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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 15.02.2017 ZK1 2017 8

February 15, 2017·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,457 words·~17 min·6

Summary

Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. Februar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 8 06. März 2017 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 14. Dezember 2016, mitgeteilt am 19. Dezember 2016, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Am 8. November 2016 meldete A._____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden, ihre Schwester B._____, welche eine grosse Suchtproblematik mit Drogen und Alkohol aufweise, habe sich nach dem Auszug aus dem Haus in Malans bei ihrer Mutter, X._____, «eingenistet». Seither klage die Mutter über das unberechenbare Verhalten ihrer Tochter, wenn sie Drogen konsumiert habe, und über Geldentwendungen. Sie (A._____) und ihre Geschwister würden sich sehr um das Wohl ihrer 89-jährigen Mutter sorgen. B. Mit verfahrensleitender Verfügung der KESB Nordbünden vom 22. November 2016 wurden bei der B.1_____ die Informationen zu den Konten von X._____ eingeholt. Die Belege der Barbezüge zeigten auf, dass B._____ seit Monaten mit Vollmachten ihrer Mutter höhere Bargeldbezüge tätigte. C. Mit Verfügung der KESB Nordbünden vom 30. November 2016 wurde X._____ sowie bevollmächtigten Dritten der Zugriff auf ihre bei der B.1_____ geführten Konten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entzogen. D. Anlässlich einer Besprechung vom 9. Dezember 2016 informierten C._____ und D._____ (Mitglieder KESB Nordbünden) X._____ über den Inhalt und die Auswirkungen einer Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht und liessen sie hierzu Stellung nehmen. E. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2016, mitgeteilt am 19. Dezember 2016, erkannte die KESB Nordbünden was folgt: "1. Für X._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten); b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, evtl. Wohnbegleitung organisieren);

Seite 3 — 12 c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von X._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist; d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt; e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen); f. soweit erforderlich die Post von X._____ zu öffnen; g. soweit erforderlich die Wohnräume von X._____ (_____strasse, O.1_____) zu betreten. 3. Zum Zugriffsrecht auf Vermögenswerte wird verfügt: a. X._____ wird der Zugriff auf das bei der Berufsbeistandschaft Plessur zu errichtende «Betriebskonto» entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). b. Der Zugriff von X._____ sowie von bevollmächtigten Dritten auf ihre bei der B.1_____ geführten Konten wird folgendermassen geregelt: 1. Der Zugriff auf das Sparkonto _____ sowie die Sparpyramide _____ wird entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). 2. Bezüge vom Privatkonto Nr. _____ erfordern die Zustimmung der KESB. Der Weiterführung des bestehenden Dauerauftrags zu Gunsten der «Verwaltung der Hauseigentümer Gemeinschaft L3» in der Höhe von Fr. 1'719.50 wird generell die Zustimmung erteilt. 4. Folgende Handlungen von X._____ können im Rahmen einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) nur mit der Zustimmung der eingesetzten Beistandsperson rechtsgültig vorgenommen werden: a. Gewährung von Darlehen und Erbvorbezügen; b. Abschluss von Verträgen zugunsten Dritter; c. Versprechen und Ausrichten von Schenkungen, die über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen. 5. E._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beiständin von X._____ ernannt. 6. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit X._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zu-

Seite 4 — 12 sammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren; c. ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. ein bestehendes Konto zu bezeichnen, auf das X._____ regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung bzw. Bezeichnung zu informieren; d. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägungen per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen; e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daueraufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; die KESB ist zusammen mit dem Eingangsinventar darüber zu informieren. f. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren. 7. Die Beistandsperson ist gehalten: a. Der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31. Januar 2019) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von X._____ und die Ausübung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von X._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme vorzuschlagen. 8. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die mit Ziff. 1 des Entscheids vom 30. November 2016 verfügte vorsorgliche Anordnung (Zugriffsregelung für Konten von X._____ bei der B.1_____) von Gesetzes wegen dahinfällt. 9. Die Kosten im Verfahren Abklärung Erwachsenenschutzmassnahmen werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und beim Verfahren belassen. 10. (Rechtsmittelbelehrung). 11. (Mitteilung)." Die KESB Nordbünden erachtete unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts die Errichtung einer Beistandschaft für X._____ für angezeigt. F. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 10. Januar 2017 (Poststempel 13. Januar 2017) "Einsprache" (recte Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden und verlangte, dass dieser Entscheid umgehend rückgängig

Seite 5 — 12 gemacht werde. Sie sei damit ganz und gar nicht einverstanden. Sie sei total überrumpelt worden und zudem entspreche der Sachverhalt nicht den Tatsachen. Da sie sehr schlecht höre, habe sie die Ausführungen anlässlich der Besprechung vom 9. Dezember 2016 nicht ganz verstanden und sei sich in keiner Weise bewusst gewesen, welche Auswirkungen eine Beistandschaft habe und dass sie nicht einmal mehr Zugriff auf ihr eigenes Geld habe. G. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2017 stellte die KESB Nordbünden Antrag auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne; die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012 [zit.: Steck, BSK- Erwachsenenschutz], N 29 zu Art. 450 ZGB; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Bern 2016, N 34.08). X._____ ist somit als unmittelbar Betroffene des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b. Die Beschwerde ist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO finden keine Anwendung (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 (Poststempel) reichte X._____ ihre Beschwerde gegen den am 19. Dezember 2016 mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden

Seite 6 — 12 in jedem Fall fristgerecht ein. Da die Beschwerde überdies einen Antrag sowie eine hinreichende Begründung enthält, sind auch die übrigen Formerfordernisse erfüllt, sodass auf die Beschwerde – trotz unrichtiger Bezeichnung des Rechtsmittels als Einsprache – einzutreten ist. c. Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). In Dispositivziffer 10 des angefochtenen Entscheids wird ausdrücklich festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen sei. Für die Rechtsmittelinstanz besteht kein Grund, daran etwas zu ändern. Zudem wurde seitens der Beschwerdeführerin auch kein Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt. 2.a. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 450f ZGB). Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungsund Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, [zit.: Steck, FamKommentar], N 7 zu Art. 446 ZGB). c. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-

Seite 7 — 12 chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs.1 ZGB, welches die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (Steck, BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB; Steck, FamKommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). 3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid vom 14. Dezember 2016, in welchem die KESB Nordbünden für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft im Sinne einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie einer Mitwirkungsbeistandschaft errichtete. Unbestrittenermassen ist die KESB Nordbünden zum Erlass eines entsprechenden Entscheides sachlich und örtlich zuständig (Art. 442 Abs. 1 ZGB und Art. 38 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 59 EGzZGB). a. Die KESB Nordbünden hielt im vorliegenden Fall die Errichtung einer Beistandschaft für X._____ für angezeigt. Zur Begründung führte sie aus, X._____ sei altersbedingt sowohl körperlich als auch geistig insofern beeinträchtigt, als sie durch die aktuelle Lebenssituation an die Grenzen ihrer Belastbarkeit stosse und mit der komplexen emotionalen und finanziellen Situation überfordert sei. Sie habe bereits vor der Zusatzbelastung durch den Einzug der Tochter die wichtigeren administrativen und finanziellen Angelegenheiten an ihren Sohn übergeben. Dieser sehe sich aufgrund der Spannung unter den Kindern von X._____ zur weiteren Unterstützung der Mutter ausserstande. Die familiären Konflikte verhinderten auch den Rückgriff auf die Hilfe durch andere Familienmitglieder. Unterstützungsangebote von Dritten seien wegen des Schutzbedarfs zum Vornherein nicht zielführend. Daraus erhelle, dass X._____ bei der Erledigung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten Unterstützung und Vertretung benötige. Die unbeeinflusste Durchsetzung ihrer Interessen in den Bereichen Wohnen (Spitex- Unterstützung, Mahlzeitendienst, Untermietverhältnis mit Tochter) sowie Medizin und Gesundheit (regelmässige ärztliche Kontrolle, Medikamenteneinnahme) falle ihr in der aktuellen Lebenssituation nachweislich schwer, weshalb sie auch in die-

Seite 8 — 12 sen Bereichen von einer Beistandsperson unterstützt und nötigenfalls vertreten werden müsse. Im Lauf der Abklärung habe sich ergeben, dass X._____ unter Druck aus Selbstschutzüberlegungen zum Rückzug neige. Damit sie nicht Gefahr laufe, dass Korrespondenz unbearbeitet liegenbleibe und sie sich durch Isolation gefährde, sei es notwendig, dass die Beistandsperson nötigenfalls auch gegen den Willen von X._____ deren Post öffne oder deren Wohnung betrete. Daher sei für X._____ in den genannten Aufgabenbereichen eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten. Ferner sei im Rahmen der Abklärung offenkundig geworden, dass sich X._____ gegen die Beeinflussung durch Dritte nur schwer zur Wehr setzen könne. Um den Druck von ihr zu nehmen, seien Rechtsgeschäfte mit erheblichem Schädigungspotential, namentlich das Verschenken von Vermögenswerten, der Abschluss von Verträgen zugunsten Dritter und die Gewährung von Darlehen, von der Zustimmung durch die Beistandsperson abhängig zu machen, womit in diesen Bereichen eine Mitwirkungsbeistandschaft zu errichten sei. b. Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde, dass sie von der KESB Nordbünden total überrumpelt worden sei und der Sachverhalt zudem nicht den Tatsachen entspreche. Gemäss angefochtenem Entscheid sei sie am 9. Dezember 2016 über die Auswirkungen einer Beistandschaft informiert worden. Da sie aber sehr schlecht höre, habe sie die Ausführungen nicht ganz verstanden und ihr sei in keiner Weise bewusst gewesen, welche Auswirkungen eine Beistandschaft habe und dass sie nicht einmal mehr Zugriff auf ihr eigenes Geld habe. Sie erwarte deshalb, dass dieser Entscheid umgehend rückgängig gemacht werde. c. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach errichtet die Erwachsenenschutzbehörde unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Als soziale Voraussetzung braucht es zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen. Der Schwächezustand und das Unvermögen müssen zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 2 und N 4 zu Art. 390 ZGB). Der weite Ausdruck eines «ähnlichen in der Person liegen-

Seite 9 — 12 den Schwächezustands» ermöglicht als Auffangtatbestand insbesondere den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten (Henkel, a.a.O., N 13 zu Art. 390 ZGB; Häfeli, a.a.O., N 16.05; Yvo Biderbost; in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 8.149; Botschaft S. 7043). Um eben einen solchen Auffangtatbestand handelt es sich im vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin wurde kürzlich 89 Jahre alt, wohnt aber noch alleine in ihrer Wohnung. Vor einiger Zeit zog mit B._____ auch eine ihrer Töchter bei ihr ein, welche offenbar von ihrem Ehemann getrennt lebt und ein Drogen- und Alkoholproblem zu haben scheint. Zudem ist ihre finanzielle Situation offensichtlich äusserst angespannt. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sie in der jüngsten Vergangenheit eigenmächtig, eventuell unter Fälschung der Unterschrift ihrer Mutter, in erheblichem Ausmass Gelder ab den Konti ihrer Mutter bezogen bzw. für eigene Zwecke missbraucht hat. Die Beschwerdeführerin selbst ist aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sowie der persönlichen Verbundenheit zu ihrer Tochter augenscheinlich nicht in der Lage, sich dagegen zur Wehr zu setzen, was unter anderem aus der Aktennotiz von F._____ (Mitglied KESB Nordbünden) im Nachgang zu ihrem Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2016 hervorgeht. Darin zeigte sie sich erschrocken über den Zustand der Beschwerdeführerin, welche ihr ungepflegter schien als noch vor zehn Tagen und sich punktuell verwirrt gezeigt habe. Sie schwanke offensichtlich zwischen Überforderung und Verantwortung zu ihrer Tochter, was eine psychische Belastung zur Folge habe, die sich im kognitiven Bereich auswirke (vgl. KESB act. 45). Bereits zu einem früheren Zeitpunkt beklagte sich die Beschwerdeführerin, dass ihr das Zusammenleben mit ihrer Tochter nicht gut tue (KESB act. 28.1). Erschwerend kommt hinzu, dass sie offenbar unter einer starken Vergesslichkeit und Schwerhörigkeit leidet. Ersteres zeigt sich eindrücklich anhand der zahlreichen aktenkundigen Gespräche mit Mitgliedern der KESB, welche ihr anlässlich von Hausbesuchen immer wieder aufs neue die Sachlage schildern und Belege vorweisen mussten, weil sie sich zu Beginn jeweils erstaunt zeigte und immer wieder von neuem anzweifelte, dass ihre Tochter zu einem derartigen Gebaren imstande sein soll. Nach Vorlage der entsprechenden Belege zeigte sie sich alsdann entsetzt bzw. erschüttert, konnte sich indessen jeweils nicht mehr daran erinnern, die fraglichen Belege bereits einmal gesehen zu haben (vgl. KESB act. 8, 14, 28.1, 45 und 50). Alles in allem stellt die vorliegende Konstellation zweifellos einen «ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand» im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dar. Um die Beschwerdeführerin hinreichend zu schützen – namentlich vor weiteren eigenmächtigen Geldentwendungen durch ihre Tochter B._____ –, ist

Seite 10 — 12 eine Beistandschaft im von der KESB Nordbünden verfügten Rahmen unumgänglich; sie ist unter den gegebenen Umständen sowohl geeignet als auch erforderlich (Art. 389 Abs. 2 ZGB). d. Die formellen Einwände der Beschwerdeführerin, mit welcher sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine unzureichende Aufklärung seitens der KESB rügt, sind nicht zu hören. Was die Schwerhörigkeit anbelangt, so war diese den Mitgliedern der KESB bekannt respektive manifestierte sich diese im Laufe der Gespräche. Gemäss Darstellung der KESB Nordbünden stellte diese bei Anwendung entsprechender Massnahmen wie lautes Sprechen und mehrfaches Wiederholen indessen kein Hindernis für das Verständnis dar (vgl. act. A.2 S. 2). Aufgrund der Akten sind für den Zeitraum vom 14. November bis 19. Dezember 2016 sodann nicht weniger als sieben persönliche Gespräche von Behördenmitgliedern mit der Beschwerdeführerin sowie ein Telefonat ausgewiesen (vgl. KESB act. 4, 8, 14, 28.1, 37, 43, 45 und 50). Anlässlich dieser Gespräche wurde die Beschwerdeführerin immer wieder über die geplante Massnahme in Kenntnis gesetzt, womit sie sich denn auch jeweils einverstanden erklärte. Aus den genannten Dokumenten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin die vorgesehenen Massnahmen vor Erlass des angefochtenen Entscheids durch C._____ und D._____ am 9. Dezember 2016 erläutert und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurden. Überdies eröffnete F._____ der Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am 19. Dezember 2016 persönlich im Beisein der eingesetzten Beiständin und ihres Sohnes und erklärte ihr die darin angeordneten Massnahmen eingehend. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einer unzureichenden Aufklärung, geschweige denn von einer "Überrumpelung" durch die KESB kann somit keine Rede sein. Solange der aktuelle Zustand mit ihrer Tochter B._____ so andauert, ist zum Schutz der Beschwerdeführerin darauf zu achten, dass in ihrem Haushalt nicht zu viel Bargeld vorhanden ist, auf welches ihre Tochter greifen könnte. Ein solcher Schutz kann ausschliesslich mit der angeordneten Beistandschaft inklusive Zugriffsentzugs auf die betreffenden Konto gewährleistet werden, was sich mitunter auch daran zeigt, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter offenbar bereits wenige Tage nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids erneut wegen Geld unter Druck gesetzt wurde (vgl. KESB act. 54). Angesichts dieser Umstände kann denn auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die Beschwerde vorderhand auf Druck der Tochter erhoben wurde. Inwiefern der von der KESB Nordbünden ermittelte Sachverhalt schliesslich nicht den Tatsachen entsprechen soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt und vermag sich dem Gericht angesichts der

Seite 11 — 12 klaren Akten- und Sachlage auch nicht zu erschliessen. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Das Vorgehen der KESB Nordbünden erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat. 4. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000], Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 1'500.-- festgesetzt werden (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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