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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.06.2015 ZK1 2015 74

June 16, 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,977 words·~25 min·7

Summary

Ablehnung Entlassung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. Juni 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 74 19. Juni 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Verfügung der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR), Klinik B._____, vom 2. Juni 2015, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers, betreffend Ablehnung Entlassung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf Art. 429 ZGB in die Klinik B._____ wegen erneuter psychischer Dekompensation mit Verwahrlosung und Selbst- und Fremdgefährdung bei bekannter paranoider Schizophrenie für die Dauer von sechs Wochen fürsorgerisch untergebracht. B. Am 1. Juni 2015 stellte der Rechtsvertreter von X._____ bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden, Klinik B._____, ein Gesuch um sofortige Entlassung von X._____. Es stehe der Klinik frei, dieses Schreiben unverzüglich und ohne Beantwortung des Gesuches an das Kantonsgericht von Graubünden weiterzuleiten. In diesem Falle ersuche er das Gericht, das Schreiben als Begehren zur gerichtlichen Überprüfung der jetzigen Situation von X._____ entgegen zu nehmen. Er beantrage explizit nicht die Beurteilung, ob die fürsorgerische Unterbringung zum Zeitpunkt der Verfügung am 26. Mai 2015 gerechtfertigt gewesen sei oder nicht. C. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 teilte die ärztliche Leitung der Klinik B._____ dem Rechtsvertreter mit, dass eine sofortige Entlassung von X._____ aufgrund der akuten Psychose nicht möglich sei. Es wären mit hoher Wahrscheinlichkeit eigen- beziehungsweise fremdgefährliche Handlungen aufgrund des psychotischen Erlebens mit eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zu erwarten. D. Bereits am 1. Juni 2015 erhob der Rechtsvertreter vorsorglich Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden für den Fall, dass das Entlassungsgesuch abgelehnt wird. Zudem stellte er ebenfalls am 1. Juni 2015 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. E. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die ärztliche Leitung der Klinik B._____ um eine Stellungnahme bis zum 10. Juni 2015. F. In der Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, vom 9. Juni 2015 wurde ausgeführt, dass X._____ nach wie vor psychotisch sei und auch eine Eigengefährdung vorliege. Bei eingetretener leichter Zustandsverbesserung habe er zwar mittlerweile von der geschlossenen Akutstation auf eine offene Akutstation verlegt werden können. Er müsse aber in einem Einzelzimmer zur Reizabschirmung untergebracht werden. Er habe formale und inhaltliche Denkstörungen, sei psychomotorisch gespannt, krankheitsuneinsichtig

Seite 3 — 15 und vernachlässige Selbst- und Körperpflege. Eine medizinisch indizierte Blutabnahme zur Laborkontrolle sei bis dato von ihm verweigert worden. Einen weiteren stationären Klinikaufenthalt auf freiwilliger Basis lehne er ab und gebe an, in diesem Falle sofort aus der Klinik auszutreten. Eine adäquate extramurale medizinische und sozialpsychiatrische Betreuung könne aufgrund des momentanen Zustands von X._____ aktuell nicht gewährleistet werden. G. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 10. Juni 2015 wurde Dr. med. C._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und über die Notwendigkeit des weiteren Verbleibs in der Klinik zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an einer Behandlung der festgestellten psychischen Erkrankung beziehungsweise an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person beziehungsweise von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbliebe. Des Weiteren solle sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. H. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 12. Juni 2015 und ging beim Kantonsgericht von Graubünden am 15. Juni 2015 ein. Die Gutachterin attestiert X._____ paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Er zeige keine Krankheitseinsicht und er habe nach der zweiten Hospitalisation seine Medikamente nicht mehr eingenommen. Er habe sich in der Praxis von Dr. A._____ Ende Mai 2015 in einem verwahrlosten Zustand präsentiert. Vor dem Klinikeintritt sei es zur Exazerbation bekannter paranoider Schizophrenie gekommen und er sei wegen offensichtlicher Eigen- und Fremdgefährdung durch Dr. med. A._____ in die Psychiatrische Klinik B._____ auf die geschlossene Station eingewiesen worden. Aktuell sei X._____ psychomotorisch angespannt, krankheitsuneinsichtig und er vernachlässige nach wie vor sich selbst und seine Körperpflege. Es bestehe keine Suizidalität, keine Selbstmorddrohungen und keine direkte Fremdgefährdung. Er habe formale und inhaltliche Denkstörungen und es bestehe eine weiterhin nicht abgeklungene psychotische Symptomatik mit Gereiztheit, verbalen Angriffen, Beschimpfungen gegenüber den Psychiatern und der Bevölkerung in der Deutsch-

Seite 4 — 15 schweiz. Es sei immer noch notwendig, dass X._____ weiterhin in der Klinik B._____ verbleibe, solange bis die psychotische Phase abklinge. Aufgrund der Selbstüberschätzung könne es nach einem frühzeitigen Austritt auch zu selbstoder fremdgefährdendem Verhalten kommen. I. Am 16. Juni 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ mit seinem Rechtsvertreter teilnahm. Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Der Vorsitzende erläuterte X._____ den Zweck sowie den Ablauf der Verhandlung. Die anschliessende richterliche Befragung von X._____ bezog sich insbesondere auf seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand und seine aktuellen Lebensumstände (Wohn- und Arbeitssituation) sowie seine Einstellung gegenüber einer medikamentösen Behandlung. J. Mit Verfügung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 75 vom 16. Juni 2015 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 15 74) dahingehend entschieden, dass Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt wurde. K. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist, hat der Beschwerdeführer seine (vorsorgliche) Beschwerde betreffend die Ablehnung der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. act. A.1) durch die Klinik B._____ an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]). b) Gemäss Art. 426 Abs. 4 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. Gegen das von der Klinik B._____ am 2. Juni 2015 abge-

Seite 5 — 15 lehnte Gesuch um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. act. B.3) kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (vgl. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betroffener des abgelehnten Entlassungsgesuchs klarerweise zur Anfechtung legitimiert. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist gemäss Eingabe vom 1. Juni 2015 gewahrt. Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem abgewiesenen Antrag um Entlassung aus der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und sinngemäss unverzüglich entlassen werden möchte. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Das Gesuch um Entlassung steht im Zusammenhang mit der von Dr. med. A._____ angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vom 26. Mai 2015 (vgl. act. C.4), weshalb es vorliegend zu prüfen gilt, ob die Voraussetzungen für die am 26. Mai 2015 ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung noch gegeben oder diese mittlerweile weggefallen sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 44 zu Art. 426 ZGB [zit. Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz]). 3. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB).

Seite 6 — 15 4. a) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 12. Juni 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. act. A.3), welche den Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Klinik B._____ konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. b) Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB sieht vor, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören muss, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 16. Juni 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 5. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen (vgl. Art. 429 Abs. 1 ZGB). Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Schliesslich war Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als im Kanton Graubünden zur selbstän-

Seite 7 — 15 digen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. 6. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Damit soll der Drehtürenpsychiatrie begegnet werden, das heisst einem stetigen Hin und Her zwischen Ein- und Austritten aus psychiatrischen Einrichtungen (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 78 zu Art. 426 ZGB). Der Gesetzgeber will also dem Umstand entgegentreten, dass Patienten die Einrichtung verlassen, sobald die akute Krise vorüber ist, ohne dass stabilisierende Massnahmen ergriffen worden sind, was teilweise zu einer rascheren erneuten Klinikeinweisung führt (vgl. Daniel Rosch, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, N. 15 zu Art. 426). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N. 262; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, a.a.O., N. 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1, 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen be-

Seite 8 — 15 dingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). 7. a) Dr. med. C._____ hält in ihrem Kurzgutachten fest (vgl. act. A.3), dass X._____ vom 10. April 2015 bis zum 6. Mai 2015 auf der Station _____ in der Klinik B._____ hospitalisiert gewesen sei. Nach dem Austritt habe er die ambulanten Termine bei Dr. med. A._____ zu Beginn nur sehr unregelmässig wahrgenommen und in letzter Zeit gar nicht mehr. Er habe auch die Medikation selbständig abgesetzt. Der Patient sei gross, ungepflegte Erscheinung und sehr geringe Körperpflege. Er habe einen starken Tremor in beiden Händen. Er sei wach und in allen Qualitäten orientiert. Im Affekt sei die Stimmung zeitweise gehoben, zeitweise gereizt, fordernd und schwingungsfähig. Im formalen Denken etwas gelockert und weitschweifig. Die psychotische Symptomatik sei nicht eruierbar. Er habe akustische Halluzinationen, Wahnideen wie Verfolgungswahn und auch Angstzustände verneint. Im Affekt sei er gereizt, dysphorisch und aufbrausend. Psychomotorisch innerlich unruhig. Keine Suizidialität, keine Selbstmorddrohungen, keine direkte Fremdgefährdung. Der Patient zeige keine Krankheitseinsicht und er habe nach der zweiten Hospitalisation seine Medikamente nicht mehr eingenommen. Vor dem Klinikeintritt sei es zur Exazerbation bekannter paranoider Schizophrenie gekommen und X._____ sei wegen offensichtlicher Eigen- und Fremdgefährdung durch Dr. med. A._____ in die Psychiatrische Klinik B._____ auf die geschlossene Station eingewiesen worden. Nach ein paar Tagen stationärer Therapie sei es zu einer leichten Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen und X._____ habe von der geschlossenen Akutstation auf eine offene Akutstation verlegt werden können. Aktuell sei er psychomotorisch gespannt, krankheitsuneinsichtig und nach wie vor vernachlässige er sich selbst und seine Körperpflege. Er habe formale und inhaltliche Denkstörungen und es bestehe eine weiterhin nicht abgeklungene psychotische Symptomatik mit Gereiztheit, verbalen Angriffen, Beschimpfungen gegenüber den Psychiatern und der Bevölkerung in der Deutschschweiz. Es sei immer noch notwendig, dass X._____ weiterhin in der Klinik B._____ verbleibe, solange bis die psychotische Phase abgeklungen sei. Aufgrund der Selbstü-

Seite 9 — 15 berschätzung könne es nach einem frühzeitigen Austritt auch zu selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten kommen. Man müsse auch mit einer Verschlechterung der Prognose rechnen, wenn X._____ die notwendige Behandlung nicht erhalte. Wenn die medikamentöse Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt unterbleibe, könne sich das Krankheitsbild rasch verschlechtern, sodass der Patient wieder sozial umtriebiger und bedrohender werde. b) Aufgrund des angeordneten Gutachtens von Dr. med. C._____ (vgl. act. A.3), welche sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ vom 26. Mai 2015 (vgl. act. C.4) stützte, ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar. 8. a) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, wenn mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es zur Beurteilung eines Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie, wie bereits erwähnt, entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist, wie bereits erwähnt, stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen

Seite 10 — 15 Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. So kann es im Einzelfall für eine Entlassung nicht genügen, dass eine Person bereits wieder in der Lage wäre, für sich selber zu sorgen, wenn mit einem Rückfall zu rechnen ist und eine nur noch kurze Weiterführung der Therapie in der Anstalt zu einer anhaltenden Besserung führen könnte (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 45 zu Art. 426 ZGB). b) Die Gutachterin führt in ihrem Kurzgutachten aus (vgl. act. A.3), dass durch die psychische Verkennung der Situation eine Selbstgefährdung wie zum Beispiel ein Suizidversuch wie eine Gefährdung Dritter auftreten könne. Man müsse auch mit einer Verschlechterung der Prognose rechnen, wenn der Patient die notwendige Behandlung nicht erhalte. Wenn die medikamentöse Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt unterbleibe, könne sich das Krankheitsbild rasch verschlechtern, sodass X._____ wieder sozial umtriebiger und bedrohender werde. c) Aus dem Gutachten geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für sich selbst und für Drittpersonen darstellt, sollte die Krankheit nicht behandelt werden und er seine Medikamente nicht einnehmen. Aus diesen Gründen erscheint eine Behandlung sowohl in Bezug auf seinen eigenen wie auch den Schutz seines Umfeldes sowie Dritter (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB) angezeigt. Es ist noch anzumerken, dass die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung darstellt, noch für eine Unterbringung ausreichend ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 41 zu Art. 426 ZGB). Der Schutz Angehöriger und Dritter ist jedoch als Kriterium zu berücksichtigen und in den Entscheid miteinfliessen zu lassen. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 16. Juni 2015 zeigte der Beschwerdeführer nicht einen derart stabilen Eindruck, als dass keine Behandlung resp. Betreuung mehr nötig wäre und der Beschwerdeführer sofort entlassen werden könnte. Dem Beschwerdeführer scheint es zwar etwas besser zu gehen und er zeigte – soweit dies das Gericht beurteilen kann – keine akuten psychotischen Symptome. Auch wenn der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht mehr ganz so dramatisch resp. die akute Krise vorüber ist und er den Fragen des Vorsitzenden anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2015 folgen und diese auch beantworten konnte, erscheint es der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts dennoch angebracht, X._____ die notwendige Betreuung für weitere stabilisierende Massnahmen in der Klinik B._____ weiterhin zukommen zu lassen. Zu gross erscheint die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie sich in der Vergangenheit ja bereits

Seite 11 — 15 gezeigt hat, bei einer jetzigen Entlassung verschlechtert und er wieder innert Kürze aufgrund eines Rückfalls in eine Klinik eingewiesen werden muss. X._____ war gemäss dem Gutachten (vgl. act. A.3) bereits vom 10. April 2015 bis zum 6. Mai 2015 auf der Station _____ in der Klinik B._____ hospitalisiert. Nach seinem Austritt habe er die ambulanten Termine bei Dr. med. A._____ nur sehr unregelmässig wahrgenommen und in letzter Zeit gar nicht mehr. Er habe auch die Medikation selbständig abgesetzt. In der Folge habe sich X._____ am 22. Mai 2015 in der Praxis von Dr. med. A._____ in einem psychotisch verwahrlosten Zustand präsentiert, weshalb er am 26. Mai 2015 erneut in die Klinik B._____ eingeliefert werden musste. Gerade deshalb erscheint es angebracht, den Gesundheitszustand von X._____ weiter zu stabilisieren, damit es nicht gleich wieder zu einem Rückfall kommt. In Bezug auf die Notwendigkeit einer Behandlung zeigte sich der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung denn auch einsichtig. Er liess ausführen, dass die von der Gutachterin Dr. med. C._____ festgestellte Dekompensation zum Teil noch vorhanden sei. Er sei aber nicht mehr so aufbrausend. Er erkläre sich freiwillig bereit, noch für drei Wochen bis zum Ablauf der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ zu bleiben. Es sei für ihn besser, noch in der Klinik zu bleiben, als entlassen zu werden, da er die Notwendigkeit einer (medikamentösen) Behandlung einsehe. 9. a) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (vgl. BBl 2006 7001, S. 7062). b) Aus dem Kurzgutachten von Dr. med. C._____ (vgl. act. A.3) geht hervor, dass bei X._____ zum jetzigen Zeitpunkt die Einsicht und Kooperation zur indizierten Behandlung schwankend sei. Er sei nicht davon überzeugt, dass die Medikamente für seinen Leib und seine Seele gut seien. Wenn sich X._____ krankheitseinsichtig zeige, könne auch eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden und nach dem Abklingen der psychotischen Phase sei eine weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung und eine regelmässige Medikamenteneinnahme unbedingt notwendig. Zum Untersuchungszeitpunkt vom 10. Juni 2015

Seite 12 — 15 sei eine Unterbringung aktuell auf der offenen Station _____ der Klinik B._____ zweckmässig. Eine ambulante Behandlung sei zurzeit wegen mangelnder Kooperation und immer noch erregbarer und reizbarer Stimmungslage nicht möglich. c) Diese Einschätzung bestätigte sich an der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2015. X._____ führte anlässlich der Befragung auf entsprechende Frage des Vorsitzenden hin aus, seine Medikamente nicht in der vorgeschriebenen Dosierung eingenommen zu haben. Dass eine ambulante Therapie im jetzigen Zeitpunkt gerade nicht ausreichend erscheint, manifestiert sich auch darin, dass X._____, nachdem er bereits vom 10. April 2015 bis zum 6. Mai 2015 in der Klinik B._____ hospitalisiert war, nach seiner Entlassung die ambulanten Termine bei Dr. med. A._____ nur sehr unregelmässig und in letzter Zeit dann gar nicht mehr wahrgenommen hat. Er hat auch die Medikation selbständig abgesetzt. Eine ambulante Behandlung erscheint dem Schwächezustand des Beschwerdeführers derzeit nicht beizukommen. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente bei einer Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr einnimmt und seine ambulanten Termine nicht wahrnimmt, erscheint aufgrund seiner Ausführungen und der Vorgeschichte als hoch. Von der Notwendigkeit einer regelmässigen und kontrollierten Medikamenteneinnahme geht gemäss den Aussagen anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2015 mittlerweile auch der Beschwerdeführer aus. 10. Als letzte kumulative Voraussetzung einer rechtmässigen fürsorgerischen Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. 11. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB auch im aktuellen Zeitpunkt nach wie vor erfüllt sind. Die Aufhebung der von Dr. med. A._____ am 26. Mai 2015 verfügten fürsorgerischen Unterbringung und die Entlassung aus der Klinik B._____ kann zurzeit nicht gewährt werden. Sowohl das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben klar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Verfassung noch auf eine stationäre Behandlung sowie auf eine engmaschige Betreuung und Kontrolle der regelmässigen Medikamenteneinnahme angewiesen ist, damit sich sein Gesundheitszustand verbessert und stabilisiert. Mit den stabilisierenden Massnahmen soll einer erneu-

Seite 13 — 15 ten Klinikeinweisung entgegengewirkt werden. Die Beschwerde gegen das abgelehnte Entlassungsgesuch vom 2. Juni 2015 ist folglich abzuweisen. 12. Die Klinik B._____ ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Massnahme gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB gemäss der Verfügung von Dr. med. A._____ vom 26. Mai 2015 nach sechs Wochen ausläuft. Die Frist berechnet sich nach Kalendertagen. Die betroffene Person kann für maximal 42 Tage in der Klinik untergebracht werden (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 15 zu Art. 429/430 ZGB). X._____ ist somit spätestens am 6. Juli 2015 aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Für eine längere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ bedarf es eines neu zu erlassenden Unterbringungsentscheides der hierfür zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (vgl. Art. 429 Abs. 2 ZGB). Ohne solchen Entscheid endet die Unterbringung automatisch am 6. Juli 2015, ohne dass es eines Entlassungsentscheids der Klinik B._____ bedarf. Missbräuchlich wäre, wenn die Klinik die betroffene Person kurz vor Ablauf der Maximaldauer entlässt und am folgenden Tag eine neuerliche ärztliche Unterbringung beschlossen wird, ohne dass sich etwas am Gesundheitszustand und am Schutzbedürfnis der betroffenen Person geändert hätte. Völlig ausgeschlossen ist auch, dass nach sechs Wochen eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt gestützt auf Art. 429 ZGB eine neue zeitlich beschränkte Unterbringung anordnet (vgl. Olivier Guillod, a.a.O., N. 30 ff. zu Art. 429 ZGB). Falls die ärztliche Unterbringung länger als sechs Wochen dauern soll, hat die Klinik B._____ zehn Arbeitstage vor Ablauf dieser Frist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden einen begründeten Antrag auf Weiterführung der Massnahme einzureichen (vgl. Art. 51a EGzZGB und Art. 23 Abs. 1 lit. c KESV). In diesem Fall wird eine erneute psychiatrische Begutachtung nötig sein. Gegen den Unterbringungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden ist die Beschwerde an das Kantonsgericht gemäss Art. 450 ff. ZGB gegeben. Schliesslich kann X._____ auch bei einer allfälligen Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung gestützt auf einen Unterbringungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 426 Abs. 4 ZGB, wie bereits während der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung bei der Klinikleitung, bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden jederzeit ein Gesuch um Entlassung einreichen. Gegen einen abschlägigen Entlassungsentscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde steht dann wiederum die Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden offen (vgl. Art. 450 ff. ZGB).

Seite 14 — 15 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welche aufgrund der beigezogenen Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden und der Berufsbeistandschaft Plessur ausgewiesen sind, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'958.00 (Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr und Fr. 1'458.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden. 14. a) Mit Verfügung der I. Zivilkammer vom 16. Juni 2015 (ZK1 15 75) wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 15 74) dahin entschieden, dass Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt wurde. Die Kosten seiner Rechtsvertretung gehen demnach zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. b) Mit Honorarnote vom 16. Juni 2015 (vgl. act. D. 7) macht der Rechtsvertreter von X._____ einen Aufwand von 5.55 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 1‘110.00 ergibt. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 44.00 sowie 8% Mehrwertsteuer (Fr. 92.35), wonach ein Honoraranspruch von total Fr. 1‘246.75 resultiert. Das geltend gemachte Honorar erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'958.00 (Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr und Fr. 1'458.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Die Kosten der Rechtsvertretung von X._____ in der Höhe von Fr. 1‘246.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 16. Juni 2015 dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2015 74 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.06.2015 ZK1 2015 74 — Swissrulings