Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.10.2017 ZK1 2015 79

October 24, 2017·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,694 words·~1h 8min·8

Summary

Nebenfolgen Ehescheidung | Berufung ZGB Eherecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. Oktober 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 152 27. Oktober 2017 ZK1 15 70 ZK1 15 79 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Pedrotti und Schnyder Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In den zivilrechtlichen Berufungen der X._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alte Landstrasse 105 A, 8707 Uetikon am See, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula vom 12. November 2014, mitgeteilt am 10. Dezember 2014, in Sachen der Y.1_____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin sowie gegen Y.2_____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Advocatur am Nicolai, Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur (ZK1 14 152), und gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula vom 28. Januar 2015, mitgeteilt am 7. Mai 2015, in Sachen der Y.3_____, Gesuchstellerin, gegen die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin sowie gegen Y.2_____, Ge-

Seite 2 — 78 suchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Advocatur am Nicolai, Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur (ZK1 15 70), betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, sowie in der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alte Landstrasse 105 A, 8707 Uetikon am See, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 28. Januar 2015, mitgeteilt am 7. Mai 2015, in Sachen des Y.2_____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Advocatur am Nicolai, Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur, gegen die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (ZK1 15 79), betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

Seite 3 — 78 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____ 1965, und Y.2_____, geboren am _____ 1973, schlossen am _____ 1998 auf dem Zivilstandsamt O.1_____ die Ehe. Sie sind Eltern von Y.3_____, geboren am _____ 1998, und Y.1_____, geboren am _____ 2000. Bis zur Trennung der Ehegatten, die anfangs 2008 erfolgte, lebte die Familie in der Liegenschaft der Ehefrau in O.2_____. Ende Februar 2011 verlegte Y.2_____ seinen Wohnsitz nach L.1_____. Am 19. Februar 2016 schloss er mit A._____, geboren am _____ 1979, in O.3_____ die Ehe. Aus dieser Beziehung gingen die Kinder B._____, geboren am _____ 2011, und C._____, geboren am _____ 2013, sowie ein weiteres Kind, geboren Ende 2016, hervor. Y.3_____ war Ende Juni 2012 und Y.1_____ anfangs 2014 zum Vater nach O.4_____ gezogen. B/1. Am 25. Dezember 2007/6. Januar 2008 unterzeichneten die Ehegatten X._____/Y.2_____ eine Trennungsvereinbarung, in welcher sie sich über die Trennung, die Zuteilung der Obhut über die Kinder an die Mutter, das Besuchsund Ferienrecht des Vaters sowie über den Familienunterhalt einigten. Was Letzteren betrifft, so verpflichtete sich Y.2_____, an den Unterhalt der Familie monatliche, pränumerando zahlbare Beiträge in der Höhe von Fr. 3’000.-- zuzüglich vertragliche und gesetzliche Kinderzulagen zu leisten, wobei je Fr. 900.-- zuzüglich Kinderzulagen auf die beiden Töchter sowie Fr. 1’200.-- auf die Ehefrau entfielen. Am 11. August 2008 reichte Y.2_____ beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula sinngemäss ein Gesuch auf Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen ein. Darin beantragte er im Wesentlichen, den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau und die Kinder abweichend von der Trennungsvereinbarung festzulegen. Mit Verfügung vom 11. März 2009, mitgeteilt am 13. März 2009, genehmigte der Bezirksgerichtspräsident Albula die Trennungsvereinbarung bezüglich der Trennung, der Obhutszuteilung und der Regelung des persönlichen Verkehrs. Die in der Vereinbarung getroffene Unterhaltsregelung wurde mit Wirkung bis Ende August 2008 genehmigt. Ab 1. September 2008 wurde der Ehemann verpflichtet, seiner Ehefrau monatlich Fr. 327.-- und seinen Kindern monatlich je Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen an Unterhalt zu leisten. Diese Unterhaltsbeiträge wurden auf Rekurs von X._____ hin mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden vom 7. Mai 2009 (ERZ 09 65) auf Fr. 830.-- für die Ehefrau und je Fr. 700.-- für Y.3_____ und Y.1_____ erhöht. B/2. In der Folge kam Y.2_____ seinen Unterhaltsverpflichtungen nur teilweise nach, weshalb der Kindesunterhalt wiederholt durch die Gemeinde O.2_____ bevorschusst werden musste. Eine von der Ehefrau im November 2009 angehobene

Seite 4 — 78 Betreibung für die bis dahin ausstehend gebliebenen Unterhaltsbeiträge endete am 12. August 2011 mit der Ausstellung eines Verlustscheins für die gesamte Forderung. Mit Urteil vom 7. Mai 2014 wurde Y.2_____ vom Bezirksgericht Albula des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. C/1. Am 24. August 2010 reichte Y.2_____ beim Bezirksgerichtspräsidium Albula ein Gesuch auf Abänderung der Eheschutzmassnahmen ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. November 2010 zog er sein Gesuch zurück, worauf das Verfahren mit Verfügung vom 20. Mai 2011 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde. Die Ehegatten stellten an der erwähnten Verhandlung aber ein gemeinsames Scheidungsbegehren und unterzeichneten eine Teil- Ehescheidungskonvention, in der sie sich über die Zuteilung der elterlichen Obhut und Sorge über Y.3_____ und Y.1_____ an die Mutter, über ein flexibles Besuchsrecht des Vaters sowie über Unterhaltsbeiträge des Vaters an die Töchter von monatlich je Fr. 950.-- zuzüglich Kinderzulagen einigten. Darüber hinaus erklärten sie gegenseitig den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und beantragten die hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. Keine Einigung konnten die Ehegatten bezüglich des Güterrechts erzielen, doch erhielten sie Gelegenheit, bis Ende 2010 eine Lösung zu finden. Da entsprechende Einigungsbemühungen in der Folge erfolglos blieben, wurde Y.2_____ mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 7. April 2011 aufgefordert, im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens seine Anträge zu den noch streitigen Nebenfolgen der Scheidung mit der entsprechenden Begründung und den Beweisunterlagen einzureichen. In der Folge stellte Y.2_____ in seiner Eingabe an das Bezirksgericht Albula vom 28. April 2011 folgende Rechtbegehren: „A. Materielle Anträge 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei die Teil-Ehescheidungskonvention vom 12.11.2010 richterlich zu genehmigen. 3.a. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei gemäss Gesetz vorzunehmen. b. Es seien die im Miteigentum der Ehegatten befindlichen Originalgemälde mit den Titeln "Der göttliche Kuss" und "Abendsonne" der Ehefrau zuzuweisen und es sei diese zu verpflichten, dem Ehemann eine diesbezügliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 11’750.00 zu bezahlen.

Seite 5 — 78 4.a. In Genehmigung der Teil-Ehescheidungskonvention vom 12.11.2010 seien die im Zusammenhang mit der Teil-Ehescheidungskonvention entstandenen amtlichen Kosten unter den Parteien hälftig aufzuteilen und es seien die ebenfalls in diesem Zusammenhang entstandenen ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. b. Im Übrigen unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau. B. Formelle Anträge 1. Nach Vorliegen der zur Edition beantragten Akten sei vom Instruktionsrichter ein zweiter Rechtsschriftenwechsel zwecks exakter Formulierung des Güterrechtsanspruchs des Ehemannes anzuordnen.” X._____ bestätigte in ihrer Eingabe vom 23. Mai 2011 ihren Scheidungswillen, stellte jedoch Antrag auf Nichtgenehmigung sowie Überarbeitung der Teil- Ehescheidungskonvention. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien unverändert an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest. C/2. Mit Schreiben vom 29. August 2011 wandte sich Y.3_____ an das Gerichtspräsidium Albula mit der Bitte, bei ihrem Vater in L.1_____ leben zu dürfen. Überdies sprach sie am 2. September 2011 persönlich beim Bezirksgerichtspräsidenten vor. Am 5. Oktober 2011 wurden Y.3_____ und Y.1_____ durch eine Fachperson angehört. Dabei äusserte Y.3_____ den Wunsch, bei ihrem Vater und dessen neuer Familie in O.4_____ zu wohnen. Ihre Mutter und ihre Schwester Y.1_____ wolle sie regelmässig in O.2_____ besuchen. Y.1_____ führte aus, vorläufig noch bei ihrer Mutter bleiben zu wollen. Daraufhin reichte Y.2_____ am 2. November 2011 eine Eingabe mit folgenden neuen Anträgen ein: „1. Elterliche Sorge a. Es sei die Tochter Y.3_____, geb. _____.1998, unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut von Herrn Y.2_____ zu stellen. b. Es sei die Tochter Y.1_____, geb. _____ 2000, unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut von Frau X._____ zu stellen. 2. Besuchs- und Ferienrecht a. Es sei Frau X._____ das Recht einzuräumen, Y.3_____ 2 Wochenenden pro Monat zu sich auf Besuch zu nehmen sowie die Hälfte der Schulferien mit ihr zu verbringen. b. Es sei Herrn Y.2_____ das Recht einzuräumen, Y.1_____ einen Tag pro Monat zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. Kinderunterhalt Es sei auf die gegenseitige Zusprechung eines Kinderunterhaltsbeitrags zu verzichten. 4. Kosten- und Entschädigungsfolge

Seite 6 — 78 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Frau X._____ zuzüglich 8.0% Mehrwertsteuer.” X._____ stellte mit Eingabe vom 16. Januar 2012 folgende neue Rechtsbegehren: „1. Die zwischen den Parteien am 06.03.1998 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2. Die beiden aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder Y.3_____ (geboren am _____ 1998) und Y.1_____ (geboren am _____ 2000) seien unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter zu stellen. 3. a. Dem Vater sei gegenüber seinen Kindern Y.3_____ und Y.1_____ ein minimales Besuchsrecht einzuräumen, wonach er die Kinder jeweils an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen darf. b. Weiter sei der Vater zu berechtigen, die Kinder Y.3_____ und Y.1_____ auf eigene Kosten für insgesamt vier Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei Ferien der Kinder mit dem Vater grundsätzlich mindestens drei Monate im Voraus bekannt zu geben sind. 4. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder Y.3_____ (geboren am _____ 1998) und Y.1_____ (geboren am _____ 2000) monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeträge zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen von je Fr. 950.00 zu bezahlen, welche ordentlich zu indexieren seien. 5. Die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sei nach Gesetz zu vollziehen. 6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung habe nach Gesetz zu erfolgen. 7. Im Übrigen seien die Anträge der Gegenpartei vollumfänglich abzuweisen. 8. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.” Anlässlich einer Referentenaudienz am 14. Februar 2012 konnten sich die Eheleute bezüglich des Güterrechts einigen. Ausserdem anerkannte der Ehemann, der Ehefrau per Ende Februar 2012 Fr. 31’000.-- an Unterhalt zu schulden. Keine Einigung konnte bezogen auf die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut erzielt werden. Nachdem sich Y.3_____ am 29. März 2012 erneut an den Bezirksgerichtspräsidenten Albula gewandt hatte, mit der dringlichen Bitte, bei ihrem Vater leben zu dürfen, wurde ihr am 18. April 2012 Filip Dosch als Prozessbeistand bestellt. Der Genannte wurde zu einer Stellungnahme zur Obhuts- bzw. Sorgerechtsregelung aufgefordert. In seinem Schreiben vom 4. Mai 2012 ersuchte er das Gericht, be-

Seite 7 — 78 züglich der elterlichen Sorge und Obhut über Y.3_____ den Rechtsbegehren von Y.2_____ stattzugeben. Zu dem von Y.3_____ in der Folge eingeleiteten Massnahmeverfahren vgl. lit. D nachstehend. C/3. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 15. November 2012 wurde das Scheidungsverfahren hinsichtlich der streitig gebliebenen Scheidungsfolgen an die Zivilkammer des Bezirksgerichts Albula überwiesen. C/4. Am 18. Oktober 2013 stellte X._____ ein Gesuch um Auskunft gemäss Art. 170 ZGB (Proz. Nr. 135-2013-182), in dem sie beantragte, dass Y.2_____ vollständige Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen sowie diesbezüglich dem Bezirksgericht verschiedene Urkunden einzureichen habe, und dass das Gericht die entsprechenden Ämter in der Schweiz und in L.1_____ zu verpflichten habe, ihm Steuererklärungen von Y.2_____ einzureichen. In seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 beantragte Y.2_____ die Abweisung des Gesuchs, soweit es nicht anerkannt werde, und verlangte im Sinne einer Widerklage die Verpflichtung von X._____, vollständige Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen und verschiedene Unterlagen zu edieren. X._____ liess in der Stellungnahme vom 23. Januar 2014 den Antrag auf Edition weiterer Unterlagen aus Händen von Y.2_____ stellen und beantragte, auf die Widerklage nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen. Beide Ehegatten reichten in der Folge verschiedene Urkunden zu den Akten. Eine formelle Erledigung des Auskunftsverfahrens erfolgte bis zum heutigen Zeitpunkt nicht. C/5. Anfangs Januar 2014 kehrte Y.1_____ aus ihren Ferien beim Vater nicht zu ihrer Mutter nach O.2_____ zurück und äusserte gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Albula den Wunsch, ebenfalls zum Vater nach L.1_____ zu ziehen. Auf ein seitens von X._____ am 14. Januar 2014 beim Bezirksgericht Albula eingereichtes Vollstreckungsgesuch mit dem Begehren, dass Y.2_____ unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten sei, Y.1_____ umgehend zu ihrer Mutter nach O.2_____ zurückzubringen, wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 12. November 2014, mitgeteilt am 13. November 2014, mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 wurde Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen als Prozessbeiständin für Y.1_____ eingesetzt. Zum von Letzterer in der Folge eingeleiteten Massnahmeverfahren vgl. lit. E nachstehend. Am 19. Juni 2014 reichte Y.2_____ folgende Klageänderung ein:

Seite 8 — 78 „1. Kinderbelange betreffend Y.1_____ 1.1. Die Obhut über die der Ehe entsprossene Tochter Y.1_____ sei dem Kläger zuzuweisen. 1.2. Die elterliche Sorge über die der Ehe entsprossene Tochter Y.1_____ sei dem Kläger zuzuweisen. 1.3. Der Beklagten sei das Recht einzuräumen, Y.1_____ auf eigene Kosten für zwei Wochenenden pro Monat zu sich auf Besuch zu nehmen sowie die Hälfte der Schulferien mit ihr zu verbringen. 1.4. Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Tochter Y.1_____ einen monatlichen pränumerando je auf den ersten eines jeden Monats zu leistenden Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 900.00 zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 2. Kinderbelange betreffend Y.3_____ 2.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Tochter Y.3_____ einen monatlichen pränumerando je auf den ersten eines jeden Monats zu leistenden Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 900.00 zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolge Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten zuzüglich 8.0% Mehrwertsteuer.” In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2014 beantragte X._____, was folgt: „1. Das klägerische Rechtsbegehren sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das beklagtische Rechtsbegehren gemäss Prozessantwort vom 16. Januar 2012 sei gutzuheissen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.” Y.1_____ stellte in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2014 folgende Anträge: „1. Es seien die Rechtsbegehren Ziff. 1.1 bis 1.3 gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Eltern, eventualiter zu Lasten des Kantons Graubünden.” C/6. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Albula fand am 28. Januar 2015 statt. Bei dieser Gelegenheit stellten die Parteien folgende Rechtsbegehren: Rechtsbegehren Y.2_____: „1. Scheidungspunkt Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Kinderbelange 2.1. Die Töchter Y.3_____ und Y.1_____ seien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Klägers zu stellen.

Seite 9 — 78 2.2. Der Beklagten sei das Recht einzuräumen, ihre Töchter Y.3_____ und Y.1_____ für zwei Wochenenden pro Monat zu sich auf Besuch zu nehmen sowie die Hälfte der Schulferien mit ihnen zu verbringen. 2.3. Die Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Töchter Y.3_____ und Y.1_____ einen monatlichen pränumerando je auf den ersten eines jeden Monats zu leistenden Beitrag von je Fr. 800.00 zuzüglich vertraglicher und gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. 3. Nachehelicher Unterhalt Die in der Teilehescheidungskonvention vom 12.11.2010 vereinbarte Regelung hinsichtlich nachehelicher Unterhalt sei zu genehmigen und ins Dispositiv des Scheidungsurteils aufzunehmen. 4. Güterrecht Die in der Teilehescheidungskonvention vom 14.02.2012 vereinbarte Regelung hinsichtlich Güterrecht sei zu genehmigen und ins Dispositiv des Scheidungsurteils aufzunehmen. 5. BVG-Guthaben Die in der Teilehescheidungskonvention vom 12.11.2010 vereinbarte Regelung hinsichtlich BVG-Guthaben sei zu genehmigen und ins Dispositiv des Scheidungsurteils aufzunehmen. 6. Kostenfolge Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.” Rechtsbegehren X._____: „1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Das Sorgerecht für die Kinder Y.3_____, geboren am _____ 1998, und Y.1_____, geboren am _____ 2000, sei den Parteien gemeinsam zu übertragen. 3. Die Obhut über die Kinder Y.3_____ und Y.1_____ sei dem Kläger zuzuweisen. 4. Der Beklagten sei das Recht zuzusprechen, die Kinder Y.3_____ und Y.1_____ jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie jährlich für drei Wochen Ferien zu sich auf Besuch zu nehmen. 5. Das Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen sei abzuweisen. 6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung habe nach Gesetz zu erfolgen, wobei die Teil-Konvention betreffend Güterrecht vom 14. Februar 2012 gerichtlich zu genehmigen und der Kläger zu verpflichten sei, der Beklagten ausstehende Unterhaltsschulden für sie und das Kind Y.1_____ von total CHF 68’789.40 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. Januar 2013 zu bezahlen.

Seite 10 — 78 7. Die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sei nach Gesetz zu vollziehen. 8. Im Übrigen seien die Anträge der Gegenpartei vollumfänglich abzuweisen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.” Rechtsbegehren Y.3_____: „1. Y.3_____, geb. _____ 1998, sei unter die elterliche Obhut des Kindsvaters zu stellen; 2. Die elterliche Sorge sei alleine dem Kindsvater zu übertragen; 3. Das Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) sei gemäss den übereinstimmenden Parteianträgen festzusetzen; 4. Dem Kind Y.3_____ seien keine Kosten aufzuerlegen.” Rechtsbegehren Y.1_____: „1. Es sei die elterliche Sorge für Y.1_____ dem Vater alleine zuzuweisen. 2. Es sei Y.1_____ unter die Obhut des Vaters zu stellen. 3. Es sei festzustellen, dass Y.1_____ und die Mutter das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr haben, jedoch angesichts des Alters von Y.1_____ auf die Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts zu verzichten. 4. Es seien die Kosten der Kindsvertretung den Eltern, eventualiter dem Kanton Graubünden, aufzuerlegen.” C/7. Mit Urteil vom 28. Januar 2015, mitgeteilt am 7. Mai 2015, erkannte das Bezirksgericht Albula wie folgt: „1. Die zwischen Y.2_____ und X._____ am _____ 1988 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ GR geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Die gemeinsamen Töchter Y.3_____, geboren am _____ 1998, und Y.1_____, geboren am _____ 2000, werden unter die Obhut und die alleinige elterliche Sorge von Y.2_____ gestellt. 3.a) X._____ und Y.3_____ sowie Y.1_____ haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die Ausübung des Besuchsund Ferienrechts soll in erster Linie in gegenseitiger Absprache möglichst flexibel und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen, Bedürfnisse und Wünsche aller Familienmitglieder ‒ insbesondere von Y.3_____ und Y.1_____ ‒ ausgeübt werden. b) Im Konfliktfall gilt folgende Minimalregelung: X._____ hat das Recht, ihre Töchter Y.3_____ und Y.1_____ an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. 4.a) X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y.3_____ und Y.1_____ einen monatlich im Voraus auf den ersten des Monats zu leistenden Unterhaltsbeitrag von je CHF 500.00 (zuzüglich allfälliger

Seite 11 — 78 gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- sowie Ausbildungszulagen) zu bezahlen, dies bis zur Mündigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. b) Die Unterhaltsbeiträge nach Ziffer 5.a) basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Januar 2015 von 98.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2016, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrags (UB) erfolgt nach folgender Formel: neuer UB = 500.00 x neuer Index 98.2 Bei negativer Teuerung erfolgt keine Anpassung. 5. Die Vereinbarung, wonach Y.2_____ und X._____ gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten, wird gerichtlich genehmigt. 6. Folgende bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung zustande gekommene Vereinbarung wird gerichtlich genehmigt: „Güterrecht: a) Die Ehefrau anerkennt, dem Ehemann aus Güterrecht CHF 20’000.00 zu schulden. b) Die Ehefrau verkauft im Auftrag beider Parteien die beiden Bilder, „Der göttliche Kuss” und „Die Abendsonne”. Sie nimmt Rücksprache mit Herrn Y.2_____, sobald die Offerten für die Bilder vorliegen. Der Erlös der beiden im Miteigentum stehenden Bilder steht den Parteien je zur Hälfte zu. c) Darüber hinaus behält jede Partei diejenigen Sachen zu Alleineigentum, welche diese heute besitzen. d) Allfällige Schulden werden von jener Partei übernommen, welche sie verursacht hat. e) Mit Vollzug der Vereinbarung erklären sich die Parteien güterrechtlich als auseinandergesetzt. Ausstehende Unterhaltszahlungen: Der Ehemann anerkennt, der Ehefrau per Ende Februar 2012 CHF 31’000.00 zu schulden.” 7.a) Die Vereinbarung der Parteien bezüglich der beruflichen Vorsorge wird gerichtlich genehmigt und die D._____ für Personalvorsorge, _____, O.5_____, wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu Lasten von Y.2_____ (Personalvorsorge-Vertrag _____, Police Nr. 5, Y.2_____, geb. _____ 1973) CHF 7’086.85 zu Gunsten von X._____ (geb. _____.1965) auf ein von X._____ zu bezeichnendes Konto (Freizügigkeitseinrichtung, Bank-/Postkonto) zu überweisen. b) X._____ hat der D._____ für Personalvorsorge mitzuteilen, wohin (Freizügigkeitseinrichtung, Bank-/Postkonto) diese den Betrag zu überweisen hat.

Seite 12 — 78 8. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. 9. Die Kosten des Bezirksgerichtes Albula bestehend aus: Gerichtsgebühren CHF 10’500.00 Kosten Kindesvertreter CHF 4’208.05 insgesamt CHF 14’708.05 gehen je zur Hälfte (CHF 7’354.00) zulasten von Y.2_____ und von X._____. Da Y.2_____ und X._____ je mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessieren, werden die Kosten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vorläufig der Gemeinde O.8_____ in Rechnung gestellt. 10. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Die Kosten der Rechtsvertretung werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vorläufig für Y.2_____ und X._____ der Gemeinde O.8_____ in Rechnung gestellt. 11. Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nichteinhaltung der Frist wird der Vorsitzende den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 12. (Rechtsmittelbelehrungen) 13. (Mitteilung).” C/8. Gegen diesen Entscheid erklärte X._____ mit Eingabe vom 10. Juni 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK1 15 79). Sie stellt folgende Rechtsbegehren: „1. a) aa) Die Ziffer 4.a) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. bb) Die Ziffer 4.b) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei im Falle der Auferlegung von Unterhaltsbeiträgen aufzuheben und es sei eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die Teuerung prozentual und nur soweit vorzusehen, wie das Einkommen der Berufungsklägerin prozentual steigt. b) Eventuell sei die Sache betreffend Kinderunterhalt zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. a) aa) Die Ziffer 7. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, soweit sie der Berufungsklägerin nicht einen höheren Vorsorgebeitrag als CHF 7’086.85 zuspricht. bb) Die vom Berufungsbeklagten seit dem 1. Januar 2011 geäufnete Altersvorsorge in der zweiten Säule, basierend auf Einkommen in der

Seite 13 — 78 Schweiz, und in der L.1_____schen Altersvorsorge, basierend auf Einkommen im Ausland, sei hälftig der Berufungsklägerin zuzusprechen und es seien die entsprechenden Altersvorsorgeeinrichtungen anzuweisen, die entsprechenden Beträge an die Berufungsklägerin auszurichten. b) Eventuell sei die Sache betreffend Vorsorgeausgleich zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.” Am 9. Juni 2015 hatte die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands eingereicht. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2015 (ZK1 15 77) entsprochen. C/9. Am 17. Juli 2015 reichte Y.2_____ seine Berufungsantwort ein. Gleichzeit erhob er gegen das vorinstanzliche Urteil Anschlussberufung. Er beantragt, was folgt: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Ziffer 4.a) des Entscheids des Bezirksgerichts Albula vom 28.01./07.05.2015 (Proz. Nr. 115-2012-21) sei aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, an den Unterhalt von Y.3_____ und Y.1_____ einen monatlichen pränumerando je auf den Ersten eines jeden Monats zu leistenden Unterhaltsbeitrag von je Fr. 680.00 (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen. 3. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin und der Anschlussberufungsbeklagten.” Bereits am 7. Juli 2015 hatte der Berufungsbeklagte für das Verfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands gestellt. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2015 (ZK1 15 90) entsprochen. C/10. Am 21. August 2015 reichte X._____ ihre Anschlussberufungsantwort ein, mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % MWSt. auf der Anwaltskostenentschädigung zu Lasten des Berufungsbeklagten. 3. An der Berufung mit ihren Rechtsbegehren wird vollumfänglich festgehalten.”

Seite 14 — 78 C/11. Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 erklärte X._____ den Rückzug der Berufung, soweit sich diese gegen die Regelung des Vorsorgeausgleichs richtet. In der Folge wurde die Berufung ZK1 15 79 mit Verfügung vom 4. April 2016 insoweit, als damit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Albula vom 28. Januar 2015 beantragt wurde, zufolge Rückzugs abgeschrieben. D/1. Am 11. Juni 2012 reichte Y.3_____ dem Bezirksgericht Albula ein Gesuch auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (recte auf Abänderung der Eheschutzmassnahmen) mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Albula vom 11. März 2009, mitgeteilt am 13. März 2009 hinsichtlich der Obhut wie folgt abzuändern: Y.3_____, geb. _____ 1998, wird unter die alleinige Obhut des Vaters Y.2_____ gestellt. 2. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Albula vom 11. März 2009, mitgeteilt am 13. März 2009 hinsichtlich des persönlichen Verkehrs wie folgt abzuändern: Der Mutter X._____ wird das Recht eingeräumt, Tochter Y.3_____, geb. _____ 1998, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Sie hat ferner das Recht, 2 Wochen Ferien pro Jahr mit Tochter Y.3_____ auf eigene Kosten zu verbringen. 3. Es sei die Verfügung des Kantonsgerichts Graubünden vom 07. Mai 2009, mitgeteilt am 12. Mai 2009 hinsichtlich des Unterhalts aufzuheben und durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Albula nach richterlichem Ermessen anzupassen. 4. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegner.” D/2. Y.2_____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2012, was folgt: „1. Obhut über die Tochter Y.3_____ Es sei Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Prozesseingabe von Y.3_____ vom 11.06.2012 gutzuheissen. 2. Besuchs- und Ferienrecht a. Es sei das mit Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Albula vom 11./13.03.2009 in Ziff. 1.II. des Dispositivs zu Gunsten von Y.2_____ eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht gegenüber Y.3_____ aufzuheben. b. Es sei Frau X._____ das Recht einzuräumen, Y.3_____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen sowie die Hälfte der Schulferien mit ihr zu verbringen. c. Eventualiter sei Frau X._____ das Recht einzuräumen, Y.3_____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen.

Seite 15 — 78 3. Kinderunterhalt a. In Abänderung von Ziff. 2. des Dispositivs der Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 07./12.05.2009 sei die Unterhaltspflicht von Y.2_____ betreffend seiner Tochter Y.3_____ in der Höhe von Fr. 700.00 zuzüglich Kinderzulagen aufzuheben. b. Im Übrigen sei Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Prozesseingabe von Y.3_____ vom 11.06.2012 gutzuheissen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolge Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Frau X._____ zuzüglich 8.0% Mehrwertsteuer.” D/3. X._____ liess in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2012 ausführen, dass im vorliegenden Fall die Frage zentral sei, ob der Wunsch von Y.3_____ objektiv betrachtet in ihrem Wohl stehe. Sie beantragte, im Hinblick auf die bevorstehende Verhandlung einen schriftlichen Bericht des Schulpsychologen einzuholen. Am 27. Juni 2012 führte der Bezirksgerichtspräsident Albula mit Jakob Müller, Schul- und Erziehungsberatung Thusis, ein Telefongespräch, worüber er eine Aktennotiz anfertigte. D/4. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula fand am 29. Juni 2012 statt. Die Mutter beantragte bei dieser Gelegenheit, das Gesuch von Y.3_____ kostenfällig abzuweisen. Mit Entscheid vom 29. Juni 2012, mitgeteilt am 21. Februar 2013, erkannte der Einzelrichter wie folgt: „1. Das Gesuch von Y.3_____ vom 11. Juni 2012 wird gutgeheissen und Y.3_____, geboren am _____ 1998, wird in Abänderung von Ziffer 1 II in Verbindung mit Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung vom 11. März 2009 des Bezirksgerichts Albula (Proz. Nr. 130-2008-30) ab 1. Juli 2012 und für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Vaters gestellt. 2. In Abänderung von Ziffer 1 II in Verbindung mit Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung (Proz. Nr. 130-2008-30) wird das darin verankerte Besuchs- und Ferienrecht zu Gunsten von Y.2_____ gegenüber Y.3_____ aufgehoben. 3. In Abänderung von Ziffer 1 II in Verbindung mit Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung (Proz. Nr. 130-2008-30) erhält X._____ im Sinne einer Minimalregelung das Recht, Y.3_____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, auf ihre eigenen Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen und mit Y.3_____ vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen, solange Y.3_____ noch zur Volksschule geht. 4. Y.2_____ hat ab dem 1. Juli 2012 – Zeitpunkt des Übergangs der Obhut über Y.3_____ – keine Unterhaltsbeiträge für Y.3_____ an X._____ mehr zu bezahlen. X._____ hat ab dem 1. Juli 2012 für die Dauer der Trennung für die Tochter Y.3_____ einen monatlichen, monatlich im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00

Seite 16 — 78 zuzüglich allenfalls von ihr bezogene Kinderzulagen an Y.2_____ zu bezahlen. 5. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2’500.00 gehen zu Lasten von X._____ und sind innert 30 Tagen mit beigelegtem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Albula zu bezahlen. 6. X._____ hat Y.3_____ für ihre Vertretung in diesem Verfahren mit einer Umtriebsentschädigung von CHF 400.00 zu entschädigen. Sie hat zudem ihrem Ehemann, Y.2_____, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2’000.00 inkl. MWSt und Spesen zu bezahlen. 7. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) 8. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 9. (Mitteilung).” Seit Ende Juni 2012 lebt Y.3_____ beim Vater in O.4_____. D/5. Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 4. März 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Mit Urteil vom 26. August 2013, mitgeteilt am 2. September 2013 (ZK1 13 29), bestätigte das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Regelung der Obhutszuteilung sowie des Besuchs- und Ferienrechts. Was den Unterhalt angeht, erachtete das Gericht den Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt, was die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten betrifft. Es wies die Sache daher zwecks Einholung der erforderlichen Unterlagen und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. D/6. Mit Entscheid vom 28. Januar 2015, mitgeteilt am 7. Mai 2015, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula wie folgt: „1. X._____ wird verpflichtet, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt von Y.3_____, geboren am _____ 1998, einen monatlich im Voraus je auf den ersten des Monats zu leistenden Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- sowie Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Allfällige bereits geleistete Unterhaltsbeiträge sind anzurechnen. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3’900.00 (Entscheidgebühr CHF 3’500.00, Kosten der Vertretung des Kindes CHF 400.00) gehen im Umfang von je CHF 1’950.00 zu Lasten von Y.2_____ und von X._____. b) Einen Anteil der Gerichtskosten in Höhe von CHF 1’450.00 hat X._____ dem Gericht innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Im Umfang von CHF 500.00 gehen die von ihr zu tragenden Gerichtskosten ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

Seite 17 — 78 c) Da Y.2_____ mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessiert, werden die ihm überbundenen Gerichtskosten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vorläufig der Gemeinde O.8_____ in Rechnung gestellt. 3. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand von Y.2_____, Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, wird ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 2’000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. (Rechtsmittelbelehrungen) 5. (Mitteilung)” D/7. Gegen diesen Entscheid erklärte X._____ mit Eingabe vom 21. Mai 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK1 15 70). Sie stellt folgende Rechtsbegehren: „1. Ziffer 1. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beiden Berufungsbeklagten. 3. Verfahrensantrag: Der Berufung sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin gegenüber der Tochter Y.3_____ aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.” Ebenfalls am 21. Mai 2015 reichte die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands ein. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2015 (ZK1 15 71) entsprochen. D/8. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2015 wurde der Berufung einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. D/9. Y.2_____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 8. Juni 2015, was folgt: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren.” Bereits am 4. Juni 2015 hatte der Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands gestellt. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2015 (ZK1 15 73) entsprochen.

Seite 18 — 78 E/1. Am 30. Januar 2014 stellte Y.1_____ dem Bezirksgericht Albula das folgende Gesuch auf Abänderung der Eheschutzverfügung vom 11. März 2009: „1. Es sei Ziff. 2 der Eheschutzverfügung aufzuheben und Y.1_____, geb. _____2000, für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Vaters zu stellen. 2. Es sei der Mutter ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. 3. Die Mutter sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, Y.1_____ nach Ausübung des Besuchsrechts an den Wohn-ort des Vaters in L.1_____ zurückzubringen. 4. Die Mutter sei zu verpflichten, Y.1_____ oder einer von ihr bezeichneten Drittperson die persönlichen Gegenstände von Y.1_____, insbesondere Kleider, Sportutensilien, Erinnerungen, etc. auszuhändigen. 5. Es sei die Obhutsumteilung gemäss Ziff. 1 und die Herausgabepflicht gemäss Ziff. 4 superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung der Eltern anzuordnen. 6. Es seien die Kosten der Kindsvertretung den Eltern, eventualiter dem Kanton Graubünden, aufzuerlegen.” E/2. Mit Entscheid vom 4. Februar 2014 hiess der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula das Gesuch auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme gut, stellte Y.1_____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit sofortiger Wirkung unter die Obhut des Vaters und verpflichtete die Mutter, Y.1_____ oder einer von ihr bezeichneten Drittperson die persönlichen Gegenstände auszuhändigen. Am 12. Februar 2014 wurde Y.1_____ durch eine Fachperson angehört, wobei sie ihren Wunsch, beim Vater und dessen Familie in L.1_____ zu leben, bestätigte. E/3. X._____ stellte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2014 folgende Anträge: „1. Das Gesuch von Y.1_____ vom 30. Januar 2014 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Verfahrensantrag: 3. Es sei eine erneute Kindesanhörung von Y.1_____ unter Beizug eines Kinderpsychologen/Kinderpsychologin durchzuführen. 4. Die Parteien seien zu einem Mediationsversuch aufzufordern.” E/4. Y.2_____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. März 2014, was folgt: „1. Obhut über die Tochter Y.1_____ In Abänderung von Ziffer 1./II. des Dispositivs der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Albula vom 11.03.2009 sei die Tochter Y.1_____

Seite 19 — 78 für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. 2. Besuchs- und Ferienrecht 2.1. In Abänderung von Ziffer 1./II. des Dispositivs der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Albula vom 11.03.2009 sei das zu Gunsten des Gesuchsgegners eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht gegenüber Y.1_____ aufzuheben. 2.2. In Abänderung von Ziffer 1./II. des Dispositivs der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Albula vom 11.03.2009 sei der Gesuchsgegnerin das Recht einzuräumen, die Tochter Y.1_____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen und vier Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen. 2.3. Die Gesuchsgegnerin sei unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, die Tochter Y.1_____ nach Ausübung des Besuchsrechts wieder zum Gesuchsgegner nach L.1_____ zu bringen. 3. Kinderunterhalt 3.1. In Abänderung von Ziff. 2. des Dispositivs der Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 07./12.05.2009 sei die Unterhaltspflicht von Y.2_____ betreffend die Tochter Y.1_____ in der Höhe von monatlich Fr. 700.00 zuzüglich Kinderzulagen aufzuheben. 3.2. In Abänderung von Ziff. 2. des Dispositivs der Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 07./12.05.2009 sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, an den Unterhalt von Y.1_____ einen monatlichen pränumerando je auf den Ersten eines Monats zu leistenden Beitrag von Fr. 1’000.00 zu bezahlen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolge Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.0% Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin.” E/5. In ihren Stellungnahmen vom 31. März 2014 liessen sowohl Y.2_____ als auch Y.1_____ die Abweisung der von X._____ gestellten Verfahrensanträge beantragen. Ausserdem beantragte Letztgenannte am 30. April 2014 die Abweisung der von Y.2_____ am 17. März 2014 gestellten Anträge. Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde verzichtet. E/6. Mit Entscheid vom 12. November 2014, mitgeteilt am 10. Dezember 2014, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula, wie folgt: „1. Y.1_____, geboren am _____ 2000, wird in Abänderung von Ziffer 1.II. in Verbindung mit Ziffer 4. des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 11. März 2009 (Proz. Nr. 130-2008-30) mit Wirkung ab dem 4. Februar 2014 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die Obhut des Vaters Y.2_____ gestellt.

Seite 20 — 78 2.a) In Abänderung von Ziffer 1.II. in Verbindung mit Ziffer 4. des Dispositivs der Verfügung vom 11. März 2009 (Proz. Nr. 130-2008-30) wird das Y.2_____ zugunsten von Y.1_____ eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht aufgehoben. b) X._____ wird im Sinne einer Minimalregelung das Recht eingeräumt, ihre Tochter Y.1_____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, auf ihre eigenen Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen und mit Y.1_____ vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen, solange diese noch zur Volksschule geht. c) X._____ wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, dazu verpflichtet, Y.1_____ jeweils am Wohnort des Vaters in L.1_____ abzuholen und nach Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts an denselben zurückzubringen. 3.a) In Abänderung von Ziffer 2. des Dispositivs der Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht von Graubünden vom 7. Mai 2009 hat Y.2_____ ab Februar 2014 keine Unterhaltsbeiträge für Y.1_____ mehr zu bezahlen. b) X._____ wird verpflichtet, ab dem Monat Februar 2014 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens für die Tochter Y.1_____ einen monatlichen und monatlich auf den Monatsersten zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 (zuzüglich allenfalls von ihr bezogener Kinderzulagen) an Y.2_____ zu bezahlen. 4. Bezüglich des Begehrens auf Herausgabe der persönlichen Gegenstände von Y.1_____ wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben. 5.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6’059.70 (Entscheidgebühr CHF 2’500.00, Kosten der Vertretung des Kindes CHF 3’559.70) werden je zur Hälfte (CHF 3’029.85) X._____ und Y.2_____ auferlegt, gehen ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand von X._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, wird ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3’294.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand von Y.2_____, Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, wird ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3’572.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 6. (Rechtsmittelbelehrungen) 7. (Mitteilung)”

Seite 21 — 78 E/7. Gegen diesen Entscheid erklärte X._____ mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK1 14 152). Sie stellt folgende Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 2.c) und 3.b) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben, eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beiden Berufungsbeklagten. 3. Verfahrensanträge: a) Der Berufung sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und es sei die Vollstreckung der in den Ziffern 2.c) und 3.b) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids angefochtenen vorsorglichen Massnahmen aufzuschieben. b) Sollte das vorliegende Rechtsmittel nicht als Berufung zugelassen werden, sei es als Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a. ZPO entgegenzunehmen und zu behandeln.” Ebenfalls am 22. Dezember 2014 reichte die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands ein. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2015 (ERZ 14 428) entsprochen. E/8. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2015 wurde der Berufung einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt. E/9. Die Kindsvertreterin von Y.1_____ nahm mit Eingabe vom 15. Januar 2015 zur Berufung Stellung. Dabei beschränkte sie ihre Eingabe unter Hinweis auf Art. 300 ZPO auf die Frage der seitens der Vorinstanz mit der Ausübung des Besuchsund Ferienrechts verbundenen Strafandrohung. Sie verzichtete darauf, die Abweisung der Berufung zu beantragen. E/10. Y.2_____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 16. Januar 2015, was folgt: „1. Die Berufung vom 22.12.2014 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren.” Ebenfalls am 16. Januar 2015 stellte der Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands. Diesem Gesuch wurde mit Verfü-

Seite 22 — 78 gung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2015 (ERZ 15 16) entsprochen. E/11. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer wies die Parteien mit Schreiben vom 20. Januar 2015 darauf hin, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. Sie räumte ihnen jedoch Gelegenheit ein, zu den mit der Berufungsantwort von Y.2_____ eingereichten Noven Stellung zu nehmen, wovon X._____ am 2. Februar 2015 Gebrauch machte. F/1. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2015 vereinigte die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Verfahren ZK1 14 152, ZK1 15 70 und ZK1 15 79 und ordnete die Durchführung einer Instruktionsverhandlung an. Sodann verfügte sie, dass die in den Verfahren ZK1 14 152 und ZK1 15 70 einstweilen gewährte aufschiebende Wirkung vorläufig bestehen bleibe. Mit Verfügung vom 10. September 2015 wurde die Instruktionsverhandlung auf den 4. November 2015 angesetzt. Ausserdem wurden die Parteien zur Edition verschiedener Unterlagen aufgefordert. F/2. An der Instruktionsverhandlung vom 4. November 2015 nahmen beide Parteien sowie ihre Rechtsvertreter teil. Letztere erhielten zunächst Gelegenheit, zu den zuvor eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Danach wurden die Parteien im Sinne von Art. 56 ZPO richterlich befragt. Schliesslich stand im Rahmen des letzten Teils der Versuch einer Einigung zwischen den Parteien im Zentrum. Eine solche konnte in der Folge nicht erzielt werden, doch führten die Parteien im Nachgang zur Instruktionsverhandlung weitere Vergleichsverhandlungen. Am 2. Dezember 2015 erklärte Y.2_____, dass er an einem Vergleichsabschluss nicht mehr interessiert sei und den vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleich nicht unterzeichnen werde. F/3. In ihrer Verfügung vom 4. April 2016 hielt die Vorsitzende der I. Zivilkammer unter anderem fest, dass in den drei Berufungen in Anbetracht dessen, dass die Parteien bereits an der Instruktionsverhandlung zu ihren finanziellen Verhältnissen persönlich befragt worden seien, keine mündliche Verhandlung mehr erforderlich scheine und somit ein Entscheid aufgrund der Akten ‒ unter Einschluss der Akten der Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ‒ ergehen werde. Auf die Begründung der Parteianträge in den Rechtsschriften, die Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden sowie die anlässlich der Instruktionsverhandlung vorgebrachten Äusserungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 23 — 78 II. Erwägungen 1a/aa. Im Verfahren ZK1 15 79 ficht X._____ den Entscheid des Bezirksgerichts Albula (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Albula) betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen an. Es handelt sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen welchen nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO erhoben werden kann. a/bb. Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgericht Albula vom 28. Januar 2015 wurde den Parteien am 7. Mai 2015 mitgeteilt und ging der Berufungsklägerin am 11. Mai 2015 zu. Die dagegen am 10. Juni 2015 erhobene Berufung erfolgte fristgerecht und erweist sich überdies den an sie gestellten Formerfordernissen entsprechend. a/cc. Das Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts Albula vom 28. Januar 2015 blieb hinsichtlich des Scheidungspunkts, der Zuteilung der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts unangefochten. Ebenfalls nicht angefochten wurde das Urteil bezüglich der gerichtlichen Genehmigung des durch Teilkonvention vom 12. November 2010 vereinbarten gegenseitigen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt und der an der Referentenaudienz vom 14. Februar 2012 getroffenen Vereinbarung über die güterrechtliche Auseinandersetzung. Insoweit ist das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen. Nachdem X._____ am 5. Januar 2016 überdies die Berufung hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs zurückgezogen hat, ist im Berufungsverfahren ZK1 15 79 lediglich noch die Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin gegenüber ihren beiden Töchtern streitig. Damit liegt eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vor (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10’000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Urteil des Kantonsgerichts ZK1 11 18 vom 12. August 2011 E. 1; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-

Seite 24 — 78 prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Albula am 28. Januar 2015 verlangte Y.2_____, dass X._____ an den Unterhalt der Töchter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen zu leisten habe. Die Mutter beantragte die Abweisung des Unterhaltsbegehrens. Zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt lag somit eine monatlich wiederkehrende Summe in Höhe von Fr. 1’600.-- bis zur Mündigkeit von Y.3_____ am _____ 2016 und danach von Fr. 800.-- bis zur Mündigkeit von Y.1_____ am _____ 2018 im Streit. Damit ist im Verfahren ZK1 15 79 ohne weiteres von einem Streitwert von über Fr. 10’000.-- auszugehen und die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht. Auf die wie erwähnt frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 10. Juni 2015 ist somit einzutreten. a/dd. Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO kann die Gegenpartei in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben. Die peremptorische Frist für die Berufungsantwort und die Anschlussberufung beträgt 30 Tage (Art. 312 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde dem Berufungsbeklagten die Aufforderung des Kantonsgerichts von Graubünden zur Berufungsantwort am 17. Juni 2015 zugestellt. Sie ging ihm am 18. Juni 2015 zu. Mit Eingabe der Berufungsantwort und Anschlussberufung am 17. Juli 2015 wurde die erwähnte 30-tägige Frist mithin gewahrt, weshalb auf die im Übrigen formgerechte Anschlussberufung ebenfalls einzutreten ist. a/ee. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung sowie der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b/aa. Gegen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, die vom Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht (ab 1. Januar 2017 vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht) im summarischen

Seite 25 — 78 Verfahren getroffen werden (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO), kann ebenfalls Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches liegt gestützt auf Art. 6 lit. a KGV wie bereits dargelegt bei der I. Zivilkammer. Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der im Verfahren ZK1 14 152 angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula vom 12. November 2014 wurde den Parteien am 10. Dezember 2014 mitgeteilt und ging der Berufungsklägerin am 16. Dezember 2014 zu. Die dagegen am 22. Dezember 2014 erhobene Berufung erfolgte fristgerecht und erweist sich überdies den an sie gestellten Formerfordernissen entsprechend. Der im Verfahren ZK1 15 70 angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula vom 28. Januar 2015 wurde den Parteien am 7. Mai 2015 mitgeteilt und ging der Berufungsklägerin am 11. Mai 2015 zu. Die dagegen am 21. Mai 2015 erhobene Berufung ist ebenfalls als fristgerecht und als den an sie gestellten Formerfordernissen entsprechend zu qualifizieren. b/bb. In Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens ZK1 14 152 ist zu beachten, dass im Scheidungsurteil davon abgesehen wurde, die Ausübung des Besuchsrechts der Mutter für Y.1_____ mit der Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbinden. Das Gericht hielt fest, dass eine derartige Anordnung nach erfolgter Zuteilung des Sorgerechts und der Obhut an den Vater nicht mehr notwendig sei (E. 3c/bb, S. 23 f., des Urteils vom 28. Januar 2015). Durch das in diesem Punkt rechtskräftige Scheidungsurteil wurde die vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts einschliesslich der damit verbundenen Strafandrohung von Art. 292 StGB abgelöst und konnte ab diesem Zeitpunkt keine Wirkung mehr entfalten. Die Strafandrohung konnte überdies als Folge davon, dass der Berufung aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, auch bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht zum Tragen kommen. In diesem Sinn ist die Berufung ZK1 14 152, soweit sie sich gegen die Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB richtet, gegenstandslos geworden und infolgedessen abzuschreiben. Dies ändert allerdings nicht daran, dass die Berufung im Zeitpunkt ihrer Erhebung auch einen nicht vermögensrechtlichen Punkt betraf, so dass das Streitwerterfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO entfiel. Letzteres wäre im Übrigen ohne weiteres

Seite 26 — 78 erfüllt, da Art. 92 Abs. 2 ZPO, wonach bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen ist, auch bei vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens Anwendung findet, wenngleich ein Scheidungsverfahren praktisch so gut wie nie derart lange dauern dürfte (Urteil des Kantonsgerichts ZK1 13 104 vom 2. September 2014 E. 1b m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E.1.1, wo die praktisch identische Regelung von Art. 51 Abs. 4 BGG bei vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens für anwendbar erklärt wurde; vgl. auch Marcel Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 22 Anh. ZPO Art. 276). Im Verfahren ZK1 14 152 verlangte der Vater in seiner Stellungnahme vom 17. März 2014, dass die Mutter an die Tochter Y.1_____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’000.-- zu leisten habe. Die Ehefrau beantragte am 30. April 2014 die Abweisung dieser Anträge. Zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt lag somit eine monatlich wiederkehrende Summe in Höhe von Fr. 1’000.-- im Streit, und zwar für die Dauer von anfangs Februar 2014 ‒ dem Zeitpunkt des Obhutswechsels von Y.1_____ ‒ bis zum rechtskräftigen Entscheid über den nach der Scheidung geschuldeten Kindesunterhalt. Mit Blick auf die unbestimmte Dauer des Hauptverfahrens war der erforderliche Streitwert von Fr. 10'000.-- daher offensichtlich erfüllt. Auf die wie erwähnt frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 22. Dezember 2014 ist folglich einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Im Verfahren ZK1 15 70 verzichteten die Parteien vor der Vorinstanz darauf, bezifferten Anträge zum vorsorglichen Unterhalt für Y.3_____ zu stellen. Allerdings hatte X._____ bereits mit ihrer Berufung gegen den ersten Massnahmeentscheid (ZK1 13 29) die ersatzlose Aufhebung ihrer Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen für Y.3_____, die damals auf Fr. 600.-- pro Monat festgelegt worden waren, beantragt und in der Folge auch im Hauptverfahren Antrag auf Abweisung des nunmehr auf Fr. 800.-- bezifferten Unterhaltsbegehrens von Y.2_____ gestellt. Im angefochtenen Entscheid, der am selben Tag wie das Scheidungsurteil gefällt wurde, ging sodann auch der Vorderrichter davon aus, dass X._____ eine Verpflichtung zur Leistung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge ablehnte. Angesichts des Umstands, dass das Verfahren bereits im Juni 2012 eingeleitet und mit dem angefochtenen Entscheid schliesslich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-festgelegt wurde, war die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.-- folglich auch in diesem Verfahren erreicht, so dass auf die wie dargelegt frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 21. Mai 2015 ebenfalls einzutreten ist.

Seite 27 — 78 b/cc. Was das Beweismass betrifft, so genügt in Massnahmeverfahren hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 21 Anh. ZPO Art. 276). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, BGE 120 II 393 E. 4c). c. Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, gilt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung im Verfahren, indem sie Hinweise zum Sachverhalt machen oder Beweise bezeichnen (BGE 128 III 411 E. 3.2; Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 4 f. Anh. ZPO Art. 272). Die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelangt in allen familienrechtlichen Verfahren, in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 u. N 5 zu Art. 296 ZPO; Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 296 ZPO). d/aa. Noven werden im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten

Seite 28 — 78 und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden oder gefunden worden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO). d/bb. Die Berufungsklägerin reichte im Verfahren ZK1 15 79 am 13. Juli 2015 (Steuererklärung 2014 vom 6. Juli 2015 [act. B.4]), am 22. Oktober 2015 (Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Kontoauszüge per Ende September 2015, Schreiben an den Berufungsbeklagten vom 22. Juli 2014 [act. B.7‒11]), am 27. Oktober 2015 (Steuerveranlagungen 2013 vom 26. Januar 2015 [act. B.12]) und am 25. April 2016 bzw. 3. Mai 2016 (Steuererklärung 2015 vom 18. April 2016 [act. B.13 u. 14]) verschiedene Dokumente zu den Akten. Mit Ausnahme des Schreibens der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten vom 22. Juli 2014, das indes nicht entscheidrelevant ist, handelt sich um echte Noven, sind die fraglichen Dokumente doch erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden. Das Vorbringen der Urkunden ist sodann jeweils als unverzüglich zu qualifizieren, mit Ausnahme der Steuerveranlagungen 2013, doch kam die Berufungsklägerin damit einer Editionsverpflichtung nach. Die entsprechenden Noven erweisen sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO somit als zulässig. Dasselbe gilt, soweit die erwähnten Dokumente in den anderen Berufungsverfahren eingereicht wurden. Bei den zeitlich früheren Urkundeneinlagen der Berufungsklägerin im Verfahren ZK1 14 152 (act. B.4‒8) handelt es sich ebenfalls um zulässige echte Noven, mit Ausnahme der Klageänderung des Berufungsklägers vom 19. Juni 2014 mit Beilage (act. B.7), die allerdings bereits einen Bestandteil der Vorakten bildet. Der Berufungsbeklagte reichte im Verfahren ZK1 15 79 einerseits mit seiner Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung vom 17. Juli 2015 (Lohnabrechnungen

Seite 29 — 78 April/Mai 2015, Exekutionsverfügung vom 9. März 2015 [act. C.4. u. C.5]) und andererseits mit Schreiben vom 1. März 2016 (Heiratsurkunde vom 19. Februar 2016 [act. C.14]) echte Noven ein, die ebenfalls zuzulassen sind. Dasselbe gilt, soweit er die erwähnten Urkunden im Verfahren ZK1 15 70 eingereicht hat. Die im Verfahren ZK1 14 152 eingereichten Urkunden (act. C.4‒6) sind Bestandteile der Vorakten im Verfahren ZK1 15 79 und können daher bereits aus diesem Grund berücksichtigt werden. e/aa. Nach Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist auch für Rechtsmittelverfahren möglich. Demnach können von einem Rechtsmittelkläger gegen mehrere Entscheide ergriffene Rechtsmittel in demselben Verfahren behandelt werden (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 12 zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO m.w.H.). Die Vereinigung selbständig eingereichter Klagen ‒ bzw. in casu selbständig eingereichter Rechtsmittel ‒ erfolgt im Interesse der Prozessökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Urteile. Vorausgesetzt ist ein sachlicher Zusammenhang, wovon auszugehen ist, wenn zwischen den einzelnen Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen. Die verschiedenen Ansprüche haben auf gleichartigen tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen zu beruhen. Überdies muss das Gericht für alle Ansprüche sachlich zuständig sein (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, a.a.O., N 10 zu Art. 125 ZPO; Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 14 f. zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 125 ZPO). e/bb. Die Berufungen von X._____ richten sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen sowie gegen zwei Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen, die der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula im besagten Ehescheidungsverfahren gefällt hat. Die Berufungen stehen in engem sachlichem Zusammenhang, ist doch in allen drei Verfahren über die Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin gegenüber ihren beiden Töchtern zu entscheiden und stellt sich folglich in allen Verfahren die Frage nach dem Bedarf und der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kindern. Unabdingbar ist ferner, die an die beiden Töchter zu leistenden Beiträge zu koordinieren. Hinzu

Seite 30 — 78 tritt der Umstand, dass die Berufungsinstanz die Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber ihren Töchtern vorliegend ohnehin im Rahmen des Hauptverfahrens mit Wirkung ab dem jeweiligen Obhutswechsel regeln darf, liegt doch ‒ nachdem im Eheschutzverfahren lediglich die Unterhaltspflicht des Vaters geregelt wurde und die Mutter nicht nur das Scheidungsurteil, sondern auch beide Massnahmeentscheide angefochten hat ‒ keine rechtskräftige vorsorgliche Regelung der Unterhaltspflicht der Mutter vor (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 18). Schliesslich unterliegen wie dargelegt alle drei Berufungen der Beurteilung durch die erste Zivilkammer des Kantonsgerichts. Es erscheint daher zweckmässig und geboten, die Berufungsverfahren ZK1 14 152, ZK1 15 70 und ZK1 15 79 zu vereinigen, was den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2015 denn auch bereits mitgeteilt worden und in der Folge unbestritten geblieben ist. f. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO werden die vorliegenden Berufungen aufgrund der Akten entschieden. Aktenverweise beziehen sich, sofern nicht anders vermerkt, auf die Akten des Hauptverfahrens bzw. des Berufungsverfahrens ZK1 15 79. Die Berufungsklägerin X._____ wird im Folgenden als Mutter und der Berufungsbeklagte Y.2_____ als Vater bezeichnet. 2a. Da vorliegend aufgrund des Wohnsitzes der Töchter in L.1_____ ein internationaler Sachverhalt vorliegt, ist einleitend zu klären, welches Recht auf die Unterhaltsverpflichtung der Mutter Anwendung findet. Die Genannte rügt in der Berufung ZK1 14 152 (Massnahmeverfahren betreffend Unterhalt für Y.1_____), dass die Vorinstanz bezüglich des Kindesunterhalts das anwendbare L.1_____sche Recht nicht abgeklärt sowie nicht angewendet und damit Art. 16 und Art. 82 f. IPRG sowie Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht verletzt habe. In ihrem Entscheid vom 12. November 2014 betreffend vorsorglichen Unterhalt für Y.1_____ habe die Vorinstanz unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) fälschlicherweise angenommen, dass schweizerisches Recht anwendbar sei. Sie habe übersehen, dass Art. 4 lit. e HKsÜ Unterhaltssachen vom Anwendungsbereich ausnehme. Auf die Frage des Kindesunterhalts sei nach Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, mithin L.1_____sches Recht, anwendbar. In Anbetracht dessen sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Feststellung und Anwendung des massgeblichen ausländischen Rechts nicht nachgekommen. Der Vater führt in seiner Berufungsantwort aus, gestützt auf den Vorbehalt in Art. 15 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltssachen anwendbare

Seite 31 — 78 Recht habe der Vorderrichter bei der Festsetzung des Unterhalts von Y.1_____ zu Recht schweizerisches Recht angewendet. b. Soweit die Rüge der Mutter das auf die Regelung des persönlichen Verkehrs anzuwendende Recht betrifft, braucht darauf infolge Gegenstandslosigkeit des entsprechenden Teils der Berufung (vgl. E. 1b/bb) nicht eingegangen zu werden. Was die Unterhaltspflicht anbelangt, hat sich die Vorinstanz zur Bestimmung des anwendbaren Rechts gestützt auf den Verweis in Art. 83 Abs. 1 IPRG auf das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUsÜ; SR 0.211.213.01) berufen (vgl. E. 1c, S. 7 f., des angefochtenen Entscheids). Allerdings ist L.1_____ kein Vertragsstaat dieses Abkommens. Im Verhältnis zu L.1_____ ist das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (SR 0.211.221.431) anzuwenden (Roland Fankhauser, Der conflit mobile im Kinderunterhaltsrecht oder zur (Un-)Beständigkeit von Kinderunterhaltsregelungen, in: Büchler/Müller-Chen [Hrsg.], Private Law, Festschrift für Ingeborg Schwenzer zum 60. Geburtstag, Bern 2011, S. 485 Fn. 33). Nach dessen Art. 1 Abs. 1 u. 2 bestimmt das Recht des Staates, in welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ob, in welchem Ausmass und von wem das Kind Unterhalt verlangen kann. Wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates anwendbar, in welchem das Kind seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Allerdings kann nach Art. 2 des Übereinkommens davon abweichend jeder Vertragsstaat sein eigenes Recht für anwendbar erklären, wenn der Unterhaltsanspruch vor einer Behörde dieses Staats erhoben wird, wenn die Person, von welcher Unterhalt verlangt wird, und das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen, und wenn die Person, von welcher Unterhalt verlangt wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat. Die Schweiz hat in diesem Sinn erklärt, dass das schweizerische Recht anwendbar ist, wenn der Unterhaltsanspruch vor einer schweizerischen Behörde erhoben wird, der Unterhaltspflichtige und das Kind Schweizer Bürger sind und der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das schweizerische Recht angewendet. 3a. Als Nächstes ist die Rüge der Mutter betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. a/aa. Im Verfahren ZK1 15 70 (Massnahmeverfahren betreffend Unterhalt für Y.3_____) wendet die Mutter ein, die Vorinstanz habe den Parteien seit dem Urteil

Seite 32 — 78 des Kantonsgerichts vom 26. August 2013 keine Gelegenheit eingeräumt, Tatsachen vorzutragen und Beweismittel zu offerieren. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der angefochtene Entscheid stelle explizit auf die im Hauptverfahren und im Verfahren betreffend Auskunftserteilung erlangten Informationen und Unterlagen ab. Dementsprechend müsse es ihr erlaubt sein, sich auf die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde gelegten Beweismittel zu berufen, andernfalls ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 53 ZPO und Art. 29 BV verletzt sei. Die Alternative bestände darin, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, den Parteien Gelegenheit zu bieten, sich zu den tatsächlichen Verhältnissen nochmals zu äussern, diesbezüglich den Sachverhalt darzulegen und Beweismittel zu offerieren. a/bb. Der Vater hält dem entgegen, dass die anwaltlich vertretene Mutter angesichts der nach Art. 296 Abs. 1 ZPO anwendbaren Untersuchungsmaxime ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, dem Bezirksgericht Albula seit dem Erlass des Urteils des Kantonsgerichts vom 26. August 2013 neue Tatsachen vorzutragen und Beweismittel zu offerieren. Habe sie hiervor freiwillig keinen Gebrauch gemacht, gehe der Vorwurf einer Gehörsverletzung ins Leere. Ungeachtet dessen sei nicht einzusehen, weshalb sich die Vorinstanz nicht auf die im Hauptverfahren und im Verfahren betreffend Auskunftserteilung eingereichten Beweisurkunden hätte berufen sollen, sei sie gestützt auf Art. 296 ZPO doch sogar verpflichtet gewesen, alle nötigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und auf die in den erwähnten Verfahren produzierten Beweisurkunden abzustellen. b/aa. Nach Art. 29 Abs. 2 BV, für den Zivilprozess konkretisiert in Art. 53 ZPO, besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits als Mittel der Sachverhaltsaufklärung und damit der Wahrheitsfindung im Prozess. Andererseits stellt es für die Parteien ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Der Betroffene hat nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids gebührend zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1, BGE 127 I 54 E. 2b, BGE 124 V 372 E. 3b; Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 3, N 6 u. N 22 zu Art. 53 ZPO, mit Hinweis auf Art. 155 Abs. 3 ZPO).

Seite 33 — 78 b/bb. Mit Entscheid vom 26. August 2013, mitgeteilt am 2. September 2013 (ZK1 13 29), wies das Kantonsgericht das Y.3_____ betreffende Massnahmeverfahren zwecks Einholung der erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Eltern und zur neuen Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag an die Vorinstanz zurück. Diese verzichtete in der Folge sowohl auf weitere Abklärungen als auch auf die Durchführung der Hauptverhandlung. In ihrem am 28. Januar 2015 gefällten Entscheid stützte sie sich auf die Akten des Verfahrens betreffend Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB sowie auf diejenigen des Hauptverfahrens ab (vgl. auch E. 3a, S. 12, des Entscheids vom 28. Januar 2015 [Verfahren ZK1 15 70]). Dieses Vorgehen ist im Grundsatz zulässig, doch hätte es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs geboten, die Parteien in einer prozessleitenden Verfügung darüber zu informieren, die Akten der erwähnten Verfahren als für das Massnahmeverfahren relevant zu erklären und Akteneinsicht zu gewähren. Darüber hinaus wäre den Parteien im Rahmen einer Hauptverhandlung oder schriftlicher Schlussvorträge die Gelegenheit einzuräumen gewesen, sich zu den beigezogenen Akten bzw. den daraus hervorgehenden Tatsachen zu äussern. Indem die Vorinstanz dies nicht tat, hat sie das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. c/aa. Das verfassungsmässige Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur. Es stellt einen fundamentalen Verfahrensgrundsatz dar, dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b; Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 42 zu Art. 53 ZPO). Indessen kann eine Gehörsverletzung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, und wenn den Betroffenen daraus kein Nachteil erwächst. Eine Heilung soll aber die Ausnahme bleiben und ist ferner ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; Tarkan Göksu, a.a.O., N 44 zu Art. 53 ZPO; Myriam A. Gehri, a.a.O., N 34 zu Art. 53 ZPO). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels indes selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be-

Seite 34 — 78 troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1). c/bb. Vorliegend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Parteien missachtet, doch rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen nicht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. So ist zu beachten, dass der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts im Berufungsverfahren dieselbe Kognitionsbefugnis wie der Vorinstanz zukommt. Namentlich gelangt – nachdem ein Unterhaltsbeitrag für unmündige Kinder in Frage steht – die Untersuchungsmaxime zur Anwendung (vgl. E. 1c). Den Parteien erwächst sodann durch die Reformation des Entscheids insofern kein Nachteil, als sie Gelegenheit hatten, in sämtliche Verfahrensakten ‒ beigezogen wurden übrigens auch die Akten des Auskunftsverfahrens ‒ Einsicht zu nehmen und sich darauf zu berufen. Ferner konnten sie sich in den verschiedenen Berufungsverfahren umfassend zur Unterhaltspflicht der Mutter, zu den diesbezüglich gewonnenen Erkenntnissen der Vorinstanz sowie zu den Standpunkten der Gegenpartei äussern. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde daher letztlich nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. In diesem Sinn verlangt denn auch die Mutter primär die Beurteilung des vorsorglichen Unterhaltsbegehrens von Y.3_____ und lediglich eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz. Ist demnach eine Heilung der Gehörsverletzung im Berufungsverfahren möglich, kann auf eine ohnehin nur mit Zurückhaltung vorzunehmende Rückweisung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 10 u. N 13d zu Art. 318 ZPO) verzichtet werden. 4a. Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO sind beim Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Im Eheschutzverfahren trifft das Gericht, haben die Eltern minderjährige Kinder, die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Auch im Rahmen der Scheidung selbst regelt das Gericht die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 133 Abs. 1 ZGB). b. Gemäss Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 1). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder an-

Seite 35 — 78 dern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Art. 285 Abs. 1 ZGB bezweckt, einem Kind langfristig die situationsbezogene Deckung seiner effektiven Bedürfnisse zu ermöglichen (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 285 ZGB). In Anbetracht der Vielfalt der Fälle umschrieb der Gesetzgeber in Art. 285 Abs. 1 ZGB den Umfang der Unterhaltspflicht mit der Aufzählung der verschiedenen massgeblichen Kriterien. Dabei ist zu beachten, dass sich diese zum Teil gegenseitig beeinflussen. Insbesondere lässt sich nur im Zusammenhang mit den andern drei genannten Elementen bestimmen, was unter die Bedürfnisse des Kindes fällt (BGE 116 II 110 E. 3a). Die Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrages nach Art. 285 Abs. 1 ZGB schliesst ein erhebliches Ermessen ein, welches zwar objektiv und pflichtgemäss ausgeübt werden muss, jedoch nicht bis ins Letzte begründbar ist (Cyril Hegnauer, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. II/2/2/1, Art. 270‒295 ZGB, Bern 1997, N 13 zu Art. 285 ZGB). Eine gewisse Pauschalierung aufgrund von Vergleichs- und Erfahrungswerten ist unumgänglich (Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 285 ZGB). c. Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Eigenbedarf, ermittelt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, und Nettoeinkommen (Peter Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 285 ZGB; Jonas Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 126 zu Art. 285 ZGB). An die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen werden hohe Anforderungen gestellt, was persönlichen Einsatz und die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen sowie körperlichen Ressourcen verlangt; es besteht eine Erwerbspflicht (Peter Breitschmid, a.a.O., N 25 zu Art. 276 ZGB). Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen von dessen tatsächlich erzieltem Einkommen auszugehen (BGE 137 III 118 E. 2.3; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.128; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 01.49). Allerdings darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen Leistungsvermö-

Seite 36 — 78 gen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es daher nicht, dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3, BGE 128 III 4 E. 4a, je m.w.H.). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und verlangt es vom Unterhaltspflichtigen durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung seiner Lebensverhältnisse, so hat es ihm grundsätzlich auch hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (BGE 114 II 13 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.2). Besteht trotz ausreichender Wahrnehmung der Erwerbspflicht keine Leistungsfähigkeit, kann ein Elternteil nicht zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden. Die Schranke der finanziellen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten und damit auch für den Kindesunterhalt (BGE 135 III 66; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.45a). d. Das Kind hat auf eine den Verhältnissen seiner Eltern entsprechende Erziehung und Lebensstellung Anspruch. Leben die Eltern – wie im vorliegenden Fall – getrennt, so hat das Kind grundsätzlich gegenüber jedem Elternteil einen Anspruch darauf, an dessen Lebensstellung teilzuhaben. Von daher rechtfertigt es sich, für die von Vater und Mutter zu erbringenden Unterhaltsbeiträge auf ihre jeweils unterschiedliche Lebensstellung abzustellen (BGE 116 II 110 E. 3; BGE 120 II 285 E. 3a/cc u. 3b/bb). Die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern ist sodann massgebend für die Verteilung der Beitragspflicht. Als Folge davon, dass der Unterhalt des Kindes grundsätzlich von beiden Eltern zu leisten ist, sind bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages des nicht obhutsberechtigten Elternteils auch die finanziellen Verhältnisse des Obhutsinhabers zu berücksichtigen. Letzterer erbringt seinen Beitrag zwar in erster Linie durch Leistung von Pflege und Er-

Seite 37 — 78 ziehung in natura, weshalb es in Verhältnissen, in welchen die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils jene des obhutsgewährenden Elternteils deutlich übertrifft, gerechtfertigt sein kann, dass der wirtschaftlich leistungsfähigere Elternteil für den gesamten materiellen Unterhaltbedarf des Kindes aufzukommen hat. Ansonsten bleibt es aber beim Grundsatz, dass die Anteile der Eltern proportional zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu verlegen sind. Dies gilt namentlich bei der Unterhaltsfestsetzung für ein älteres Kind, dessen Bedürfnis nach persönlicher Pflege und Erziehung regelmässig nicht mehr derart intensiv ist, dass eine zusätzliche Beteiligung am materiellen Unterhaltsbedarf des Kindes als unangemessen erscheint. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass ein Elternteil je nach den konkreten Umständen sowohl Natural- als auch Geldunterhalt schuldet (BGE 120 II 285 E. 3a/cc; Urteile des Kantonsgerichts ZK1 13 127 vom 29. September 2016 E. 3cb sowie ZK1 09 37/38 vom 22. Juni 2010 E. 6a in fine; Peter Breitschmid, a.a.O., N 15 f. zu Art. 285 ZGB; Jonas Schweighauser, a.a.O., N 42 ff. zu Art. 285 ZGB m.w.H.). 5a. In der Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden vom 7. Mai 2009 (ERZ 09 65) wurde der Vater verpflichtet, der Ehefrau Fr. 830.-- und seinen bei der Ehefrau in O.2_____ lebenden Töchtern je Fr. 700.-- monatlich an Unterhalt zu bezahlen. Eine Unterhaltspflicht der Mutter stand erstmals zur Diskussion, nachdem Y.3_____ am 11. Juni 2012 ein Massnahmeverfahren zwecks Zuteilung der Obhut an den Vater, Regelung eines Besuchsrechts der Mutter sowie Neuregelung des Unterhalts eingeleitet hatte (Sachverhalt, lit. D). In seinem Entscheid vom 29. Juni 2012 teilte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula in der Folge die Obhut über Y.3_____ ab 1. Juli 2012 für die Dauer der Trennung dem Vater zu und räumte der Mutter ein Besuchsrecht ein. Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber Y.3_____ wurde aufgehoben. Ausserdem verpflichtete der Vorderrichter die Mutter im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 28. Januar 2015 (Berufungsverfahren ZK1 15 70), an den Unterhalt von Y.3_____ mit Wirkung ab 1. Juli 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zuzüglich Kinder- sowie Ausbildungszulagen zu leisten. Er ging bei Anwendung der betreibungsrechtlichen Richtlinien von einem Grundbedarf von Y.3_____ von Fr. 755.-- pro Monat bis Ende Januar 2014 und von Fr. 680.-- pro Monat ab anfangs Februar 2014 aus (kaufkraftbereinigter Grundbetrag Fr. 420.--, Anteil Wohnkosten Fr. 290.-- [bis Ende Januar 2014] bzw. Fr. 215.-- [ab anfangs Februar 2014], kaufkraftbereinigte Krankenkassenprämie Fr. 45.--). Unter Heranziehung der sog. Zürcher Richtlinien bezifferte der Vorderrichter den Bedarf von Y.3_____ mit rund Fr.

Seite 38 — 78 1’045.-- pro Monat. Für die Mutter ermittelte die erste Instanz bis im Januar 2014 einen monatlichen Grundbedarf in Höhe von rund Fr. 3’750.--, ausgehend von einem Grundbetrag als Alleinerziehende von Fr. 1’350.--, einem Liegenschaftsaufwand von Fr. 1’469.-- (Hypothekarzinsen Fr. 804.--, öffentlich-rechtliche Abgaben Fr. 105.--, Unterhaltskosten Fr. 330.--, Heizkosten Fr. 230.--), Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 272.-- sowie einem Grundbedarf von Y.1_____ von Fr. 663.-- (Grundbetrag Fr. 600.--, Krankenkassenprämie Fr. 63.--). Auf der Einkommensseite berücksichtigte die Vorinstanz bei der Mutter Einnahmen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Coiffeuse von netto Fr. 1’784.--, Mieteinnahmen von Fr. 850.--, Einnahmen aus der Tätigkeit für die Kirchgemeinde O.2_____ von Fr. 110.- - sowie Unterhaltsbeiträge des Vaters von Fr. 830.-- an sie und von Fr. 700.-- an Y.1_____. Der Mutter hätten damit finanzielle Mittel von durchschnittlich Fr. 4’270.-- pro Monat zur Verfügung gestanden, so dass ihr nach Deckung des Bedarfs von Fr. 3’750.-- jeweils Fr. 520.-- monatlich verblieben seien. Auf Seiten des Vaters ermittelte die Vorinstanz bis März 2013 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3’820.--, von April bis Dezember 2013 ein solches von Fr. 5’600.-- und ‒ nach einer halbjährigen Arbeitslosigkeit ‒ von Juni bis Dezember 2014 ein solches von Fr. 3’120.--. Sie führte aus, bei einem Grundbedarf für ihn, seine Lebenspartnerin und die beiden mit ihr gemeinsamen Kinder von insgesamt mindestens Fr. 2’860.-- (kaufkraftbereinigte Grundbeträge Fr. 1’190.-- [Paar] + Fr. 560.-- [zwei Kinder], Wohnkostenanteil Fr. 860.-- [bis Ende Januar 2014] bzw. Fr. 935.-- [ab Februar 2014], Krankenkasse Fr. 250.--) sowie in Anbetracht der an den Unterhalt der Mutter sowie der Tochter Y.1_____ zu leistenden Beiträge von Fr. 830.-- und Fr. 700.-- sei beim Vater bis anfangs Februar 2014 kein genügend grosser Spielraum vorhanden, um die Mutter von ihrer Unterhaltspflicht gegenüber Y.3_____ zu befreien, zumal er jener seit Juni 2012 Unterhalt durch die Gewährung einer ihrem Alter entsprechenden persönlichen Pflege und Erziehung leiste. Aus diesen Überlegungen heraus werde die Mutter verpflichtet, an den Unterhalt von Y.3_____ ab Juli 2012 Fr. 500.-- pro Monat zu bezahlen. Nachdem auch Y.1_____ zu ihrem Vater nach L.1_____ gezogen sei, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert. Einerseits habe sich der der Mutter anzurechnende Bedarf verringert, anderseits sei auf der Einkommensseite der vom Vater für Y.1_____ zu leistende Unterhaltsbeitrag weggefallen. Nachdem sich die weiteren Positionen auf der Bedarfs- und Einkommensseite weiterhin in derselben Grössenordnung bewegt hätten, rechtfertige sich keine Anpassung des Unterhaltsbeitrags ab Februar 2014 (E. 2, S. 8 ff., des angefochtenen Entscheids [ZK1 15 70]).

Seite 39 — 78 b/aa. Die Mutter rügt in der Berufung ZK1 15 70, die Vorinstanz habe ihre Leistungsfähigkeit falsch beurteilt und ihren Grundbedarf wesentlich zu tief bzw. ihr Einkommen deutlich zu hoch angesetzt. Ihren betreibungsrechtlichen Grundbedarf habe die erste Instanz um Fr. 707.-- unter dem tatsächlichen Grundbedarf festgelegt. Bis 31. Januar 2014 belaufe sich dieser nämlich auf monatlich Fr. 4’457.-und nicht auf Fr. 3’750.-- und danach auf Fr. 3’794.-- und nicht auf Fr. 3’087.--. Unter anderem habe die Vorinstanz mit Fr. 330.-- zu tiefe Unterhaltskosten für ihr Haus angenommen. Ausserdem sei es im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nicht gerechtfertigt, die effektive Krankenversicherungsprämie von monatlich Fr. 366.-- auf Fr. 272.-- zu kürzen. Eine kurzfristige Reduktion bzw. ein Wiederaufstocken bei einer allfälligen erneuten Abänderung der Massnahme oder bei einem anderslautenden Scheidungsurteil sei nicht oder nur unter unverhältnismässigen finanziellen Einbussen möglich. Hinzu komme, dass sie mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 12. November 2014 verpflichtet worden sei, für die Tochter Y.1_____ vom 1. Februar 2014 an monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 600.-zu leisten. Diesen Betrag hätte die Vorinstanz konsequenterweise ihrem Grundbedarf hinzurechnen müssen. Indem sie dies unterlassen und auf eine Koordination der Unterhaltsleistungen verzichtet habe, habe sie den Sachverhalt auf qualifiziert falsche Weise ermittelt. In Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für Y.1_____ belaufe sich der Grundbedarf der Mutter seit dem 1. Februar 2014 auf Fr. 4’394.-- und liege damit um Fr. 1’307.-- höher als von der Vorinstanz angenommen. Auch die Annahme eines monatlichen Einkommens der Mutter von Fr. 4’270.-- sei qualifiziert falsch und damit willkürlich. Im Jahr 2012 habe sie aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von monatlich Fr. 1’489.50 und 2013 ein solches von monatlich Fr. 1’734.-- erzielt. Im Jahr 2014 habe sich ihr Einkommen inklusive Vermietung auf Fr. 2’847.-- belaufen. Der Ertrag aus der Vermietung der Einliegerwohnung betrage seit anfangs 2014 monatlich netto Fr. 450.-- und nicht wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 850.--. Das Einkommen aus der Tätigkeit für die Kirchgemeinde O.2_____ von durchschnittlich Fr. 110.-pro Monat sei Mitte 2013 mit Aufgabe des entsprechenden Amts weggefallen und dürfe daher nicht darüber hinaus angerechnet werden. Schliesslich sei der Ehemann seiner Unterhaltspflicht ihr und den Kindern gegenüber nur unzureichend nachgekommen, so dass heute Unterhaltszahlungen von netto rund Fr. 65’000.-ausstehend seien. Angesichts des nahezu völligen Ausfalls der Unterhaltszahlungen sei es falsch und willkürlich, diese Zahlungen zum Einkommen der Mutter hinzuzurechnen. Sie habe diese nicht erhalten und werde sie angesichts der Zahlungsmoral und des ausländischen Wohnsitzes des Vaters aller Voraussicht nach auch in Zukunft nicht erhalten können. Mit einem Einkommen von Fr. 2’847.-- so-

Seite 40 — 78 wie einem Grundbedarf von Fr. 4’457.-- bis Januar 2014 und Fr. 3’794.-- bzw. unter Einbezug der Unterhaltbeiträge für Y.1_____ von Fr. 600.-- sogar von Fr. 4’394.-- für die Zeit danach weise sie ein Manko auf, weshalb das Auferlegen eines Unterhaltsbeitrags an Y.3_____ von Fr. 500.-- in ihr Existenzminimum eingreife und folglich nicht zulässig sei. b/bb. Der Vater macht in seiner Berufungsantwort geltend, der Existenzbedarf der Mutter habe sich zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 31. Januar 2014 auf lediglich Fr. 3’722.-- belaufen. Hinzu komme, dass die Mutter den ab anfangs Februar 2014 für Y.1_____ geschuldeten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 600.-- nie beglichen habe, weshalb dieser zu Recht nicht in ihr Existenzminimum eingerechnet worden sei. Unter Berücksichtigung, dass sich der Grundbetrag der Mutter ab dem 1. Februar 2014 von monatlich Fr. 1’350.-- auf Fr. 1’200.-- r

ZK1 2015 79 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.10.2017 ZK1 2015 79 — Swissrulings