Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 02. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 142 07. Dezember 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Schnyder Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch MLaw Sandra F. Lazzarini, c/o Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart vom 26. August 2016, mitgeteilt am 31. August 2016, in Sachen der Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Obere Plessurstrasse 25, Postfach 536, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:
Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____ 1959, und X._____, geboren am _____ 1975, schlossen am _____ 2011 in O.1_____ (L.1_____) die Ehe. Seit dem 1. September 2016 leben die Ehegatten getrennt. B. Am 9. März 2016 reichten die Parteien dem Bezirksgericht Landquart ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Anlässlich der Anhörungen vom 18. April 2016 bestätigte die Ehefrau ihren Scheidungswillen, derweil der Ehemann mit der Scheidung nicht mehr einverstanden war. In der Folge wurde das Verfahren bis Ende August 2016 sistiert. C/1. Y._____ reichte am 16. Juni 2016 beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart ein Gesuch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Sie stellte folgende Anträge: „1. Die Eheleute seien berechtigt, getrennt zu leben. 2. Die von der Familie bewohnte Wohnung, _____strasse, O.2_____, sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei aufzufordern, die Wohnung bis Ende Juni 2016 zu verlassen. Dies unter der Verpflichtung sämtliche Hausschlüssel an die Gesuchstellerin abzugeben. 3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Juli 2016 einen monatlichen Unterhalt von Fr. 1’697.00 zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.” C/2. X._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 11. August 2016, was folgt: „1. Die Eheleute seien zu berechtigen, getrennt zu leben. 2. Die von den Eheleuten gemeinsam bewohnte Wohnung an der _____strasse in O.2_____ sei der Gesuchstellerin ab 31. Oktober 2016 zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag im Umfang von monatlich CHF 250.00 zu bezahlen, zahlbar ab dem 1. November 2016 bis längstens zum 28. Februar 2017. 5. Im Übrigen sei das Gesuch vom 16. Juni 2016 abzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.”
Seite 3 — 25 C/3. Am 25. August 2016 fand die mündliche Hauptverhandlung statt. Dabei gelang es den Parteien, sich über den Trennungszeitpunkt, die Wohnungszuweisung an die Ehefrau und den Beginn der Unterhaltspflicht per 1. September 2016 zu einigen. Überdies liess der Ehemann seinen Antrag auf Anordnung der Gütertrennung fallen und bestätigte nunmehr seinen Scheidungswillen. Mit Entscheid vom 26. August 2016, mitgeteilt am 31. August 2016, erkannte der Einzelrichter, wie folgt: „1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und Vormerk genommen, dass sie seit dem 1. September 2016 getrennt leben. 2. Die ehemals eheliche Wohnung an der _____strasse in O.2_____ wird per 1. September 2016 der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass X._____ sich verpflichtet hat, die Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt zu verlassen. 3. X._____ wird verpflichtet, Y._____ mit Wirkung ab 1. September 2016 einen monatlich im Voraus, je auf den ersten des Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1’000.00 zu bezahlen. 4.a) Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2’000.00 gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien (Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 ZPO). Die auf die Parteien anfallenden Anteile der Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen, da beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, wird ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3’119.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. c) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Ehemannes, MLaw Sandra Lazzarini, wird ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3’788.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. d) Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). 5. (Rechtsmittelbelehrungen) 6. (Mitteilung)” D/1. Gegen diesen Entscheid erklärte X._____ mit Eingabe vom 12. September 2016 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er stellt folgende Rechtsbegehren: „1. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben.
Seite 4 — 25 2. Die Vollstreckung der Unterhaltszahlung gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei bis zur Rechtskraft des Berufungsentscheids in der Sache aufzuschieben. 3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten CHF 250.00 zu bezahlen, zahlbar ab dem 1. September 2016 bis längstens zum 28. Februar 2017. 4. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.” Ebenfalls am 12. September 2016 reichte X._____ für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands ein. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 14. Oktober 2016 (ZK1 16 143) entsprochen. D/2. Y._____ beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 26. September 2016, was folgt: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Es sei keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.” Auch die Berufungsbeklagte reichte am 26. September 2016 für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands ein, welches mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 14. Oktober 2016 (ZK1 16 147) ebenfalls gutgeheissen wurde. D/3. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 lehnte die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. Dem Berufungskläger wurde indes die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Berufungsantwort vorgebrachten Noven Stellung zu nehmen. D/4. Am 26. Oktober 2016 reichte X._____ eine Stellungnahme ein, auf die am 7. November 2016 eine solche von Y._____ folgte. Beide Parteien hielten in ihren Eingaben unverändert an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5 — 25 II. Erwägungen 1a. Gegen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, die vom Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht im summarischen Verfahren getroffen werden (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), kann Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 26. August 2016 wurde den Parteien am 31. August 2016, mitgeteilt und ging dem Berufungskläger am 1. September 2016 zu. Die dagegen am 12. September 2016 erhobene Berufung erfolgte unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht und erweist sich überdies den an sie gestellten Formerfordernissen entsprechend. b/aa. Nachdem in casu alle nicht vermögensrechtlichen Begehren des Massnahmeverfahrens rechtskräftig erledigt wurden und im Berufungsverfahrens lediglich noch die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seiner Ehefrau strittig ist, liegt eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vor (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10’000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung des Streitwerts ist der Wert der im Streit liegenden vorsorglichen Massnahme als solcher zugrunde zu legen (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 8 zu Art. 308 ZPO; vgl. auch Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 41 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 32 zu Art. 308 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist viel-
