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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.12.2018 ZK1 2018 141

December 17, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,510 words·~13 min·4

Summary

Verfahrenskosten | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 9 Ref.: Chur, 17. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 141 16. Januar 2019 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuarin ad hoc Holliger In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, und der Y._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 30. August 2018, mitgeteilt am 10. September 2018, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Verfahrenskosten, hat sich ergeben:

2 / 9 I. Sachverhalt A. Y._____ und X._____ sind die unverheirateten Eltern der am 27. Dezember 2002 geborenen A._____. B. Am 1. Juni 2016 wurde A._____ aufgrund "drängender Suizidgedanken" in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie B._____ nach einem freiwilligen Eintritt zurückbehalten. C. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2016 teilte die B._____ mit, dass A._____ wieder entlassen worden und eine ambulante Nachbehandlung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend: D._____) erfolgt sei. D. Dem Bericht vom 16. Juni 2017 der D._____ Graubünden ist zu entnehmen, dass A._____ aufgrund der unzureichend wirksamen ambulanten Therapie vom 26. Januar 2017 bis am 1. Juni 2017 stationär zur Krisenintervention und Behandlung auf der Jugendstation der D._____ untergebracht und aufgrund "ausgeprägten Selbsthasses, restriktiven Essverhaltens mit Gewichtsverlust von einigen Kilogrammen, sozialem Rückzug, selbstverletzendem Verhalten und Schulverweigerung" behandelt wurde. Als Ursachen wurden im genannten Bericht einerseits die belastende Schulsituation und andererseits auch die häuslichen Verhältnisse erwähnt. E. Am 7. bzw. 16. Juni 2017 gelangte die Kindsmutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB), um eine Lösung für die weitere Beschulung von A._____ zu finden, da A._____ aufgrund des in der Vergangenheit stattgefundenen Mobbings nicht mehr in die Regelschule O.1_____ zurückkehren konnte. Zudem verweigerte A._____ den Schulunterricht und dementsprechend war ein Wiedereingliederungsversuch in die Schule O.1_____ misslungen. F. Die geschilderten Mobbingprobleme in der Schule O.1_____ führten dazu, dass nach einer anderen schulischen Lösung für A._____ gesucht werden musste. So verständigte die Kindsmutter die KESB per E-Mail vom 11. Juli 2017, dass A._____ nach einem Besuch der Institution "B._____" in O.2_____ einverstanden wäre, das nächste Schuljahr dort zu verbringen. Da ein solcher Aufenthalt mit hohen Kosten verbunden ist, welche jedoch von den Eltern nicht getragen werden konnten, und die Gemeinde O.1_____ am 24. Juli 2017 ein Gesuch um Kostenübernahme abgewiesen hatte, war eine solche Unterbringung nicht möglich. Zudem wurde die KESB zunehmend mit Widerstand sowohl der Mutter als auch der

3 / 9 Tochter konfrontiert, da sie der Ansicht waren, die KESB habe zu wenig im Interesse von A._____ unternommen. G. Am 12. Dezember 2017 setzte die KESB Rechtsanwalt C._____ als Verfahrensbeistand für A._____ ein. H. Am 15. Dezember 2017 fand ein Austausch mit der Schule O.1_____ statt, um die schulische Situation von A._____ zu klären, da sie nunmehr seit einem Jahr die Schule verweigerte und immer noch nach einer schulischen Anschlusslösung gesucht werden musste. I. Eine geeignete Folgelösung konnte insofern gefunden werden, als dass die Familie X./Y._____ den Wohnort nach O.3_____ verlegte und A._____ per 8. Januar 2018 in die dortige Regelschule eintrat. J. Am 21. Dezember 2017 fand eine Anhörung vor der KESB bezüglich Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit Aussenwirkung/Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und behördlicher Unterbringung statt. K. Anlässlich der eben genannten Anhörung stellte Rechtsanwältin Laura Oesch mit Schreiben vom 21.12.2017 im Namen von A._____ Eltern unter anderem die Anträge, dass keinerlei Massnahmen zum Kindesschutz von A._____ anzuordnen seien und die Kosten- und Entschädigungsfolgen von der KESB zu tragen seien. L. Rechtsanwalt C._____ stellte an der Anhörung vom 21. Dezember 2017 mit seinem Schreiben vom gleichen Tag im Namen von A._____ folgende Anträge: 1. Es sei auf die behördliche Unterbringung von A._____ zu verzichten. 2. Es sei auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten. M. Die KESB verfügte am 21. Dezember 2017, dass aufgrund der organisierten Beschulungslösung und der erfolgten Widerstände von Eltern und Kind auf eine Erziehungsbeistandschaft und behördliche Unterbringung verzichtet werden könne. N. Am 27. Dezember 2017 reichten Y._____ und X._____ bei der KESB ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, wobei Letztgenannte am 14. Februar 2018 zum Schluss kam, dass aufgrund des monatlichen Überschusses von CHF 1'178.00 kein solcher Anspruch bestünde. Die Kindsmutter hat das Gesuch im Anschluss wieder zurückgezogen.

4 / 9 O. Rund fünf Monate nach der Einschulung von A._____ in der Schule O.3_____, also am 8. Mai 2018, informierte die Schulleiterin der Schule O.3_____ die KESB, dass A._____ die Schule aufgrund ihres psychisch instabilen Zustandes (erneutes Ritzen, Suizidäusserungen) nicht besuche. Daraufhin sei A._____ freiwillig in die Jugendpsychiatrie der D._____ eingetreten und nach zehn Tagen wieder nach Hause entlassen worden. P. Im Entscheid vom 30. August 2018, mitgeteilt am 10. September 2018, kam die KESB zum Schluss, dass A._____ sowie ihre Eltern selbst in der Lage seien, ausreichende Massnahmen zu ergreifen und die Anordnung von behördlichen Massnahmen nicht verhältnismässig wäre. Nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass A._____ im August 2018 eine Lehre als Köchin begonnen hatte, erklärte die KESB das Abklärungsverfahren als abgeschlossen. Die Kosten in Höhe von CHF 1'571.20.00 (CHF 1'071.20 zugunsten von Rechtsanwalt C._____, CHF 500.00 Kosten KESB) wurden Y._____ und X._____ je hälftig auferlegt. Q. Am 8. Oktober 2018 erhoben Y._____ und X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Kostenentscheid der KESB. Sie beantragten insbesondere, dass die Kosten der KESB aufzuerlegen seien. R. Die KESB reichte am 9. November 2018 eine Beschwerdeantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. S. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind insbesondere die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Zudem ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Art. 450a Abs. 1 ZGB überträgt dem Gericht volle Kognition. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

5 / 9 Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht Graubünden die zuständige Beschwerdeinstanz. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeschrift von den Kindseltern eingereicht worden, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist. Datiert vom 8. Oktober 2018, eingegangen am 11. Oktober 2018, ist sie gegen den Entscheid der KESB vom 30. August 2018, mitgeteilt am 10. September 2018, auch form- und fristgerecht eingereicht worden, weswegen auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde wird nur der Kostenpunkt angefochten. Da der vorliegende Streitwert unter CHF 5'000.00 liegt, besteht eine einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). 3. Im vorliegenden Fall ging es um Abklärungen in einem von der KESB eröffneten Verfahren betreffend Kindesschutz. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber folgende Grundregeln aufgestellt: 3.1 In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt sind die Verfahrenskosten von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). 3.2 Art. 27 Abs. 2 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) konkretisiert, dass die ebengenannten Verfahrenskosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine andere Kostenaufteilung als angebracht erscheinen lassen. 3.3 Somit kann festgehalten werden, dass die gesetzliche Grundlage, um die Kosten je zur Hälfte den Beschwerdeführern zu überbinden, ohne Weiteres gegeben ist. 4. Zu den Verfahrenskosten gehört einerseits die Gerichtsgebühr. Der Tarifrahmen gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a KESV beträgt bei Entscheiden der Kollegialbehörde CHF 500.00 bis CHF 30'000.00. Konkret zu bemessen ist die Gebühr nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person (Art. 25 Abs. 1 KESV). Die Höhe der festgelegten Gebühr von CHF 500.00 wird von den Beschwerdeführern nicht beanstandet. Dazu bestünde denn offensichtlich auch kein Grund; wurde doch von der KESB die Minimalgebühr festgesetzt.

6 / 9 5. Zu den Verfahrenskosten gehören andererseits auch die Kosten der Kindesvertretung (vgl. etwa BGE 142 III 153 E. 2.4). Art. 31 Abs. 4 KESV legt die Grundsätze der Entschädigung für private Beistände fest. Danach gilt, dass, sofern die Beistandschaft die Ernennung einer Fachperson erfordert, diese für die konkreten fachspezifischen Verrichtungen nach dem üblichen Stundenansatz des entsprechenden Berufstarifs entschädigt werden kann. Auch in diesem Zusammenhang werden von den Beschwerdeführern keine grundsätzlichen Einwände gegen den von der KESB festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00 (zuzüglich MwSt. und Spesenpauschale von 3%) und gegen die Honorarnote von Rechtsanwalt C._____ erhoben. Dazu hätten die Beschwerdeführer denn auch keinen Grund. Der Stundenansatz richtet sich offensichtlich analog nach den Entschädigungen der Rechtsvertreter in Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250)) und ist sogar CHF 10.00 tiefer als der unterste Ansatz, der gemäss Art. 3 HV als üblich gilt. Eine unangemessene Gesamthöhe der Entschädigung lässt sich ebenfalls nicht feststellen. 6. Die Beschwerdeführer wehren sich indes aus grundsätzlichen Überlegungen gegen die ihnen auferlegten Kosten. So sind sie der Auffassung, dass das Verfahren vor der KESB unnötig und unnütz gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer mit diesen Einwänden schon viel früher die Einstellung der Abklärungen hätten verlangen und gegen eine ablehnende Verfügung hätten Beschwerde führen bzw. schon gegen die Verfahrenseröffnung hätten Beschwerde einreichen müssen. Das Abklärungsverfahren wurde nämlich bereits vor über einem Jahr an die Hand genommen und die Eltern wurden über die Abklärungen der KESB laufend informiert. Nicht zu entscheiden ist die Frage der Rechtzeitigkeit der Rügen deshalb, weil sie offensichtlich unbegründet sind. 7. Erhält die KESB Kenntnis von konkreten Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung, so hat sie von Amtes wegen einzuschreiten und abzuklären, ob allenfalls Kindesschutzmassnahmen zu treffen sind (vgl. Art. 57 Abs. 2 lit. b EGzZGB). Sie hat dabei den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen und die notwendigen Beweise zu erheben (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten ohne Weiteres, dass die KESB hinreichende Gründe hatte, ein Abklärungsverfahren zu eröffnen und die nötigen Erhebungen durchzuführen. Einerseits wurde die KESB bezüglich des freiwilligen Eintritts von A._____ in die B._____ aufgrund "drängender Suizidgedanken" verständigt (act. 1). Andererseits empfahl die D._____ der Familie X._____ in ihrem Bericht vom 16. Juni 2017 (act.

7 / 9 12) bzw. mit Schreiben vom 16. November 2017 (act. 33) die KESB als Unterstützung beizuziehen bzw. nach "geeigneten Massnahmen" zu suchen. 8. Dass die KESB schlussendlich auf den Erlass von Kindesschutzmassnahmen verzichten konnte, ist kein Indiz dafür, dass die Abklärung an sich nicht nötig gewesen wäre. Eine nicht unwesentliche Rolle dürfte gespielt haben, dass A._____ damals die ordentliche Schulzeit beendet und eine Lehre als Köchin begonnen hat. Aufgrund der Ausgangslage zu Beginn der Abklärungen und der weiteren Vorkommnisse im Verlaufe des Verfahrens war die Eröffnung eines Abklärungsverfahrens aber ohne Zweifel angebracht. Die diesbezügliche Begründung der Beschwerdeführer erweist sich somit nicht als stichhaltig. 9. Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, die Kosten für den Kindsvertreter, Rechtsanwalt C._____, habe die KESB verursacht, da die Beschwerdeführer bereits Rechtsanwältin Laura Oesch als Rechtsvertreterin mandatiert gehabt hätten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt C._____ bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Dezember 2017 als Verfahrensbeistand von A._____ eingesetzt wurde. Diese Verfügung wurde auch Y._____ mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt und von dieser hat zweifelsfrei auch der im gleichen Haushalt lebende Kindsvater Kenntnis erhalten. Die Rügen der Beschwerdeführer, welche sich gegen die Einsetzung des Verfahrensbeistands für A._____ richten, sind somit verspätet und nicht mehr zu hören. Sie wären aber auch abzuweisen, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wären. Gemäss Art. 314abis Abs. 1 und 2 ZGB ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die KESB prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist. Letzteres war vorliegend der Fall, indem die KESB angesichts der doch erheblichen Gefährdung der Entwicklung von A._____ eine Unterbringung in der Institution "B._____" in O.2_____ in Frage kam. Es lag offensichtlich im Ermessen der KESB, in dieser Situation einen insbesondere von der übrigen Familie unabhängigen Verfahrensbeistand für A._____ zu bestellen. Die Beschwerdeführer verkennen offenkundig die Funktion eines solchen Verfahrensbeistands, wenn sie geltend machen, dieser sei unnötig gewesen, da sie bereits Rechtsanwältin Laura Oesch als Rechtsvertreterin beigezogen hätten. Rechtsanwältin Laura Oesch war nämlich erklärtermassen die Rechtsvertreterin der Eltern, welche allein für sie die entsprechenden Anträge stellte (vgl. act. 74). Gerade wegen möglicherweise auftretender Interessenskonflikte zwischen den Eltern von A._____ und ihr selber musste für das gefährdete Kind ein

8 / 9 spezieller Rechtsbeistand ernannt werden. Daran ändert nichts, dass schlussendlich beide Rechtsvertreter gegenüber der KESB die gleichen Anträge stellten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die KESB für A._____ einen Verfahrensbeistand bestellte. 10. Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer, sie seien finanziell nicht in der Lage, die Kosten für einen Verfahrensbeistand zu bezahlen, da sie wegen des Wohnortswechsels viel höhere Wohnungskosten hätten. Grundsätzlich kann die KESB gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten. Derartige besondere Umstände können bei Kindesschutzmassnahmen vorliegen, sofern das Einkommen der Eltern nur knapp ausreicht, um den Verpflichtungen nachzukommen und den Lebensunterhalt zu bestreiten, und sofern das Vermögen unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 KESV). Die KESB hat die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer abgeklärt und ist zum Schluss gelangt, dass kein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht. Nach diesem informellen Bescheid vom 14. Februar 2018 hat die Kindsmutter das entsprechende Gesuch am 27. Februar 2018 zurückgezogen (act. A 30, A 32). Im Rahmen des Erlasses des angefochtenen Entscheids hat die KESB am 23. August 2018 erneut eine Gegenüberstellung der Einkommen und der anrechenbaren Ausgabenpositionen vorgenommen. Dabei wurden die (neuen) Mietkosten (CHF 2'120.00), die Krankenkassenprämien (CHF 899.00), der Grundbetrag zuzüglich 20% (CHF 2'760.00), Fahrkosten (CHF 204.00), auswärtige Verpflegung (CHF 240.00) sowie die Schuldenabzahlung (CHF 1'100.00), total CHF 7'323.00 monatlich, berücksichtigt. 11. Die Löhne der Beschwerdeführer inklusive Kinderzulagen betragen insgesamt CHF 8'720.00, sodass ein monatlicher Überschuss von rund CHF 1'400.00 resultiert (act. 91). Dieser Überschuss reicht somit aus, um die Verfahrenskosten innert zweier Monate zu bezahlen. Unter diesen Umständen hat die KESB zu Recht keinen Verzicht auf die Erhebung der Verfahrenskosten verfügt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von Y._____ und X._____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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