Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. Juni 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 53 20. Juni 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schnyder Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer und Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein, vom 23. Februar 2016, mitgeteilt am 23. Februar 2016, in Sachen der Y . _____AG , Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner, Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Durchgangsrecht, Rechtsschutz in klaren Fällen, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Die Y._____AG reichte durch ihren Vertreter A._____ am 10. Dezember 2015 beim Bezirksgericht Hinterrhein ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO ein. Darin wird ausgeführt, dass zu Gunsten der im Eigentum der Klägerin stehenden Parzelle Nr. _____ und zu Lasten der im Eigentum von X._____ stehenden Parzellen Nr. _____ und _____ in B._____ in O.1_____ ein landwirtschaftliches Fuss- und Fahrwegrecht bestehe. Dieses Recht sei nach der letzten Mutation vom 24. November 2010 entgegen den Behauptungen von X._____ nicht gelöscht worden. Inzwischen habe dieser die Durchfahrt aufgeschüttet und mit Holzstapeln eingeengt, so dass kein landwirtschaftliches Fahrzeug durchfahren könne. Das Rechtsbegehren der Y._____AG lautete wie folgt: "Herr X._____ hat das Durchfahrtsrecht unverzüglich und jederzeit zu gewähren. Er muss dazu die Schüttung auf seinem Boden entfernen und die Holzstapel auf eine Durchfahrtsbreite von ca. 3 m wegnehmen." B. In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2016 liess X._____ durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen seien nicht gegeben. Insbesondere könnten die klägerischen Anträge nicht - wie vom Bundesgericht festgelegt - als Ganzes gutgeheissen werden. Der Sachverhalt sei nicht liquide. So sei nicht nachgewiesen, dass die Gesuchstellerin über die entsprechenden Rechte verfüge. Zudem sei auch die Rechtslage nicht klar. Dass der Gesuchstellerin ein drei Meter breites Durchfahrtrecht zustehe, gehe ebenfalls nirgends hervor. Überdies werde die betroffene Parzelle Nr. _____ und insbesondere der darauf stehende Stall nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, so dass Zweifel an Umfang und Beständigkeit des Wegrechts bestünden. Im Übrigen könne der beigelegten Fotoaufnahme vom Dezember 2015 entnommen werden, dass der Durchgang breiter sei als von der Gesuchstellerin verlangt werde. Im Dienstbarkeitsvertrag würde zudem jegliche Massangabe fehlen. Das Gesuch stelle eine reine Zwängerei dar, indem versucht werde, ein inhaltsleeres, von der Beklagten bestrittenes Recht im Summarverfahren durchzusetzen. C. Am 4. Februar 2016 reichte die nunmehr anwaltlich vertretene Y._____AG weitere "Bemerkungen" betreffend Besitzesschutz/Rechtsschutz in klaren Fällen ein. Aus dem beigelegten Grundbuchauszug gehe hervor, dass ein landwirtschaftliches Fuss- und Fahrwegrecht "zugunsten der Parzelle Y._____" eingetragen sei. Das "Umgelände des Stalles" werde als Weideland landwirtschaftlich genutzt. Die
Seite 3 — 12 eingelegten Fotos würden zeigen, dass der Weg durch eine Holzbeige verstellt, aber auch mit einem "Mäuerchen" erhöht worden sei. Des Weiteren führte sie aus: "Einzig in Bezug auf die Breite von ca. 3 Metern ist die Angelegenheit nicht ganz klar, da damals 1979 keine Planbeilage für das landwirtschaftliche Fuss- und Fahrwegrecht erstellt wurde. Klar ist jedoch, dass die Breite genügend sein muss, um mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen durchfahren zu können, wie der Wortlaut lautete, zur Mistabfuhr. Eine Breite von 2 Metern reicht nicht aus. 3 Meter sind sicher grosszügig, der Richter soll hier entscheiden. Der Antrag der Gesuchstellerin lautet auf ca." D. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 wies X._____ darauf hin, dass mit der Stellungnahme vom 4. Februar 2016 unzulässigerweise versucht werde, Versäumnisse im Gesuch zu korrigieren. Damit sei die Gesuchstellerin nicht zu hören. Sie hätte Gelegenheit gehabt und wäre verfahrensrechtlich verpflichtet gewesen, von Anfang an das Gesuch genügend zu substantiieren und die damals schon verfügbaren Beweise zu präsentieren. Replik und Duplik seien in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zum landwirtschaftlichen Fahrrecht würden nicht darüber hinweghelfen, dass dieses nur in der dargelegten eingeschränkten Weise bestehe und auch nicht auf den von der Gesuchstellerin reklamierten drei Metern Breite. E. Mit Entscheid vom 23. Februar 2016 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinterrhein wie folgt: "1. Das Gesuch wird gutgeheissen und der Gesuchsgegner wird verpflichtet, auf den Parzellen Nrn. _____ und _____ die Aufschüttungen unverzüglich - das heisst bis spätestens innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids - dergestalt wiederherzustellen sowie die Holzstapel zu entfernen, dass die dauernde Befahrung des Weges mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen für den Dienstbarkeitsberechtigten wieder möglich ist, was eine Mindestbreite von drei Metern bedingt. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 600.00 gehen zu Lasten des Gesuchsgegners und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu ersetzen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)." F. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 7. März 2016 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Auf das Gesuch der Y._____AG sei nicht einzutreten.
Seite 4 — 12 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass im konkreten Fall weder der Sachverhalt liquid noch die Rechtslage klar sei. Die Vorinstanz hätte nicht auf die Rechtsbegehren eintreten dürfen, weil damit eine Zufahrt auf einer Breite von ca. drei Metern verlangt worden sei, welche nirgends fixiert sei. Weder im Grundbuch noch in den Belegen zur landwirtschaftlichen Nutzung des Stalles sei eine Wegbreite von ca. drei Metern festgelegt worden. Die Vorinstanz habe akten- und gesetzwidrig erwogen, dass es für die Ausübung dieses Wegrechts einer Mindestbreite von drei Metern bedürfe, wozu jegliche Behauptungen der Beschwerdegegnerin fehlten und was mit dem Grundbucheintrag nicht übereinstimme. Mithin habe sich die Vorinstanz unzuständigerweise über die Breite des Wegrechts ausgelassen und Erwägungen angestellt, was dem Prinzip von Art. 257 ZPO widerspreche. Schliesslich sei der Entscheid auch deshalb nicht haltbar, weil der Beschwerdeführer damit verpflichtet worden sei, eine Aufschüttung zu beheben, welche er jedoch bestritten habe. Die Beschwerdegegnerin habe auch nicht näher behauptet, wo die Aufschüttung sein solle und sie habe dazu keine Beweise vorgelegt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass eine Aufschüttung besteht beziehungsweise, dass die Durchfahrt auf das Grundstück der Beschwerdegegnerin mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen deswegen unmöglich sei. In seiner Eingabe liess X._____ des Weiteren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen, welche mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22. März 2016 erteilt wurde. G. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2016 liess die Y._____AG die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers beantragen. Der Bestand der Aufschüttung und damit die Unbenutzbarkeit des Weges zu Fahrzwecken sei durch mehrere Fotos bewiesen worden. Was die Breite des Wegrechts betreffe, sei im Dienstbarkeitsvertrag festgehalten, dass dieses "zwischen Haus und Stall" bestehe und somit für die ganze Breite gewährt werden müsse. Landwirtschaftliche Fahrzeuge hätten eine Breite von 2.5 Metern. Der Durchgang habe zudem Quergefälle, womit es minimal drei Meter brauche, damit überhaupt durchgefahren werden könne, um mit dem schrägen Fuder oberhalb nicht an der Fassade anzuschlagen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5 — 12 II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mittels des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung anfechtbar. Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheiden, die im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO ergangen sind (vgl. Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 36 zu Art. 257 ZPO). Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet ein landwirtschaftliches Fahrwegrecht und damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Im konkreten Fall fehlen jedoch Ausführungen zum Streitwert vollständig. Somit hat das Gericht den Streitwert nach Ermessen festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz ging von anfallenden Kosten in Höhe von "höchstens ein paar hundert Franken und sicherlich von unter Fr. 10'000.--" aus. Dieser Einschätzung folgend kann ein Streitwert von unter Fr. 3'000.-- angenommen werden, weshalb vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Die Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) und Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100). Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und sich die Beschwerde zudem - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - als offensichtlich begründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a und b EGzZPO). b) Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid – worunter gemäss Art. 248 lit. b ZPO auch solche betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen zu subsumieren sind – beträgt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids. Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid vom 23. Februar 2016 wurde den Parteien gleichentags zugestellt, weshalb die Rechtsmittelfrist frühestens am 25. Februar 2016 zu laufen begann. Die Beschwerde vom 7. März
Seite 6 — 12 2016 erfolgte - in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO - demzufolge fristgerecht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist darauf einzutreten. 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 320 ZPO). 3. Nach Art. 257 ZPO ist im summarischen Verfahren Rechtsschutz zu gewähren, wenn kumulativ a) der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und b) die Rechtslage klar ist. Falls diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Angelegenheit kann dann immer noch im ordentlichen Verfahren vorgebracht werden. Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Gutheissung des Gesuchs in ihrer Wirkung einer Gutheissung der Klage im ordentlichen Verfahren gleichkommt (vgl. Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 39 zu Art. 257). Im Verfahren nach Art. 257 ZPO ergeht somit für den Fall der Gutheissung – nicht aber der Abweisung - ein materiell und formell rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid. Deshalb ist anders als im ordentlichen Summarverfahren der Anspruch für den Fall der Bestreitung strikt nachzuweisen; blosses Glaubhaftmachen genügt nicht. a) Ein Sachverhalt ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 138 II 620 E. 5.1.1) dann sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist - entsprechend Art. 254 Abs. 1 ZPO - in der Regel durch Urkunden zu erbringen. Blosses Glaubhaftmachen genügt nicht; der Gesuchsteller hat den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen. Kein klarer Fall liegt vor, wenn der Gesuchsgegner relevante und substanzierte Einwendungen vorbringt, die nicht sofort wiederlegt werden können und die geeignet sind, die auf das Gesuch gestützte richterliche Überzeugung zu erschüttern. Eine Glaubhaft-
Seite 7 — 12 machung der Einwendungen ist nicht erforderlich, es genügt, wenn Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers nicht ohne weiteres ausgeräumt werden können. Andererseits reichen offensichtlich unbegründete Bestreitungen nicht aus, um einen an sich bewiesenen Sachverhalt als illiquid erscheinen zu lassen. Ein klarer Fall ist dann gegeben, wenn aufgrund der Aktenlage der Anspruch des Klägers als nachgewiesen erscheint und daran auch eine - antizipierte - Abklärung der beklagtischen Einwände nichts ändern würde. Der Gesuchsteller hat nicht nur den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen, sondern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für die fehlende Stichhaltigkeit der gegnerischen Einwendungen (BGE 138 III 620, 626 f E. 6.2; BGer 5A_710/2013, E. 2.2.1). Diese prozessual begründete Beweislastverteilung zu Lasten des Gesuchstellers (vgl. auch Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., N. 7 zu Art. 257 ZPO, welche die Umkehr der Beweislast ohne nähere Begründung als nicht unproblematisch bezeichnen) leitet sich unmittelbar und zwingend aus dem Umstand ab, dass der Gesuchsgegner aufgrund der Beweismittelbeschränkung unter Umständen aus formellen Gründen gar nicht den Gegenbeweis führen kann, obschon in der Sache letztlich ein rechtskräftiger Entscheid ergeht. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller für den Fall des Unterliegens - anders als der Gesuchsgegner im gleichen Fall – stets in das ordentliche Verfahren ausweichen kann. b) Die Rechtslage ist klar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO, wenn sich die (eindeutige) Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder auf einer in den wesentlichen Punkten einheitlichen Doktrin und Praxis beruht. Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_2/2016 vom 18. Februar 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 23 E. 3.2 S. 26). Nicht nur objektives Recht, sondern auch Verträge, Statuten etc. dürfen in diesem Sinne weder auslegungs- noch ergänzungsbedürftig sein, ansonsten der Richter in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben letztlich einen – in diesem Verfahren unzulässigen – Ermessensentscheid fällen müsste (vgl. dazu auch Ingrit Jent-Sørensen in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 8 zu Art. 257). Muss ein Vertrag ausgelegt werden, und kann der natürliche Konsens nicht liquid nachgewiesen werden, so ist der Sachverhalt illiquid. Die Herbeiführung eines fiktiven Konsenses über die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip andererseits ist eine Rechtsfrage, die mit einer in diesem Verfahren nicht zulässigen Ermessensausübung verbunden ist (Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., N. 10a zu Art. 257 ZPO).
Seite 8 — 12 c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Rechtsschutz in klaren Fällen nur zulässig, wenn sich der Sachverhalt grundsätzlich bereits bei der Gesuchstellung, und nicht nach Abschluss eines langwierigen Beweisverfahrens als liquid erweist. Prinzipiell haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt im Gesuch beziehungsweise in der Stellungnahme zum Gesuch abschliessend darzulegen (Sutter- Somm/Lötscher, a.a.O., N. 20 zu Art. 257 ZPO). Wenn sich eine Partei nach Erhalt einer gegnerischen Eingabe zur Kenntnisnahme noch einmal zur Sache äussern will, so hat sie dies unverzüglich und unaufgefordert zu tun. Ferner müssen die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorliegen; im Beschwerde- wie auch im Berufungsverfahren sind Noven unzulässig (Sutter- Somm/Lötscher, a.a.O., N. 4a zu Art. 257). Und schliesslich lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung den Rechtsschutz in klaren Fällen nur dann zu, wenn alle gestellten Rechtsbegehren vollständig gutgeheissen werden können. Denn im Rahmen des ausschliesslich auf liquide Rechts- und Sachfragen beschränkten Summarverfahrens kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, zwischen verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten eine Wahl zu treffen, um letztlich zu bestimmen, welche Begehren gutzuheissen und welche abzuweisen sind. Dem Rechtsbegehen muss vielmehr vollumfänglich stattgegeben werden können, andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 23 E. 3.3 in Pra 104 [2015] Nr. 114). Dies gilt zumindest dann, wenn den einzelnen Begehren im Verhältnis zueinander nicht ein völlig eigenständiger Charakter in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zukommt. 4. Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. a) Im Gesuch vom 10. Dezember 2015 (vorinstanzliche Akten act. K1) ist der rechtliche relevante Sachverhalt nicht in dem für einen Gutheissung notwendigen Umfang nachgewiesen. Zwar kann die beigelegte E-Mail des Grundbuchverwalters des Grundbuchamtes Thusis vom 10. Dezember 2015 mangels Bestreitung seiner Echtheit durchaus als ausreichender Nachweis für das Bestehen des landwirtschaftlichen Fuss- und Fahrwegrechts gelten. In dieser Hinsicht sind die Einwendungen von X._____ unbegründet, zumal ausdrücklich dargelegt wird, dass sich die Löschungsbewilligung vom 24. November 2010 (vorinstanzliche Akten act. K5) lediglich auf die vormalige Parzelle Nr. _____ respektive neu abgetrennte Parzelle _____ bezieht, das Recht aber nach wie vor zu Lasten der Parzellen Nr. _____ und _____ eingetragen ist. Allerdings fehlt im Gesuch der strikte Beweis dafür, dass das Fahrwegrecht nicht mehr ausgeübt werden kann, was vom Ge-
Seite 9 — 12 suchsgegner und Beschwerdeführer denn auch bestritten wird. Entsprechende Fotos, welche die Situation vor Ort zeigen, wurden erst mit der Stellungnahme vom 4. Februar 2016 (vorinstanzliche Akten act. II/3) eingereicht. Darin wurde mit keinem Wort ausgeführt, weshalb die Fotos nicht schon früher, das heisst gleichzeitig mit dem Gesuch hätten eingereicht werden können. Die Einreichung der entsprechenden Beweismittel in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin erfolgte damit grundsätzlich verspätet. Doch selbst bei rechtzeitigem Vorbringen der Fotos stünde nicht mit der nötigen Klarheit fest, dass ein landwirtschaftliches Fahrwegrecht nicht mehr ausgeübt werden kann. Zwar lassen die Fotos eine gewisse Einengung des Durchgangs erkennen, jedoch kann nicht mit Sicherheit - im Sinne eines vollen Beweises - festgestellt werden, ob eine Durchfahrt auch tatsächlich nicht mehr möglich ist. b) Hinzu kommt, dass im Gesuch von einer Aufschüttung die Rede ist, welche gemäss Rechtsbegehren von X._____ entfernt werden soll. Auf den Fotos ist jedoch lediglich eine kleine, dem Anschein nach schon länger bestehende Mauer als Hindernis erkennbar. Somit ist unklar, worauf sich der Antrag der Gesuchstellerin auf Entfernung der "Schüttung" bezieht. Da das Rechtsbegehren nur als Ganzes gutgeheissen werden könnte, sich dieser Punkt einer richterlichen Beurteilung entzieht und in unmittelbarem Zusammenhang mit der geforderten Freihaltung des Durchgangs steht, fehlt es an einer weiteren - prozessrechtlichen - Voraussetzung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. c) Was die Rechtslage betrifft, bestehen ebenfalls Unklarheiten, die einem Rechtsschutz in klaren Fällen entgegenstehen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Gesuchstellerin nicht dazu äussert, auf welche Rechtsnormen sie sich stützt. Die Rechtsvertreterin der Y._____AG scheint sich in ihrer Eingabe vom 4. Februar 2016 auf Besitzesschutz zu berufen, ohne jedoch dessen Voraussetzungen (verbotene Eigenmacht etc.) zu behaupten oder gar nachzuweisen. Es wird einzig auf eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit verwiesen. Zwar kann gemäss vorstehender Erwägung davon ausgegangen werden, dass zu Lasten der Parzellen Nr. _____ und _____ ein landwirtschaftliches Fuss- und Fahrwegrecht besteht. Jedoch geht aus dem Grunddienstbarkeitsvertrag vom 25. Oktober 1979 (vorinstanzliche Akten act. B2) nicht hervor, welche Breite dieses Wegrecht haben soll. Auch wird seitens Gesuchstellerin nicht behauptet, dass eine bestimmte Breite jemals konkret vereinbart wurde. Selbst die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin räumt in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2016 ein, die Angelegenheit sei in Bezug auf die geforderte Breite von ca. 3 Metern "nicht ganz klar" und müsse nach richterlichem Ermessen beurteilt werden. Damit ist aber – wie bereits darge-
Seite 10 — 12 legt – eine wesentliche Voraussetzung für den Rechtsschutz in klaren Fällen nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die genaue Breite des strittigen Wegrechts vorliegend von wesentlicher Bedeutung ist, weil die Entfernung der das Wegrecht einschränkenden Hindernisse verlangt wird. Steht indessen nicht fest, auf welcher Breite ein Wegrecht zu gewähren ist, kann auch über die Entfernung der Aufschüttung und des Holzstapels nicht ohne weiteres entschieden werden. Ein Ermessensentscheid kann im diesem Verfahren nicht ergehen. Anzufügen ist, dass die fehlende privatrechtliche Grundlage zur Festlegung der Breite des Wegrechts auch nicht wie von der Vorinstanz angenommen - durch Rückgriff auf – hier nicht unmittelbar anwendbare – Normen des öffentlichen Rechtes für Grundstückzufahrten oder ein nicht näher definiertes richterliches Wissen über die Breite landwirtschaftlicher Fahrzeuge ersetzt werden kann. Die Annahme eines normativen Konsenses nach dem Vertrauensprinzip ist zudem bereits aufgrund fehlender Behauptungsgrundlage im Gesuch ausgeschlossen und im Übrigen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht zulässig. d) Ist die Sache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht liquid, ist auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten. Die im vorliegenden Fall somit offensichtlich begründete Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein aufzuheben. 5.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat auch eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung zu erfolgen. Wird auf das Gesuch der Y._____AG nicht eingetreten, hat diese die Gerichtskosten der ersten Instanz von Fr. 600.-- zu tragen. Ausserdem hat sie den anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter von X._____ eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 4'026.50 ein, worin er einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 16.25 Stunden geltend machte. Aufgrund der sich hier stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte Aufwand - insbesondere hinsichtlich der Ausarbeitung der Stellungnahme vom 25. Januar 2016 von acht Stunden und für weitere Abklärungen sowie die Prüfung des Entscheides - als überhöht. Er ist daher um 4 ¼ Stunden auf insgesamt 12 Stunden zu reduzieren, was bei einem vereinbarten Stundenansatz von Fr. 250.-- (vgl. Vollmacht vom 18. Dezember 2015) ein Honorar von Fr. 3'000.-- ergibt. Unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3 % und den 8 % Mehrwertsteuer ergibt sich damit eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'337.20.
Seite 11 — 12 b) Auch die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), gehen zu Lasten der Y._____AG (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Höhe der Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Dabei erscheint der Betrag von Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer der Schwierigkeit der Sache und des notwendigen Aufwands angemessen.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 2. Auf das Gesuch der Y._____AG wird nicht eingetreten. 3.a) Die Kosten des Bezirksgerichts Hinterrhein von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Y._____AG und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. b) Die Y._____AG hat X._____ für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'337.20 zu entschädigen. 4.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der Y._____AG und werden unter Erteilung des Regressrechts auf die Beschwerdegegnerin mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer durch das Kantonsgericht erstattet. b) Die Y._____AG wird verpflichtet, X._____ mit Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: