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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.02.2019 ZK1 2018 158

February 4, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·8,556 words·~43 min·4

Summary

örtliche Zuständigkeit | Berufung ZGB übriges Familienrecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 25 Entscheid vom 4. Februar 2019 Referenz ZK1 18 158 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Schnyder Guetg, Aktuar Parteien X._____, Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Pia Dennler Weinberg, Postfach 1712, Steiggasse 3, 8401 Winterthur Y._____, Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Pia Dennler Weinberg, Postfach 1712, Steiggasse 3, 8401 Winterthur gegen Z./Z.1_____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fidel Cavelti Kasernenstrasse 1, 9100 Herisau Gegenstand örtliche Zuständigkeit Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 24.09.2018, mitgeteilt am 27.09.2018 Mitteilung 06. März 2019

2 / 25 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1997, ist das gemeinsame Kind von Y._____, geboren am _____ 1970, und X._____, geboren am _____ 1951. Die Ehe der Eltern von A._____ wurde im Jahr 2006 geschieden. Gleichzeitig wurde ihnen die elterliche Sorge über A._____ entzogen und dieser unter Vormundschaft gestellt. Z._____ ist die Mutter von Y._____ und A._____ somit ihr Enkel. Z.1_____, der Stiefgrossvater von A._____, wurde als dessen Vormund ernannt und A._____ lebte viele Jahre bei Z._____ und Z.1_____, welche auch seine Pflegeeltern wurden. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke O.1_____ und O.2_____ vom 20. Januar 2016 wurde die Vormundschaft über A._____ infolge seiner Volljährigkeit abgeschrieben. Ebenfalls abgeschrieben wurde darin ein Adoptionsgesuch von Z.1_____ vom 14. Januar 2014, weil bei der KESB keine diesbezüglichen Unterlagen eingereicht wurden (vgl. zum hierzu den Entscheid der KESB der Bezirke O.1_____ und O.2_____ vom 20. Januar 2016, KESB act. 35c). B. Am 21. Juni 2016 reichte Z.1_____ beim kantonalen Sozialamt Graubünden ein weiteres Gesuch um Adoption von A._____ ein, welches an die KESB Engadin/Südtäler (nachfolgend KESB) weitergeleitet wurde. Da Zweifel am Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Einzeladoption aufkamen und das Inkrafttreten der Revision des Adoptionsrechts kurz bevorstand, wurde das Gesuch nach Rücksprache bis auf weiteres nicht behandelt (vgl. KESB act. 53). C. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 reichten Z._____ bei der KESB ein Gesuch um gemeinsame Adoption von A._____ ein. Dessen Zustimmungserklärung datiert vom 12. Februar 2018. Die zur Stellungnahme aufgeforderten leiblichen Eltern bestritten in ihrer Eingabe vom 18. Mai 2018 die örtliche Zuständigkeit der KESB Engadin/Südtäler zur Beurteilung des Adoptionsgesuchs. Die Auffassung der leiblichen Eltern wurde von den Gesuchstellern am 13. August 2018 (KESB act. 33) bestritten. D. Mit Entscheid vom 24. September 2018 erkannte die KESB Engadin/Südtäler was folgt: 1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler stellt aufgrund der Aktenlage und des Verlaufes Folgendes fest: a) Die KESB Engadin/Südtäler hat das Verfahren um eine Einzeladoption von A._____ durch Z.1_____ am 18. September 2017 als gegenstandslos abgeschrieben.

3 / 25 b) Das Ehepaar Z.1_____ und Z._____ reichte das Gesuch um eine gemeinschaftliche Adoption eines Erwachsenen am 14. Februar 2018 bei der KESB Engadin/Südtäler ein. c) Die KESB Engadin/Südtäler ist die örtlich zuständige Adoptionsbehörde im Fall der Erwachsenenadoption von A._____ durch das Ehepaar Z.1_____ und Z._____. 2. (Kosten) 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung) E. Noch während laufender Rechtsmittelfrist stellte die Rechtsvertreterin von X._____ und Y._____, Rechtsanwältin lic. iur. Pia Dennler, der KESB Engadin/Südtäler ein Schreiben zu, gemäss welchem sie das Mandat mit sofortiger Wirkung beende. Damit werde auf die Erwägungen im Entscheid der KESB reagiert, welche den Eindruck vermittelt hätten, dass der Beizug einer Rechtsvertreterin die Dinge offenbar eher verkompliziert habe, statt zu einer Plausibilisierung und Klärung der aufrichtigen Haltung und Gefühle der Kindseltern beizutragen. Die Kindseltern wünschten und verlangten, durch die KESB im vorliegenden Fall ebenso persönlich angehört zu werden wie die Gesuchsteller und der zu Adoptierende. Über Zuständigkeitsfragen Rechtsmittelverfahren zu führen und sich in juristische Details zu vertiefen, würde statt zum Kern der Sache eher zu einem Hickhack "am Rande" führen, was nicht im Sinne der Eltern von A._____ sei. Im Hinblick auf eine solche Anhörung würden die Adressen von Y._____ und X._____ übermittelt mit der Bitte, nach Eintritt der Rechtskraft des Zwischenentscheids die weiteren Schritte direkt mit Frau Y._____ oder Herrn X._____ zu terminieren (KESB act. B.1/4). F. Trotz des erwähnten Schreibens reichte Rechtsanwältin Pia Dennler am 29. Oktober 2018 namens und im Auftrag von Y._____ und X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der KESB vom 24. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden überbrachte. In der Beschwerdeschrift wird das Folgende beantragt: 1. Disp. Ziff. 1 lit. a des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 2. In Aufhebung von Disp. 1 lit. c des angefochtenen Entscheids sei die örtliche Zuständigkeit der KESB Engadin Südtäler zur Beurteilung des Gesuchs des Ehepaares Z._____ und Z.1_____ vom 15. Februar 2018 zu verneinen. Eventualiter sei das Verfahren an die KESB Engadin Südtäler zurückzuweisen zur Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 444 Abs. 3 ZGB mit der KESB der Bezirke O.1_____ und O.2_____ am Wohnsitz des zu Adoptierenden.

4 / 25 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und die Beschwerdeführenden seien für das vorliegende Verfahren durch die privaten Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen. In der Begründung entschuldigten sich die Beschwerdeführer gegenüber der KESB Engadin/Südtäler, dass sie nach Einsicht in die Akten auf den Entscheid zurückgekommen seien, den Zuständigkeitsentscheid anzufechten (act. A.1., S. 4 Ziff. 6). G. Z._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fidel Cavelti, beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2018, was folgt: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegner erhoben unter anderem die Einrede, die Beschwerdeführer hätten einen Rechtsmittelverzicht erklärt. H. Die KESB verzichtete am 13. November 2018 auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. Auf einen Wiedererwägungsentscheid gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB verzichte sie. I. Der vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden eingeforderte Kostenvorschuss von je CHF 750.00 wurde von den Beschwerdeführern innert Frist überwiesen. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Bevor im streitgegenständlichen Verfahren auf die Kernfrage der örtlichen Zuständigkeit der KESB Engadin/Südtäler eingegangen werden kann, gilt es einige prozessuale Fragen zu klären, zumal aus dem angefochtenen Entscheid und den Rechtsschriften der Parteien zu schliessen ist, dass sich sämtliche Verfahrensbeteiligten wenig Rechenschaft über das bei einem Adoptionsgesuch zur Anwendung gelangenden Verfahrensrecht gegeben haben.

5 / 25 1.2. Mit Verweis der KESB Engadin/Südtäler in Erwägung 1 des angefochtenen Entscheids auf Art. 56 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (BR 210.100; EGzZGB) i.V.m. Art. 450f ZGB bringt sie zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, dass die Verfahrensbestimmungen des Erwachsenenschutzverfahrens vorliegendenfalls zur Anwendung gelangen. Dies unterstreicht sie sodann mit ihrer Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 3 des Entscheiddispositivs, indem sie auf die Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB und die Spezialbestimmung von Art. 60 Abs. 3 EGzZGB verweist; d.h. auf jenes Rechtsmittel, welches für Entscheide im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes zur Verfügung steht (vgl. ebenso Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.3. Die Beschwerdeführer ihrerseits reichten gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 24. September 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verwaltungsgerichtliche Beschwerde gemäss Art. 49 ff. VRG ein. Wie die Beschwerdeführer zu diesem Schluss hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts kommen konnten und dies sogar aus dem EGzZGB ableiten wollen (vgl. act. A.1, S. 4), erschliesst sich dem streitberufenen Gericht nicht. Die Beschwerdegegner schliesslich gehen auf die sich in diesem Zusammenhang stellenden prozessualen Fragen schon gar nicht ein. 1.4.1. Um die offensichtlich bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts sowie des einzuschlagenden Rechtsmittelweges aufzulösen, bedarf es einleitend einiger grundlegender Ausführungen: 1.4.2. Das Rechtsinstitut der Adoption des schweizerischen Familienrechts ist in der Zweiten Abteilung (Die Verwandtschaft) unter dem Siebenten Titel (Die Entstehung des Kindesverhältnisses) im Vierten Abschnitt des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt und kennt spezifische, an die Bedürfnisse des Adoptionsverfahrens angepasste Verfahrensvorschriften (vgl. Art. 268 ff. ZGB). Der Erwachsenenschutz bildet hingegen die Dritte Abteilung des Familienrechts mit an diesen sensiblen Bereich angepassten Verfahrensbestimmungen (Zwölfter Titel, Art. 440 ff. ZGB). Sowohl das Adoptionsverfahren als auch das Verfahren des Erwachsenenschutzes zählen zu den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, betreffen sie doch nichtstreitige Rechtssachen, d.h. hoheitliche Tätigkeiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zur Begründung, Feststellung, Änderung oder Aufhebung von Privatrechten oder zur Erhebung und Feststellung eines Sachverhaltes auf einseitigen Antrag von Privaten. Diese Tatsache führt nun nicht automatisch dazu, dass diese Rechtsbereiche dem Geltungsbereich der ZPO unterstehen würden. Zwar findet die ZPO gemäss Art. 1 lit. b ZPO Anwendung für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Als gerichtliche Anord-

6 / 25 nung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 1 lit. b ZPO gelten nach der bundesgerichtlichen Auslegung aber nur Angelegenheiten, für welche das Bundesrecht selber eine gerichtliche Behörde für zuständig erklärt. Wo dagegen die Bezeichnung der zuständigen Behörde gestützt auf Art. 54 SchlT ZGB den Kantonen überlassen ist, findet die ZPO auch dann keine direkte Anwendung, wenn das kantonale Recht eine gerichtliche Behörde für zuständig erklärt (BGE 139 III 225 E. 2.2). Angelegenheiten, welche von kantonalen Verwaltungsbehörden behandelt werden, fallen von vornherein nicht unter den Begriff der gerichtlichen Anordnung im Sinne von Art. 1 lit. b ZPO. 1.5. Sowohl hinsichtlich der Adoption (Art. 268 ff. ZGB) als auch hinsichtlich des Erwachsenenschutzes (Art. 440 Abs. 1 ZGB) behält das ZGB den Kantonen die Bestimmung der für die Verfahren zuständigen Behörden vor (vgl. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Die Kantone sind folglich in Anwendung von Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB auch zuständig, für beide Bereiche eigene kantonale Verfahrensvorschriften zu erlassen. Freilich haben sie dabei aber die der spezifischen Materie besonders angepassten bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften des ZGB zu beachten. Wenn nun im Kanton Graubünden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als "kantonale Verwaltungsbehörde" sowohl für die Adoption (Art. 36 Abs. 1 EGz- ZGB) als auch für den Kindes- und Erwachsenenschutz (Art. 38 ff. EGzZGB) zuständig erklärt wird, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass für beide Bereiche die gleichen Verfahrensvorschriften zur Anwendung gelangen, handelt es sich dabei wie erwähnt doch um zwei voneinander verschiedene Rechtsbereiche, für welche unterschiedliche kantonalen Verfahrensvorschriften gelten können. 1.6. So richten sich die auf das Adoptionsverfahren (Art. 364 ff. ZGB) zur Anwendung gelangenden Verfahrensvorschriften gemäss Art. 36 Abs. 4 EGzZGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des EGzZGB nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (BR 370.100; VRG). Dies bedeutet, dass die KESB im Adoptionsverfahren nach den Vorschriften von Art. 3 ff. VRG vorgehen muss und nicht nach den Verfahrensbestimmungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (Art. 443 ff. ZGB; Art. 56 ff. EGzZGB bis hin zur subsidiären Anwendung der ZPO [als kantonales Verfahrensrecht] gemäss Art. 56 Abs. 1 EGzZGB). 1.7. Das Bündnerische EGzZGB verweist sodann auch für den hier speziell interessierenden Bereich des Weiterzuges von Entscheiden der KESB aus dem Adoptionsrecht in Art. 36 Abs. 4 auf die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 1 ff.) und nicht auf Art. 60 EGzZGB, welcher das Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerdeinstanz für die Anfechtungen von Entscheiden der

7 / 25 KESB im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vorsieht. Der in den allgemeinen Bestimmungen aufgeführte Art. 16 Abs. 3 EGzZGB legt alsdann fest, dass Entscheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiete des Zivilrechtes mit Berufung gemäss Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht weitergezogen werden können, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein oberes kantonales Gericht erforderlich ist. Im Adoptionsverfahren stellt die KESB eine andere kantonale Instanz dar (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 EGzZGB, nach welchem die KESB als kantonale, in der Rechtsanwendung unabhängige Behörden bezeichnet werden). Unbestreitbar ist das im Zivilgesetzbuch geregelte Adoptionsrecht dem zivilrechtlichen Gebiet zuzuordnen. Dass die vorliegende zivilrechtliche Streitsache überdies nach übergeordnetem Recht einer letztinstanzlichen Beurteilung durch ein oberes kantonales Gericht erfordert, ergibt sich sodann bereits aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, wonach für jede Person in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gewährleistet sein muss. Daraus ergibt sich, dass Entscheide der KESB in Adoptionssachen gemäss Art. 36 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 EGzZGB mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO beim Kantonsgericht von Graubünden anzufechten sind. Bei dieser Berufung in Adoptionssachen handelt es sich indes nicht um ein Rechtsmittelverfahren der Zivilgerichtsbarkeit, sondern um eine verwaltungsrechtliche Berufung. Dieser Besonderheit ist bei der Auslegung des Verweises, d.h. bei der Frage, welche Bestimmungen von Art. 308 ff. ZPO konkret zur Anwendung gelangen und welchen Gehalt diesen Bestimmungen aufgrund der Natur des vorangegangenen Verfahrens zukommt, Rechnung zu tragen. Sodann ist dieser Umstand insoweit zu berücksichtigen, als nach der Systematik der ZPO für das Berufungsverfahren – sofern das Gesetz in den Bestimmungen zur Berufung nicht ausdrücklich (oder sinngemäss) davon abweicht – die allgemeinen wie auch besonderen Vorschriften zu beachten sind, welche bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen waren. Die Bestimmungen der ZPO sind bei einer verwaltungsrechtlichen Berufung in einer Art und Weise anzuwenden, welche einen gewissen Gleichlauf von erst- und zweitinstanzlichem Verfahren gewährleistet (vgl. hierzu PKG 2015 Nr. 22 E. 1.d). Am aufgezeigten Rechtsmittelweg ändert auch Art. 1 der kantonalen Adoptionsverordnung (KAdoV; BR 215.020), welche von der Regierung am 11. Dezember 2012 erlassen wurde und bestimmt, dass sich das Verfahren und der Weiterzug nach Art. 56 bzw. Art. 60 Abs. 1 und 2 EGzZGB richtet, nichts. Mit anderen Worten hätte die KESB Engadin/Südtäler gemäss dieser Verordnung bei Adoptionsgesuchen das Verfahren nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Ein-

8 / 25 führungsgesetzgebung zur Anwendung bringen müssen statt das Verfahren gemäss VRG (Art. 16 Abs. 1 EGzZGB) und gegen Entscheide der KESB auf diesem Gebiet wäre die Beschwerde in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen (Art. 450 ff. ZGB) statt die Berufung nach ZPO ans Kantonsgericht gegeben. Nach dem Gesagten steht aber fest, dass das EGzZGB als Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in Adoptionssachen die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO vorsieht und die zuständige KESB in einem Verfahren nach den Bestimmungen des VRG zu entscheiden hat. Die Regierung ist nun nicht zuständig, klare und abschliessende Regelungen eines formellen Gesetzes (Art. 16 Abs. 3 EGzZGB) auf dem Verordnungswege (Art. 1 KAdoV) abzuändern. Letztere Bestimmung ist folglich unbeachtlich. 2.1. Zu klären ist zunächst die Frage, ob das von den Beschwerdeführern als verwaltungsgerichtliche Beschwerde i.S.v. Art. 49 ff. VRG konzipierte Rechtsmittel überhaupt als (verwaltungsrechtliche) Berufung i.S.v. Art. 308 ff. ZPO entgegen genommen werden kann. Wird das von einer Partei eingereichte Rechtsmittel falsch bezeichnet und zeigt sich, dass die Eingabe dennoch die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist, so nimmt das Gericht eine sogenannte Konversion vor in dem Sinne, als dass es das falsch bezeichnete Rechtsmittel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entgegen nimmt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 162 vom 21. Januar 2016 E. 1.a m.w.H.). Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, entspricht die Eingabe den formellen Anforderungen der Berufung i.S.v. Art. 308 ff. ZPO, so dass im vorliegenden Fall eine Konversion möglich ist und die Eingabe der Berufungskläger als (verwaltungsrechtliche) Berufung entgegen genommen werden kann. Soweit der Lesbarkeit und des Verständnis dienlich, wird nachfolgend an den Begriffen der "Beschwerde" bzw. Beschwerdeführer festgehalten. 2.2. Zu prüfen ist, ob die Eingabe der Beschwerdeführer rechtzeitig erfolgt ist. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen. Die zehntägige Rechtsmittelfrist für in summarischen Verfahren ergangene Entscheide gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO ist im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren nicht anwendbar, ging diesem doch gerade kein summarisches Verfahren i.S.v. Art. 248 ff. ZPO, sondern ein verwaltungsrechtliches Verfahren voraus (vgl. E. 1.6.). Ob im Falle einer vorsorglich angeordneten Massnahme eine zehntägige Berufungsfrist in analoger Anwendung von Art. 314 Abs. 1 ZPO oder Art. 52 Abs. 2 VRG zur Anwendung gelangt, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, liegt doch keine entsprechende vorsorgliche Anordnung vor. Es bleibt folglich bei einer Berufungs-

9 / 25 frist von 30 Tagen wie sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids vorgesehen war und die mit der Frist für die verwaltungsrechtliche Beschwerde übereinstimmt (Art. 52 Abs. 1 VRG), welche die Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht eingereicht haben. Ginge man nun von den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Rechtsschrift aus (vgl. act. A.1, S. 3, Ziff. 2), gemäss welchen Rechtsanwältin lic. iur. Pia Dennler den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler bereits am 24. September 2018 erhalten hat, so wäre die Eingabe von vornherein verspätet. Der letzte Tag der Frist wäre unter diesen Umständen der 24. Oktober 2018, während das Rechtsmittel erst am 29. Oktober 2018 zur Post gegeben wurde (vgl. Poststempel). Die Angabe der Beschwerdeführer ist aber ein offensichtlicher Verschrieb, da der Entscheid von der KESB Engadin/Südtäler erst am 27. September 2018 mitgeteilt wurde (siehe Mitteilungsvermerk auf der letzten Seite des angefochtenen Entscheids). Auf dem Exemplar der Beschwerdeführer ist denn auch ein Eingangsstempel vom 28. September 2018 aufgedruckt, was dem wirklichen Empfangsdatum entsprechen dürfte. Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Frist wird eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Frist begann somit am 29. September 2018 und endete am Montag, 29. Oktober 2018. An diesem Tag wurde die Beschwerde auch der Post übergeben, so dass sie grundsätzlich rechtzeitig versandt wurde. Am 31. Oktober 2018 ging das Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein, welches dieses zuständigkeitshalber gleichentags dem Kantonsgericht von Graubünden überbrachte (act. D.1). Da unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die Eingabe, wenn sie direkt ans Kantonsgericht von Graubünden adressiert gewesen wäre, dort nicht früher als am 31. Oktober 2018 eingegangen wäre, muss auf die Frage, ob die Frist auch bei Zustellung an einer – anderen als dem iudex a quo – unzuständige Behörde gewahrt wäre, nicht weiter eingegangen werden (vgl. dazu BGE 140 III 636 E. 3. ff.). Die (verwaltungsrechtliche) Berufung ist folglich fristgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen. 3.1. Weiter ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufung hat der Berufungskläger in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzutun, weshalb dieser rechtsfehlerhaft sein soll. Zweifellos entspricht die schriftliche Beschwerdeschrift diesen Anforderungen, wird darin genügend dargelegt, weshalb sie den Entscheid als falsch erachten. Die formellen Anforderungen an eine Berufungsschrift werden

10 / 25 folglich erfüllt, so dass die Beschwerde in eine Berufung konvertiert werden kann. Nachfolgend ändert sich die Terminologie folglich zu Berufung bzw. Berufungskläger und Berufungsbeklagte. Fraglich ist indes, ob die Berufungsschrift rechtsgenügliche Rechtsmittelanträge enthält. Obschon aus dem Wortlaut von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht explizit hervorgeht, muss die Berufungsschrift Anträge enthalten (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich 2016,N 34 zu Art. 311 ZPO). 3.2.1. In ihrem Entscheid vom 24. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass das Verfahren um Einzeladoption von A._____ durch Z.1_____ am 18. September infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden war (vgl. angefochtener Entscheid, Dispositivziffer 1.a). In ihrer Berufung wenden sich die Berufungskläger gegen diese Dispositivziffer und beantragen (nur) deren Aufhebung (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren 1). Ein entsprechendes Rechtsbegehren genügt jedoch den formellen Anforderungen an einen Rechtsmittelantrag nicht. Aufgrund der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) durften sich die Berufungskläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern sie hätten ebenso einen Antrag in der Sache stellen müssen. Diesen hätten sie sodann bereits in den Rechtsbegehren in der Berufungsschrift und nicht bloss in der Begründung stellen müssen (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1.; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 zu Art. 311 ZPO; Ivo Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2016, N 20 zu Art. 31 ZPO). Bestimmte Berufungsanträge sind auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime erforderlich (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.). Ungenügend formulierten Rechtsmittelanträgen kann nicht entsprochen werden. Auf solche ist nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 35 zu Art. 311 ZPO). Daraus erhellt, dass auf das Rechtsbegehren 1 (Aufhebung von Dispositivziffer 1. a des angefochtenen Entscheids) nicht eingetreten werden kann. 3.2.2. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es den Berufungsklägern in diesem Zusammenhang überdies an einem schützenswerten Interessen fehlt. Soweit aus der Berufungsbegründung ersichtlich wird, erwarten sie nach entsprechender Aufhebung von Dispositivziffer 1. a, dass die KESB das vom Berufungsbeklagten im Jahre 2016 angehobene Verfahren um Einzeladoption nochmalig – jedoch mit abweichendem Datum – abschreibt. Es kann jedoch nicht angehen, einen Entscheid aufheben zu lassen, um sodann einen im Ergebnis glei-

11 / 25 chen Entscheid anzustreben. Ein geschütztes Interesse ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. Damit ist auf den entsprechenden Antrag überdies mangels (materieller) Beschwer nicht einzutreten. 3.3. Demgegenüber enthält Rechtsbegehren 2. einerseits einen Aufhebungsantrag hinsichtlich Dispositivziffer 1. lit. c des angefochtenen Entscheids sowie einen Antrag in der Sache selbst, wird darin doch zugleich um Feststellung der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der KESB Engadin/Südtäler zur Beurteilung des Gesuches des Ehepaares Margaretha Anna und Z.1_____ vom 15. Februar 2018 ersucht (vgl. act. A. 1., Rechtsbegehren 2.). 4.1. In prozessualer Hinsicht werfen die Berufungsbeklagten mit Hinweis auf ein Schreiben der Berufungskläger vom 19. bzw. 20 Oktober 2018 die Frage eines Rechtsmittelverzichts der Berufungskläger auf: 4.2. Gemäss herrschender Lehre und geltender Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Rechtsmittelverzicht möglich und zulässig. Gewisse Unterscheidungen werden dabei getroffen, ob ein Verzicht vor Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides erfolgt oder erst anschliessend. Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Berufungskläger das oben erwähnte Schreiben erst nach Kenntnisnahme des nunmehr angefochtenen Entscheides der KESB Engadin/Südtäler verfasst. In solchen Fällen ist ein Rechtsmittelverzicht auch ohne weiteres möglich, wenn es um höchstpersönliche und unveräusserliche subjektive Rechte geht und die Offizialmaxime Anwendung findet (BGE 79 II 234 E. 3; BGE 93 II 213 E. 4 und 5; vgl. zum Ganzen Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich 2016, N 28 der Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO m.w.H.). Keine Rolle spielt, ob der Verzicht gegenüber dem Gericht bzw. der entscheidenden Behörde oder der Gegenpartei erklärt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2014 vom 29. Januar 2015 E. 3). In materieller Hinsicht ist zu fordern, dass der Rechtsmittelverzicht ausdrücklich und unbedingt erklärt und im Falle eines bestehenden Vertretungsverhältnisses von einer vertretungsberechtigten Person erfolgt ist, was sich nach obligationenrechtlichen Stellvertretungsbestimmungen beurteilt. Aus der Erklärung muss sich mindestens zweifelsfrei ergeben, dass die Partei das anzufechtende Urteil vorbehaltlos gegen sich gelten lassen will bzw. ausdrücklich auf das Rechtsmittel verzichtet (vgl. Oliver Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, N 83 zu Vor Art. 308 ff. ZPO m.w.H.). Die Wirkung des Rechtsmittelverzichts besteht darin, dass die Rechtsmittelinstanz auf ein Rechtsmittel der verzichtenden Partei nicht eintritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.202/2005 vom 17. Juli 2006 E. 2.3).

12 / 25 4.3. Im erwähnten Schreiben (vgl. KESB act. 61) wurde der KESB Engadin/Südtäler einerseits mitgeteilt, dass Rechtsanwältin lic. iur. Pia Dennler mit den leiblichen Eltern des zu Adoptierenden in einem Gespräch übereingekommen sei, das Rechtsvertretungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. Im weiteren wurde der Wunsch und das Begehren der Kindseltern an die KESB Engadin/Südtäler übermittelt, sie im vorliegenden Fall ebenso persönlich anzuhören wie die Gesuchsteller und den zu Adoptierenden im Zusammenhang mit dem Gesuch, um zumindest indirekt zu erfahren, was ihren ältesten Sohn A._____ in diesem Zusammenhang bewegte. Wörtlich wurde sodann ausgeführt: "[…].Über Zuständigkeitsfragen Rechtsmittelverfahren zu führen und sich in juristischen Details zu vertiefen, würde statt zum Kern zur Sache eher zu einem Hickhack "am Rande" führen, was nicht im Sinn der Eltern von A._____ ist. […]". Mit dieser Formulierung wird noch nicht ausdrücklich auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet. Insbesondere fehlt eine klare, zweifelsfreie Äusserung, dass man den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vorbehaltlos gegen sich gelten lässt, wenngleich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach man "auf den Entscheid zurückgekommen" sei, "den Zuständigkeitsentscheid anzufechten", das erwähnte Schreiben als ursprünglicher Rechtsmittelverzicht zu interpretieren scheinen. Die letzten Zweifel an einem eindeutigen Rechtsmittelverzicht können beim Kantonsgericht von Graubünden dennoch nicht ausgeräumt werden, so dass die erhobene Einrede abzuweisen ist. 5.1. Die Berufungsbeklagten bringen vor, die Berufungskläger hätten als leibliche Eltern gestützt auf Art. 268aquater Abs. 2 ZGB zwar ein Anrecht auf Würdigung ihrer Einstellung, jedoch komme ihnen im Adoptionsverfahren keine Parteistellung zu. Folglich seien sie auch nicht legitimiert, den vorliegenden Zwischenentscheid betreffend die örtliche Zuständigkeit anzufechten. Aus diesem Grund sei auf die Berufung nicht einzutreten. 5.2. Das kantonale Recht sieht aufgrund seines Gesamtverweises auf die Bestimmungen von Art. 308 ff. ZPO keine eigene Legitimationsbestimmungen vor (Art. 36 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 EGzZGB). In der ZPO selbst finden sich ebenfalls keine Bestimmungen hinsichtlich der Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels (vgl. Oliver Kunz, a.a.O., N 56 zu Vor Art. 308 ff. ZPO). Zunächst sind Parteien legitimiert, welche am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben (vgl. Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2016, N 93 zu Vor Art. 308-334 ZPO; Oliver Kunz, a.a.O., N 63 zu Vor Art. 308 ff. ZPO). Dabei genügt, dass eine Person formell als Verfahrenspartei behandelt wurde (z.B. im

13 / 25 Dispositiv; vgl. Oliver Kunz, a.a.O., N 63 zu Vor Art. 308 ff. ZPO m.w.H.). Es fragt sich, ob die Berufungskläger ihre Rechtsmittellegitimation zur Anfechtung des Zwischenentscheids aus einer Parteistellung im Adoptionsverfahren ableiten können. 5.3. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Adoption um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. E. 1.4.2.). Sie ist in der Regel und in Abgrenzung zu streitigen Verfahren Verwaltungstätigkeit in bürgerlichen Angelegenheiten, in denen sich grundsätzlich nicht zwei Parteien gegenüber stehen. Ihr Wesen besteht nicht darin, dass im Verhältnis zwischen einem Kläger und einem Beklagten entschieden wird, was rechtens ist, sondern dass die Rechtsanwendung in einem Verfahren erfolgt, in dem sich zwar unter Umständen. zwei Parteien gegenüberstehen können, aber nicht notwendig gegenüber stehen müssen. Wie das (nichtstreitige) Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich kein Parteienverfahren. Das bündnerische Adoptionsverfahren wird durch Gesuch der adoptionswilligen Parteien bei der zuständigen KESB eingeleitet (Art. 2 KAdoV i.V.m. Art. 268 Abs. 1 ZGB). Die KESB prüft sodann in Anwendung der verwaltungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen, ob die gesetzlichen Adoptionsvoraussetzungen gegeben sind und die Adoption ausgesprochen werden kann. Im Verfahren um Adoption Volljähriger sieht das Gesetz seit der Adoptionsrechtsrevision vom 1. Januar 2018, welche die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung adaptiert hat, explizit vor, dass es keiner Zustimmung der leiblichen bzw. rechtlichen Eltern eines volljährigen adoptionswilligen Kindes bedarf (vgl. Art. 266 Abs. 2 ZGB). Deren Einverständnis ist damit nicht erforderlich, jedoch soll ihre Einstellung – nebst der Einstellung weiterer Betroffener – von der Adoptionsbehörde berücksichtigt werden (Art. 268aquater Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), wodurch letztlich ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werden soll. Sinn und Zweck der Anhörung von Art. 268aquater Abs. 1 und 2 ZGB besteht denn auch darin, alle von der Adoption berührten Personen in das Verfahren miteinzubeziehen (vgl. Votum Ruiz, AB 2016 N 734). Eine eigentliche (prozessuale) Parteistellung resultiert aus diesem "Anhörungsrecht" der leiblichen Eltern indessen nicht und wurde vom eidgenössischen Gesetzgeber nicht vorgesehen. Vielmehr spricht die Tatsache des ins Gesetz aufgenommenen Zustimmungsausschluss gegen die Zusprechung einer (formellen) Parteistellung, schien der Gesetzgeber durch den Verzicht die Stellung der leiblichen bzw. rechtlichen Eltern im Verfahren doch bewusst relativieren zu wollen und ihr Interesse am Fortbestand des Kindesverhältnisses stark hinter den Adoptionswillen ihres volljährigen Kindes zurückstellen zu wollen. Jedenfalls hat der eidgenössische Gesetzgeber im Rahmen der Adoptionsrechtsrevision den von

14 / 25 der Lehre kritisierten Zustimmungsverzicht gemäss bundesgerichtlicher Praxis kommentarlos ins Gesetz übernommen (vgl. Art. 266 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen Andrea Büchler/Zeno Ravenae, Die Volljährigenadoption nach revidiertem Recht, in: AJP 6/2018 S. 691). Es handelt sich folglich auch beim Adoptionsverfahren Volljähriger um keinen eigentlichen Parteienprozess. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Adoptionsentscheid den im Sinne von Art. 266 Abs. 1 und 2 ZGB anhörungsberechtigten Personen (soweit möglich) zugestellt werden soll. Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten erhellt, dass den Berufungsklägern im Adoptionsverfahren keine eigentliche Parteistellung zukommt, worauf die KESB Engadin/Südtäler in ihrem Entscheid denn auch zutreffend hingewiesen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2 in fine). 5.4. Dies bedeutet nun aber nicht, dass den Eltern die Einlegung eines Rechtsmittels mangels Parteistellung zwangsläufig verwehrt bleibt. Amtshandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können auch gegenüber Betroffenen wirksam sein, die keine Gelegenheit hatten, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Durchaus möglich ist, dass ein ursprünglich im Einparteienverfahren geführtes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in einem nachgelagerten Rechtsmittelverfahren in ein Zweiparteienverfahren überführt wird (vgl. zum Ganzen Max Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 1 ff.). Mit anderen Worten kann Entscheidbetroffenen trotz fehlender Parteistellung im vorangegangenen Verfahren im nachgelagerten Rechtsmittelverfahren eine Rechtsmittellegitimation zukommen. Dies ergibt sich denn auch schon aus den in Art. 111 Abs. 1 BGG enthaltenen Mindestanforderungen. Nach dieser Bestimmung "[…], muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können", wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Entsprechend darf die Rechtsmittellegitimation für kantonale Rechtsmittel nicht enger als unter dem Bundesgerichtsgesetz sein (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_379/2008 vom 12. Januar 2009 E. 3.2.; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7276; Oliver Kunz, a.a.O., N 58 zu Vor Art. 308 ff. ZPO m.w.H.). Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Ein tatsächliches und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids genügt. Gemäss revidierter, seit 1. Januar 2011 gültiger Fassung von Art. 76 BGG ist ein rechtlich geschütztes Interesse nicht mehr erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2016 vom 14. März 2017 E. 2.2.1. m.w.H.). Die Einschränkung der Teilnahme am vorinstanzli-

15 / 25 chen Verfahren erscheint für kantonale Rechtsmittel indessen nicht sachgerecht (vgl. Oliver Kunz, a.a.O., N 60 zu Vor Art. 308 ff. ZPO) und ist damit nicht beachtlich. Zu einem Rechtsmittel ist damit legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Prüfung dürfte sich in der Regel mit der Prüfung einer materiellen Beschwer decken. Letztere ist dann zu bejahen, wenn der Rechtsmittelkläger an der Abänderung des Entscheids ein konkretes Interesse hat, weil der angefochtene Entscheid ihn in seiner Rechtsstellung trifft und für ihn eine rechtlich nachteilige Wirkung entfaltet (vgl. BGE 120 II 5 E. 2.a). 5.5. Wie dargelegt, treten die Berufungskläger im Verfahren um Adoption von A._____ nicht als in der Sache selbst legitimierte Prozessparteien auf (E. 5.3.). Es ist aber bereits jetzt im Hinblick auf einen möglichen Abschluss des Adoptionsverfahrens mit positivem Adoptionsentscheid der KESB Beachtung zu schenken. Ein positiver Entscheid führte nämlich auf Seiten der Berufungskläger zu einer Statusänderung, entfällt diesfalls doch das Kindesverhältnis zu ihrem leiblichen Sohn, A._____. Eine entsprechende Statusänderung, die einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Berufungskläger bedeutet, wäre ohne weiteres als genügend schutzwürdiges Interesse zu qualifizieren, welches die Berufungskläger im Hauptverfahren gestützt auf den vorzitierten Art. 76 BGG zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimieren würde. Die leiblichen Eltern auf das nachgelagerte Klageverfahren von Art. 269 ff. ZGB zu verweisen, würde dem Persönlichkeitsrecht der leiblichen Eltern kaum gerecht. Ebenso erscheint ein solches Vorgehen aus prozessökonomischen Gründen wenig sinnvoll, können die Eltern durch die Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen positiven Adoptionsentscheid doch unmittelbar die Klärung der Zulässigkeit der Adoption verlangen und wären nicht verpflichtet, ein zusätzliches kostenintensives Klageverfahren mit allfälligem Weiterzug anzustrengen. Ähnliches ist denn auch hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden und mit dem Hauptverfahren eng zusammenhängenden Zwischenentscheids hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit festzustellen, hat die Zuständigkeit doch einen erheblichen Einfluss auf die (beschränkte) Partizipationsmöglichkeit der leiblichen Eltern die – wie soeben gezeigt – immerhin in der Hauptsache als Dritte zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen positiven Adoptionsentscheid legitimiert wären. Durch die (rechtskräftige) örtliche Fixierung der Verfahrenszuständigkeit bei der KESB Engadin/Südtäler fiele einerseits die Rechtsmittelzuständigkeit örtlich in die Zuständigkeit des Kantons Graubünden, was mit einem erheblich längerem Anreiseweg als bei einem Prozess vor einem heimischen Gericht verbunden wäre. Andererseits führte die Zuständigkeit der KESB Enga-

16 / 25 din/Südtäler dazu, dass die Berufungskläger ihr Recht, sich äussern zu können, beeinträchtigt würde, ist doch anzunehmen, dass eine persönliche Anhörung der leiblichen Eltern – bedingt durch den weiten Anreiseweg – von der KESB von vornherein nicht in Betracht gezogen würde. Bei dieser Ausgangslage erachtet das streitberufene Gericht das Interesse der Berufungskläger zur Erhebung der vorliegenden Berufung gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler im Sinne von Art. 76 BGG gegeben, womit sie einerseits zur Erhebung der Berufung (als Dritte) legitimiert sind, andererseits aber auch genügend (materiell) beschwert sind. Weil die übrigen formellen Voraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die konvertierte (verwaltungsrechtliche) Berufung einzutreten. 6. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt insoweit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über eine unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dabei gilt freilich zu beachten, dass es sich vorliegend um eine verwaltungsrechtliche Berufung handelt und die Bestimmungen von Art. 308 ff. ZPO als kantonales Verfahrensrecht nur sinngemäss und in Berücksichtigung der vorinstanzlichen Verfahrensbestimmungen des VRG zur Anwendung gelangen (vgl. zum Gleichlauf der beiden Verfahren E. 1.7.). Für die Adoptionsbehörde gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften von Art. 3 ff. und folglich auch Art. 11 VRG, welcher bestimmt, dass der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist (was im Übrigen bereits in Art. 268 ZGB zum Ausdruck gebracht wird) und die Behörde die notwendigen Beweise erhebt, ohne an Begehren zur Ermittlung des Sachverhaltes gebunden zu sein. Des weitern hat die Verwaltungsbehörde gemäss Art. 26 VRG von Amtes wegen einen Entscheid zu erlassen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Regelung eines Rechtsverhältnisses angebracht ist. Im vorangegangenen Verfahren galt mithin die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime, welche aufgrund des Gesagten auch im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren Anwendung finden (vgl. hierzu auch PKG 2015 Nr. 22 E. 1.e). 7.1. Das Kantonsgericht von Graubünden hat in einem Fall, welchem ebenfalls eine verwaltungsrechtliche Berufung (Stiftungsaufsicht) zugrunde lag, entschieden, dass für Verfahren der verwaltungsrechtlichen Berufung Art. 317 ZPO keine Anwendung finde. Dies vor allem dann, wenn als untere kantonale Instanz bzw.

17 / 25 untere kantonale Instanzen Verwaltungsbehörden amten, so dass die erste Gerichtsbehörde zugleich die letzte kantonale Instanz ist. Denn Art. 110 BGG verpflichtet die Kantone in Bereichen, wo sie als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben (was in Adoptionsverfahren aufgrund von Art. 75 Abs. 2 BGG der Fall ist), zu gewährleisten haben, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet. Die erwähnte Bestimmung dient denn auch der Umsetzung der Rechtsweggarantie, welche den Zugang zu mindestens einem Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtsprüfung verlangt (vgl. PKG 2015 Nr. 22 E. 1.e). 7.2. Diese kantonale Praxis lässt sich denn auch auf die neue Praxis des Bundesgerichts stützen, wonach im (normalen) Berufungsverfahren nach ZPO – zumindest im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime –, Noven eingereicht werden können, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1. mit weiteren Hinweisen). Wie vorstehend dargelegt, findet im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime Anwendung (vgl. E. 6.). 7.3. Vor dem Hintergrund des Gesagten können im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren neue Beweismittel eingereicht und neue Tatsachenbehauptungen ohne Einschränkung von Art. 317 ZPO aufgestellt werden. Insofern braucht nicht im Einzelnen geprüft zu werden, welche von den Berufungsklägerin erst im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten neuen Urkunden (act. B. 1/2 ff.) bzw. welche neuen Tatsachenbehauptungen berücksichtigt werden können. Soweit diese für zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Relevanz sind, können sie ohne weiteres Eingang in die Beurteilung finden. 8. Hauptstreitpunkt der vorliegenden Berufung bildet die Frage, wo die Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ihren Wohnsitz hatten. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat; für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein (kumulativ): Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. In diesem Sinne erfolgt die Wohnsitzbegründung corpore et animo.

18 / 25 Im Normalfall befindet sich der Wohnsitz am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht aber am Arbeitsort (Daniel Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018, N 6 zu Art. 23 ZGB). Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten gemäss Art. 23 ff. ZGB (BGE 138 II 300). Üblicherweise befindet sich der Wohnsitz beider Ehegatten am Ort der ehelichen Wohnung (BGE 115 II 121). Angesichts des Zwecks des Wohnsitzes als Anknüpfungspunkt für Drittpersonen und Behörden ist bei der Wohnsitzbestimmung nicht auf den inneren Willen des Betreffenden abzustellen, sondern worauf die von aussen erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 137 II 122). Einen eindeutigen, massgeblichen Beweis des Wohnsitzes in dem Sinne, dass eine bestimmte Tatsache alle anderen einschlägigen Anhaltspunkte verdränge, gibt es ebenso wenig wie eine bestimmte Rangfolge unter allen möglichen Indizien für die Wohnsitzbestimmung. Entscheidend ist der objektive Gesamteindruck. Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person gemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309, BGE 132 I 29). Ebensowenig vermögen weder eine fremdenpolizeiliche Niederlassungsnoch eine Aufenthaltsbewilligung massgebende Punkte darzustellen. Diese können jedoch allesamt als Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens berücksichtigt werden (BGE 134 V 236; BGE 125 III 101; Daniel Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art. 23 ZGB). Im vorliegenden Fall geht es um den Lebensmittelpunkt eines Ehepaars im Rentenalter, die sowohl Eigentümer eines Hauses in O.3_____ als auch einer Wohnung in O.4_____ sind, keiner Arbeit mehr nachgehen und keine unmündigen oder anderweitig betreuungsbedürftigen Kinder haben. Unbestritten ist sodann, dass sich die Berufungsbeklagten an beiden Orten aufhalten. In einem solchen Fall gestaltet sich die Bestimmung des Ortes, zu welchem die Berufungsbeklagten die stärkere Beziehung unterhalten, erfahrungsgemäss besonders schwierig (vgl. steuerrechtliche Sachverhalte betreffend: BGE 131 I 145 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2010 vom 3. August 2011 E. 3.1 und 3.2.1). 9.1. Die KESB Engadin/Südtäler hielt hinsichtlich des für die Beantwortung der örtlichen Zuständigkeit relevanten Wohnsitzes der Berufungsbeklagten (Gesuchsteller) fest, dass sich dieser zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung um gemeinschaftliche Adoption im Februar 2018 in O.4_____ und nicht in O.3_____ befunden habe. Zu diesem Zeitpunkt seien sie an diesem Ort im Einwohnerregister angemeldet gewesen und hätten auch dort die Steuern bezahlt. An besagtem Ort hätten sie bereits früher während sechs Jahren den Wohnsitz gehabt. Die Woh-

19 / 25 nung in O.4_____ würden sie seit 22 Jahren besitzen. Obschon die Wohnung während der Berufstätigkeit der Berufungsbeklagten hauptsächlich als Ferienwohnung genutzt worden sei, hätten sie zu diesem Ort die längste Beziehung und seien dort integriert. Ihren Wunsch nach einer Verlegung ihres Lebensmittelpunktes an diesen Ort hätten sie bereits im Zeitraum vom 28. Januar 2005 bis 30. November 2011, als sie dort Wohnsitz hatten, bekundet. Der Wohnsitz in O.4_____ sei wohl nur deswegen vorübergehend aufgegeben worden, damit sich der Gesuchsteller, der mit Entscheid der damaligen Vormundschaftsbehörde Herisau vom 2. Mai 2011 zum Vormund von A._____ ernannt worden sei, um letzteren kümmern konnte. Die leiblichen Eltern (Berufungskläger) hätten keine rechtgenügenden Nachweise, wonach der zivilrechtliche Wohnsitz der Berufungsbeklagten nicht in O.4_____ sein solle, erbringen können. Damit sei sie, die KESB Engadin/Südtäler, zur Durchführung des Adoptionsverfahrens örtlich zuständig (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 1. lit. c, S. 3 ff.). 9.2.1. Die Berufungskläger beanstanden diese Feststellung. Ihrer Meinung nach hätten die Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in O.4_____, sondern in O.3_____, über Wohnsitz verfügt, weswegen die KESB Engadin/Südtäler örtlich nicht zuständig sei. Zur Untermauerung ihrer Sichtweise weisen die Berufungskläger auf unzählige Umstände hin, welche nach ihrer Meinung eine Wohnsitzbegründung in O.4_____ widerlegen würden. Auf die einzelnen Vorbringen soll nachfolgend eingegangen werden, soweit diese überhaupt einen Bezug zur Wohnsitzfrage aufweisen: 9.2.2. Die Berufungskläger weisen auf zwei Telefongespräche von anfangs September 2018 bzw. vom 25. Oktober 2018 zwischen B._____, dem Sohn der Berufungsklägerin, und A._____, hin. Letzterer Anruf sei über die Festnetznummer in O.3_____ erfolgt und die Berufungsbeklagte habe diesen Anruf entgegen genommen (vgl. act. A. 1, S. 7, Ziff. 3.a). Was die Berufungskläger aus diesem Vorbringen ableiten möchten, erschliesst sich der Berufungsinstanz nicht. Es ist unbestritten, dass sich die Berufungskläger teilweise auch in O.3_____ aufhalten. Mithin erstaunt nicht, dass Telefonanrufe gelegentlich von der Berufungsklägerin entgegen genommen werden können. Gleiches ist bezüglich des Vorbringens festzuhalten, die Kontakte zwischen den Berufungsklägern und A._____ bzw. zwischen A._____ und dessen Brüder würden in O.3_____ stattfinden. 9.2.3. Die Berufungskläger tragen weiter vor, das Haus in O.3_____ sei total saniert worden. Es liege nahe, dass sich der berufungsbeklagtische Lebensmittelpunkt dort befinde, wo das Haus gelegen ist, biete dieses doch mehr Bequemlichkeit als die Wohnung in O.4_____. Soweit sich die Berufungskläger auf die Sanie-

20 / 25 rungsarbeiten stützen, kann ihnen nicht gefolgt werden, lassen diese doch keinen Schluss auf den Wohnsitz zu, zumal sie auch aus rein werterhaltenden Überlegungen bzw. zum Substanzerhalt durchgeführt worden sein können. Sie lassen folglich keinen Rückschluss darauf zu, wo sich der berufungsbeklagtische Wohnsitz befindet. Zwar ist grundsätzlich anzunehmen, dass eine Person an dem Ort, an welchem sie ihren Lebensmittelpunkt hat, auch über die komfortableren Räumlichkeiten verfügt, was zumindest als Indiz bei der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden kann. Relativiert wird dieses Indiz indessen durch den Umstand, dass vor allem Personen im fortgeschrittenen Alter – wie die Berufungsbeklagten – durchaus kleine Wohnverhältnisse grossen gegenüber bevorzugen. 9.2.4. Bezugnehmend auf ein Telefongespräch zwischen dem Berufungskläger und A._____ vom 24. Oktober 2018, anlässlich welchem der Berufungskläger offenbar den Eindruck erhalten haben soll, dass A._____ nicht wie ein 21-Jähriger rede und wirke, versuchen die Berufungsbeklagten wohl implizit geltend zu machen, A._____ sei auf Unterstützung angewiesen, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Berufungsbeklagten sich nicht mehrheitlich an seinem (unbestrittenen) Wohnsitz in O.3_____ aufhalten würden (so ausdrücklich act. A.1, S. 11, Ziff. d in fine). Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar und lässt sich in keinster Weise durch die Akten erhärten. Zumindest lassen sich – obschon A._____ von einem Behördenmitglied der KESB Engadin/Südtäler persönlich angehört wurde – diesbezüglich keine Anhaltspunkte im Anhörungsprotokoll finden. Auch spricht gegen einen entsprechenden Betreuungsbedarf des zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 21-Jährigen A._____, dass kein erwachsenenschutzrechtliches Abklärungsverfahren stattgefunden hat. Letztlich ist für die vorliegend relevante Frage nach dem Wohnsitz der Berufungsbeklagten ohnehin irrelevant, an welchem Ort der volljährige A._____, für welchen keine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht, folglich selbständig seinen Wohnsitz begründen kann, Wohnsitz hat. 9.2.5. Auf Ähnliches zielt der berufungsklägerische Einwand, A._____ sei nicht in der Lage, die alleineige Verantwortung für das Haus in O.3_____ zu tragen (vgl. act. A. 1, S.11, Ziff. d in fine). Zumindest implizit scheinen die Berufungskläger damit darzutun, dass die Berufungsbeklagten sich hauptsächlich am gleichen Ort wie A._____ aufhalten würden. Das Vorbringen zielt indes ins Leere. Einem gesunden sich in Ausbildung befindenden jungen Erwachsenen (Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 21-jährig) ist durchaus zuzumuten, selbständig die Verantwortung für eine Liegenschaft zu tragen und anfallende Arbeiten auszuführen und den Haushalt adäquat zu führen. Die Berufungskläger rügen in diesem Zusammen-

21 / 25 hang, es sei anlässlich der Anhörung von A._____ durch ein Behördenmitglied der KESB Engadin/Südtäler vom 8. April 2018, durchgeführt in O.3_____, im Protokoll nicht vermerkt worden, ob die Pflegeeltern sich im Haushalt aufgehalten hätten und ob der Haushalt gepflegt gewirkt habe. Schliesslich fehle ein Hinweis, über welche Telefonnummer das Gespräch mit der Berufungsbeklagten vom 21. März 2018 geführt worden sei. Beide Einwände sind nicht stichhaltig. Ob die Berufungsbeklagten der Anhörung beigewohnt haben, ist zur Beurteilung der hier interessierenden Wohnsitzfrage irrelevant. Selbst wenn die Berufungsbeklagten anwesend gewesen wären, liesse dies keinen Schluss auf die Dauer oder Häufigkeit ihrer Aufenthalte in O.3_____ zu. Wäre doch auch nachvollziehbar, dass sie an der für den Adoptionsentscheid nicht unwesentlichen Anhörung von A._____ anwesend sein wollten und hierfür nach O.3_____ gefahren waren. Ohnehin ist – wie bereits mehrfach erwähnt – nicht bestritten, dass sich die Berufungsbeklagten auch in O.3_____ aufhalten. Aus gleichen Überlegungen ist nicht erheblich, über welche Telefonnummer das Gespräch vom 21. März 2018 geführt wurde. Insofern erweisen sich auch die berufungsklägerischen Beweisanträge, den Wahrnehmungsbericht von C._____ betreffend Wohnverhältnisse des zu Adoptierenden und zur allfälligen Anwesenheit der Berufungsbeklagten in O.3_____, als irrelevant und sind abzuweisen. Ebenso abzuweisen ist der Antrag um Ergänzung der Telefonnotiz der Mitarbeiterin der KESB über die Verbindungsmodalitäten Telefonat vom 21. März 2018 (vgl. act. A.1., S. 11, lit. e). 9.2.6. Der berufungsklägerische Hinweis, Postzustellungen der KESB Engadin/Südtäler seien an die Berufungsbeklagten in O.3_____ erfolgt, was auf einen überwiegenden Aufenthalt in O.3_____ hindeute, geht fehl. Soweit ersichtlich, berufen sich die Berufungskläger dabei auf ein Schreiben der KESB Engadin/Südtäler vom 18. April 2018 an sie, welches zur Kenntnis ebenfalls an die Berufungsbeklagten an deren Adresse in O.3_____ geschickt worden war (vgl. KESB act. 27). Ein einmaliges Schreiben an eine "falsche" Anschrift kann schon gar nicht als Indiz für einen bestimmten Ort als Wohnsitz gewertet werden. 9.3.1. Massgeblichere als die von den Berufungsklägern vorgetragenen Indizien weisen demgegenüber auf einen Wohnsitz der Berufungskläger in O.4_____ hin: 9.3.2. Was den mehrheitlichen Aufenthalt in O.4_____ anbelangt, kann auf das Telefongespräch zwischen der KESB Engadin/Südtäler und der Einwohnerkontrolle der Gemeinde O.3_____ vom 20. September 2018 verwiesen werden (vgl. KESB act. 22). Der Gemeindeschreiber der Gemeinde O.3_____ bestätigte darin gegenüber der KESB Engadin/Südtäler nicht nur, dass die Berufungsbeklagten in O.3_____ ein Haus besitzen würden, wo sie zwischen dem 30. November 2011

22 / 25 und dem 22. Februar 2016 Wohnsitz gehabt hätten. Er wies sogar darauf hin, dass sich die Berufungsbeklagten zwar immer wieder in ihrem Haus in O.3_____ aufhalten würden, mehrheitlich aber die Zeit in O.4_____ verbringen würden. Bei einer Gemeinde mit 700 Einwohnern (vgl. KESB act. 23/7) ist zumindest nicht unwahrscheinlich, dass die Berufungsbeklagten sowie deren Aufenthalte in der Gemeinde dem Gemeindeschreiber bekannt sind, zumal dieser offenbar in der gleichen Strasse wohnt wie die Berufungsbeklagten selbst (vgl. act. A.3, S. 4 Ziff. 1.3.2.). Jedenfalls darf bezweifelt werden, dass er im Rahmen einer offiziellen behördlichen Anfrage ohne Kenntnis der Situation eine entsprechende Auskunft erteilt hätte. Angemerkt sei schliesslich, dass der Gemeindeschreiber gar darauf hinwies, dass die Situation der Berufungsbeklagten in der Gemeinde bekannt sei. 9.3.3. Sodann sprechen als nicht unwesentliche Indizien für einen Wohnsitz in O.4_____ die Tatsachen, dass die Berufungsbeklagten dort Steuern bezahlen und auch ihre Schriften hinterlegt haben (E. 8.). Aus einer Notiz vom 24. September 2018 betreffend ein Telefongespräch zwischen der KESB Engadin/Südtäler und der Einwohnerkontrolle der Gemeinde O.4_____, anlässlich welchem bestätigt worden war, dass die Berufungsbeklagten seit dem 23. Februar 2016 in der Gemeinde O.4_____ Wohnsitz hätten, geht zudem hervor, dass es eindeutig um Wohnsitznahme und nicht den blossen Aufenthalt gegangen sei (vgl. KESB act. 19 bis 22c). 9.3.4. Aus den im Recht liegenden Akten geht weiter hervor, dass die Berufungsbeklagten bereits früher während ca. sechs Jahren Wohnsitz in der Gemeinde O.4_____ ausgewiesen hatten (28. Januar 2005 bis 30. November 2011). Die Berufungsbeklagten weisen diesbezüglich darauf hin, dass sie lediglich aus dem Grund nach O.3_____ zurückgekehrt seien, weil sie A._____ bei sich aufgenommen hätten. Als sie ab dem Jahr 2016 nicht mehr gearbeitet hätten und A._____ mittlerweile volljährig gewesen sei, hätten sie ihren Wohnsitz wieder nach O.4_____ verlegt. Zeitliche Indizien erhärten das berufungsbeklagtische Vorbringen, wonach sie bereits früher die Absicht gehegt hätten, in O.4_____ zu verbleiben und nur zwecks Betreuung von A._____ nach O.3_____ zurückgekehrt seien. Denn am 30. November 2011 haben sich die Berufungsbeklagten in O.4_____ abgemeldet, also relativ kurze Zeit nachdem der Berufungsbeklagten mit Verfügung der Gemeinde Herisau vom 2. Mai 2011 zum Vormund von A._____ ernannt worden war (vgl. KESB act. 35c S. 1). Auch haben sich die Berufungsbeklagten sodann relativ kurze Zeit nach formellem Abschluss der Kindesschutzmassnahme am 20. Januar 2016, nämlich am 23. Juni 2016, wieder in O.4_____ angemeldet (vgl. KESB act. 35c, act. 20 und 22). Ob dieser Wechsel schliesslich auch mit der

23 / 25 Auszahlung von Pflegegeldern durch die Gemeinde zusammenhängt, was die Berufungskläger geltend machen, ist unerheblich. 9.3.5. Angesichts der sechs Jahre, während welcher die Berufungsbeklagten in O.4_____ Wohnsitz hatten und der Tatsache, dass sie die dortige Wohnung seit Oktober 1996 – ursprünglich zu Ferienzwecken – nutzen, ist zu schliessen, dass sie in O.4_____ sozial integriert und vernetzt sind. 9.4. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der soeben in E. 9.3.1. ff. aufgeführten Indizien kommt die Berufungsinstanz mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Berufungsbeklagten zum Gesuchszeitpunkt mit Absicht des dauernden Verbleibs in O.4_____ aufhielten und damit im Sinne von Art. 23 ZGB dort Wohnsitz hatten. Die von den Berufungsklägern vorgetragenen Einwendungen ändern daran nichts, sind diese grösstenteils zur Beantwortung der Frage nach dem Wohnsitz irrelevant. Das (schwache) Indiz, dass die Berufungsbeklagten in O.3_____ über ein Haus verfügen (vgl. E. 9.2.3.), vermag die gewonnene Überzeugung der Berufungsinstanz nicht zu erschüttern. Schliesslich darf bei der Gesamtwürdigung der Situation das Folgende nicht unberücksichtigt bleiben: Die Adoptionsvoraussetzungen hinsichtlich einer Erwachsenenadoption (Art. 266 ZGB sowie sinngemäss Art. 264 ff. ZGB) sind durch das Zivilrecht vorgegeben, wodurch die Adoptionsbehörden nur noch über einen äusserst beschränkten Ermessensspielraum verfügen; regionale Unterschiede dürften kaum resultieren. Mit anderen Worten ist mit Blick auf die eng formulierten materiellen Adoptionsvorschriften des ZGB nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wo das Verfahren durchgeführt wird. Bei dieser Ausgangslage erscheint die Behauptung der Berufungskläger abwegig, dass die Berufungsbeklagten zwecks "forum shopping" einen Wohnsitz in O.4_____ vortäuschen würden; steht dem damit verbundenen Aufwand doch kein erkennbarer Nutzen gegenüber. 10. Bleibt noch das Eventualbegehren um Einleitung eines Differenzbereinigungsverfahrens gemäss Art. 444 Abs. 3 ZGB zu beurteilen. Eine solche "Differenzbereinigung" ist lediglich im Verfahren betreffend Kindes- und Erwachsenenschutz vorgesehen, nicht aber im Adoptionsverfahren. Folglich ist auch das Eventualbegehren abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 11. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 10. Februar 2018 Wohnsitz in O.4_____ hatten. Damit hat die KESB richtig entschieden, indem sie für die Durchführung des vorliegenden Adoptionsverfahrens ihre (örtliche) Zuständigkeit bejahte (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 36 Abs. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 38 Abs.

24 / 25 1 lt. a EGzZGB). Damit erweist sich die Berufung als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 12.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Prozesskosten, zu denen die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu Lasten der Berufungskläger (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Hauptparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (art. 106 Abs. 3 ZPO). 12.2. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) von Amtes wegen auf CHF 1'500.00 festgesetzt, wovon die Berufungskläger anteilig je CHF 750.00 zu bezahlen haben. Ihre Anteile werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von je CHF 750.00 verrechnet. 12.3. Die Berufungskläger haben überdies die Berufungsbeklagten ausseramtlich zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die aussergerichtliche Entschädigung wird, da keine Honorarnote eingereicht wurde, nach Ermessen auf CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festgelegt. Die Berufungskläger haften hierfür solidarisch (Art. 106 Abs. 3 ZPO).

25 / 25 III. Demnach wird erkannt: 1. Die verwaltungsrechtliche Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen je hälftig, d.h. im Umfang von CHF 750.00, zu Lasten von Y._____ und X._____ und werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 750.00 verrechnet. 3. Y._____ und X._____ haben für das vorliegende Berufungsverfahren in solidarischer Haftung Z.1_____ und Z._____ eine Parteientschädigung von total CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu leisten. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2018 158 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.02.2019 ZK1 2018 158 — Swissrulings