Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. Mai 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 48 21. Mai 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Seres In der Zivilsache der Kindes - u n d Erwachsenenschutzbehörde ( KESB ) A . _____ , Gesuchstellerin, gegen die Kindes - u n d Erwachsenenschutzbehörde ( KESB ) B . _____ , Gesuchsgegnerin, in Sachen des X._____, betreffend Zuständigkeitskonflikt, hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A._____ führt seit dem 2. Dezember 2009 für X._____, geboren am _____1967, eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 aZGB (alte Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, in Kraft bis 31. Dezember 2012; SR 210) zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung. B. Am 10. November 2014 ersuchte die KESB A._____ die KESB B._____ um Übernahme der Massnahme für X._____ per 1. Januar 2015 zur Weiterführung und Anpassung an das neue Recht. Begründend wurde ausgeführt, X._____ lebe seit der Berichtsperiode 2009/2010 im Wohnheim C._____ in O.1_____. Da mit der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme seine Handlungsfähigkeit nicht beschränkt worden sei, sei X._____ in Bezug auf seine Wohnsituation als urteilsfähig zu betrachten. Der Umzug ins Wohnheim C._____ in O.1_____ sei freiwillig erfolgt und sein Lebensmittelpunkt befinde sich in O.1_____, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er in O.1_____ einen Wohnsitz begründet habe. C. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 lehnte die KESB B._____ die Übernahme der bestehenden Massnahme für X._____ ab, da dieser keinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Einzugsgebiet der KESB B._____ begründet habe. D. Daraufhin ersuchte die KESB A._____ die KESB B._____ am 14. Januar 2015 um nähere Begründung der Ablehnung der Übernahme der Massnahme. E. Mit E-Mail vom 5. Februar 2015 führte die KESB B._____ zur Begründung aus, es finde sich für X._____ keine rechtsgenügliche Eintragung im Einwohnerregister der Stadt O.1_____ und der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründe für sich allein keinen Wohnsitz. F. In der Folge ersuchte die KESB A._____ die KESB B._____ am 17. Februar 2015 erneut um Übernahme der bestehenden Massnahme für X._____ unter Bezugnahme auf die Argumente der KESB B._____ und mit vertiefter Begründung. G. Am 13. März 2015 lehnte die KESB B._____ die Übernahme der bestehenden Massnahme für X._____ weiterhin ab, verwies zur Begründung auf ihre früheren Stellungnahmen vom 13. Januar 2015 und 5. Februar 2015 und stellte es der KESB A._____ frei, den Klageweg zu beschreiten.
Seite 3 — 9 H. Mit Eingabe vom 2. April 2015 ersuchte die KESB A._____ das Kantonsgericht von Graubünden, die Zuständigkeit zu beurteilen. Dabei wurden folgende Anträge gestellt: „1. Es sei durch die angerufene Instanz die Zuständigkeit zur Führung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für X._____ im Sinne von Art. 444 Abs. 4 ZGB zu beurteilen. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen." I. Am 20. April 2015 reichte die KESB B._____ ihre Stellungnahme ein und beantragte: „1. Die KESB A._____ sei zur Führung der Erwachsenenschutzmassnahme X._____ als zuständig zu erklären. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen." J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die KESB A._____ und die KESB B._____ sind sich nicht einig, wer die (altrechtliche) Erwachsenenschutzmassnahme über X._____ (Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 aZGB) weiterzuführen hat. Während sich die KESB A._____ auf den Standpunkt stellt, X._____ habe seinen Lebensmittelpunkt und somit seinen Wohnsitz aufgrund seines seit dem 1. August 2009 dauernden Aufenthaltes im Pflegeheim C._____ in O.1_____ in der Zwischenzeit in das Zuständigkeitsgebiet der KESB B._____ verlegt, hält letztere dafür, ein rechtsgültiger Wohnsitzwechsel sei nicht erfolgt, so dass nach wie vor die Zuständigkeit der KESB A._____ gegeben sei. Es besteht somit ein negativer Kompetenzkonflikt, indem beide KESB sich nicht bzw. nicht mehr für die X._____ betreffende Erwachsenenschutzmassnahme als zuständig erachten. Da im Meinungsaustausch unter den KESB gemäss Art. 444 Abs. 3 ZGB keine Einigung erzielt wurde, sieht Art. 444 Abs. 4 ZGB vor, dass die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz unterbreitet. Einzige Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Eingabe der KESB A._____ vom 2. April 2015 an das Kantonsgericht von
Seite 4 — 9 Graubünden ist somit korrekt erfolgt und enthält einen Antrag sowie eine Begründung, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Art. 444 Abs. 4 ZGB enthält keine bundesgesetzliche Ermächtigung, die es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eines Kantons gestattete, die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde eines anderen Kantons mit bindender Wirkung zu bestimmen. Das Kantonsgericht von Graubünden kann vorliegend nur beurteilen, ob die Zuständigkeit der KESB A._____ gegeben ist. Es kann aber nicht die KESB B._____ verpflichten, die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zu übernehmen. Falls nach dem vorliegenden Entscheid zwischen der KESB A._____ und der KESB B._____ immer noch Uneinigkeit über die Zuständigkeit für die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme über X._____ bestünde, müsste das Bundesgericht über den Streit entscheiden und dieser negative Zuständigkeitskonflikt durch die Kantone Graubünden und St. Gallen auf dem Klageweg gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG ausgetragen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_927/2014 vom 26. Januar 2015, E. 4.7). 3. a) Art. 422 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person für die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zuständig ist. Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 422 Abs. 5 ZGB). Sowohl für die Bestimmung der erstmaligen Zuständigkeit bei Einleitung eines erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmeverfahrens als auch für die Begründung einer neuen Zuständigkeit bei Wechsel des Wohnortes wird am zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes angeknüpft. b) Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23-26 ZGB. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Das objektive, äussere Merkmal des Aufenthalts und das subjektive, innere Merkmal der Absicht des dauernden Verbleibens, wobei es bei der Absicht jedoch nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, welche Absicht objektiv erkennbar ist (vgl. Daniel Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Seite 5 — 9 5. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 23 ZGB). Aufenthalt im Rechtssinne ist gegeben, wenn eine Person am betreffenden Ort bewohnbare Räume benutzt bzw. über eine permanente Schlafgelegenheit verfügt. Mit dem zweiten Begriffselement des Wohnsitzes – der Absicht des dauernden Verbleibens – sollen bloss vorübergehende Aufenthaltsorte als Wohnsitz ausgeschlossen werden. "Dauernd" bedeutet in diesem Zusammenhang "bis auf weiteres" und nicht "für immer" oder "lebenslänglich". Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst die Wohnsitzbegründung nicht aus (vgl. Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 319 und Rz. 327 f.). Für die Bestimmung des Wohnsitzes ist also der Lebensmittelpunkt bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen massgebend. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt, wo sich die persönlichen Effekte befinden und wo man üblicherweise einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse hat (vgl. Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 23 ZGB; Brückner, a.a.O., Rz. 318 ff.). c) Zuständig ist also die KESB am Ort, wo die betroffene Person lebt und ihren Lebensmittelpunkt hat, d.h. wo sie sich aufhält und die Absicht hat, dauernd zu verbleiben. Eine Massnahme soll möglichst dort errichtet und geführt werden, wo die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt hat, weshalb zur Bestimmung der Zuständigkeit der KESB am Wohnsitz der betroffenen Person angeknüpft wird. Der Wohnsitzbegriff ist dabei funktionalisiert resp. zweckbezogen auszulegen. Die Zuständigkeit soll am Lebensmittelpunkt der betroffenen Person begründet werden, um die lokalen Gegebenheiten und Hilfssysteme bestmöglich berücksichtigen zu können (vgl. Staehelin, a.a.O., N 3 und N 9 zu Art. 23 ZGB; Urs Vogel, in: Geisser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 3 zu Art. 442 ZGB). d) An die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Aufenthalt zu einem Sonderzweck begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB zwar "für sich allein" noch keinen Wohnsitz bzw. kann den Lebensmittelpunkt nicht verschieben. Damit wird klar, dass die betroffene Person in gewissen Fällen an diesem Ort trotzdem ihren Lebensmittelpunkt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB und somit ihren Wohnsitz haben kann. Urteilsfähige volljährige Personen, die freiwillig und selbstbestimmt mit der Absicht dauernden Verbleibens in eine Pflegeeinrichtung ihrer Wahl eintreten, begründen in der Regel nach Art. 23 ZGB dort ihren Wohnsitz. In diesem Fall wird der Lebensmittelpunkt in die Pflegeeinrichtung verlegt, da die Wahl des Lebensmittelpunktes selbstbestimmt erfolgt. Der in Art. 23 Abs. 1 ZGB vorausgesetzte Sonderzweck ist in diesem Fall nicht erfüllt. Die Begründung des Wohnsitzes am Ort einer Einrichtung ist
Seite 6 — 9 grosszügig anzunehmen und an die Urteilsfähigkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7096; Staehelin, a.a.O., N 19a ff. und N 19g ff. zu Art. 23 ZGB; Brückner, a.a.O., Rz. 357 ff.). In diesen Fällen ist somit die KESB am Ort der Einrichtung zuständig. e) Von der Frage der örtlich zuständigen KESB ist die Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde abzugrenzen. Letztere bestimmt sich interkantonal nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz ZUG; SR 851.1). Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder einer anderen Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege im interkantonalen Verhältnis kann keinen Unterstützungswohnsitz begründen (Art. 5 ZUG) und der Eintritt in eine derartige Institution lässt den vorbestehenden Unterstützungswohnsitz nicht untergehen (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Damit wird verhindert, dass die Kantone und Gemeinden mit Spezialeinrichtungen finanziell allzu stark belastet werden. Es kann somit am Ort der Einrichtung unter Umständen zivilrechtlicher, aber nicht unterstützungsrechtlicher Wohnsitz begründet werden (vgl. zum Ganzen: Vogel, a.a.O., N 3 ff. und insbesondere N 5 zu Art. 442 ZGB; Diana Wider, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stetter [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 9 ff. zu Art. 442 ZGB; Diana Wider, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 5 ff. zu Art. 442 ZGB). f) Nichts anderes sagt der von der KESB B._____ zitierte BGE 137 II 122 (vgl. Stellungnahme vom 20. April 2015, act. A.2). Im Gegenteil, in Erwägung 3.6 wird die zitierte Rechtslage bestätigt, wonach eine Person, die freiwillig in eine Anstalt eintritt und sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, ihren Lebensmittelpunkt an den Ort der Anstalt verlegen und somit dort Wohnsitz begründen kann. Diese Rechtsprechung wurde in BGE 137 III 593 bestätigt, wobei dieses Urteil noch in Anwendung des alten Rechts (Art. 23 und Art. 26 aZGB) erging. Im Rahmen der Revision der beiden Artikel wurde Art. 26 aZGB in den neuen Art. 23 Abs. 1 ZGB integriert, wobei die Bestimmung inhaltlich nicht verändert wurde. Im zuletzt zitierten Bundesgerichtsurteil wurde in Bezug auf die Frage der Wohnsitzbegründung am Ort der Anstalt unterschieden, ob jemand freiwillig in die Anstalt eintritt oder untergebracht worden ist. Als "Unterbringung" in einer Anstalt wird die Einweisung durch Dritte betrachtet. Die betroffene Person tritt dabei nicht aus eigenem Willen in die Anstalt ein und eine Begründung des Wohnsitzes am Anstaltsort ist unter diesen Umständen regelmässig ausgeschlossen. Eine andere
Seite 7 — 9 Sichtweise ist anzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" (z.B. Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (vgl. BGE 137 III 593 E. 3.5 und 4.1). An die Urteilsfähigkeit im Bereich der Wohnsitzfrage dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.2). Der Eintritt in eine spezialisierte Klinik kann u.U. nicht mehr als freiwillig und selbstbestimmt angesehen werden, wenn der Patient wegen seines Leidens gezwungen ist, die Dienste gerade dieser Klinik in Anspruch zu nehmen, womit das Fehlen einer freien Anstaltswahl einer Unterbringung gleichkäme (vgl. BGE 137 III 593, E. 4.4). 4. a) In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass X._____ ursprünglich seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsgebiet der KESB A._____ begründet hatte und dort die heute noch bestehende Erwachsenenschutzmassnahme errichtet wurde. Auf den 1. August 2009 zog er freiwillig in das Pflegeheim C._____ in O.1_____ und lebt seither aus freien Stücken dort (vgl. die Email von D._____ vom Sozialdienst der Gemeinde O.2_____ an die KESB A._____ vom 24. März 2015, Akten KESB A._____ act. B.9). Da durch die Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 aZGB zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung seine Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt wurde und mangels Anhaltspunkten, dass seine diesbezügliche Urteilsfähigkeit zu Zweifeln Anlass gäbe, konnte X._____ ohne weiteres seinen Wohnsitz wechseln. Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass X._____ in O.2_____ noch eine Unterkunftsmöglichkeit behalten hätte, zeitweise dorthin zurückkehrte oder an seinem früheren Wohnort noch ein gewisses Beziehungsnetz hätte etc. Im Gegenteil deuten seine Bestätigungen gegenüber der KESB A._____ (vgl. die Einverständniserklärung von X._____ betreffend die Übertragung der Beistandschaft an die KESB der B._____ vom 23. Oktober 2014, Akten KESB A._____ act. B.6) und gegenüber dem Sozialamt O.2_____ (vgl. die Email von X._____ an D._____ vom Sozialdienst der Gemeinde O.2_____ vom 7. Juli 2014, Akten KESB A._____ act. B.5) darauf hin, dass er seinen Bezug zu O.2_____ abgebrochen hat und nach O.1_____ gezogen ist, weil seine engsten Bezugspersonen, seine Eltern, in der Nähe wohnen (vgl. dazu auch die Email von D._____ vom Sozialdienst der Gemeinde O.2_____ an die KESB A._____ vom 24. März 2015, Akten KESB A._____ act. B.9). Nicht geltend ge-
Seite 8 — 9 macht wird seitens der KESB B._____, dass das Pflegeheim C._____ in O.1_____ derart spezialisierte Leistungen anbietet, dass die Auswahl der Institution faktisch derart eingeschränkt gewesen ist, dass von einer freien Auswahl des Pflegeheimes und einem freiwilligen Eintritt nicht mehr die Rede sein kann. Steht aber fest, dass X._____ aus freien Stücken in das Pflegeheim C._____ in O.1_____ eingetreten ist und dies ohne Zweifel mit der Absicht dauernden Verbleibens – der Aufenthalt dauert nun schon über 5 ½ Jahre – so führt dies zum Schluss, dass er zweifellos bewusst seinen Lebensmittelpunkt nach O.1_____ und somit in den Zuständigkeitsbereich der KESB B._____ verlegt hat. Daran ändert nichts, dass er sich bis heute offenbar bei der Stadt O.1_____ noch nicht formell angemeldet hat. Entscheidend ist nicht der rein formelle Akt der Anmeldung bei der Einwohnerbehörde, damit ein Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet wird (vgl. Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art. 23 ZGB m.w.H.). b) Der Einwand der KESB B._____, dass an die Wohnsitzbegründung in Heimen und Heilanstalten ohnehin ein sehr strenger Massstab anzulegen sei, um für jene Gemeinden, die einen Heimbetrieb auf ihrem Gemeindegebiet zulassen, kein Präjudiz in Bezug auf den Unterstützungswohnsitz zu schaffen, erweist sich als unbegründet. Wie vorstehend in der Erwägung 3.e ausgeführt, ist die Frage der örtlich zuständigen KESB von der Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde abzugrenzen. Gemäss Art. 5 ZUG kann der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder einer anderen Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege im interkantonalen Verhältnis keinen Unterstützungswohnsitz begründen. Darüber ist aber ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. c) Ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten davon auszugehen, dass X._____ sich freiwillig unter Aufgabe seines bisherigen Wohnsitzes in O.2_____ in O.1_____ im Pflegeheim C._____ niedergelassen hat, ist die Zuständigkeit der KESB A._____ zur Weiterführung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme entfallen. Die KESB A._____ hat daher zu Recht im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB der KESB B._____ das Gesuch um Übernahme der Beistandschaft gestellt. d) Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben, da die KESB A._____ vorliegend das Kantonsgericht von Graubünden in ihrem amtlichen Wirkungskreis in Anspruch nimmt.
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass die KESB A._____ infolge Verlegung des Wohnsitzes des Verbeiständeten nach O.1_____ nicht mehr zuständig ist, die Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 aZGB über X._____ weiterzuführen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'500.– verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG Klage in zivilrechtlichen Streitigkeiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Zur Klage legitimiert sind die Kantone Graubünden und St. Gallen und das Klageverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). 4. Mitteilung an: