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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 28.12.2016 ZK1 2016 178

December 28, 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·723 words·~4 min·8

Summary

Mandatsträgerentschädigung | Übrige Fälle und Geschäfte

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 178 28. Dezember 2016 Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der Region X . _____ , Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung der Gemeinde Y . _____ , vom 24. Oktober 2016, mitgeteilt am 27. Oktober 2016, in Sachen der Z._____, der A._____ und des B._____, betreffend Mandatsträgerentschädigung,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. November 2016 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde O.1_____ vom 22. Dezember 2016 (Poststempel vom 23. Dezember 2016) sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) O.1_____ am 7. April 2016 in Sachen Z._____ ihren Entscheid vom 5. Februar 2016 in Wiedererwägung zog und die Mandatsentschädigung für die Berufsbeiständin C._____ vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2015 auf CHF 6'875.00 festsetzte, – dass im Weiteren verfügt wurde, dass diese Entschädigung den Eltern von Z._____ gemeinsam auferlegt wird und subsidiär vom Gemeinwesen an ihrem Unterstützungswohnsitz zu übernehmen sei (Art. 63a Abs. 2 EGzZGB), – dass die Berufsbeistandschaft O.1_____ in der Folge der Gemeinde Y._____ einen Betrag von CHF 2'581.65 für die Mandatsträgerentschädigung in Rechnung stellte, welchen Betrag die Gemeinde Y._____ auch bezahlte, – dass die Berufsbeistandschaft O.1_____ sodann am 14. Juli 2016 von der Gemeinde Y._____ auch die Bezahlung des Restbetrages der CHF 6'875.00 betragenden Mandatsträgerentschädigung verlangte, – dass die Gemeinde Y._____ am 24. Oktober 2016 eine Verfügung erliess, wonach sie die Übernahme der gesamten Mandatsträgerentschädigung ablehnte und lediglich den bereits bezahlten Betrag von CHF 2'581.65 anerkannte, – dass die Region X._____ dagegen am 29. November 2016 gemäss der in der Verfügung der Gemeinde Y._____ enthaltenen Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte und begehrte, die Gemeinde Y._____ sei als Kostenträgerin für den Restbetrag von CHF 4'293.35 der Mandatsträgerentschädigung zu bezeichnen und zur Kostenübernahme zu verpflichten, – dass die KESB O.1_____ am 22. Dezember 2016 eine Stellungnahme einreichte und davon ausging, dass die Gemeinde Y._____ das für die Unterstützung zuständige Gemeinwesen sei, welches die Massnahmekosten subsidiär zu übernehmen habe,

Seite 3 — 4 – dass die KESB O.1_____ in ihrem Entscheid über die Tragung der Mandatsträgerentschädigung auf Art. 63a Abs. 2 EGzZGB verwies, wonach die Kosten für Massnahmen subsidiär vom Gemeinwesen zu tragen sind, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist; die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar, – dass die KESB O.1_____ somit nicht festlegte, welches Gemeinwesen subsidiär für die Bezahlung der Mandatsträgerkosten aufkommen müsse, – dass die Berufsbeistandschaft O.1_____ im weiteren Verlauf davon ausging, dass die Gemeinde Y._____ subsidiär nicht nur für einen Teil, sondern für die ganze festgelegte Mandatsträgerentschädigung aufzukommen habe, – dass die Gemeinde Y._____ sodann am 24. Oktober 2016 verfügte, sie lehne die Übernahme der gesamten Mandatsträgerentschädigung über CHF 6'875.00 ab und anerkenne lediglich einen Anteil von 2'581.65 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2016, – dass es im vorliegenden Fall um die Frage geht, welches Gemeinwesen für die Bezahlung des Restbetrages der Mandatsträgerentschädigung zuständig ist, – dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde Y._____ dem Kantonsgericht die Zuständigkeit fehlt, diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu beurteilen, – dass es vielmehr um einen Anwendungsfall des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1) geht (vgl. auch das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger, Kantonales Unterstützungsgesetz, BR 546.250), – dass die Zuständigkeit zur Beurteilung derartiger Streitigkeiten beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden liegt (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG), – dass das Kantonsgericht somit auf die Beschwerde nicht eintreten kann, – dass die Kosten dieses Entscheides zu Lasten der Region X._____ gehen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten der Region X._____. 3 Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 3. Mitteilung an:

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