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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.04.2018 ZK1 2017 143

April 17, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,599 words·~28 min·5

Summary

Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. April 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 143 17. April 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuar Guetg In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7001 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 4. Oktober 2017, mitgeteilt am 10. Oktober 2017, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Mit vorsorglichem Entscheid vom 13. August 2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) wurde dem am _____ 1958 geborenen X._____ die Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB umfassend entzogen (KESB act. 58). B. Das Verhalten von X._____ seit Sommer 2014 (Diebstähle / öffentliches Urinieren / zahlreiche und unterschiedlichste Versuche, an Geld heranzukommen / Rauchen im Flugzeug / unflätiges Verhalten in einem Hotel, das zu einem "Rauswurf" führte / ungezügeltes sexualisiertes Verhalten / Benutzen fremder Handies für Telefonsexkontakte / Vernachlässigung der Selbstsorge / Einschlafen mit brennenden Zigaretten / waghalsige Fluchten usw.) führte insbesondere nach Anstrengung eines Eheschutzverfahrens durch seine Ehefrau zu einem Zustand, der eine fürsorgerische Unterbringung (nachfolgend FU) nötig machte. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2014 wurde X._____ fürsorgerisch untergebracht (KESB act. 147). Mit Verfügung vom 9. April 2015 der KESB Nordbünden wurde die angeordnete FU unter Anordnung einer ambulanten Nachbetreuung i.S.v. Art. 437 Abs. 1 ZGB und Art. 55 EGzZGB aufgehoben (KESB act. A.11). C. Nach Eingang eines bei med. pract. A._____ und Dr. med. B._____, Psychiatrie Süd, in Auftrag gegebenen Gutachtens (KESB act. 177), in welchem X._____ eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21), eine nicht näher bezeichnete beginnende Demenz (ICD-10: F03) mit Differentialdiagnose Demenz bei Pick- Erkrankung (ICD-10: F02.0), Verdacht auf Frontalhirnsyndrom (ICD-10: F07.0) mit Differentialdiagnose Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD- 10: F07.2), Grand Mal Epilepsie unklarer Genese sowie eine Osteoporose diagnostiziert wurden, ordnete die KESB mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB über X._____ an, die ihn in allen Bereichen der Personen- und Vermögenssorge sowie im Rechtsverkehr umfassend unterstützen, beraten und vertreten soll. Als Beistand wurde C._____, Berufsbeistandschaft Rhäzüns-Trins, ernannt (vgl. KESB act. 183 und act. 192). Eine gegen den Entscheid erhobene Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden wurde am 27. Juli 2015 abgewiesen (KESB act. B.1 und B.17). D. Im Rahmen der Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme / FU / (IV- Verfahren) ordnete die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 9. März 2015 die Einholung eines Ergänzungsgutachtens über X._____ durch med. pract. A._____, Fachzentrum Forensik Ostschweiz, an. Das Ergänzungsgutachten wurde am 15.

Seite 3 — 17 Mai 2015 von med. pract. A._____ und Dr. med. B._____ erstattet (vgl. KESB act. 267). Darin bezeichnen die Gutachter die im Erstgutachten noch gestellte Diagnose der Demenz als eher unwahrscheinlich. Hingegen stellen sie die Diagnosen: Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21), Residuale Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung (ICD-10: F10.71), Verdacht auf ein Frontalhirnsyndrom (ICD-10: F 07.0, DD): Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2), Grand Mal Epilepsie, nicht näher bezeichnet (ICD-10: M81.8), Atherosklerotische Herzkrankheit: Ein Gefäss Erkrankung (ICD-10:l 25.11), Hyperlipidämie, nicht näher bezeichnet (ICD-10: E 78.5). E. Weil C._____ die Berufsbeistandschaft Rhäzüns-Trins verliess, wurde mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 12. Mai 2015 neu D._____ als Beistand eingesetzt, wobei der Auftrag unverändert blieb (KESB act. 264). F. Mit Schreiben vom 1. November 2016 beantragte Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, welcher X._____ bereits im Eheschutzverfahren gegen dessen Ehefrau, E._____, sowie in den vorangegangenen Verfahren betreffend FU vertreten hatte, namens und im Auftrag von X._____ beim Bezirksgericht Imboden (neu: Regionalgericht Imboden) die Einleitung des Scheidungsverfahrens (vgl. KESB act. 423.1). G. Mit Entscheid vom 10. Januar 2017 erteilte die KESB Nordbünden dem Beistand, D._____, unter anderem ihre Zustimmung zur Prozessführung mit Substitutionsbevollmächtigung im Verfahren X._____ gegen E._____ betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen (Proz. Nr. 115-2016-26) vor dem Regionalgericht Imboden (KESB act. 426). Aufgrund langjähriger Zusammenarbeit zwischen X._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty beauftragte der Berufsbeistand, D._____, diesen am 11. Januar 2017 mit der Prozessführung in obgenanntem Verfahren (vgl. KESB act. 478). H. Mit Schreiben vom 4. September 2017 entzog D._____ das Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty mit Vollmacht vom 11. Januar 2017 erteilte Mandat für das Verfahren gegen E._____ betreffend Ehescheidung mit Nebenfolgen. Begründet wurde der Mandatswiderruf damit, dass die Interessen von X._____ im hängigen Scheidungsverfahren nicht genügend gewahrt worden seien. So habe Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty trotz Aufforderung durch das Gericht sowie D._____ mehrfach ohne Einreichung eines Fristerstreckungsgesuches gerichtliche Fristen – insbesondere zur Einreichung einer Scheidungskonvention – verpasst und es

Seite 4 — 17 unterlassen, die notwendigen Unterlagen direkt einzuholen (vgl. KESB act. 473, Beilage 2). I. In der Folge übermittelte Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty der KESB im Namen von X._____ ein mit "Beschwerde gegen Berufsbeistand D._____, Berufsbeistandschaft Region Imboden betreffend Umgang und Gesuch um Wechsel des Beistandes" bezeichnetes Schreiben vom 8. September 2017 (KESB act. 474). Zusammengefasst führte Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty darin aus, dass D._____ ihm in seinem Kündigungsschreiben unbegründet Untätigkeit vorwerfe und ihn bewusst verunglimpfe. Er habe sämtliche vom Regionalgericht gesetzte Fristen eingehalten. Der Beistand habe jedoch seine Position als mandatierter Rechtsvertreter nicht beachtet und ihm – teilweise absichtlich – für das weitere Verfahren bzw. für die Prüfung der unterbreiteten Konvention wichtige Unterlagen und Informationen vorenthalten. Wer so "abgeschmackt" mit den ihm anempfohlenen Menschen umgehe und Rechtsvertreter "verachte", müsse durch jemanden ersetzt werden, der die "hiesigen Verhältnisse und Menschen versteht und oder aber zumindest respektiert". Gleichzeitig beantragte der genannte Rechtsanwalt die Absetzung von D._____ als Berufsbeistand. J. D._____ nahm zur erwähnten Eingabe am 20. September 2017 schriftlich Stellung (KESB act. 478). Unter Bestreitung der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty hielt D._____ fest, dass er das Auftragsverhältnis infolge Ergebnislosigkeit sowie mangelndem Vertrauen in die Arbeit von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty gekündigt habe. Trotz achtmonatiger Tätigkeit, während welcher keine befriedigende Zusammenarbeit habe aufgebaut werden können und der – im Nachhinein festgestellten – Kosten in Höhe von CHF 32'000.00 sei kein Ergebnis erzielt worden. Zwischenzeitlich habe er eine Fachanwältin für Familienrecht mandatiert. Die bisherige Zusammenarbeit mit X._____ habe er indessen als positiv und lösungsorientiert erlebt. K. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2017, den Parteien am 10. Oktober 2017 mitgeteilt und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty am 16. Oktober 2017 zugestellt (vgl. KESB act. 488), betreffend Genehmigung periodische Rechenschaftsablage für die Zeit vom 25.03.2015 bis 31.12.2016 / Kenntnisnahme Budget / Entlastung ehemalige Beistandsperson / Ablehnung Entlassungsgesuch erkannte die KESB Nordbünden was folgt (KESB act. 487): 1. Das Vermögen von X._____, das unter der (Mit-)Verwaltung der Beistandsperson steht, besteht per 31. Dezember 2016 aus einem Aktivsaldo von Fr. 657'577. Die eingereichte Rechnung wird unter Vorbehalt gemäss Revisionsbericht mit diesem Vermögensstand genehmigt. Die

Seite 5 — 17 gegenüber der eingereichten Rechnung angepassten Vermögenswerte gemäss Zusammenstellung im Anhang sind der laufenden Rechnung zugrunde zu legen. 2. Der Rechenschaftsbericht vom 20. März 2017 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 3. Es wird im Sinne der Erwägung darauf verzichtet, das eingereichte Budget zur Kenntnis zu nehmen. 4. Die für X._____ bestehende umfassende Beistandschaft wird unverändert weitergeführt. 5. Der Antrag vom 4. September 2017 auf Entlassung bzw. Wechsel der Beistandsperson wird abgelehnt. 6. C._____ (ehemaliger Mitarbeiter der Berufsbeistandschaft Imboden) wird für die frühere Tätigkeit als Mandatsträger bis 31. Mai 2015 entlastet. Die Entlastung erfolgt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Verantwortlichkeit (Art. 454 ff. ZGB). 7. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (nächstmals per 31. Dezember 2018) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von X._____ und die Ausübung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von X._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme vorzuschlagen. 8. Für die Mandatsführung von C._____ und D._____ vom 17. Dezember 2014 bzw. 25. März 2015 bis 31. Dezember 2016 wird zugunsten der Berufsbeistandschaft Imboden eine Entschädigung und ein Spesenersatz wie folgt festgesetzt: a. eine ordentliche Entschädigung von Fr. 17'108.35; b. ein erstattungsfähiger Spesenersatz von total Fr. 23.80. 9. Betreffend Tragung der Massnahmekosten wird verfügt: a. Die Entschädigung und der Spesenersatz gemäss Ziff. 8 werden X._____ auferlegt. b. Die Beistandsperson ist nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheids berechtigt, die Massnahmekosten zugunsten der Berufsbeistandschaft Imboden direkt dem Betriebskonto von X._____ zu belasten. 10. Die Kosten in den Verfahren Prüfung Mandatsträgerwechsel und Genehmigung periodische Rechenschaftsablage (inkl. Drittkosten für Ergänzungsgutachten des Fachzentrums Forensik Ostschweiz von Fr. 2'340.—, für Tagesaufenthalt im Regionalgefängnis Bern von Fr. 40.— und für kurzfristige Begutachtung Dr. G._____ von Fr. 538.25) werden auf Fr. 3'963.25 festgesetzt und beim Verfahren belassen. 11. (Rechtsmittel)

Seite 6 — 17 12. (Mitteilung). Hinsichtlich Dispositivziffer 5 führte die KESB Nordbünden aus, dass sich aus den im Recht liegenden Akten Hinweise ergeben würden, dass die Differenzen zwischen Beistand und Rechtsvertreter zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Missverständnisse und Kommunikationsprobleme zurückzuführen seien. Dennoch sei unbestritten, dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden im Bereich des Scheidungsverfahrens als ungenügend zu beurteilen sei. Es könne dem von der Behörde mit der Prozessführung und somit der Wahrung der Interessen von X._____ im Scheidungsverfahren beauftragten Beistand nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den bisher mandatierten Rechtsanwalt durch eine andere fachlich geeignete Person ersetze, wenn er sich davon eine bessere Zusammenarbeit und demzufolge auch eine bessere Vertretung der Interessen von X._____ erhoffe. Es ergebe sich für die KESB weder in Anwendung von Art. 419 ZGB ein Korrekturbedarf noch seien andere mögliche Gründe im Sinne von Art. 423 ZGB für eine Entlassung des Beistands ersichtlich. L. Gegen den Entscheid liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. November 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben und stellte die folgenden Anträge: 1. Punkt 5 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben. 2. Die Beistandsperson D._____ sei zu entlassen. 3. Es sei ein neuer Beistand für den Beschwerdeführer einzusetzen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Auf die Begründung wird lediglich verwiesen (vgl. act. A.1). M. Mit Gesuch vom 27. November 2017 an die KESB Nordbünden beantragte Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty namens und im Auftrag des Beschwerdeführers, ihm per sofort das Mandat betreffend "Ehescheidung und Nebenfolgen" wieder zu übertragen (vgl. hierzu KESB act. 504). N. In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 beantragt die KESB unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei. Auf eine einlässliche Beschwerdeantwort verzichtete sie unter Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten (act. A.2).

Seite 7 — 17 O. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 übermittelte die KESB Nordbünden dem Kantonsgericht von Graubünden ein Verlaufsgutachten von Dr. med. A._____, Fachzentrum Forensik Ostschweiz, vom 30. Januar 2018 (vgl. act. D.5). Darin wird im Wesentlichen an den im Ergänzungsgutachten vom 15. Mai 2015 gestellten Diagnosen festgehalten. P. Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 nahm der Berufsbeistand D._____ zur Beschwerde Stellung. Unter Verweisung auf seine Stellungnahme vom 20. September 2017 zuhanden der KESB Nordbünden beantragte er sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Des weitern führte er aus, dass zwischen ihm und X._____ nach wie vor eine gute Zusammenarbeit bestehe und das Scheidungsverfahren, welches nun von Rechtsanwältin Dr. iur. F._____ geführt werde, gut vorangebracht worden sei. Im bereits von ihr ausgearbeiteten Gegenvorschlag, welcher auf klaren rechtlichen Grundlagen beruhe, habe eine weitaus bessere Konvention als die von der Gegenpartei vorgeschlagene 50/50 Teilung ausgearbeitet werden können (act. A.3). Q. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird der Endentscheid der KESB Nordbünden vom 4. Oktober 2017 – so insbesondere hinsichtlich dessen Dispositivziffer 5 (Ablehnung des Antrags auf Entlassung bzw. Wechsel der Beistandsperson) – angefochten. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann gegen einen derartigen Entscheid beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Intern fällt die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde der I. Zivilkammer zu (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; 173.100 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB]). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und in Anlehnung an die Praxis zu Art. 420 aZGB und Art. 397d Abs. 1 aZGB läuft die Frist zur Be-

Seite 8 — 17 schwerde erst ab Kenntnisnahme des Entscheids (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., Ziff. 2.3.3., S 7085; Daniel Steck, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl., N 4 zu Art. 450b ZGB [zit. CHK ZGB-Steck]). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2017 zugestellt (act. B.2), womit letzterer per diesem Datum Kenntnis des Entscheides genommen hat. Mit Eingabe vom 15. November 2017 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Die Beschwerde wurde damit frist- und formgerecht instanziiert. 2.1. Einer eingehenderen Prüfung ist indessen die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu unterziehen. Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführer als direkt Verfahrensbeteiligter i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Es ist in diesem Zusammenhang nun aber zu prüfen, ob dem unter umfassender Beistandschaft stehenden Beschwerdeführer überhaupt die Beschwerdebefugnis zusteht. Denn bei einer umfassenden Beistandschaft entfällt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ex lege (Art. 398 Abs. 3 ZGB). Grundsätzlich ist eine handlungsunfähige Person nicht prozessfähig und daher nicht berechtigt, ihren Prozess selber zu führen oder durch einen selbst gewählten Vertreter führen zu lassen (Art. 67 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB; Ernst Staehelin/Silvia Schweizer, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 und N 16 zu Art. 67 ZPO). Dieser Grundsatz wird indessen bereits durch Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO eingeschränkt, indem handlungsunfähige Personen, welche urteilsfähig sind, selbständig Rechte ausüben können, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Inhaltlich stimmt diese Bestimmung mit der erwachsenenschutzrechtlichen Bestimmung von Art. 407 ZGB überein, welche wiederum dasselbe aussagt wie die unter dem Titel "Höchstpersönliche Rechte" stehende Bestimmung von Art. 19c Abs. 1 ZGB. Es geht somit um die Ausübung (relativ oder absolut) höchstpersönlicher Rechte (vgl. Ernst Staehelin/Silvia Schweizer, a.a.O., N 30 zu Art. 67 ZPO). Beschränkt Handlungsunfähige i.S.v. Art. 19c Abs. 1 ZGB sind bezüglich der Wahrung höchstpersönlicher Rechte voll geschäftsfähig, d.h. sie können diesbezüglich ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZGB) rechtswirksam handeln, soweit nicht von Gesetzes wegen die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung notwendig ist – was vorliegend ausser Betracht fällt (vgl. Kurt Affolter, in:

Seite 9 — 17 Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Aufl. Basel 2014, N 14 zu Art. 407 ZGB). Dies gilt insbesondere auch für die Ergreifung eines Rechtmittels, falls die handlungsunfähige Person im relevanten Bereich urteilsfähig ist und es um die Wahrung ihrer höchstpersönlicher Rechte geht (vgl. hierzu Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2014, N 27 zu Art. 450 ZGB [zit. BSK-Steck]; Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2014 vom 6. März 2014 E. 2.1). Das Begehren um Entlassung eines Beistandes gemäss Art. 423 Abs. 2 ZGB gehört zu den relativ höchstpersönlichen Rechten der betroffenen Person (Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Bern 2017, N 266 zu Art. 19-19c ZGB). Allgemein gilt also, dass in sämtlichen erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren der beschränkt handlungsunfähige Betroffene zur selbständigen Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde und zur Prozessführung befähigt ist. Konsequenterweise beinhaltet dieses Recht auch die Befugnis, in diesen Verfahren einen Rechtsvertreter zu wählen und gültig zu bevollmächtigen (Ernst Staehelin/Silvia Schweizer, a.a.O., N 21 zu Art. 67 ZPO; Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 301 zu Art. 19-19c ZGB; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 5. f. und 5A_10/2007 vom 23. März 2007 E. 3.2.3; BGE 112 IV 9 E. 1). Der gesetzliche Vertreter soll die dem beschränkt Handlungsunfähigen in Art. 19c ZGB gewährte Autonomie nicht illusorisch machen können, indem er ihm den Zugang zum Gericht verweigert (Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 234 zu Art. 19-19c ZGB). 2.2. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bezüglich der relevanten Handlung urteilsfähig ist und damit in der vorliegenden Angelegenheit selbständig einen Rechtsvertreter mandatieren kann. Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (vgl. BGE 117 II 231 E. 2a m.w.H.). Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite

Seite 10 — 17 zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (vgl. zum Ganzen BGE 124 III 5 E. 1.a sowie BGE 117 II 231 E. 2.a m.w.H.). Welches Mass an Urteilsfähigkeit für ein bestimmtes höchstpersönliches Handeln erforderlich ist, muss folglich im Einzelfall bestimmt werden. Jedenfalls lässt sich nicht allgemein sagen, dass im Zusammenhang mit höchstpersönlichen Geschäften angesichts deren Tragweite hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit gestellt werden können. Im Gegenteil wird man oft gerade mit Blick auf die Persönlichkeitsnähe die Urteilsfähigkeit bejahen müssen, um einer Fremdbestimmung durch den gesetzlichen Vertreter vorzugreifen oder um, bei absolut höchstpersönlichen Rechten, zu verhindern, dass in einem bestimmten Bereich gar kein Handeln möglich ist. Zudem entziehen sich die höchstpersönlichen Rechte bis zu einem gewissen Grad rationaler Beurteilung, sodass auch aus diesem Grund jedenfalls an die intellektuellen Fähigkeiten (als Teilbereich der Urteilsfähigkeit) keine zu hohen Anforderungen gestellt werden sollten (Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 230 zu Art. 16 ZGB zu Art. 19-19c ZGB). Zu beachten ist des Weitern, dass selbst bei umfassender Beistandschaft zufolge "dauernder Urteilsunfähigkeit" nach Art. 398 Abs. 1 ZGB der betroffenen Person die Urteilsfähigkeit nicht generell abgesprochen werden kann, weil sich damit kein rechtskräftiger Entscheid über die Urteilsfähigkeit der verbeiständeten Person verbindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2013 vom 21. Mai 2013 E. 2.1). 2.3. Den eingeholten psychiatrischen Gutachten lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer unter anderem eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21) und eine sog. residuale Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung (ICD-10: 10.71) als Folge eines chronischen Alkoholüberkonsums diagnostiziert werden. Ausserdem wird in den Gutachten der Verdacht auf ein Frontalhirnsyndrom mit einem differentialdiagnostisch nicht ausschliessbaren organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) geäussert. Das Vorliegen einer geistigen Behinderung wird ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. KESB act. 267, S. 23; act. D.5, S. 19). Insbesondere durch die langjährige Alkoholsucht und den im Jahre 2013 erlittenen Autounfall sei in gewissen Bereichen beim Beschwerdeführer eine Verminderung des ursprünglichen Denkvermögens und seiner kognitiven Fähigkeiten feststellbar. Eine Progredienz der Defizite könne indessen nicht festgestellt werden. Die Diagnose einer dementiellen Entwicklung könne nicht mehr gestellt werden (vgl. act. D.5, S. 21). Im Gutachten vom 15. Mai 2015, auf welches das Gut-

Seite 11 — 17 achten vom 30. Januar 2018 im Wesentlichen verweist, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zustand der Nüchternheit in Bezug auf einfache Handlungen (Essensbestellungen, Nahrungsmittel einkaufen etc.) handlungsfähig sei. Komplexere Tätigkeiten, die ein mehrschrittiges Vorgehen notwendig machen, dürften ihn aber schnell an seine Grenzen führen (KESB act. 267, S 24). Vorliegend erweisen sich die Zusammenhänge in Bezug auf den ersuchten Beistandswechsel weder als komplex noch vermag ein entsprechender Wechsel gravierende Folgen für den Beschwerdeführer zu zeitigen. Auch die daraus resultierende Prozessführung und die damit zusammenhängende notwendige Mandatierung eines Rechtsvertreters erweisen sich – zumindest in finanzieller Hinsicht – nicht als risikoreich, zumal sich der Prozess auf die (weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexe) Frage eines möglichen Beistandswechsels beschränkt. Angesichts dieser Tatsachen sind der Beschwerdeinstanz keine Gründe ersichtlich, an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem vorliegenden Geschäft zu zweifeln. Diese Sichtweise rechtfertigt sich umso mehr, als mit Bezug auf die Prozessfähigkeit in höchstpersönlichen Angelegenheiten, namentlich im Zusammenhang mit erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen wie der vorliegenden (vgl. E. 5.1.), anerkanntermassen ein tiefer Massstab an die Urteilsfähigkeit angelegt wird (Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 127 zu Art. 16 ZGB; vorstehend E. 2.2.). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Mandatierung seines Rechtsvertreters unter einer – seine Urteilsfähigkeit gänzlich ausschliessenden – alkoholischen Beeinflussung stand, sind nicht ersichtlich. Damit bestehen vorliegend keine Bedenken, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die Zusammenhänge des begehrten Beistandswechsels zu erkennen und dessen Folgen abzuschätzen. In Bezug auf diese Handlung ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres Urteilsfähigkeit zu attestieren. Daran ändert auch nichts, dass Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB die Zustimmung der KESB zur Prozessführung vorsieht. Eine derartige Einwilligung der KESB ist nämlich im Bereich höchstpersönlicher Rechte nicht notwendig (Urs Vogel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2014, N 34 zu Art. 416/417 ZGB). Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Anfechtung des KESB-Entscheids vom 4. Oktober 2017 im Zusammenhang mit der verweigerten Entlassung des Beistandes legitimiert ist und er für dieses Beschwerdeverfahren auch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty als seinen Rechtsvertreter bestimmen durfte. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

Seite 12 — 17 3. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz ferner die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Verfahrens vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (BSK-Steck, a.a.O, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Basler Kommentar, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H). 4. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB kann mit der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB Rechtsverletzung (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) oder Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (Abs. 2). Bei der Beschwerde i.S.v. Art. 450 ff. ZGB handelt es sich mithin um ein vollkommenes Rechtsmittel, das die umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ermöglicht. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hat für alle in Art. 450a Abs. 1 ZGB aufgeführten Beschwerdegründe freie Kognition (CHK ZGB-Steck, N 1 zu Art. 450 a ZGB). Indessen wird in Art. 450a Abs. 1 ZGB das Rügeprinzip festgehalten. Demnach erfährt der in Art. 446 ZGB statuierte strenge Untersuchungs- und Offizialgrundsatz insofern eine gewisse Einschränkung, als ein Weiterzug des erstinstanzlichen Entscheids nicht von Amtes wegen erfolgt, sondern eine Überprüfung des Entscheids die Erhebung einer förmlichen Beschwerde voraussetzt. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz wird sich daher primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Erwachsenenschutz, FamKommtar, Bern 2013, N 4 zu Art. 450a ZGB). 5.1. Mit Entscheid vom 10. Januar 2017 erteilte die KESB Nordbünden dem Beistand die Zustimmung zur Prozessführung im Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau vor dem Regionalgericht Imboden. Gleichzeitig ermächtigte sie den Beistand, einen Rechtsanwalt mit der Führung des Prozesses zu betrauen (KESB act. 426). In der Folge mandatierte der Beistand Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Da dieser nach Auffassung des Beistandes die Angelegenheit angeblich zu wenig beförderlich behandelte, wurde ihm das Mandat

Seite 13 — 17 am 4. September 2017 vom Beistand wieder entzogen. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, erfolglos bei der KESB Nordbünden, welche das Begehren des Beschwerdeführers um Abberufung des gegenwärtigen Beistandes am 4. Oktober 2017 abwies. Dagegen führt der Beschwerdeführer nun Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheides, die Entlassung des Beistands D._____ und die Einsetzung eines neuen Beistands, oder eventualiter die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. act. A.1, Dispositivziffern 1 bis 5). Begründet wird die Beschwerde ausschliesslich mit dem in den Augen des Beschwerdeführers ungerechtfertigten Mandatsentzug gegenüber Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. 5.2. Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die KESB auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person den Beistand, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Dass der Beistand D._____ allgemein nicht in der Lage wäre, sein Amt korrekt auszuüben, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Beschwerdeinstanz sind überdies keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer an der Eignung von D._____ zu zweifeln wäre. Es ist somit zu prüfen, ob das Verhalten des Beistandes im Zusammenhang mit dem laufenden Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers und insbesondere mit der Entlassung von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty als Rechtsvertreter des verbeiständeten Beschwerdeführers einen wichtigen Grund für den geforderten Beistandswechsel im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB darstellt. Die Behörde hat dabei ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Die Behörde verfügt also über ein grosses Ermessen. Wie bei der nicht mehr bestehenden Eignung (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) stehen auch bei der Entlassung des Mandatsträgers aus wichtigem Grund die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund (zum Ganzen siehe Urs Vogel, a.a.O., N 22 und 24 ff. zu Art. 421-424 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 4). 5.3. Die KESB hat in ihrem Entscheid vom 10. Januar 2017 im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB die Zustimmung zur Prozessführung bezüglich des vor dem Regionalgericht Imboden hängigen Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau erteilt und dem Beistand die Substitutionskompetenz eingeräumt, d.h. die Möglichkeit, "einen Rechtsanwalt mit der Führung des Pro-

Seite 14 — 17 zesses zu betrauen" (vgl. KESB act. 426). Wie erwähnt, wurde sodann Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty mandatiert. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang vorab, dass die Einreichung einer Scheidungsklage bzw. die Zustimmung zur Scheidungsklage des Ehegatten an sich höchstpersönlicher Natur ist. Es bedarf dafür deshalb weder der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch der KESB, sei es für die Prozessführung oder sei es für den Beizug eines Rechtsanwaltes. Es genügt hierfür die Urteilsfähigkeit des Scheidungswilligen (vgl. Art. 407 und Art. 19c ZGB; Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO; vorstehend E. 2.1 ff.; Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 275 zu Art. 19-19c ZGB). Allerdings verhält es sich derart, dass in einem Scheidungsprozess nicht nur der Scheidungspunkt, sondern stets auch die vermögensrechtlichen Folgen einer Eheauflösung zu beurteilen sind, was in aller Regel – wie auch im vorliegenden Fall – die strittigsten Punkte sind. Für diesen Teil des Verfahrens bedarf es aber – handelt es sich hierbei doch nicht um höchstpersönliche Rechte – einer Prozessführungsermächtigung der KESB sowie der Genehmigung einer allenfalls abgeschlossenen Ehescheidungskonvention über die finanziellen Ansprüche der Ehegatten (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB; Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 277 zu Art. 19- 19c ZGB; Urs Vogel, a.a.O., N 34 zu Art. 416/417 ZGB). Der Entscheid der KESB vom 10. Januar 2017 ist somit dahin zu verstehen, dass sie dem Scheidungsverfahren in Bezug auf die Regelung der vermögensrechtlichen Folgen zugestimmt und den Beistand bezogen auf diesen Teil des Prozesses ermächtigt hat, einen Rechtsanwalt zu bestellen (vgl. KESB act. 426, E. 1). 5.4. Die Mandatierung eines Rechtsanwaltes folgt den Regeln über den Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR. Grundsätzlich kann ein solcher Auftrag jederzeit widerrufen oder gekündigt werden (Art. 404 Abs. 1 OR). Aus vertragsrechtlicher Sicht durfte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers somit jederzeit (Art. 404 Abs. 2 OR fällt ausser Betracht) das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty auflösen. Da der Beistand aber stets im wohlverstandenen Interesse des Verbeiständeten zu handeln hat, darf er nach Beginn eines Prozesses das erteilte Mandat nur widerrufen, wenn die Interessenlage des Verbeiständeten dies gebietet. Die KESB Nordbünden hielt im angefochtenen Entscheid auf Seite 3 fest, dass sich aus den eingereichten Akten Hinweise ergäben, dass die Differenzen zwischen Beistand und Rechtsvertreter zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Missverständnisse und Kommunikationsprobleme zurückzuführen seien. Nichtsdestotrotz sei unbestritten, dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden im Bereich des Scheidungsverfahrens als ungenügend zu beurteilen sei. Es könne dem von der Behörde mit der Prozessführung und somit der Wahrung der Interessen

Seite 15 — 17 des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren beauftragten Beistand nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den bisher mandatierten Rechtsvertreter durch eine andere fachlich qualifizierte Rechtsanwältin ersetzt habe. Diese Ausführungen gilt es zu relativieren. Die KESB hat in ihrem Entscheid vom 10. Januar 2017, nebst der Zustimmung zur Prozessführung, den Beistand ermächtigt, "einen Rechtsanwalt mit der Führung des Prozesses zu beauftragen (Substitutionsrecht)", wovon der Beistand D._____ dann auch Gebrauch machte und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty mandatierte. Der Entscheid kann sowohl aufgrund des Wortlauts als auch nach Sinn und Zweck nur dahin verstanden werden, dass der Beistand, dem eine juristische Ausbildung fehlt, angesichts der "Komplexität der Rechts- und Sachlage" (vgl. hierzu KESB act. 426, E. 1 in fine) berechtigt ist, an seiner Stelle (was denn auch der Bedeutung des Wortes "Substitution" entspricht), den Prozess durch einen ausgebildeten Rechtsanwalt führen zu lassen. Dies wiederum bedeutet, dass nach entsprechender Mandatierung dem Anwalt die Aufgabe zufällt, die notwendigen Akten zu sammeln und zu prüfen, sich über die Rechtslage ein Bild zu machen, zwecks Aushandlung einer allfälligen Konvention mit der Gegenpartei Kontakt aufzunehmen, die entsprechenden Verhandlungen zu führen und eine genehmigungsfähige Konvention zu erarbeiten bzw. unter Umständen die notwendigen gerichtlichen Schritte einzuleiten. Der Beistand als juristischer Laie kann den beauftragten Rechtsanwalt bei dieser Tätigkeit nur unterstützen, indem er die ihm zur Verfügung stehenden Akten aushändigt, sich allenfalls mit dem Anwalt über das weitere Vorgehen austauscht und mit ihm Konventionsentwürfe mit Blick auf die Interessen des Verbeiständeten diskutiert. Über dieses Rollenverständnis bestand insbesondere beim Beistand ein grosses Missverständnis. So stand er selbst in Kontakt mit der Gegenpartei, nahm von ihr Konventionsvorschläge entgegen und kommentierte diese noch vor Aushändigung an den Anwalt (act. B.9 und B.10). Dieses Vorgehen hat Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty in seiner E-Mail vom 5. April 2017 (act. B.11.1) grundsätzlich zu Recht beanstandet. Ob ihm im Zusammenhang mit der Mandatsführung allenfalls selber Vorwürfe gemacht werden können, indem er es gemäss den Ausführungen des Beistands versäumt hat, beim Regionalgericht Imboden um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Konvention nachzusuchen, nicht selbst beim Treuhänder des Beschwerdeführers die notwendigen Akten eingefordert hat etc. (vgl. KESB act. 478), lässt sich ohne vertiefte Abklärungen nicht feststellen. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erscheint dies indessen auch nicht notwendig. Offensichtlich ist nämlich die Tatsache, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beistand und dem beauftragten Anwalt durch die erwähnten Vorfälle stark gelitten hat. Das vertrauensvolle Zusammenarbeiten von Beistand und Rechtsvertreter ist

Seite 16 — 17 in einem solchen Fall aber unabdingbar, um die Interessen des Verbeiständeten bestmöglich zu wahren. Wenn dieses Vertrauen wie im vorliegenden Fall unwiederbringlich verloren ist, so bleibt nur die Auflösung des Mandatsverhältnisses, was denn auch durch den Beistand erfolgte. Dem Beistand lässt sich nach dem Gesagten nur ein falsches Rollenverständnis im Scheidungsverfahren nach der Mandatierung eines Rechtsanwaltes vorhalten. Aus den Akten lässt sich aber auch ohne weiteres erkennen, dass er in der Überzeugung und in der Absicht handelte, sich für Interessen des Verbeiständeten einzusetzen. So erfolgte der Anwaltswechsel offensichtlich in der Meinung, die Interessenwahrung des verbeiständeten Beschwerdeführers zu verbessern und das Scheidungsverfahren voranzubringen. Das Missverständnis bei der Rollenverteilung zwischen Anwalt und Beistand ist unglücklich, rechtfertigt aber unter diesen Umständen nicht, im Verhalten des letzteren einen wichtigen Grund für seine Entlassung im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu erblicken. Auf keinen Fall läge es im Interesse des Verbeiständeten, das Rechtsvertretungsmandat im Scheidungsverfahren wieder auf Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty zu übertragen, worum dieser die KESB Nordbünden mit Schreiben vom 27. November 2017 ersucht (vgl. KESB act. 504), nachdem sich nun eine vom Beistand eingesetzte Fachanwältin für Familienrecht mit dieser Angelegenheit befasst und gemäss der Stellungnahme des Beistandes vom 20. Februar 2018 bereits einen Gegenvorschlag zum Konventionsentwurf ausgearbeitet hat. Abgesehen von den zusätzlichen Kosten eines weiteren Mandatswechsels würde sich das Scheidungsverfahren noch weiter in die Länge ziehen. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten hat die KESB Nordbünden im Rahmen ihres ihr weit zustehenden Ermessens richtig entschieden, indem sie den Antrag auf Wechsel der derzeitigen Beistandsperson abwies (Dispositivziffer 5.). Der Entscheid ist damit zu schützen und die Beschwerde gesamthaft abzuweisen. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinen eingangs gestellten Anträgen nicht durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt werden, zu Lasten des Beschwerdeführers.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2017 143 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.04.2018 ZK1 2017 143 — Swissrulings