Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. September 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 104 09. Oktober 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Kollegger In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 19. Juli 2018, mitgeteilt am 02. August 2018, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, sowie des Z._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, Promenade 87, 7270 Davos Platz, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (KESB) vom 23. November 2017 wurde für Y._____, geboren am _____ 2015, Sohn der X._____ und des Z._____, vorsorglich eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht errichtet. Der Beistandsperson mit besonderen Befugnissen wurden dabei die nötigen Aufgaben und Kompetenzen übertragen, um die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen Y._____ und seiner Mutter sicherzustellen und der vorhandenen Gefahr einer Mitnahme von Y._____ nach L.1_____ entgegenzutreten, wozu im Entscheid ebenfalls die nötigen Weisungen erteilt wurden (act. 25 KESB). B. Gegen diesen Entscheid reichte X._____ mit Schreiben vom 04. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, worin jedoch keine Begründung enthalten war. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 wurde X._____ deswegen vom Kantonsgericht von Graubünden aufgefordert, die Beschwerde bis zum 22. Dezember 2017 ordnungsgemäss zu begründen (act. 39 KESB). C. Da auch innert dieser Frist keine Begründung eingereicht wurde, trat das Kantonsgericht von Graubünden auf die Beschwerde nicht ein (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 159 vom 24. Januar 2018). D. Am 19. Juli 2018 hob die KESB die vorsorglichen Massnahmen per 15. September 2018 auf, um per 16. September 2018 dieselben Massnahmen wie bisher zu errichten (act. E.1). E. Gegen diesen Entscheid reichte X._____ mit Schreiben vom 9. August 2018 wiederum Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, mit der sinngemässen Begründung, dass sie ihr Kind nach L.1_____ mitnehmen wolle und ihr verunmöglicht werde, ihr Kind zu sehen (act. A.1) F. In der Beschwerdeantwort der KESB vom 13. September 2018 verzichtete diese auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. A.2). Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 3 — 7 II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter durch den angefochtenen Entscheid betroffen und somit zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 02. August 2018 mitgeteilt, damit ist die am 13. August 2018 bei der KESB eingegangene und dem Kantonsgericht von Graubünden übermittelte Eingabe fristgerecht erfolgt (act. 59 und 60 KESB). 1.3. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend fehlt der Beschwerdeschrift vom 09. August 2018 ein eigentliches Rechtsbegehren (vgl. act. A.1). Aus dem Kontext ist jedoch sinngemäss das Begehren um Aufhebung des Entscheids ersichtlich, so dass auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde gemäss Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, wobei auch
Seite 4 — 7 für das Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerdeinstanz kein Grund besteht, von diesem Entscheid abzuweichen. 3. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze beziehen sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). 4. Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 5. Die Rügen in der vorliegenden Beschwerdeschrift sind insoweit beachtlich, als sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Soweit die Beschwerde darauf gerichtet ist, sich gegen den Aufenthalt von Y._____ in O.1_____ zu wehren, um Y._____ nach L.1_____ mitzunehmen, ist dies nicht der Fall. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid der KESB entnehmen lässt, haben die unverheirateten Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben (act. E.1). Als Träger der elterlichen Sorge haben die Eltern somit auch gemeinsam über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 301 Abs. 3 ZGB; Regina E. Aebi-Müller, in: Jun-
Seite 5 — 7 go/Fountoulakis [Hrsg.], Elterliche Sorge, Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, Freiburg 2017, S. 32; Urs Gloor/Barbara Umbricht Lukas, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 13.35 ff.) Da der Vater im vorliegenden Fall nicht mit dem Ortswechsel des Sohnes nach L.1_____ einverstanden ist, kann sich die Mutter mit einem Gesuch bei der KESB um Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich (Art. 301a ZGB) durchzusetzen versuchen, jedoch nützt ihr diesbezüglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in keiner Weise, so dass auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. 6. Was die Begründung der Mutter angeht, wonach es ihr durch den angefochtenen Entscheid verunmöglicht werde, ihren Sohn zu sehen, kann festgehalten werden, dass die KESB in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids feststellte, die Eltern seien nicht in der Lage, sich betreffend die Ausübung des persönlichen Verkehrs zu verständigen, sodass die KESB der Beistandsperson mit besonderen Befugnissen die Aufgabe zuordnete, die Ausübung des persönlichen Verkehrs der Mutter zu Y._____ zu unterstützen und zu beraten (act. E.1). Dieser Umstand führte auch schon im vorsorglichen Entscheid der KESB vom 23. November 2017 zu denselben Massnahmen (act. 25 KESB). Aus dem undatierten Anhörungsprotokoll der KESB, welches die Aussagen der Mutter anlässlich jenes Abklärungsverfahrens zur Errichtung der vorsorglichen Massnahmen protokollierte, geht hervor, das seitens der KESB geprüft wurde, ob eine Besuchsrechtsbeiständin mit der Regelung und der Durchführung der Besuche betraut werden sollte. Auf die Frage, wie sich die Mutter zu einer Besuchsrechtsbeiständin stelle, führte diese aus, dass eine solche für sie eine Hilfe darstellen würde, da sie dies nicht mit dem Vater regeln könne (act. 18 KESB). Wie schon im vorsorglichen Entscheid, wurde deswegen auch im angefochtenen Entscheid vom 19. Juli 2018 der Beistandsperson mit besonderen Befugnissen die Aufgaben und Kompetenzen übertragen, die "Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen Y._____ und der Mutter zu beraten, zu organisieren und zu unterstützen sowie Termine zu vereinbaren". Dazu habe die Beiständin "die Besuche der Mutter durch eine neutrale Drittperson begleiten zu lassen und die Finanzierung dieser Begleitung mit den Eltern oder durch Dritte zu regeln." (act. E.1. Ziff. 3 des Dispositivs). Daher lässt sich feststellen, dass die errichtete Beistandschaft gerade den Zweck erfüllt, das Besuchsrecht zwischen der Mutter und dem Kind zu gewährleisten, sodass das Begehren der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. 7. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga-
Seite 6 — 7 nisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 8. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: