Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. Juni 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 46 13. Juni 2018 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Pedrotti und Brunner Aktuar Guetg In der zivilrechtlichen Beschwerde X . _____ , Beschwerdeführer und Y . _____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, Wildeggstrasse 24, 9000 St. Gallen, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 21. Juni 2016, mitgeteilt am 6. März 2017, in Sachen der Beschwerdeführer gegen Z._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jörg Frei, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen, betreffend aussergerichtliche Entschädigung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A. Der X._____ sowie die Y._____ hatten am 22. September 2014 Widerspruchsklage gegen Z._____ im Sinne von Art. 108 SchKG eingereicht. Klagegegenstand waren drei auf das Eigentum von Z._____ eingetragene Grundstücke in O.1_____, welche in der Betreibung gegenüber dem geschiedenen Ehemann der Beklagten gepfändet worden waren (vgl. act. E.1/I./1). B. Mit Entscheid vom 21. Juni 2016, den Parteien am 6. März 2017 mitgeteilt, erkannte das Bezirksgericht Maloja (nunmehr Regionalgericht Maloja) was folgt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 10'000.- werden den Klägern auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag, und werden mit dem klägerischerseits geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. 3. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, die Beklagte mit CHF 42'287.90 (inkl. Barauslagen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Berufung geführt werden (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). 5. (Mitteilung). Hinsichtlich Dispositivziffer 3. (Parteientschädigung) führte die Vorinstanz begründend aus, die unterlegenen Kläger (X._____ und Y._____, hätten die Beklagte (Z._____) aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Letzteren habe eine Honorarnote ins Recht gelegt. Eine Honorarvereinbarung fehle. Sofern keine Honorarvereinbarung beigebracht werde, gelte ein mittlerer Stundenansatz von CHF 240.00. Für 88.85 Stunden seien ein Stundenansatz von CHF 270.00 und bei 0.25 Stunden ein Ansatz von CHF 280.00 geltend gemacht worden, für 7.59 Stunden nur CHF 200.00. Letzterer Ansatz könne so berücksichtigt werden, wobei die übrigen Ansätze auf CHF 240.00 zu reduzieren seien. Somit sei der Beklagten eine Entschädigung von CHF 42'287.90 ([CHF 240.00 x 89.1 h + CHF 200.00 x 7.59 h] + 14'400.00 [Streitwertzuschlag] + CHF 1'492.08 [4% Kleinspesen] + CHF 361.40 [Spesen] + CHF 3'132.44 [8% MwSt.]) zuzusprechen.
Seite 3 — 21 C. Mit Eingabe vom 6. April 2017 erhoben der X._____ und die Y._____, (nachfolgend Beschwerdeführer), Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Dabei beantragten sie was folgt: 1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Maloja Proz. Nr. 115-2014-58 vom 21. Juni 2016, mitgeteilt am 6. März 2017, sei in Ziff. 3 aufzuheben. Neu sei die vom Bezirksgericht Maloja der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Beschwerdeführer (in solidarischer Haftung) zugesprochene "aussergerichtliche Entschädigung" auf CHF 16'804.30 festzusetzen (inkl. Barauslagen und MWST). 2. Der Beschwerde sei im Umfang der nach Ziff. 1 verlangten Reduktion der Parteientschädigung von CHF 25'483.60 aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Auf die Begründung wird lediglich verwiesen (vgl. act. A.1). D. Mit Verfügung vom 12. April 2017 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 2'000.00 bis zum 12. Mai 2017 auf, dessen Eingang innert Frist verzeichnet werden konnte (vgl. act. D.1). E. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 nahm Z._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde Stellung und stellte die folgenden Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen und es sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Maloja Proz. Nr. _____ (sic!) vom 21. Juni 2016 zu bestätigen. 2. Die aufschiebende Wirkung für die von den Beschwerdeführern verlangte Reduktion der Parteientschädigung um Fr. 25'483.60 sei zu verweigern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Begründung ist der Eingabe zu entnehmen (vgl. act. A.2). F. Nachdem der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert hatte, nahm diese mit Eingabe vom 22. Mai 2017 zur Beschwerde Stellung. Sie führte aus, die Parteien hätten ihre Honorarnoten an der Hauptverhandlung eingereicht, welche unbeanstandet geblieben seien. Im Übrigen verwies sie auf die entsprechende Entscheidbegründung (act. A.3). G. In der Folge gingen weitere Eingaben der Parteien ein, wobei diese jeweils an ihren erstmals gestellten Begehren festhielten (vgl. act. A.4 bis A.6).
Seite 4 — 21 H. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, in dem angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung von Dispositivziffer 3 (Parteientschädigung) des angefochtenen Entscheids vom 21. Juni 2016. Damit bildet vorliegend ein im Zusammenhang mit einem Endentscheid i.S.v. Art. 236 ZPO ergangener Kostenentscheid Anfechtungsobjekt. Ein solcher Kostenentscheid ist gestützt auf Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mittels Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Der angefochtene Endentscheid datiert vom 21. Juni 2016 und wurde den Parteien am 6. März 2017 mitgeteilt. Die am 6. April 2017 erhobene Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht (vgl. act. A.1). 1.2. Wird der Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde angefochten, so ist der Beschwerdeantrag zu beziffern, d.h. es muss konkret begehrt werden, wie die Kosten festzusetzen seien (vgl. David Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 110 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_89/2014 vom 25. Februar 2014). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde, indem in Rechtsbegehren Ziff. 1. ausdrücklich die Reduktion der vorinstanzlichen Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Z._____) um CHF 25'483.60 auf CHF 16'804.30 verlangt wird. 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die schriftlich und begründet erfolgte Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststel-
Seite 5 — 21 lung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unangemessenheit, soweit Rechtsfolgeermessen betroffen ist, weshalb die Beschwerdeinstanz einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung des Rechtsfolgeermessens abändern bzw. die Sache zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückweisen kann (vgl. Art. 327 Abs. 3 ZPO). Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die Rechtsmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifizierte fehlerhafte, das heisst willkürliche, Feststellung des Sachverhaltes. Soweit es um Tatbestandsermessen geht, welches als Tatfrage qualifiziert wird, ist die Kognition der Beschwerdeinstanz ebenfalls auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beschränkt (vgl. zum Ganzen Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO und Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 f. zu Art. 310 ZPO). 3.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der beschwerdeführerische Antrag Ziffer 2. auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird (act. A.1, S. 2, Ziff. I./2.). 3.2. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Höhe der Parteientschädigung. Ausdrücklich anerkannt werden der vorinstanzliche Kostenverteiler infolge des vollständigen Obsiegens der Beschwerdegegnerin sowie der vorinstanzlich festgelegte Stundenansatz von CHF 240.00. Beanstandet werden demgegenüber der vorinstanzlich zugestandene Streitwertzuschlag von CHF 14'400.00 (vgl. E. 4.1. ff.) und der festgelegte zu entschädigende Zeitaufwand von total 96.69 Stunden (vgl. act. A.1, Ziff. IV.2.). Die nicht angefochtenen Dispositivziffern sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urs H. Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, N 13 f. zu Art. 315 ZPO).
Seite 6 — 21 3.3. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, dass die unterliegenden Kläger (Beschwerdeführer) die Beklagte (Beschwerdegegnerin) infolge Unterliegens aussergerichtlich zu entschädigen haben. Die beklagtische Seite (Beschwerdegegnerin) habe eine Honorarnote sowie eine Vollmacht ins Recht gelegt. Mangels einer im Recht liegenden Honorarvereinbarung sei ein mittlerer Stundenansatz von CHF 240.00 zuzusprechen. Für 88.85 Stunden seien in der Honorarnote ein Stundenansatz von CHF 270.00 und bei 0.25 Stunden ein Ansatz von CHF 280.00 geltend gemacht worden, für 7.59 Stunden nur CHF 200.00. Letzterer Ansatz könne so berücksichtigt werden, wobei die übrigen Ansätze auf CHF 240.00 zu reduzieren seien. Ohne Begründung sprach die Vorinstanz den in der Honorarnote aufgeführte Streitwertzuschlag in Höhe von CHF 14'400.00 zu. 4.1. Hinsichtlich des der Beschwerdegegnerin vorinstanzlich zugesprochenen Interessenwertzuschlags rügen die Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250), Art. 3 Abs. 2 HV und Art. 4 Abs. 1 HV, sowie eine unrichtige Beweisführung zu den Abmachungen zwischen der Beschwerdegegnerin und deren Rechtsvertreter. Die Vorinstanz selbst habe das Fehlen einer Honorarvereinbarung festgestellt. Damit könne der Beschwerdeführerin kein Interessenwertzuschlag zugesprochen werden, weil Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV diesbezüglich explizit eine entsprechende Vereinbarung voraussetzen würde. 4.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Vorinstanz habe zwar festgestellt, dass keine Honorarvereinbarung ins Recht gelegt worden sei. Sie habe aber nicht festgestellt, dass kein Streitwertzuschlag vereinbart worden sei. Es sei lediglich zutreffend festgehalten worden, dass eine Honorarvereinbarung in den Akten fehle. Die Beschwerdeführer hätten überdies selbst einen Interessenwertzuschlag beantragt, ohne jedoch eine Honorarvereinbarung beizulegen. Damit seien auch diese davon ausgegangen, dass mangels einer im Recht liegenden Vereinbarung nicht darauf geschlossen werden könne, dass eine Interessenwertzuschlagsvereinbarung fehle. Die Beschwerdeführer verhielten sich widersprüchlich. Schliesslich stelle die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit dem unterzeichnenden Rechtsanwalt einen Interessenwertzuschlag vereinbart hat oder nicht, eine Sachverhalts- und keine Rechtsfrage dar. Die Vorinstanz sei, basierend auf den vorhandenen Unterlagen (Honorarnote sowie Vollmacht), zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Rechtsvertreter eine Interessenwertzuschlagsvereinbarung bestehe. Von einer offensichtlich unrichti-
Seite 7 — 21 gen Sachverhaltsfeststellung könne nicht ausgegangen werden (vgl. act. A.2, S. 5, Ziff. 11. ff.). Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 führt die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2016 allen Parteien die jeweils gegnerische Kostennote zur Einsichtnahme vorgelegt worden sei. Einwände gegen die Kostennoten seien nicht erfolgt. Die Honorarforderung der Beschwerdegegnerin sei dadurch anerkannt worden. Ohnehin würden die erst mit der vorliegenden Beschwerde erfolgten Einwendungen gegen die Honorarrechnung verspätet erfolgen. Die Beschwerdeführer hätten es nämlich unterlassen, unmittelbar nach der Kenntnisnahme der Honorarrechnung am 21. Juni 2016 Einwände vorzubringen. Diese hätten aber innert 10 Tagen erfolgen müssen. Die neuen Tatsachenbehauptungen zur Honorarnote in der Beschwerde stellten vor diesem Hintergrund unzulässige Noven dar und seien nicht zu berücksichtigen (vgl. act. A.4, S. 2, Ziff. 3.). 4.3.1. Ob und in welcher Höhe der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) zuzusprechen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der ZPO und des in Art. 96 ZPO vorbehaltenen kantonalen Rechts. Parteikosten werden – entsprechend der geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) – nur auf Antrag zugesprochen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 105 ZPO). Bei berufsmässiger Vertretung umfasst die Parteientschädigung die Kosten dieser Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), wobei sich die Höhe grundsätzlich nach dem anwendbaren kantonalen Tarif richtet. Falls der kantonale Tarif auf den Streitwert abstellt, bestimmt sich letzterer wiederum nach Art. 91 ZPO (BGE 139 III 195 E. 4.3 sowie Art. 3 Abs. 3 HV). Im Kanton Graubünden ist die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Gerichtsverfahren in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) geregelt. Gemäss Art. 2 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Abs. 1). Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Abs. 2 Ziff. 1), der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Abs. 2 Ziff. 2) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Abs. 2 Ziff. 3). Die Bemessung hat folglich auf einer individu-
Seite 8 — 21 ellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden KSK 14 64 vom 30. September 2014, E. 3.b; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden KSK 11 56 vom 6. September 2011 E. 5.b). Vor dem Hintergrund des Gesagten kann ein Interessenwertzuschlag nur dann verrechnet werden, wenn er zwischen Klient und Anwalt vereinbart ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 16 133 vom 24. November 2016 E. 2.d), was es nachfolgend zu prüfen gilt. 4.3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten – was die Parteien auch nicht monieren – dass keine Honorarvereinbarung im Sinne einer (schriftlichen) Abmachung zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Rechtsanwalt zu den Akten gelegt wurde. Die blosse Inrechnungstellung eines Interessenwertzuschlags in der eingereichten Honorarnote vom 21. Juni 2016 (vgl. act. E.1, I./10) stellt noch keine Vereinbarung im Sinne der Honorarverordnung dar, fehlt doch die Bekundung des Einverständnisses der Mandantschaft zu einem derartigen Honorarzuschlag (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 16 133 vom 24. November 2016 E. 2.d). 4.4. Aufgrund des beschwerdegegnerischen Vorbringens ist indes zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren den Bestand einer Honorarvereinbarung mit entsprechender Interessenwertzuschlagvereinbarung anerkannt haben. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung geht hervor, dass beide Parteien eine Kostennote eingereicht hatten und beiden die Möglichkeit geboten wurde, in die gegnerische Kostennote Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Strittig ist nun, ob die Beschwerdeführer den Bestand einer Honorarvereinbarung mit entsprechendem Interessenwertzuschlag anerkannten, indem sie keine Einwände gegen die Honorarrechnung der Beschwerdegegnerin erhoben (vgl. act. A.2, S. 4, Ziff. 8. ff.). Dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 21. Juni 2016 (act. E.1, I/8, S. 6) ist lediglich zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die gegnerische Kostennote ohne Bemerkungen zur Kenntnis nahm. Soweit die Beschwerdegegnerin darin eine ausdrückliche Anerkennung der Kostennote samt Honorarvereinbarung erblickt, ist ihr nicht zu folgen, fand doch gerade keine anerkennende
Seite 9 — 21 verbale Äusserung Eingang ins Protokoll. Der klägerische Antrag lautete denn auch nach wie vor auf Gutheissung der Klage, mit Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, was die Zusprechung einer Entschädigung an diese – inklusive Interessenwertzuschlag – ausschliesst. Das Vorliegen einer entsprechende Vereinbarung muss vom Anspruchssteller behauptet und bewiesen werden (Art. 8 ZGB). Beides bildet die notwendige Grundlage des Anspruchs. Die blosse Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs genügt – wie in der Hauptsache – nicht. Kommt aber der Ansprecher seiner Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich des Entschädigungsanspruches nicht hinlänglich nach, wozu aber gerade die Behauptung einer detaillierten Honorarvereinbarung gehört, besteht für die Gegenseite auch keine Bestreitungslast. Ebenso wenig kann aus dem Fehlen allfälliger Bemerkungen zur Kostennote auf eine stillschweigende Anerkennung einer möglichen – dieser zugrunde liegenden – Honorarvereinbarung geschlossen werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer lediglich auf das Recht, eine Stellungnahme zu den geltend gemachten Kosten der Gegenseite abzugeben, verzichtete. Daraus eine (stillschweigende) Anerkennung abzuleiten, liefe dem juristischen Grundsatz zuwider, wonach die Deutung von Stillschweigen als Zustimmung nur dann zulässig ist, wenn eine Pflicht der expliziten Ablehnung eines gegnerischen Standpunktes im Falle des Nicht-Einverständnisses angenommen werden darf, die im Normalfall nicht besteht oder die betreffende Person mit dem Schweigen einen bestimmten, d.h. klaren und eindeutigen, Willen kundgeben will, wobei ein rein passives Verhalten dazu regelmässig nicht genügt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 4. Dezember 2014 ZK2 14 13 E. 2.b mit Hinweis auf Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 114; Ernst Kramer/Bruno Schmidlin, in: Meyer-Hayoz, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bd. VI, Bern 1986, N 15 zu Art. 1 OR). Im vorliegenden Fall unterblieb indessen eine klar bejahende verbale (anerkennende) Äusserung seitens des Rechtsvertreters. Damit liegt keine materielle Anerkennung (weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende) hinsichtlich der Kostennote noch einer möglichen Honorarvereinbarung vor. Ohnehin gilt, dass eine gegnerische Kostennote selbst dann nicht als unbestritten gilt, wenn in diese ohne Stellungnahme Einsicht genommen wurde, weil sie vom Gericht von Amtes wegen zu überprüfen ist (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 2 zu Art. 104 mit Hinweis auf Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-
Seite 10 — 21 Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 3a und b zu Art. 267 ZPO/SG). 4.5.1. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, bei der Frage, ob eine Honorarvereinbarung mit entsprechendem Streitwertzuschlag abgeschlossen worden sei, handle es sich um eine Tatfrage. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie durch Einreichen der Honorarnote, in welcher der Streitwert aufgeführt sei, die Vereinbarung eines Streitwertzuschlages behauptet. Die Behauptung sei in der Folge unbestritten geblieben, weshalb sie als anerkannt zu gelten habe. Die beschwerdeführerische Behauptung, es liege keine Honorarvereinbarung vor, stelle ein unzulässiges Novum i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO dar und sei nicht zu berücksichtigen. 4.5.2. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin greift zu kurz. Das Gegenstück zur Bestreitungslast ist die – die Bestreitungslast begründende – Behauptungslast, nach welcher jede Partei diejenigen Tatsachen zu behaupten hat, auf die sie ihre Begehren stützt. Die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsaufhebenden oder –hemmenden Tatsachen sind von der jeweiligen Partei darzulegen (Daniel Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], DIKE-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 55 ZPO). Das Gericht darf seinem Urteil grundsätzlich nur solche Tatsachen zugrunde legen, die von einer Partei im Prozess behauptet worden sind. Das Gericht hat nur über erhebliche und streitige Tatsachenbehauptungen Beweis abzunehmen (Art. 150 Abs. 1 ZPO; Daniel Glasl, a.a.O., N 7 f. zu Art. 55 ZPO m.w.H.). Nur strittige Tatsachen sind beweisbedürftig. Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime können nicht bestrittene Tatsachen ohne weiteres dem Entscheid zugrunde gelegt werden (Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, a.a.O., N 9.3). Jede Partei hat diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihre Begehren stützt (Art. 8 ZGB). Dies setzt jedoch voraus, dass entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen vorgetragen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei haben Behauptungen grundsätzlich in den Rechtsschriften und nicht in den Beilagen zu erfolgen. Ein Globalverweis auf die Beilagen genügt ebenso wenig wie der Hinweis, die Beilagen seien integraler Bestandteil der Rechtsschrift (Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], DIKE-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 81 ff. zu Art. 105 ZPO). 4.5.3. Die Beschwerdegegnerin reichte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine blosse Honorarrechnung ein, in welcher ein Streitwertzuschlag in
Seite 11 — 21 Höhe von CHF 14'400.00 aufgeführt ist (act. E.1, I/10). Wie dargelegt, liegt jedoch keine Honorarvereinbarung mit entsprechender Vereinbarung eines Interessenwertzuschlages bei den Akten; ebenso wenig lassen sich in den vorinstanzlichen Prozesseingaben der Beschwerdegegnerin hierzu entsprechende Behauptungen finden. Vor dem Hintergrund des in E. 4.5.2. Gesagten hat aber der Abschluss einer Interessenwertzuschlagsvereinbarung, die sich nicht auf eine bei den Akten liegende Honorarvereinbarung zu stützen vermag (Art. 4 Abs. 1 HV), mindestens in den Rechtsschriften explizit behauptet zu werden. Die blosse Auflistung einer Interessenwertzuschlagsposition in der am Ende der Hauptverhandlung eingereichten Honorarrechnung genügt diesen Anforderungen nicht. Mangels Behauptung mussten die Beschwerdeführer die Interessenwertzuschlagsvereinbarung nicht bestreiten. 4.6. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführer verhielten sich widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich. Letztere hätten den Interessenwertzuschlag gleich wie die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, d.h. ohne Einreichen einer Honorarvereinbarung. Damit hätten sie durch konkludentes Verhalten dieses Vorgehen als rechtmässig und das Vorliegen einer Honorarvereinbarung als rechtsgenüglich anerkannt. Indem sie nunmehr in ihrer Beschwerde ihr eigenes Vorgehen der Beschwerdegegnerin anlasten, würden sie sich widersprüchlich bzw. rechtsmissbräuchlich verhalten. Nachdem bereits aufgezeigt wurde, dass im Verhalten der Beschwerdeführer keine Anerkennungshandlung erblickt werden kann (vgl. E. 4.4. ff.), verfängt das beschwerdegegnerische Vorbringen nicht. Davon unabhängig bleibt auch zu beachten, dass die Normen des Prozessrechts von Amtes wegen anzuwenden sind. Auch den Beschwerdeführern hätte im erstinstanzlichen Verfahren kein Interessenwertzuschlag zugesprochen werden können. 4.7. Damit lag im vorinstanzlichen Verfahren weder eine Vereinbarung über einen Interessenwertzuschlag in den Akten, noch konnte sich die Vorinstanz auf eine entsprechende (unbestrittene) Behauptung einer Streitwertzuschlagsvereinbarung stützen. Weshalb sie dennoch einen Interessenwertzuschlag zusprach, hat die Vorinstanz nicht begründet. Indem sie zumindest implizit vom Bestand einer entsprechenden Vereinbarung ausging (andernfalls kein Streitwertzuschlag hätte zugesprochen werden können), hat sie den Sachverhalt entgegen der Akten und damit willkürlich festgestellt (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2017, N 3 zu Art. 320 ZPO). Die Zusprechung des in der Honorarnote vom 21. Juni 2016
Seite 12 — 21 aufgeführten Interessenwertzuschlages ist ausgeschlossen (vgl. auch Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 133 vom 24. November 2016 E. 2.e; KSK 11 56 vom 26. September 2011 E. 3.). In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde begründet und der von der Vorinstanz zugesprochene Interessenwertzuschlag ist aufzuheben. 5.1.1. Bevor nachfolgend auf die einzelnen Aufwandspositionen eingegangen wird, ist vorab die formelle Rüge der Beschwerdeführer einzugehen, die Vorinstanz habe sich weder mit dem Stundenaufwand der Beschwerdeführer noch mit der massiven Differenz daraus zu jenem der Beschwerdegegnerin auseinander gesetzt. Auch wenn sich das Gericht zur Höhe der Parteikosten nicht einlässlich zu äussern habe, verletze das vorinstanzliche Vorgehen den beschwerdeführerischen Anspruch auf rechtliches Gehör, zumal in keiner Weise begründet sei, warum die Beschwerdegegnerin mehr als den doppelten Zeitaufwand als die Beschwerdeführer gehabt haben soll (vgl. act. A.1, Ziff. 2.2, S. 5). 5.1.2. Die Rechtsprechung hat aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er von Art. 29 BV garantiert wird, den Anspruch abgeleitet, einen begründeten Entscheid zu erhalten. Der Adressat des Entscheides und jede interessierte Person muss ihn verstehen und sachgerecht anfechten können, wenn es angebracht ist, und die Rechtsmittelinstanz muss ihre Kontrolle vollständig ausüben können, wenn sie angerufen wird (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 15 E. 2a/aa). 5.1.3. Bei der Bemessung der Höhe der Parteientschädigung orientierte sich die Vorinstanz im Wesentlichen an der von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Honorarnote vom 21. Juni 2016. In dieser werden die Aufwandspositionen einzeln benannt und ausgewiesen. Mangels eingereichter Honorarvereinbarung kürzte die Vorinstanz die über CHF 240.00 liegenden Stundenansätze auf das tarifliche Mittelmass von CHF 240.00. Diese Kürzung begründete die Vorinstanz einlässlich. Weitere Abweichungen von der Honorarnote sind keine erkennbar. Angesichts dieser Sachlage war es den Beschwerdeführern ohne weiteres möglich, die nötigen Informationen zu gewinnen, um den Entscheid adäquat anzufechten. Bereits aus diesem Grund kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Dies umso weniger, als gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung grundsätzlich keiner Begründung bedarf und im vorliegenden Fall keine Begründungspflicht statuierende Ausnahme vorliegt (vgl. zu den Ausnahmen: BGE 111 IA 1 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 5P.206/2005 vom 8. Juli 2005 E. 2.2.; Pra. 103 [2014] Nr. 32, E. 5.ff.; Deden Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilpro-
Seite 13 — 21 zessordnung, Zürich 2015, S. 186; Urteil des Bundesgerichts 5D_45/2006 vom 26. Juni 2009 E. 3.1; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, a.a.O., N 11 zu Art. 105 ZPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Zeitaufwand fast doppelt so hoch ausfällt wie derjenige der Beschwerdeführer. Inwieweit daraus eine Begründungspflicht abgeleitet werden soll ist nicht erkennbar. Die nötige Begründung ergibt sich ohne weiteres aus den einzelnen aufgeführten Aufwandspositionen der Honorarnote, auf welche sich die Vorinstanz stützte. 5.2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Honorarposition vom 24. September 2014 ("Durchsicht Verfügung BA Samedan: Kopie an Sie; Tel. an BA Samedan, Besprechung; Aktenstudium; Arbeit an Klageantwort") in Höhe von 6.5 Stunden sei auf 0 Stunden zu reduzieren. Die Aufforderung zur Klageantwort und die Klageschrift seien der Beschwerdegegnerin erst mit verfahrensleitender Verfügung des Bezirksgerichts Maloja vom 1. Oktober 2014 zugegangen. Mithin könne die Beschwerdegegnerin nicht bereits am 24. September 2014 Arbeiten – schon gar nicht im Umfang von 6.5 Stunden – zur Klageantwort geleistet haben (vgl. act. A.1, S. 6, Ziff. 2.2.1). 5.2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass die fakturierten 6.5 Stunden nicht nur Arbeiten an der Klageantwort umfasst hätten. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer sei die Einreichung einer Klage absehbar gewesen, weshalb bereits in diesem Verfahrensstadium gerechtfertigt gewesen sei, Vorkehrungen für die Klageantwort zu treffen. 5.2.3. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Klage vom 22. September 2014 datiert und der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2014 zur Einreichung einer Klageantwort zugestellt wurde (act. B.4; E.1, I/1). In der Honorarnote wird in der bestrittenen Aufwandsposition explizit "Arbeit an der Klageantwort" ausgewiesen. Indessen kann – mangels Kenntnis des Klageinhaltes – zweifellos noch keine entsprechende Tätigkeit ausgeführt worden sein. Die Zusprechung dieses Aufwandes ist folglich offensichtlich falsch und damit zu kürzen. Der angefallene Aufwand im Zusammenhang mit der Arbeit an der Klageantwort geht aus der Honorarnote nicht explizit hervor. Die Annahme eines damit angefallenen Aufwandes von 1.5 Stunden erscheint angesichts der weiteren Positionen als angemessen. Die Aufwandsposition vom 24. September 2014 ist damit um 1.5 Stunden auf 5 Stunden zu reduzieren.
Seite 14 — 21 5.3.1. Die Beschwerdeführer argumentieren weiter, die Aufwandspositionen vom 11. und 17. September 2014 stellten vorprozessualen Aufwand dar, der vor der Klageeinleitung am 22. September 2014 angefallen sei und nicht zu entschädigen sei. Der Aufwand sei daher um 0.5 Stunden zu kürzen. 5.3.2. Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Beschwerdestellungnahme, dass es sich bei den strittigen Positionen um vor Einreichung der Klage angefallene Aufwendungen handelt (act. A.2, S. 9, Ziff. 30.). Als vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten werden Kosten definiert, die den Parteien durch ihre Bemühungen im Kampf ums Recht vor Einleitung eines Zivilprozesses erwachsen, aber Prozesscharakter haben. Sie weisen dann Prozesscharakter auf, wenn sie im Zeitpunkt des Endentscheides, retrospektiv betrachtet, in Bezug auf die Vorbereitung oder auch die versuchte Verhinderung des Prozesses notwendig oder nützlich und angemessen waren und eine adäquate Folge des schliesslich zum Prozess führenden Ereignisses darstellen (Daniel Sutter/Cristine von Holzen, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 38 zu Art. 95 ZPO). Um die Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der Ersatzforderung für vorprozessuale Anwaltskosten überhaupt prüfen zu können, sind die tatsächlichen Aufwendungen des Rechtsvertreters darzulegen und zu konkretisieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2011, 4A_127/2011, E. 12.4; Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 6 vom 11. November 2013 E. 5.a). Die eine Ersatzforderung beantragende Partei hat somit die einzelnen Positionen der Honorarnote in ihren Rechtsschriften zu erläutern (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2012, HG090067, E. G.2; vgl. zum Ganzen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 5 vom 13. Mai 2015 E. 10). Die Beschwerdegegnerin macht zwar geltend, dass der fakturierte Aufwand in direktem Zusammenhang mit dem Verfahren stehe und auch die Verfügungen des Betreibungsamtes Samedan das vorliegende Verfahren betreffen würden (act. A.2, S. 9 Ziff. 30). Indessen unterlässt sie es substantiiert darzutun, weshalb und inwiefern die Aufwendungen zur Vorbereitung bzw. versuchten Verhinderung des Prozesses notwendig oder nützlich und angemessen waren. Infolge dieser prozessualen Unterlassung kann nicht beurteilt werden, ob zwischen den Aufwendungen und dem in der Folge durchgeführten Verfahrens eine adäquate Kausalität besteht. Vor diesem Hintergrund ist die Honorarnote um 0.5 Stunden zu kürzen. 5.4.1. Des weitern monieren die Beschwerdeführer die zugesprochenen Aufwandspositionen vom 23. Oktober 2014, 18. November 2014, 20. Januar 2015,
Seite 15 — 21 26. Januar 2015 und vom 24. Juni 2015, bei denen es sich um verfahrensfremden Aufwand aus dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Appenzell Innerrhoden handeln soll. 5.4.2. Den Bezeichnungen der einzelnen Aufwandspositionen kann entnommen werden, dass diese ausschliesslich aufgrund des Verkehrs mit dem Verwaltungsgerichts Appenzell Innerrhoden anfielen. Die Beschwerdegegnerin unterliess es im vorliegenden Beschwerdeverfahren, darzutun, inwieweit diese Aufwendungen einen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren gehabt haben sollen. Der pauschale Hinweis, die Positionen bildeten für das vorliegende Verfahren wichtige Bestandteile, genügt nicht. Inwieweit diese Aufwendungen mit dem Verfahren zusammenhängen sollen, ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Eingaben vor der Vorinstanz (sind doch auch keine entsprechende Beweisofferten ins Recht gelegt worden). Die zugesprochenen 1.93 Stunden sind damit offensichtlich nicht gerechtfertigt und vollständig zu kürzen. 5.5. Gleiches ist hinsichtlich der von den Beschwerdeführern monierten Aufwandsposition vom 7. September 2015 festzustellen. Die diesbezüglich in der Honorarnote aufgeführte Bezeichnung "Einsprache i.S. Y._____ überarbeitet und eingereicht; Einsprache i.S. Y._____ überarbeitet und eingereicht" lässt zweifellos keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren erkennen und ist als verfahrensfremde Aufwandsposition zu qualifizieren. Inwiefern im Widerspruchsverfahren vor der Vorinstanz Einspracheverfahren notwendig gewesen sein sollen, ergibt sich weder aus den vorinstanzlichen Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin, noch klärt diese über den entsprechenden Zusammenhang im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf. Dies wäre jedoch angesichts der beschwerdegegnerischen Rüge ohne weiteres zu erwarten. Weil die Beschwerdeführer indessen einen Aufwand von 2.5 Stunden anerkennen (act. A.1, S. 6, Ziff. 2.2.2), ist die Aufwandsposition von den fakturierten 5.50 Stunden auf 2.50 Stunden zu reduzieren. 5.6.1. Die Beschwerdeführer ziehen weiter in Zweifel, dass die Aufwandspositionen vom 6. November 2014, 13. November 2014, 11. Dezember 2014, 8. Juni 2015, 19. Juni 2015, 25. Juni 2015, 1. Juli 2015, 3. Juli 2015 und 18. März 2016 im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren stehen (act. A.1, S. 7, Ziff. 2.2.2). Insbesondere die vielen Kontakte zu "Hr. A._____" könnten nicht im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren stehen, andernfalls die Beschwerdegegnerin die Kontakte zum einvernommenen "Hr. A._____" als unrechtmässige Einflussnahme qualifiziert werden müssten. Ausser der rogatorischen Befragung des Betreibungsbeamten komme diesem im vorliegenden Widerspruchsverfahren
Seite 16 — 21 keine Bedeutung und keine Funktion zu. In diesem Sinne können die zahlreichen Kontakte zu diesem nicht erforderlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV sein. Der Stundenaufwand sei um 3.66 Stunden zu kürzen. 5.6.2. In Bezug auf die möglichen Gespräche mit Herrn A._____ des Betreibungsamtes Appenzell ist in der Tat festzuhalten, dass, abgesehen seiner diesbezüglichen Einvernahme, kein erkennbarer Zusammenhang zum vorliegenden Widerspruchsverfahren besteht. Es ist entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit diesem über das Widerspruchsverfahren austauschte, zumal dieser noch einvernommen werden sollte. Diese beschwerdeführerischen Vorbringen werden von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Frage gestellt. Insofern sind im Folgenden bei sämtlichen Aufwandspositionen die Kontakte mit Herrn A._____ bzw. dem Betreibungsamt Appenzell angemessen zu kürzen. Hinsichtlich der Position vom 6. November 2014 ist indessen mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass darin nebst dem Aufwand für Kontakte zum Betreibungsamt Appenzell auch der Aufwand "Klageantwort i.S. Widerspruch an BG Maloja" mitenthalten ist, welcher zweifellos einen direkten Bezug zum strittigen Verfahren aufweist. Hierfür ist aber von einem geschätzten angemessenen Aufwand von einer halben Stunde auszugehen, sodass die Aufwandsposition vom 6. November 2014 um 0.58 Stunden zu reduzieren ist. Die Aufwandsposition vom 13. November 2014 führt die Bezeichnung "Tel. von Klientin (2x), Besprechung betr. 2. Pfändung" auf. Diese Position ist gänzlich zu kürzen. Soweit überhaupt beurteilbar, handelt es sich bei der 2. Pfändung um die im April/Mai 2014 erfolgte Pfändung und Arrest (vgl. act. E.1, I/4, S. 10 Ziff. 4.2). Diese selbst betrifft aber nicht das vorliegend strittige Widerspruchsverfahren, weshalb dieser Aufwand mangels Bezug nicht verrechnet werden kann. Die aufgeführten Telefongespräche dürften ohne weiteres diese Besprechung der 2. Pfändung betreffen. Andernfalls wären in der Honorarnote wohl die Telefongespräche einzeln aufgelistet worden. Der pauschale Hinweis der Beschwerdegegnerin ändert an dieser Sichtweise nichts. Aufgrund des offensichtlich fehlenden Bezugs dieser Aufwandsposition ist die Honorarnote um 0.17 Stunden zu reduzieren. Die Aufwandsposition vom 11. Dezember 2014 in Höhe von 0.50 Stunden ist ebenfalls zu streichen. Offensichtlich fehlt ein Bezug zwischen dem bereits hängigen Widerspruchsverfahren und der schon zu einem früheren Zeitpunkt eingeleiteten Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin.
Seite 17 — 21 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die Position vom 8. Juni 2015 "Bespr. mit Klientschaft; Tel. an BA Appenzell, A._____, Bespr. Schreiben und Fragenkatalog an BG Maloja; Kopie an Klientin" um den Aufwand im Zusammenhang mit dem Austausch mit dem BA Appenzell zu kürzen. Für den Aufwand "Bespr. mit Klientschaft; Fragenkatalog an BG Maloja; Kopie an Klientin" ist der Beschwerdegegnerin eine angemessene Entschädigung von 0.50 Stunden zuzusprechen. Die Honorarnote ist damit um die offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren stehende Aufwendung um 0.25 Stunden zu kürzen. Die Aufwandspositionen vom 19. Juni 2015 ("Schreiben an BA Appenzell; Kopie an Sie", 0.25 Stunden), vom 25. Juni 2015 ("Tel. von BA Appenzell, A._____", 0.08 Stunden), vom 1. Juli 2015 ("Tel. an BA, A._____, Besprechung [2x]; Tel. an Klientin", 0.33 Stunden), vom 3. Juli 2015 ("Tel. von/an A._____, BA Appenzell, Besprechung", 0.25 Stunden) und vom 18. März 2016 ("tel: Besprechung mit Hr. A._____", 0.25 Stunden) können ebenfalls aufgrund der vorstehend erläuterten fehlenden Beziehung zum Widerspruchsverfahren nicht verrechnet werden (vgl. einleitend E. 5.6.2.). Die Honorarnote ist entsprechend um 1.16 Stunden zu kürzen. 5.7.1. Die Beschwerdeführer monieren des Weiteren, die Beschwerdegegnerin habe übermässige Leistungen verrechnet. Die Beschwerdegegnerin habe für die 13-seitige Klageantwort vom 6. November 2014 einen Zeitaufwand von insgesamt 24.91 Stunden geltend gemacht, was überrissen sei. Aufgrund der ohnehin zu kürzenden Positionen reduziere sich der effektive Aufwand aber auf 17.49 Stunden, was als vertretbar erachtet werde (vgl. act. A.1, S. 7, Ziff. 2.2.3). 5.7.2. Die Ermittlung des angemessenen Aufwands stellt eine Feststellung tatsächlicher Natur dar (BGE 117 II 282 E. 4c), weshalb das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz in Bezug auf Sachverhaltsfeststellungen nur über eine beschränkte Kognition verfügt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 14 13 vom 4. Dezember 2014 E. 2.b). Die Ausführungen der Beschwerdeführer verfangen nicht. Diese verkennen einerseits, dass lediglich die Positionen vom 24. September 2014 (6.50 Stunden; infolge Kürzung nunmehr noch 5 Stunden [vgl. E. 5.2.3.]), vom 21. Oktober 2014 (1.83 Stunden), vom 23. Oktober 2014 (5.50 Stunden), vom 27. Oktober 2014 (7.17 Stunden) sowie vom 6. November 2014 (1.08 Stunden) Arbeiten an der Klageantwort enthalten, somit insgesamt 21.08 Stunden, einen Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Klageantwort aufweisen. Andererseits werden in diesen Aufwandspositionen noch weitere Aufwendungen verrechnet, so dass es sich hierbei nicht um den effektiven Aufwand für
Seite 18 — 21 die Ausarbeitung der Klageantwort handelt. Dieser wird tiefer und in etwa dem Umfange der von den Beschwerdeführern anerkannten und als vertretbar bezeichnetem Aufwand von 17.49 Stunden anzusiedeln sein. Eine Korrektur erübrigt sich. 5.8.1. Auch bezüglich der im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufwand für die Redaktion der Duplik monieren die Beschwerdeführer einen unangemessen hohen Aufwand. Ein Aufwand für eine 13-seitige Duplik ohne Beweisurkunden in Höhe von 18.5 Stunden sei zu hoch und um die Hälfte zu reduzieren. 5.8.2. Aus der Honorarnote geht hervor, dass lediglich die Positionen vom 10. März 2015 (6.00 Stunden), vom 11. März 2015 (3.42 Stunden und 5.00 Stunden), vom 20. März 2015 (2.00 Stunden) und vom 21. März 2015 (2.00 Stunden) einen direkten Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Duplik aufweisen. Die Aufwandsposition vom 13. März 2015 (0.08 Stunden) stellt demgegenüber kein Aufwand im Zusammenhang mit dem Verfassen der Duplik dar. Ausgangspunkt bildet demnach der veranschlagte Stundenaufwand von 18.42 Stunden. Dieser erweist sich zwar für eine 13-seitige Duplik als eher hoch bemessen, doch gilt zu berücksichtigen, dass darin 3.42 Stunden für die rechtliche Recherche und das juristische Studium betreffend Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG ausgewiesen werden, für die ein Stundenansatz von nur CHF 200.00 fakturiert wird. Insgesamt erscheint der aufgeführte Aufwand als gerade noch angemessen. 5.9.1. Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer eine Kürzung des für das Verfassen des Plädoyers veranschlagten Aufwands von 21.92 Stunden auf 10.96 Stunden. 5.9.2. Angesichts der Tatsache, dass sich das Plädoyer in weiten Teilen auf die bereits eingereichten Rechtsschriften stützen vermag, erscheint ein Aufwand von 21.92 Stunden für ein elfseitiges Plädoyer offensichtlich unangemessen. Zwar ist der Beschwerdegegnerin aufgrund der langen Zeitspanne seit Einreichung der Duplik (1. April 2015) und dem Beginn der Arbeiten am Plädoyer (14. Juni 2016) eine Einarbeitungszeit zuzusprechen. Für das 11-seitige Plädoyer erscheint ein Aufwand von 11 Stunden zuzüglich einer Einarbeitungszeit von 4 Stunden, total also 15 Stunden, angemessen. Die Honorarnote ist damit um 6.92 Stunden zu kürzen. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der in der Honorarnote vom 21. Juni 2016 geltend gemachte und von der Vorinstanz zugesprochene Stundenaufwand von 96.69 Stunden um 16.51 Stunden zu kürzen ist (1.5 Stunden [E.
Seite 19 — 21 5.2.3.]; 0.5 Stunden [E. 5.3.2.]; 1.93 Stunden [E. 5.4.2.]; 3 Stunden [E. 5.5.]; 0.58 Stunden, 0.17 Stunden, 0.50 Stunden, 0.25 Stunden, 1.16 Stunden [E. 5.6.2.] und 6.92 Stunden [E. 5.9.2.]. Es resultiert ein zuzusprechendes Stundentotal von 80.18 Stunden. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wird für 7.59 Stunden ein Stundenansatz von CHF 200.00 verrechnet. Wie erläutert, liegt keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die restlichen 72.59 Stunden praxisgemäss zu einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 zu entschädigen sind. Ein Streitwertzuschlag ist nicht geschuldet (vgl. 4.7.). Es resultiert damit eine Entschädigung von CHF 21'663.30 ([7.59h x CHF 200.00] + [72.59h x CHF 240.00] + CHF 757.60 [4% Kleinspesen] + CHF 361.40 [Spesen] + CHF 1'604.70 [MwSt.]). Damit erweist sich die Beschwerde im Umfang von CHF 20'624.60 als begründet und ist gutzuheissen. Dispositivziffer 3. des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung von CHF 42'287.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auf CHF 21'663.30 (inkl. 4% Kleinspesen, Spesen und MwSt.) zu reduzieren. 7.1. Abschliessend sind noch die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren zu verteilen. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführer verlangten mit ihrer Beschwerde die Reduktion der der Beschwerdegegnerin vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung um insgesamt CHF 25'483.60. Wie ausgeführt, wird die Beschwerde indessen lediglich im Umfange von CHF 20'624.60 gutgeheissen und die zugesprochene Parteientschädigung entsprechend reduziert, womit die Beschwerdeführer rein rechnerisch lediglich zu 4/5 zu obsiegen vermochten. Entsprechend geht die Gerichtsgebühr, die in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.201] auf CHF 2'500.00 festgesetzt wird zu 1/5 zu Lasten der Beschwerdeführer und wird in diesem Umfang mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die vorgenannten Gerichtskosten gehen zu 4/5 zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 7.2. Hinsichtlich der Parteientschädigungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt festzustellen, dass die Beschwerdeführer weder eine Honorarrechnung noch eine Honorarvereinbarung ins Recht gelegt haben. Damit hat die Beschwerdeinstanz den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Vorlie-
Seite 20 — 21 gend rechtfertigt es sich angesichts der produzierten Seiten sowie der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, für die Beschwerdeführer einen Aufwand von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) anzuerkennen. 7.3. Entsprechend des in E. 7.1. festgelegten Verhältnisses hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer nach der Bruchteilsverrechnungsmethode für das Beschwerdeverfahren insgesamt mit pauschal CHF 1'800.00 (3/5 von CHF 3'000.00) zu entschädigen.
Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben. 2. X._____ sowie die Y._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, Z._____ für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 21'663.30 (inkl. 4% Kleinspesen, Spesen und 8% MwSt.) zu bezahlen. 3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500.00 gehen zu 1/5, somit im Umfang von CHF 500.00, zu Lasten von X._____ sowie der Y._____, und zu 4/5, somit im Umfang von CHF 2'000.00, zu Lasten von Z._____. Sie werden mit dem von X._____ sowie der Y._____, geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Z._____ wird verpflichtet, X._____ sowie der Y._____, den Betrag von CHF 1'500.00 direkt zu ersetzen und dem Kantonsgericht von Graubünden den Fehlbetrag von CHF 500.00 zu bezahlen. b) Z._____ hat X._____ sowie der Y._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'800.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu leisten. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: