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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 13.07.2015 ZK1 2015 62

July 13, 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,752 words·~14 min·11

Summary

Aufhebung einer Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. Juli 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 62 22. Juli 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuarin ad hoc Dedual In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 30. April 2015, mitgeteilt am selben Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Aufhebung einer Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. X._____ ist geschieden und wohnt zusammen mit ihrem bevormundeten Sohn A._____ in ihrem eigenen Haus in O.1_____. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Seewis vom 24. Juni 1999 wurde für sie eine Beiratschaft mit Einkommensverwaltung gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB (alte Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, in Kraft bis 31. Dezember 2012; SR 210) errichtet. Aus den Akten geht nicht hervor, aus welchem Grund die vormundschaftliche Massnahme angeordnet wurde. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass X._____ mit ihrem Geld nicht umgehen konnte. Im Zeitpunkt der Errichtung der kombinierten Beiratschaft verfügte X._____ nebst der Liegenschaft über ein beträchtliches Vermögen, welches zwischenzeitlich durch eine Erbschaft weiter angewachsen ist. Dieses Vermögen ist seither allerdings kontinuierlich geschrumpft. X._____ geht keiner bezahlten Arbeit nach. Sie erhält eine IV-Rente in Höhe von CHF 1'547.-- pro Monat. Der Unterhalt für ihren Sohn beläuft sich auf CHF 1'100.-- monatlich. Durch die Verbeiratung verfügte sie zunächst über ein Haushaltsgeld von CHF 300.-- pro Woche, welches indes auf CHF 320.-- erhöht, aber zwischenzeitlich wieder gekürzt wurde. Aufgrund ihrer finanziellen Situation befindet sich X._____ in einem ständigen Kampf mit ihren Beiräten − bisher hatte sie deren drei. Sie hat stets nach mehr Haushaltsgeld verlangt und diverse Arbeiten gegen Rechnung in Auftrag gegeben. Als sich ihre Beiräte in Wahrnehmung der vormundschaftlichen Pflichten und zum Schutz ihres Vermögens jeweils nicht kooperativ zeigten, verlangte X._____ − wie nun auch mit der vorliegenden Beschwerde − stets deren Absetzung resp. Auswechslung. B. X._____ ist der Meinung, sie brauche keine Beirätin und beantragte der Vormundschaftsbehörde resp. seit 1. Januar 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wiederholt, die Massnahme aufzuheben. Sämtliche Versuche, X._____ zwecks Erstellung eines zur Feststellung ihrer Vermögensverwaltungsfähigkeit nötigen Gutachtens in die Klinik B._____ einzuweisen, scheiterten an ihrer ablehnenden Haltung (vgl. zuletzt KESB act. 89). C. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (KESB act. 78) sowie in diversen Telefonanrufen ersuchte X._____ die KESB Prättigau/Davos um die ersatzlose Aufhebung der Beiratschaft, da sie mit C._____ als Beirätin nicht mehr einverstanden und selbständig genug sei, um ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Seite 3 — 10 D. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 6. Februar 2014, mitgeteilt am 11. Februar 2014, lehnte die KESB Prättigau/Davos diesen Aufhebungsantrag ab und entschied, dass die bestehende Beiratschaft zur Mitwirkung, Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung unverändert weitergeführt werden soll. E. Gegen diesen ablehnenden Entscheid vom 6. Februar 2014 erhob X._____ mit einem undatierten Schreiben an die KESB Prättigau/Davos (Poststempel vom 13. Februar 2014) Beschwerde, welche die KESB am 17. Februar 2014 an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit die Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahme. F. Aufgrund des nicht eingeholten, aber für die Weiterführung der Verbeiratung erforderlichen psychiatrischen Gutachtens zum Zustand von X._____ hat das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde dahingehend entschieden, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Beweiserhebungen und zu neuem Entscheid an die KESB Prättigau/Davos zurückgewiesen wurde (Entscheid vom 28. April 2014, ZK1 14 17). G. Die KESB Prättigau/Davos hat sodann mit einem am 05. November 2014 in Einzelkompetenz gefällten Entscheid für X._____ eine ambulante Begutachtung durch Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, angeordnet. Gestützt darauf sollte beurteilt werden, ob die nach altem Recht angeordnete Massnahme in eine Massnahme des neuen Rechts zu überführen sei. H. Im Gutachten vom 17. März 2015 bestätigte Dr. med. D._____ die bereits früher gestellte Diagnose einer mittelgradigen Intelligenzminderung (ICD-10 F 71) bei X._____. Hierbei handelt es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne. Das Krankheitsbild manifestiere sich bei X._____ darin, dass sie nur teilweise und unkritisch mit Alltagsbegebenheiten umgehen könne. Insbesondere fehle es ihr an der Erkenntnis, das ihr zur Verfügung stehende Geld einzuteilen. Aufgrund ihrer Abklärungen spricht die Gutachterin X._____ die Urteilsfähigkeit im Hinblick auf ihre Finanzverwaltung klar ab. Dieser Zustand sei dauerhaft und nicht therapierbar. I. Auf Grundlage dieser Abklärungen hat die KESB Prättigau/Davos mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 30. April 2015 den Antrag von X._____ zur Aufhebung der Beiratschaft im Hinblick auf die Mitwirkung, Vertretung, Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB abgewiesen. Da festgestellt wurde, dass X._____ in den Bereichen Administration, Rechtsverkehr

Seite 4 — 10 sowie mit Blick auf die umfassende Einkommens- und Vermögensverwaltung nicht handlungsfähig sei, wurde die vorbestehende Beiratschaft per 30. Juni 2015 aufgehoben und per 01. Juli 2015 in eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht umgewandelt. Ihre vormalige Beirätin, C._____, wurde im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB in den Bereichen der Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), des Wohnens, in der öffentlichen Verwaltung, im Kontakt mit Versicherungen und in der sozialen Teilhabe zu ihrer Beiständin ernannt. C._____ hat X._____ in diesen Bereichen zu unterstützen und, soweit erforderlich, zu vertreten. Zudem hat sie, soweit nötig, die Post von X._____ zu öffnen. K. Gegen diesen Entscheid vom 30. April 2015, mitgeteilt am selben Tag, erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit einem undatierten Schreiben an die KESB Prättigau/Davos (Poststempel vom 07. Mai 2015) Beschwerde, welche die KESB am 08. Mai 2015 an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete (act. 01). Darin beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit die Aufhebung der Beistandschaft. Eventualiter macht sie geltend, dass ihr eine andere Beiständin zugewiesen werden soll. L. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Mai 2015 setzte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden der KESB Prättigau/Davos eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an. Die KESB Prättigau/Davos verzichtete indes auf eine eingehende Vernehmlassung und beantragte im Schreiben vom 04. Juni 2015 unter Verweis auf die Akten sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. M. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (SchlT ZGB; SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Auf das Verfahren zur Ablösung der altrechtlichen Beiratschaft in eine Beistandschaft nach neuem Recht sowie das zugehörige Abklärungsverfahren zur

Seite 5 — 10 Aufhebung der Massnahme auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 07. Mai 2015 findet somit das neue Erwachsenenschutzrecht Anwendung. 2.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist somit als unmittelbar Betroffene des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerdeführerin reichte der KESB Prättigau/Davos und damit der sachlich unzuständigen Behörde gegen den am 30. April 2015 mitgeteilten Entscheid am 07. Mai 2015 (Poststempel) ihre Beschwerde ein. Die KESB leitete die Beschwerde am 08. Mai 2015 an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. Damit wurde die Beschwerde innert der dreissigtägigen Frist an die zuständige Rechtsmittelinstanz gerichtet, weshalb die Beschwerdefrist als gewahrt gilt. c) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft, a.a.O., S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). In ihrer handgeschriebenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck, dass sie mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei. Da sie selbständig mit ihrem Geld umgehen könne, sei sie auf eine Beistandschaft nicht angewiesen. Zudem wehrt sie sich gegen die Einsetzung von C._____ als ihre Beiständin, wobei jedoch offen bleibt, ob sie einen Austausch der Beiständin verlangt (vgl. Art. 423 Abs. 2 ZGB) oder ob die Vorwürfe gegen die Beiständin vom Aufhebungsantrag der Massnahme umfasst sind. Aufgrund der im Zivilprozess geltenden richterlichen Fragepflicht werden die Vorbringen gegen die Beiständin als Eventualbegehren zur Auswechslung der Beistandsperson gewertet (vgl. Art. 56 Schweizerische Zivilprozessordung, ZPO; SR 272). In formeller Hinsicht fehlt der Beschwerdeschrift die Signatur. Da die Beschwerde handgeschrie-

Seite 6 — 10 ben wurde und in den Verfahrensakten mehrere handschriftliche Schreiben der Beschwerdeführerin an die KESB dokumentiert sind, lässt sich die Übereinstimmung von Schrift und Schreibstil ohne weiteres feststellen, so dass kein Zweifel besteht, dass die Beschwerdeschrift von der Beschwerdeführerin stammt. Indem das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und den niedrigen Begründungsanforderungen Rechnung getragen wird, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 3.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme ist daher grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 4.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 30. April 2015, mit welchem die altrechtliche Beiratschaft zur Mitwirkung, Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung der Beschwerdeführerin aufgehoben und eine Beistandschaft nach neuem Recht errichtet wurde. Als Beiständin wurde die vormalige Beirätin, C._____, be-

Seite 7 — 10 stellt. Sie wurde mit den Aufgaben und Kompetenzen betraut, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den Bereichen der Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), insbesondere bei der Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, der sorgfältigen Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, im Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten, zu unterstützen und, soweit erforderlich, zu vertreten. Zudem ist die Beiständin um eine geeignete Wohnsituation besorgt, hilft im Verkehr mit der öffentlichen Verwaltung und Versicherungen. Darüber hinaus sorgt sie für eine angemessene Tagesstruktur und ausreichend soziale Kontakte. Schliesslich ist sie angehalten, die Post der Beschwerdeführerin zu öffnen, soweit es sich als nötig erweist. b) Gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen Person oder von Amtes wegen auf, sobald für deren Fortdauer kein Grund mehr besteht. Am 07. Mai 2015 hatte die Beschwerdeführerin einen Aufhebungsantrag, eventualiter einen Antrag auf Auswechslung der Beiständin gestellt. Einen solchen können die betroffene Person oder ihr nahestehende Personen jederzeit stellen und erneuern (Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 30 zu Art. 399 ZGB). Für ein Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime: Gemäss Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB erhebt die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen und kann nebst eigenen Abklärungen nötigenfalls ein Fachgutachten anordnen. c) Im Rahmen der Abklärungen hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin, die Beiratschaft ersatzlos aufzuheben, kam die KESB Prättigau/Davos zum Schluss, dass die Einholung eines Gutachtens durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) notwendig sei, um abschliessend über ihre Schutzbedürftigkeit zu befinden. Nur so könne festgestellt werden, ob die Aufrechterhaltung der Massnahme der Einkommens- und Vermögensverwaltung noch angebracht sei (vgl. angefochtener Entscheid vom 06. Februar 2014, S. 4; act. 91). Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, fanden die Vorbereitungen für eine solche Begutachtung in der Klinik B._____ statt und es wurden schon Eintrittstermine festgelegt. Die Beschwerdeführerin weigerte sich aber, sich freiwillig einer stationären Begutachtung zu unterziehen. Daraufhin hatte die KESB ihre Bemühungen, ein fachärztliches Gutachten einzuholen, offenbar vorläufig aufgegeben und nach Anhörung der Betroffenen am 06. Februar 2014 einen Entscheid gefällt. Gegen diesen hatte die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Im Entscheid ZK 14 17 hat das Kantonsgericht der Be-

Seite 8 — 10 schwerde stattgegeben. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass das Vorgehen der KESB Prättigau/Davos nicht nachvollziehbar sei. Zunächst sei ein Fachgutachten für notwendig befunden worden. Allein aufgrund der Renitenz der Beschwerdeführerin sei dieses später allerdings nicht eingeholt und damit der Entscheid auf Grundlage fehlender Tatsachenfeststellungen gefällt worden. Das Kantonsgericht hat den Entscheid der KESB Prättigau/Davos daher aufgehoben und zur weiteren Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückgewiesen. d) Das anschliessend mit in Einzelkompetenz gefälltem Entscheid der KESB Prättigau/Davos bei Dr. med. D._____ eingeholte Gutachten vom 17. März 2015 kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen Intelligenzminderung (ICD-10 F 71) leide. Diese dauerhafte und nicht therapierbare psychische Störung sei eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Bei der Beschwerdeführerin führe diese Diagnose dazu, dass sie sich nur teilweise und unkritisch mit den Alltagsbegebenheiten und vor allem mit der Notwendigkeit, das zur Verfügung stehende Geld einzuteilen, auseinandersetze. Sie sei unfähig, die Tragweite des eigenen Verhaltens einzusehen. Die Abklärungen zeigten, dass ihr insbesondere im Hinblick auf die Finanzverwaltung ihre Urteilsfähigkeit abgesprochen werden müsse. Zudem deute der Verlauf darauf hin, dass auch in Zukunft keine Verbesserung ihres Zustandes zu erwarten sei. Die Gutachterin gibt die Empfehlung ab, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beschränkten Urteilsfähigkeit von externen Fachleuten zu überwachen sei, wobei insbesondere der Umgang mit Geld, im Alltag sowie für die Zukunft, zu kontrollieren sei. Das Gutachten stützt damit die von der KESB Prättigau/Davos verfolgte Massnahme in optima forma. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen. e) Gemäss Art. 423 Abs. 2 ZGB hat die KESB die Beistandsperson auf Antrag der betroffenen oder ihr nahestehenden Person zu entlassen, wenn die Eignung für die Führung der Beistandschaft nicht mehr besteht oder andere wichtige Gründe für die Entlassung sprechen (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Der KESB kommt hierbei ein weiter Ermessensspielraum zu. Gestützt auf Art. 400 Abs. 1 ZGB wird eine Person nur dann als Beistand eingesetzt, wenn sie fachlich und persönlich geeignet ist, das Amt zu übernehmen und über genügend Zeit zur Wahrnehmung der Aufgabe verfügt. Vorliegend ist weder die mangelnde Eignung noch sind andere wichtige Gründe erkennbar, die die von der KESB Prättigau/Davos eingesetzte Beiständin, C._____, als nicht geeignet erscheinen lassen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren bereits mehrfach nach einer neuen Beistandsperson verlangt und vor dem letzten Wechsel explizit C._____ vorgeschla-

Seite 9 — 10 gen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, C._____ als Beiständin zu entlassen. Mithin ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Da die Beschwerde von X._____ offensichtlich unbegründet ist, ergeht der vorliegende Entscheid gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG einzelrichterlich. 6. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.-- und CHF 8‘000.--. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. Da die Beschwerde abzuweisen ist, gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1500.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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