hin, fürsorgerisch untergebracht (KESB act. 268). Die Unterbringung erfolgte durch Dr. med. C._____ wegen Selbst- und Fremdgefährdung in verwirrtem und alkoholisiertem Zustand. X._____ musste durch die Polizei überführt werden, weil er sich bei Eintritt stark alkoholisiert, angetrieben, logorrhoisch und verbal aggressiv zeigte. D. Mit Verfügung vom 30. April 2018 wurde zwecks Überprüfung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahme die ambulante Begutachtung von X._____ angeordnet (KESB act. 261). Als Gutachter wurde med. prakt. dipl. Psych. D._____ beauftragt. Mit Email vom 8. Mai 2018 teilte dieser der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) mit, dass X._____ kein Gutachtergespräch mit einem Deutschen führen wolle (vgl. KESB act. 289). E. Weil die ärztlich veranlasste fürsorgerische Unterbringung am 24. Mai 2018 auszulaufen drohte, ersuchte die Leitung der B._____ die KESB Prättigau/Davos am 9. Mai 2018 um Verfügung einer behördlichen Unterbringung i.S.v. Art. 426 ZGB und Art. 51a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuches (BR. 210.100; EGzZGB).

3 / 15 F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Mai 2018 ordnete die KESB Prättigau/Davos die Einholung eines Kurzgutachtens durch Dr. med. E._____, Chur, an (KESB act. 270). Das ersuchte Gutachten wurde am 18. Mai 2018 erstattet (KESB act. 278). G. Nach erfolgter Anhörung von X._____ am 23. Mai 2018 entschied die Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos gleichen Tages was folgt: 1. X._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in einer Klinik der B._____ fürsorgerisch untergebracht (Art. 429 Abs. 2 ZGB). 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB. b. Die Leitung der B._____ wird angewiesen, die KESB Prättigau/Davos mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 31.10.2018. 3. Die Kosten im Verfahren "Fürsorgerische Unterbringung" bis zu diesem Entscheid (inkl. Drittkosten für das Gutachten von Dr. med. E._____ von Fr. 1'875.-) werden auf Fr. 2'875.- festgesetzt. Sie sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 4. (Rechtsmittel) 5. (Mitteilung.) Auf die Begründung wird verwiesen (vgl. act. 01.1). H. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Mai 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (vgl. act. 01). I. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 wurde sodann neu Dr. med. Roger Giezendanner, Fachzentrum Forensik Ostschweiz, zur Erstellung des bereits mit Verfügung vom 30. April 2018 angeordneten ambulanten Gutachtens eingesetzt (vgl. KESB act. 293; vgl. vorstehend D.). J. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die B._____ um Zustellung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 4. Juni 2018. Der Kurzbericht traf am 5. Juni 2018 ein (vgl. act. 06).

4 / 15 K. Am 8. Juni 2018 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll (nachfolgend Protokoll vom 8. Juni 2018) verwiesen. L. Mit Schreiben sowie Incamail vom 8. Juni 2018 (Poststempel) wurde dem Beschwerdeführer sowie der Klinik B._____ das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt (act. 08). M. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen in den Gutachten und Berichten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend handelt es sich um einen Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 426 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB), welcher eine auslaufende ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 429 Abs. 2 ZGB verlängern soll. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 2 ZGB sowie Art. 60 Abs. 1 EGzZGB innert zehn Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde hat schriftlich aber nicht begründet zu erfolgen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Insgesamt sind keine hohen Anforderungen an die Beschwerde zu stellen. Es genügt, wenn aus ihr ersichtlich wird, dass die betroffene Person mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, was auf die vorliegende Eingabe zutrifft. Die schriftlich eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Mai 2018, gleichen Tages mitgeteilt, datiert vom 30. Mai 2018, erfolgte frist- und formgerecht. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N

5 / 15 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Am 18. Mai 2018 erstattete

6 / 15 Dr. med. E._____ im Auftrag der KESB Prättigau/Davos nach einer persönlichen Konsultation des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Kurzgutachten. Auch wenn es sich dabei um ein von der Vorinstanz im gleichen Verfahren eingeholtes Gutachten handelt, darf sich das Kantonsgericht in seiner Entscheidfindung ebenfalls auf dieses Gutachten stützen (vgl. Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB und Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450e ZGB), weshalb dieser Vorschrift Genüge getan wird. 2.4. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 8. Juni 2018 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 2.5. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 8. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer insbesondere seinen Lebenslauf zu den Akten mit der Begründung, er erhoffe sich dadurch, dass sich die Beschwerdeinstanz ein besseres Bild seiner Lage verschaffen könne. Vor dem Hintergrund von Art. 60 Abs. 3 EGzZGB ist der eingereichte Lebenslauf zu den Akten zu nehmen. 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient primär dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft KESR). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist das Vorliegen einer der drei im Gesetz abschliessend genannten Schwächezustände der psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraus-

7 / 15 setzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1 und 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst dann ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die Beschwerdeinstanz hat ihrem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, was sich bereits aus dem Grundsatz der Prozessökonomie ergibt (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Dies kann mitunter dazu führen, dass die Unterbringungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Unterbringungsentscheides zwar vorlagen, zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides aber aufgrund des sich verbesserten Gesundheitszustandes (infolge medikamentöser und therapeutischer Behandlung) nicht mehr erfüllt sind. 3.2. Art. 426 Abs. 1 ZGB nennt als Schwächezustände abschliessend die psychische Störung, die geistige Behinderung und die schwere Verwahrlosung. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft KESR, S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, stützt sich aber auf die medizinische Terminologie ab. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Im Kurzgutachten vom 18. Mai 2018 (vgl. KESB act. 278), welches sich nebst einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers sowie zulässigerweise auf fremdanamnestische Angaben stützt, stellt Dr. med. E._____ dem Beschwerdeführer die Diagnose der bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen gemäss ICD-10 F31.2 und äussert den Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 F10.2. Dr. med. E._____ hält

8 / 15 ausdrücklich fest, dass aus den fremdanamnestischen Unterlagen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt immer wieder stark alkoholisiert gewesen sei, weshalb die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit gestellt worden sei. Da ihm aber keine näheren Informationen hinsichtlich der Dosierung in der Vergangenheit vorliegen und ihm nicht bekannt sei, ob ein dringender Wunsch zum Trinken bestehe, könne nicht mit Sicherheit die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit gestellt werden. Ohnehin könne die mögliche Alkoholabhängigkeit nach erfolgtem Entzug in der Klinik keine Bedeutung bei der rechtlichen Beurteilung der Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung mehr zeitigen. Entscheidend sei die Diagnose der bipolaren affektiven Störung. Aus den Akten betreffend die früheren fürsorgerischen Unterbringungen geht hervor, dass die Diagnose der bipolaren affektiven Störung häufig diagnostiziert werden konnte (vgl. insbesondere act. 06.2). Die von Dr. med. E._____ gestellte Diagnose deckt sich im Übrigen auch mit der von den B._____ im Eintrittsbericht vorläufigen Beurteilung, wonach als Hauptdiagnose eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2) und als Nebendiagnose ein Abhängigkeitssyndrom nach ICD-10 F10.2 gestellt werden. Auch im Kurzbericht der B._____ vom 4. Juni 2018 wird nochmalig festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt an einer manisch-psychotischen Symptomatik mit Agitation und Aggressionen gelitten habe, die Symptomatik mittlerweile aber abgeklungen sei. Das diagnostizierte Krankheitsbild nach ICD-10 F.31.2 stellt zweifellos eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., S. 112 und 118). 3.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. In ihrem Entscheid vom 23. Mai 2018 stützte sich die KESB Prättigau/Davos einerseits auf den Antrag zur behördlichen Unterbringung der B._____ vom 9. Mai 2018. In diesem wurde mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer eine wechselhafte Stimmung festgestellt wurde mit manischen, verbal aggressiven Phasen und zurückgezogenen Zeiten. Die Einweisung vom 12. April 2018 sei durch die Kantonspolizei Graubünden wegen Selbst- und Fremdgefährdung erfolgt. Vor der aktuellen Einweisung habe er sich mit seiner Lebenspartnerin gestritten, Alkohol konsumiert und in alkoholisiertem Zustand das Badezimmer demoliert. Im Zeitpunkt des Eintritts in die Klinik B._____ sei ein Gespräch mit X._____ nicht möglich gewesen. Er sei stark agitiert und die Orientierung nicht prüfbar gewesen (vgl.

9 / 15 act. 01.1 und 06.1). Bei nur teilweiser Compliance bei der Medikamenteneinnahme und Alkoholabstinenz sei derzeit eine längerfristige stationäre Behandlung erforderlich. Ohne eine solche wäre sein Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit identisch mit dem vor Eintritt in die Klinik gezeigten Verhalten (KESB act. 268). Andererseits stützte sich die KESB Prättigau/Davos auf das Kurzgutachten von Dr. med. E._____ vom 18. Mai 2018 (vgl. KESB act. 278). Dieses hielt – wie bereits angedeutet – fest, dass der Beschwerdeführer infolge seines manischen Zustandes grössere Geldausgaben unüberlegt tätigen könnte und sich somit der Gefahr der Verarmung aussetze. Es sei zudem bekannt, dass er in maniform-psychotischem Zustand fremdaggressiv reagiere und somit Dritte gefährde. Somit kam es zur aktuellen Hospitalisation, indem er nach einem Streit mit seiner Lebenspartnerin das Bad demolierte, wodurch sich diese offenbar gefährdet gefühlt habe und die Polizei gerufen habe. Im aktuellen Zustand mit medikamentöser Behandlung sei der Beschwerdeführer zwar noch bedrohend aber nicht mehr direkt gefährdend, indem er nur verbal aggressiv werde, was sich auch in der Untersuchung gezeigt habe. Würde die Behandlung unterbleiben und der Beschwerdeführer seine Medikamente wieder absetzen, so sei ein schneller Rückfall in einen maniform-psychotischen Zustand hoch wahrscheinlich. Zusammenfassend und in Würdigung sämtlicher Umstände hielt die KESB Prättigau/Davos fest, dass die notwendige persönliche Fürsorge und Behandlung des Beschwerdeführers nur im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik der B._____ gewahrt werden könne, weshalb die fürsorgerische Unterbringung zu verlängern sei (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 1 S. 5). Aus den Ausführungen im Kurzbericht der Klinik B._____ vom 4. Juni 2018 geht nunmehr hervor, dass die Symptome der sich anfänglich gezeigten manischpsychotischen Symptomatik mit Agitation und Aggressionen mittlerweile abgeklungen seien, weil sich der Beschwerdeführer unter stationären Bedingungen krankheits- und behandlungseinsichtig zeige, regelmässig die Medikation einnehme, sich absprachefähig verhalte und auf Alkoholkonsum verzichten könne. Die Ausgänge und auch Belastungserprobungen am Wochenende von der offenen Seite der Notfallstation würden nun zuverlässig eingehalten. Es bestünde jedoch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einem vorzeitigen Austritt wieder in alte Muster zurückfalle, die Medikation weglasse und wieder Alkohol konsumiere. Solange die häusliche Situation nicht geklärt sei, sei zu befürchten, dass ein Austritt in das belastete Umfeld schnell eine Exazerbation des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers zu erwarten sei (vgl. act. 06).

10 / 15 Nicht in Abrede zu stellen ist und aufgrund der vorstehenden Berichte als erwiesen gilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes behandlungs- und unterstützungsbedürftig ist, was ihm offenbar selber bewusst ist, äusserte er sich anlässlich der Hauptverhandlung doch selbst dahingehend, dass er schnell überfordert und in gewissen Bereichen auf Hilfe angewiesen sei (vgl. Protokoll vom 8. Juni 2018, S. 4 f.). Es ist aber insbesondere aufgrund der Ausführungen im Kurzbericht der Klinik B._____ fraglich, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffes in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vorliegend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. 3.4.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, wenn mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin besonders schutzbedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszugehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigengefährdung vorliegen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schäden müssen drohen, wenn keine Freiheitsentziehung erfolgt. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. Die erhebliche Gefahr muss ausgewiesen sein (Christof Bernhart, a.a.O., N 386 ff.) 3.4.2. In Bezug auf die Fremdgefährdung kann den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in manischen Phasen einen Hang zu drohendem Verhalten gegenüber Dritten zeigte, weswegen er mehrfach durch die Polizei in die Klinik überführt werden musste. Wie sich dieses aggressive Verhalten gezeigt haben soll, kann den Akten jedoch nicht entnommen werden. Dokumentiert ist lediglich der Vorfall, welcher am 14. April 2018 zur erneuten ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung geführt hatte, bei welchem er nach einem Streit mit seiner Lebenspartnerin das Badezimmer demolierte (vgl. act. 06.2). Das Kantonsgericht von Graubünden hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Patienten im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen (vgl.

11 / 15 E. 3.1.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nunmehr eine bessere Phase zu haben und insbesondere auch keinen Alkohol mehr zu konsumieren (Protokoll vom 8. Juni 2018, S. 2 und 5). Diesen Eindruck vermittelte er auch dem Kantonsgericht von Graubünden. Der Beschwerdeführer machte lediglich einen leicht angespannten, nervösen Eindruck, war aber im Verhalten zurückhaltend und ruhig. Von ihm waren weder Aggressionen noch Gereiztheit zu spüren. Er beantwortete die Fragen des Vorsitzenden zwar ausschweifend aber doch stets adäquat und verständlich. Das Gericht – soweit es dies beurteilen kann – konnte keine Fremdgefährdung erkennen. Was die Eigengefährdung anbelangt, sind bereits dem Kurzgutachten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass infolge des manischen Zustandes Entscheidungen aus dem momentanen Affekt heraus getroffen werden können, was eine Gefahr der Verarmung begründe (vgl. KESB act. 278, S. 5). Diese Sicht verfängt indessen nicht. Zum einen wurde der Gefahr der Verarmung bereits durch die eingesetzte Vertretungsbeiständin mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 2 und 3 ZGB) begegnet. Zum anderen wird im nun vorliegenden Kurzgutachten der B._____ vom 4. Juni 2018 festgehalten, dass die manische Symptomatik abgeklungen sei, sodass derzeit wohl keine akute manische Symptomatik mehr vorliegen dürfte und somit auch aus diesem Grund keine (akute) Gefahr der Verarmung mehr droht. Schliesslich sprechen die Tatsachen, dass sich der Beschwerdeführer infolge medikamentöser Einstellung krankheits- und behandlungseinsichtig gezeigt habe, seine anfänglich bestandene manisch-psychotische Symptomatik mit Agitation und Aggressionen mittlerweile abgeklungen sei und er zuverlässig und ohne Vorfälle die Ausgänge und auch die Belastungserprobungen am Wochenende von der offenen Seite der Notfallstation einhalte, er sich absprachefähig verhalte und auf Alkoholkonsum verzichte, gegen die Annahme einer akuten Selbstgefährdung (vgl. act. 06). Insofern kann nicht (mehr) die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt werden, welcher es bedürfte, um die fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Eine lediglich hypothetische Gefährdung im Falle einer möglichen Medikamentenabsetzung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht genügen. Der Beschwerdeführer hat sich an der Hauptverhandlung in einer relativ guten Verfassung gezeigt, so dass vor dem Hintergrund des Gesagten die Betreuung auch im Rahmen einer ambulanten Therapie erfolgen kann. Anlässlich der richterlichen Befragung liess sich ferner feststellen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich – zumindest teilweise – krankheitseinsichtig ist. So führte er aus,

12 / 15 dass er die Medikamente weiter einnehmen möchte, aber in einer geringeren Dosierung. Er wolle die Behandlung auch mit homöopathischen Mitteln versuchen. Da der Beschwerdeführer überdies eine Behandlung im ambulanten Rahmen nicht ablehnt, vielmehr einer solchen bei dem ihm vertrauten Therapeuten, Dr. med. F._____, den er offensichtlich sehr schätzt, offen gegenübersteht, besteht die Chance, dadurch den Weg zu einer weitergehenden Krankheitseinsicht zu ebnen. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung – gemäss derzeitigem Stand – der fürsorgerischen Unterbringung somit auch unter diesem Gesichtspunkt als unverhältnismässig. 4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung nicht (mehr) erfüllt sind. Auch wenn ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand des Beschwerdeführers besteht, vermag dessen derzeitige gesundheitliche Verfassung, welche nach Meinung des Gerichts soweit als relativ stabil bezeichnet werden kann und auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung erkennen lässt, einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist einer längerdauernden fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ die zwingende Notwendigkeit abzusprechen. Damit ist der Entscheid der KESB Prättiagu/Davos aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Klinik zu entlassen. Die vorliegende Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist folglich gutzuheissen. 5.1. Gemäss Art. 436 ZGB haben die behandelnden Ärzte bei Vorliegen einer Rückfallgefahr mit der betroffenen Person ein Austrittsgespräch zu führen, um zu versuchen, mit ihr die Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Austrittsgespräches ist auch auf die Frage der Nachbetreuung einzugehen. Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung auch ambulante Massnahmen vorsehen. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zugeschnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird daher angewiesen, im Rahmen des Austrittsge-

13 / 15 sprächs auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. 5.2. Es bleibt noch vom anlässlich der Anhörung vom 8. Juni 2018 geäusserten Willen des Beschwerdeführers Vormerk zu nehmen, gemäss welchem er sich gegenüber einer ambulanten Therapie bei seinem bisherigen Therapeuten, Dr. med. F._____, gegenüber nicht verschliessen werde. 6.1. Abschliessend bleibt noch über die Kosten zu befinden. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. 6.2. Im Falle eines reformatorischen Entscheides wie dem vorliegenden, urteilt die Beschwerdeinstanz auch über die Verfahrenskosten vor der Vorinstanz (analog Art. 318 Abs. 2 ZPO; vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 24 ff. zu Art. 327 ZPO). Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden Kosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 EGzZGB). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Auch verfügt der Beschwerdeführer über gute finanzielle Verhältnisse (vgl. KESB act. 274). Dem Grundsatz nach werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Indessen kann das Gericht von diesem Verteilungsgrundsatz aus Billigkeitsüberlegungen abweichen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Vorliegend liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung zum Zeitpunkt der Unterbringung und – gestützt auf das Kurzgutachten von Dr. med. E._____ – auch noch bei Erlass des angefochtenen Entscheids vorlagen und erst aufgrund der erfolgten medikamentösen und therapeutischen Behandlung weggefallen sind. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die bis zum Entscheiddatum (23. Mai 2018) angefallenen Kosten im Verfahren "Fürsorgerische Unterbringung" in Höhe von CHF 2'875.00 (inkl. Drittkosten für das Gutachten von Dr. med. E._____ von CHF 1'875.00) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

14 / 15 6.3. Im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens waren die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer ist deshalb mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, beim Kanton Graubünden.

15 / 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 23. Mai 2018 wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, X._____ umgehend aus der Anstalt zu entlassen. 2. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. Des Weiteren wird davon Vormerk genommen, dass sich X._____ einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht widersetzt. 3. Die Kosten für das Verfahren "Fürsorgerische Unterbringung" vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos in Höhe von CHF 2'875.00 (inkl. Drittkosten für das Gutachten von Dr. med. E._____ von CHF 1'875.00) gehen zu Lasten von X._____. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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