Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 49 Urteil vom 29. August 2019 Referenz ZK1 16 11 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Brunner und Pedrotti Bäder Federspiel, Aktuarin Parteien X._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen Y._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7001 Chur Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil Anfechtungsobj. Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 4. November 2015, mitgeteilt am 30. November 2015 (Proz. Nr. 115-2014-41) Mitteilung 03. September 2019
2 / 49 I. Sachverhalt A/a. X._____, geboren am _____ 1969, und Y._____, geboren am _____ 1963, schlossen am _____ 1990 in O.1_____ die Ehe. Sie sind Eltern der Kinder A._____, geboren am _____ 1992, B._____, geboren am _____ 1993, und C._____, geboren am _____ 2005. Im November 2007 erfolgte die Trennung der Ehegatten. Mit Eheschutzverfügungen vom 17. Juli 2008 und vom 22. Juni 2009 regelte der Bezirksgerichtspräsident Landquart das Getrenntleben. A/b. Mit Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 9. Juni 2010, mitgeteilt am 23. Juli 2010, wurde die Ehe der Parteien – gestützt auf eine umfassende Ehescheidungskonvention – geschieden. Die Kinderbelange wurden wie folgt geregelt: 2. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder A._____ (geb. _____1992), B._____ (geb. _____1993) und C._____ (geb. _____2005), werden unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt. 3. Das Besuchs- und Ferienrecht von Y._____ und seinen Kindern richtet sich nach der in Ziffer 3 der Scheidungskonvention enthaltenen, detaillierten Regelung. 4. a) Y._____ wird entsprechend der Regelung in der Ehescheidungskonvention gerichtlich verpflichtet, an den Unterhalt der drei gemeinsamen Kinder ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 600.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, soweit diese nicht durch die mit der alleinigen elterlichen Sorge betraute Ehefrau bezogen werden. Sobald die Unterhaltsverpflichtung für das erste Kind wegfällt, erhöhen sich die monatlichen Unterhaltsleistungen für die beiden verbleibenden Kinder auf je Fr. 800.00. Nachdem auch die Unterhaltspflicht für das zweite Kind wegfällt, erhöht sich die monatliche Unterhaltsleistung des Vaters für das dritte Kind auf Fr. 1'000.00. b) Die Unterhaltspflicht für jedes der drei Kinder A._____, B._____ und C._____ besteht bis zum Erreichen der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes, längstens jedoch bis zum Erreichen der Mündigkeit. Vorbehalten bleibt eine allfällige weitergehende Unterhaltspflicht gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB (späterer Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung) sowie aufgrund von Art. 286 Abs. 3 ZGB (besonderer Beitrag bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen, zum Beispiel ausserordentlichen zahnärztlichen Behandlungen). 5. (Indexierung der Unterhaltsbeiträge)
3 / 49 Was das Besuchs- und Ferienrecht betrifft, vereinbarten die Parteien in der Ehescheidungskonvention im Wesentlichen ein Besuchsrecht des Vaters am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats sowie ein Ferienrecht desselben von zwei Wochen pro Jahr. Zudem wurde dem Vater das Recht eingeräumt, seinen Sohn C._____ in den Wochen ohne Besuchswochenende und Ferien einmal am Nachmittag für zwei bis drei Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen. B. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 19. August 2014 wurde für den Sohn C._____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die Unterstützung der Eltern durch eine Fachperson wurde als notwendig erachtet, weil deren Beziehung konfliktträchtig war und sie nicht in genügendem Mass in der Lage waren, die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und seinem Vater so zu gewährleisten, dass er einen spannungsfreien und unbelasteten Kontakt zum Vater pflegen konnte. Zur Beiständin wurde D._____, Berufsbeistandschaft Landquart, ernannt. C/a. Am 24. Oktober 2014 reichte Y._____ beim Bezirksgericht Landquart eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Dispositiv Ziff. 4 lit. a und b des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 9. Juni 2010 seien aufzuheben, und die monatlichen Unterhaltszahlungen des Klägers an seinen Sohn C._____ seien ab Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage auf monatlich CHF 400.00 herabzusetzen. 2. Eventuell seien die gemäss Dispositiv Ziff. 4 lit. a und b des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 9. Juni 2010 geschuldeten monatlichen Unterhaltszahlungen des Klägers an seinen Sohn C._____ bis zum 1. November 2015 zu sistieren. 3. Subeventuell seien die gemäss Dispositiv Ziff. 4 lit. a und b des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 9. Juni 2010 geschuldeten monatlichen Unterhaltszahlungen des Klägers an seinen Sohn C._____ um den Teilbetrag in Höhe von CHF 600.00 bis zum 1. November 2016 zu sistieren. 4. Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 9. Juni 2010 sei aufzuheben und der Sohn C._____ sei unter die gemeinsame elterliche Sorge und geteilte Obhut der Parteien zu stellen. 5. Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 9. Juni 2010 sei aufzuheben; das Besuchs- und Ferienrecht für den Sohn C._____ soll den Parteien zu gleichen Teilen zustehen.
4 / 49 6. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 8. Dezember 2014 konnten die Parteien keine Übereinkunft erzielen, so dass Y._____ Frist zur Einreichung der schriftlichen Klagebegründung angesetzt wurde. Mit Eingabe vom 2. März 2015 kam er dieser Aufforderung nach, wobei er Ziffer 5 seiner Rechtsbegehren fallen liess und Ziffer 4 wie folgt anpasste: 4. Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 9. Juni 2010 sei aufzuheben und der Sohn C._____ sei unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen, während die Obhut allein bei der Mutter verbleiben möge. C/b. X._____ stellte in ihrer Klageantwort vom 30. April 2015 folgende Anträge: 1. Ziff. 4 der Anträge des Klägers (gemeinsames Sorgerecht) sei gutzuheissen. 2. Die Anträge Ziff. 1, 2 und 3 sowie 5 seien abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. C/c. Mit Schreiben vom 7. August 2015 widerrief X._____ ihre in der Klageantwort erklärte Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht. C/d. Am 4. September 2015 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Landquart die Beweisverfügung. Darin erklärte er die eingereichten Urkunden für relevant und ordnete die Edition der Akten betreffend C._____ durch die KESB Nordbünden an. Die Einholung eines Gutachtens zur Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde vorbehalten. C/e. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart fand am 4. November 2015 statt, wobei Y._____ im Rahmen seines Plädoyers die Eventualanträge auf Sistierung der Unterhaltspflicht (Ziff. 2 u. 3 seiner Rechtsbegehren) zurückzog. Mit Entscheid vom 4. November 2015, mitgeteilt am 30. November 2015, erkannte das Bezirksgericht Landquart wie folgt: 1. a) In teilweiser Gutheissung der Klage wird Ziff. 4 lit. a des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 9. Juni 2010 aufgehoben und die monatlichen Unterhaltszahlungen des Klägers an seinen Sohn C._____ werden rückwirkend ab 1. November 2014 und bis auf weiteres auf monatlich CHF 667.00 reduziert. b) Eine allfällige Abänderung des unter vorstehender lit. a festgesetzten Unterhaltsbeitrages im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB wird ausdrücklich vorbehalten.
5 / 49 2. Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 9. Juni 2010 wird insofern aufgehoben, als der Sohn C._____ neu unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt wird. Die Obhut verbleibt hingegen weiterhin allein bei der Kindsmutter. 3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart in Höhe von CHF 4'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 123 ZPO auf die Gerichtskasse genommen. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. (Regelung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter) 4. (Rechtsmittelbelehrungen) 5. (Mitteilung) D/a. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 4. November 2015 erhob X._____ am 15. Januar 2016 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtes Landquart von CHF 4'000.00 seien dem Kläger aufzuerlegen, welcher zu verpflichten sei, die Beklagte aussergerichtlich mit CHF 6'500.00, zzgl. Mehrwertsteuer, zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten. D/b. Y._____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 19. Februar 2016 die Abweisung der Berufung, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. D/c. Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Es folgten zwei weitere Stellungnahmen, wobei X._____ in ihrer Eingabe vom 12. September 2016 beantragte, ihre Tochter A._____ als Zeugin einzuvernehmen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 teilte die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Parteien mit, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen seien. Eine Zeugeneinvernahme der Tochter erscheine nach vorläufiger Beurteilung als nicht erforderlich. E/a. Mit Entscheid vom 9. Februar 2017 genehmigte die KESB Nordbünden den Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 19. Oktober 2016 und hielt fest, dass
6 / 49 die für C._____ bestehende Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr unverändert weitergeführt werde. Auf eine von Y._____ beim Kantonsgericht von Graubünden dagegen eingereichte Beschwerde, mit welcher er die Aufhebung der Beistandschaft beantragte, trat das Gericht mit Entscheid vom 10. Juli 2017, mitgeteilt am 17. Juli 2017 (ZK1 17 38), nicht ein. E/b. Am 2. März 2018 lehnte die KESB Nordbünden den Antrag von Y._____ auf einen Mandatsträgerwechsel ab. F/a. Am 28. September 2018 liess die Beiständin D._____ dem Kantonsgericht von Graubünden eine Meldung zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung betreffend C._____ zukommen. Sie stellte darin unter anderem den Antrag, die Erziehungsfähigkeit des Vaters abklären zu lassen. F/b. In seiner Stellungnahme vom 16. November 2018 beantragte Y._____, was folgt: 1. Der Antrag der Berufsbeiständin, Frau D._____, vom 28.09.2018 betreffend die Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Vaters sei abzuweisen und es sei von der Anordnung vorsorglicher Massnahmen abzusehen. 2. Die Massnahme der Besuchsbeistandschaft sei aufzuheben und das Mandat der Berufsbeiständin, Frau D._____, sei per sofort zu beenden. 3. Eventuell sei die Massnahme der Besuchsbeistandschaft mit einem Mandatsträgerwechsel fortzuführen und Frau D._____ sei als Berufsbeiständin im vorliegenden Fall zu entlassen. Bei der Wahl einer neuen Besuchsbeistandschaft seien die Wünsche der Parteien angemessen zu berücksichtigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin bzw. allenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden. F/c. X._____ hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2019 im Wesentlichen fest, die Erziehungsfähigkeit des Vaters sei dann abzuklären, wenn die Berufungsinstanz wider Erwarten zum Schluss komme, dass die übrigen Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge gegeben seien. Kindesschutzmassnahmen seien nicht notwendig, sofern die Wünsche von C._____ akzeptiert würden. Die Beistandschaft sei mit der eingesetzten Mandatsträgerin beizubehalten. F/d. Nachdem die Beiständin von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer zur Mitteilung aufgefordert worden war, ob sie am Antrag auf Abklärung der Erziehungs-
7 / 49 fähigkeit des Vaters festhalte, beantragte jene in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2019, die bestehende Beistandschaft unverändert fortzuführen. Möglicherweise sei die Massnahme mit einer Erziehungsbeistandschaft zu erweitern. Zusätzlich empfehle sie dem Vater, sich Unterstützung bei einer Fachstelle in Erziehungsfragen zu holen. X._____ äusserte sich zur Eingabe der Beiständin mit Schreiben vom 8. März 2019. Am 17. März 2019 reichte Y._____ zwei persönliche Stellungnahmen ein, wobei er darin unter anderem beantragte, eine Mediation oder eine Gesprächstherapie anzuordnen. G. Am 9. Oktober 2018 hatte die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Beweisverfügung erlassen. Darin liess sie aufgrund der vorliegend geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime sämtliche neuen Vorbringen und Urkunden zu. Die beantragte Zeugeneinvernahme wies sie ab. Im Weiteren ordnete sie die Edition der bei der KESB Nordbünden vorhandenen Akten betreffend C._____ an und forderte beide Parteien zu weitergehenden Auskünften auf, wobei X._____ dieser Aufforderung am 2. November 2018 und Y._____ am 8. November 2018 nachkam. H. Mit Entscheid vom 29. Januar 2019 genehmigte die KESB Nordbünden den Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 30. Oktober 2018 und hielt fest, dass die für C._____ bestehende Beistandschaft unverändert weitergeführt werde. I. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer hielt mit Schreiben vom 4. April 2019 fest, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht erforderlich sei und angesichts des dreifachen Schriftenwechsels sowie der Äusserungsmöglichkeiten der Parteien zu den erfolgten Beweisabnahmen sowie zu den Eingaben der Beiständin von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Landquart (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Landquart) handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Da im Berufungsverfahren nicht nur die Unterhaltspflicht von Y._____ gegenüber seinem Sohn C._____ strittig ist, sondern auch die Zuteilung der elterlichen Sorge, ist die Angelegenheit nicht ausschliesslich vermögensrechtlicher Natur, so dass die
8 / 49 Berufungsfähigkeit des Entscheids nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt (BGE 116 II 493; Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 23b zu Art. 91 ZPO). 1.2. Eine Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO). Der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 4. November 2015 wurde den Parteien am 30. November 2015 mitgeteilt. Die von X._____ dagegen am 15. Januar 2016 erhobene Berufung erfolgte unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO fristgerecht. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Eingabe kann somit eingetreten werden. 1.3. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.4.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen, selbst wenn die entsprechende Sache dem Offizial- und Untersuchungsgrundsatz unterliegt (vgl. dazu E. 1.5). Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf Rügen vor erster Instanz oder allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Die kritisierten Ausführungen und die Beilagen müssen genau bezeichnet werden. Fehlt eine Begründung oder sind die Anträge auch im Lichte der Begründung ungenügend, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). 1.4.2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit gelhttps://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/3d52f577-b6ba-45f7-8c05-be701a90e1a9?citationId=1c952d54-667c-49a4-943a-c1aff2ddb9a2&source=document-link&SP=9|ushrxh https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/3d52f577-b6ba-45f7-8c05-be701a90e1a9?citationId=1c952d54-667c-49a4-943a-c1aff2ddb9a2&source=document-link&SP=9|ushrxh
9 / 49 tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 1.5. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Zu beachten ist allerdings, dass es vorliegend um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, so dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 u. 5 zu Art. 296 ZPO). In Verfahren, welche der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, ist nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt. Wie erwähnt hat auch das Berufungsgericht nach Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und kann daher von Amtes wegen die Erhebung aller zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel anordnen, um einen dem Wohl des Kindes entsprechenden Entscheid zu treffen. Insofern ist in Kauf zu nehmen, dass die Parteien, wenn das Verfahren der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegt, Noven im Berufungsverfahren einreichen können, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 105 vom 19. September 2018 E. 2.2.2). 1.6.1. Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird ein Kind in familienrechtlichen Angelegenheiten durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Die Kindesanhörung ist nicht nur ein Erkenntnismittel für das Gericht, sondern soll dem Kind auch vermitteln, dass seine Wünsche und Bedürfnisse ernst genommen werden und in die Entscheidungsfindung miteinfliessen. Gemäss Gesetzeswortlaut können es das Alter des Kindes, aber auch andere wichtige Gründe rechtfertigen, dass von einer Anhörung abgesehen wird. Zu denken ist dabei bspw. an Fälle, in denen das Kind bereits durch Drittpersonen an-
10 / 49 gehört wurde und eine erneute Befragung zu einer unnötigen Belastung führen würde (BGE 131 III 553; Jonas Schweighauser, a.a.O., N 12 u. N 28 ff. zu Art. 298 ZPO). 1.6.2. Vorliegend stellt sich die Frage nach einer Anhörung des Sohnes C._____. Dessen Alter von bald 14 Jahren liesse eine solche ohne weiteres zu. Allerdings geht aus den Akten hervor, dass sich der Junge seit Jahren in einem Loyalitätskonflikt befindet. Eine Befragung dürfte ihn daher erheblich belasten. Ausserdem ist nicht wahrscheinlich, dass sich aus einer Anhörung im Hinblick auf die Zuteilung der elterlichen Sorge oder allfällige Kindesschutzmassnahmen neue Erkenntnisse ergeben, liegt doch umfangreiches Aktenmaterial vor, das die Situation des Kindes und das Verhalten sowie die Standpunkte der Eltern dokumentiert. Unter anderem geht aus den KESB-Akten auch hervor, dass und wie sich C._____ gegenüber der Beiständin zu seiner Situation und zum Verhalten des Vaters geäussert hat. Der erhoffte Nutzen einer Anhörung steht damit in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die Befragung verursachten Belastung, weshalb von einer Anhörung abgesehen wird. Dies scheinen auch die Parteien so gesehen zu haben, zumal sie zu keinem Zeitpunkt eine Kindesanhörung beantragt haben. 1.7.1. Die Besuchsrechtsbeiständin D._____ stellte in ihrer Meldung zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung vom 28. September 2018 (act. D.15) den Antrag, die Erziehungsfähigkeit des Vaters abklären zu lassen. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund ihrer bisherigen Erkenntnisse im Umgang mit dem Vater und den ihr anvertrauten Darstellungen von C._____, dass er auch schon geschlagen worden sei, erkenne sie grosses Konfliktpotenzial zwischen Vater und Sohn. Um eine positive Beziehung fortsetzen zu können, scheine eine Unterstützung in Erziehungsfragen angebracht. Der Vater stellte sich in seiner Stellungnahme vom 16. November 2018 (act. A.9) gegen den Antrag der Beiständin, wobei er im Wesentlichen geltend machte, die Anschuldigung, dass er seinen Sohn geschlagen habe, treffe nur in eingeschränkter Weise zu. Er habe ihn lediglich in wenigen Ausnahmefällen mit einem Klaps auf das Hinterteil zurechtweisen müssen. Seine Erziehungsfähigkeit aufgrund einer blossen Behauptung der Beiständin zu überprüfen, entbehre im vorliegenden Fall jeglicher Grundlage und sei unverhältnismässig. Die Mutter befürwortete eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Vaters in ihren Eingaben vom 2. November 2018 (act. A.7) und vom 8. Februar 2019 (act. A.11) grundsätzlich nur für den Fall, dass das Kantonsgericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, die übrigen Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge seien gegeben. Dies ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 6 ff.), nicht der Fall.
11 / 49 1.7.2. Im vorliegenden Fall ist ein Entscheid über die Zuteilung bzw. Nichtzuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge wie auch über allfällige Kindesschutzmassnahmen ohne Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Vaters möglich, ist dessen Verhalten in den Akten der KESB Nordbünden doch hinreichend dokumentiert. Ein entsprechendes Gutachten erweist sich daher als nicht notwendig. Hinzu kommt, dass auch die Beiständin die Begutachtung gemäss Begründung ihres Antrags in erster Linie als Unterstützung in Erziehungsfragen verstanden haben will. Auf entsprechende Nachfrage der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 18. Januar 2019 hin (act. D.26) hielt die Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2019 (act. A.10) dann auch nicht an ihrem entsprechenden Begehren fest, sondern beschränkte sich darauf, die Fortführung der Beistandschaft zu beantragen, unter gleichzeitiger Empfehlung an den Vater, sich Unterstützung bei einer Fachstelle in Erziehungsfragen zu holen. Auf diese beiden Punkte wird im Zusammenhang mit der Frage nach Kindesschutzmassnahmen eingegangen (E. 9 nachfolgend). An dieser Stelle bleibt es bei der Feststellung, dass gestützt auf obige Ausführungen auf die Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Vaters bzw. auf das Einholen eines entsprechenden Gutachtens verzichtet werden kann. 2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet zunächst die Höhe der ordentlichen Unterhaltsbeiträge, die Y._____ an seinen Sohn C._____ ab 1. November 2014 zu leisten hat. 2.1. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 u. 2 ZGB). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). 2.2. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (286 Abs. 2 ZGB). Die erwähnte Bestimmung bildet auch Grundlage für die Abänderung eines in einem Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrags (vgl. Art. 134 Abs. 2 ZGB; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 5c zu Art. 134 ZGB).
12 / 49 Mit der Wendung "Veränderung der Verhältnisse" in Art. 286 Abs. 2 ZGB sind in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse angesprochen (Annette Spycher/Heinz Hausheer, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 09.40). Erheblich ist eine Veränderung, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (Sabine Aeschlimann, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 5 zu Art. 286 ZGB; Annette Spycher/Heinz Hausheer, a.a.O., Rz. 09.41). Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt und nach Art. 282 ZPO vermerkt worden sind, und die Verhältnisse, wie sie heute bestehen (Sabine Aeschlimann, a.a.O., N 6 zu Art. 286 ZGB m.w.H.). Nicht erforderlich ist die fehlende Voraussehbarkeit der Veränderung im Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge, sofern der künftigen und seither tatsächlich eingetretenen Entwicklung der Verhältnisse nicht bereits bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrags Rechnung getragen wurde (BGE 131 III 189 E. 2.7.4, BGE 128 III 305 E. 5b; Sabine Aeschlimann, a.a.O., N 5 zu Art. 286 ZGB; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., N 11 zu Art. 286 ZGB). Die Abänderung des Unterhaltsbeitrags des Kindes setzt voraus, dass neue, erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine andere Regelung als zwingend erscheinen lassen. Denn das Abänderungsverfahren hat nicht zum Zweck, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es den bei den Eltern oder dem Kind neu eingetretenen Umständen anzupassen. Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs. Der Eintritt eines neuen – erheblichen und dauerhaften – Umstands führt indessen nicht automatisch, sondern lediglich dann zu einer Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags, wenn ansonsten mit Blick auf das ursprüngliche Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es, die Interessen von Vater, Mutter und Kindern gegeneinander abzuwägen. Bejaht das Gericht das Vorliegen der erwähnten Bedingungen, muss es alsdann den Unterhaltsbeitrag neu festsetzen, nachdem es alle für dessen Berechnung im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Elemente aktualisiert hat (BGE 137 III 604 E. 4.1, m.w.H. = Pra 2012 Nr. 62; Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3).
13 / 49 Eine im Abänderungsverfahren relevante Veränderung kann beim Unterhaltsschuldner eintreten, bspw. durch eine Erhöhung bzw. Verminderung seines Einkommens oder seines Bedarfs, aber auch beim Kind als Unterhaltsgläubiger, z.B. durch eine Erhöhung oder Verminderung seines Bedarfs oder eine Zunahme seiner Eigenversorgungskapazität. Die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge ist im Abänderungsverfahren hingegen nur begrenzt zu berücksichtigen, da dieser seine Unterhaltsleistungen im Regelfall in natura erbringt. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des obhutsausübenden Elternteils soll – soweit nicht das Gleichgewicht der Belastung aller Beteiligten in Frage gestellt wird – primär dem Kind in Form besserer Lebensbedingungen zu Gute kommen (BGE 134 III 337 E. 2.2.2 = Pra 2009 Nr. 5; Annette Spycher/Heinz Hausheer, a.a.O., Rz. 09.42 ff.; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., N 13 zu Art. 286 ZGB). 3.1. Vor erster Instanz berief sich der Vater auf eine qualifizierte Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass er nicht mehr dasselbe Einkommen erzielen könne, wie es noch im Zeitpunkt der Scheidung der Fall gewesen sei. Dies müsste zwingend zu einer Reduktion des Unterhaltsbeitrags führen. Die Mutter erachtete eine dauernde Einkommenseinbusse mangels entsprechender vom Vater eingereichter Unterlagen und angesichts des Umstandes, dass er nach seiner früheren Arbeitsunfähigkeit unter anderem auch wieder auf seinem Beruf erwerbstätig gewesen war, als nicht erwiesen. 3.2. Die Vorinstanz reduzierte die Unterhaltsbeiträge des Vaters. Zur Begründung hielt sie im angefochtenen Entscheid zunächst fest, es lasse sich nicht mehr feststellen, auf welcher konkreten Einkommensgrundlage die festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren würden. Indessen spiele es keine Rolle, wie hoch das Einkommen des Vaters im Scheidungszeitpunkt genau gewesen sei, da angesichts des von ihm bis auf weiteres erzielbaren Einkommens aufgrund des Verbots des Eingriffs in das Existenzminimum eines Unterhaltsschuldners ohnehin eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags erfolgen müsse. Das durchschnittliche Einkommen des Vaters in den vergangenen zwölf Monaten, von November 2014 bis und mit Oktober 2015, habe sich auf CHF 3'140.00 pro Monat belaufen. Dieses Einkommen habe er durch verschiedene, teils temporäre Tätigkeiten bei drei Unternehmen erzielt, wobei er mit befristeten Anstellungen und meist im Stundenlohn gearbeitet habe. Beim Vater hätten sich bereits im Jahr 2007 gesundheitliche Probleme bemerkbar gemacht, die zunächst eine massive Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit nach sich gezogen hätten. So habe sein Einkommen im Jahr 2007 zu
14 / 49 über einem Drittel aus Taggeldern bestanden. Nachdem er dann in den Jahren 2008 und 2009 ohne Unterstützung ausgekommen sei und mit einem vollen Pensum auf seinem erlernten Beruf habe arbeiten können, seien in den Jahren 2010 bis und mit 2013 andauernde und schwerwiegende gesundheitliche Probleme aufgetreten, welche eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten. Sein Einkommen habe grösstenteils aus Taggeldern bestanden. Da die Ausrichtung von Taggeldern an strenge Voraussetzungen gebunden sei, könne es als erwiesen gelten, dass der Vater in den entsprechenden Zeitabschnitten weitgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Die gesundheitlichen Probleme hätten zudem einen viermonatigen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik notwendig gemacht, was die Schwere dieser Probleme zusätzlich unterstreiche. Ab 2014 habe der Vater versucht, wieder im Berufsleben Fuss zu fassen. Diese Anstrengungen zeigten eindrücklich, dass er sich auch ausserhalb seines angestammten Berufs intensiv bemühe, das für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht notwendige Einkommen zu generieren. Sie zeigten aber auch, dass er dabei an seine Grenzen stosse. Es könne als erwiesen betrachtet werden, dass der Vater aufgrund seiner Krankheitsgeschichte, seines Alters von mittlerweile 52 Jahren und der angestammten beruflichen Tätigkeit – namentlich stelle die berufsnotwendige Nachtarbeit in der Bäckereibranche eine hohe Belastung dar – massiv an seine gesundheitlichen Grenzen stosse und er derzeit nicht in der Lage sei, an seinen früheren Lohn anzuknüpfen und ein Einkommen zu erzielen, das die Ausrichtung des im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrags an den Sohn C._____ ohne Eingriff in das eigene Existenzminimum zulasse. Ausgehend von seinem in den letzten zwölf Monaten erwirtschafteten Nettoeinkommen von CHF 3'140.00 pro Monat abzüglich seines in der Rechtsschrift vom 2. März 2015 selbst aufgeführten Existenzminimums von CHF 2'473.25 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 967.00, Krankenkasse CHF 306.25) verblieben dem Vater freie Mittel von CHF 667.00, die für den Sohn C._____ zur Verfügung ständen. Da für die Ausrichtung von Unterhaltsbeiträgen nicht in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen werden dürfe, seien die Unterhaltsbeiträge für C._____ in teilweiser Gutheissung der Klage ab 1. November 2014 von CHF 1'000.00 auf CHF 667.00 pro Monat zu reduzieren. Diese Verminderung entspreche im Übrigen der geschätzten Einkommensreduktion von rund 33% im Vergleich zum Scheidungszeitpunkt (E. 2c-e, S. 12 ff., des angefochtenen Entscheids). 3.3.1. In ihrer Berufung bringt die Mutter vor, es könne und dürfe vorliegend nicht allein auf die Angaben des Vaters bzw. auf das Einkommen im letzten Jahr vor der Klageeinleitung von CHF 3'140.00 pro Monat abgestellt werden. Ohne dem Vater etwas unterstellen zu wollen, wäre es ja durchaus denkbar, dass er Einkommen
15 / 49 verschweige. Auf dem erlernten Beruf als Bäcker/Konditor könne er ohne weiteres mehr als CHF 5'000.00 pro Monat verdienen. Gemäss Veranlagungsverfügungen habe er bspw. 2008 ein Nettoeinkommen von CHF 62'482.00 und im 2009 ein solches von CHF 64'355.00 versteuert. Was die Gesundheit des Vaters betreffe, so habe er zwar Taggelder bezogen, doch sei nicht ein einziges ärztliches Zeugnis eingereicht worden. Zwar habe er in der Vergangenheit gesundheitliche Probleme gehabt und Taggelder bezogen, doch sei damit noch lange nicht bewiesen, dass er auch heute bzw. beim Anhängigmachen der Klage aus gesundheitlichen Gründen teilweise arbeitsunfähig gewesen sein soll. Eine Anmeldung bei der IV sei bis heute nicht erfolgt. Es sei somit keineswegs erstellt, dass der Vater aus gesundheitlichen Gründen keiner 100%-igen Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Weshalb der frühmorgentliche Arbeitsbeginn eine hohe Belastung sei, werde von der Vorinstanz nicht näher begründet. Jedenfalls sei ein Arbeitsbeginn um 4 Uhr morgens nicht per se stark belastend, zumal die Arbeitszeiten nicht wechseln würden. Auch das Alter sei kein Grund, um nicht in der angestammten beruflichen Tätigkeit arbeiten zu können. Habe der Vater somit nicht nachgewiesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen keiner 100%-igen Arbeitsbeschäftigung nachgehen könne, sei von einem hypothetischen Einkommen auszugehen, und zwar in der Höhe von CHF 5'000.00 netto pro Monat, was ihm erlaube, monatliche Unterhaltszahlungen für C._____ von CHF 1'000.00 zu erbringen. Überdies sei es ihm zumutbar, seine Eigentumswohnung zu vermieten und sich selbst eine kleinere Wohnung zu nehmen, was ihm ein zusätzliches Nettoeinkommen in der Höhe von monatlich CHF 1'000.00 generieren dürfte. Für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags für C._____ bleibe somit kein Raum. Zudem wäre eine solche Reduktion erst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Abänderungsurteils möglich und nicht auf den 1. November 2014 (Berufung, S. 4 ff.). 3.3.2. Der Vater führt in der Berufungsantwort aus, er habe per 1. Januar 2016 eine neue 60%-Stelle antreten können, wobei er, sofern er angestellt bleibe, monatlich netto CHF 2'753.00 bzw. inkl. 13. Monatslohn netto CHF 2'982.00 verdiene. Weder die Arbeits- und Ruhezeiten als Bäcker noch sein gesundheitlicher Zustand würden es ihm erlauben, in einem höheren Pensum zu arbeiten oder gar noch eine zweite Stelle nebenher zu besetzen. Dass er als Bäcker morgens zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr mit der Arbeit beginnen müsse, sei gerichtsnotorisch, ebenso wie die Tatsache, dass er nach getaner Arbeit, um ca. 14.00 Uhr, eine Ruhezeit-Einheit benötige. Er könne sicher kein höheres Einkommen erwirtschaften als die durchschnittlichen CHF 3'140.00 pro Monat, die er vor der Vorinstanz belegt habe. Die Mutmassung, dass er monatlich CHF 1'000.00 an Mieteinnahmen generieren könne, wenn er seine Eigentumswohnung vermiete und in
16 / 49 eine kleine Wohnung ziehe, sei unbelegt und verfehlt. Schliesslich enthalte die Berufung keine substantiierten Behauptungen, inwiefern das durch die Vorinstanz geschützte Existenzminimum falsch errechnet worden sein soll (Berufungsantwort, S. 2 f.). 3.3.3. In der Replik macht die Mutter geltend, wenn man den Lohn des Vaters für das aktuelle 60%-Pensum auf 100% hochrechne, könne jener weit mehr als CHF 5'000.00 netto pro Monat erzielen. Weder die Arbeits- noch die Ruhezeiten als Bäcker sprächen per se gegen eine 100%-ige Beschäftigung. Vielmehr sei eine solche für Bäcker im Alter des Vaters der Normalfall. Das von ihm mit der Berufungsantwort eingereichte Zeugnis halte fest, dass die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich vollumfänglich gegeben sei. An der grundsätzlich bestehenden 100%-igen Arbeitsfähigkeit ändere nichts, dass aufgrund der gesundheitlichen Probleme übermässige psychische und emotionale Belastungen vermieden werden müssten, da solche Belastungen sicherlich nicht am Arbeitsplatz entständen. Es stehe somit fest, dass dem Vater eine 100%-ige Arbeitsbeschäftigung zumutbar sei, zumal bei Unterhaltszahlungen an ein Kind hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit durch den Unterhaltspflichtigen zu stellen seien. Auf seinem Beruf als Bäcker sei eine Erhöhung des Arbeitspensums sodann ohne weiteres möglich, da ausgebildete Bäcker gesucht seien (Replik, S. 2 f.). 3.3.4. Der Vater hält in der Duplik fest, er sei psychisch nicht mehr in der Lage, einer 100%-igen Beschäftigung nachzugehen. Den im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Belegen könne entnommen werden, dass er sich infolge einer Burnout-Erkrankung vier Jahre lang in ärztlicher Behandlung befunden habe. Die Krankheit habe ihn in den Jahren stark geschwächt, so dass er sogar noch heute psychische und emotionale Belastungen vermeiden müsse, um nicht an Arbeitsfähigkeit einzubüssen. Der vorübergehende Arbeitsausfall infolge seiner Krankheit habe auf jeden Fall zur Folge gehabt, dass sich seine Einkommens- und Vermögenslage trotz der intensiven Stellensuche und engagierten Arbeitsbemühungen bis zum heutigen Datum gegenüber den Verhältnissen vor der Scheidung um mehr als 10% verschlechtert habe. Seine jüngste 60%-Stelle sei aus betriebswirtschaftlichen Gründen noch während der Probezeit wieder aufgelöst worden. Danach habe er vorübergehend eine Anstellung im Stundenlohn im Bereich Hauswartung gefunden. Seit April 2016 beziehe er infolge unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenkasse, wobei es ihm damit nicht möglich sei, sein eigenes Existenzminimum zu decken. Er habe immer wieder Darlehen aufnehmen müssen; seine finanziellen Verpflichtungen würden ihn erdrücken. Es sei aktenkundig, dass er sich intensiv mit der Arbeitssuche in der Bäckereibranche,
17 / 49 aber auch ausserhalb seines angestammten Berufs beschäftigt habe, indes trotz aktiver und reger Arbeitssuche seit Jahren keine geeignete Stelle finde. Da er nervlich stark angeschlagen sei, sei er nur eingeschränkt belastbar. Zudem sei er aufgrund des fortgeschrittenen Alters für potentielle Arbeitgeber "zu teuer". Es gehe ihm nicht darum, die Unterhaltszahlungen an den Sohn durch eine Schmälerung seines Arbeitspensums zu verweigern. Vielmehr erlaube ihm seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht mehr. Im Gegensatz zu ihm lebe die Mutter nicht in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie befinde sich in einer stabilen Beziehung und werde bald ihren wohlhabenden Lebenspartner heiraten. Die Töchter der Parteien bedürften keiner Unterstützung mehr und Sohn C._____ sei den ganzen Tag ausser Haus. Unter diesen Umständen wäre es der Mutter selber zumutbar, ihr Pensum zu erhöhen. Dem Sohn C._____ fehle es nicht an finanziellen Mitteln, während er selbst bei unveränderten Alimenten unzulässigerweise unter dem Existenzminimum leben müsste (Duplik, S. 2 ff.). 4.1.1. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Eigenbedarf, ermittelt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, und Nettoeinkommen. Auszugehen ist grundsätzlich vom Einkommen, das der Unterhaltspflichtige tatsächlich erzielt (BGE 137 III 118 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.1 m.w.H.; Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 12 zu Art. 285 ZGB). 4.1.2. Im vorliegenden Fall beruft sich der Vater auf eine unvorhergesehene und erhebliche Verschlechterung seiner Einkommenssituation. Dass die tatsächlich erzielten Einkünfte des Vaters in der Zeit vor Einleitung des Abänderungsverfahrens im Herbst 2014 zurückgegangen sind, ist ausgewiesen und grundsätzlich unbestritten. So verzeichnete der Vater in den Jahren vor der Scheidung, von 2007 bis 2009, aus unselbständiger Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit sowie aus Taggeldern (2007) Einkünfte von durchschnittlich CHF 64'375.00 pro Jahr (2007: CHF 64'510.00 / 2008: CHF 63'902.00 / 2009: CHF 64'715.00) oder CHF 5'365.00 pro Monat. Im Jahr 2010 sanken seine Erwerbseinnahmen auf CHF 36'165.00, was einem monatlichen Betrag von rund CHF 3'015.00 entspricht. 2011 erzielte er Einkünfte von CHF 49'523.00 (monatlich CHF 4'127.00), 2012 solche von CHF 44'426.00 (monatlich CHF 3'702.00) und 2013 solche von CHF 27'256.00 (monatlich CHF 2'271.00). Zu beachten ist, dass die Einnahmen der Jahre 2010 bis 2013 grösstenteils aus Taggeldern stammen (vgl. zum Ganzen act. II./4). Im Jahr 2014 belief sich das Einkommen des Vaters auf CHF 29'240.00 (monatlich CHF
18 / 49 2'437.00, act. II./31) und im Jahr 2015 auf CHF 30'890.00 (monatlich CHF 2'574.00; act. II./24-27 u. 36 f.; KESB act. 146). 4.2.1. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es daher nicht, dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3, BGE 128 III 4 E. 4a, je m.w.H.). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit bzw. die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit durch den Unterhaltspflichtigen zu stellen. Verlangt wird die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen sowie körperlichen Ressourcen. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist folglich nicht leichthin zu verzichten, vorab in jenen Fällen, in denen wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., N 25 zu Art. 276 ZGB; Annette Spycher/Heinz Hausheer, a.a.O., Rz. 09.43). Besteht trotz ausreichender Wahrnehmung der Erwerbspflicht keine Leistungsfähigkeit, kann ein Elternteil nicht zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden. Die Schranke der finanziellen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten und damit auch für den Kindesunterhalt. Dem Unterhaltspflichtigen ist zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum stets voll zu belassen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1, BGE 135 III 66). 4.2.2. In casu rechnete die Vorinstanz dem Vater kein hypothetisches Einkommen an, da sie es als erwiesen erachtete, dass jener aufgrund seiner Krankheitsgeschichte, seines Alters und der angestammten beruflichen Tätigkeit massiv an seine Grenzen stosse und derzeit nicht in der Lage sei, an seinem früheren Lohn anzuknüpfen. Diese Erkenntnis ist nicht zu beanstanden:
19 / 49 Der zum Zeitpunkt des Abänderungsgesuchs 51-jährige Vater ist gelernter Bäcker. Er befand sich nach eigenen Angaben infolge einer Burnout-Erkrankung, die auch einen mehrmonatigen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik erforderlich machte, vier Jahre in ärztlicher Behandlung (act. A.4, S. 2). Die Krankheit des Vaters bzw. die daraus resultierende eingeschränkte Erwerbstätigkeit ist, wie bereits die Vorinstanz festhielt, durch die Taggeldzahlungen in den Jahren 2010 bis 2013 ausgewiesen. Im Berufungsverfahren reichte der Vater sodann ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. Stefan Erhart vom 27. Januar 2016 ein. Der Arzt hält darin fest, dass der Vater seit vielen Jahren unter gesundheitlichen Problemen leide, welche einer dauernden ärztlichen Behandlung bedurft hätten. Leider hätten die Beschwerden trotz aller Bemühungen nicht nachhaltig gebessert werden können. Im Jahr 2010 seien Abklärungen durch die IV erfolgt (Arbeitsplatzabklärungen und Reintegrationsmassnahmen), eine IV-Rente sei abgelehnt worden. Grundsätzlich sei die Arbeitsfähigkeit des Vaters vollumfänglich gegeben, doch sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der gesundheitlichen Probleme übermässige psychische und emotionale Belastungen vermieden werden müssten, da ansonsten mit Arbeitsausfällen zu rechnen sei (act. C.2). Auch wenn gemäss diesem Zeugnis die Arbeitsfähigkeit des Vaters grundsätzlich gegeben ist – was jener im Übrigen auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab (act. V./2 S. 3) –, dürfte es für ihn aus gesundheitlichen Gründen eher nicht zumutbar sein, weiterhin seinen angestammten Beruf auszuüben. Es kann als notorisch gelten, dass Nachtarbeit, wie sie von einem Bäcker gefordert wird, nach einem Burnout bzw. bei eingeschränkter psychischer und emotionaler Belastbarkeit problematisch ist. In einem Beruf mit "ordentlichen" Arbeitszeiten sollte eine 100%-ige Arbeitstätigkeit dagegen zumutbar sein, zumindest sofern die entsprechende Tätigkeit mit keinen besonderen Belastungen verbunden ist. Allerdings dürften die tatsächlichen Möglichkeiten des Vaters, eine vollzeitliche Anstellung zu finden, eingeschränkt sein. Während er im vorinstanzlichen Verfahren seine Bemühungen zur Arbeitssuche nur bruchstückhaft dargelegt hat, geht nun aus den im Berufungsverfahren eingereichten Akten hervor, dass er sich ab 2014 im und ausserhalb seines angestammten Berufs intensiv bemühte, ein Einkommen zu generieren. Allerdings gelang es ihm nicht, eine 100%-ige Anstellung zu finden und an sein Einkommen in der Grössenordnung der Jahre 2007 bis 2009 anzuknüpfen (vgl. act. A.4 u. A.8). Zeitweilig bezog er auch Arbeitslosengelder, was ebenfalls auf erfolglose Stellensuchbemühungen hinweist. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Vater mittlerweile 56 Jahre alt ist, was ihn für einen potentiellen Arbeitgeber zu einem "teuren" Arbeitnehmer macht. Das Alter des Vaters und sein Gesundheitszustand – sei es seine Vorgeschichte oder seine aktuell eingeschränkte Belastbarkeit – lassen es als unrealistisch erscheinen, dass er wieder eine Vollzeit-Anstellung findet, mit der
20 / 49 er ein Einkommen in der Grössenordnung von CHF 5'000.00 wie vor der Scheidung erzielen kann. Zusammen mit dem Umstand, dass die gesundheitlichen Aspekte wie erwähnt auch gegen die Zumutbarkeit einer entsprechenden Anstellung sprechen, führt dies zum Ergebnis, dass für den Genannten weder zum Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens noch heute oder in absehbarer Zeit zumutbare Möglichkeiten bestanden bzw. bestehen, einen höheren als den tatsächlichen Verdienst zu erzielen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht davon abgesehen, dem Vater ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'000.00 anzurechnen. Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation der Mutter, dass der Vater aus der Vermietung seiner Wohnung ein zusätzliches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 1'000.00 pro Monat generieren könne. Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht näher substantiiert wird, ist festzustellen, dass dem Vater von der Vorinstanz Wohnkosten von CHF 967.00 angerechnet wurden, bestehend aus den Hypothekarzinsen und den Nebenkosten seiner Eigentumswohnung (E. 2d, S. 15, des angefochtenen Entscheids i.V.m. act. I./2 S. 6 [effektiv wohl tiefer, vgl. KESB act. 68.4 u. 68.5]). Nimmt man als Anhaltspunkt für einen möglichen Mietzins den Eigenmietwert der Wohnung von CHF 1'717.00 pro Monat (vgl. act. C.36 Ziff. 7.1: jährlicher Ertrag CHF 14'420.00 = 70% des Eigenmietwerts von CHF 20'600.00), könnte der Vater bei anrechenbaren Auslagen von CHF 967.00 zwar einen Ertrag von rund CHF 750.00 pro Monat erzielen. Gleichzeitig müsste er aber für sich eine Unterkunft mieten. Hierfür dürften auch bei einer kleineren Wohnung Kosten von mehr als CHF 750.00 pro Monat anfallen. Es ist also nicht ersichtlich, wie der Vater durch das Vermieten seiner Wohnung einen monatlichen Ertrag von CHF 1'000.00 erzielen sollte. 4.3.1. In Anbetracht obiger Ausführungen hat der Vater den Nachweis erbracht, dass er bei Einleitung des Abänderungsverfahrens im Herbst 2014 über deutlich geringere Einkünfte verfügte als vor der Scheidung im Jahr 2010, und dass es ihm nicht möglich ist, mit einer oder mehreren anderen zumutbaren Tätigkeiten als den in den letzten Jahren ausgeübten wieder höhere Einnahmen zu erzielen. Abzustellen ist daher auf das von der Vorinstanz gestützt auf die Einnahmen von November 2014 bis und mit Oktober 2015 ermittelte Einkommen des Vaters von durchschnittlich CHF 3'140.00 pro Monat, zumal dieses vom Genannten nicht bestritten wird. In Anbetracht des im Berufungsverfahren ebenfalls nicht umstrittenen Existenzminimums des Vaters von CHF 2'473.00 ergibt sich ein Überschuss bzw. eine Leistungsfähigkeit von CHF 667.00 pro Monat.
21 / 49 4.3.2. Was die Leistungsfähigkeit des Vaters zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils betrifft, so lassen sich diesbezüglich weder dem Urteil vom 9. Juni 2010 noch der diesem zugrundeliegenden Scheidungskonvention Angaben entnehmen. Im Urteil wird lediglich festgehalten, dass die Höhe der Unterhaltsbeiträge die finanzielle Leistungskraft des Vaters berücksichtige und dem Kindeswohl Rechnung trage (act. II./2, S. 11). Daraus kann immerhin geschlossen werden, dass zum Scheidungszeitpunkt eine Leistungsfähigkeit des Vaters im Bereich von CHF 1'800.00 pro Monat (3 Kinder à CHF 600.00) bestand. Zudem kann aus der getroffenen Unterhaltsregelung abgeleitet werden, dass dem Vater nach dem Wegfall der Unterhaltspflicht für die zwei Töchter ein Überschuss von mindestens CHF 800.00 pro Monat zur Verfügung stehen sollte, da dann lediglich noch CHF 1'000.00 an Unterhalt für den Sohn C._____ zu leisten waren. Zu beachten ist, dass der Vater bei der Erarbeitung der Scheidungskonvention im Jahr 2010 weitgehend arbeitsunfähig war. Man ging bei Abschluss der Konvention aber offenbar von der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit bzw. von einer ausreichenden Fähigkeit zur Leistung der oben erwähnten Unterhaltsbeiträge aus; die Erkrankung wurde nur als vorübergehende Beeinträchtigung verstanden (vgl. die Klagebegründung vom 2. März 2015 [act. I./2], S. 5). Diese Annahme hat sich wie aufgezeigt nicht verwirklicht. Vielmehr verbleibt dem Vater bei einem Einkommen von CHF 3'140.00 und einem Existenzminimum von CHF 2'473.00 nach Leistung des vereinbarten Unterhaltsbeitrags für C._____ von CHF 1'000.00 kein monatlicher Überschuss mehr. Damit ist – vergleicht man die massgeblichen Parameter im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs mit denjenigen im Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung – eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Vaters zu bejahen. Der Einkommensrückgang ist sodann als dauerhaft zu qualifizieren, besteht er doch bereits seit dem Jahr 2010. Auch nach der Einleitung des Abänderungsverfahrens kam es im Übrigen nicht zu einer Verbesserung (vgl. die act. C.36-C.41, die für das Jahr 2016 Einkünfte von CHF 24'994.00, davon CHF 15'883.00 Arbeitslosengelder, für das Jahr 2017 solche von CHF 18'846, davon CHF 429.00 Arbeitslosengelder, und im 2018 Einnahmen von monatlich CHF 1'859.45, inklusive Spesen von CHF 300.00, ausweisen). In diesem Sinn lag bei Einleitung des Abänderungsverfahrens ein Abänderungsgrund vor, so dass Anlass besteht, die Unterhaltspflicht für C._____ neu festzulegen. Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf den entsprechenden Einwand der Mutter in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2016 darauf hingewiesen, dass sich allein daraus, dass der Vater früher insgesamt CHF 1'800.00 pro Monat an Unterhalt zu leisten hatte und heute nur noch CHF 1'000.00, noch keine Entlastung des Genannten ableiten lässt. Vielmehr sind auch die übrigen Parameter wie
22 / 49 das Einkommen und der Grundbedarf des Vaters zu beleuchten, um festzustellen, ob ein Abänderungsgrund vorliegt. Abgesehen davon handelt es sich bei der Reduktion der Unterhaltsbeiträge nach der wirtschaftlichen Selbständigkeit der beiden Töchter der Parteien um eine Entwicklung, die im Scheidungszeitpunkt vorausgesehen und bereits berücksichtigt worden ist. 5.1. Die verminderte Leistungsfähigkeit des Vaters führt dazu, dass der Kindesunterhalt für den Sohn C._____ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz grundsätzlich von CHF 1'000.00 auf CHF 667.00 pro Monat zu reduzieren ist, zumal auch aktuell kein Anlass besteht, dem Vater ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. E. 4.2.2). Wie in E. 4.2.1. ausgeführt, bildet die Schranke der finanziellen Leistungskraft des Rentenschuldners für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Regel, so dass dem Vater das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. 5.2. Diese Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags trägt den Interessen sämtlicher Beteiligter ausreichend Rechnung. Zunächst erlaubt sie dem Vater wie erwähnt, sein Existenzminimum zu wahren. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass der Grundbedarf von C._____ auch mit dem reduzierten Unterhaltsbeitrag gedeckt bzw. die Mutter in der Lage ist, die Reduktion um CHF 333.00 aufzufangen. Der Grundbedarf für C._____ beläuft sich auf geschätzt CHF 870.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 600.00, Krankenkassenprämien im Bereich von CHF 120.00 (act. III./1 Formular 5 betreffend das Jahr 2013) und einem Wohnkostenanteil von CHF 150.00. Was Letzteren betrifft, ist zu beachten, dass C._____ zusammen mit der Mutter und deren Ehemann in der Eigentumswohnung der Mutter wohnt, wobei jene für die Wohnung Hypothekarzinsen von monatlich rund CHF 360.00 zu leisten hat (vgl. act. B.3 Ziff. 10.0). Zur Bestimmung der Unterhaltskosten wird hilfsweise von einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20% des Eigenmietwerts ausgegangen (vgl. Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.94), wobei sich Letzterer in casu auf CHF 21'000.00 beläuft (vgl. act. B.3 Ziff. 7.1: Ertrag CHF 14'700.00 = 70% des Eigenmietwerts von CHF 21'000.00). Die Unterhaltskosten werden somit auf CHF 4'200.00 jährlich oder CHF 350.00 monatlich geschätzt. Verteilt man die Wohnkosten von damit total CHF 710.00 nach grossen und kleinen Köpfen zu je 2/5 auf die Mutter und deren Ehemann sowie zu 1/5 auf C._____, entfällt auf Letzteren wie erwähnt ein Anteil von gerundet CHF 150.00. Zur Deckung des Bedarfs von C._____ von CHF 870.00 pro Monat steht zunächst die für ihn bestimmte Kinderzulage von CHF 220.00 zur Verfügung, so dass noch ein Barbedarf von CHF 650.00 verbleibt. Mit einem Unterhaltsbeitrag des Vaters
23 / 49 von CHF 667.00 ist somit zumindest das Existenzminimum von C._____ gewährleistet. Ferner hat er die Möglichkeit, am höheren Lebensstandard der Mutter teilzuhaben. Diese hat wieder geheiratet und lebt in guten finanziellen Verhältnissen. In den Jahren 2015-2017 erzielte sie im Durchschnitt ein Nettoeinkommen von rund CHF 3'000.00 monatlich (act. B.3-5 Ziff. 1.1) bzw. ohne Kinderzulagen von rund CHF 2'800.00 monatlich. Subtrahiert man davon ihren Grundbetrag von CHF 850.00 (hälftiger Betrag für Ehegatten), ihren Wohnkostenanteil von rund CHF 300.00 (2/5 von CHF 710.00) sowie ihre Krankenkassenprämien von geschätzt CHF 380.00 (CHF 880.00 pro Monat für zwei Erwachsene und ein Kind [act. B.5 Ziff. 15.1] ./. Anteil C._____ CHF 120.00 = CHF 760.00 ÷ 2 = CHF 380.00), verbleibt ihr ein Betrag von mindestens CHF 1'270.00 pro Monat, der es ihr erlaubt, an den Barunterhalt von C._____ beizutragen, sollte dieser konkret höher sein als vorhin berechnet, bzw. ihm einen höheren Lebensstandard zu ermöglichen. Zu beachten ist ferner, dass sie eine zunehmende Entlastung erfährt, was den Betreuungsbedarf für den Sohn angeht. 5.3. Da momentan keine Anzeichen vorliegen, dass sich das Einkommen des Vaters in absehbarer Zeit erhöhen wird, hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Befristung der Herabsetzung verzichtet. Zu prüfen bleibt aber noch, ab wann die Reduktion des Unterhaltsbeitrags wirksam wird. 5.4.1. Eine Abänderung der Unterhaltspflicht wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung wirksam (BGE 127 III 503). Vorliegend wäre dies der 24. Oktober 2014. Die Vorinstanz reduzierte die Unterhaltsbeiträge aus Praktikabilitätsgründen – und vom Vater unbestritten – ab 1. November 2014. Zu beachten ist nun, dass die Alimente für C._____ gemäss Verfügung der Gemeinde O.1_____ vom 18. November 2016 vom 1. September 2014 bis 1. November 2016 in der Höhe von CHF 737.00 monatlich bevorschusst wurden (act. B.6 f.). Eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen hat bei einer Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners und damit auch vorliegend Auswirkungen auf die Passivlegitimation. 5.4.2. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange es minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Beim Rechtsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Legalzession (Subrogation) (BGE 143 III 177 E. 6.3.1). Soweit ein Gemeinwesen gerichtlich zugesprochene Unterhaltszahlungen bevorschusst, wird es zum Gläu-
24 / 49 biger der betreffenden Forderungen. Dies gilt auch für inskünftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge, hinsichtlich derer die Bevorschussung bereits bewilligt ist. Nach allgemeiner Regel muss der Unterhaltspflichtige daher (auch) das Gemeinwesen ins Recht fassen, wenn er den Umfang seiner Beitragsverpflichtung reduzieren lassen will. Im Falle einer teilweisen Subrogation sind sowohl das Kind (resp. dessen Vertreter) als auch das Gemeinwesen nebeneinander passivlegitimiert (BGE 143 III 177 E. 6.3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_634/2013 vom 12. März 2014 E. 4.1 f.). 5.4.3. Wie oben dargelegt, lag bei Einleitung des Abänderungsverfahrens am 24. Oktober 2014 eine Alimentenbevorschussung durch die Gemeinde O.1_____ vor; das Gemeinwesen war dadurch teilweise, im Betrag von CHF 737.00 monatlich, in den Unterhaltsanspruch von C._____ eingetreten. Der Vater hätte im Abänderungsprozess folglich nicht nur seinen Sohn bzw. die Mutter als dessen Vertreterin, sondern auch die Gemeinde O.1_____ ins Recht fassen müssen. Dies hat er nicht getan, weshalb die Gemeinde nicht Prozesspartei ist. In diesem Sinn darf das Kantonsgericht als Berufungsinstanz aufgrund der Offizialmaxime zwar alle relevanten Fallumstände abklären und beurteilen, welcher Unterhaltsbeitrag als Ganzes der neuen Situation angemessen ist. Die gewonnene Erkenntnis kann dem ‒ nicht in den Prozess involvierten ‒ Gemeinwesen für die bis am 1. November 2016 bevorschussten Beträge allerdings nicht entgegengehalten werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_634/2013 vom 12. März 2014 E. 4.2). Demzufolge ist die Reduktion des Unterhaltsbeitrags vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2016 lediglich im Umfang von monatlich CHF 263.00 (CHF 1'000.00 ./. CHF 737.00) und erst danach darüber hinaus, im vorinstanzlich festgelegten Umfang von CHF 333.00 (CHF 1'000.00 ./. CHF 667.00) anzuordnen. 5.5. Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge für C._____ zu Recht von CHF 1'000.00 auf CHF 667.00 pro Monat herabgesetzt hat, dass diese Herabsetzung aufgrund der Alimentenbevorschussung bzw. der fehlenden Klage des Vaters gegen die Gemeinde O.1_____ indes erst ab 1. November 2016 vollumfänglich zum Tragen kommt. Vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2016 kann lediglich eine Herabsetzung auf CHF 737.00 erfolgen. Die Ziffer 1 lit. a des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist entsprechend anzupassen. Darüber hinaus ist auch die im Scheidungsurteil vom 9. Juni 2010 festgelegte Indexierung des Unterhaltsbeitrags von Amtes wegen an den aktuell gültigen Indexstand anzupassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5C.27/2004 vom 30. April 2004 E. 5).
25 / 49 6.1. Zu beurteilen ist im Weiteren, ob die Vorinstanz X._____ und Y._____ zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge über den Sohn C._____ zugesprochen hat. Unbestritten ist, dass Y._____ gestützt auf die am 1. Juli 2014 in Kraft getretene Gesetzesnovelle zur elterlichen Sorge bzw. auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 12 Abs. 4 u. 5 SchlT ZGB berechtigt war, am 24. Oktober 2014 beim für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständigen Gericht (Art. 134 Abs. 3 ZGB) ein Begehren um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge einzureichen. 6.2.1. Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich um ein Pflichtrecht der Eltern, das die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeit und Befugnisse gegenüber dem Kind umfasst, insbesondere mit Bezug auf die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung (BGE 136 III 353 E. 3.1). Gemäss dem neuen Recht der elterlichen Sorge gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Das Kind hat einen Anspruch darauf, dass seine Eltern gemeinsam Verantwortung für seine Entwicklung und Erziehung übernehmen. Die Mutter und der Vater sollen dabei gleichbehandelt werden (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBI 2011 9077 ff., Ziff. 1.5.1 S. 9092; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 3 zu Art. 298b ZGB). Vom gesetzlichen Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge kann das Gericht dann abweichen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB; Art. 298b Abs. 2 ZGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Interventionsschwelle für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nach Art. 298 Abs. 1 ZGB tiefer als für den Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB: Während Art. 311 ZGB eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt, verlangt Art. 298 Abs. 1 ZGB, dass die Alleinzuteilung im Kindeswohl liegt (BGE 141 III 472; Urteil des Bundesgerichts 5A_886/2018 vom 9. April 2019 E. 4.3). 6.2.2. Das neue Recht fusst auf der Annahme, dass dem Wohl der Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Erforderlich ist in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts
26 / 49 oder der gestörten Kommunikation. Punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge bzw. für die Belassung eines bestehenden Alleinsorgerechts sein. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen bzw. mit der Belassung der Alleinsorge eine zu befürchtende Verschlechterung der Situation abzuwenden. Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Allein die Befürchtung, dass sich der verlangte Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge zu Lasten des Kindeswohls auswirken werde, genügt freilich nicht. Vielmehr müssen der Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob der Wechsel zum gemeinsamen Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (BGE 142 III 197 E. 3.5 u. 3.7, BGE 142 III 1 E. 3.3, BGE 141 III 472 E. 4.6 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_886/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1 sowie 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 4.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 160 vom 20. März 2017 E. 5a m.w.H.; vgl. auch Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 14 zu Art. 298 ZGB sowie N 10 zu Art. 298b ZGB). Für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts ist es erforderlich, dass die Eltern in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit notwendiger medizinischer Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5). 7.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids, den Sohn C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen, aus, angesichts der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe auch im vorliegenden Fall die Abklärung
27 / 49 im Vordergrund, ob zwischen den Eltern ein erheblicher und chronischer Konflikt bzw. eine erhebliche und chronische Störung der Kommunikation bestehe, welche eine derartige Beeinträchtigung des Kindeswohls zur Folge habe, dass sie unter dem Aspekt des Kindeswohls eine Alleinsorge rechtfertigen würde. Betrachte man diesbezüglich die beigezogenen Akten der KESB, welche sich seit der Scheidung mehrfach mit den Eltern von C._____ habe befassen müssen, so zeige sich zwar unzweifelhaft, dass Konflikte und Spannungsfelder zwischen den Parteien beständen. Allerdings zeige sich auch, dass diese Konflikte und Spannungen insofern zum grössten Teil im Zusammenhang mit der Häufigkeit und Dauer des persönlichen Kontakts zwischen C._____ und dessen Vater ständen, als Letzterer seinen Sohn gerne öfters sehen würde, was er auch anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach betont habe. Wie aus den Akten hervorgehe, sei er in diesem Zusammenhang wiederholt und teilweise sehr energisch an die KESB gelangt und habe immer wieder Gespräche gefordert. Da auch die Übergaben des Kindes nach der Scheidung vermehrt zu Problemen zwischen den Eltern geführt hätten, sei schliesslich die Besuchsbeistandschaft errichtet worden, um die Eltern diesbezüglich zu unterstützen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diesen Problemen mit der Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit Blick auf die Wahrung des Kindeswohls auch nur im Geringsten begegnet werden könnte. Was die Differenzen im Zusammenhang mit der Art der medizinischen Versorgung von C._____ betreffe, so gehe aus den Akten lediglich hervor, dass der Vater mit der Behandlung von C._____ durch den Kinderarzt nicht einverstanden gewesen sei und ihn verschiedentlich scharf kritisiert habe, hauptsächlich im Zusammenhang mit einer Impfung, was dazu geführt habe, dass der Arzt die Behandlung von C._____ im September 2014 abgegeben habe. Die Hintergründe dieser Differenzen blieben indes unklar. Interessant sei immerhin, dass C._____ seit dem Arztwechsel keine Medikamente mehr benötige. Zudem dokumentierten die Akten lediglich einen Konflikt zwischen Vater und Kinderarzt, nicht aber zwischen den Eltern. Im Hinblick auf die Differenzen zwischen den Eltern bezüglich der späteren Ausbildung von C._____ sei seitens der Mutter lediglich erwähnt worden, dass der Vater nicht mit der Berufswahl der Tochter B._____ einverstanden gewesen sei. Sie behaupte, dass B._____ ihre Ausbildung schliesslich nur deshalb habe absolvieren können, weil sie das alleinige Sorgerecht innegehabt habe. Auch hier gingen die genauen Umstände aus den Akten indes nicht hervor. Aus dem Umstand, dass die Eltern bezüglich der Art und Weise der medizinischen Versorgung und der Berufsausbildung verschiedene Präferenzen hätten, leite die Mutter für die Zukunft unlösbare Konflikte ab. Allerdings könne aus den Akten und den zwei von ihr herangezogenen Beispielen nicht abgeleitet werden, dass die Eltern nicht in der Lage wären, diese unterschiedlichen Ansichten im konkreten Fall in einer gemeinsamen
28 / 49 Entscheidung zu vereinen. Es dürfe zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass die Gespräche zwischen den Eltern teilweise sehr schwierig seien. Offenbar sei es aber dennoch möglich, Regelungen und Abmachungen zu treffen und schriftlich festzuhalten. Auch aus dem Entscheid der KESB betreffend Errichtung der Besuchsrechtsbeistandschaft bzw. dem darin zitierten Umstand, dass mehrere Vermittlungs- und Mediationsversuche gescheitert seien, gehe nicht hervor, dass das Verhältnis zwischen den Eltern derart schwer und chronisch belastet sei, dass sie gemeinsam entscheidungsunfähig wären und das Kindeswohl durch die gemeinsame elterliche Sorge gefährdet wäre. Die Konflikte der Eltern ständen primär im Zusammenhang mit dem persönlichen Kontakt zwischen C._____ und dem Vater, wobei die KESB mit der Errichtung einer Beistandschaft Massnahmen ergriffen und eine Verminderung des Konflikts als wahrscheinlich bzw. nicht als aussichtslos erachtet habe. Nach Aussage der Parteien funktioniere der persönliche Kontakt einigermassen gut. Zudem zeige der Bericht der eingesetzten Besuchsbeiständin, dass die Eltern gewisse Fortschritte im gegenseitigen Umgang gemacht hätten. Zwar sei das Verhältnis unter den Eltern immer noch konfliktbeladen, aber nicht in einem Ausmass, dass es derzeit eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne einer gemeinsamen Entscheidungsunfähigkeit oder anderweitig darstellen würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe aber klar davon aus, dass eine (sehr) hohe Intensität und Chronifizierung der Konflikte zwischen den Eltern bestehen müsse, um auf die gemeinsame elterliche Sorge zu verzichten. Die Befürchtungen der Mutter für die Zukunft seien weitgehend Spekulationen und fänden in den Akten keine ausreichend konkrete Stütze. Da C._____ ein grundsätzlich gesundes Kind sei, das bereits eingeschult sei, dürften nur sehr wenige grundlegende Entscheidungen anstehen, welche von den Eltern gemeinsam zu treffen seien, was die Problematik relativiere. Zudem weise das prozessuale Verhalten der Mutter zumindest indizienmässig darauf hin, dass sie keine ernsthaften Probleme mit der gemeinsamen elterlichen Sorge erwarte, da sie damit noch zu Beginn des Verfahrens in Kenntnis der nun vorgebrachten Umstände ihr Einverständnis erklärt habe. Die Zustimmung dürfte weder ein übereilter noch ein unüberlegter Entschluss gewesen sein. Abschliessend wies die Vorinstanz den Vater unter anderem darauf hin, dass ein Elternteil aus der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht das Recht ableiten könne, das Kind auch tatsächlich zur Hälfte zu betreuen. Mit dem Zusprechen der gemeinsamen elterlichen Sorge ändere sich nichts an der bestehenden Ausgestaltung des persönlichen Kontakts oder an der Freizeitgestaltung des Kindes beim anderen Elternteil. Immerhin seien die Eltern verpflichtet, die Bedürfnisse des Kindes bei der Gestaltung und Ausübung des persönlichen Kontakts zu berücksichtigen, wobei die Meinung des Kindes mit des-
29 / 49 sen zunehmendem Alter an Gewicht gewinne (E. 3d, S. 19 ff., des angefochtenen Entscheids). 7.2.1. Die Mutter bringt in ihrer Berufung vor, zwischen den Eltern finde schlichtweg keine Kommunikation statt. Gemeinsame Entscheidungen seien auf dieser Basis nicht möglich. Werde das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen, seien Konflikte vorprogrammiert, was hiesse, dass sich die KESB oder allenfalls das Gericht noch vermehrt mit den Eltern X._____/Y._____ zu befassen hätten. Die Eltern hätten unterschiedliche Auffassungen bezüglich der medizinischen Versorgung des Knaben. Der Vater schwöre offensichtlich auf alternative Heilmethoden, sie sei eher für Schulmedizin. Diese beiden gegensätzlichen Auffassungen würden notgedrungen stets zu Auseinandersetzungen führen, was nicht im wohlverstandenen Interesse von C._____ liege. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass sich aus der Aktennotiz betreffend des ehemaligen Kinderarztes von C._____, Dr. E._____, lediglich ein Konflikt zwischen dem Vater und dem Arzt, nicht aber zwischen den Eltern ergebe, seien blauäugig. Sie hätte C._____ sehr gerne weiterhin vom Genannten betreuen lassen, doch habe der Vater dies mit seinem Verhalten verunmöglicht. Dass es bei der Berufswahl der Tochter B._____ zu Auseinandersetzungen gekommen sei, habe sie dargelegt. Hätten die Eltern damals das gemeinsame Sorgerecht gehabt, wäre der Lehrvertrag vom Vater wohl nicht unterschrieben worden, sondern es hätte das Gericht bemüht werden müssen. Dieses Prozedere wolle man bei C._____ verhindern. Zwar dürften in naher Zukunft ausser im Gesundheitswesen und in beruflichen Belangen kaum gemeinsame Entscheidungen getroffen werden müssen, doch seien gerade in diesen Belangen Konflikte vorprogrammiert. Gegen eine gemeinsame elterliche Sorge spreche auch, dass der Vater deren Sinn und Zweck verkenne, gehe es jenem doch darum, dass er mehr Kontakt zu seinem Sohn habe. Daher sei der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu belassen (Berufung, S. 6 f.). 7.2.2. Der Vater macht in der Berufungsantwort geltend, die Kommunikation zwischen den Parteien sei in der Tat beeinträchtigt. Der Sohn sei inzwischen 10 Jahre alt, an sich gesund entwickelt und spiele leidenschaftlich Eishockey. Betreffend Kontaktrecht bringe er sich schon ausreichend selbst ein. Es sei richtig, dass ausser im Gesundheitsbereich und in beruflichen Belangen in naher Zukunft kaum Entscheide anstünden, welche die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemeinsam zu treffen hätten. Eine völlige Entscheidungsunfähigkeit lasse sich durch die Akten nicht belegen, und selbst die Besuchsbeiständin habe gewisse Fortschritte im Umgang mit den Parteien erkannt. Natürlich wäre es für den betreuenden Elternteil einfacher, den anderen Elternteil aussen vor zu lassen. Dass er
30 / 49 wünsche, seinen Sohn etwas mehr zu sehen, sei keine Begründung dafür, ihm die elterliche Sorge nicht zuzuerkennen. Die rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, das sich nach dem gesetzlichen Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge richte, begründe dessen Aufhebung nicht (Berufungsantwort, S. 4). 7.2.3. In ihrer Replik führt die Mutter aus, sie habe bis anhin die alleinige elterliche Sorge gehabt und bewiesen, dass sie in der Lage sei, für ihren Sohn alleine zu sorgen. Demgegenüber halte der Hausarzt des Vaters fest, aufgrund der gesundheitlichen Probleme müsse jener übermässige psychische und emotionale Belastungen vermeiden. Die mit der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge verbundenen Pflichten und die grössere Verantwortung könnten allenfalls zu solchen Belastungen führen, welche es zu vermeiden gelte. Zudem stelle sie sich ernsthaft die Frage, ob das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme nicht eingeschränkt werden müsste. Sie habe erhebliche Angst, ihrem Sohn könne etwas passieren (Replik, S. 3 f.). 7.2.4. Dem entgegnet der Vater in seiner Duplik, die Behauptung der Mutter, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme womöglich nicht in der Lage sei, das Besuchs- und Ferienrecht wahrzunehmen, treffe nicht zu. Ihre Angst sei unbegründet und nicht ansatzweise dokumentiert. Die Akten der KESB liessen eindeutig den Schluss zu, dass sich die Beziehung der Eltern seit Errichtung der Beistandschaft gebessert hätte. Das Verhältnis der Parteien sei zeitweise konfliktbeladen gewesen, wobei beide Beteiligten ihren Beitrag dazu geleistet hätten. Es liege aber kein erheblicher und chronischer Konflikt oder eine gestörte Kommunikation vor. Vielmehr handle es sich um punktuelle Meinungsverschiedenheiten, die seit Errichtung der Beistandschaft abgenommen hätten. Der Umgang mit seinem Sohn führe nicht zu starken emotionalen Belastungen. Das Gegenteil sei der Fall, denn er verbringe sehr gerne Zeit mit seinem Sohn. Er würde diese Möglichkeiten auch ausdehnen, werde jedoch von der Mutter stark ausgebremst. Emotional belastend sei für ihn die Tatsache, dass sich die Mutter ständig von ihm abschotte und ihn keine Minute länger als festgelegt Zeit mit seinem Sohn verbringen lasse. Es sei daher vielmehr von einer konstanten Abwehrhaltung der Mutter auszugehen, als von einem triftigen Grund für die alleinige Zuteilung des Sorgerechts. Gewichtige Gründe, die gemeinsame elterliche Sorge nicht zu erteilen, beständen nicht, weshalb es dem Kindeswohl entspreche, beiden Elternteilen die rechtliche Entscheidungsbefugnis für wichtige Lebensbereiche des gemeinsamen Kindes C._____ zu erteilen (Duplik, S. 6). 8.1.1. Vorliegend ist ausgewiesen, dass zwischen X._____ und Y._____ mindestens seit der Trennung Ende 2007 Konflikte und Spannungen bestehen und sie
31 / 49 erhebliche Probleme im gegenseitigen Umgang und in der Kommunikation haben. Schon das Getrenntleben musste vom Eheschutzrichter geregelt werden. Unter anderem wurde dem Vater im Jahr 2009 im Eheschutzverfahren gerichtlich verboten, sich der Wohnung der Mutter zu nähern und mit ihr und den beiden Töchtern in einer Form Kontakt aufzunehmen, welche die eheliche Auseinandersetzung zum Gegenstand hat. Hintergrund dieser Anordnung waren die Spannungen der Eltern im Hinblick auf die Ausübung und das Mass des Besuchsrechts und der Umstand, dass sich der Vater immer wieder in die Nähe der Wohnung der Mutter begab oder anderweitig versuchte, mit ihr in Kontakt zu treten, um sie von der Richtigkeit seiner Auffassungen zu überzeugen. Was C._____ betrifft, wurde bereits damals festgestellt, dass ihn die zwischen den Parteien bestehenden Spannungen nicht unbeeinflusst liessen. Dass er notgedrungen ständig in die Auseinandersetzungen der Eltern einbezogen werde, lasse sich mit seinem Wohl nicht vereinbaren (vgl. die Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Kantonsgericht von Graubünden ERZ 09 183 vom 8. September 2009). Die Scheidung der Ehegatten im Jahr 2010 brachte keine Entspannung, obwohl sie gestützt auf eine umfassende Scheidungskonvention ausgesprochen wurde. Dr. med. F._____, Kinder- und Jugendpsychiater, stellte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2012 fest, dass C._____ eine gute Beziehung zu seinem Vater habe und die Ausflüge mit ihm geniesse. In den projektiven Tests komme indes zum Vorschein, dass er unter einem grossen psychischen Druck stehe. Er werde dann wortkarg, still und blass, die Muskeln seien gespannt und in seinen Gesichtszügen träten Tics auf. Dies sei als eigenständige Reaktionsweise des Kindes auf die aktuelle Familiensituation zu werten. Bei Andauern der familiären Belastungssituation sei für C._____ mit ernsthaften gesundheitlichen Folgen zu rechnen. Der Arzt riet dazu, den persönlichen Verkehr so zu regeln, dass zwischen den Eltern kein Kontakt mehr stattfinde, und namentlich bei den Übergaben einen direkten Kontakt zwischen den Eltern zu vermeiden. Zudem sei der Vater zu ermahnen, dem Wohnrayon der Mutter und des Kindes fernzubleiben. Die Mutter habe berichtet, dass der Vater täglich unter irgendeinem Vorwand an der Haustüre erscheine, um mit ihr oder mit C._____ zu sprechen. Zudem erhalte sie täglich mehrmals SMS vom Vater. Für das Gedeihen von C._____ sei es unabdingbar, dass das Zuhause von ihm und seiner Mutter ein sicherer Ort sei, an dem sie ungestört und unbehelligt leben und sich zurückziehen könnten. Dem Vater müsse bewusst sein, dass er bei weiterem Bedrängen der Mutter auch seinem Sohn schade (KESB act. 14). In der Folge wurden von der damaligen Vormundschaftsbehörde im Interesse von C._____ – um ihm Drucksituationen und einen Loyalitätskonflikt zu ersparen – die Übergaben neu vereinbart, bspw. in dem Sinn, dass der Vater bei der Rückgabe
32 / 49 des Sohnes an der Haupttüre klingle und dieser dann allein zur Wohnungstüre gehe (KESB act. 16 S. 4). In der Folge hielt sich der Vater aber nicht an diese Abmachungen und erschien weiterhin mit C._____ vor der Wohnungstür der Mutter. Auch tauchte er immer noch unangemeldet bei der Mutter auf, sandte ihr täglich SMS und forderte beharrlich weitere Kontakte sowie gemeinsame Aktivitäten (KESB act. 25 u. 71). Im Jahr 2014 ordnete die KESB Nordbünden aufgrund der konfliktträchtigen Beziehung der Eltern eine Besuchsrechtsbeistandschaft an (KESB act. 71). Wie dem Zwischenbericht der Beiständin vom 27. Mai 2015 zu entnehmen ist, konnten in der Folge trotz schwieriger Gespräche Regelungen und Abmachungen getroffen werden. Diese wurden aber nur seitens der Mutter eingehalten, die auch bereit war, dem Vater entgegenkommenderweise und im Sinne von C._____ weitere Besuchsmöglichkeiten einzuräumen. Demgegenüber gelang es dem Vater nicht, sich an die Abmachungen zu halten. Die Beiständin führte aus, der Vater nehme sich immer wieder viele Freiheiten heraus, die das Miteinander belasten würden, zeige sich sehr fordernd und stelle primär seine eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund. Er wünsche sich offene und ehrliche Gespräche, wobei es ihm selbst nicht möglich sei, zuzuhören oder auf sein Gegenüber einzugehen. Dies könne sogar so weit gehen, dass er der Mutter aufzeige, wie sie sich zu verhalten und zu ändern habe und wo sie sich Hilfe holen solle. Immer wieder verlange er Mediation, wobei sie mittlerweile annehmen müsse, dass der Vater darunter verstehe, seine Ansichten mit Unterstützung eines Mediators seiner Exfrau aufzuerlegen. Die Mutter könne sich in den Gesprächen nur schwer von seiner fordernden und im Umgangston oft unangebrachten Art abgrenzen. Sie lasse sich zu Zugeständnissen überreden, wobei sie den Fokus immer auf das Wohlergehen des Kindes richte. Im Hinblick auf C._____ stellte die Beiständin einen Loyalitätskonflikt fest. Auch er scheine grosse Mühe zu haben, sich abzugrenzen. Er habe u.a. angegeben, nicht zu wissen, wie er seinem Vater antworten solle, wenn dieser ihn im Beisein der Mutter um Entscheidungen bitte. Aufgrund ihrer Gespräche mit C._____ – dieser habe ihr mitgeteilt, dass ihm die bestehenden Möglichkeiten, den Vater zu sehen, genügen würden und er sich zurzeit nicht vorstellen könne, mehr Zeit beim Vater zu wohnen und mit ihm zu verbringen – sowie des Verlaufs ihres Mandats rate sie von einer Erweiterung des Besuchsrechts ab (KESB act. 89). 8.1.2. Was die Entwicklung seit dem angefochtenen Urteil vom 4. November 2015 betrifft, so berichtete die Beiständin der KESB am 3. Dezember 2015, dass sich die Situation seit Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zugespitzt habe. Der Vater sei aufdringlich gegenüber dem Sohn und demonstriere Kontrolle über
33 / 49 das Kind. Er tauche immer wieder bei der Mutter zu Hause auf. Die Hockeytrainerin habe sich ihr gegenüber geäussert, dass der Vater C._____ mit seiner Omnipräsenz fast erdrücke. Er stehe am Spielfeldrand und gehe auch in die Garderobe mit. C._____ zucke im Gesicht und lache nicht mehr. Auch die Schule habe bestätigt, dass C._____ im Gesicht zucke und Konzentrationsschwierigkeiten aufweise (KESB act. 105). Dr. med. G._____, bei dem C._____ wegen seines Asthma bronchiale in Behandlung ist, hielt in seinem Bericht vom 8. Dezember 2015 fest, bei der letzten Konsultation (1. Dezember 2015) sei C._____ extrem verschlossen gewesen und habe neue Ticks gezeigt. Der Konflikt zwischen den Eltern werde offensichtlich auf dem Buckel des Kindes ausgetragen. Dessen Wohl stehe nicht mehr im Vordergrund. Es werde sogar in Kauf genommen, dass gefährliche Situationen bzw. Asthmaanfälle auftreten könnten (KESB act. 107). In ihrem Zwischenbericht vom 17. Februar 2016 hielt die Beiständin fest, es sei dem Vater immer noch nicht möglich, sich an die gemeinsam getroffenen Abmachungen zu halten. Auch Ereignisse ausserhalb der Familie (Eishockey) würden bestätigen, dass es ihm nicht möglich sei, dem Sohn den nötigen Freiraum zu dessen gesunder persönlicher Entwicklung einzuräumen. Der Entscheid des Bezirksgerichts, den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge einzuräumen, habe unweigerlich zu neuen Spannungen zwischen den Eltern geführt. Grundsätzliche Unstimmigkeiten in Erziehungsfragen (z.B. medizinisch-therapeutische Belange, körperliche Überforderung im Sport) kämen belastend dazu. Am 26. Januar 2016 sei es den Eltern nach langem möglich gewesen, sich zu einem weiteren gemeinsamen Elterngespräch zu treffen. Das Gespräch sei sehr aufreibend verlaufen, und es sei den Eltern nicht gelungen, konkrete Lösungen ihrerseits einzubringen, die C._____ entlasten könnten. Während indes die Mutter die Schutzbedürftigkeit von C._____ erkenne, Lösungsvorschläge akzeptiere und umzusetzen versuche, fühle sich der Vater gemobbt und könne sich weder von seiner Sicht der Dinge abwenden noch sein Verhalten überdenken und anpassen (KESB act. 108). Kein anderes Bild zeigt der Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 19. Oktober 2016. Sie hält fest, die Besuche von C._____ würden regelmässig stattfinden, doch könne sich der Vater nicht an die gemeinsam getroffenen Vereinbarungen halten und verhalte sich weiter fordernd und uneinsichtig. Dies führe immer wieder zu Auseinandersetzungen, wobei auch schon die Polizei habe aufgeboten werden müssen (KESB act. 128). Am 1. März 2018 hielt die Beiständin gegenüber der KESB fest, dass C._____ in die Pubertät komme und dem Vater zunehmend die Stirn biete. Mit Blick auf das Gewaltpotenzial des Vaters könnten dadurch zunehmend Schwierigkeiten entste-
34 / 49 hen. Gemeinsame Gespräche hätten seit 2016 nicht mehr stattgefunden, da diese nichts gebracht hätten. Der Vater sehe keinen Eigenanteil am bestehenden Elternkonflikt, sondern sei der Auffassung, dass die Mutter Hilfe benötige. Sie befürchte, dass es im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zusätzliche Probleme geben könnte (KESB act. 158). Am 28. September 2018 reichte die Beiständin beim Kantonsgericht eine Meldung zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung ein (act. D.15; KESB act. 170). Im Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 30. Oktober 2018 (KESB act. 174) werden die anhaltenden Schwierigkeiten bestätigt. Minimale Absprachen zur Besuchsrechtsregelung hätten zwischen den Eltern via E-Mail und SMS stattgefunden. Dem Vater gelinge es indes bis heute nicht, sich passend abzugrenzen und sich an die getroffenen Vereinbarungen zu halten. Nachdem die Besuche von C._____ beim Vater bis anfangs 2019 regelmässig stattfanden, fielen sie ab diesem Zeitpunkt teilweise aus (KESB act. 179, 183 ff. u. 192). Am 23. Januar 2019 und am 13. Februar 2019 kam es zu gemeinsamen Gesprächen der Eltern mit C._____ und der Beiständin in O.2_____, um diese Situation zu besprechen (act. A.10 u. A.12). Zu beachten ist, dass beim ersten Gespräch bereits die Frage, wer den Sohn nach O.2_____ mitnimmt, zu Diskussionen führte, da der Vater vehement darauf pochte, dass nicht die Mutter, sondern er C._____ zum Gespräch fahre. Schliesslich nahm dann die Beiständin den Sohn mit (KESB act. 186 f.; act. A.12). 8.1.3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Verhältnis unter den Eltern seit über zehn Jahren in hohem Masse mit Konflikten belastet und eine angemessene Kommunikation praktisch nicht möglich ist. Es geht um deutlich mehr als um punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen. Zu beachten ist, dass sich die Situation durch das erstinstanzliche Einräumen der gemeinsamen elterlichen Sorge, obwohl noch nicht rechtskräftig, offenbar noch zugespitzt hat. Eine irgendwie geartete Verbesserung der elterlichen Beziehung oder Fortschritte im gegenseitigen Umgang sind nicht erkennbar. Die von der Vorinstanz durch die Errichtung der Beistandschaft als wahrscheinlich eingestufte Verminderung des Konflikts ist in diesem Sinn nicht eingetreten. Mithin ist von einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt sowie einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit auszugehen. Zu bejahen ist entgegen der Ansicht der ersten Instanz auch die vom Bundesgericht geforderte Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts und der gestörten Kommunikation.
35 / 49 8.2.1. Zutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die oben dargelegten Schwierigkeiten grösstenteils im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht stehen. Während die im Scheidungsurteil festgelegten Besuchskontakte – zumindest bis anfangs 2019 – regelmässig stattfanden, erwiesen sich namentlich die Übergaben sowie der Wunsch des Vaters, seinen Sohn häufiger zu sehen, als problematisch. Dass sich die Auseinandersetzungen zwischen den Eltern und das Hin- und Hergerissensein zwischen Vater und Mutter seit Jahren negativ auf das Wohl von C._____ auswirken, geht aus obigen Ausführungen deutlich hervor. Was aufgrund der Akten indes ebenfalls ersichtlich ist, ist, dass sich die Elternkonflikte noch auf weitere Lebensbereiche von C._____ erstrecken, namentlich auf grundsätzliche Fragen der elterlichen Sorge wie die Gesundheit und die Berufswahl: 8.2.2. Namentlich im Bereich Gesundheit gehen die Ansichten der Eltern – und nicht nur diejenigen zwischen dem Vater und dem Kinderarzt, wie die Vorinstanz annimmt – diametral auseinander. Während sich der Vater vehement für alternativmedizinische Behandlungen ausspricht (vgl. auch act. II./13 ff. sowie KESB act. 67), lässt die Mutter den Sohn schulmedizinisch behandeln. Dies führte in der Vergangenheit immer wieder zu Konflikten. So ergibt sich aus den Akten, dass der Vater gegenüber dem früheren Kinderarzt von C._____, Dr. E._____, nach dessen Aussage unhaltbar und aggressiv auftrat (KESB act. 64, 71). Er griff den Arzt in seiner beruflichen Tätigkeit an und warf ihm gar Kindsmisshandlung vor, weil er C._____ geimpft hatte (KESB act. 41 f.). Offenbar erhielt der Arzt auch Drohbriefe (KESB act. 63 u. 65). Wohl um den Sohn vor Vorwürfen seitens des Vaters zu schützen, riet Dr. E._____ einmal dazu, eine zur Behandlung einer Infektion notwendige Salbe am Besuchsrechtswochenende nicht zu geben, sondern erst danach wieder, damit der Vater nichts mitbekomme (KESB act. 65). Die KESB traf Überlegungen, dem Vater im Hinblick auf sein Verhalten gegenüber dem Kinderarzt Weisungen zu erteilen (Einhaltung der Vorgaben des Kinderarztes, Einstellen der unhaltbaren Vorwürfe und der Bedrohungen gegenüber dem Kinderarzt). Damit konfrontiert, gab der Vater an, er bedrohe den Arzt nicht, werde ihn aber anzeigen, wenn er keine Ruhe gebe. Er habe C._____ vergiftet und zur Zeckenimpfung überredet. Der Arzt sei nicht neutral und lüge, was er nicht akzeptiere. Er habe seinen Sohn als Opfer missbraucht. C._____ fehle nichts, er brauche frische Luft und Bewegungsmöglichkeiten. Wenn er sehe, dass C._____ Spritzen und Medikamente erhalte, die für ihn nicht gut seien, müsse er sich wehren. Er habe Dr. E._____ mehrmals geschrieben (KESB act. 66; vgl. auch KESB act. 42, wo der Vater gegenüber der Behörde ausführte, er werde den Arzt allenfalls anzeigen und dafür besorgt sein, dass C._____ nicht mehr zu ihm gehe). Schliesslich gab Dr. E._____ die Behandlung zu seinem eigenen Schutz ab (KESB act. 82 f.). Dass
36 / 49 C._____ nach dem Arztwechsel keine Medikamente mehr benötigte (vgl. den Zwischenbericht der Beiständin vom 27. Mai 2015 [KESB act. 89] S. 2), wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bemerkt, trifft zu. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass er zuvor falsch behandelt worden wäre. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Mutter C._____ wiederholt Medikamente unnötig oder gar mit dem Ziel, diesen "ruhigzustellen", verabreicht hätte, wie der Vater der Mutter vorwirft (KESB act. 67, 117; act. A.14). Vielmehr ist zu beachten, dass auch der Lungenspezialist Dr. G._____ in seinem Bericht vom 8. Dezember 2015 bestätigte, dass C._____ unter einem Asthma bronchiale leide, welches eine medikamentöse Behandlung erfordere. Der Arzt hielt fest, dass das Patientenmanagement und die Durchführung einer adäquaten Therapie bei C._____ extrem schwierig seien, wofür wohl die elterliche Konfliktsituation verantwortlich sei. C._____ werde jeweils von seiner Mutter begleitet, welche den Sinn und Zweck einer Basistherapie verstehe und auch bereit wäre, diese Therapie konsequent durchzuführen. Aktuell liege eine schwerste bronchiale Hyperreaktivität vor, so dass die Gefahr von potentiell lebensbedrohlichen Asthmaanfällen bestehe (KESB act. 106 f.). Das Gesagte verdeutlicht, dass auch im Bereich Gesundheit erhebliche Konflikte zwischen den Eltern bestehen, die das Wohl von C._____ beeinträchtigen. Abgesehen davon, dass er unter den entsprechenden Auseinandersetzungen zwischen den Eltern leiden dürfte, tat er sich offenbar trotz ausgewiesener Behandlungsbedürftigkeit zeitweise schwer, sich behandeln zu lassen, was wohl auf die ablehnende Haltung des Vaters zurückzuführen ist. Er befindet sich also auch in diesem Bereich in einem Loyalitätskonflikt. 8.2.3. Zu beachten ist sodann, dass bald der Entscheid über die Berufswahl von C._____ ansteht. Der Vorinstanz kann diesbezüglich insoweit gefolgt werden, dass verschiedene Präferenzen bei der Berufsausbildung noch keine unlösbaren Konflikte verursachen. Allerdings geht es vorliegend nicht bloss um unterschiedliche Präferenzen der Eltern, sondern um die Art und Weise, wie diese damit umgehen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es nur schon in Bezug auf den Zukunftstag, der Schülern die Möglichkeit bietet, die Eltern oder andere Personen bei der Arbeit zu begleiten – also in Bezug auf die Gestaltung eines einzelnen Tages –, zu Spannungen zwischen den Eltern kam. Der Vater warf der Mutter vehement und wiederholt vor, den entsprechenden Tag für C._____ falsch organisiert zu haben (KESB act. 183; act. A.14, S. 4 f.; A.13 S. 4). Zudem äusserte er in diesem Zusammenhang auch schon seine Erwartungen im Hinblick auf allfällige Schnupper- bzw. Berufslehren (act. C.43/53).
37 / 49 8.3.1. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es bereits mit der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter erhebliche Differenzen zwischen den Eltern bzw. massive Einmischungen seitens des Vaters gab, nicht nur im Hinblick auf das Besuchsrecht, sondern auch bezüglich der medizinischen Behandlung von C._____ und ansatzweise auch schon bezüglich der Berufswahl. Es bestehen nun konkrete Anhaltspunkte – und entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur blosse Befürchtungen seitens der Mutter –, dass sich die Situation bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge verschlechtern wird: Die Persönlichkeit des Vaters und sein in den letzten Jahren gezeigtes Verhalten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts oder mit der ärztlichen Behandlung von C._____ zeigen eindrücklich, dass er lediglich seine eigene Meinung anerkennt und hartnäckig versucht, alle Beteiligten von der Richtigkeit seiner Auffassungen zu überzeugen und seinen Willen durchzusetzen. Davon zeugen nicht zuletzt die unzähligen Schreiben des Vaters, namentlich an die KESB Nordbünden. Gegenüber allen, die sich seinen Vorstellungen nicht beugen, sei es die Kindsmutter, der Kinderarzt, die Beiständin oder die KESB, erhebt er massive Vorwürfe, die von Untätigkeit über rechtswidriges Verhalten und Überforderung bis hin zur Inkompetenz und Unehrlichkeit reichen (exemplarisch vgl. act. A.13 sowie KESB act. 78, 81, 88, 91, 98, 109, 118). Der KESB und dem Kinderarzt drohte er gar an, eine Anzeige wegen Kindsmisshandlung zu erstatten (KESB act. 41 u. 117). Für die bestehenden Konflikte macht der Vater insbesondere die Mutter verantwortlich. Er beschuldigt sie seit Jahren, den Sohn als Druck- und Kampfmittel einzusetzen, ihn zu beeinflussen un