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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 13.06.2016 ZK1 2016 69

June 13, 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,335 words·~22 min·8

Summary

Erziehungsbeistandschaft | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. Juni 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 69 20. Juni 2016 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 25. Februar 2016, mitgeteilt am 1. März 2016, in Sachen der Beschwerdeführerin und des A._____, betreffend Erziehungsbeistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. 1. X._____ und Y._____ sind die verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern des gemeinsamen Sohnes A._____, geboren am _____2012. Am 18. August 2015 teilte X._____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Nordbünden telefonisch mit, dass sie alleinerziehend und in Ausbildung zur Ärzte- und Spitalsekretärin sei. Sie arbeite am Mittwoch und Freitag. Während dieser Zeit betreue Y._____ den Sohn bei ihr zuhause. Sie habe Angst, dass der Vater A._____ nicht richtig betreue. Sie sei für zwei Wochen freiwillig auf der Mutter-Kind-Station in der Klinik B._____ gewesen, da die gesamte Belastung zu gross gewesen sei. Sie habe finanzielle Schwierigkeiten, da sie nur Fr. 1'500.00 pro Monat verdiene. Der Vater zahle regelmässig Fr. 900.00 pro Monat an Unterhalt. Sie sei mit der ganzen Situation überfordert. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden stellten bezüglich der stationären Behandlung von X._____ vom 3. bis 14. November 2014 in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 1. Dezember 2014 eine Anpassungsstörung fest. Die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend: kjp) stellte in ihrem Abschlussbericht vom 10. März 2015 für A._____ unter anderem die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Emotionen und des Verhaltens. 2. Aufgrund des Gespräches vom 18. August 2015 eröffnete die KESB Nordbünden am 21. August 2015 ein Abklärungsverfahren gemäss Art. 57 EGzZGB. 3. Anlässlich ihres Erstgespräches bei der KESB Nordbünden am 24. August 2015 führte X._____ aus, dass sie während und auch nach der Geburt mit A._____ immer auf sich alleine gestellt gewesen sei. Ihr Mann habe sie in der Säuglingspflege nie unterstützt. Er zeige keine Geduld und kein Verständnis für das Verhalten eines Kleinkindes. Sie selber sei nervlich am Ende, da alles an ihr hänge. Sie habe niemanden, der sie in der Kinderbetreuung unterstützen könne. Der zweiwöchige Klinikaufenthalt habe ihr nichts gebracht. A._____ gehe zwei Mal die Woche in die Kindertagesstätte in O.1_____. Er könne trotz seiner drei Jahre noch nicht sprechen. Beim ersten Termin bei einer Logopädin sei festgestellt worden, dass er alles verstehe, sich jedoch nicht artikulieren könne. Sie lebe von ihrem Einkommen von Fr. 1'900.00 und den Kinderalimenten von Fr. 900.00. Ihr Mann Y._____ zahle regelmässig und übernehme auch die Wohnungsmiete von Fr. 1'200.00.

Seite 3 — 14 4. Aus dem Bericht der Kinderärztin Dr. med. C._____ vom 26. August 2015 geht hervor, dass A._____ bis auf eine Spracherwerbsstörung gesund sei. Sie habe A._____ und dessen Mutter im März 2015 dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst wegen einer sich zuspitzenden psychosozialen Belastungssituation und einer erzieherischen Überforderung zugewiesen. Die Zusammenarbeit mit X._____ sei in der Regel gut, obwohl sie auch gerne selbst das Szepter in die Hand nehme. Sie sei der Meinung, dass X._____ ganz klar Unterstützung zur Betreuung ihres Kindes brauche. 5. Die Gruppenleiterin der Kindertagesstätte O.1_____ führte am 28. August 2015 aus, dass A._____ ein vifer Junge mit einer Sprechverzögerung sei. Er könne gut mit anderen Kindern spielen und sei fähig, eine Beziehung zu den Betreuerinnen aufzubauen. X._____ erlebe sie teilweise als überfordert. Es falle auf, dass sie Mühe habe, A._____ Grenzen zu setzen und sich durchzusetzen. A._____ freue sich, wenn er von seinem Vater abgeholt werde. 6. Anlässlich des Hausbesuches von D._____ bei X._____ vom 10. September 2015 erklärte sich X._____ nach vorgängiger Information mit der Errichtung einer kombinierten Erziehungsbeistandschaft einverstanden. 7. Y._____ führte in seinem Erstgespräch bei der KESB Nordbünden am 1. Oktober 2015 aus, dass er jederzeit bereit sei, A._____ häufiger zu besuchen, damit X._____ einmal ausgehen könne. Er beaufsichtige A._____ am Mittwochund am Freitagabend und geniesse die Zeit mit ihm. X._____ gehe samstags zur Schule. Er übernehme dann die Betreuung. Mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft erkläre er sich einverstanden. 8. Am 1. Oktober 2015 unterzeichnete Y._____ die Erklärung nach Kindesschutzrecht, wonach er mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen und/oder mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung einverstanden ist. 9. Anlässlich des Elterngesprächs vom 7. Dezember 2015 bestätigte X._____, dass sie nach wie vor überfordert sei. Dies hänge unter anderem auch mit der fehlenden Unterstützung durch ihren Mann zusammen. 10. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 teilte die KESB Nordbünden X._____ und Y._____ mit, dass die Behörde eine Erziehungsbeistandschaft und eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen zur Regelung im Bereich persönlicher Verkehr errichten werde.

Seite 4 — 14 11. Mit Email vom 8. Februar 2016 teilte X._____ mit, dass sie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft ablehne. Sie sei im Falle einer Errichtung nicht bereit, die Kosten für die Beistandschaft zu übernehmen. Diese Ausführungen bestätigte sie anlässlich des Telefongesprächs mit der KESB Nordbünden vom 16. Februar 2016. 12. Am 25. Februar 2016 teilte Y._____ der KESB Nordbünden telefonisch mit, dass er mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr nicht mehr einverstanden sei. B. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 25. Februar 2016, mitgeteilt am 1. März 2016, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt: "1. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson erhält folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. die Eltern von A._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in folgenden Bereichen: 1. Erziehung / Betreuung bzw. bei Bedarf Betreuungsangebote / Freizeit; 2. Schule / bei Bedarf schulische Unterstützungsangebote; 3. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von A._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. b. die Eltern von A._____ im Rahmen der Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen A._____ und seinem Vater angemessen zu beraten und zu unterstützen (inkl. regelmässige Auswertung). 3. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Eltern und A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen. 4. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 28. Februar 2018) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme vorzuschlagen. c. Die KESB zu informieren, sobald sich abzeichnet, dass der Kontakt zwischen Vater und A._____ regelmässig stattfindet und durch die KESB verbindlich festgelegt werden kann.

Seite 5 — 14 5. E._____ (Berufsbeistandschaft Imboden) wird zur Beiständin von A._____ ernannt. 6. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Errichtung einer Beistandschaft werden auf Fr. 700.-- festgesetzt. b. Diese Kosten im Totalbetrag von Fr. 700.-- werden den Eltern gemeinsam auferlegt. c. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der besonderen Umstände verzichtet. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A._____ hauptsächlich von seiner Mutter betreut werde. Aus den eingeholten Berichten der verschiedenen Fachpersonen ergebe sich, dass X._____ einen klar erkennbaren Beratungsund Unterstützungsbedarf in der Kinderbetreuung aufweise. Es sei festgestellt worden, dass sie über grenzwertige Erziehungsvorstellungen, -verhalten und kompetenzen verfüge. X._____ sei durch ihre Mehrfachbelastung als alleinerziehende, arbeitstätige Mutter inmitten einer zusätzlichen Ausbildung stark beansprucht. Sie sei trotz Erwerbstätigkeit finanziell von ihrem getrennt lebenden Ehemann abhängig und stehe dadurch unter zusätzlichem Druck. Den Eltern fehle ein unterstützendes soziales Umfeld in der Schweiz, was zu einer gegenseitigen Abhängigkeit führe. Aus den Gesprächen ergebe sich, dass die unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen der Eltern wiederholt zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihnen, auch in Gegenwart von A._____, geführt hätten. Die Mutter bemühe sich, ihre Erziehungsaufgaben wahrzunehmen und den Bedürfnissen von A._____ gerecht zu werden. Sie stosse dabei jedoch an ihre Grenzen. Dies äussere sich zum Teil in physischer und psychischer Gewaltanwendung gegenüber A._____. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass A._____ mehrheitlich direkt und indirekt den elterlichen Konflikten ausgesetzt sei und X._____ ihren Sohn nicht genügend davor schützen könne. Zur Gewährleistung einer gesunden Entwicklung von A._____ erachte die KESB unter den gegebenen Umständen die Errichtung einer Beistandschaft als notwendig. Diese sei im vorliegenden Fall auch gegen den Willen der Eltern zu errichten. C. Gegen diesen Entscheid vom 25. Februar 2016, mitgeteilt am 1. März 2016, erhob X._____ am 31. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft. Y._____ und sie hätten keine Erziehungsbeistandschaft beantragt. Sie hätten lediglich ein beratendes Gespräch bei der KESB Nordbünden geführt.

Seite 6 — 14 D. Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Die KESB Nordbünden verzichte auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verweise auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen den Erlass einer Kindesschutzmassnahme, für welche gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss die Vorschriften über die Beschwerde in Erwachsenenschutzsachen (vgl. Art. 450 ff. ZGB) anwendbar sind. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 29 zu Art. 450 ZGB [zit. Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz]; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N. 21 zu Art. 450 ZGB). Im angefochtenen Entscheid wird für den Sohn der Beschwerdeführerin eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr errichtet, womit X._____ als unmittelbar Betroffene des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert ist. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Der Entscheid der KESB Nordbünden wurde X._____ am 1. März 2016 mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin reichte dem Kantonsgericht von Graubünden ihre Eingabe am 30. März 2016 (Poststempel; vgl. act. A.1) und mithin innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist ein. Die Beschwerde hat vorliegend aufschiebende Wirkung, da nichts Gegenteiliges verfügt worden ist (vgl. Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids und Art. 450c ZGB).

Seite 7 — 14 c) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 42 zu Art. 450 ZGB). Ein von der betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben reicht aus, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der Anordnung nicht einverstanden ist. Aus der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Eingabe geht vorliegend hervor, dass sie mit dem Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden nicht einverstanden ist. 2. a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 beziehungsweise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB und Christoph Auer/Michèle Martin, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N. 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die

Seite 8 — 14 Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB beziehungsweise der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 40 zu Art. 446 ZGB). Das Einverständnis der Eltern zur Errichtung einer Beistandschaft zum Schutze des Kindes ist somit eigentlich nicht vorausgesetzt. Oftmals braucht es eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB sogar gerade wegen des mangelnden Einverständnisses beziehungsweise der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Beteiligten (vgl. Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB), Diss. Fribourg, 1996, S. 121). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 450a ZGB). 3. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 25. Februar 2016 (vgl. act. E.1). Die KESB Nordbünden, welche unbestrittenermassen für den Entscheid zuständig war (vgl. Art. 440 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 315 Abs. 1 ZGB und Art. 38 Abs. 1 lit. c EGzZGB), ordnete darin für A._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB an und hielt die Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson in Ziffer 2 des Entscheiddispositivs fest (vgl. Art. 314 Abs. 3 ZGB). So soll sie die Eltern von A._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB angemessen beraten und namentlich in den Bereichen Erziehung/Betreuung/Freizeit und Schule unterstützen. Die Beistandsperson soll sämtlichen an der Betreuung und Förderung von A._____ beteiligten Personen als Ansprechperson zur Verfügung stehen. Ferner hat sie die Eltern von A._____ im Rahmen der Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZGB) bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen A._____ und seinem Vater angemessen zu beraten und zu unterstützen. Als Beiständin wurde E._____ von der Berufsbeistandschaft Imboden ernannt. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass der Entscheid der KESB Nordbünden vom 25. Februar 2016 vollständig aufzuheben sei. Sie macht sinngemäss geltend, dass die spezifischen Voraussetzungen einer Beistandschaft durch die KESB Nordbünden nicht erfüllt seien.

Seite 9 — 14 b/aa) Gemäss Art. 308 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2). Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Diese Massnahme geht insofern weiter als die blosse Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB, als der Erziehungsbeistand nicht bloss eine Aufsicht ausübt, sondern selber eine aktive Rolle zu übernehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3). Die Erziehungsbeistandschaft als allgemeinste Form einer Beistandschaft soll durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abbauen durch Kontakt mit Eltern und Kind. Instrumente sind Vermittlung, Anleitung und Weisung gegenüber Eltern (und unter ihnen), dem Kind und Dritten. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten und soll insbesondere auch zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (vgl. Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N. 2 bis 4 zu Art. 308 ZGB; Cyrill Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N. 27.19a und Yvo Biderbost, a.a.O., S. 117 ff.). b/bb) Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (vgl. BGE 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern beziehungsweise durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1 publiziert in: FamPra.ch 2002 S. 851). Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen sowie private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Das in Art. 389 Abs. 2 ZGB statuierte Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (vgl. Helmut Hen-

Seite 10 — 14 kel, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 8 zu Art. 388-399 ZGB). 4. a) Die KESB Nordbünden hat die familiäre Situation in ihrem Entscheid vom 25. Februar 2016 aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Tatsachen und vorgenommenen Abklärungen richtig dargestellt und eingeschätzt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzlich auf diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Aus den Akten geht verschiedentlich hervor, dass X._____ mit der Situation (Erziehung/Erwerbstätigkeit/Weiterbildung/Probleme mit dem von ihr getrennten Ehemann) überlastet beziehungsweise überfordert ist, was sie mehrfach auch selbst ausführte (vgl. Akten KESB, act. 1, 19, 22 und 28). Die Feststellung der KESB Nordbünden, dass X._____ einen klar erkennbaren Beratungs- und Unterstützungsbedarf ausweist, lässt sich nicht beanstanden. So standen bereits während ihres freiwilligen Klinikaufenthaltes vom 3. bis 14. November 2014 Erziehungsaufgaben, die Stärkung der Mutter-Kind- Beziehung sowie die Klärung der Paarbeziehung der Eltern im Fokus (vgl. Akten KESB, act. 19). Dr. med. G._____ von der kjp führte in ihrem Abschlussbericht vom 10. März 2015 aus, X._____ habe ihr berichtet, dass sie mit ihrer Situation zu Hause überfordert sei. Sie stosse immer öfter an ihren Grenzen, fühle sich schlapp und todmüde. Sie wünsche sich mehr Fremdbetreuung, könne sich diese aber nicht leisten. Die kjp habe X._____ vermittelt, dass im Umgang mit einem Kind ein proaktiveres Verhalten, auch vorausschauend und Orientierung gebend, von der Mutter gefordert sei. Sie habe von der kjp "kleine Erziehungshilfen" erhalten (vgl. Akten KESB, act. 22). Auch H._____ von der Kindertagesstätte O.1_____ führte am 28. August 2015 telefonisch aus, dass sie die Beschwerdeführerin in der Interaktion mit ihrem Sohn teilweise als überlastet erlebe (vgl. Akten KESB, act. 6). Der Einwand der Beschwerdeführerin, H._____ habe keine Befugnis gehabt, der KESB Nordbünden Auskunft zu erteilen, kann nicht gehört werden. X._____ entband mit Erklärung vom 24. August 2015 unter anderem auch die Kita F._____ in O.1_____ gegenüber der KESB Nordbünden von ihrem Berufs- und Amtsgeheimnis (vgl. Akten KESB, act. 9). Die Kinderärztin Dr. med. C._____ war in ihrem Bericht vom 26. August 2015 ebenfalls der Meinung, dass X._____ ganz klar Unterstützung zur Betreuung ihres Sohnes brauche (vgl. Akten KESB, act. 12), weshalb sie A._____ und X._____ im März 2015 der kjp wegen einer sich zuspitzenden psychosozialen Belastungssituation und einer erzieherischen Überforderung zugewiesen habe. Die Beschwerdeführerin ist durch ihre Mehrfachbelastung als alleinerziehende, arbeitstätige Mutter inmitten einer zusätzlichen Ausbildung stark beansprucht.

Seite 11 — 14 Hinzu kommen die Konflikte mit Y._____, welcher ihrer Meinung nach andere Erziehungsvorstellungen in Bezug auf Ernährung, Sicherheit, Förderung und Freizeitgestaltung hat, und sie, ausser während ihrer ausbildungsbedingten Abwesenheiten, in der Betreuung kaum unterstützt. Hinzu kommt, dass X._____ finanziell von Y._____ abhängig ist (vgl. Akten KESB, act. 3, 14, 20, 24, 28, 34, 43). Diese Umstände wirken sich offenbar überfordernd auf die Kindsmutter aus, die einen hohen Anspruch an ihre Erziehungsaufgaben stellt, und haben Auswirkungen auf die anspruchsvolle Kinderbetreuung und -erziehung von A._____. Die Beschwerdeführerin reagiert dabei zum Teil überreizt und mit physischer Gewaltanwendung gegenüber A._____ (vgl. Akten KESB, act. 3, 12, 22). A._____ ist zudem den elterlichen Konflikten ausgesetzt und kann davor nicht genügend geschützt werden. Er wächst trotz der räumlichen Trennung der Eltern in einer schwierigen und grösstenteils belastenden Familiensituation auf. Ein andauernder belastender Familienkonflikt kann sich klar nachteilig auf die psychische und emotionale Entwicklung von A._____ auswirken. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Konflikte demnächst von selber lösen werden, da X._____ aufgrund des fehlenden sozialen Umfeldes (vgl. Akten KESB, act. 3) weiterhin auf sich selbst und Y._____ gestellt sein wird. Somit ist ein Ausgleich zwischen Arbeitstätigkeit, Weiterbildung und Kinderbetreuung zwingend zu suchen. Dazu ist auch ihr Ehemann miteinzubeziehen. Zur Gewährleistung einer gesunden Entwicklung von A._____ ist daher unter den gegebenen Umständen die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gerechtfertigt. Es besteht sowohl bei der Mutter als auch beim Vater Unterstützungsbedarf in Erziehungsfragen. Des weiteren ist auch bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen Y._____ und seinem Sohn A._____ die fachliche Unterstützung der Eltern nötig, damit A._____ einen spannungsfreien Kontakt zu seinem Vater pflegen kann. Es ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, klar, dass jedes Kind seine Phasen durchlebt. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass A._____ ein aufgeweckter und freundlicher Junge ist. Mit der Errichtung der Erziehungsbeistandschaft soll lediglich sichergestellt werden, dass A._____ auch in Zukunft ein vifes Kind bleibt und in seinem Entwicklungsprozess nicht gefährdet wird. Dies ist vorliegend ohne die Erziehungsbeistandschaft nicht sichergestellt, weshalb diese Massnahme in abweichender Meinung zur Beschwerdeführerin von Nutzen sein wird. Indem die KESB Nordbünden eine Beistandschaft für A._____ errichtete, nahm sie die Sorgen und Anliegen von X._____ sehr wohl ernst und versuchte damit, die Eltern zu unterstützen. Schliesslich war es die Beschwerdeführerin selber, die die KESB Nordbünden um Hilfe bat und sich mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft anfänglich sogar einverstanden erklärte, da sie mit ihrer Situation überfordert war (vgl. Akten KESB,

Seite 12 — 14 act. 14). Dass die Beschwerdeführerin nun mit der Errichtung der Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen nicht mehr einverstanden ist, kann unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu oben E. 2. b)). Der Erlass einer kindesschutzrechtlichen Massnahme ist auch ohne Einverständnis der Eltern zulässig. b) Die Akten sprechen hinsichtlich der Notwendigkeit des Eingreifens der Kindesschutzbehörde daher eine klare Sprache und es bestanden ausreichend Gründe für den Erlass einer kindesschutzrechtlichen Massnahme. Unter den gegebenen Umständen war nämlich nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin selbst oder mit Hilfe nahestehender Personen in der Lage gewesen wäre, der Kindeswohlgefährdung ohne Eingreifen der KESB Nordbünden Abhilfe zu schaffen (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Davon ging wohl auch die Beschwerdeführerin aus, als sie am 18. August 2015 die KESB Nordbünden um Hilfe ersuchte, nachdem sie sich bereits im November 2014 freiwillig in die Klinik B._____ begab (vgl. Akten KESB, act. 19) und im März 2015 aufgrund einer sich zuspitzenden psychosozialen Belastungssituation und einer erzieherischen Überforderung der kjp zugewiesen wurde (vgl. Akten KESB, act. 12). c) Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweist sich zudem als geeignet und verhältnismässig, um die erzieherischen Missstände und die Familienkonflikte abzubauen. In diesem Bereich stünde zwar auch die blosse Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 ZGB zur Verfügung. Die funktional gleichartige Erziehungsaufsicht, welche ebenfalls eine Einmischung in das familiäre Geschehen voraussetzt, unterscheidet sich jedoch kaum von einer Erziehungsbeistandschaft. Allerdings haben grundsätzliche Weisungen eines Beistandes mehr Gewicht. Andere Unterstützungsangebote im freiwilligen Bereich (Klinik B._____ und kjp) konnten die Lebenssituation von A._____ und seinen Eltern nicht massgeblich und nachhaltig verbessern, da die stationären und ambulanten Unterstützungsangebote von der Mutter jeweils nach kurzer Dauer wieder abgebrochen beziehungsweise abgeschlossen wurden (vgl. Akten KESB, act. 19 und 22). Bezogen auf den vorliegenden Fall erscheinen die besonderen Befugnisse der Beiständin als den Umständen angepasst. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, die Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson im Einzelnen zu beanstanden. Ebenso wenig wird in der Beschwerde die Ernennung von E._____ von der Berufsbeistandschaft Imboden zur Beiständin gerügt. Die von der KESB Nordbünden angeordnete Erziehungsbeistandschaft und die Bestimmung von E._____ als Beiständin erweisen sich aber auch unabhängig davon als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Seite 13 — 14 5. Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen bleibt, ob allenfalls gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten ist. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB rechtfertigt sich nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) unter anderem bei Kindesschutzmassnahmen, sofern das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von Fr. 10'000.00 liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (lit. a) oder wenn die Personen nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Der vorinstanzlichen Berechnung des Existenzminimums von X._____ vom 26. Februar 2016 (vgl. Akten KESB, act. 44.1) ist zu entnehmen, dass einem Nettoeinkommen von Fr. 2'490.00 ein Gesamtnotbedarf von Fr. 2'641.00 gegenübersteht, womit ein Manko von Fr. 151.00 resultiert. X._____ verfügt damit nicht über genügend eigene Mittel oder Vermögen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen und der Bestreitung des Lebensunterhalts nötig sind. Deshalb verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen [VGZ; BR 320.210] auf Fr. 1'500.00 festgesetzt werden, beim Kanton Graubünden.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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