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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.11.2016 ZK1 2016 133

November 24, 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,286 words·~16 min·6

Summary

Parteientschädigung (Grundbuchberichtigungsklage) | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. November 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 133 28. November 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____ und des Y._____, Kläger und Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen den Abschreibungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 16. August 2016, mitgeteilt am 16. August 2016, in Sachen der Kläger und Beschwerdeführer gegen die Hilfskonkursmasse v o n Z . _____ , vertreten durch das Konkursamt Küsnacht, Kohlrainstrasse 10, Postfach 1390, 8700 Küsnacht ZH, Beklagte und Beschwerdegegnerin, wieder vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Reimann, c/o. Counsel Services AG, Forchstrasse 2, Postfach 1467, 8032 Zürich, betreffend Parteientschädigung (Grundbuchberichtigungsklage), hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Y._____ und X._____ erhoben am 22. Oktober 2014 Klage beim Bezirksgericht Maloja gegen die Hilfskonkursmasse von Z._____ mit den Anträgen, die auf ihrem Grundstück Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ lastenden Kapitalgrundpfandverschreibungen über Fr. 2'500'000 und Fr. 500'000.00 ersatzlos zu streichen. B. Nachdem das Verfahren am 21. November 2014 bis auf weiteres sistiert wurde, reichte die Hilfskonkursmasse von Z._____ am 6. Juli 2015 ihre Klageantwort ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage vom 22. Oktober 2014, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. C. Am 31. Mai 2016 teilte der Rechtsvertreter der Hilfskonkursmasse von Z._____ dem Bezirksgericht Maloja mit, dass Y._____ und X._____ die von der Hilfskonkursmasse von Z._____ gegenüber Frau A._____ in Betreibung gesetzte Forderung im Februar 2016 bezahlt und die eingetragenen Grundpfänder hätten löschen lassen. Damit werde der Prozess gegenstandslos, wobei die Gegenstandslosigkeit alleine von den Klägern verursacht worden sei, weshalb diesen die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen seien; ferner sei der Beklagten für den bisherigen Aufwand in dieser Angelegenheit eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. D. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 teilte der Rechtsvertreter der Kläger dem Bezirksgericht Maloja mit, dass die Pfandrechte untergegangen seien. Der Untergang der Pfandrechte sei von der Beklagten verursacht worden, weshalb sie die damit zusammenhängenden Folgen zu tragen habe. Das Grundstück Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ sei mit einem Drittpfand belastet gewesen, das heisse, die Kläger seien nie Schuldner gewesen. Schuldnerin sei Frau A._____, Gläubigerin die Beklagte gewesen. Die Beklagte habe die Schuldnerin betrieben. Zur Abwendung der Versteigerung hätten sich die Kläger als Drittpfandeigentümer veranlasst gesehen, den gesamten Forderungsbetrag zu leisten. Damit habe die Versteigerung abgesetzt werden können und die Kläger hätten ihr Eigentum am Grundstück Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ bewahren können. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO werde jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, bei der die Gründe eingetreten seien, die zur Gegenstandslosigkeit geführt hätten. Da die Beklagte die Betreibung bis zur Verwertung ohne Not und ohne Nutzen vorangetrieben habe, womit die Kläger als Drittpfandeigentümer zum Erhalt ihres Eigentums gezwungen worden seien, das Pfand

Seite 3 — 11 durch Zahlung der Forderung abzulösen, sei die Grundpfandverschreibung mit der Bezahlung untergegangen. Die Kläger hätten einzig aufgrund des von der Beklagten aufgesetzten Drucks bezahlt. Daher sei die Beklagte zu verpflichten, die Gerichtskosten zu übernehmen und die Kläger voll zu entschädigen. E. Die Hilfskonkursmasse von Z._____ hielt in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2016 fest, dass es der Beklagten sicherlich nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass sie im vorliegenden Fall die Betreibung eingeleitet und nach Beseitigung des Rechtsvorschlages das Verwertungsbegehren gestellt habe. Es rechtfertige sich daher, die Prozesskosten vollumfänglich den Klägern aufzuerlegen und die Beklagte angemessen zu entschädigen. F. Mit gleichentags mitgeteiltem Abschreibungsentscheid vom 16. August 2016 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja wie folgt: "1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von CHF 8'000.- werden den Klägern auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Kläger werden verpflichtet, die Beklagte ausseramtlich mit CHF 37'017.25 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kosten in erster Linie nach dem mutmasslichen Obsiegen und Unterliegen und in zweiter Linie nach dem Verursacherprinzip zu verteilen seien. Die Kläger hätten sich im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen auf dieselben Unterlagen berufen, wie in jenen Verfahren, in welchen sie bisher unterlegen seien. Bei den aufgerufenen Zeugen hätte es sich zum einen um Bankangestellte und zum anderen um die Forderungsschuldnerin gehandelt. Von den Bankangestellten wären aber keine anderen Aussagen zu erwarten gewesen, als was sich aus den vorliegenden Akten bereits ergebe. Zudem hätten sie die Aussagen unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht verweigern können. Die Forderungsschuldnerin als Zeugin hätte über eine beeinträchtigte Glaubwürdigkeit verfügt, nachdem sie die fragliche Baurechtsliegenschaft im Widerspruch zu mit dem Insolvenzverwalter der Beklagten getroffenen Vereinbarungen auf ihre Kinder und anschliessend auf den Vater der Kläger habe übertragen lassen und so erst das Auseinanderfallen von Forderungs- und Pfandrecht bewirkt habe. Es wäre daher mit geringer Wahrscheinlichkeit mit einem Obsiegen der Kläger im hiesigen Verfahren zu rechnen gewesen. Nicht das Betreibungsverfahren, sondern die Zahlung der pfandgesicherten Schulden habe zum Untergang

Seite 4 — 11 der Pfandrechte und damit zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt. Demnach seien die Kläger unter beiden Gesichtspunkten als kosten- und entschädigungspflichtig zu betrachten. Die Beklagte habe einen Zeitaufwand von 68.84 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 320.00, Spesen von 3 % auf diesen Betrag sowie einen Streitwertzuschlag von ebenfalls 20'000.00, insgesamt somit eine Abgeltung von Fr. 42'860.55 in Rechnung gestellt. Da die Beklagte keine Honorarvereinbarung eingereicht habe, sei die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von Fr. 240.00 zu bemessen. Der von den Beklagten geltend gemachte Aufwand sei nicht zu beanstanden, so dass ihr eine Entschädigung von Fr. 37'017.25 ([68.84 h x Fr. 240.00] + Fr. 495.65 Spesen + Fr. 20'000.00 Streitwertzuschlag) auszurichten sei. G. Gegen diesen Abschreibungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 16. August 2016 erhoben Y._____ und X._____ am 29. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Absatz 2 von Ziffer 2 des angefochtenen Abschreibungsentscheids des Bezirksgerichts Maloja vom 16. August 2016 in Sachen der Parteien sei aufzuheben und die vorinstanzlich zugesprochene Prozessentschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin sei um CHF 21'341.60 auf CHF 15'675.65 zu reduzieren. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit der Beschwerde nur die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung angefochten werde. Im angefochtenen Abschreibungsentscheid seien der Beschwerdegegnerin ein erst nachträglich geltend gemachter Interessenwertzuschlag und eine Entschädigung für 68.84 Stunden, obschon bloss 63.25 Stunden geltend gemacht worden seien, zugesprochen worden. Aus Art. 2 HV sei zu schliessen, dass ein Interessenwert zu vereinbaren sei und dass sich der vereinbarte Interessenwertzuschlag in der üblichen Höhe bewegen müsse. Sei kein Interessenwert vereinbart worden, habe die Mandantschaft ihrem Rechtsanwalt auch keinen zu leisten. Die Beschwerdegegnerin habe keine Honorarvereinbarung eingereicht. Sie habe auch nicht behauptet, dass zwischen ihr und dem Rechtsanwalt ein Interessenwertzuschlag vereinbart worden sei. Da auch keine an die Beschwerdegegnerin adressierte Honorarnote im Recht liege, könne auch nicht sinngemäss auf die Vereinbarung eines Interessenwertzuschlags geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin habe daher einfach in der ergänzten Honorarnote einen solchen Interessenwertzuschlag geltend gemacht mit der Begründung, die Gegenseite habe auch einen solchen Zuschlag erhoben.

Seite 5 — 11 Mit der Zusprechung eines Interessenwertzuschlages in der Höhe von Fr. 20'000.00 wäre die Beschwerdegegnerin um diesen Betrag bereichert, weil sie bloss den effektiv vereinbarten Aufwand nach Stunden und den Kleinspesen zu bezahlen habe. Entsprechend sei die ausseramtliche Entschädigung im Umfang des Interessenwertzuschlags von Fr. 20'000.00 zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin habe vorinstanzlich eine ausseramtliche Entschädigung für 63.25 Stunden gefordert. Die Vorinstanz habe ihr aber 68.84 Stunden zugesprochen, also 5.59 Stunden mehr als überhaupt verlangt worden sei. Daher sei die ausseramtliche Entschädigung zusätzlich um Fr. 1'341.60 (5.59 Stunden x Fr. 240.00/Stunde) zu reduzieren. H. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer würden die Kostenverteilung an sich nicht beanstanden. Es sei richtig, dass mit der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren keine schriftliche Honorarvereinbarung existiere. Nichtsdestotrotz sei mit der Beschwerdegegnerin nachträglich ein Interessenwertzuschlag vereinbart worden. Die entsprechende Beilage vom 24. Juni 2016 sei ins Recht gelegt worden, woraus zu schliessen sei, dass der Interessenwertzuschlag seitens der Beschwerdegegnerin akzeptiert worden sei. In Art. 2 f. HV stehe nicht, dass der Nachweis des allfällig vereinbarten Interessenwertzuschlags nur mittels Honorarvereinbarung erbracht werden könne. Es müsse somit auch eine entsprechende Honorarnote als Nachweis genügen. Eine solche sei beigebracht worden und der Zuschlag sei vorliegend zu entschädigen. Dies gelte umso mehr, da die Vorinstanz mit einem Stundenansatz von bloss Fr. 240.00 gerechnet habe. Somit könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin bereichert wäre. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Abschreibungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Anfechtungsobjekt bildet vorliegend ein in Zusammenhang mit einem Abschreibungsentscheid im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO ergangener Kostenentscheid. Ein solcher Kostenentscheid ist gestützt auf Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mittels Beschwerde anfechtbar. Beschwerdein-

Seite 6 — 11 stanz ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (vgl. Art. 321 Abs. 3 ZPO). Der angefochtene Abschreibungsentscheid vom 16. August 2016 wurde den Beschwerdeführern am gleichen Tag mitgeteilt. Somit erweist sich die am 29. August 2016 erhobene Beschwerde (vgl. act. A.1) als fristgerecht. b) Wird der Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde angefochten, so ist der Beschwerdeantrag zu beziffern, das heisst, es muss konkret begehrt werden, wie die Kosten festzusetzen seien (vgl. David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 3 zu Art. 110 ZPO [zit. Kommentar zur ZPO]). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen, indem im Rechtsbegehren ausdrücklich die Reduktion der vorinstanzlichen Prozessentschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin um Fr. 21'341.60 auf Fr. 15'675.65 verlangt wurde. Die Beschwerde entspricht zudem auch den übrigen Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unangemessenheit, soweit Rechtsfolgeermessen betroffen ist, weshalb die Beschwerdeinstanz einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung des Rechtsfolgeermessens abändern bzw. die Sache zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückweisen kann (vgl. Art. 327 Abs. 3 ZPO). Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die Rechtsmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte, das heisst willkürliche, Feststellung des Sachver-

Seite 7 — 11 halts. Soweit es um Tatbestandsermessen geht, welches als Tatfrage qualifiziert wird, ist die Kognition der Beschwerdeinstanz ebenfalls auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beschränkt (vgl. zum Ganzen Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 320 ZPO und Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 36 f. zu Art. 310 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N. 8 zu Art. 320 ZPO). d) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht beziehungsweise vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie hingegen im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Somit ist die von der Beschwerdegegnerin eingereichte neue Honorarvereinbarung vom 23. September 2016 (vgl. act. C.1) aus dem Recht zu weisen. Diese wurde im Übrigen erst im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren am 23. September 2016 unterzeichnet. Damit wäre Art. 4 Abs. 2 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250), wonach Änderungen der Honorarvereinbarung in der Regel erst ab ihrer Einreichung bei der urteilenden Instanz anerkannt werden, anwendbar und die neue Honorarvereinbarung für die vorliegende Beurteilung ohnehin unbeachtlich. 2. a) Mit der Beschwerde wird vorliegend nur die Höhe der von den Beschwerdeführern an die Beschwerdegegnerin auszurichtenden ausseramtlichen Entschädigung angefochten. Im angefochtenen Abschreibungsentscheid seien der Beschwerdegegnerin ein erst nachträglich geltend gemachter Interessenwertzuschlag in der Höhe von Fr. 20'000.00 und eine Entschädigung für 68.84 Stunden, obschon bloss 63.25 Stunden geltend gemacht worden seien, zugesprochen worden. Aus Art. 2 HV sei zu schliessen, dass ein Interessenwert zu vereinbaren sei und dass sich der vereinbarte Interessenwertzuschlag in der üblichen Höhe bewegen müsse. Sei kein Interessenwert vereinbart worden, habe die Mandantschaft ihrem Rechtsanwalt auch keinen zu leisten. b) Massgebend ist somit die Vollmacht der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III.1), welche keine Honorarvereinbarung enthält. Die Beschwerdegegnerin anerkennt im Übrigen sowohl in ihrem Schreiben

Seite 8 — 11 vom 24. Juni 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I.12, Ziff. 11) als auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 (vgl. act. A.2, Ziff. 6), dass keine schriftliche Honorarvereinbarung für das erstinstanzliche Verfahren existiert. c) Bei dieser Ausgangslage gilt Folgendes: Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 HV gilt ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken als üblich. Gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV werden maximal Fr. 270.00 pro Stunde zugesprochen, falls eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt. Wenn – wie vorliegend – keine Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde, wird gemäss der Praxis des Kantonsgerichts der mittlere Ansatz von Fr. 240.00 berücksichtigt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts ZK2 15 43 vom 15. Juni 2016, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen und ZK1 16 115 vom 23. August 2016). In der Honorarnote vom 31. Mai 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I.10, Beilage 10) machte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin einen Zeitaufwand von 57.66 Stunden geltend. Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I.12, Beilage 11) wurde eine Honorarnote vom 22. Juni 2016 über 63.25 Stunden eingereicht, wobei darin der Aufwand für die Eingabe vom 24. Juni 2016 enthalten war (vgl. Ziff. 10). Ein weiterer Aufwand in diesem Verfahren ist nicht ersichtlich. Trotzdem hat die Vorinstanz ohne weitere Begründung einen Zeitaufwand von 68.84 Stunden angerechnet, was von den Beschwerdeführern zu Recht gerügt wird. Sie anerkennen letztlich den Zeitaufwand gemäss der Honorarnote vom 22. Juni 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 1.12, Beilage 11 und act. A.1 Ziff. IV.5). Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 (vgl. act. A.2) auf diesen Punkt nicht ein. Für die Anerkennung weiteren Aufwands besteht kein Grund, weshalb Ziff. 2 Abs. 2 des vorinstanzlichen Abschreibungsentscheids vom 16. August 2016 aufzuheben und zu korrigieren ist. Bei einem Zeitaufwand von 63.25 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 240.00 ergibt dies ein Honorar von Fr. 15'180.00. Hinzu kommen die Barauslagen von 3 % (Fr. 455.40), womit ein Gesamtaufwand von Fr. 15'635.40 resultiert. Nicht aufzurechnen ist die Mehrwertsteuer von 8 %. Zum einen wurde diese nicht geltend gemacht und zum anderen handelt es sich um eine ausländische Klientin. Ein Zuschlag entfällt, wenn die vertretene Person im Ausland domiziliert ist, da die anwaltliche Leistung in diesem Fall als im Ausland erbracht gilt und dementsprechend nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Art. 8 Abs. 1 und  e contrario  Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG; SR 641.20]; vgl. dazu auch Ziff. 2.2.1 des Kreisschreibens des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 sowie Niklaus Honauer/Raffaello Pietropaolo, Die Krux mit der Mehrwertsteuer, in: plädoyer 2011 S. 73

Seite 9 — 11 f. und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 14 401 vom 19. Februar 2015 E. 3. b)). d) Ein Interessenwertzuschlag kann nur verrechnet werden, wenn er zwischen Klient und Anwalt vereinbart ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Eine Vereinbarung, das heisst eine diesbezügliche Abmachung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem damaligen Rechtsanwalt Martin Rust, liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Martin Rust in der Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 (vgl. act. A.2) stellt die blosse Inrechnungstellung eines Interessenwertzuschlags in der eingereichten Honorarnote vom 22. Juni 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I.12, Beilage 11) noch keine Vereinbarung im Sinne der Honorarverordnung dar. Es fehlt die Bekundung des Einverständnisses der Mandantschaft zu einem derartigen Honorarzuschlag. In der ersten Honorarnote vom 31. Mai 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I.10, Beilage 10) wurde denn auch kein Interessenwertzuschlag beansprucht. Ein solcher wurde erst mit der Honorarnote vom 22. Juni 2016 geltend gemacht (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I.12, Beilage 11), nachdem von der Gegenseite ein Interessenwertzuschlag gleicher Höhe gefordert wurde. Auf letzteres kommt es indessen nicht an. Massgebend ist allein, ob Rechtsanwalt Martin Rust gemäss den Honorarabmachungen mit seiner Mandantin einen solchen Zuschlag in Rechnung stellen durfte, was nach dem Gesagten nicht der Fall ist. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt begründet und ist gutzuheissen. Der von der Vorinstanz ohne weitere Begründung zugesprochene Interessenwertzuschlag ist aufzuheben. d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 2 Abs. 2 des angefochtenen Abschreibungsentscheids vom 16. August 2016 aufzuheben ist. Der Beschwerdegegnerin ist von den Beschwerdeführern gemäss Ziff. 1 ihrer Rechtsbegehren (vgl. act. A.1) eine Prozessentschädigung von Fr. 15'675.65 zuzusprechen. Auf diesen Betrag ist das Gesamthonorar nach Zeitaufwand (inkl. 3 % Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer und ohne Interessenwertzuschlag von Fr. 20'000.00) zu reduzieren. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.00 (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie werden von dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 bezogen und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern insgesamt Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Die Beschwerdeführer sind für den mit der Beschwerde verbundenen Aufwand ausserdem zu ent-

Seite 10 — 11 schädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer keine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren einreichte, wird seine Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1'500.00 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt (vgl. Art. 2 Abs. 1 HV). Die Beschwerdegegnerin hat somit die Beschwerdeführer mit diesem Betrag zu entschädigen.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 Absatz 2 des Dispositivs des angefochtenen Abschreibungsentscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 16. August 2016 wird aufgehoben. 2. Y._____ und X._____ werden verpflichtet, die Hilfskonkursmasse von Z._____ für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 15'675.65 (inkl. Barauslagen, ohne MwSt.) zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten der Hilfskonkursmasse von Z._____. Sie werden von dem von Y._____ und X._____ geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.00 bezogen und die Hilfskonkursmasse von Z._____ wird verpflichtet, Y._____ und X._____ insgesamt Fr. 1'500.00 zu bezahlen. 4. Die Hilfskonkursmasse von Z._____ wird verpflichtet, Y._____ und X._____ für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 1'500.00 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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