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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 12.06.2018 ZK1 2016 82

June 12, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,501 words·~1h 8min·5

Summary

Eheschutz | Berufung ZGB Eherecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. Juni 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 82 18. Juni 2018 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Pedrotti und Schnyder Aktuarin Lenz In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alte Landstrasse 105 A, 8707 Uetikon am See, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 14. April 2016, mitgeteilt am 20. April 2016, in Sachen der Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser, Martinsplatz 8, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 59 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____1982, und X._____, geboren am _____ 1973, haben am _____ 2009 vor dem Zivilstandsamt _____ geheiratet. Aus dieser Ehe ist das Kind A._____, geboren am _____ 2011, hervorgegangen. Y._____ hat zudem ein aus einer anderen Beziehung stammendes Kind namens B._____, geboren am _____ 2006. B. Die Ehegatten leben seit dem _____ 2015 getrennt und schlossen am 29. Juni 2015 eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 2/3), in der sie sich unter anderem über die hauptsächliche Betreuung der Tochter A._____ durch die Mutter einigten. Ausserdem verpflichtete sich X._____, an den Unterhalt von Y._____ und die gemeinsame Tochter CHF 2'000.00 pro Monat zu bezahlen, wobei dies Unterhalt und Alimente (inklusive Familienzulage für A._____) einschliesse. Im Oktober 2015 einigten sich die Parteien mündlich, dass X._____ Y._____ und A._____ insgesamt einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 3'500.00 (inklusive Kinderzulagen) zu bezahlen habe. C. Am 3. März 2016 reichte Y._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen ein. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind. 2. Die gemeinsame Tochter A._____, geboren am _____ 2011, sei unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Es sei dem Gesuchsgegner ein praxisgemässes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 4. Der Gesuchsgegner sei rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 zu verpflichten, an den Unterhalt von A._____ einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. 5. Der Gesuchsgegner sei rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'395.00 zu bezahlen. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 hiervor seien praxisgemäss zu indexieren. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zulasten des Gesuchsgegners.

Seite 3 — 59 D. In seiner Stellungnahme vom 30. März 2016 verlangte X._____ was folgt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 6): 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind. 2. Die gemeinsame Tochter A._____, geboren am _____ 2011, sei unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Es sei dem Gesuchsgegner ein praxisgemässes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 4. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau und Tochter A._____ einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 2'120.00 (zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 320.00) zu entrichten, davon Fr. 800.00 für den Bedarf von Tochter A._____, Fr. 1'320.00 für jenen der Gesuchstellerin. 5. Die vorstehend genannten Unterhaltsbeiträge seien ordentlich zu indexieren. 6. Im Übrigen sei das gegnerische Gesuch abzuweisen. 7. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. E. Am 14. April 2016 fand in Anwesenheit beider Parteien sowie ihrer Rechtsvertreter die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur statt. Mit Entscheid gleichen Tages erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur was folgt: 1. Y._____ und X._____ werden für berechtigt erklärt, getrennt voneinander zu leben. 2. Die elterliche Obhut über A._____, geboren am _____ 2011, wird für die Dauer des Getrenntlebens Y._____ übertragen. 3. X._____ ist berechtigt, sein Kind A._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und es für 3 Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Über die Termine der Besuche haben sich die Parteien im Sinne von Ziff. 8c der Erwägungen vorgängig zu verständigen. 4.a) X._____ wird verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Mai 2016 an den Unterhalt von A._____ und Y._____ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich insgesamt CHF 3'670.00 (für das Kind CHF 850.00, für Y._____ CHF 2'820.00), zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an Y._____ zu bezahlen. b) Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 4a basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2016 von 100.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen:

Seite 4 — 59 Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist X._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. 5.a) X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ für den Zeitraum vom November 2015 bis und mit April 2016 CHF 6'660.00 zu bezahlen. b) Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 6.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.00 (Entscheidgebühr) gehen je hälftig zu Lasten von X._____ und Y._____. Die X._____ auferlegten Kosten in Höhe von CHF 750.00 sind dem Gericht innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Die Y._____ überbundenen Kosten in Höhe von CHF 750.00 gehen – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. c) (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von Y._____) 7. (Rechtsmittelbelehrungen) 8. (Mitteilung). F. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend Berufungskläger) am 2. Mai 2016 Berufung erheben und kündigte in beweisrechtlicher Hinsicht an, weitere Urkunden als Beweismittel nachzureichen. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt (vgl. act. A.1): 1.a) Ziffer 4. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. b) Hauptbegehren: aa) Die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers für die Berufungsbeklagte seit dem 1. Mai 2016 seien auf CHF 2'280.00 festzusetzen. bb) Die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers für das Kind A._____ seit dem 1. Mai 2016 seien auf CHF 900.00 festzusetzen, zuzüglich Kinderzulagen von CHF 320.00. cc) Die Unterhaltsbeiträge seien proportional zu allfälligen Einkommenssteigerungen des Berufungsklägers zu indexieren.

b) Eventualbegehren: Der angefochtene Entscheid, Ziffer 4. des Dispositivs, sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen.

Seite 5 — 59 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Ebenfalls am 2. Mai 2016 beantragte der Berufungskläger die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Dr. iur. Hans-Martin Allemann als unentgeltlichen Rechtsbeistand. G. Am 9. und 24. Mai 2016 reichte der Berufungskläger wie in der Berufung angekündigt Belege für Ratenzahlungen betreffend C._____ und D._____, seinen Lohnausweis 2015 sowie die Steuerrechnungen 2015 als neue Beweismittel ein. H. Am 19. Mai 2016 ersuchte Y._____ das Kantonsgericht von Graubünden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser als unentgeltlicher Rechtsbeistand. I. Mit Berufungsantwort vom 23. Mai 2016 liess Y._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) was folgt beantragen (vgl. act. A.2): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zulasten des Berufungsklägers. Sie legte ausserdem das Kündigungsschreiben betreffend ihre Arbeitsstelle sowie einen Zahlungsbeleg betreffend Unterhaltsbeitrag für Mai 2016 als neue Beweismittel ins Recht. J. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 räumte die Vorsitzende der I. Zivilkammer dem Berufungskläger die Gelegenheit ein, zu den in der Berufungsantwort vorgebrachten Noven bis zum 7. Juni 2016 eine Stellungnahme einzureichen. Zugleich wies sie die Parteien darauf hin, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen seien. Aufgrund seines Gesuches vom 1. Juni 2016 wurden dem Berufungskläger in der Folge Frist bis zum 13. Juni 2016 zur Einreichung einer Replik angesetzt, innert welcher er auch zu den mit der Berufungsantwort vorgebrachten Noven Stellung nehmen könne. K. Mit Verfügungen vom 3. Juni 2016 bewilligte die Vorsitzende der I. Zivilkammer dem Berufungskläger (vgl. ZK1 16 83) bzw. der Berufungsbeklagten (vgl. ZK1 16 92) die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte die Rechtsanwälte Dr. iur. Hans-Martin Allemann bzw. lic. iur. Marc Breitenmoser zu den Rechtsvertretern der Parteien.

Seite 6 — 59 L. In seiner Replik vom 13. Juni 2016 hielt der Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren vom 2. Mai 2016 fest und verlangte zudem die Abweisung des berufungsbeklagtischen Antrags auf Überbindung der Kosten- und Entschädigungsfolge auf ihn. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Kündigungsschreiben der Berufungsbeklagten sei aus dem Recht zu weisen (vgl. act. A.3). M. Mit Duplik vom 11. Juli 2016 hielt die Berufungsbeklagte an ihren Rechtsbegehren fest und verlangte, dass die vom Berufungskläger am 9. bzw. 24. Mai 2016 eingereichten Beweismittel als unechte Noven aus dem Recht zu weisen seien (vgl. act. A 4). N. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2017 verfügte die KESB Nordbünden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ werde dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten superprovisorisch entzogen und A._____ werde superprovisorisch im "E._____" der Kinderklinik des F._____ behördlich untergebracht. Mit Entscheid vom 13. Juli 2017 errichtete die KESB Nordbünden für A._____ sodann eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte H._____ von der Berufungsbeistandschaft Plessur zu ihrem Beistand. Zudem stellte sie fest, dass mit der Vollstreckbarkeit der Beistandschaft die zuvor erlassene superprovisorische Anordnung von Gesetzes wegen dahinfalle (vgl. act. A.5 und A.6). O. Mit Noveneingabe vom 12. September 2017 reichte der Berufungskläger seinen Mietvertrag vom 7. September 2017 ein und änderte gleichzeitig seine Rechtsbegehren. Diese lauten neu wie folgt (vgl. act. A.7): 1.a) Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. b) Die bisherigen Rechtsbegehren Ziffern 1.b) und 1.c) werden zurückgezogen und durch folgenden Antrag ersetzt: Die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin [recte: Berufungsbeklagte] und das gemeinsame Kind A._____, geboren am _____ 2011, seien gesamthaft auf maximal CHF 2'888.00 pro Monat festzusetzen. d) Die erwähnten Unterhaltsbeiträge seien proportional zu allfälligen Einkommenssteigerungen des Berufungsklägers zu indexieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. 3. Der Mietvertrag vom 7. September 2017 sei als echtes Novum zu den Akten zu nehmen.

Seite 7 — 59 P. Die Berufungsbeklagte nahm am 22. September 2017 dazu Stellung, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufungsantwort bzw. Duplik festhielt und verlangte, die Noveneingabe des Berufungsklägers vom 12. September 2017 habe unberücksichtigt zu bleiben (vgl. act. A.8). Q. Der Berufungskläger legte am 30. Oktober 2017 seine Lohnabrechnung vom 25. Oktober 2017 als weiteres Beweismittel ins Recht (vgl. act. A.9). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 reichte die Berufungsbeklagte für den Fall, dass die nachträglich vom Berufungskläger eingereichten Urkunden Berücksichtigung finden sollten, ihren aktuellen Mietvertrag als neues Beweismittel ein, woraufhin der Berufungskläger am 19. Januar 2018 auf eine Stellungnahme zum neuen Mietvertrag verzichtete (vgl. act. A.10 und A. 11). R. Nachdem der Berufungskläger mit Schreiben vom 22. Januar 2018 unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer um Ausfällung und Mitteilung des Berufungsentscheides ersucht hatte, erläuterte die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Parteien die Gründe für die verzögerte Bearbeitung der Streitsache. Zugleich teilte sie mit, dass die Vorbereitungen für die Ausfertigung eines Urteilsentwurfs (Art. 23 der Verordnung über die Organisation des Kantongerichts [KGV; BR 173.100]) in der Zwischenzeit hätten abgeschlossen werden können, so dass die Streitsache an sich in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. Den Parteien werde allerdings noch die Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 8. Februar 2018 zu den Auswirkungen des per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Kindesunterhaltsrechts zu äussern (vgl. act. D.22). S. Der Berufungskläger nahm am 8. Februar 2018 dazu Stellung und beantragte was folgt (vgl. act. A.12): 1. Ziffer 1.b) des Rechtsbegehrens gemäss Eingabe vom 12. September 2017 wird wie folgt abgeändert: Die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin [recte: Berufungsbeklagte] und das gemeinsame Kind A._____, geboren am _____ 2011, seien gesamthaft auf maximal CHF 2'693 pro Monat festzusetzen. 2. Im Übrigen wird am Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 12. September 2017 festgehalten. 3. Sollte eine Aufteilung zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt vorgenommen werden, sei das Total beider Unterhaltskategorien auf maximal CHF 2'693.00 pro Monat festzusetzen. 4. Der beiliegende Lohnausweis 2017 des Berufungsklägers vom 30. Januar 2018 sei als echtes Novum zu den Akten zu nehmen.

Seite 8 — 59 T. Die Berufungsbeklagte erwiderte am 20. Februar 2018 (vgl. act. A.13), dass die Noveneingabe des Berufungsklägers und mithin der Lohnausweis 2017 unberücksichtigt zu bleiben habe, da es den Parteien nach dem zuvor mitgeteilten Übergang der Streitsache in die Phase der Urteilsberatung verwehrt sei, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen. U. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Entscheide zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft werden vom Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirks- bzw. Regionalgericht im summarischen Verfahren getroffen (Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Gegen solche Entscheide kann Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 ZPO, Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur (ab dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) vom 14. April 2016 wurde den Parteien am 20. April 2016 mitgeteilt und ging dem Berufungskläger am 21. April 2016 zu. Die von ihm dagegen am 2. Mai 2016 erhobene Berufung erfolgte – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – fristgerecht und entspricht überdies den an sie gestellten Formerfordernissen. 1.2. Nachdem in casu alle nicht vermögensrechtlichen Begehren des Eheschutzverfahrens rechtskräftig erledigt wurden und im Berufungsverfahren lediglich noch die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter A._____ strittig ist, liegt eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vor (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten

Seite 9 — 59 ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10’000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils, d.h. in casu des Eheschutzentscheids, noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Der Streitwert bemisst sich somit nach dem, was der Kläger fordert und der Beklagte zu erbringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet (vgl. Matthias Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 14 zu Art. 91 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Vorliegend beantragte die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren für sich und ihre Tochter Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 4'395.00 zuzüglich Kinderzulagen. Der Berufungskläger bezifferte den an seine Ehefrau und sein Kind zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag auf CHF 2'120.00, zuzüglich Kinderzulagen. Zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt lag somit eine monatlich wiederkehrende Summe in Höhe von CHF 2'275.00 (CHF 4'395.00 abzüglich die vom Berufungskläger anerkannten CHF 2'120.00) im Streit, und zwar für die Zeit ab 1. Mai 2015 bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes oder dem rechtskräftigen Abschluss eines nachfolgenden Scheidungsverfahrens. Mit Blick auf die unbestimmte Dauer der Trennung und entsprechender Anrechnung des zwanzigfachen Betrags der einjährigen Leistung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO ist die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO demnach offensichtlich erreicht, womit auf die wie erwähnt frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 2. Mai 2016 einzutreten ist. Was den gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG in der Rechtsmittelbelehrung anzugebenden Streitwert des Berufungsverfahrens anbelangt, bleibt schliesslich festzustellen, dass vor dem Kantonsgericht nur noch der Unterhalt für die Zeit ab 1. Mai 2016 umstritten ist und sich die Differenz zwischen dem erstinstanzlich zugesprochenen und dem vom Berufungskläger zuletzt beantragten Unterhalt auf monatlich CHF 977.00 (=

Seite 10 — 59 CHF 3‘680.00 - CHF 2‘693.00) beläuft. Mit Anrechnung des zwanzigfachen Werts der einjährigen Leistung (Art. 51 Abs. 4 BGG) ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von CHF 30‘000.00 aber weiterhin gegeben. 2.1. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeitpunkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten, bei Geltung der Untersuchungsmaxime also nach dem Beginn der Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) – entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – respektive bei Beginn der Urteilsberatung – vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft. Mit anderen Worten hat die novenwillige Partei zu substantiieren und zu beweisen, dass ihr Vorbringen unverzüglich erfolgt ist und dass ein Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (vgl. Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1311 u. 1335; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 5 u. N 7 zu Art. 317 ZPO). 2.2. Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt auch in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehende Kinderbelange streitig sind und der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Die erwähnte Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise

Seite 11 — 59 vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt. Eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen werden, fällt ausser Betracht (vgl. den Entscheid des Kantonsgericht von Graubünden ZK1 15 112 vom 19. Januar 2018 E. 1.5. m.w.H., u.a. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2, BGE 141 III 569 E. 2.3.3, BGE 138 III 625 E. 2.2 = Pra 2013 Nr. 26; Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LY130039 vom 6. Juni 2014 E. II.A.2; Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2; Karl Spühler, a.a.O., N 2 u. N 8 zu Art. 317 ZPO). Sind die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, ist die Vorlage unechter Noven dann zulässig, wenn gerügt wird, dass die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt bzw. den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 53 vom 19. Juni 2014 E. 2a m.w.H., u.a. auf Martin H. Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 310 ZPO; Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LY130039 vom 6. Juni 2014 E. II.A.2; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 14 zu Art. 317 ZPO). Schliesslich bleibt trotz des Ausschlusses von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren zu beachten, dass die Rechtsmittelinstanz im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von sich aus Untersuchungen anstellen kann. Noveneingaben der Parteien dürfen daher im zweitinstanzlichen Verfahren, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, jedenfalls insoweit zur Kenntnis genommen werden, als das Gericht dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, denen es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen hat (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). 2.3. Nach dem Wortlaut von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO müssen Noven ohne Verzug vorgebracht werden, d.h. grundsätzlich bei erster Gelegenheit, also im ersten Schriftenwechsel. Allerdings rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen, Noven unter den strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise auch nach abgelaufener Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist noch zuzulassen. So insbesondere, wenn die Berufungsinstanz einen zweiten Schriftenwechsel oder eine Berufungsverhandlung anordnet oder aber das Dossier unbe-

Seite 12 — 59 arbeitet ruhen lässt. Das Berufungsgericht soll diesfalls auch Noven berücksichtigen können, welche die Parteien erst in dieser Prozessphase vorbringen. Dies umso mehr, als das Berufungsgericht sonst möglicherweise riskiert, ein Urteil zu fällen, das sogleich wieder mit Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO angefochten werden kann. Demgegenüber muss es den Parteien verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe. Diese Mitteilung kann das Berufungsgericht mit der Verfügung verbinden, mit der es den Verzicht auf einen weiteren Schriftwechsel und auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung anordnet. Sie kann aber auch später erfolgen, denn das Berufungsgericht ist gehalten, den Übergang in die Beratungsphase erst in dem Zeitpunkt mittels Verfügung festzulegen, in dem es sich auch tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier befasst, so dass die Berufungssache zügig durchberaten und innert dem Fall angemessener Frist durch Berufungsentscheid zum Abschluss gebracht wird. Nach dem Gesagten können neue Tatsachen und Beweismittel, die bis zum Beginn der oberinstanzlichen Beratungsphase entstehen, unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch im Berufungsprozess vorgebracht werden. Nachher können solche Noven nur noch im Rahmen einer Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO geltend gemacht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4‒2.2.6). 2.4. Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezüglich der im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel erfüllt sind, wird grundsätzlich nachfolgend, im jeweiligen Sachzusammenhang, geprüft (vgl. E. 6 ff.). Vorab zu behandeln ist dagegen die Frage, ob die vom Berufungskläger im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens vorgenommenen Änderungen seines Rechtsbegehrens zulässig sind. Nach Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt für eine zulässige Klageänderung voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfah-

Seite 13 — 59 rensart zu beurteilen ist und entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Vorliegend hat der Berufungskläger den mit der Berufung gestellten Antrag auf Festsetzung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von total CHF 3‘180.00 (CHF 2‘280.00 für die Ehefrau und CHF 900.00 für die Tochter) zuzüglich Kinderzulagen von CHF 320.00 mit seiner Noveneingabe vom 12. September 2017 zunächst dahingehend geändert, als die Unterhaltsbeiträge gesamthaft auf maximal CHF 2‘888.00 pro Monat festzusetzen seien. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 bezifferte er den Gesamtbetrag der für Ehefrau und Tochter festzusetzenden Unterhaltsbeiträge schliesslich noch auf CHF 2‘693.00 pro Monat. Im Ergebnis hat der Berufungskläger damit seine teilweise Anerkennung der Unterhaltspflicht betragsmässig reduziert und den Streitgegenstand (Ehegatten- und Kindesunterhalt) von monatlich CHF 490.00 (Differenz zwischen der ursprünglich anerkannten und der vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltspflicht) auf monatlich CHF 977.00 ausgeweitet. Es handelt sich mithin nicht um eine jederzeit zulässige Beschränkung des Rechtsbegehrens, sondern um dessen nachträgliche Ausdehnung (Erhöhung der Streitsumme), welche allerdings die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (gleiche Verfahrensart, sachlicher Zusammenhang) offensichtlich erfüllt. Die Zulässigkeit des neuen Rechtsbegehrens hängt demnach einzig davon ab, ob die Änderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Obwohl in Art. 317 Abs. 2 ZPO ein expliziter Verweis fehlt, ist im Lichte der ratio legis und einer systematischen Auslegung klar, dass damit nur Tatsachen und Beweismittel gemeint sein können, die nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind. Handelt es sich um ein echtes Novum, muss es folglich ohne Verzug vorgebracht worden sein, damit es als Grundlage für eine Klageänderung dienen kann (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 86 zu Art. 317 ZPO). Aus dem Konnex von Klageänderung und neuen Tatsachen oder Beweismitteln ergibt sich sodann, dass auch eine Klageänderung nur möglich ist, solange das Vorbringen von Noven zulässig ist. Ist das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen und den Parteien das Vorbringen sowohl echter als auch unechter Noven daher verwehrt, ist dementsprechend auch eine Klageänderung nicht mehr zulässig (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 88 zu Art. 317 ZPO). 2.5. Was die Noveneingabe vom 12. September 2017 anbelangt, stützt sich diese auf die neu eingetretene Tatsache, dass der Berufungskläger per 1. Oktober 2017 eine Mietwohnung in O.1_____ bezogen hat, was er durch die Einlage seines neuen Mietvertrages vom 7. September 2017 (act. B.9) denn auch sogleich belegt. Des Weiteren führt der Berufungskläger aus, aufgrund der veränderten

Seite 14 — 59 Wohnkosten sei sein Grundbedarf neu zu berechnen; die maximal mögliche Unterhaltsverpflichtung zu Gunsten seines Kindes und eventuell der Berufungsbeklagten betrage daher noch CHF 2‘888.00, wobei der Berufungsbeklagten zusätzlich die Kinderzulagen von CHF 320.00 pro Monat zustünden (vgl. act. A.7 S. 4 ff.). Das geänderte Rechtsbegehren beruht mithin auf einem echten Novum, das unverzüglich in das Verfahren eingebracht wurde, und erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO. Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation der Berufungsbeklagten, welche die Zulässigkeit der Eingabe unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Aktenschluss im Berufungsverfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2) zu bestreiten versucht (vgl. act. A.8 S. 1 f.). Zwar hielt die Vorsitzende der I. Zivilkammer in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2016 (vgl. act. D.12) fest, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen seien. Eine förmliche Mitteilung, dass das Berufungsgericht die Sache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe, war damit aber nicht verbunden. Eine solche Mitteilung erfolgte erst am 26. Januar 2018 (vgl. act. D.22), wobei den Parteien selbst dann noch die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu den Auswirkungen des neuen Kindesunterhaltsrechts zu äussern. Zuvor ist das Dossier aus Gründen der Geschäftslast und eines unfallbedingten Ausfalls der Kammervorsitzenden unbearbeitet liegen geblieben. In Anbetracht dessen war zur Zeit der fraglichen Noveneingabe vom 12. September 2017 der Aktenschluss noch nicht eingetreten, so dass diese zu berücksichtigen ist. Das darin enthaltene neue Rechtsbegehren des Berufungsklägers erweist sich folglich als zulässig. 2.6. Anders präsentiert sich die Rechtslage mit Bezug auf die Eingabe vom 8. Februar 2018, welche der Berufungskläger erst nach erfolgter Mitteilung des Übergangs zur Phase der Urteilsberatung eingereicht hat. Zwar erscheint fraglich, ob diese Mitteilung bereits einen endgültigen Aktenschluss zu bewirken vermochte, zumal die Parteien mit der Fristansetzung für eine Stellungnahme zu den Auswirkungen des revidierten Kindesunterhaltsrechts nicht bloss Gelegenheit zu einer Anpassung ihrer Rechtbegehren (Art. 407b Abs. 2 ZPO) erhielten, sondern ihnen auch die Möglichkeit zu neuen Vorbringen tatsächlicher Natur eröffnet wurde, soweit das neue Recht dazu Anlass gab. Wären aber durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasste Noven noch zu berücksichtigen, liesse sich kaum begründen, weshalb andere Noven nicht mehr zulässig sein sollten. Voraussetzung für die Zulassung solcher Noven ist aber jedenfalls, dass sie den Anforderungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO entsprechen. Vorliegend hat der Berufungskläger die erneute Reduktion des beantragten Unterhaltsbeitrages in der Eingabe vom 8.

Seite 15 — 59 Februar 2018 ausschliesslich damit begründet, dass er gemäss Lohnausweis 2017 nur noch CHF 75‘943.00 im Jahr respektive CHF 6‘328.00 pro Monat verdiene, was CHF 135.00 weniger sei als bisher. Dabei handle es sich um ein echtes und fristgerecht eingereichtes Novum, welches bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei und dazu führe, dass die maximal mögliche Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers zugunsten seines Kindes und eventuell der Berufungsbeklagten noch CHF 2‘693.00 plus Kinder-/Familienzulagen betrage (vgl. act. A.12 S. 3 f.). Das neue Rechtsbegehren stützt sich damit nicht auf Umstände, welche mit dem revidierten Kindesunterhaltsrecht zusammenhängen, sondern auf eine nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingetretene Veränderung seines Einkommens. Zutreffend ist, dass es sich dabei um ein echtes Novum handelt und der als Beweismittel offerierte Lohnausweis 2017 (act. B.11) dem Gericht unverzüglich nach dessen Erhalt eingereicht wurde. Bewiesen wird damit aber eine Tatsache, die sich bereits im Verlauf des Jahres 2017 abgezeichnet haben muss und spätestens nach Vorliegen der Lohnabrechnung für den Dezember hätte geltend gemacht werden können. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger bereits am 30. Oktober 2017 seine aktuellste Lohnabrechnung (act. B.10) eingereicht hat und für ihn offenbar schon damals Anlass bestand, seine Leistungsfähigkeit zu thematisieren. In jener Noveneingabe begnügte sich der Berufungskläger allerdings noch mit dem Hinweis, im betreffenden Monat sei ihm lediglich CHF 358.45 in bar ausbezahlt worden, weshalb er gezwungen sei, bei der Stadt O.1_____ Sozialhilfe zu beantragen (vgl. act. A.9). Dass eine einzelne Lohnabrechnung nicht geeignet ist, eine relevante Veränderung der Leistungsfähigkeit zu belegen, musste ihm respektive zumindest seinem Rechtsvertreter bewusst sein. Infolgedessen hätten schon zu jenem Zeitpunkt sämtliche verfügbaren Lohnabrechnungen eingereicht werden müssen, wenn sich der Berufungskläger auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verminderung seines Einkommens hätte berufen wollen. Das Vorliegen des Lohnausweises 2017 brauchte dazu nicht abgewartet zu werden. Handelt es sich bei der Veränderung seines Einkommens aber um eine Tatsache, die dem Berufungskläger seit längerem bekannt ist und spätestens im Dezember 2017 anhand der Lohnabrechnungen hätte belegt werden können, wurde sie mit der Eingabe vom 8. Februar 2018 nicht mehr ohne Verzug vorgebracht (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO), was zur Unzulässigkeit der darauf beruhenden Klageänderung führt. Massgebend bleiben demnach die mit der ersten Noveneingabe gestellten Anträge. 2.7. Zu klären bleibt, in welchem Verhältnis die mit der Noveneingabe vom 12. September 2017 gestellten Anträge zu den ursprünglich gestellten Berufungsan-

Seite 16 — 59 trägen stehen. Dem Wortlaut nach hat der Berufungskläger seine bisherigen Rechtsbegehren Ziffern 1.b) und 1.c) zurückgezogen und durch den neuen Antrag auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von gesamthaft maximal CHF 2‘888.00 ersetzt. Er hat damit sein (ohnehin nie näher begründetes) Eventualbegehren auf Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz (in der Berufung versehentlich ebenfalls mit Ziffer 1.b) bezeichnet) fallengelassen und seinen reformatorischen Hauptantrag mit Wirkung ab 1. Mai 2016 geändert. Dabei scheint er ausser Acht gelassen zu haben, dass die für den 1. Oktober 2017 geltend gemachte Veränderung seines Bedarfs keinesfalls zu einer rückwirkenden Reduktion der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge führen könnte. Legt man sein Rechtsbegehren unter Einbezug der in der Noveneingabe vorgebrachten Begründung aus, ist es folglich als ab Eintritt der neuen Tatsache wirksames Abänderungsbegehren zu verstehen. Bis dahin bleibt sein bisheriger Hauptantrag aktuell, mit welchem er der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter – gestützt auf die von ihm als weiterhin verbindlich erachtete Vereinbarung vom Oktober 2015 und unabhängig vom leicht tieferen Resulat seiner eigenen Unterhaltsberechnung – Unterhaltsbeiträge von gesamthaft CHF 3‘180.00 (zuzüglich Kinderzulagen von CHF 320.00) zugestanden hat. Nachfolgend werden daher zwei Phasen zu unterscheiden sein. Die erste Phase umfasst den Zeitraum bis Ende September 2017, in welchem der Berufungskläger noch das im Miteigentum der Parteien stehende Haus in O.2_____ bewohnte (vgl. nachfolgend E. 6). In diese Phase fällt auch das Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts (vgl. nachfolgend E. 7). Ab 1. Oktober 2017 (zweite Phase) ist sodann der Umzug des Berufungsklägers nach O.1_____ zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 8). Da das Abänderungsbegehren nach dem Gesagten erst unter dem neuen Recht wirksam wird, schadet es dem Berufungskläger im Übrigen auch nicht, dass er die festzusetzenden Unterhaltsbeiträge nur gesamthaft beziffert und auf eine Ausscheidung von Ehegatten- und Kindesunterhalt verzichtet hat. Mit dem beantragten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2‘888.00 wäre der familienrechtliche Grundbedarf der Berufungsbeklagten und der Tochter, den der Berufungskläger in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid selber auf CHF 3‘708.00 (vor Abzug der Kinderzulage) beziffert hat, nicht mehr gedeckt, zumal der Berufungsbeklagten gemäss Berufung (act. A.1 S. 7) ein Einkommen von CHF 645.00 (inklusive Kinderzulage) anrechenbar sein soll. Läge der Unterhaltsbeitrag aber unter dem zur Deckung der Lebenshaltungskosten erforderlichen Betrag, wäre er ausschliesslich als Kindesunterhalt zuzusprechen und es bliebe kein Raum mehr für einen der Berufungsbeklagten persönlich zustehenden Unterhaltsbeitrag. Diese Priorisierung des Kindesunterhalts hat denn auch der Berufungskläger in der Begründung seiner Noveneingabe zum Ausdruck

Seite 17 — 59 gebracht, indem er stets von der maximal möglichen Unterhaltsverpflichtung zugunsten des Kindes und eventuell der Berufungsbeklagten gesprochen hat. Auf das mit der Noveneingabe gestellte Abänderungsbegehren kann daher auch unter diesem Aspekt eingetreten werden. 3.1.1. Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelangen nach Art. 271 ZPO die Vorschriften über das summarische Verfahren zur Anwendung, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO. Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit grundsätzlich der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat hierbei den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Wesentlichen trifft das Gericht eine verstärkte Fragepflicht während der mündlichen Verhandlung (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZPO) sowie die Pflicht, die Parteien zur Einreichung fehlender Beweismittel aufzufordern und in diesem Sinn auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig. Die soziale Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Beweislast und entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_645/2016 bzw. 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3 sowie 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2; BGE 125 III 231 E. 4a; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 f. u. N 14 zu Art. 272 ZPO; Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 4 zu Art. 272 ZPO). Die Festlegung von zwischen Ehegatten geschuldeten Unterhaltsbeiträgen unterliegt überdies der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 3 Anh. ZPO Art. 272; Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 9 ff. zu Art. 58 ZPO). Soweit im Massnahmeverfahren Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Die Untersuchungsmaxime

Seite 18 — 59 verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren und von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. In Kinderbelangen ist nach Art. 296 Abs. 3 ZPO sodann die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen bei Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren, in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.2, BGE 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1; Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 3, 6, 11 u. 13 Anh. ZPO Art. 296; Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 6 zu Art. 272 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 4 f. Anh. ZPO Art. 272; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.03 m.w.H.). Die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren sowohl der Kindes- als auch der Ehegattenunterhalt strittig sind, hat Auswirkungen auf die vorstehend beschriebenen Verfahrensmaximen. Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um selbständige Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3 sowie BGE 129 III 417 E. 2.1). Da die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen indessen eine Einheit bilden und die einzelnen Ansprüche nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, wirkt sich die im Bereich des Kindesunterhalts geltende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus: So können Tatsachen, die in Befolgung der Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt festgestellt werden müssen, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden Dispositionsmaxime (das heisst im Rahmen der Parteianträge) auch für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts verwendet werden (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 3a).

Seite 19 — 59 3.1.2. Was das Beweismass betrifft, so genügt in Massnahmeverfahren hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3 sowie 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 21 Anh. ZPO Art. 276). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c). 3.2.1. In materieller Hinsicht ist Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB anwendbar, wonach das Gericht, ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegt. Haben die Eltern minderjährige Kinder, trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt der Kinder wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Art. 285 Abs. 1 ZGB bezweckt, einem Kind langfristig die situationsbezogene Deckung seiner effektiven Bedürfnisse zu ermöglichen (vgl. Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 285 ZGB). Die Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrages nach Art. 285 Abs. 1 ZGB schliesst ein erhebliches Ermessen ein, welches zwar objektiv und pflichtgemäss ausgeübt werden muss, jedoch nicht bis ins Letzte begründbar ist (vgl. Cyril Hegnauer, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. II/2/2/1, Art. 270‒295 ZGB, Bern 1997, N 13 zu Art. 285 ZGB). Eine gewisse Pauschalierung aufgrund von Vergleichs- und Erfahrungswerten ist unumgänglich (vgl.

Seite 20 — 59 Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 285 ZGB). Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Eigenbedarf, ermittelt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, und Nettoeinkommen (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 285 ZGB; Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 126 zu Art. 285 ZGB). Der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Eheschutzverfahrens ist ‒ geht es doch um die Regelung der Folgen des Getrenntlebens während bestehender Ehe ‒ Ausfluss der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB. Die erwähnte Bestimmung bleibt Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, selbst wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist (BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4; BGE 130 III 537 E. 3.2; Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, a.a.O., N 11 zu Art. 276 ZPO). Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht besteht während des Eheschutzverfahrens eine grundsätzlich noch uneingeschränkte Unterhaltspflicht der Ehegatten (Annette Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 9 zu Art. 276 ZPO). Der Ehegattenunterhalt bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Parteien. Auch hier steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Auszugehen ist von den bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB (PKG 2010 Nr. 19 E. 11; Ivo Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 176 ZGB). Der fordernde Ehegatte hat Anspruch auf jene Mittel, welche für eine angemessene Fortsetzung des ehelichen Lebensstandards tatsächlich erforderlich sind. Ein Ehegatte soll nach der Trennung kein materiell besseres, immerhin aber ‒ sofern möglich ‒ das gleich gute Leben wie bis anhin führen dürfen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 m.w.H.; PKG 2010 Nr. 19 E. 11; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 30 f. zu Art. 176 ZGB). 3.2.2. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Dieser geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1 m.w.H.). Eine in der Lehre befürwortete und grundsätz-

Seite 21 — 59 lich mit dem Bundesrecht vereinbare Methode besteht in der Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung. Gemäss dieser sog. zweistufigen Methode wird, wenn das Gesamteinkommen der Ehegatten das (um gewisse Positionen erweiterte) betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien übersteigt, der Überschuss in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten geteilt, es sei denn, ein Ehegatte habe für unmündige Kinder zu sorgen oder andere wichtige Gründe würden ein Abweichen vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1 m.w.H.; BGE 126 III 8 E. 3c; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.171 f.; Rolf Vetterli, a.a.O., N 38 zu Art. 176 ZGB). Vorliegend wandte die Vorinstanz die zweistufige Methode an, was von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandet wird. In seiner Berufung (act. A.1 S. 9) machte der Berufungskläger zwar eine Sparquote von CHF 3‘240.00 pro Jahr, bestehend aus den indirekten Amortisationen für das eheliche Wohnhaus in die Säule 3a von 12 x CHF 270.00, geltend und hielt daran anschliessend fest, bei der Anwendung der einstufig-konkreten Berechnungsmethode würde die Berufungsbeklagte alle von ihr geltend gemachten Positionen behaupten und beweisen müssen. In der Folge ermittelte der Berufungskläger den zu leistenden Unterhaltsbeitrag (im Rahmen seines Eventualstandpunktes) aber selber anhand der zweistufigen Methode. Eine konkrete Unterhaltsbemessung steht im Übrigen bei einer Sparquote in besagter Höhe gar nicht zur Diskussion, sind doch die trennungsbedingten Mehrkosten jedenfalls höher als die bisherige Sparquote (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.2. mit weiteren Hinweisen). Auf die vom Vorderrichter gewählte Bemessungsmethode ist daher nicht mehr zurückzukommen. Vorab einzugehen ist indessen auf den Hauptstandpunkt des Berufungsklägers, wonach im vorliegenden Fall gar keine Unterhaltsberechnung durchzuführen sei, da sich die Parteien im Oktober 2015 im Beisein ihrer Anwälte auf einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘500.00 (inklusive Kinderzulagen) geeinigt hätten und kein Grund bestehe, im Eheschutzverfahren von der gültig zustandegekommenen Parteivereinbarung abzuweichen (vgl. act. A.1 S. 7 ff.). 4.1. In ihrem Eheschutzgesuch vom 3. März 2016 hat die Berufungsbeklagte eine Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für sich und die Tochter von insgesamt CHF 4‘395.00 (zuzüglich Kinderzulagen) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 beantragt. Dazu erwog der Vorderrichter, anlässlich der Anhörung vom 14. April 2016 habe der Ehemann eingeräumt, dass die Parteien im Oktober 2015 übereingekommen seien, dass er der Ehefrau ab November 2015 an ihren Unterhalt und jenen von A._____ insgesamt CHF 3‘500.00 (CHF 900.00 für A._____, CHF

Seite 22 — 59 2‘280.00 für die Ehefrau, CHF 320.00 Kinderzulage) bezahle. Zudem habe er eingeräumt, der Ehefrau Ende Oktober 2015 lediglich CHF 3‘000.00, im November CHF 3‘340.00 und ab Januar 2016 monatlich CHF 2‘000.00 bezahlt zu haben. Die von November 2015 bis und mit April 2016 aufgelaufenen ausstehenden Unterhaltsbeiträge würden sich auf insgesamt CHF 6'660.00 belaufen. In Anlehnung an die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden bestehe für eine rückwirkende Erhöhung des Unterhaltsbeitrags ab 1. Mai 2015, wie dies die Berufungsbeklagte beantrage, keine Veranlassung, da sich die bereits damals anwaltlich vertretenen Parteien im Oktober 2015 auf eine Abänderung ab November 2015 geeinigt hätten und nicht ersichtlich sei, weshalb nachträglich von dieser Parteidisposition abgewichen werden sollte. Dass die Ehefrau beim Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 29. Juni 2015 einem Willensmangel unterlegen wäre, sei sodann nicht nachgewiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.d). Dementsprechend wurde der Ehemann in Dispositiv-Ziffer 5.a) des Entscheides verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau für den Zeitraum vom November 2015 bis und mit April 2016 CHF 6‘660.00 zu bezahlen. Für den Zeitraum vom Mai bis Oktober 2015 wurde das Gesuch der Ehefrau abgewiesen (vgl. Dispositiv-Ziffer 5.b). In diesem Punkt haben sowohl die Berufungsbeklagte als auch der Berufungskläger den erstinstanzlichen Entscheid akzeptiert. Die Berufung des Ehemannes richtet sich ausschliesslich gegen die mit Wirkung ab 1. Mai 2016 angeordnete Unterhaltsverpflichtung (Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides), welche der Vorderrichter anhand der zweistufigen Methode und ohne jede Bezugnahme auf die Parteivereinbarung festgesetzt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.e). Dabei macht der Berufungskläger – wie bereits erwähnt – geltend, die Parteivereinbarung vom Oktober 2015 sei nicht nur für die in der Vergangenheit geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu beachten, sondern auch im Eheschutzverfahren. Sie sei angemessen und trage den Kinderbelangen Rechnung. Würden – wie im vorliegenden Fall – die Unterhaltsbeiträge gemäss zweistufiger Berechnungsmethode und Parteivereinbarung nur geringfügig voneinander abweichen, bestehe kein Grund, von der Vereinbarung der Parteien abzuweichen. Denn den Parteien seien die konkreten Verhältnisse im Oktober 2015 genau bekannt gewesen, sie seien anwaltlich vertreten gewesen, es habe kein Willensmangel vorgelegen und es seien seither keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Der Berufungskläger schulde der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter damit monatlich total CHF 3'500.00 inklusive Kinderzulagen (vgl. act. A.1 S. 7 ff.). Die Berufungsbeklagte bestätigt in ihrer Berufungsantwort zwar das Zustandekommmen einer mündlichen Vereinbarung, weist indessen darauf hin, dass sich der Berufungskläger von Beginn weg nicht an diese gehalten habe und mit Schreiben vom 16. Februar 2016 über seinen damaligen

Seite 23 — 59 Rechtsvertreter denn auch habe mitteilen lassen, dass er selbst beim besten Willen gar nicht imstande sei, mehr als CHF 2‘320.00 (inklusive Kinderzulage) als Unterhalt an die Berufungsbeklagte zu überweisen. Sie selber habe daher mit Schreiben vom 3. März 2016 mitgeteilt, dass sie sich unter den gegebenen Umständen gezwungen sehe, die Unterhaltszahlungen durch das Gericht festsetzen zu lassen, und habe denn auch gleichentags ein entsprechendes Eheschutzgesuch gestellt. Im auch vom Vorderrichter zitierten Entscheid ZK1 11 18 habe das Kantonsgericht ausgeführt, die Parteien müssten sich auf den Bestand ihrer aussergerichtlichen Abmachung verlassen können, solange die Verständigung andauere und kein Ehegatten eine richterliche Regelung verlange. Nachdem sich der Berufungskläger ob seinen eigenmächtig reduzierten Unterhaltszahlungen augenscheinlich nicht an die Abmachungen gehalten habe, habe die Verständigung unter den Parteien nicht mehr angedauert mit der Folge, dass die Unterhaltsbeiträge eigentlich zumindest ab dem 1. März 2016 hätten festgelegt werden müssen. Die Übereinkunft von Oktober 2015 sei im Übrigen aufgrund eines beträchtlichen Entgegenkommens ihrerseits zustandegekommen, weshalb denn auch nicht von einer eigentlich angemessenen Regelung gesprochen werden könne. Gemäss einem weiteren Entscheid des Kantonsgerichts (ZK1 11 20) sei sodann nicht von Relevanz, ob sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung geändert hätten (vgl. act. A.2 S. 4 f.). 4.2. Zur Bedeutung einer aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung für ein nachfolgendes Eheschutzverfahren hat sich die I. Zivilkammer bereits wiederholt geäussert. In ihrem ersten Entscheid zu dieser Frage, auf den denn auch die Berufungsbeklagte zu Recht verwiesen hat, wurde namentlich was folgt erwogen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011, E. 3.b): „Die Abänderung von richterlich bereits genehmigten oder zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen ist in Art. 179 ZGB geregelt. Darin wird für eine Abänderung das Vorliegen veränderter Verhältnisse vorausgesetzt. … Haben die Ehegatten indessen untereinander lediglich eine private – vorliegend angeblich mündliche – und nicht vom Richter genehmigte Vereinbarung getroffen und besteht in der Folge darüber keine Einigkeit mehr, ist diese durch den Richter jederzeit überprüfbar. Auf nicht richterlich genehmigte Parteivereinbarungen ist bezüglich der Abänderung nämlich Art. 176 ZGB und nicht Art. 179 ZGB mit den für eine Abänderung verlangten Voraussetzungen anwendbar. Auch wenn die Ehegatten schon seit geraumer Zeit einvernehmlich getrennt leben und sich in diesem Zusammenhang – allenfalls auch nur konkludent – über die Höhe des zu leistenden Unterhaltsbeitrages verständigt haben, hat daher der Eheschutzrichter den der

Seite 24 — 59 aktuellen Situation angemessenen Geldbeitrag festzusetzen. Dabei sind zwar die Verhältnisse, die der früheren Vereinbarung zugrunde lagen, wie auch seither eingetretene Veränderungen mitzuberücksichtigen, ohne dass jedoch zu prüfen wäre, ob sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich und dauerhaft verändert haben (…). Von Bedeutung ist das Bestehen einer früheren Übereinkunft allerdings für die Frage, ab welchem Zeitpunkt der gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelten soll. Haben sich die Ehegatten im Rahmen ihrer Privatautonomie nämlich aussergerichtlich über die Unterhaltsleistung verständigt, müssen sich – solange die Verständigung andauert und kein Ehegatte eine richterliche Regelung verlangt – beide Ehegatten auf den Bestand ihrer Abmachung verlassen können, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht als offensichtlich unangemessen erweist. Eine rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ist deshalb in derartigen Fällen regelmässig ausgeschlossen (…).“ Im vom Vorderrichter zitierten Urteil ZK1 11 18 vom 12. August 2011 wurde dieser Entscheid bestätigt, wobei die I. Zivilkammer ihre Überlegungen in Erw. 4.c wie folgt vertiefte: „Sowohl richterliche Eheschutzmassnahmen wie auch richterlich erlassene vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens können nur dann abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert haben (…). Nicht gesetzlich geregelt ist, was dann zu gelten hat, wenn die Parteien vorerst einvernehmlich - ohne Einschaltung des Gerichts - Vereinbarungen bezüglich ihres Getrenntlebens treffen, und alsdann eine Partei beim Richter ein Gesuch um Erlass von Massnahmen stellt, welche mit den einvernehmlich getroffenen Regelungen im Widerspruch stehen. Selbstverständlich muss einer früher getroffenen Vereinbarung vorweg immer dann die Wirkung versagt bleiben, wo ein wesentlicher Irrtum (Art. 24 OR) oder andere Mängel wie Täuschung oder Furchterregung den Abschluss der Vereinbarung beeinflusst haben. Sodann erscheint klar, dass bei Regelungen, die der Untersuchungsmaxime unterliegen, vorweg keine Einschränkung in der Überprüfbarkeit bestehen kann. Vereinbarungen über nicht frei verfügbare Ansprüche - darunter fällt vorliegend die Regelung des Kinderunterhalts - stellen lediglich eigenständige Parteianträge dar, welche für das Gericht nicht bindend sind (…). Das Gericht hat den Sachverhalt unabhängig von den Angaben und Anträgen der Parteien von Amtes wegen zu erforschen. Aber auch in Punkten, in denen - wie etwa beim Ehegattenunterhalt - die Verhandlungsmaxime beachtlich ist, darf das Vorliegen von wesentlichen Veränderungen nicht zur Voraussetzung gemacht werden. Auszugehen ist diesbezüglich vom Wesen der Vereinbarung und den Wirkungen der Ehe im Allgemeinen. Während der Ehe besteht zwischen den Ehegatten eine umfassende Beistands- und Zusammenwirkungspflicht. Diese Pflichten fallen grundsätzlich nicht dahin, wenn sich die Ehegatten

Seite 25 — 59 zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Sinne von Art. 175 ZGB entschliessen. Treffen die Ehegatten in Bezug auf ihr Getrenntleben ohne Einschaltung des Gerichts eine Vereinbarung, so kommt den darin enthaltenen Regelungen insofern keine wesentlich andere Bedeutung zu wie ihren während intakter Ehe getroffenen Abreden. Daran ändert auch nichts, dass die Parteien allenfalls beim Abschluss der Vereinbarung anwaltlich beraten wurden. Die Vereinbarung gibt auch diesfalls nur das zum Ausdruck, was die Parteien in Bezug auf ihr Getrenntleben als angezeigt erachten. Wie bei einer während intakter Ehe getroffenen Abrede wird die Trennungsvereinbarung als Regelung verstanden, die gelten soll, solange man glaubt, diese trage der Situation angemessen Rechnung. Entsprechend besteht vorweg auch kein Grund, bei Anrufung des Richters bei Uneinigkeit danach zu unterscheiden, ob die Parteien vorgängig eine einvernehmliche Regelung in Bezug auf ihr Getrenntleben geschlossen haben oder erstmals überhaupt solche Regelungen getroffen werden müssen. Nur dieser eingeschränkten Bedeutung entsprechend ist die Vereinbarung deshalb auch in den späteren Erlass von Massnahmen zu würdigen. Ausgehend von den Behauptungen der Parteien hat das Gericht demzufolge in allen strittigen Punkten - unabhängig davon, ob die Untersuchungs- oder die Verhandlungsmaxime zur Anwendung gelangt und ungeachtet des Umstands, dass die Parteien zuvor unter Umständen schon geraume Zeit einer einvernehmlich getroffenen Vereinbarung nachgelebt haben - abzuklären, welche Regelungen in der konkreten Situation in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht angemessen erscheinen. Dabei sind beim richterlichen Entscheid zwar sowohl die von den Parteien geschlossene Vereinbarung als bisherige Regelung bezüglich der Aufgabenteilung und Geldleistungen wie auch die seither eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen (…). Nicht von Relevanz ist jedoch, ob sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich und dauerhaft verändert haben (…).“ Mit Blick auf diese beiden Entscheide lässt sich das Vorgehen des Vorderrichters nicht beanstanden. Mit der Berufung wird denn auch nichts vorgebracht, was zu einer Änderung der Praxis Anlass gäbe. Insbesondere führen weder der Umstand, dass die Parteien beim Abschluss ihrer Vereinbarung anwaltlich vertreten waren, noch die Tatsache, dass der vereinbarte Unterhaltsbeitrag allenfalls nur geringfügig vom Ergebnis einer zweistufigen Unterhaltsberechnung abweicht, dazu, dass eine von der Vereinbarung abweichende Festsetzung des künftigen Unterhalts nur unter der Voraussetzung veränderter Verhältnisse zulässig wäre. Eine aussergerichtliche Vereinbarung schliesst zwar eine rückwirkende Zusprechung höherer Unterhaltsbeiträge aus und erweist sich insoweit durchaus als verbindlich. Eine Sperrwirkung, wie sie einem gerichtlichen Entscheid oder einer im Verlaufe eines Gerichtsverfahrens geschlossenen Vereinbarung zukommt (res iudicata), kann eine solche Vereinbarung jedoch nicht entfalten. Hinzu kommt im vorliegenden

Seite 26 — 59 Fall, dass sich der Berufungskläger – wie auch in seinen vor erster Instanz gestellten Anträgen zum Ausdruck kommt – offenbar selber nicht an die zuvor geschlossene Vereinbarung gebunden fühlte und er von Beginn weg wesentlich tiefere Beträge leistete. Selbst während der laufenden Berufungsfrist, also in einem Zeitpunkt, in welchem er den erstinstanzlichen Entscheid mit Verweis auf die Verbindlichkeit der Vereinbarung anzufechten gedachte, beliess er es bei der Überweisung eines Betrages von lediglich CHF 2‘000.00 (vgl. dazu act. C.2). Hat aber der Berufungskläger selber die Vereinbarung vom Oktober 2015 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nicht als verbindlich erachtet, erscheint es treuwidrig, wenn er sich nun im Rechtsmittelverfahren auf deren Weitergeltung berufen will. Was den Hauptstandpunkt des Berufungsklägers anbelangt, erweist sich seine Berufung daher als unbegründet. 5.1. Im Sinne eines Eventualstandpunktes wendet sich der Berufungskläger gegen die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung. Dabei macht er einerseits geltend, der Vorderrichter habe einzelne Positionen seines Grundbedarfs unrichtig festgestellt (vgl. act. A.1 S. 10 f.). Anderseits beanstandet er, dass der Vorderrichter die Kinderzulage von CHF 320.00 fälschlicherweise weder als Einkommen der Berufungsbeklagten noch in der Bedarfsrechnung berücksichtigt habe. Zudem sei der Berufungsbeklagten ein minimaler Beitrag von CHF 50.00 pro Monat als Wohnkostenbeitrag für die voreheliche Tochter B._____ anzurechnen (vgl. act. A.1 S. 6 f.). 5.2. Seitens der Berufungsbeklagten werden sämtliche Vorbringen des Berufungsklägers bestritten. Was ihr eigenes Einkommen anbelangt, bringt sie zudem vor, seit Mai 2016 keinen Verdienst mehr zu erzielen, da sie sich vermehrt um die Kinder kümmern müsse (vgl. act. A.2 S. 3 f.). Des Weitern beanstandet auch sie einzelne Positionen im Bedarf des Berufungsklägers, welche der Vorderrichter entweder zu Unrecht oder mit einem zu hohen Betrag berücksichtigt habe (vgl. act. A.2 S. 6 ff.). Schliesslich hält sie daran fest, dass der aus der Bedarfsrechnung resultierende Überschuss im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten des obhutsberechtigten Ehegatten zuzuweisen sei (vg. act. A.2 S. 9). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (vgl. act. A.3 S. 4) erweisen sich diese Rügen der Berufungsbeklagten als zulässig, auch wenn sie selber den Entscheid nicht angefochten hat und ihr aufgrund von Art. 314 Abs. 2 ZPO das Erheben einer Anschlussberufung verwehrt war. Wie das Bundesgericht bereits wiederholt festgehalten hat, kann auch die berufungsbeklagte Partei – ohne Anschlussberufung erheben zu müssen – in ihrer Berufungsantwort nach Art. 312 ZPO Rügen vortragen, soweit diese darlegen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der mit der Berufung vorge-

Seite 27 — 59 brachten Rügen oder in Abweichung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Rechtsanwendung der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist. Die Berufungsbeklagte kann in ihrer Berufungsantwort mithin die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid kritisieren, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten. Dabei gelten die gleichen Begründungsanforderungen wie für die Berufungsschrift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Nachfolgend werden daher nicht bloss die Rügen des Berufungsklägers, sondern auch jene der Berufungsbeklagten zu prüfen sein. 6.1.1. Wie vorstehend dargelegt wurde, ist die Unterhaltspflicht von der Leistungsfähigkeit und vom Bedarf der Parteien abhängig. Die Vorinstanz sprach der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter A._____ mit Wirkung ab 1. Mai 2016 Unterhaltbeiträge von total CHF 3‘670.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 850.00 für die Tochter, CHF 2‘820.00 für die Ehefrau) zu. Dabei ging sie von einem monatlichen Einkommen der Parteien von CHF 6‘463.00 (Berufungskläger) respektive CHF 275.00 (Berufungsbeklagte) aus. Den Grundbedarf des Berufungsklägers, der mit einer neuen Partnerin zusammenlebt, bezifferte der Vorderrichter auf CHF 2‘637.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 380.00, Krankenkasse CHF 262.00, Steuern CHF 150.00, Amortisation Hypothek CHF 270.00, auswärtige Verpflegung CHF 200.00, Leasing Fahrzeug/Fahrkosten CHF 525.00). Den Grundbedarf der Berufungsbeklagten und der Tochter veranschlagte er auf CHF 3‘708.00 (Grundbeträge CHF 1‘350.00 und CHF 400.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 1‘424.00, Krankenkasse CHF 297.00 und CHF 87.00, Steuern CHF 150.00). Den Überschuss von CHF 393.00 verteilte er nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfen (2/5 = CHF 157.00 zugunsten des Ehemannes, 3/5 = CHF 236.00 zugunsten der Ehefrau und der Tochter). Der zugesprochene Unterhalt entspricht der aufgerundeten Differenz zwischen dem Gesamtanspruch (CHF 3‘944.00) und dem eigenen Einkommen der Ehefrau (CHF 275.00). Nicht näher begründet hat der Vorderrichter die Aufteilung des geschuldeten Betrages auf Ehefrau und Tochter (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 8.e/cc und 8.c/dd). Diesen Entscheid gilt es gestützt auf die im Berufungsverfahren erhobenen Rügen zu überprüfen, wobei zunächst auf den Grundbedarf des Berufungsklägers eingegangen wird. 6.1.2. Der Vorderrichter hat die laufenden Steuern beidseits auf CHF 150.00 geschätzt und zusätzlich erwogen, es sei davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Unterhaltsverpflichtung beide Parteien eine in etwa gleich grosse Steuer-

Seite 28 — 59 last zu tragen hätten. Der Berufungskläger selber hatte seine laufenden Steuern in der mit der Stellungnahme eingereichten Unterhaltsberechnung (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 7/7) auf CHF 200.00 beziffert. Zusätzlich hatte er geltend gemacht, offene Steuerschulden aus den Jahren 2014 und 2015 zu haben, welche er mit monatlichen Raten von CHF 718.00 abzahle. Letzteres erachtete der Vorderrichter als nicht ausgewiesen. Im Berufungsverfahren macht der Berufungskläger nun geltend, die von ihm zu bezahlenden laufenden Steuern würden pro Monat nicht bloss CHF 150.00, sondern CHF 598.00 betragen. Dabei stützt er sich auf die neu eingereichten provisorischen Steuerrechnungen für das Jahr 2015 (vgl. act. B.3 und B.7). Ergänzend führt er aus, die Steuerlast hätte der Vorinstanz als Rechtstatsache bekannt sein und von Amtes wegen berücksichtigt werden müssen (vgl. act. A.1 S. 10). Die mit der Berufung eingereichten Steuerrechnungen datieren allesamt vom 25. Januar 2016 und hätten folglich bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingelegt werden können. Es handelt sich deshalb um unechte Noven. Solche sind – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.2) – grundsätzlich nicht mehr zulässig, es sei denn, der Vorinstanz wäre eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorzuwerfen oder es bestünde aufgrund der vorgebrachten Noven Anlass zu eigenen Untersuchungen des Berufungsgerichts. Beide Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben: Um eine Verletzung der Untersuchungsmaxime darzutun, hätte in der Berufung aufgezeigt werden müssen, dass die zu erwartende Steuerlast unter Einbezug der Unterhaltsverpflichtung wesentlich höher liegt als von der Vorinstanz geschätzt (beispielsweise anhand einer Online-Berechnung mit den der Unterhaltsberechnung entsprechenden Steuerfaktoren) und die Vorinstanz Anlass gehabt hätte, die mutmassliche Steuerlast der Parteien näher abzuklären, statt sich mit einer blossen Schätzung in Anlehnung an die Angaben der Parteien zu begnügen. Allein die Behauptung, dass es sich bei der Steuerlast um eine „Rechtstatsache“ handle, kann dazu nicht genügen. Die neu eingereichten provisorischen Steuerrechnungen sind sodann von vornherein nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung darzutun, basieren diese doch offensichtlich auf der früheren (gemeinsamen) Veranlagung der Ehegatten, in welcher noch kein Abzug für die vom Berufungskläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge berücksichtigt ist (vgl. dazu vorinstanzliche Akten, act. 2/13). Nach der Trennung hätte der Berufungskläger eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnungen unter Angabe seines mutmasslichen steuerbaren Einkommens verlangen können. Hat er dies unterlassen, kann dies nicht der Berufungsbeklagten angelastet werden. Mit Bezug auf die in der Bedarfsrechnung einzusetzenden laufenden Steuern fehlt den provisorischen Rechnungen daher jede Beweiskraft. Unter diesen Umständen besteht aber auch für das Berufungsgericht kein Anlass, zur Frage der Steuerlast

Seite 29 — 59 eigene Abklärungen zu tätigen. Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz festgestellten monatlichen Steuern in Höhe von CHF 150.00. 6.1.3. Der Berufungskläger macht im Weiteren geltend, der Vorderrichter habe seine Kreditschulden zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Um den Negativsaldo von rund CHF 3‘000.00 auf der Visa-Kreditkarte abzutragen, sei er verpflichtet, weiterhin monatliche Ratenzahlungen von wenigstens CHF 150.00 zu leisten. Zudem bezahle er Raten für einen Konsumkredit bei der D._____ von monatlich CHF 250.00; diese Ratenzahlungen seien im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und seitens der Berufungsbeklagten nicht in Abrede gestellt worden, weshalb dazu auch keine Belege eingereicht worden seien (vgl. act. A.1 S. 10). Wie die Berufungsbeklagte zu Recht einwendet (vgl. act. A.2 S. 8), hat der Berufungskläger den Negativ-Saldo des Visa-Kreditkartenkontos im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt thematisiert. Aus der Steuererklärung 2014 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 2/13) geht zwar eine Visacard-Schuld von CHF 3‘018.00 per Ende 2014 hervor, nicht jedoch deren Weiterbestand im strittigen Zeitraum. In seiner eigenen Unterhaltsberechnung (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 7/7) hatte der Berufungskläger sodann lediglich die Ratenzahlungen an die D._____ aufgeführt. Bei den mit der Berufung geltend gemachen Zahlungen zur Tilgung der Visacard- Schuld und den in diesem Zusammenhang eingereichten Urkunden (act. B.4 und B. 8) handelt es sich demnach um unzulässige Noven. Im Übrigen erbringen die genannten Urkunden auch keinen Beweis dafür, dass die im fraglichen Zeitraum (Oktober 2015 bis März 2016) geleisteten Zahlungen eine zur Zeit der Trennung bestehende gemeinsame Schuld betreffen und damit nicht etwa neue Ausgaben des Berufungsklägers getilgt wurden. Die geltend gemachen Visacard-Zahlungen können daher im Bedarf des Berufungsklägers nicht angerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ratenzahlungen zur Tilgung des Konsumkredites bei der D._____. Diese wurden im vorinstanzlichen Verfahren zwar behauptet, sind aber unbelegt geblieben. Der Vorderrichter hat daher eine Berücksichtigung der Kosten des Kredits der D._____ mit der Begründung abgelehnt, diese seien nicht ausgewiesen. Diesen Nachweis versucht der Berufungskläger nun im Berufungsverfahren mit der Einlage entsprechender Belege (act. B.5) nachzuholen, wobei er sinngemäss geltend macht, mangels Bestreitung der Ratenzahlungen habe kein Anlass bestanden, diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen. Zutreffend ist, dass die Berufungsbeklagte an der mündlichen Verhandlung weder den Bestand der Kreditschuld noch die Leistung von Ratenzahlungen in Abrede gestellt hat. Bestritten hat sie jedoch, dass die geltend gemachten Schulden bei der Unterhaltsberechnung Berücksichtigung finden könnten, da es sich dabei nicht um ge-

Seite 30 — 59 meinsame Schulden handle (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 13 Rz. 7). Wenn der Berufungskläger daraufhin einzig erwiderte, die Schulden der D._____ seien während der Ehe entstanden (vgl. vorinstanzliche Akten, Protokoll vom 14. April 2016 S. 2), statt weitere Ausführungen zum Verwendungszweck des Kredits zu machen und Beweise dafür zu offerieren, dass die Schuld für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen wurde (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.73), kann er dieses Versäumnis nicht allein damit beheben, dass er im Berufungsverfahren Belege für die seit Februar 2015 geleisteten Ratenzahlungen vorlegt. Ob die Einlage dieser Urkunden im Berufungsverfahren noch zulässig war oder sie bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können, kann daher offenbleiben. Selbst wenn deren Zulässigkeit zu bejahen wäre, vermöchten sie nämlich nicht zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Ratenzahlungen im Bedarf des Berufungsklägers erfüllt sind, zumal aus den neuen Urkunden gerade nicht hervorgeht, dass mit den geleisteten Zahlungen eine gemeinsame Schuld der Ehegatten getilgt wurde. Im Gegenteil lässt die Tatsache, dass per 31. Dezember 2015  trotz der monatlichen Überweisungen von CHF 250.00  ein Schuldstand von CHF 9'281.95 bescheinigt wird, während die Kreditschuld in der Steuererklärung 2014 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 2/13) noch auf CHF 9'158.00 beziffert worden war, darauf schliessen, dass die Zahlungen eine andere (neue) Schuld betreffen. Erst mit Schreiben vom 9. Mai 2016 (act. D.1) – und damit nach Ablauf der Berufungsfrist – hat der Berufungskläger sodann geltend gemacht, der Vorderrichter habe im Zusammenhang mit den Schuldtilgungen die Untersuchungsmaxime respektive die gerichtliche Fragepflicht verletzt. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien indessen innert der Berufungs- respektive der Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Ebenso wenig, wie eine Berufungsreplik dazu dienen könnte, in der Berufungsschrift Versäumtes nachzuholen, können die mit der Berufung vorgetragenen Rügen anlässlich der Nachreichung von Urkunden noch ergänzt werden. Die nachträglich erhobene Rüge des Berufungsklägers ist daher nicht mehr zu hören. 6.1.4. Die Wohnkosten des Berufungsklägers wurden vom Vorderrichter auf CHF 380.00 beziffert. Die Berufungsbeklagte rügt im vorliegenden Verfahren, dass sie lediglich CHF 373.00 betrügen (vgl. act. A.2 S. 6). Die von der Vorinstanz veranschlagten Wohnkosten weichen damit nur geringfügig von der Berechnung der Berufungsbeklagten ab. Die Differenz liegt im Bereich der Ungenauigkeit jeder Schätzung, weshalb für die Berufungsinstanz kein Anlass zu einer Korrektur besteht.

Seite 31 — 59 6.1.5. Der Vorderrichter gestand dem Berufungskläger Kosten für die indirekte Amortisation der Hypothek in Höhe von CHF 270.00 pro Monat zu, da die Ehefrau als hälftige Miteigentümerin der fraglichen Liegenschaft davon ebenfalls profitiere (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.e.cc). Dagegen wendet die Berufungsbeklagte mit ihrer Berufungsantwort ein, gemäss den aktuellen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums seien bei den Wohnkosten die Amortisation von Grundpfandschulden, welche eine Vermögensbildung bewirkt, nicht zu berücksichtigen (vgl. act. A.2 S. 7). Sie wiederholt damit ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation, ohne sich mit der Begründung des Vorderrichters, wieso die Amortisation vorliegend dennoch zu berücksichtigen sei, auseinanderzusetzen. Ein solches Vorgehen genügt den Begründungsanforderungen, wie sie nicht nur für die Berufung, sondern auch für die Berufungsantwort gelten, nicht. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen erwiese sie sich aber auch als unbegründet. Von der Berufungsbeklagten wird nicht bestritten, dass die Hypothek indirekt amortisiert wird und davon auch sie selber als Miteigentümerin des Hauses profitiert. Unter diesen Umständen ist – jedenfalls bei Andauern des ehelichen Güterstandes (d.h. bis zum Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung) – die Anrechnung der Amortisation im Grundbedarf eines Ehegatten sowohl nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2012 vom 10. September 2012 E. 3.3) als auch nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 121 vom 19. Januar 2015 E. 4.e und ZK1 12 3 vom 15. März 2012 E. 5c/aa) ausnahmsweise zulässig. Eine Anrechnung erscheint auch mit Blick auf die sehr tiefen Wohnkosten des Berufungsklägers vertretbar. Die indirekte Amortisation der Hypothek mit monatlich CHF 270.00 wurde vom Vorderrichter demnach zu Recht im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt. 6.1.6. Im Bedarf des Berufungsklägers anerkannt hat die Vorinstanz Kosten für die auswärtige Verpflegung in Höhe von CHF 200.00. Gemäss der Berufungsbeklagten können diese Kosten nicht angerechnet werden, da ein entsprechender Zuschlag nur für solche Mehrauslagen in Frage komme, welche über die ohnehin anfallenden Essenskosten hinausgingen. Da der Berufungskläger aber regelmässig etwas von zu Hause mitnehme oder dort esse, seien die betreffenden Kosten unter seinen Grundbetrag zu subsumieren, zumal er es auch unterlassen habe, seine angeblichen Mehrauslagen nachzuweisen (vgl. act. A.2 S. 7). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger arbeitet in einem 100%-Pensum als I._____ bei der G._____ in O.1_____. Die Notwendigkeit einer auswärtigen Ver-

Seite 32 — 59 pflegung hat die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht als glaubhaft erachtet, dies auch mit Blick auf die Angaben des Berufungsklägers in der Steuererklärung 2014 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 2/13), gemäss welcher er den Fahrweg nur einmal täglich (Hin- und Rückweg) zurücklegt und er ebenfalls Verpflegungskosten geltend macht. Damit sind die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung im Umfang der betreibungsrechtlichen Richtlinien praxisgemäss zuzugestehen, zumal mit einem Ansatz von CHF 10.00 pro Mahlzeit offensichtlich nicht die gesamten Kosten der Verpflegung in einem Restaurant abgegolten werden. Auch in diesem Punkt ist der Entscheid des Vorderrichters somit zu bestätigen. 6.1.7. Ebenfalls als Bedarfsposition anerkannt hat die Vorinstanz einen Betrag von CHF 525.00 für das Leasing seines Fahrzeuges und die Fahrzeugkosten. Sie hat den Kompetenzcharakter des Fahrzeuges wegen unregelmässiger Arbeitszeiten bejaht und die geltend gemachten Leasingkosten plus Benzin angerechnet. Die Berufungsbeklagte rügt, dass die Leasinggebühren für das Fahrzeug und die Fahrzeugkosten nicht zu berücksichtigen seien. Der Berufungskläger könne seinen Arbeitsweg von O.2_____ nach O.1_____ und zurück selbst bei unregelmässigen Arbeitszeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln absolvieren. Dies umso mehr, als er auch über ein von seinem Arbeitgeber finanziertes Generalabonnement (nachfolgend GA) verfüge (vgl. act. A.2 S. 7). Auch in diesem Punkt kann der Berufungsbeklagten nicht gefolgt werden. Wie der Vorderrichter zutreffend festgestellt hat, ist durch die ins Recht gelegten Lohnabrechnungen ausgewiesen, dass der Berufungskläger regelmässig Sonntags- und Nachtarbeit leistet. Zudem ist glaubhaft, dass er als I._____ auch für Früh- und Spätschichten eingesetzt wird. Die frühestmögliche Verbindung von O.2_____ erlaubt eine Ankunft in O.1_____ erst um 07:01 Uhr und der letzte Bus von O.1_____ nach O.2_____ fährt jeweils um 00:10 Uhr. Die Anrechnung der Benzinkosten und Leasinggebühren in Höhe von CHF 525.00 ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, und zwar ungeachtet dessen, dass der Berufungskläger über ein vom Arbeitgeber finanziertes GA verfügt. 6.1.8. Anstelle der Fahrzeugkosten, deren Anrechenbarkeit die Berufungsbeklagte wie soeben dargelegt zu Unrecht bestreitet, gesteht sie dem Berufungskläger die Kosten für ein GA in Höhe von monatlich CHF 110.00 als im Bedarf anrechenbare Arbeitswegkosten zu. Weil es diese Gehaltsnebenleistung auch als Einkommen anzurechnen gelte, müsse folglich beim Grundbedarf des Berufungsklägers ein entsprechender Betrag (CHF 1'328.00 geteilt durch zwölf Monate) angerechnet werden (vgl. act. A.2 S. 7). Bei diesen Ausführungen stützt sich die Berufungsbeklagte offensichtlich auf den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten

Seite 33 — 59 Lohnausweis 2015 (vorinstanzliche Akten, act. 15/3), in welchem unter Ziffer 2 (mit Verweis auf das angeheftete Zusatzblatt) eine Gehaltsnebenleistung in besagter Höhe aufgeführt ist. Diese ist allerdings im Jahresnettolohn von CHF 81‘395.00, aufgrund dessen die Vorinstanz das Einkommen des Berufungsklägers (exklusive Kinderzulagen) auf CHF 6‘463.00 beziffert hat, bereits enthalten, so dass eine nochmalige Aufrechnung entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (vgl. dazu auch act. A.2 S. 3) unterbleiben muss. Die Gehaltsnebenleistung betrifft sodann nicht das eigene GA des Berufungsklägers, sondern die von ihm bezogenen GAs für Angehörige. Als Mitarbeiter der G._____ hat er die Möglichkeit, für seine Angehörigen ein um 50% ermässigtes GA zu erwerben, wobei ihm die Differenz zum regulären Preis als steuerbare Gehaltsnebenleistung im Lohnausweis bescheinigt wird (vgl. dazu die Informationen des J._____, abrufbar unter K._____ besucht am 1. Juni 2018). Es handelt sich mithin um eine Sachleistung seiner Arbeitgeberin, in deren Genuss der Berufungskläger nur kommt, wenn er auch künftig derartige vergünstigte GAs bezieht. Würde er dies nicht mehr tun, entfiele die Aufrechnung ersatzlos mit der Folge, dass sich auch sein Einkommen entsprechend reduzieren würde. Hat nun der Vorderrichter diese Gehaltsnebenleistung beim Einkommen des Berufungsklägers berücksichtigt, muss ihm konsequenterweise – wie die Berufungsbeklagte selber einräumt – ein Betrag in gleicher Höhe auch im Bedarf angerechnet werden. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger die Kosten für das GA seiner Ehefrau und der Tochter in der Bedarfsrechnung aufgeführt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 7/7). Deren Anrechnung hat der Vorderrichter mit der Begründung abgelehnt, gemäss Aussagen der Parteien an der Anhörung sei dafür die Ehefrau aufgekommen; sie seien daher nicht zu veranschlagen, auch nicht im Bedarf der Ehefrau, da nicht ersichtlich sei, weshalb A._____ auf ein Generalabonnement angewiesen sein sollte. Aufgrund des Alters der Tochter kann in der Tat ausgeschlossen werden, dass für sie im Jahre 2015 ein GA bezogen wurde. Aus der vorprozessualen Korrespondenz (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 2/6) geht indessen hervor, dass der Berufungskläger Ende Dezember 2015 die Kosten für das Generalabonnement der Ehefrau und deren voreheliche Tochter B._____ von seinen Unterhaltszahlungen in Abzug gebracht hatte. Darauf scheint denn auch die Berufungsbeklagte anlässlich der Anhörung Bezug genommen zu haben, wenn sie ausführte, dass der Berufungskläger zweimal einen Abzug für das GA vorgenommen habe (vgl. vorinstanzliche Akten, Protokoll vom 14. April 2016 S. 2). Soweit die Vorinstanz aus dieser Aussage abgeleitet hat, die Ehefrau sei für die Kosten aufgekommen, gilt festzuhalten, dass der Abzug höchstens den tatsächlich bezahlten Preis der GAs betroffen haben kann. Davon unberührt bleibt die dem Berufungskläger beim Einkommen aufgerechnete Ver-

Seite 34 — 59 günstigung, der nach dem zuvor Gesagtem mit einem Abzug im Bedarf Rechnung zu tragen ist. Dies hat der Vorderrichter offenkundig übersehen und ist – obwohl vom Berufungskläger selber nicht gerügt – im Berufungsverfahren zu korrigieren. Der dem Berufungskläger anrechenbare Bedarf erhöht sich damit auf CHF 2‘747.00. 6.2. In einem nächsten Schritt ist auf die Einwände einzugehen, welche die Parteien im Berufungsverfahren hinsichtlich der Feststellungen des Vorderrichters zum Einkommen der Berufungsbeklagten vorgebracht haben. 6.2.1. In diesem Zusammenhang rügt der Berufungskläger zunächst, die monatlichen Kinderzulagen von CHF 320.00 seien fälschlicherweise nicht als Einkommen der Berufungsbeklagten berücksichtigt worden, obschon der Berufungskläger ihr diese weiterleiten müsse und die Zulage auch bei der Bedarfsrechnung nicht einbezogen worden sei (act. A.1 S. 6). Diese Rüge erweist sich entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten als berechtigt. Letztere bringt in ihrer Berufungsantwort vor, die vom Berufungskläger bezogenen Kinderzulagen seien im von der Vorinstanz berücksichtigten Einkommen von CHF 6‘463.00 nicht enthalten, weshalb im Rahmen des erstinstanzlichen Entscheids korrekterweise festgehalten werde, dass diese Zulagen zusätzlich zum festgesetzten Kindesunterhalt geschuldet seien (act. A.2 S. 3). Zutreffend ist, dass der Vorderrichter die Kinderzulagen vom durch den Lohnausweis 2015 ausgewiesenen Einkommen in Abzug gebracht hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7). Dies basiert auf der Überlegung, dass die Kinderzulage als für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistung gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen ist, soweit der Richter nicht etwas anderes bestimmt, und daher nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzuzählen ist. Wie die I. Zivilkammer in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung aber bereits mehrfach klargestellt hat, bedeutet dies nicht, dass die Kinderzulage bei der Unterhaltsberechnung gar nicht zu berücksichtigen wäre. Vielmehr ist sie entweder bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarf des Kindes vorweg in Abzug zu bringen oder dann als Einkommen des Kindes auf Seiten des obhutsberechtigten Elternteils einzusetzen (vgl. dazu die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011, E. 5.e, und ZK1 15 69 vom 30. Mai 2016, E. 6.f, je mit Verweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3; ebenso Jann Six, a.a.O., Rz. 2.47). Die Kinderzulage ist damit an das Einkommen der Berufungsbeklagten hinzuzurechnen und der unterhaltspflichtige Ehemann im Urteilsdispositiv zu verpflichten, diese zusätzlich zum Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen.

Seite 35 — 59 6.2.2. Ebenfalls unter dem Titel der Einkommensverhältnisse beanstandet der Berufungskläger, dass der Vorderrichter nicht berücksichtigt habe, dass die Berufungsbeklagte für die nicht gemeinsame Tochter B._____ Unterhaltszahlungen von CHF 650.00 erhalte. Selbst wenn man den Grundbedarf von B._____ von CHF 600.00 in Abzug bringe, verbleibe ein Betrag von monatlich CHF 50.00, welcher als Einnahme zur Mitfinanzierung der Wohnkosten durch B._____ heranzuziehen sei (act. A.1 S. 6). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Berufungskläger geltend gemacht, dass zu Lasten von B._____ 30% der Mietkosten vom Bedarf der Ehefrau in Abzug zu bringen seien, da hierfür schon ein anderer Ex-Partner der Ehefrau bezahle (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 6 S. 4). Einen solchen Abzug hat der Vorderrichter mit der Begründung abgelehnt, dass ansonsten mit der Festsetzung des Bedarfs des Kindes immer auch ein Anteil an den Wohnkosten eingerechnet werden müsste, was im Kreisschreiben betreffend Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gerade nicht vorgesehen sei (vgl. angefochtener Entscheid S. 7). Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar: Die Aufteilung der Wohnkosten auf Ehegatten und Kinder ist unter neuem Kindesunterhaltsrecht anerkannt und war im Falle von nicht gemeinsamen Kindern bereits unter bisherigem Recht angezeigt. Das von der Vorinstanz erwähnte Kreisschreiben regelt nur die Bedarfsberechnung im Verhältnis zu Drittgläubigern, nicht aber die Frage, welche Kosten einem Ehegatten bei der Berechnung seines Unterhaltsanspruches anrechenbar sind. Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person zusammen, ist ein angemessener Anteil an den Wohnkosten dem Grundsatz nach unabhängig von der effektiven finanziellen Beteiligung in Abzug zu bringen (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.101 f.). Dies gilt an sich auch für ein nicht gemeinsames Kind. Reichen die für das Kind erhaltenen Unterhaltszahlungen nicht aus, um dessen Anteil an den Wohnkosten zu decken, kann sich allerdings die Frage nach der Beistandspflicht des Stiefelternteils (Art. 278 Abs. 2 ZGB) stellen. In einem solchen Fall hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte nämlich auch den Wohnkostenanteil des Kindes zu tragen, wobei ihm der andere Ehegatte bei ausreichender Leistungsfähigkeit gegebenenfalls beizustehen hat. Vor diesem Hintergrund besteht der Berufungskläger zu Recht darauf, dass der Berufungsbeklagten ein dem Unterhaltsbeitrag angemessener Teil der Wohnkosten als Einkommen angerechnet wird (was einem entsprechenden Abzug im Bedarf gleichkommt). Gemäss dem von der Berufungsbeklagten ins Recht gelegten Unterhaltsvertrag (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 2/2) erhält sie für B._____ bis zum vollendeten 12. Altersjahr monatlich CHF 650.00 (zuzüglich Kinderzulagen); anschliessend erhöht sich der Unterhaltsbeitrag auf CHF 785.00. Aus der Steuererklärung 2014 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 2/13) geht sodann hervor,

Seite 36 — 59 dass für B._____ insgesamt CHF 850.00 pro Monat (CHF 10'200.00 pro Jahr) bezahlt wurden und die Berufungsbeklagte somit auch für B._____ eine Kinderzulage erhalten hat. Der Einwand der Berufungsbeklagten, der Unterhaltsbeitrag decke nicht einmal den Grundbetrag (CHF 600.00) und die Krankenkassenprämien (CHF 95.00) von B._____ (vgl. act. A.2 S. 4), erweist sich damit nicht als stichhaltig. Vielmehr verbleibt ein Überschuss von rund CHF 150.00, der zur Mitfinanzierung der auf sie entfallenden Wohnkosten herangezogen werden könnte. Wenn sich der Berufungskläger mit der Anrechnung eines geringeren Wohnkostenanteils begnügt, akzeptiert er den dementsprechend höheren Bedarf der Berufungsbeklagten bzw. seine höhere Beitragspflicht als Stiefelternteil. Damit ist festzuhalten, dass der Beitrag von B._____ an die Wohnkosten mit CHF 50.00 pro Monat beim Einkommen der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen ist. 6.2.3. Das Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten hat der Vorderrichter auf CHF 275.00 pro Monat beziffert, was seitens des Berufungsklägers ausdrücklich als zutreffend bezeichnet wird (vgl. act. A.1 S. 6). Die Berufungsbeklagte macht dagegen in ihrer Berufungsantwort geltend, seit Mai 2016 ob ihrer Betreuungsund Erziehungsfunktion nicht mehr in der Lage zu sein, teilzeitweise in der Gastronomie zu arbeiten, dies umso mehr, als es bei der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu Problemen gekommen sei und namentlich der Kontakt zwischen dem Berufungskläger und B._____ vollständig abgebrochen sei. Dieser Umstand gehe mit einem zusätzlichen Betreuungsaufwand durch die Berufungsbeklagte einher, zumal B._____ zurzeit eine Time-Out-Klasse besuchen müsse. Folglich erwirtschafte sie seit Mai 2016 keinen Verdienst mehr. Ausserdem sei zu vermerken, dass sie für das erste Quartal 2016 lediglich einen Nettolohn von CHF 175.00 pro Monat generiert habe. Ein hypothetisches Einkommen könne ihr nicht angerechnet werden, da von ihr angesichts des Alters von A._____ nicht verlangt werden könne, einer Arbeit nachzugehen (vgl. act. A.2 S. 3 f.). Als Beweis für die Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit legt sie ein Kündigungsschreiben (act. C.1) ins Recht, demzufolge sie ihre Arbeitsstelle in der L._____ aus familiären Gründen per sofort kündige, da es ihr im Moment nicht mehr möglich sei, dieser Arbeit nachzukommen. Diesen Vorbringen hält der Berufungskläger in seiner Replik entgegen, das zu den Akten gereichte Kündigungsschreiben sei weder datiert noch sei dessen Empfang durch die Arbeitgeberin nachgewiesen; es bilde daher keinen Beweis für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und sei aus dem Recht zu weisen. Weshalb es für die Berufungsbeklagte plötzlich nicht mehr möglich und zumutbar sein soll, die bisherige Teilzeiterwerbstätigkeit auszuführen, sei sodann nicht nachvollziehbar

Seite 37 — 59 und werde denn auch bestritten. Die Ausübung des Besuchsrechts habe keine Probleme geschaffen und habe erst recht nicht zu einer Änderung der zumutbaren und möglichen Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten geführt. Es sei offensichtlich, dass die Berufungsbeklagte ihre Erwerbstätigkeit aus rein taktischen Gründen und ohne sachliche Rechtfertigung reduziert habe, weshalb ihr weiterhin ein Erwerbseinkmmen von CHF 275.00 anzurechnen sei (vgl. act. A.3 S. 3). Zutreffend ist, dass das mit der Berufungsantwort ins Recht gelegte Kündigungsschreiben undatiert ist und folglich nicht überprüft werden kann, ob die Kündigung erst nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt ist und es sich um ein zulässiges echtes Novum handelt. Begründet wird die Kündigung allerdings mit Umständen, die der Berufungsbeklagten bereits vor der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz bekannt waren (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 13 S. 1). Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Verhältnisse seit Mitte April 2016 so geändert haben sollen, dass die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sein sollte. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Berufungsbeklagte lediglich eine Reduktion des Einkommens im ersten Quartal 2016 geltend gemacht, aber ohne Begründung oder Hinweis, dass die Probleme

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