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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.06.2018 ZK1 2017 117

June 27, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,968 words·~20 min·5

Summary

Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Rechtsverzögerung) | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. Juni 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 117 28. Juni 2018 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin Lenz In der zivilrechtlichen Beschwerde des lic. iur. X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 12. September 2017, mitgeteilt am 13. September 2017, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Rechtsverzögerung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Am 21. Februar 2017 stellte Rechtsanwältin lic. iur. A._____, welche am 22. Februar 2017 mit Wirkung ab 14. Februar 2017 als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B._____ eingesetzt wurde, beim Regionalgericht Landquart ein Eheschutzgesuch im Namen ihres Klienten. Sie verlangte insbesondere die Zuteilung der alleinigen elterlichen Obhut über C._____ an B._____ sowie die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin (D._____) zur Leistung eines angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrages. B. Am 20. März 2017 nahm Rechtsanwältin lic. iur. E._____ zum Eheschutzgesuch Stellung und verlangte gleichzeitig, D._____ sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. C. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart am 24. März 2017 mit Wirkung ab 21. März 2017 bewilligt. Rechtsanwältin lic. iur. E._____ (nachfolgend E._____) wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin von D._____ im Eheschutzverfahren eingesetzt. D. Mit Substitutionsvollmacht vom 1. Mai 2017 betreffend "Angelegenheit B._____" bevollmächtigte E._____ Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (nachfolgend X._____), sie in allen rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten (vgl. RG act. VI/3). X._____ liess dem Einzelrichter am Regionalgericht Landquart mit Eingabe vom 5. Mai 2017 die Substitutionsvollmacht zukommen und ersuchte gleichzeitig um Verschiebung der Hauptverhandlung zwecks Führung von aussergerichtlichen Einigungsgesprächen (vgl. RG act. IV/10). E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 (recte: 14. Juli 2017) teilte Rechtsanwältin lic. iur. A._____ dem Regionalgericht Landquart mit, dass sie das Mandat per sofort niederlege. Gleichzeitig reichte sie dem Regionalgericht Landquart eine detaillierte Honorarnote ein. F. Am 9. September 2017 liess X._____ dem Einzelrichter am Regionalgericht Landquart die Trennungsvereinbarung zwischen B._____ und D._____ zur Genehmigung zukommen. G. Mit Entscheid vom 12. September 2017 genehmigte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart die Trennungsvereinbarung zwischen B._____ und D._____.

Seite 3 — 14 Der Ingress dieses Entscheides lautet wie folgt: In Sachen B._____, [Adresse], (gesuchstellende Partei) gegen D._____ geb. _____[Adresse] (gesuchsgegnerische Partei) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, [Adresse] betreffend Eheschutz Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart erkannte im Einzelnen was folgt: 1. Die Trennungsvereinbarung wird genehmigt. 2. (Berechtigung zum Getrenntleben) 3. (Obhut und elterliche Sorge) 4. (Besuchs- und Ferienrecht) 5. (Kindesunterhaltsbeitrag) 7. (recte: 6.: Ehegattenunterhaltsbeiträge) 8. (recte: 7) a) (Gerichtskosten) b) Die Aufwendungen der Rechtsvertreterin von B._____, Rechtsanwältin lic. iur. A._____, wurden bereits mit Entscheid vom 24. Juli 2017 festgesetzt. c) Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von D._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine detaillierte Honorarnote einzureichen, andernfalls setzt das Gericht eine Entschädigung nach Ermessen fest. d) (Ausseramtliche Kosten) 9. (recte: 8: Rechtsmittelbelehrung) 10. (recte: 9: Mitteilung). H. Mit Schreiben vom 15. September 2017 reichte E._____ dem Einzelrichter am Regionalgericht Landquart ihre Honorarnote in Höhe von CHF 3'095.05 für ihre Bemühungen vom 20. März 2017 bis 2. Mai 2017 ein. Betreffend das restliche Verfahren habe X._____ dem Einzelrichter seinen Aufwand bereits telefonisch mitgeteilt. I. Gemäss Aktennotiz des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 18. September 2017 habe der Einzelrichter X._____ telefonisch aufgefordert, eine detaillierte Honorarnote einzureichen. Der Einzelrichter sei davon ausgegangen,

Seite 4 — 14 dass das von X._____ kommunizierte Honorar von CHF 4'500.00 die Aufwendungen beider Rechtsvertreter der Kanzlei (X./E._____) umfassten. Nach Ansicht von X._____ sei dies aber nicht so, beliefen sich doch seine eigenen Aufwendungen auf CHF 4'500.00 (vgl. RG act. IV/26). J. Im Schreiben vom 21. September 2017 an den Einzelrichter am Regionalgericht Landquart beruft sich X._____ auf ein Telefonat, worin ein pauschales Honorar von CHF 4'500.00 vertraglich vereinbart worden sei. Er überlasse es aber dem Einzelrichter, seine Entschädigung entsprechend der mündlichen Vereinbarung (d.h. Pauschale von CHF 4'500.00) oder gemäss seinem konkreten Aufwand, welcher mindestens 28 Stunden betrage, zu bemessen (vgl. RG act. VI/5). K. Mit Schreiben vom 25. September 2017 (vgl. RG act. IV/27) nahm der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart (nachfolgend Einzelrichter) zum Schreiben von X._____ vom 22. September 2017 (recte: 21. September 2017) Stellung. Er sei davon ausgegangen, dass mit dem von X._____ geltend gemachten Aufwand in Höhe von CHF 4'500.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) sowohl die Aufwände von E._____ als auch jene von X._____ abgedeckt seien. Nichtsdestotrotz nehme er sowohl seine Honorarnote in Höhe von CHF 4'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als auch jene von E._____ in Höhe von CHF 3'095.05 als Antrag zu den Akten. Er schlage vor, den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von B._____, lic. iur. A._____, abzuwarten. Sollte X._____ mit dem vorgeschlagenen Vorgehen nicht einverstanden sein, erwarte er seine Stellungnahme innert 10 Tagen. Andernfalls werde er seine Honorierung sowie jene von E._____ festlegen, sobald der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ergangen sei. L. Mit Schreiben vom 28. September 2017 (vgl. RG act. IV/28) lehnte X._____ das vom Einzelrichter vorgeschlagene Vorgehen ab und hielt an seiner im Schreiben vom 21. September 2017 geäusserten Auffassung fest. M. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2017 betreffend unentgeltliche Rechtspflege/Honoraranspruch stellte X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) in eigenem Namen die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einzelrichter F._____ zu verpflichten, den mit mir am 15. September 2017 telefonisch vereinbarten Honoraranspruch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege von Fr. 4'500.00 in der Eheschutzangelegenheit B._____ / D._____ (Proz.-Nr. _____) auszubezahlen. 2. Es sei festzustellen, dass mein Honoraranspruch mit dem Ausgang des Honorarverfahrens der vormaligen Rechtsanwältin von B._____,

Seite 5 — 14 A._____, gegen den Einzelrichter F._____, Regionalgericht Landquart, vor dem Kantonsgericht Graubünden nichts zu tun hat und nicht abzuwarten ist und dass mein Honorarguthaben von Fr. 4'500.00 sofort auszubezahlen ist. 3. Es sei zudem festzulegen, dass mein Honoraranspruch mit dem Beschwerdegegner endgültig und unwiderruflich vertraglich vereinbart und auf den Betrag von Fr. 4'500.00 festgelegt ist und dass der Einzelrichter nicht mehr befugt ist, die Honorarabsprache betragsmässig zu ändern. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. N. In seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2017 hielt der Einzelrichter an seiner Auffassung fest, wonach er mit dem Beschwerdeführer vereinbart habe, dass die pauschale Entschädigung von CHF 4'500.00 sowohl den Aufwand von ihm als auch jenen von E._____ umfasse. Wenn der Beschwerdeführer anderer Ansicht sei, so handle es sich offenbar und offensichtlich um ein Missverständnis. O. Der Eingang des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1'500.00 wurde am 20. Oktober 2017 verzeichnet. P. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingaben vom 26. Oktober 2017 sowie 20. November 2017 und vertiefte seinen Standpunkt. Q. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Vorliegend richtet sich die Beschwerde vom 4. Oktober 2017 "gegen Regionalgericht Landquart, Einzelrichter F._____, [Adresse], betreffend unentgeltliche Rechtspflege/Honoraranspruch". Die Bezeichnung eines Beschwerdeobjektes fehlt. Nichtsdestotrotz ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass sich die Beschwerde gegen das dem Beschwerdeführer zugestellte Schreiben des Einzelrichters vom 25. September 2017 richtet. In der Beschwerdebegründung werden nämlich genau jene Punkte aufgegriffen, auf welche der Einzelrichter im Schreiben vom 25. September 2017 einging und in denen zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine unterschiedliche Auffassung besteht.

Seite 6 — 14 1.2. Das Schreiben des Einzelrichters vom 25. September 2017 enthält zwei unterschiedliche Anordnungen. Zunächst teilte der Einzelrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er davon ausgegangen sei, dass mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand in Höhe von CHF 4'500.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) sowohl seine Aufwände als auch jene von E._____ abgedeckt seien. Nichtsdestotrotz nehme er sowohl die Honorarnote des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 4'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als auch jene von E._____ in Höhe von CHF 3'095.05 als Antrag zu den Akten. Sodann schlug der Einzelrichter dem Beschwerdeführer vor, den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend die Entschädigung der gegnerischen unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. A._____, abzuwarten. Sollte der Beschwerdeführer mit dem vorgeschlagenen Vorgehen nicht einverstanden sein, erwarte er seine Stellungnahme innert 10 Tagen. Andernfalls werde er dessen Honorierung sowie jene von E._____ festlegen, sobald der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ergangen sei. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen beide Verfügungen. Hinsichtlich der Höhe seiner Entschädigung verlangt der Beschwerdeführer, dass ihm das Kantonsgericht von Graubünden den angeblich mit dem Einzelrichter vertraglich vereinbarten Betrag von CHF 4'500.00 zusprechen soll (vgl. Rechtsbegehren Ziffern 1 und 3). Mit Bezug auf die zweite einzelrichterliche Anordnung verlangt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass sein Honoraranspruch mit dem Ausgang des Honorarverfahrens der vormaligen Rechtsanwältin von B._____, A._____, gegen den Einzelrichter vor dem Kantonsgericht Graubünden nichts zu tun habe und nicht abzuwarten sei und dass die ihm zustehende Entschädigung in Höhe von CHF 4'500.00 sofort auszubezahlen sei (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2). Auf diese beiden Beschwerdevorbringen ist gesondert einzugehen, wobei jeweils zunächst die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen sind. 2.1. Mit der Bekanntgabe seiner Absicht, mit der Festsetzung des Honorars von E._____ und jenes des Beschwerdeführers zu warten, bis das Kantonsgericht von Graubünden über die Kostenbeschwerde von A._____ entschieden hat, wurde die Honorarfestsetzung des Beschwerdeführers und von E._____ im Sinne von Art. 126 ZPO sistiert. Eine solche Sistierung kann gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), ohne dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nachzuweisen wäre.

Seite 7 — 14 Da das angefochtene einzelrichterliche Schreiben vom 25. September 2017 im Zusammenhang mit einem Eheschutzverfahren erging, welches dem summarischen Verfahren untersteht, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), welche mit dem Einreichen der Beschwerde am 4. Oktober 2017 gewahrt wurde. Gegen die Festsetzung (namentlich die Herabsetzung) der Honorarhöhe ist der Rechtsvertreter in eigenem Namen zur Beschwerde legitimiert. Nicht beschwerdeberechtigt ist die verbeiständete Partei, weil sie kein schützenswertes Interesse an einer höheren Entschädigung hat (vgl. Frank Emmel, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 122 ZPO). Die einzelrichterliche Sistierung, gegen welche sich der Beschwerdeführer wehrt, erging im Rahnen der Festsetzung des Honorars des Beschwerdeführers. Demnach ist er in eigenem Namen zur Beschwerdeerhebung an das Kantonsgericht von Graubünden legitimiert. Nach dem Gesagten ist mit Bezug auf die vom Einzelrichter angeordnete Sistierung auf die Beschwerde einzutreten. 2.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Dabei genügt eine dahingehende Konnexität der beiden Verfahren, dass die Sistierung zur Vermeidung inkohärenter und sich widersprechender Entscheide angebracht erscheint (vgl. Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 11 zu Art. 126 ZPO). Es ist auch ausreichend, dass der Ausgang des anderen Verfahrens das vorliegende Verfahren bedeutend vereinfacht (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 126 ZPO). Ebenso wenig müssen die Parteien des anderen Verfahrens mit den Parteien des sistierten Verfahren identisch sein (vgl. Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 3 zu Art. 126 ZPO).

Seite 8 — 14 Vorliegend wurde beiden Parteien des Eheschutzverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. Proz. Nr. 135-2017-53 und 135-2017-97). Der Vorderrichter setzte die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von B._____, A._____, bereits in einem selbständigen Entscheid fest und kürzte ihr Honorar um rund einen Drittel. Dieser Entscheid wurde an das Kantonsgericht von Graubünden weitergezogen und ist dort hängig. In diesem Beschwerdeverfahren geht es insbesondere darum, den Massstab für die in Frage kommenden Kürzungen anzulegen und zu bestimmen, welcher Aufwand ausserhalb des eigentlichen Verfahrens gerechtfertigt werden kann. Diese Fragen spielen denn auch bei der Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers und von E._____ eine Rolle, so dass der Entscheid des Kantonsgerichts betreffend A._____ durchaus präjudizierende Wirkung haben könnte. Es erscheint somit ohne weiteres als zweckmässig, im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO mit der Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers und von E._____ zuzuwarten. Denn es ist – wie der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Einzelrichter zu entnehmen ist – auch betreffend die Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers und von E._____ mit unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe der Entschädigung zu rechnen. Da die Sistierung vom Einzelrichter zu Recht angeordnet wurde, ist das Rechtsbegehren Ziffer 2 des Beschwerdeführers abzuweisen. 3.1. Mit Bezug auf seinen Honoraranspruch verlangt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, der Einzelrichter sei zu verpflichten, ihm die telefonisch vereinbarte Entschädigung in Höhe von CHF 4'500.00 auszubezahlen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1). Zudem sei festzulegen, dass sein Honoraranspruch mit dem Einzelrichter endgültig und unwiderruflich vertraglich vereinbart und auf den Betrag von CHF 4'500.00 festgelegt sei und dass Letzterer nicht mehr befugt sei, die Honorarabsprache betragsmässig zu ändern (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 3). 3.2. Das Rechtsbegehren Ziffer 3 erweist sich als blosser Inzidentpunkt zum Rechtsbegehren Ziffer 1. Die darin verlangte Festlegung ist nämlich unabdingbare Voraussetzung einer allfälligen Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 1. Daher ist auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. 3.3. Mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 will der Beschwerdeführer den Einzelrichter im Sinne einer Vorwegnahme des Kostenentscheides verpflichten lassen, ihm ein Honorar von CHF 4'500.00 auszubezahlen. Zunächst ist an den Inhalt des Schreibens vom 25. September 2017 zu erinnern. Der Einzelrichter teilte dem Be-

Seite 9 — 14 schwerdeführer darin mit, dass er davon ausgegangen sei, dass mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand in Höhe von CHF 4'500.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) sowohl die Aufwände von E._____ als auch jene des Beschwerdeführers abgedeckt seien. Nichtsdestotrotz nehme er sowohl seine Honorarnote in Höhe von CHF 4'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als auch jene von E._____ in Höhe von CHF 3'095.05 als Antrag zu den Akten. Dieses einzelrichterliche Schreiben stellt keinen beschwerdefähigen Kostenentscheid im Sinne von Art. 110 ZPO dar, da darin noch kein Entscheid über die vorliegend zur Diskussion stehende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gefällt wurde. Vielmehr hat der Einzelrichter in seinem Schreiben vom 25. September 2017 lediglich festgehalten, dass er das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'500.00 als Antrag entgegennehme und im anschliessenden Kostenentscheid darüber befinden werde. Dies stellt nichts anderes als eine prozessleitende Verfügung dar, welche der Einzelrichter damit begründete, dass er nicht von einer bereits vereinbarten Summe ausgehe. Eine solche Begründung ändert aber nichts daran, dass der Einzelrichter noch keinen Entscheid über die Entschädigung des Beschwerdeführers gefällt hat. Es wurde lediglich prozessleitend verfügt, dass über den Antrag des Beschwerdeführers erst noch entschieden werde, wobei die Höhe der Entschädigung noch offen sei und maximal dem gestellten Antrag entsprechen könne. Da eine solche Verfügung keinen Kostenentscheid im Sinne von Art. 110 ZPO darstellt, könnte sie nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geltend gemacht werden kann. Derartiges wird aber nicht ansatzweise behauptet und ist auch nicht der Fall. Da die Honorarfestsetzung noch ausstehend ist, ist der Beschwerdeführer durch das einzelrichterliche Schreiben vom 25. September 2017 zudem auch nicht beschwert. Der Beschwerdeführer kann nach Erlass des Kostenentscheides betreffend seine Entschädigung gegen diesen ohne weitere Voraussetzung Beschwerde erheben. Aus den erwähnten Gründen ist auch auf das Rechtsbegehren Nr. 1 des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Einzelrichter das Verfahren betreffend die Honorarfestsetzung des Beschwerdeführers und von E._____ zu Recht sistiert hat. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 ist deshalb abzuweisen. Auf die Rechtsbegehren Ziffern 1 und 3 ist nicht einzutreten.

Seite 10 — 14 5. Das vorliegende Verfahren veranlasst – im Sinne eines obiter dictum und um allenfalls weiteren Beschwerden entgegenzuwirken – zu allgemeinen Bemerkungen betreffend das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege. 5.1. Die involvierten Parteivertreter haben das ihnen übertragene Mandat im Grunde genommen wie ein dem Privatrecht unterstehendes Mandat geführt – mit dem einzigen Unterschied, dass sie am Ende nicht durch die Parteien, sondern durch den Staat entschädigt werden. Dabei verkennen sie, dass der ihnen von den Parteien erteilte privatrechtliche Auftrag von einem durch Verfügung begründetes mandatsähnliches öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis überlagert ist (vgl. Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 1-196, 2. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 118 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 119 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 118 ZPO; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 192; BGE 141 I 70 E. 6.1; PKG 2007 Nr. 4 S. 21). Die Einsetzung des unentgeltlichen Rechtsvertreters erfolgt durch Verfügung des zuständigen Gerichts und nicht durch Vertrag mit dem Mandanten. Dies hat insbesondere zur Folge, dass weder der unentgeltliche Rechtsbeistand noch der Verbeiständete ein einseitiges Widerrufsrecht besitzen. Die vorzeitige Beendigung bedarf stets der Zustimmung des ernennenden Gerichts in Form eines Entscheides. Sowohl der Verbeiständete als auch der unentgeltliche Rechtsvertreter haben das Recht und die Pflicht, die Entbindung von der unentgeltlichen Verbeiständung zu beantragen, wenn die Prozessführung einem anderen Anwalt übertragen werden soll (vgl. Lukas Huber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 72 zu Art. 118 ZPO). Für einen Anwaltswechsel braucht es sodann triftige Gründe, welche vom zuständigen Richter zu prüfen sind, bevor er bei gegebenen Voraussetzungen den bisherigen unentgeltlichen Rechtsvertreter aus seiner Funktion entlässt und allenfalls mit einer neuen Verfügung einen neuen Rechtsbeistand einsetzt (vgl. dazu PKG 2007 Nr. 4 S. 22; BGE 141 I 70 E. 6.2 f; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 15 zu Art. 118 ZPO; Frank Emmel, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). 5.2. Im vorliegenden Fall liessen die Beteiligten diese Regeln ausser Acht. Nachdem E._____ am 20. März 2017 die Stellungnahme zum Eheschutzgesuch von B._____ eingereicht hatte und mit Entscheid des Einzelrichters vom 24. März 2017 als unentgeltliche Rechtsvertreterin von D._____ eingesetzt wurde, stellte

Seite 11 — 14 sie am 1. Mai 2017 eine Substitutionsvollmacht an den Beschwerdeführer, ihren Bürokollegen, aus, welcher seither das Mandat selbständig führt. Ihre Honorarrechnung vom 15. September 2017 betrifft denn auch nur den Zeitraum vom 20. März 2017 bis 2. Mai 2017. Weder E._____ noch der Beschwerdeführer stellten beim Einzelrichter am Regionalgericht Landquart ein Gesuch um Entlassung der bisherigen unentgeltlichen Rechtsvertreterin (E._____) aus dem Mandat und Einsetzung des Beschwerdeführers in diese Funktion. Entsprechend wurden von den beiden Rechtsvertretern auch keine Gründe für diesen Anwaltswechsel dargetan. Ein solches Vorgehen ist mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vereinbar. Auch Gegenanwältin A._____ beachtete die dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege inhärenten Regeln und Pflichten nicht, indem sie unter Hinweis auf die fehlenden Kontaktmöglichkeiten mit ihrem Klienten am 14. Juli 2017 das Mandat niederlegte. Sie wäre gehalten gewesen, die in der Mandatsführung bestehenden Schwierigkeiten dem Einzelrichter aufzuzeigen. Nur dieser wäre in der Folge berechtigt gewesen, A._____ bei gegebenen Voraussetzungen aus dem Mandat zu entlassen. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart liess die Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls unbeachtet. Denn er hätte bei der von A._____ gewählten Vorgehensweise einschreiten und sie zur Ordnung rufen müssen. Stattdessen nahm er von dieser nicht bewilligten Veränderung in der Rechtsvertretung stillschweigend Kenntnis. Erst im Zusammenhang mit der Festsetzung des Honorars des Beschwerdeführers besann er sich auf die in BGE 141 I 70 wieder in Erinnerung gerufenen Grundsätze. Dies geschah aber erst, nachdem er in mehreren Korrespondenzen die Tätigkeit des Beschwerdeführers als neuer unentgeltlicher Rechtsvertreter widerspruchslos akzeptiert hatte und diesen im Ingress des Eheschutzentscheides vom 12. September 2017 auch ausdrücklich so bezeichnete. Unter diesen Umständen würde es wohl gegen Treu und Glauben verstossen, sich im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers auf den Standpunkt zu stellen, es habe kein formeller Wechsel in der Rechtsvertretung bzw. keine formelle Einsetzung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter von D._____ stattgefunden, weshalb vollumfänglich auf eine Honorierung zu verzichten sei, wie es in BGE 141 I 70 geschehen war. 5.3. Fehl geht sodann der vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt, er habe die Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit dem Einzelrichter vertraglich vereinbart. Gemäss Art. 122 ZPO setzt der zuständi-

Seite 12 — 14 ge Richter die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters mittels Verfügung fest. Der Rechtsvertreter hat das Recht, seine Honorarnote einzureichen und seinen Aufwand zu begründen. Letztlich entscheidet aber der Richter in seiner hoheitlichen Funktion über die Angemessenheit der Entschädigung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird die Entschädigung nicht vertraglich zwischen Richter und Anwalt vereinbart, sondern der Richter hat nach Anhörung des Rechtsvertreters zu prüfen, ob der geltend gemachte Aufwand notwendig, nützlich und verhältnismässig war (vgl. Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 20 zu Art. 122 ZPO). Abgesehen davon, dass angesichts der Einwände des Einzelrichters betreffend die nicht übereinstimmenden Willensäusserungen das Zustandekommen eines Vertrages ohnehin kaum angenommen werden kann, ist eine zwischen Richter und Anwalt vereinbarte Honorierung des Rechtsbeistandes dem Rechtsinstitut der unentgeltlichen Rechtspflege fremd. 5.4. Der Einzelrichter hat schliesslich bei der konkreten Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters die Angemessenheit der Entschädigung zu prüfen. Dabei ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer das Mandat übernahm, der Schriftenwechsel abgeschlossen, die wenigen Akten zu den nicht sehr komplexen finanziellen Verhältnissen der Eheleute eingereicht waren und der Vorderrichter die Sache als grundsätzlich spruchreif erachtete und die Eheschutzverhandlung ansetzen wollte. Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. September 2017 an den Einzelrichter generierte er einen Aufwand von mindestens 28 Stunden für Aktenstudium und insbesondere für Besprechungen mit den Parteien sowie die Abfassung der Trennungsvereinbarung mit den Punkten, welche üblicherweise in einem Eheschutzverfahren zu regeln sind. Auch wenn grundsätzlich aussergerichtliche Bemühungen eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ebenfalls zu vergüten sind, müssen sich diese im Rahmen der Verhältnismässigkeit bewegen (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., N 21 zu Art. 122 ZPO). Es ist vom Richter kritisch abzuwägen, welche Vorkehren und Rechtshandlungen im Interesse des Klienten geboten sind. Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat in solchen Fällen nicht Anspruch auf Vergütung unbestimmt vieler Klientenkontakte, sondern nur auf Entschädigung der notwendigen und gebotenen (Alfred Bühler, a.a.O., N 40 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). So ist behelfsweise der Aufwand, welcher entstanden wäre, wenn das Eheschutzverfahren nach einer gerichtlichen Verhandlung durch Entscheid des Richters abgeschlossen worden wäre, jenem Aufwand gegenüberzustellen, der nun vom Beschwerdeführer für die

Seite 13 — 14 Vergleichslösung geltend gemacht wird. Ausserdem ist unter dem Titel der Notwendigkeit zu prüfen, ob die Aufwendungen des Beschwerdeführers für ein Aktenstudium im Sinne einer Einarbeitung in den Fall angesichts des nicht rechtskonform erfolgten Anwaltswechsels gerechtfertigt waren. Diese Überlegungen sind in dem vom Einzelrichter im Zusammenhang mit der Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers und von E._____ zu fällenden Entscheid einfliessen zu lassen. 6. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend hat sich erwiesen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit gehen die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren – welche in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden – zu Lasten des Beschwerdeführers.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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