Seite 6 — 25 mehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 18 vom 12. August 2011 E. 1; Karl Spühler, a.a.O., N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 30 zu Art. 308 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Diese Regel findet auch bei vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens Anwendung, wenngleich ein Scheidungsverfahren praktisch so gut wie nie derart lange dauern dürfte (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 104 vom 2. September 2014 E. 1b m.w.H.; Marcel Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Auflage, Bern 2011, N 20 Anh. ZPO Art. 276; Matthias Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 12 zu Art. 92 ZPO). b/bb. In ihrem Gesuch vom 16. Juni 2016 verlangte die Ehefrau von ihrem Ehemann ab 1. Juli 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’697.--. Der Ehemann erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 11. August 2016 bereit, der Ehefrau vom 1. November 2016 bis längstens 28. Februar 2017 Unterhalt von Fr. 250.-- pro Monat zu leisten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einigten sich die Parteien auf den Beginn der Unterhaltspflicht per 1. September 2016 (E. 6, S. 4, des angefochtenen Entscheids). Zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt lag somit eine monatlich wiederkehrende Summe in Höhe von Fr. 1’447.-- im Streit, und zwar für die Dauer vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017. Danach und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens beläuft sich die monatliche Streitsumme auf Fr. 1’697.--. Mit Blick auf die unbestimmte Dauer des Hauptverfahrens und entsprechender Anrechnung des zwanzigfachen Betrags der einjährigen Leistung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO ist vorliegend ohne Weiteres von einem Streitwert von über Fr. 30’000.-auszugehen. Damit ist zum einen die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht, womit auf die wie erwähnt frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 12. September 2016 einzutreten ist. Zum anderen ist aber auch der in der Rechtsmittelbelehrung anzugebende Streitwert (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) bestimmt. 2a. Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO sind beim Erlass vorsorglicher Massnahmen die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Massgeblich sind demzufolge die Vorschriften über das
Seite 7 — 25 summarische Verfahren, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO (Art. 271 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 41 zu Art. 276 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 17 Anh. ZPO Art. 276). Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Dabei hat das Gericht durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Es obliegt indes in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und die nötigen Beweismittel zu nennen (eingehend dazu Claudia M. Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, in: recht 2014, S. 20 ff.; Thomas Sutter- Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 f. u. N 14 zu Art. 272 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 272 ZPO). Was das Beweismass betrifft, so genügt hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 17 Anh. ZPO Art. 276). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, BGE 120 II 393 E. 4c). b. Noven werden im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden oder gefunden worden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer
Seite 8 — 25 zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO). Die Berufungsbeklagte reichte zusammen mit ihrer Berufungsantwort vom 26. September 2016 eine Verfügung vom 5./9. September 2016 betreffend öffentliche Unterstützung (act. C.1) sowie eine ärztliche Bestätigung vom 20. September 2016 (act. C.2) ein. Es handelt sich dabei um echte Noven, da die fraglichen Dokumente erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Das Vorbringen der Urkunden im Rahmen der Berufungsantwort ist als unverzüglich zu qualifizieren. Die entsprechenden Noven erweisen sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO daher als zulässig. c. Auf die Parteianträge in Belangen, welche ausschliesslich die Ehegatten betreffen, hat die beschränkte Untersuchungsmaxime keine Auswirkung. Die Festlegung entsprechender Unterhaltsbeiträge unterliegt der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, a.a.O., N 3 zu Art. 272 ZPO; Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam- Komm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Auflage, Bern 2011, N 3 Anh. ZPO Art. 272). 3. Art. 276 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht während des Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen trifft, verweist nicht nur in verfahrenstechnischer, sondern auch in materieller Hinsicht auf die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Nach dem damit sinngemäss anwendbaren Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt das Gericht, ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf Begehren eines Ehegatten die
Seite 9 — 25 Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Unterhaltspflicht bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Parteien. Auszugehen ist dabei von den bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB (PKG 2010 Nr. 19 E. 11; Ivo Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 176 ZGB). Bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu erlassenden vorsorglichen Massnahmen geht es um die Regelung der Folgen des Getrenntlebens während bestehender Ehe, so dass Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten bleibt, selbst wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist (BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4; BGE 130 III 537 E. 3.2; Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 04.107). Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht besteht eine grundsätzlich noch uneingeschränkte Unterhaltspflicht der Ehegatten (Annette Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 9 zu Art. 276 ZPO). 4. Die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten X.Y._____ ist aufgrund des Gesagten von deren Leistungsfähigkeit und deren Bedarf abhängig. Vorliegend sind sowohl die Leistungsfähigkeit als auch der Bedarf beider Parteien strittig. In Anlehnung an die Berufungsschrift ist nun als Erstes auf den Bedarf der Ehefrau einzugehen. Die Vorinstanz ermittelte einen Minimalbedarf von Fr. 2’844.-- pro Monat, indem sie zum Grundbetrag von Fr. 1’200.-- die Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten von Fr. 1’380.--, die Krankenkassenprämien von Fr. 134.--, zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 85.-- sowie Fahrspesen für den Besuch der Tagesklinik von Fr. 45.-- addierte (E. 6, S. 4 ff., des angefochtenen Entscheids). a/aa. Was die Wohnkosten betrifft, so berücksichtigte die Vorinstanz bei der Ehefrau den effektiven und mittels schriftlichem Mietvertrag belegten Mietzins von Fr. 1’380.-- pro Monat (act. II/9). Sie hielt fest, dieser Zins sei relativ hoch, aber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gerade noch vertretbar. Die Ehefrau sei zwar von der Sozialbehörde angewiesen worden, den Mietvertrag per Ende September 2016 zu kündigen, was in der Folge nicht geschehen sei. Diesbezüglich sei jedoch die gesundheitliche und persönliche Situation der Ehefrau ‒ mehrmonatiger Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik Beverin, gesundheitliche Probleme sowie Drucksituation wegen der Trennungsproblematik ‒ zu beachten.
Seite 10 — 25 a/bb. Der Ehemann rügt in seiner Berufung, die erste Instanz habe bei der Ehefrau zu Unrecht einen monatlichen Mietzins von Fr. 1’380.-- eingesetzt. Nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien sei ein den wirtschaftlichen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Die Ehefrau sei massiv verschuldet und habe spätestens seit der Errichtung einer Vermögensbeistandschaft, namentlich seit dem 25. November 2015, gewusst, dass sie sich die Wohnung in O.2_____ finanziell nicht mehr leisten könne. In der Verfügung der Gemeinde O.2_____ vom 26. Februar 2016 sei sie denn auch aufgefordert worden, die Wohnung ordentlich per Ende September 2016 zu kündigen. Schliesslich widerspreche es dem Gerechtigkeitssinn, wenn die massiv verschuldete Ehefrau eine Wohnung bewohnen dürfe, die Fr. 280.-- monatlich teurer sei als diejenige des Ehemannes. Der Mietzins der Ehefrau sei daher ab dem 30. September 2016 auf Fr. 1’100.-- inklusive Nebenkosten zu reduzieren. Die Ehefrau hält dem in ihrer Berufungsantwort entgegen, die Wohnung sei von den Parteien gemeinsam bewohnt worden und sie habe diese mit Zustimmung des Ehemannes übernommen. Er müsse folglich auch die gemeinsam eingegangenen Mietkosten tragen. Aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes der Ehefrau sei eine schnelle Wohnungssuche nicht möglich. Ein Umzug würde derzeit ihre Kräfte übersteigen. Unabhängig davon, ob sie eine billigere Wohnung beziehen könne, ändere sich aufgrund des Mankos der Ehefrau an der Höhe der Unterhaltspflicht nichts. Für den Ehemann, der allein eine 3-Zimmerwohnung angemietet habe, sei im Gegenzug ebenfalls eine Miethöhe von Fr. 1’100.-- pro Monat akzeptiert worden, was über dem Üblichen von Fr. 900.-- liege. Soweit auf Seiten der Ehefrau eine Mietreduktion eingefordert werde, wäre gleichzeitig der Ehemann auf Wohnungskosten von maximal Fr. 900.-- zu behaften. Schliesslich sei zu beachten, dass die Ehefrau seitens der Fürsorgebehörde angewiesen worden sei, ab 1. Oktober 2016 ihr Nagelstudio in der Wohnung zu betreiben. In der Miete für die Wohnung seien ab dem genannten Zeitpunkt folglich auch die Kosten für das Nagelstudio von bislang Fr. 500.-- pro Monat enthalten. In seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 bestand der Ehemann darauf, dass die Mietkosten von knapp Fr. 1’400.-- unter anderem angesichts der finanziellen Lage, in der sich die Ehefrau befinde, viel zu hoch angesetzt seien. Der Zins sei unabhängig davon, ob in casu ein Mankofall gegeben sei, auf ein angemessenes Mass herabzusetzen. Von einem schnellen Wohnungswechsel könne vorliegend sodann nicht die Rede sein, da die Ehefrau mehrere Monate Zeit gehabt habe, auszuziehen und sich eine günstige Wohnung zu suchen. Überdies könne ein
Seite 11 — 25 Umzug auch einem psychisch angeschlagenen Menschen zugemutet werden. Der Ehemann sei schliesslich nicht auf Mietzinskosten von Fr. 900.-- zu behaften. Vielmehr sei für beide Parteien derselbe Mietzins einzusetzen, nämlich Fr. 1’100.-inklusive Nebenkosten. Dies komme auch der Ehefrau zugute, zumal sie ab 1. Oktober 2016 ihr Nagelstudio in die Wohnung integriere, dessen Mietzins grundsätzlich nicht von den Wohnkosten umfasst werde. Bei den Mietkosten für das Nagelstudio handle es sich im Übrigen um ein echtes Novum, wobei die Voraussetzungen für dessen Einführung in den Prozess nicht gegeben seien. a/cc. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsberechnung mittels der sog. zweistufigen Methode vorgenommen, bei der der Bedarf einer Partei im Grundsatz anhand der Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ermittelt wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1 m.w.H.; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.61). Nach diesen Richtlinien ist hinsichtlich der Wohnkosten auf die effektiven Miet- und Nebenkosten abzustellen, sofern diese den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen des betroffenen Ehegatten entsprechen. Ist dies nicht der Fall, ist der Mietzins auf den nächsten Kündigungstermin hin auf ein Normalmass herabzusetzen (vgl. die Richtlinien des Kantonsgerichts von Graubünden für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009, Ziff. II; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.93 u. 2.97). Vorliegend trifft es zu, dass die Wohnkosten der Ehefrau von Fr. 1’380.-- pro Monat im Hinblick auf die eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien hoch sind und die Fürsorgekommission O.2_____ in ihrer Verfügung vom 26. Februar 2016 (act. II/7) festgehalten hat, die Ehegatten X.Y._____ hätten auf den nächsten Kündigungstermin Ende September 2016 eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Vorinstanz hat indessen nachvollziehbar begründet, weshalb sie für die Ehefrau dennoch bis auf weiteres auf die Kosten der vormals gemeinsam bewohnten 4-Zimmer-Wohnung abstellt. Es ist denn auch durchaus glaubhaft, dass sich die persönliche Situation der Ehefrau aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 7) als schwierig erweist und ihr ein Umzug folglich entgegen der Ansicht des Ehemannes in der Tat nicht ohne weiteres zugemutet werden kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Beiständin der Ehefrau die Kündigung der Wohnung nicht veranlasst hat, obwohl die Genannte gemäss Entscheid der KESB Nordbünden vom 25. November 2015 (act. II/6) unter anderem gerade für den Bereich des Wohnens zur Unterstützung und Vertretung der Ehefrau ermächtigt ist. Im Übrigen geht aus dem erwähnten Entscheid hervor,
Seite 12 — 25 dass zahlreiche Einträge im Betreibungsregister bestehen, was einen Wohnungswechsel zusätzlich erschweren dürfte. In Anbetracht dessen hat die Vorinstanz der Ehefrau zu Recht nicht angelastet, dass die Kündigung der Wohnung per Ende September 2016 unterblieben ist. Auch die Argumentation des Ehemannes, es sei bei der Ehefrau aus Gerechtigkeitsüberlegungen derselbe Mietzins wie bei ihm, nämlich Fr. 1’100.-- pro Monat, einzusetzen, verfängt nicht. Wie einleitend ausgeführt, ist der Wohnaufwand vorliegend anhand der effektiven Kosten zu ermitteln. Dies führt dazu, dass für das Wohnen unterschiedliche Beträge einzusetzen sind. Die Parteien eines eherechtlichen Verfahrens müssen kaum je genau gleich viel für das Wohnen aufwenden, weshalb auch kein Anspruch darauf besteht, dass bei beiden Ehepartnern dieselben Beträge berücksichtigt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3). Unter den genannten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht auf Wohnkosten der Ehefrau von Fr. 1’380.-- pro Monat abgestellt. Was für Auswirkungen die im Berufungsverfahren neu eingebrachte Tatsache hat, dass die Ehefrau ab 1. Oktober 2016 in der Wohnung ihr Nagelstudio betreibt ‒ namentlich die Frage, ob ihre Wohnkosten infolgedessen zu reduzieren wären bzw. in welchem Betrag ‒, kann aufgrund des Umstands, dass eine Mankosituation vorliegt und der Unterhaltsbeitrag folglich allein vom Einkommen und vom Bedarf des Ehemannes abhängt (vgl. E. 8), offen gelassen werden. b/aa. Bei der Krankenkasse der Ehefrau berücksichtigte die Vorinstanz in der Bedarfsrechnung einen Betrag von Fr. 134.-- pro Monat. Sie zog dabei von der ausgewiesenen Prämie 2016 von Fr. 433.75 (act. II/10) die individuelle Prämienverbilligung von Fr. 299.30 (Fr. 3’591.55 ÷ 12 Monate [act. II/12]) ab. In der Berufungsschrift wird dies nicht beanstandet, doch macht der Ehemann in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 geltend, dass der entsprechende Betrag ersatzlos aus dem Minimalbedarf der Ehefrau zu streichen sei. Es gehe nämlich aus der Verfügung betreffend öffentliche Unterstützung vom 9. September 2016 hervor, dass die Grundversicherung der Ehefrau durch die individuelle Prämienverbilligung gedeckt sei. b/bb. Dass Bezügern von öffentlicher Unterstützung die Krankenkassenprämien grundsätzlich vollumfänglich vergütet werden, ist richtig und ergibt sich auch aus der Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt Graubünden vom 14. April 2016 betreffend die Prämienverbilligung 2016 (act. III/13, S. 2). Allerdings richtet sich diese Vergütung nach der sog. Richtprämie, die für das Jahr 2016 gemäss dem erwähnten Schreiben Fr. 323.-- pro Monat beträgt. Aus diesem Grund wird der Ehefrau nicht die gesamte Prämie verbilligt. Da im vorliegenden Massnahmeverfahren
Seite 13 — 25 auf die tatsächlich anfallenden Kosten abzustellen ist, hat die Vorinstanz in der Bedarfsrechnung der Ehefrau zu Recht den durch die individuelle Prämienverbilligung nicht gedeckten Teil der monatlichen Krankenkassenprämie von Fr. 134.-berücksichtigt. c/aa. Im Weiteren setzte die Vorinstanz im Bedarf der Ehefrau einen Betrag von Fr. 85.-- pro Monat für zusätzliche Gesundheitskosten und einen solchen von Fr. 45.-- für die Fahrspesen zur Tagesklinik ein. c/bb. Der Ehemann bringt in diesem Zusammenhang vor, nebst dem, dass beweisrechtlich nicht erstellt sei, dass die Ehefrau tatsächlich an einer Krankheit leide, stelle sich die Frage, inwiefern die von ihr geltend gemachten Gesundheitskosten und Fahrspesen als separate Posten bei der Berechnung des Minimalbedarfs zu berücksichtigen seien. Nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien seien die Kosten für die Gesundheitspflege im Grundbetrag inbegriffen. Folglich werde die separate Anrechnung der angeblichen Gesundheitskosten von Fr. 85.-- monatlich hinfällig. Zusätzlich entbehre das Beanspruchen von Fahrspesen für die Tagesklinik nicht nur jeglicher rechtlicher Grundlage, sondern es sei beweismässig nicht einmal erstellt, dass die Ehefrau die Tagesklinik überhaupt besuche. So liessen verschiedene Indizien in den Akten auf ein unzuverlässiges Verhalten der Ehefrau schliessen. Zudem sei die Therapiedauer längst abgelaufen, sei eine Therapie doch für maximal sechs Monate mit Beginn ab 15. Februar 2016 angeordnet worden. Schliesslich seien die Fahrkosten nicht belegt und überdies im Grundbetrag der Ehefrau inbegriffen. Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, dass die zusätzlichen Kosten für ihre Krankheitsbehandlungen im Vorverfahren ausgewiesen worden seien. Abgesehen davon werde durch ein aktuelles Zeugnis bestätigt, dass die Massnahmen nach wie vor laufen. Insofern seien die fraglichen Kosten unverändert anzurechnen. c/cc. Es entspricht der Praxis, dass Franchisen und Selbstbehalte, die regelmässig anfallen, im familienrechtlichen Existenzminimum zusätzlich zu den Krankenversicherungsprämien berücksichtigt werden (BGE 129 III 242 E. 4; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.109). Vorliegend leidet die Ehefrau an einer Krankheit, die eine kontinuierliche ärztliche Behandlung erfordert (vgl. E. 7). Ausserdem sind die Kosten für die Jahresfranchise von Fr. 300.-- und für den Selbstbehalt von Fr. 700.-- pro Jahr ausgewiesen (act. II/11). Aus diesem Grund ist die Vorinstanz zu Recht von zusätzlichen Gesundheitskosten von Fr. 85.-- pro Monat (Fr. 1’000.-- ÷ 12 Monate) ausgegangen.
Seite 14 — 25 Was die Fahrkosten betrifft, so erweist sich der Einwand des Ehemannes, dass die Therapiedauer gemäss Therapievereinbarung mit dem Tageszentrum der Klinik Beverin vom 12. Februar 2016 (act. II/3) bis zu sechs Monate beträgt, als zutreffend. Allerdings geht aus der erwähnten Vereinbarung auch hervor, dass nach sechs Monaten ein Standortgespräch stattfindet, und dass bei klarer Indikation eine Verlängerung der Therapiedauer beantragt werden kann. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. August 2016 gab die Rechtsvertreterin der Ehefrau in diesem Sinn an, der Besuch der Tagesklinik werde weitergeführt (act. V/1, S. 3). Im Berufungsverfahren wird ebenfalls geltend gemacht, dass die Ehefrau aufgrund ihrer psychischen Labilität nach wie vor auf die ambulante Therapie in der Tagesklinik angewiesen sei. Zudem bestätigte der Hausarzt der Ehefrau, Dr. med. B._____, in seinem Schreiben vom 20. September 2016 (act. C.2), dass aktuell eine weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung stattfinde. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, der Ehefrau die von ihr geltend gemachten Fahrkosten von gerundet Fr. 45.-- pro Monat (8 Fahrten O.2_____‒O.3_____ à Fr. 5.20 [vgl. act. II/13]) weiterhin im Bedarf anzurechnen, zumal die entsprechenden Kosten nicht als im Grundbetrag enthalten zu betrachten sind (vgl. BGE 129 III 242 E. 4.2). d. Zusammenfassend verbleibt es bei dem seitens der Vorinstanz ermittelten Minimalbedarf der Ehefrau von Fr. 2’844.-- pro Monat. 5. Den Minimalbedarf des Ehemannes bezifferte die erste Instanz mit Fr. 2’793.-- pro Monat. Sie berücksichtigte dabei den Grundbetrag von Fr. 1’200.--, die Miete inklusive Nebenkosten von Fr. 1’100.--, Kosten für einen Parkplatz von Fr. 100.--, unumgängliche Berufsauslagen von Fr. 250.--, Ausgaben für auswärtige Verpflegung von Fr. 110.-- sowie Krankenversicherungskosten abzüglich Prämienverbilligung von Fr. 33.-- (E. 6, S. 4 ff., des angefochtenen Entscheids). a/aa. In Bezug auf die Berufsauslagen führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, der Ehemann habe per 1. Mai 2016 bei der Firma A._____ in O.4_____ einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Für den Arbeitsweg sei er aufgrund der Arbeitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen. Gestützt auf die Annahme, dass der Ehemann monatlich 870 Fahrkilometer zurücklegt, dass er elf Monate im Jahr arbeitet sowie dass die effektiven Fahrkosten, ohne Berücksichtigung der Amortisation, Fr. 0.30 pro Kilometer betragen, errechnete die Vorinstanz in der Folge Auslagen von gerundet Fr. 250.-- pro Monat.
Seite 15 — 25 a/bb. Der Ehemann rügt, dass die Vorinstanz damit nicht seine effektiven Fahrspesen von monatlich Fr. 500.-- berücksichtigt habe. Dass seinem Automobil Kompetenzcharakter zukomme, sei gemäss dem angefochtenen Entscheid ausgewiesen. Der Arbeitsweg von O.5_____ nach O.4_____ betrage retour 42.8 km. Neu belaufe sich sein Arbeitsweg von O.6_____ nach O.4_____ sogar auf 48.2 km. Monatlich lege er somit rund 964 Kilometer zurück. Damit erschienen die geltend gemachten Fahrspesen im Umfang von Fr. 500.-- als gerechtfertigt. Die Ehefrau bringt vor, die Fahrspesen des Ehemannes seien aufgrund des Alters des Fahrzeugs und der Nichtberücksichtigung der Amortisation mit einem verminderten Ansatz von 30 Rappen pro Kilometer korrekt berechnet worden. a/cc. In casu ist in der Tat unbestritten, dass dem Fahrzeug des Ehemannes aufgrund des frühen Arbeitsbeginns Kompetenzcharakter zukommt. Es trifft indessen nicht zu, dass sein Arbeitsweg länger wäre als im vorinstanzlichen Verfahren angenommen. Sowohl von O.6_____ wie von O.2_____ aus ist für den Weg nach O.4_____ die Autobahneinfahrt O.2_____ zu benutzen, wobei die Distanz bis zu dieser Einfahrt von der neuen Wohnung aus nicht länger ist als bisher. Es kann daher weiterhin von einem Arbeitsweg von rund 43 km hin und zurück ausgegangen werden (vgl. act. III/16). Zu beachten ist ferner, dass der Ehemann in seiner Berufung implizit eine Entschädigung von rund Fr. 0.55 pro km beansprucht, ohne indessen auch nur ansatzweise zu begründen, weshalb der von der Vorinstanz gewählte Ansatz von Fr. 0.30 pro km unrichtig sein sollte. Bei knappen Verhältnissen, wie sie in casu vorliegen, erscheint der gewählte Ansatz denn auch vertretbar, zumal die Vorinstanz dem Ehemann zusätzlich Fr. 100.-- pro Monat für den Parkplatz zugestanden hat. So ist in einer pauschalen Kilometerentschädigung nämlich üblicherweise ein Betrag für die Parkplatz- bzw. Garagenmiete enthalten. Zudem belaufen sich vorliegend die Kosten für den Parkplatz, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht, in der Tat nur auf Fr. 50.-- pro Monat (act. III/22). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius darf dies aber nicht zu einer entsprechenden Erhöhung des Unterhaltsbeitrags des Ehemannes führen. b. Dass die Vorinstanz dem Ehemann für die auswärtige Verpflegung einen Betrag von Fr. 110.-- pro Monat (22 Tage à Fr. 5.--) anrechnete, ohne den Grundbetrag bezüglich der Ernährungskosten zu verringern, ist entgegen der Ansicht der Ehefrau nicht zu beanstanden. Mit den von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 5.-pro Mahlzeit werden lediglich die Mehrauslagen abgedeckt, die für die auswärtige Verpflegung anfallen. Diese sind deshalb zusätzlich zum ordentlichen Grundbetrag zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II, S. 4, der betreibungsrechtlichen Richtlinien).
Seite 16 — 25 c/aa. Was die Krankenversicherungsprämien anbelangt, so zog die Vorinstanz von den monatlichen Prämien des Ehemannes des Jahres 2016 von Fr. 332.85 (act. III/12) die Prämienverbilligung von Fr. 299.30 (Gesamtvergütung für das Jahr 2016 von Fr. 3’591.55 ÷ 12 Monate [act. III/13]) ab und rechnete in den Minimalbedarf folglich Fr. 33.-- pro Monat ein. c/bb. Im Berufungsverfahren macht der Ehemann geltend, es sei bei der Krankenkasse zu berücksichtigen, dass die monatlichen Prämien nur dieses Jahr gering ausfielen. Ab 2017 rechne er für seine Grundversicherung mit monatlichen Prämien von mindestens Fr. 100.--. Zudem sei im angefochtenen Urteil entgegen der Berechnung in seiner Stellungnahme vom 11. August 2016 ein Betrag von Fr. 33.-- statt Fr. 37.-- eingesetzt worden. Die Ehefrau erachtet es weder als belegt noch als ausgewiesen, dass die Krankenkassenprämien 2017 höher ausfallen werden. Zudem stellt sie sich auf den Standpunkt, dass höhere Krankenkassenprämien auch höhere Prämienverbilligungen nach sich ziehen, so dass unter diesem Aspekt keine Änderung notwendig sei. Dem hält der Ehemann entgegen, es sei gerichtsnotorisch, dass die Krankenkassenprämien nächstes Jahr höher seien. Dass höhere Prämien auch automatisch eine höhere Prämienverbilligung zur Folge hätten, sei demgegenüber nicht belegt, weshalb es gerechtfertigt sei, dem Ehemann einen Krankenkassenbeitrag im Umfang von Fr. 100.-- monatlich an seinen Minimalbedarf anzurechnen. c/cc. Es ist vorliegend durchaus denkbar, dass der Ehemann ab 2017 höhere Krankenversicherungsprämien zu leisten haben wird, zumal die Prämien in der Tat jährlich steigen und die Parteien für das Jahr 2016 nur deshalb so hohe Prämienverbilligungen erhielten, weil zeitweilig beide Ehegatten öffentlich unterstützt wurden (vgl. act. III/13). Allerdings stehen zur Zeit weder die aktuellen Versicherungsprämien für das Jahr 2017 noch der Umfang der Reduktion der individuellen Prämienverbilligung fest, weshalb aktuell auf den von der Vorinstanz korrekt berechneten Betrag von Fr. 33.-- pro Monat abgestellt werden muss. Sollte 2017 eine erhebliche Reduktion der Prämienverbilligung erfolgen, kann der Ehemann diesen Umstand in einem Abänderungsverfahren geltend machen. d/aa. Schliesslich bringt der Ehemann vor, in seinem Existenzminimum sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass er seine Wohnung komplett neu möblieren müsse. Dafür werde er mindestens Fr. 2’000.-- aufzuwenden haben. Folglich sei ihm an sein Existenzminimum monatlich ein Betrag von Fr. 397.-- anzurechnen, damit er seine Wohnung in der Zeit von September 2016 bis Februar 2017 einrichten könne.
Seite 17 — 25 d/bb. Die Ehefrau weist in ihrer Berufungsantwort zu Recht darauf hin, dass der Ehemann die Anrechnung von Möblierungskosten erstmals im Berufungsverfahren verlangt. Es handelt sich dabei um ein unechtes Novum, das nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässig ist, begründet der Ehemann doch nicht, weshalb er den fraglichen Umstand trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. So beantragte der Ehemann bereits in seiner Stellungnahme vom 11. August 2016 die Zuweisung der bis anhin gemeinsam bewohnten Wohnung an die Ehefrau. Es hätte ihm folglich bewusst sein müssen, dass er eine neue Wohnung zu suchen bzw. auszustatten hat. Dass ein Antrag betreffend Einrichtung der Wohnung anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung mündlich behandelt worden wäre, wie der Ehemann in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 vorbringt, geht aus dem entsprechenden Protokoll nicht hervor. Eine Berichtigung desselben wurde vom Ehemann sodann nicht verlangt. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht, die entsprechenden Kosten zu berücksichtigen. e. Aufgrund des Gesagten ist beim Ehemann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Minimalbedarf von Fr. 2’793.-- auszugehen. 6. Was die Leistungsfähigkeit des Ehemannes betrifft, so rechnete die Vorinstanz ihm Einkünfte von Fr. 3’801.-- pro Monat an. Dies erweist sich als korrekt. Das Nettoeinkommen, das der Ehemann mit seiner Tätigkeit bei der Firma A._____ erzielt, beläuft sich auf Fr. 3’500.-- pro Monat (act. III/20). Hinzu tritt ein Anteil am 13. Monatslohn (vgl. act. II/8), den die Vorinstanz mit Fr. 301.-- bezifferte. Der Ehemann möchte als 13. Monatslohn lediglich einen Betrag von monatlich Fr. 194.-- anrechnen lassen. Seine im Berufungsverfahren vorgenommene Berechnung erweist sich indes als falsch. Da er, wie er selbst festhält, aufgrund des Arbeitsbeginns am 1. Mai 2016 für das laufende Jahr lediglich für acht Monate einen 13. Monatslohn erhält, ist der entsprechende Betrag von Fr. 2’333.-- auch nur durch acht Monate und nicht durch zwölf Monate zu teilen. Der Ehemann ging in seiner Stellungnahme vom 11. August 2016 (S. 12) in diesem Sinn selbst noch davon aus, dass sich der monatliche Anteil am 13. Monatslohn auf ca. Fr. 291.-beläuft (Fr. 2’333.-- ÷ 8 Monate / Fr. 3’500.-- ÷ 12 Monate). Die Differenz zur ersten Instanz, die einen Betrag von Fr. 301.-- errechnete, ergibt sich vermutungsweise daraus, dass jene auf dem 13. Monatslohn keinen Pensionskassenabzug vornahm, was sich als richtig erweist (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.128). Damit ist auf das von der Vorinstanz ermittelte Nettoeinkommen des Ehemannes von monatlich Fr. 3’801.-- abzustellen.
Seite 18 — 25 7a/aa. Zu prüfen verbleibt die Leistungsfähigkeit der Ehefrau. Die Vorinstanz ging davon aus, dass jene zu 100% arbeitsunfähig ist und ab 1. September 2016 auch keine Taggelder mehr erhält. Infolgedessen rechnete sie ihr kein Einkommen an. a/bb. Der Ehemann macht in seiner Berufung geltend, der Ehefrau sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Er erachtet es einerseits als fraglich, dass die Ehefrau tatsächlich krank ist. Ihm sei bis zum heutigen Datum nicht bekannt, an welcher Krankheit die Ehefrau leide. Die durch sie beigebrachten Arztzeugnisse sprächen sich ebenfalls nicht über ihr Leiden aus. Es sei weder glaubhaft dargetan, dass die Ehefrau weiterhin eine Krankheit habe, noch dass sie in eine Therapie gehe. Das Arztzeugnis vom 20. September 2016 sei von einem Allgemeinmediziner verfasst worden, der sich nicht in hinreichender Weise über eine psychische Erkrankung äussern könne. Auch falle ins Gewicht, dass Hausärzte wegen ihres Auftragsverhältnisses zum Patienten wohlwollende Zeugnisse in deren Sinn produzierten. Andererseits bezweifelt der Ehemann die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau. Jene habe seit Beginn der Ehe ihre Arbeit niedergelegt und keine ernsthaften Bemühungen unternommen, ein eigenes Einkommen zu generieren. Die Angaben über deren Arbeitsunfähigkeit seien widersprüchlich und unklar, womit sich auch die Frage stelle, ob die verschiedenen Arztzeugnisse eigens für den Scheidungsprozess produziert worden seien. Jedenfalls liessen die Zeugnisse von Dr. B._____ wegen der inneren Widersprüchlichkeit nicht den Schluss zu, dass die Ehefrau zu 100% arbeitsunfähig sei. Ab dem 1. März 2016 sei die Ehefrau vielmehr nur noch zu 80% arbeitsunfähig. Folglich gehe es zu ihren Lasten, wenn sie die restliche Arbeitsfähigkeit von 20% nicht ausschöpfe. Es sei ihr zumutbar, in einem 20%-Pensum einen monatlichen Lohn von ca. Fr. 800.-- zu erwirtschaften, biete der Arbeitsmarkt für eine Anstellung als Putzfrau doch genügend Potential. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die baldige Scheidung und die damit verbundene Eigenversorgungskapazität zumindest auf 60% erhöhen müsse, da sie nicht auf den Fortbestand der Ehe vertrauen dürfe. Mit einem Pensum von 60% verdiene sie sogar Fr. 2’400.--, womit ihre Eigenversorgungskapazität wiederhergestellt sei. Der Unterhaltsbeitrag sei somit zeitlich zu befristen. Er erkläre sich bereit dazu, einer Unterhaltszahlung von monatlich Fr. 250.-- ab 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 nachzukommen. In diesen sechs Monaten werde die Ehefrau genügend Zeit haben, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Die Ehefrau führt aus, das Bestreiten der Krankheit durch den Ehemann sei nach einem viermonatigen Klinikaufenthalt und der nachfolgenden ambulanten Betreuung, aufgrund der Medikamentation und nachdem er über den Krankheitsverlauf
Seite 19 — 25 immer informiert worden sei, schlicht stossend. Der Ehemann übersehe ausserdem, dass Zeugnisse eingereicht worden seien, die eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit erstellten. Die kurzzeitige 80%-ige Arbeitsunfähigkeit sei ein Versuch gewesen, die Ehefrau mit ihrem Nagelstudio im Rahmen ihrer Selbständigkeit langsam wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren, was damals jedoch gescheitert sei. Das Geschäft habe durch ihre Abwesenheit aufgrund des stationären Klinikaufenthalts von Oktober 2015 bis Februar 2016 einen schweren Rückschlag erlitten und müsse nun wieder aufgebaut werden. Heute sei ihr eine Tätigkeit zu 25% im Nagelstudio wieder zumutbar. Da sie aufgrund ihrer psychischen Labilität nach wie vor auf Antidepressiva und die ambulante Therapie in der Tagesklinik angewiesen sei, sei diese Beschäftigung ‒ namentlich vor dem Hintergrund, dass sie dabei die Arbeit frei einteilen könne und, wenn es gesundheitlich nicht gehe, auch absagen könne ‒ die einzig realisierbare und auf absehbare Zeit mögliche Tätigkeit. In Bezug auf ihre frühere Putztätigkeit werde der Ehefrau weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, weil neben den psychischen Gebrechen zusätzlich eine chronische muskuläre Verspannung des Schulter-Nacken-Gürtels bei degenerativer Veränderung vorliege. Durch die für ihr Nagelstudio ärztlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 25% entfalle sodann jegliche künftige Krankentaggeldzahlung für die Ehefrau aus dem damaligen gekündigten Reinigungserwerb. Eine Beschränkung der Unterhaltspflicht lasse sich nicht begründen, da der Verlauf der Krankheit ungewiss und sie auf absehbare Zeit nicht in der Lage sei, Eigeneinkommen zu generieren, das ihr Manko auffülle. b/aa. Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten von dessen tatsächlich erzieltem Einkommen auszugehen (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.128; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 01.49). Allerdings darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es daher nicht, dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Mit Bezug auf das hypothetische
Seite 20 — 25 Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3, BGE 128 III 4 E. 4a, je m.w.H.). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist in allen Matrimonialsachen möglich und gilt daher auch im Bereich von Art. 163 ZGB, wonach jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen hat. Gegebenenfalls ist daher auch in diesem Rahmen nicht auf den tatsächlich erzielten Erwerb abzustellen, sondern ein hypothetisches, höheres Einkommen zu berücksichtigen (BGE 128 III 4 E. 4a, BGE 119 II 314 E. 4a). b/bb. Vorliegend stellt sich in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in erster Linie die Frage nach dem Gesundheitszustand der Ehefrau. In den Akten befinden sich ärztliche Zeugnisse von Dr. med. B._____ (act. II/14), die der Ehefrau vom 19. Oktober 2015 bis 31. August 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Diese Zeugnisse äussern sich zwar nicht über die Art der Erkrankung, doch geht aus den ärztlichen Berichten von Dr. B._____ vom 31. März 2016 (act. II/2) und vom 20. September 2016 (act. C.2) sowie aus dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 25. November 2015 (act. II/6) hervor, dass die Ehefrau seit Jahren an Depressionen leidet. Vom 26. Oktober 2015 bis 10. Februar 2016 wurde sie aufgrund einer schweren depressiven Episode in der psychiatrischen Klinik Beverin stationär behandelt. Danach fand eine ambulante Nachbehandlung in der Tagesklinik statt (act. II/3). Aufgrund der depressiven Symptomatik und der damit verbundenen Unfähigkeit, ihre finanziellen und administrativen Belange zu erledigen, wurde für die Ehefrau gemäss dem erwähnten Entscheid der KESB Nordbünden eine Vertretungsbeistandschaft errichtet. Aktuell ist die Ehefrau immer noch auf psychotherapeutische Behandlung und medikamentöse Unterstützung angewiesen. Dr. B._____ attestiert der Ehefrau für eine Putztätigkeit weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit; als Podologin erachtet er sie zu 25% arbeitsfähig (vgl. act. C.2). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen von einer grundsätzlichen Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau ausging, ist nicht zu beanstanden. Namentlich rechtfertigt es sich nicht, den ärztlichen Zeugnissen bzw. Berichten von Dr. B._____ die Beweiskraft abzusprechen, nur weil es sich beim Genannten um einen Allgemeinmediziner bzw. um den Hausarzt der Ehefrau handelt, zumal seine Einschätzung mit der Tatsache übereinstimmt, dass die Ehefrau über drei Monate stationär und danach auch noch ambulant in der Psychiatrie behandelt werden musste. Die Zeugnisse und Berichte leiden auch nicht an einer inneren Widersprüchlichkeit. Zwar be-
Seite 21 — 25 zeichnete Dr. B._____ die Ehefrau in seinen Berichten vom 31. März 2016 und vom 20. September 2016 in Abweichung zu den ärztlichen Zeugnissen nicht dauernd zu 100%, sondern ab 1. März 2016 lediglich zu 80% und ab 1. April 2016 zu 75% als arbeitsunfähig, doch ergibt sich bei näherem Hinsehen, dass der Arzt nach der Art der Tätigkeit differenziert. Für ihre unselbständige Putztätigkeit erachtet der Arzt die Ehefrau durchgehend und bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig; die ärztlichen Zeugnisse wurden denn auch für den Arbeitgeber bzw. die Versicherung ausgestellt. Die Einschätzung einer 20%- bzw. 25%-igen Arbeitsfähigkeit bezieht sich demgegenüber auf ihre selbständige Tätigkeit als Podologin. Aufgrund vorstehender Ausführungen rechtfertigt es sich nicht, der Ehefrau aus einer Putztätigkeit ein hypothetisches Einkommen von Fr. 800.-- pro Monat anzurechnen, wie der Ehemann dies vorliegend anstrebt. Es ist glaubhaft, dass die Ehefrau aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sowie ihrer neu diagnostizierten eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit ‒ sie leidet an chronischen muskulären Verspannungen des Schulter-Nacken-Gürtels bei degenerativen Veränderungen ‒ diesbezüglich zu 100% arbeitsunfähig und ihr eine entsprechende Tätigkeit folglich weder zumutbar noch möglich ist. Eine eingeschränkte Beschäftigung als selbständige Podologin ist zwar zumutbar, doch erscheint es nicht möglich, damit bis auf weiteres ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang namentlich, dass die Ehefrau den Kundenstamm neu aufbauen und zudem zunächst die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten wie Miete und Material decken muss. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht davon abgesehen, bei der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen. Angesichts der seit Herbst 2015 belegten Krankengeschichte sowie des Umstands, dass der Arzt gemäss seiner Bestätigung vom 20. September 2016 (act. C.2) mit einer längerdauernden Leistungseinbusse rechnet, ist ferner nicht zu erwarten, dass die Ehefrau ihre Arbeitsfähigkeit bzw. ihr Einkommen in absehbarer Zeit so steigern kann, dass ihr Lebensbedarf von rund Fr. 2'800.-- gedeckt wäre, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf eine Befristung des Unterhaltsbeitrags verzichtet hat. 8. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der ersten Instanz von einem Minimalbedarf des Ehemannes von Fr. 2’793.--, einem solchen der Ehefrau von Fr. 2’844.-- sowie einem Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 3’801.-auszugehen. Damit übersteigt das familienrechtliche Existenzminimum beider Ehegatten von Fr. 5’637.-- das gemeinsame Einkommen von Fr. 3’801.--, so dass ein Mankofall vorliegt. Der geschuldete Ehegattenunterhaltsbeitrag ergibt sich folglich aus der Differenz zwischen dem Einkommen des Ehemannes und seinem fa-
Seite 22 — 25 milienrechtlichen Existenzminimum. In das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten darf nämlich nicht eingegriffen werden, weshalb die Ehefrau das Manko alleine zu tragen hat (BGE 123 III 1, BGE 133 III 57 E. 3; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.61 u. 2.175). Im Ergebnis bleibt es somit bei dem seitens der Vorinstanz ab 1. September 2016 festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1’000.-- (Fr. 3’801.-- abzüglich Fr. 2’793.--). Das Manko der Ehefrau beläuft sich in Anbetracht dieses Unterhaltsbeitrags auf Fr. 1’844.-- pro Monat. Ein Manko ‒ und zwar von Fr. 1’300.-- pro Monat ‒ wäre im Übrigen selbst dann vorhanden, wenn man von dem vom Ehemann in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 geltend gemachten minimalen Bedarf der Ehefrau von Fr. 2’300.-- ausgehen würde. Sodann würde sich am Bestehen eines Mankos und damit an der Unterhaltspflicht des Ehemannes auch dann nichts ändern, wenn man der Ehefrau auf der Einkommensseite Krankentaggelder von monatlich Fr. 856.-- (vgl. act. II/5) anrechnen würde. Die Frage, ob und aus welchem Grund die entsprechenden Zahlungen per 1. September 2016 effektiv ausgelaufen sind, kann infolgedessen offen gelassen werden. Dies durfte unter den gegebenen Umständen auch die Vorinstanz, weshalb sich der vom Ehemann erhobene Vorwurf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unberechtigt erweist. Unbegründet ist schliesslich auch sein Einwand, es sei ihm zu Unrecht keine Einsicht in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau gewährt worden, obwohl er dies im vorinstanzlichen Verfahren editionsweise verlangt habe. Zum einen hat die Ehefrau zusammen mit ihrem Gesuch diejenigen Urkunden, die für die Bezifferung ihres Lebensaufwands und ihres Einkommens relevant sind, eingereicht. Zum anderen ist durch die Fürsorgeabhängigkeit der Ehefrau belegt, dass sie weder über massgebliches Einkommen noch über Vermögen verfügt. Folglich hatte die Vorinstanz keine weiteren Dokumente zu edieren. Die Berufung des Ehemannes ist unter diesen Umständen vollumfänglich abzuweisen. 9a. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). b/aa. Infolge Abweisung seiner Berufung unterliegt X._____, so dass er die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- zu tragen hat.
Seite 23 — 25 b/bb. Darüber hinaus hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten verzichtete vorliegend auf das Einreichen einer Honorarnote, weshalb deren Entschädigung nach Ermessen bzw. gestützt auf den mutmasslichen Aufwand festzusetzen ist. Vorliegend dürfte Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta ein Aufwand von rund 10 Stunden entstanden sein, was bei einem üblichen Stundenansatz von Fr. 240.-- (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2’400.-- ergibt. Dazu treten Barauslagen von Fr. 72.-- (3% von Fr. 2’400.--) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 197.80 (8% von Fr. 2’472.--). Die ausseramtliche Entschädigung, die X._____ Y._____ für das Berufungsverfahren zu leisten hat, wird somit auf gerundet Fr. 2’670.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festgelegt. c. X._____ wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 14. Oktober 2016 (ZK1 16 143) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und MLaw Sandra Lazzarini zu seiner Rechtsvertreterin ernannt. Damit gehen die dem Berufungskläger auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2'500.-und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers reichte am 15. November 2016 eine Honorarnote ein (act. D.6), in der sie einen Aufwand von 19.60 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand erscheint hoch, kann angesichts des doppelten Schriftenwechsels aber noch als angemessen gelten. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-- (vgl. Art. 5 f. HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von Fr. 2’940.--. Hinzu kommt die Spesenpauschale von Fr. 88.20 (3% von Fr. 2’940.--). Nicht berücksichtigt werden können die in Rechnung gestellten Fotokopien für Fr. 132.--. Zum einen erweist sich der Betrag von Fr. 1.-- pro Fotokopie als übersetzt und zum anderen sind Auslagen für Fotokopien in der Spesenpauschale enthalten. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von Fr. 242.30 (8% von Fr. 3’028.20) resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3’271.--. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. d. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 14. Oktober 2016 (ZK1 16 147) wurde auch Y._____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta bewilligt. Da die Berufungsbeklagte mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie keine
Seite 24 — 25 Prozesskosten zu tragen und erhält eine Parteientschädigung zu Lasten des Berufungsklägers zugesprochen. Nichtsdestotrotz muss vorliegend die Entschädigung, welche ihrer Rechtsvertreterin aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusteht, festgesetzt werden, da ein Rechtsbeistand auch bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei durch den Kanton angemessen zu entschädigen ist, falls die der Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 122 ZPO). Ist der kostenpflichtigen Partei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, was in casu der Fall ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 21 zu Art. 122 ZPO). Ausgehend von dem auch der Parteientschädigung zugrundeliegenden Zeitaufwand von 10 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 5 HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von Fr. 2’000.--, so dass die im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung unter Berücksichtigung der Pauschale für Barauslagen von Fr. 60.-- (3% von Fr. 2’000.--) und der Mehrwertsteuer von Fr. 164.80 (8% von Fr. 2’060.--) auf gerundet Fr. 2’225.-- festzusetzen ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Seite 25 — 25 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ hat Y._____ eine Parteientschädigung von Fr. 2’670.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von Y._____ gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 14. Oktober 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 16 147) zu Lasten des Kantons Graubünden mit Fr. 2'225.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. c) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung von Fr. 3’271.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 14. Oktober 2016 (ZK1 16 143) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30’000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: