Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 20. Februar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 37 10. April 2017 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, Quaderstrasse 2, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 9. September 2014, mitgeteilt am 28. Januar 2015, in Sachen des Y._____, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 37 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____ 1963, und X._____, geboren am _____ 1964, heirateten am _____ 1991 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder A._____, geboren am _____ 1991, B._____, geboren am _____ 1993, und C._____, geboren am _____ 2000, hervor. B. Die Eheleute trennten sich im Sommer 2010. Am 24. Juli 2012 reichte Y._____ beim Bezirksgericht Imboden die Scheidungsklage ohne Begründung (Art. 290 ZPO) ein. Nebst der Scheidung der Ehe beantragte er, dass die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut über die Tochter C._____, die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts sowie des Unterhalts nach richterlichem Ermessen vorzunehmen sei. Zudem seien die geäufneten Austrittsleistungen der Pensionskasse hälftig zu teilen und in Bezug auf das Güterrecht sei das Miteigentum an der Liegenschaft Nr. _____, der Stockwerkeigentumseinheiten Nr. _____ und Nr. _____ sowie des Miteigentumsanteils Nr. _____, alle im Grundbuch der Gemeinde O.2_____, aufzulösen, wobei erstere Liegenschaft dem Ehemann zu Alleineigentum und die Übrigen dem Ehemann und/oder der Ehefrau zu Alleineigentum zuzuweisen seien. Im Weiteren sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vorzunehmen. C. Am 23. August 2012 fand eine Einigungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden statt. Anlässlich derselben vermochten sich die Ehegatten über den Scheidungswillen, die Zuteilung der Obhut von C._____ an die Mutter sowie die Einräumung eines praxisüblichen Besuchsrechts an den Vater zu einigen. D. Da keine umfassende Ehescheidungskonvention abgeschlossen werden konnte, reichte der Ehemann am 19. Februar 2013 aufforderungsgemäss seine Klagebegründung mit gleichlautenden Rechtsbegehren ein. Die Klageantwort der Ehefrau datiert vom 17. April 2013. Darin beantragte sie insbesondere, dass Y._____ zu verpflichten sei, an den Unterhalt der Tochter C._____ monatlich CHF 1'000.-- zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen und ihr persönlich einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag (inkl. Vorsorgeunterhalt) von monatlich CHF 5'275.-- zu bezahlen. Zudem sei der Ehefrau am je in hälftigem Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus bis zum Abschluss der Schulausbildung von C._____ ein befristetes Wohnrecht gemäss Art. 121 ZGB einzuräumen.
Seite 3 — 37 E.1. Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 (Datum Poststempel) ersuchte X._____ den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden um Erlass vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich des zu leistenden Ehegatten- und Kindesunterhalts. Die Stellungnahme von Y._____ wurde am 11. März 2013 erstattet und in der Folge ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2013 gelang es den Parteien, sich einvernehmlich auf eine Unterhaltsregelung zu einigen. Mit Trennungsvereinbarung pendente lite vom 3. Juni 2013 verpflichtete sich der Ehemann unter anderem, ab November 2013 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'420.-- (CHF 3'420.-für die Ehefrau und CHF 1'000.-- für C._____) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Im Nachtrag zur Trennungsvereinbarung kamen die Parteien am 11./13. Juni 2013 überein, die im Mai 2013 an den Ehemann ausgerichtete Bonuszahlung von CHF 5'000.-- zu teilen sowie die Kosten für die Liegenschaftsschätzung je hälftig zu tragen. 2. Gestützt auf die von den Ehegatten getroffene Einigung wurde das Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 3. Juni 2013, mitgeteilt am 17. Juli 2013, als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Die Gerichtskosten von CHF 4'500.-- wurden auf das Hauptverfahren übertragen. F. Im anhängigen Scheidungsverfahren wurde am 27. November 2013 eine weitere Instruktionsverhandlung durchgeführt. Am 6./11. Februar 2014 unterzeichneten die Ehegatten eine Teilscheidungsvereinbarung, wobei sie sich insbesondere bezüglich des Unterhaltsbeitrags für C._____, der hälftigen Teilung der Freizügigkeitsguthaben sowie in güterrechtlichen Belangen vollumfänglich einigen konnten. G. Mit Replik vom 11. Februar 2014 stellte Y._____ das Begehren um Genehmigung der abgeschlossenen Teilkonvention sowie hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben. X._____ ihrerseits beantragte mit Duplik vom 4. April 2014 ebenfalls deren Genehmigung sowie eine hälftige Teilung der durch den Ehemann erworbenen Austrittsleistung per Scheidungsdatum. Zudem sei Y._____ zu verpflichten, ihr ab Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt bis zu seinem ordentlichen Eintritt ins AHV-Alter einen nachehelichen Unterhalt (inkl. Vorsorgeunterhalt) von monatlich CHF 4'500.-- zu bezahlen. Bis zum Abschluss der Schulausbildung von C._____ sei ihr ein Wohnrecht am Einfamilienhaus zu einer maximalen Entschädigung von CHF 1'800.-- monatlich einzuräumen.
Seite 4 — 37 H. Am 5. August 2014 stellte X._____ im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeantrags das Begehren, sie sei an der im Mai 2014 an Y._____ ausgerichteten Bonuszahlung zu 2/3 und damit im Umfang von CHF 3'295.-- zu beteiligen. Über den Antrag sei anlässlich der Hauptverhandlung zu entscheiden. I. Die Hauptverhandlung fand am 9. September 2014 vor dem Bezirksgericht Imboden statt. Anlässlich derselben konnten sich die Ehegatten als Ergänzung zur bereits abgeschlossenen Teil-Ehescheidungskonvention bezüglich der Anrechnung der AHV-Erziehungsgutschriften, der betragsmässigen Teilung der vorhandenen Freizügigkeitsguthaben sowie der Indexierung des Kindesunterhaltsbeitrags einigen. Zudem vereinbarten sie, dass der im Mai 2014 für das Jahr 2013 ausbezahlte Bonus hälftig geteilt wird. Das Bezirksgericht Imboden erkannte mit gleichentags gefälltem Entscheid, mitgeteilt am 28. Januar 2015, was folgt: "1. Die am _____i 1991 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ geschlossene Ehe der X._____ und des Y._____ wird gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB geschieden. 2. Die Tochter C._____, geboren am _____ 2000, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. [Besuchs- und Ferienrechtsregelung] 3. Die AHV-Erziehungsgutschriften werden vollumfänglich X._____ angerechnet. Die Parteien werden angehalten, die zuständige Ausgleichskasse über diese Regelung zu informieren. 4. Y._____ wird verpflichtet, der Tochter C._____ einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen zu entrichten. Die Unterhaltspflicht dauert gegebenenfalls auch über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung (Art. 133 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 277 Abs. 2 ZGB). 5. Y._____ wird verpflichtet, X._____ monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu entrichten: a) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2016: CHF 4'224.00; b) ab 1. Mai 2016 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung der Tochter C._____: CHF 2'806.00; c) nach Abschluss [recte: der] Erstausbildung von C._____ bis zum Eintritt von Y._____ ins ordentliche AHV-Alter: CHF 3'306.00. 6. Y._____ wird verpflichtet, X._____ die Hälfte der jährlich an ihn entrichtete [recte: entrichteten] Netto-Bonuszahlung weiterzuleiten und ihr die entsprechenden Dokumente vorzulegen.
Seite 5 — 37 Der von X._____ gestellte vorsorgliche Massnahmeantrag auf Zweidrittels-Beteiligung am Nettobonus 2013 wird als durch Vergleich erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Y._____ wird verpflichtet, X._____ unter diesem Titel innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils den Betrag von CHF 2'470.00 zu bezahlen. 7. Y._____ wird verpflichtet, X._____ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine das Jahr 2012 betreffende Unterhaltsnachzahlung in Höhe von CHF 14'000.00 zu leisten. 8. [Indexierung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5] 9. [Aufteilung des Pensionskassenguthabens] 10.-14. [Güterrechtliche Auseinandersetzung] 15. Im Übrigen werden die am 6./11. Februar 2014 und die am 9. September 2014 abgeschlossenen Teil-Ehescheidungskonventionen gemäss Art. 279 ZPO genehmigt. 16. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 16'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien und werden mit den geleisteten Vorschüssen von je CHF 5'500.00 verrechnet. Die Fehlbeträge von je CHF 2'500.00 sind dem Bezirksgericht Imboden mittels der beiliegenden Einzahlungsscheine innert 30 Tagen zu überweisen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 17. [Rechtsmittelbelehrung] 18. [Mitteilung]." J. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 9. März 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Ziffern 5 und 6 erster Absatz des Dispositivs des Entscheides des Bezirksgerichts Imboden vom 09.09.2014/28.01.2015 sei [recte: seien] vollständig aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen nachehelichen Unterhalt (inkl. Vorsorgeunterhalt) von monatlich pränumerando je auf den Ersten von Fr. 4'500.-- zu bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Eintritt ins AHV- Alter des Berufungsbeklagten. Der nacheheliche Unterhalt sei der Berufungsklägerin rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Entscheides des Bezirksgerichts Imboden im Scheidungspunkte zuzusprechen. 2. Der Berufungsklägerin sei in Ergänzung des vorinstanzlichen Entscheids am Einfamilienhaus Via _____, O.2_____, gestützt auf Art. 121 Abs. 3 ZGB ein befristetes Wohnrecht bis zum Abschluss der Schulausbildung von C._____ zuzusprechen bzw. einzuräumen, wobei sie maximal zu einer Entschädigung von monatlich Fr. 1'800.-- zu verpflichten sei. 3. Ziffer 16 Abs. 1 des Dispositivs des Entscheides des Bezirksgerichts Imboden vom 09.09.2014/28.01.2015 sei bezüglich der Höhe der Gerichtskosten aufzuheben und es seien die Gerichtskosten mit maximal Fr. 9'000.-- festzulegen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Seite 6 — 37 4. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor der Berufungsinstanz zu Lasten des Berufungsbeklagten." K. Mit Eingabe vom 27. April 2015 reichte Y._____ seine Berufungsantwort ein und erhob Anschlussberufung, wobei er folgende Anträge stellte: "1. Die Berufung sei gutzuheissen, soweit die Aufhebung von Ziff. 6 erster Absatz des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts Imboden vom 09.09.2014/28.01.2015 beantragt wird. 2. Eventuell sei der Berufungsklägerin an dem von ihr bewohnten Einfamilienhaus Via _____, O.2_____, gestützt auf Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht einzuräumen, befristet bis Ende des Folgemonats des ordentlichen Erstausbildungsabschlusses von Tochter C._____, unter gleichzeitiger Verpflichtung, dem Berufungsbeklagten für die Nutzung dieses Wohnrechts eine monatlich im Voraus zu leistende Entschädigung von Fr. 2'375.00 zu entrichten. 3. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen. 4. Anschlussberufung: Ziff. 5 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts Imboden vom 09.09.2014/28.01.2015 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin monatlich im Voraus einen nachehelichen Unterhalt (inkl. Vorsorgeunterhalt) wie folgt zu entrichten: Fr. 3'825.00 ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 30.04.2016, Fr. 2'407.00 ab 01.05.2016 bis zum 31.08.2022, Fr. 2'775.00 ab 01.09.2022 bis zum Eintritt von Y._____ ins ordentliche AHV-Alter. 5. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten." L. In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 1. Juni 2015 beantragte X._____ die Abweisung der Anschlussberufung sowie der übrigen Anträge des Berufungsbeklagten und hielt an den Rechtsbegehren gemäss Berufung fest. M. X._____ liess mit Schreiben vom 2. November 2016 mitteilen, Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Berufung sei teilweise obsolet geworden, da sie Mitte April 2016 aus dem ehelichen Wohnhaus ausgezogen sei. Es liege folglich nur noch die Höhe der Entschädigung, welche für die erfolgte Nutzung zu bezahlen sei, im Streit. N. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 7 — 37 II. Erwägungen 1.a) Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Imboden (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Imboden) handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher grundsätzlich mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Strittig sind vorliegend - nebst dem Kostenpunkt - der nacheheliche Unterhalt sowie die Entschädigung für die Nutzung des vormals ehelichen Wohnhauses. Die Streitigkeit ist somit vermögensrechtlicher Natur. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. statt vieler Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 308 ZPO). Dieser lag in Anbetracht der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge klarerweise über CHF 10'000.--. Die Berufung ist demnach zulässig. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). b) Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Berufungsklägerin nahm den am 28. Januar 2015 mitgeteilten Entscheid am 5. Februar 2015 in Empfang. Die Berufung vom 9. März 2015 erweist sich somit - unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO - als fristgerecht. Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur Berufungsantwort zu (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO kann die Gegenpartei in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben. Die peremptorische Frist für die Berufungsantwort und die Anschlussberufung beträgt 30 Tage (Art. 312 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO). Die prozessleitende Verfügung hinsichtlich der Aufforderung zur Berufungsantwort vom 11. März 2015 wurde dem Berufungsbeklagten am 13. März 2015 zugestellt. Mit Einreichung der Berufungsantwort und Anschlussberufung am
Seite 8 — 37 27. April 2015 wurde die 30-tägige Frist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 29. März bis 12. April 2015 (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) mithin gewahrt. Zudem entsprechen beide Eingaben den Formerfordernissen, so dass darauf einzutreten ist. c) Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und - über den Wortlaut hinaus - die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Das Gesagte gilt auch für die Anschlussberufung (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 29 zu Art. 313 ZPO). 2.a) Streitgegenstand zwischen den Parteien bildet einerseits der nacheheliche Unterhalt, wofür gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO die Verhandlungsmaxime gilt. Folgerichtig soll auch die Dispositionsmaxime Anwendung finden, da es sich um vermögensrechtliche Nebenfolgen handelt (Ivo Schwander, in: Gehri/Jent-Sørensen/ Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 277 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 277 ZPO). Andererseits ist die Festlegung der Entschädigung für die seitens der Berufungsklägerin erfolgte Nutzung des vormals ehelichen Wohnhauses umstritten. Für die Zuweisung der Familienwohnung nach Art. 121 ZGB und die damit zusammenhängende Wohnrechtsentschädigung im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB findet gestützt auf Art. 277 Abs. 3 ZPO grundsätzlich der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz Anwendung. In Bezug auf die Festlegung der Entschädigung wird dies als nicht ganz sachgerecht bezeichnet, zumal diese Frage eng mit unterhaltsrechtlichen Themen verknüpft ist (vgl. Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 17 zu Art. 277 ZPO). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es - mangels Einräumung einer Personaldienstbarkeit - nicht um ein eigentliches Wohnrecht,
Seite 9 — 37 sondern vielmehr um ein faktisches Mietverhältnis geht (vgl. dazu E. 3b). Festzulegen ist die Entschädigung für die Nutzung am dem Berufungsbeklagten zu Alleineigentum zugewiesenen Wohnhaus und nicht eine Wohnrechtsentschädigung. Dies betrifft somit Folgen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, weshalb aufgrund der engen Verbindung dazu davon auszugehen ist, dass gestützt auf Art. 277 Abs. 1 ZPO ebenfalls der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung gelangt. b) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Novenbeschränkung gilt in erster Linie für Verfahren, welche nur noch eine der Verhandlungsmaxime unterliegende Nebenfolge der Ehescheidung zum Gegenstand haben. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1). Nicht zulässig ist es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit eine (unecht) neue Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden (Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 39 zu Art. 317 ZPO). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150- 352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 10 zu Art. 317 ZPO). Neue Beweismitteln müssen in jedem Fall strittige Tatsachen betreffen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel wird von Amtes wegen überprüft. Unzulässige Noven müssen nicht bestritten werden. Zulässige Noven müssen
Seite 10 — 37 demgegenüber bestritten werden; geschieht dies nicht, so gelten sie als anerkannt (Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 26 zu Art. 317 ZPO). Auf die Zulässigkeit der von beiden Parteien neu vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel wird nachfolgend jeweils im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen sein. 3.a) Zunächst sind hinsichtlich des Streitgegenstands bzw. der Rechtsbegehren einige Präzisierungen anzubringen. Die Berufungsklägerin verlangt in Ziffer 1 ihrer Berufungsbegehren mitunter, Dispositivziffer 6 Absatz 1, wonach der Ehemann verpflichtet wird, ihr die Hälfte des jährlich zur Auszahlung gelangenden Nettobonus weiterzuleiten, sei aufzuheben. In der Begründung führt die Berufungsklägerin an, dass der Bonus nicht zusätzlich unter den Parteien aufzuteilen sei, wenn ihrem Antrag auf Bezahlung eines nachehelichen Unterhalts von CHF 4'500.-- stattgegeben werde. Die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten sei sowohl mit als auch ohne Bonus gegeben (vgl. Berufung Ziff. 5 S. 16). Der Berufungsbeklagte beantragt in seiner Berufungsantwort, dass dieses Berufungsbegehren gutzuheissen sei. Er befürwortet einen gänzlichen Verzicht auf eine Bonusteilung und zwar unabhängig davon, wie hoch die Unterhaltsbeiträge ausfallen würden (vgl. Berufungsantwort/Anschlussberufung Ziff. 21 ff. S. 12 f.). In der Anschlussberufungsantwort konkretisiert die Berufungsklägerin, dass die entsprechende Dispositivziffer nur dann aufzuheben sei, wenn dem Berufungsantrag gefolgt oder der Durchschnittsbonus ansonsten bei der Leistungsfähigkeit und Unterhaltsberechnung einbezogen werde (vgl. Anschlussberufungsantwort Ziff. 13 S. 10 f.). Daraus erhellt, dass die Parteien bezüglich der Behandlung des Bonus trotz formell identischer Begehren unterschiedliche Auffassungen vertreten. Damit ist im Rahmen des vorliegenden Entscheids über die Behandlung des Bonus zu befinden, wobei dieser nur im Sinne einer "Auffüllung" relevant wird, wenn die monatlichen Unterhaltsbeiträge tiefer als CHF 4'500.-- ausfallen. Denn in Anwendung der Dispositionsmaxime ist der Berufungsklägerin unter Einbezug eines allfälligen Bonusanteils gesamthaft kein höherer Unterhaltsbetrag als CHF 4'500.-- zuzusprechen (vgl. dazu nachfolgend E. 7b). Die Vorinstanz hat für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht eine Teilung des Bonus angeordnet, ohne dass ein entsprechendes Begehren gestellt worden wäre und ohne eine betragsmässige Begrenzung vorzunehmen, was eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes bedeutet. b) Die Berufungsklägerin ersucht in Ziffer 2 der Berufungsbegehren um Zusprechung eines befristeten Wohnrechts am vormals ehelichen Wohnhaus bis zum Abschluss der Schulausbildung von C._____ zu einer maximalen Entschädigung von monatlich CHF 1'800.--. Unter den Parteien ist umstritten, ob dieses bereits vor der Vorinstanz gestellte Begehren zulässig ist. Vorliegend braucht darauf
Seite 11 — 37 indessen nicht näher eingegangen zu werden, zumal die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 2. November 2016 mitteilen liess, dass sie Mitte April 2016 aus dem Wohnhaus ausgezogen sei und über die Einräumung des Wohnrechts nicht mehr entschieden werden müsse. Zu beurteilen bleibe nur noch die Höhe der Entschädigung für die erfolgte Nutzung. Entsprechend ist der Antrag aufgrund des Auszugs der Berufungsklägerin gegenstandslos geworden. Es besteht seitens der Berufungsklägerin kein Interesse mehr an der Gewährung eines Wohnrechts. Da nie eine solche Personaldienstbarkeit eingeräumt worden ist, geht es somit nicht um die Festsetzung einer Wohnrechtsentschädigung im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB. Die Vorinstanz hat das vormals eheliche Wohnhaus im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem Berufungsbeklagten zu Alleineigentum zugewiesen und der Berufungsklägerin kein Wohnrecht zugesprochen. Dennoch ist diese zusammen mit der Tochter nach Erlass des angefochtenen Entscheids im Einfamilienhaus verblieben, was vom Berufungsbeklagten offenbar geduldet wurde. In der Berufungsantwort bringt er vor, er habe der Berufungsklägerin nach Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids einen vorformulierten Mietvertrag zugesandt, ein Vertragsabschluss sei allerdings ausgeblieben (vgl. Berufungsantwort/Anschlussberufung Ziff. 6 S. 5). Aufgrund der fortgesetzten Nutzung handelt es sich daher um faktisches Mietverhältnis. Als Folge der güterrechtlichen Regelung ist die Abgeltung für die Nutzung des Alleineigentums des Berufungsbeklagten zu beurteilen. Dass eine Entschädigung für diese Nutzung geschuldet ist, wird von keiner Partei in Frage gestellt. Die Bemessung hat in analoger Anwendung der Kriterien für die Festsetzung der Wohnrechtsentschädigung zu erfolgen (vgl. dazu nachfolgend E. 6a). Da die Entschädigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien, zu bestimmen ist (vgl. Urs Gloor, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 17 zu Art. 121 ZGB), wird die Leistungsfähigkeit zunächst im Rahmen der Unterhaltsberechnung thematisiert, bevor die Nutzungsentschädigung festzulegen sein wird. c) Die Vorinstanz hat die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussteilung angewandt. Die Berufungsklägerin moniert, die vorinstanzliche Begründung für das Abweichen von der konkreten Unterhaltsbemessung überzeuge nicht. Allerdings stehe die Wahl der Berechnungsmethode nicht im Zentrum der Berufung. Bei den vorliegenden Verhältnissen mit leicht überdurchschnittlichem Einkommen und fehlender Sparquote könne die von der Vorinstanz gewählte Methode durchaus Anwendung finden. Die Berufungsklägerin setzt sich mit diesem Punkt nicht weitergehend auseinander und macht damit keinen hinreichenden An-
Seite 12 — 37 fechtungsgrund geltend (vgl. auch vorstehend E. 1c), so dass die von der Vorinstanz angewandte Methode massgebend bleibt. 4.a) Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung richten sich gegen den zugesprochenen nachehelichen Unterhalt. Gegenstand bildet dabei vornehmlich die Frage nach der Eigenversorgungskapazität bzw. dem anrechenbaren (hypothetischen) Erwerbseinkommen der Berufungsklägerin. Die Vorinstanz hat deren Einkommen auf CHF 1'500.-- und ab 1. Mai 2016 alsdann auf CHF 3'600.-beziffert. Für die erste Phase wurde auf das bei der D._____ im Stundenlohn mit einem Pensum von rund 50% effektiv erzielte monatliche Nettoeinkommen abgestellt. Die Vorinstanz räumte diesbezüglich ein, dass das im vorsorglichen Massnahmeverfahren bei einem 50% Pensum festgelegte Nettoeinkommen von CHF 1'800.-- nicht ohne Weiteres zu erreichen und deshalb das tatsächlich erzielte Einkommen von CHF 1'500.-- massgebend sei. Im Weiteren wurde erwogen, dass es der Berufungsklägerin trotz erfolgter Weiterbildungen im IT-Bereich wohl kaum mehr gelinge, in ihrem erlernten Beruf, d.h. im technisch-kaufmännischen Umfeld, Fuss zu fassen, sondern dass sie am ehesten Stellen in der Verkaufsoder Reinigungsbranche bekleiden könne. Der berufliche Erfahrungsverlust infolge der gelebten Ehe mit klassischer Rollenverteilung wirke sich zweifelsohne ungünstig aus. Daher könne die Berufungsklägerin nach eigener zutreffender Einschätzung nur eine Anstellung im Tieflohnbereich finden. Eine sofortige Ausdehnung des Pensums dürfe von ihr nicht gefordert werden. Sobald die Tochter C._____ das 16. Altersjahr vollendet habe, könne allerdings ein Ausbau auf 100% erfolgen. Die Berufungsklägerin werde zu diesem Zeitpunkt 52 Jahre alt sein. Die komfortablen, aber keinesfalls ausserordentlich guten Einkommensverhältnisse der Parteien könnten nicht dazu führen, dass sie auf ihrem derzeitigen Pensum von 50% verharren dürfe. Zudem sei ein Ausbau der Erwerbstätigkeit einfacher zu bewerkstelligen als deren Wiederaufnahme nach längerem Unterbruch. Die Berufungsklägerin habe einen beruflichen Wiedereinstieg gefunden und werde per 1. Mai 2016, zum Zeitpunkt der Aufstockung auf 100%, die Einstiegsphase bereits hinter sich haben und eine gewisse Berufspraxis vorweisen. Ab 1. Mai 2016 ermittelte die Vorinstanz gestützt auf den Lohnrechner des Bundesamts für Statistik ausgehend von einem 100% Pensum im Bereich Detailhandel/Gastronomie ein Nettoeinkommen von CHF 3'600.--, welches der Berufungsklägerin als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid S. 25 ff. E. 5e und E. 6). b/aa) In der Berufung wird ausgeführt, die Vorinstanz habe sich zumindest in der ersten Phase auf ihr approximativ errechnetes Einkommen gestützt. Vertraglich
Seite 13 — 37 seien keine Arbeitseinsätze garantiert gewesen, so dass das Durchschnittseinkommen im Nachhinein nicht CHF 1'500.--, sondern CHF 1'315.-- netto betragen habe. Die Berufungsklägerin bringt vor, mittlerweile sei sie ohne Arbeit. Ihr Arbeitsverhältnis bei der D._____ sei infolge Verkaufs der Firma auf Ende 2014 gekündigt worden. Die Nachfolgerfirma habe ihr zwar ab 1. März 2015 ein Arbeitspensum von 30% angeboten, doch sie habe sich entschieden, eine andere Stelle zu suchen. Da die Suchbemühungen erfolglos verlaufen seien, beabsichtige sie, sich per anfangs April 2015 arbeitslos zu melden. Die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, dass sie in ihrem erlernten Beruf nicht mehr Fuss fassen werde. Nicht haltbar sei jedoch die Annahme, dass sie ab Mai 2016 einem 100% Pensum nachgehen und ein Einkommen von CHF 3'600.-- im Tieflohnbereich erzielen könne. Die Vorinstanz habe es unterlassen, zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Umstände überhaupt eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Die Ehe der Parteien habe nahezu 20 Jahre gedauert und sie sei währenddem nie erwerbstätig gewesen. Sie verfüge über keine Berufserfahrung und habe im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass etwelche Bewerbungen erfolglos geblieben seien. Gerade als sie sich beim RAV habe melden wollen, habe sie eine Zusage von der D._____ zu einem Bruttolohn von CHF 22.-- pro Stunde erhalten. Vor diesem Hintergrund könne keine Rede davon sein, dass es ihr gelungen wäre, den beruflichen Wiedereinstieg zu finden. Sie sei nach kurzer Zeit wieder arbeitslos geworden. Die Berufungsklägerin hält dafür, im Alter von 50 Jahren nach beinahe 25-jähriger Familienarbeit ohne Berufserfahrung und ohne Einstiegsmöglichkeiten im erlernten Beruf sowie bestehender Betreuungspflichten sei es ihr nicht zumutbar, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Vorinstanz sei von der durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelten "45-Jahr-Regel" abgewichen, wobei sie nicht Bezug auf den konkreten Fall genommen, sondern vorwiegend auf die neuen Tendenzen in der Rechtsprechung, die Grenze für den beruflichen Wiedereintritt auf 50 Jahre zu erhöhen, verwiesen habe. Diese angebliche Tendenz betreffe bei näherer Betrachtung jedoch sogenannte Zuverdienstehen und damit einen Ausbau und nicht eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit. Abgesehen von ihrem Alter hätte die Vorinstanz zudem die Kinderbetreuungspflichten würdigen müssen. Dass sie ein halbes Jahr vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Stelle habe antreten können, dürfe nicht dazu führen, dass einzig die Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit geprüft werde. Vielmehr sei zunächst eine Zumutbarkeitsprüfung hinsichtlich des Wiedereinstiegs vorzunehmen. Es sei unzulässig, aufgrund der kurz zuvor gefundenen Anstellung in einer Gärtnerei zu folgern, dass sie im Arbeitsprozess stehe und deshalb eine Pensumserhöhung erwartet werden könne. Des Weiteren moniert die Berufungs-
Seite 14 — 37 klägerin, die Vorinstanz habe sich in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Ausdehnung auf ein Vollpensum überhaupt möglich sei. Dabei seien das Alter, die Berufsausbildung und -erfahrung sowie die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Bei einem Alter von über 50 Jahren und einem langjährigen Erwerbsunterbruch seien die Chancen auf dem Arbeitsmarkt bekanntlich beeinträchtigt. Wenn die jüngste Tochter 16 Jahre alt werde, sei sie bereits 52 Jahre alt. Sie habe über einen längeren Zeitraum erfolglos versucht, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Diese Tatsachen würden gegen die Möglichkeit sprechen, 50 bzw. 100% zu arbeiten und eine Stelle zu finden. Nach Auffassung der Berufungsklägerin ist demnach sowohl die Zumutbarkeit als auch die Möglichkeit, überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu verneinen. Dennoch erklärt sie sich bereit, sich ein Erwerbseinkommen von CHF 1'500.-anrechnen zu lassen, womit sie der Verpflichtung zur Eigenversorgung ihrer Ansicht nach hinreichend Rechnung trage. Abgesehen davon hält die Berufungsklägerin fest, dass die Hypothese eines Nettolohnes von CHF 3'600.-- übersetzt erscheine. In der Gastronomie und im Detailhandel werde sich angesichts der Arbeitsmarktlage keine Stelle finden, womit letztlich Reinigungsarbeiten verbleiben würden. Deshalb wäre bei einem Vollpensum ein Einkommen von maximal CHF 2'500.-- bis 3'000.-- realistisch, was sich auch aus einem Vergleich zum bei der D._____ erzielten Einkommen ergeben würde. bb) Dem hält der Berufungsbeklagte entgegen, es erscheine unglaubwürdig, dass es der Berufungsklägerin nicht gelingen sollte, trotz ihres angeblichen Eifers eine Stelle zu finden, die ihr erlauben würde, einen ansehnlichen Teil ihres Bedarfs selbst zu decken. Dies wäre notabene ein Arbeitsmarktproblem, das nicht in den Verantwortungsbereich des Ehemannes fallen würde. Zudem sei ebenfalls unglaubwürdig, dass die Berufungsklägerin allein seit der Trennung schätzungsweise rund CHF 20'000.-- für Weiterbildungen ausgegeben habe und sich auf dem Stellenmarkt dennoch chancenlos wähne. In der Folge stützt sich der Berufungsbeklagte im Rahmen der Unterhaltsberechnung auf das von der Vorinstanz angerechnete Erwerbseinkommen, welches sich in einer ersten Phase auf CHF 1'500.-und ab 1. Mai 2016 auf CHF 3'600.-- beläuft. Einhergehend mit dem höheren Einkommen in der zweiten Phase sei der im Bedarf der Berufungsklägerin anrechenbare Vorsorgebeitrag von CHF 1'000.-- auf monatlich CHF 264.-- zu senken. Nach der Beendigung der Erstausbildung von C._____ sei alsdann kein Vorsorgebeitrag mehr einzurechnen. c/aa) Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten von dessen tatsächlich erzieltem Einkommen auszugehen. Bei der Festset-
Seite 15 — 37 zung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist. Welche Erwerbstätigkeit in welchem Umfang zumutbar ist, beurteilt sich anhand der in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgeführten Kriterien (vgl. Ingeborg Schwenzer, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Bd. I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 14 und N 16 zu Art. 125 ZGB; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 01.49). Bei der Zumutbarkeit und der Möglichkeit handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es daher nicht, dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3 und 128 III 4 E. 4a je m.w.H.). bb) Im vorliegenden Fall führten die Parteien eine Ehe mit klassischer Rollenteilung, die unbestrittenermassen lebensprägend war. Die Ehefrau ist während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen; die vom Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten Tätigkeiten als Turnleiterin für Kleinkinder und Hauswartin im Jahre 1995 und 1996 (vgl. act. I./8 [Replik] Ziff. 2a S. 3) gelten als vernachlässigbar. In Bezug auf die Eigenversorgungskapazität eines Unterhalt beanspruchenden Ehegatten stellt sich bei lebensprägenden Ehen regelmässig die Frage nach der Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bei langdauernden Ehen nach wie vor davon ausgegangen, dass einem Ehegatten die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, wenn er während der Ehe nicht erwerbstätig war und im Zeitpunkt der Trennung 45 Jahre alt ist. Diese Altersgrenze stellt jedoch keine starre Regel dar (so bereits BGE 115 II 6 E. 5a, u.a. bestätigt in BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 = Pra 2012 Nr. 27 m.w.H.). Die Vermutung kann durch Elemente widerlegt werden, welche zu Gunsten der Wiederaufnahme oder der Erhöhung der Erwerbstätigkeit sprechen. Wie bereits
Seite 16 — 37 die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, besteht allgemein eine Tendenz, die Altersgrenze auf 50 Jahre zu erhöhen. In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese klare Tendenz ebenso für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2 m.w.H.). Der beruflichen Wiedereingliederung können indessen Kinderbetreuungspflichten entgegenstehen. Diesbezüglich gilt als Richtlinie immer noch, dass dem betreuenden Elternteil die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50%, sobald das jüngste Kind 10jährig, und zu 100%, sobald das jüngste Kind 16-jährig ist, zugemutet werden kann (vgl. hierzu ebenfalls schon BGE 115 II 6 E. 3c). Auch diese Altersgrenzen stellen jedoch keine starren Regeln dar. Ihre Anwendung ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Nebst dem Alter und der Kinderbetreuung können auch die Gesundheit des betreffenden Ehegatten sowie die berufliche Ausbildung, die Erwerbsaussichten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung gegen die Zumutbarkeit einer Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit sprechen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Erwerbsaufnahme sind damit wie bereits angetönt die in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB aufgezählten Kriterien massgebend (vgl. BGE 130 III 537 E. 3.4). cc) Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin in einer ersten Phase, das heisst bis Ende April 2016, ein monatliches Erwerbseinkommen von CHF 1'500.-- angerechnet. Obschon Letztere sowohl die Zumutbarkeit als auch die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Grundsatz verneint, lässt sie sich ein Einkommen von CHF 1'500.-- anrechnen (vgl. Berufung Ziff. 4e S. 15). Dieses Einkommen, das einem 50% Pensum im Tieflohnbereich entspricht, wird damit zugestanden. In der Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung wird nichts gegen die Anrechnung eines Einkommens von CHF 1'500.-- eingewendet. Vielmehr legt der Berufungsbeklagte seiner Unterhaltsberechnung bis und mit April 2016 ebenfalls diese Zahl zugrunde und nimmt lediglich eine Anpassung in Bezug auf die Mieteinnahmen vor (vgl. Berufungsantwort/Anschlussberufung Ziff. 20 f. S. 11 f.). Somit ist für die erste Phase unbestrittenermassen von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'500.-- aus Erwerbstätigkeit auszugehen. Erst in einer zweiten Phase, das heisst sobald C._____ das 16. Altersjahr vollendet hat, liegt die anrechenbare Einkommenshöhe im Streit. Während der Berufungsbeklagte gleichermassen wie die Vorinstanz ein erzielbares Einkommen von CHF 3'600.-- annimmt (vgl. Berufungsantwort/Anschlussberufung Ziff. 20 und 22 S. 11 f.), ist die Berufungsklägerin der Ansicht, dass sie ihrer Verpflichtung zur Eigenversorgung mit einem Einkommen von CHF 1'500.-- zuzüglich Mieteinnahmen nachkomme. Zu beurteilen bleibt da-
Seite 17 — 37 mit, welches Einkommen der Berufungsklägerin ab dem 1. Mai 2016 angerechnet werden kann. Wie dargelegt erachtete die Vorinstanz ab diesem Zeitpunkt ein Vollzeitpensum als zumutbar und ein Einkommen von CHF 3'600.-- als realistisch. dd) Der Ausbau der Erwerbstätigkeit setzt voraus, dass von der Berufungsklägerin bereits die Aufnahme einer solchen erwartet werden konnte. In einem ersten Schritt ist somit zunächst die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme eines Arbeitspensums und in einem zweiten sodann die Zumutbarkeit der Ausdehnung desselben zu prüfen. Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr in einem Alter von 50 Jahren nach beinahe 25-jähriger Familienarbeit ohne Berufungserfahrung und ohne Chancen, im erlernten Beruf wieder einzusteigen, sowie aufgrund bestehender Betreuungspflichten keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Die Ehe der Parteien dauerte nahezu 20 Jahre und die Berufungsklägerin war zum Zeitpunkt der Trennung im Sommer 2010 46 Jahre alt. Mit Einreichung der Scheidungsklage durch den Ehemann im Sommer 2012 wurde klar, dass es nicht mehr zu einer Wiedervereinigung kommen würde. Für die Beurteilung, ob die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar erscheint, ist mithin auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Die Berufungsklägerin war dazumal 48 Jahre alt. Angesichts des damaligen Alters der jüngsten Tochter von 12 Jahren - die beiden älteren Töchter waren bereits volljährig - war zwar noch eine gewisse Betreuungspflicht gegeben, doch hielt sich diese in Grenzen. Die Kinderbetreuung stand der Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit jedenfalls nicht entgegen. Auch das Alter der Berufungsklägerin stellt vorliegend keinen Grund dar, eine Teilzeiterwerbstätigkeit per se auszuschliessen. Wie aufgezeigt handelt es sich bei der "45-Jahr- Regel" lediglich um eine Richtlinie bzw. um eine widerlegbare Richtigkeitsvermutung. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, namentlich der beschränkten Kinderbetreuungspflichten, des nachweislichen Fehlens gesundheitlicher Einschränkungen, des Alters im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens, des langjährigen Erwerbsunterbruchs, der zumindest kurzzeitig wiederaufgenommenen Erwerbstätigkeit und der absolvierten Weiterbildungskurse erscheint die Wiederaufnahme einer (Teilzeit-)Erwerbsarbeit vorliegend als zumutbar. Die Berufungsklägerin hat insbesondere durch ihre effektive Arbeitstätigkeit bei der D._____ selbst widerlegt, dass ihr eine solche unzumutbar ist. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Zumutbarkeit eines Wiedereinstiegs und der Aufnahme eines 50% Pensums demnach zu bejahen. Das damit einhergehende anzurechnende Einkommen von CHF 1'500.-- wird anerkannt und entsprach ungefähr dem tatsächlich erzielten Einkommen bei der D._____. Die Berufungsklägerin bringt diesbezüglich vor, dass ihr die am 1. März 2014 angetretene Stelle infolge Ver-
Seite 18 — 37 kaufs der Firma per Ende 2014 gekündigt worden sei (vgl. act. B.3). Das angebotene 30% Pensum bei der Nachfolgerfirma (vgl. act. B.4) habe sie abgelehnt. Dabei handelt es sich um echte zulässige Noven. Die Berufungsklägerin hat dementsprechend auf eine sichere Anstellung zu einem Pensum von 30% bei der D._____ verzichtet, womit die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet erscheint. Sie hat es bewusst in Kauf genommen, sich wieder von Neuem auf Stellensuche begeben zu müssen. Die eingetretene Arbeitslosigkeit ändert jedenfalls nichts an der Beurteilung der Zumutbarkeit. Wird die Wiederaufnahme eines 50% Pensums nach dem Dargelegten bejaht, so erscheint vorliegend auch die Ausdehnung des Pensums nach Ablauf von vier Jahren - gerechnet ab der Einreichung der Scheidungsklage - und Vollendung des 16. Altersjahrs der jüngsten Tochter per 1. Mai 2016 als zumutbar. Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Betreuungspflicht gänzlich und von der Berufungsklägerin könnte daher, zumal auch keine gesundheitlichen oder sonstigen Gründe entgegenstehen, grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit erwartet werden. ee) Es fragt sich allerdings, ob die Berufungsklägerin effektiv in der Lage ist, bei zumutbarer Anstrengung eine 100% Anstellung zu finden und ein Einkommen in der vorinstanzlich unterstellten Höhe von CHF 3'600.-- zu erzielen. Dabei handelt es sich, anders als bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, um eine Tatfrage (vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3). Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1). Aufgrund der Beweislastverteilung hat der einen Unterhaltsanspruch fordernde Ehegatte alle Sachverhaltselemente darzulegen und zu beweisen, die der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Macht indessen der Unterhaltspflichtige geltend, seine Ehepartnerin könne ein bestimmtes Einkommen erzielen, handelt es sich um eine anspruchshindernde Tatsache, wofür er die Beweislast trägt. Daraus ergibt sich in Bezug auf die vorliegende Festsetzung des Unterhalts, dass der Ehemann für ein höheres als das tatsächlich erzielte (sog. hypothetisches) Einkommen der Ehefrau beweispflichtig ist. Die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB auferlegt zwar keine bundesrechtliche Behauptungslast, doch setzt die Bestimmung entsprechende Behauptungen voraus. Ohne vorgängige Behauptung einer Tatsache kann kein Beweis darüber geführt werden. Was die tatsächliche Erzielbarkeit eines be-
Seite 19 — 37 stimmten Einkommens anbelangt, hat ein Ehegatte konkret zu behaupten, welche Tätigkeiten beziehungsweise welche Stellen für den anderen Ehegatten, dem ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden soll, reell möglich sind. An der erforderlichen Substantiierung mangelt es etwa, wenn ohne nähere Begründung einzig ein bestimmter Einkommensbetrag genannt wird (vgl. zum Ganzen Andrea Büchler/Sandro Clausen, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FamPra 01/2015, S. 14 m.w.H.; zur Beweislastverteilung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1). ff) Der Ehemann brachte im vorinstanzlichen Verfahren in der Klagebegründung vor, dass die Ehefrau einem Arbeitspensum von mindestens 50% nachgehen könne und es ihr somit durchaus möglich sei, ein monatliches Einkommen von mindestens CHF 2'000.-- zu erzielen. Sie habe seit der Trennung genügend Zeit gehabt, um sich um einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu kümmern. Mit gutem Willen würde sie eine Arbeit finden, da sie in verschiedenen Bereichen einsetzbar sei. Welche Bereiche dies sein sollen, wurde nicht erwähnt (vgl. Vorinstanz act. I./4 Ziff. 5b f. S. 5 f.). In der Replik führte der Ehemann sodann aus, dass das bei der D._____ mit einem Pensum vom 50% effektiv erzielte Nettoeinkommen von monatlich rund CHF 1'600.-- zu tief sei. Der Ehefrau könne zugemutet werden, ein höheres Pensum auszuüben. Sie habe sich angesichts der wenigen Bewerbungen nicht redlich bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden, welche es ihr erlauben würde, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Bei entsprechendem Einsatz sei es ihr möglich, mindestens ein Erwerbseinkommen von CHF 2'500.-- zu erwirtschaften. Es wurde wiederum lediglich gesagt, dass die Ehefrau vielseitig einsetzbar sei, aber nicht in welchen Bereichen (vgl. Vorinstanz act. I./8 Ziff. 2 S. 3). Aufgrund des doppelten Schriftenwechsels ist in der Folge zumindest in Bezug auf den der Verhandlungsmaxime unterliegenden nachehelichen Unterhalt - der Aktenschluss eingetreten (vgl. Art. 229 ZPO), so dass die weiteren diesbezüglichen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung keine Berücksichtigung mehr finden können. Ein höheres anrechenbares Erwerbseinkommen als CHF 2'500.-- wurde seitens des Ehemannes damit nicht (rechtzeitig) geltend gemacht. Dieses Einkommen dürfte - orientiert am Betrag von CHF 1'500.- - bei einer rund 50%-igen Tätigkeit - einem Pensum von etwa 80% entsprechen. Der Ehemann hat damit im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, dass der Ehefrau eine Vollzeittätigkeit zumutbar und möglich wäre. Bereits aus diesem Grund lässt sich das von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen für ein Vollzeitpensum von CHF 3'600.-- nicht aufrechterhalten (vgl. auch nachfol-
Seite 20 — 37 gend E. 4c/gg). Ausserdem unterliess es der Ehemann, konkret darzulegen, welche berufliche Tätigkeit für die Ehefrau tatsächlich in Frage kommen würde. Er führte lediglich aus, dass bei entsprechendem Einsatz ein Einkommen von CHF 2'500.-- erreicht werden könne. Eine ungenügende Substantiierung wird seitens der Berufungsklägerin indes nicht gerügt. Sie hat sich vielmehr selbst zu den möglichen Anstellungen geäussert. Im vorinstanzlichen Verfahren hielt sie dafür, dass sie im erlernten Beruf (Abschluss einer Bürolehre, kurze Beschäftigung als Sekretärin und zuletzt Beschäftigung bei einer Bank mit Analysen und Programmierungen) keine Arbeit mehr finden würde. Ohne Berufserfahrung würde sie keine gut qualifizierte Arbeitsstelle erhalten. Entsprechend sei sie bei der D._____ gezwungen gewesen, zu einem Minimallohn von CHF 22.-- pro Stunde zu arbeiten. Die Vorinstanz folgte dieser Einschätzung und erwog, trotz Weiterbildungen im IT-Bereich müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau im erlernten Beruf bzw. im technisch-kaufmännischen Umfeld wohl nicht mehr Fuss fassen werde, sondern am ehesten Stellen in der Verkaufs- oder Reinigungsbranche und damit im Tieflohnbereich bekleiden könne. In der Berufung äussert sich die Berufungsklägerin dahingehend, es sei notorisch, dass die Chancen auf dem Arbeitsmarkt bedingt durch das Alter und einen langjährigen Erwerbsunterbuch beeinträchtigt seien. Die Arbeitslosigkeit nehme ab 50 Jahren zu. Sie habe lediglich eine einzige erfolgreiche Bewerbung im Tieflohnbereich zu verzeichnen und trotz intensiver Bemühungen keine andere Stelle erhalten. Hinzu komme, dass sich die Arbeitsmarktlage insbesondere in der Gastronomie infolge Wegfalls des Euromindestkurses erschwert habe. Es erscheine weder möglich, eine 50% noch eine 100% Anstellung zu finden. gg) Es wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass ein Wiedereinstieg im angestammten Beruf (kaufmännisch-technischer Bereich) ausser Betracht fallen dürfte. Die Berufungsklägerin hat sich überwiegend auf solche Stellen beworben und jeweils Absagen erhalten. Indessen wird es vorliegend als möglich angesehen, dass die Berufungsklägerin eine Teilzeitanstellung im Tieflohnbereich, sei dies im Detailhandel, in der Gastronomie oder der Reinigungsbranche, finden kann. Dies wird denn auch durch ihre vormalige Anstellung bei der D._____ sowie das angebotene Arbeitsverhältnis der Nachfolgerfirma bestätigt. In den erwähnten Branchen werden bekanntlich oftmals Teilzeitpensen angeboten, womit es auch denkbar wäre, anstelle von einem zwei kleinere derartige Pensen auszuüben. Im Übrigen ist es notorisch und gerade bezeichnend für den Tieflohnbereich, dass keine langjährige Berufserfahrung oder Weiterbildung nötig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.4 m.w.H.). Die Chancen auf eine
Seite 21 — 37 solche Anstellung erscheinen demnach für die Berufungsklägerin ungeachtet des langen Erwerbsunterbruchs und der fehlenden Berufserfahrung als intakt. Daran vermag ihr Verweis auf die erfolglose Stellensuche nichts zu ändern. Denn sie hat sich nach der Kenntnisnahme der Kündigung bis zur Einreichung der Berufung, was einem Zeitraum von rund fünf Monaten entspricht, lediglich auf sieben Stellen beworben (vgl. act. B.5). Dies erscheint unzureichend und kann nicht als intensive Suchbemühungen bezeichnet werden. Die Argumentation der Berufungsklägerin, dass sie angesichts der Arbeitsmarktlage in der Gastronomie oder im Detailhandel keine Stelle finden könne, überzeugt nicht, zumal sie sich nach der Kündigung nicht auf solche Stellen beworben hat, sondern nahezu ausschliesslich auf Anstellungen im kaufmännischen Bereich. Selbst wenn sich die Arbeitsmarktlage in den beiden vorerwähnten Branchen entsprechend dem Vorbringen der Berufungsklägerin erschwert haben sollte, so verbleibt immer noch die Verrichtung von Reinigungsarbeiten, was auch in der Berufung eingeräumt wird (vgl. Ziff. 4 f. S. 16). Allerdings hat sich die Berufungsklägerin auf solche Stellen soweit ersichtlich ebenfalls nicht beworben. Ihre Behauptungen hinsichtlich der Unmöglichkeit, entsprechende Anstellungen im Tieflohnbereich zu finden, sind daher aufgrund fehlender Bewerbungsbemühungen nicht zu hören. Dass der Berufungsbeklagte anerkannt haben soll, sie würde aufgrund der Arbeitsmarktlage keine Stelle erhalten, ist unzutreffend. Vielmehr führt dieser aus, es sei unglaubwürdig, dass sie trotz ihres angeblichen Eifers keine Arbeit finde. Dies würde nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen, sondern ein etwaiges Arbeitsmarktproblem darstellen. Ein Zugeständnis liegt dadurch nicht vor. Zu folgen ist der Berufungsklägerin hingegen darin, dass ein Vollpensum mit einem Einkommen von CHF 3'600.-- nicht realistisch erscheint. Vom Ehemann ist im vorinstanzlichen Verfahren wie dargelegt ein Einkommen von CHF 2'500.-- und damit ein Pensum von rund 80% gefordert worden. Unter Würdigung der persönlichen Erwerbsaussichten der Berufungsklägerin, insbesondere ihres Alters sowie der Arbeitsmarktlage, erscheint es bei hinreichenden Bewerbungsbemühungen möglich, eine 60 bis 70% Anstellung in der Reinigungsbranche, allenfalls auch in Form von mehreren Teilpensen, zu bekleiden. Dem Koordinationsaufwand, den mehrere Teilzeitstellen mit sich bringen würden, wird insofern Rechnung getragen, als von der Berufungsklägerin kein Vollpensum verlangt wird. Ausgehend von einem Stundenlohn von CHF 22.-- brutto - diesen Lohn hat sie bei der D._____ tatsächlich erzielt und hätte ihn auch bei der D._____ weiter erzielen können, wobei der Betrag unter Heranziehung des Lohnrechners des Bundesamts für Statistik (Berufsgruppe Reinigungspersonal und Hilfskräfte) im unteren Bereich liegt und damit nicht übersetzt erscheint - und einem monatlichen Arbeitseinsatz von rund 100 Stunden (ca. 65%) ergibt sich ein
Seite 22 — 37 erzielbares Nettoeinkommen von CHF 2'000.--. Aufgrund mangelnder Behauptung der Gegenpartei sowie fehlender Möglichkeit wird der Berufungsklägerin im Ergebnis damit ab 1. Mai 2016 nicht ein volles Erwerbseinkommen von CHF 3'600.-- , sondern ein solches von monatlich CHF 2'000.-- angerechnet. d) Streitig ist sodann das Einkommen der Berufungsklägerin aus der Vermietung der Stockwerkeigentumswohnung. Die Vorinstanz hat einen Ertrag von monatlich CHF 823.-- errechnet. Nicht berücksichtigt wurde der geltend gemachte Erneuerungsbedarf von CHF 383.--. Die Berufungsklägerin bringt zu Recht vor, dass der Investitions- und Erneuerungsbedarf von monatlich CHF 383.-- im vorinstanzlichen Verfahren von der Gegenseite nicht bestritten wurde. Der Ehemann hat sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zu den entsprechenden in der Duplik enthaltenen Vorbringen der Ehefrau (vgl. Vorinstanz act. I./9 S. 12) geäussert (vgl. Vorinstanz act. I./15). Daher mussten diese Kosten als anerkannt gelten. Die Begründung der Vorinstanz, wonach es die Berufungsklägerin unterlassen habe, geplante Investitionen konkret darzutun und mit Beweisen zu unterlegen, lässt sich - unter Geltung der Verhandlungsmaxime - mangels Bestreitung durch die Gegenpartei nicht aufrechterhalten. Es ist daher von einem monatlichen Mietertrag von CHF 440.-- auszugehen. Das Gesamteinkommen der Berufungsklägerin beläuft sich damit in einer ersten Phase auf CHF 1'940.-- und ab 1. Mai 2016 auf CHF 2'440.--. e) Was den Bedarf der Berufungsklägerin angeht, so anerkennen grundsätzlich beide Parteien den von der Vorinstanz ermittelten Betrag von CHF 4'683.--. Darin ist ein Vorsorgebeitrag enthalten, welcher von der Vorinstanz auf CHF 1'000.-- beziffert wurde. Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Vorsorgebeitrag per 1. Mai 2016 ausgehend von einem monatlichen Nettolohn von CHF 3'600.-- auf CHF 264.-- zu senken sei. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Berufungsklägerin ab 1. Mai 2016 kein Erwerbseinkommen in dieser Höhe, sondern ein solches von CHF 2'000.-- angerechnet wird. Damit wird die Schwelle zum BVG-Obligatorium nur knapp erreicht (Eintrittsschwelle gemäss Art. 7 BVG aktuell bei Bruttojahreseinkommen von CHF 21'150.--) und es besteht daher weiterhin ein Vorsorgebedarf. Zudem entfallen per 1. Mai 2016 mit der Vollendung des 16. Altersjahrs von C._____ die Erziehungsgutschriften der AHV, welche der Berufungsklägerin bis dahin angerechnet worden sind (vgl. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids). Aus diesen Gründen ist der Vorsorgebeitrag bei CHF 1'000.-- zu belassen, zumal der Berufungsbeklagte abgesehen von der Einkommenshöhe nichts dagegen vorbringt. Inwieweit es sich nicht rechtfertigt, der Berufungsklägerin nach der Beendigung
Seite 23 — 37 der Erstausbildung von C._____ weiter einen Vorsorgebeitrag anzurechnen, begründet der Berufungsbeklagte nicht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss der Ausbildungsabschluss auf den Vorsorgeaufbau der Berufungsklägerin haben soll. 5.a) In Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten bleibt der vorinstanzlich festgesetzte Nettolohn von CHF 10'159.-- (ohne Bonus, unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns und nach Abzug der Kinder-/Ausbildungszulagen) unangefochten. Beanstandet werden allerdings die ermittelten Mieteinnahmen betreffend das Einfamilienhaus an der Via _____ in O.2_____. Die Vorinstanz hat den Mietertrag ausgehend von einem Eigenmietwert von CHF 2'375.-- nach Abzug approximativer Nebenkosten von CHF 400.--, einer indirekten Amortisation von CHF 484.-- sowie einer Hypothekarlast von CHF 790.-- auf monatlich CHF 701.-beziffert. Die Berufungsklägerin wendet ein, dass die indirekte Amortisation zu Unrecht als Aufwandposition zugelassen worden sei, da diese der Eigentumsbildung diene und nicht unter die Kosten für den laufenden Unterhalt falle. Der mögliche Ertrag sei daher auf CHF 1'185.-- festzulegen. Der Berufungsbeklagte macht demgegenüber geltend, die Mieteinnahmen könnten mit maximal CHF 280.-- veranschlagt werden. Das Haus verursache monatliche Kosten von CHF 2'080.--. Um die Berufungsklägerin gemäss Teilkonvention auszahlen zu können, habe er die Hypothek erhöhen müssen und zudem stehe im Juni 2015 eine Verlängerung der Festhypothek zu nachteiligeren Bedingungen bevor. In diesem Zusammenhang reicht der Berufungsbeklagte neu eine Zusammenstellung der Kosten des Einfamilienhauses ein (act. C.5). Diese neu behaupteten Ausgaben waren bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids absehbar und hätten bei zumutbarer Sorgfalt im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht werden können, so dass sie im Hinblick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO als verspätet gelten. Doch selbst bei Zulässigkeit der Vorbringen dürften die geltend gemachten höheren Hypothekarkosten nicht angerechnet werden. Denn soweit die zusätzliche Hypothek und der darauf entfallende Zins dazu bestimmt sind, die als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Schuld gegenüber der Berufungsklägerin zu tilgen, erscheint es unzulässig, diese Kosten im Bedarf des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Dies würde nämlich dazu führen, dass die Berufungsklägerin sich an der Bezahlung ihrer güterrechtlichen Entschädigungsforderung selbst beteiligen müsste, indem ihr Unterhaltsbeitrag entsprechend geringer ausfallen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.3 insbes. mit Verweis auf BGE 127 III 289 E. 2b). Eine Anpassung des Mietertrags drängt sich indessen bezüglich der indirekten Amortisation auf. Vom einkommensrelevanten Bruttoertrag
Seite 24 — 37 abzugsfähig sind die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten. Unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind dagegen die (indirekten) Amortisationen (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.44). Sie dienen der Schuldenreduktion und damit der Vermögensbildung, weshalb die Berufungsklägerin zu Recht vorbringt, dass diese Kosten vorliegend nicht in Abzug gebracht werden können. Es ergibt sich somit bis und mit April 2016 - bis dahin hat die Berufungsklägerin das Einfamilienhaus bewohnt, wodurch tiefere Einnahmen resultieren (vgl. dazu E. 6) - ein anrechenbarer Mietertrag von CHF 610.-- und ab Mai 2016 ein Ertrag von CHF 1'185.-- (CHF 1'800.-- bzw. CHF 2'375.-- abzüglich CHF 790.-- und CHF 400.--). Das Nettoeinkommen beläuft sich somit in einer ersten Phase auf CHF 10'769.-- und alsdann auf CHF 11'344.--. b/aa) Betreffend den Bedarf des Berufungsbeklagten rügt die Berufungsklägerin zunächst die angerechneten Wohnkosten. Die Vorinstanz hat Wohnkosten von CHF 1'657.-- berücksichtigt und ausgeführt, dass dieser Mietzins angemessen erscheine, da die Wohnung auch Übernachtungsmöglichkeiten für C._____ bieten solle. Der Berufungsbeklagte habe ausserdem Anspruch darauf, sich nicht mit einem minimalen Wohnkomfort begnügen zu müssen. Die Berufungsklägerin bringt hiergegen vor, dass beim Berufungsbeklagten aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips ebenfalls CHF 1'500.-- zu berücksichtigen gewesen wären. Zumindest hätten ihrer Ansicht nach spätestens ab Erreichen der Volljährigkeit von C._____ für beide Parteien gleich hohe Mietkosten eingesetzt werden müssen. Dem ist insofern beizupflichten, als die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Übernachtungsmöglichkeiten nur bis zur Volljährigkeit der Tochter und damit bis Mai 2018 Geltung haben kann. Ausser Acht gelassen worden ist im vorinstanzlichen Entscheid allerdings, dass sich zu diesem Zeitpunkt auch der Grundbetrag der Berufungsklägerin von CHF 1'350.-- auf CHF 1'200.-- senkt. Diese Differenz von CHF 150.-- wird durch den Wohnkostenunterschied egalisiert, so dass ab der Volljährigkeit von C._____ keine separate Berechnungsphase notwendig erscheint. Es bleibt damit bei der Anrechnung eines Wohnkostenbetrags von CHF 1'657.-- seitens des Berufungsbeklagten. bb) Die Vorinstanz hat unter dem Titel Krankenkassenkosten beim Berufungsbeklagten einen Betrag von CHF 270.-- eingerechnet. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass aufgrund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse die effektiven Krankenversicherungsprämien unter Einschluss der Kosten der überobligatorischen Versicherung anerkannt werden müssten. Er beziffert diese Kosten jedoch nicht weiter und führt in seiner Bedarfsrechnung auch nur CHF 270.-- auf (vgl. Be-
Seite 25 — 37 rufungsantwort/Anschlussberufung Ziff. 21 S. 12), so dass es damit sein Bewenden haben muss. cc) Im Weiteren wendet sich der Berufungsbeklagte gegen die approximative Steuerberechnung der Vorinstanz, welche er als falsch und nicht nachvollziehbar bezeichnet. Er legt in diesem Zusammenhang als Beweismittel neu die definitiven Steuerveranlagungen für das Jahr 2013 ins Recht (act. C.7). Nach Auffassung der Berufungsklägerin handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum. Der angefochtene Entscheid erging am 9. September 2014 und die definitiven Veranlagungsverfügungen für das Jahr 2013 datieren vom 7. Oktober 2014. Daher stellen die Verfügungen echte Noven dar. Grundsätzlich hätte aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit bestanden, die Steuerlast aufgrund der Steuererklärung mithilfe des Online-Steuerrechners zu ermitteln. Das Vorgehen der Vorinstanz, welche für beide Parteien einen Betrag von CHF 270.-- eingesetzt hat, lässt sich jedoch in der Tat nicht nachvollziehen und hat deshalb Anlass zur Einreichung der neuen Beweismittel gegeben. Die eingelegten Veranlagungsverfügungen weisen für das Jahr 2013 eine Steuerlast des Berufungsbeklagten von CHF 7'564.45 aus, was einem monatlichen Betrag von CHF 630.-- entspricht. Die Ehefrau hat im vorinstanzlichen Verfahren Steuern von CHF 500.-- anerkannt (vgl. act. I./15 S. 6). Im Gegensatz zur Berufungsklägerin gelangt beim Berufungsbeklagten der ungünstigere Steuertarif (Alleinstehendentarif) zur Anwendung (vgl. Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden zur Einkommens- und Vermögenssteuer betreffend Verheirateten- und Alleinstehendentarif). Der Berufungsbeklagte hält dafür, ausgehend von monatlichen Unterhaltszahlungen an die Tochter C._____ von CHF 1'000.-- und CHF 4'500.-- an die Berufungsklägerin resultiere eine Steuerbelastung von CHF 785.-- pro Monat. In seiner Bedarfsberechnung setzt er gestützt auf die Steuerveranlagungen 2013 indessen den tieferen Betrag von CHF 630.-- ein (vgl. Berufungsantwort/Anschlussberufung Ziff. 21 S. 12). Die Steuern sind konkret, d.h. abhängig von der Höhe des Einkommens und der Unterhaltsbeiträge zu berechnen (vgl. Thomas Ramseier, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Bd. II: Anhänge, 2. Aufl., Bern 2011, N 83 zu Anh. St). Unter Berücksichtigung monatlicher Alimente von CHF 5'500.-- ergibt sich ein steuerbares Einkommen von etwa CHF 60'000.--, was gemäss Steuerrechner zu einer monatlichen Steuerlast von CHF 730.-- führt. Da der Berufungsbeklagte in seiner Berechnung nur Steuern von CHF 630.-- aufführt, ist somit wenigstens dieser Betrag anzurechnen. dd) Schliesslich macht der Berufungsbeklagte geltend, dass er der Tochter B._____ einen Mündigenunterhalt von monatlich CHF 500.-- bezahle. Gleicher-
Seite 26 — 37 massen leiste die Berufungsklägerin monatlich einen entsprechenden Beitrag an B._____. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Ehefrau die Anrechnung eines Mündigenunterhaltsbeitrags - basierend auf dem ehelichen Lebensstandard - beantragt und der Ehemann hatte dagegen mit dem Argument opponiert, dass es sich um etwas Freiwilliges handle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Ansprüche volljähriger Kinder gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB als Ganzes hinter den nachehelichen Unterhalt zurückzutreten, so dass die Unterhaltskosten für das mündige Kind folglich nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden dürfen (BGE 132 III 209 E. 2.3 = Pra 2007 Nr. 6; Urteil des Bundesgerichts 5C.40/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4). Es besteht vorliegend kein Grund, hiervon abzuweichen. Zudem ist der Berufungsklägerin beizupflichten, dass sich die Anrechnung eines entsprechenden Mündigenunterhalts auf beiden Seiten ohnehin neutralisieren würde. Auf eine Berücksichtigung desselben ist nach dem Gesagten zu verzichten. Die übrigen Bedarfspositionen blieben unbeanstandet. c) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen präsentiert sich die Bedarfsberechnung der Parteien wie folgt: Ehemann Ehefrau Grundbetrag CHF 1'200.-- 1'350.-- Unterhaltsbeitrag C._____ CHF 1'000.-- Wohnkosten CHF 1'657.-- 1'500.-- Krankenkassenprämien CHF 270.-- 360.-- Steuern CHF 630.-- 270.-- Haftpflichtversicherung CHF 15.-- 15.-- Arbeitswegkosten CHF 100.-- 100.-- Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 171.-- Vorsorgebeitrag CHF 1'000.-total CHF 5'043.-- 4'595.-- Die Vorinstanz erwog, dass sich der Bedarf des Berufungsbeklagten infolge Wegfalls der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt hin, in welchem C._____ ihre Ausbildung abschliesst, reduziert. Es fragt sich, ob eine Reduktion nicht bereits mit Erreichen der Mündigkeit von C._____ vorzunehmen wäre. Da dies seitens der Berufungsklägerin jedoch nicht geltend gemacht wird, ist der Unterhaltsbeitrag bis zum Abschluss der Erstausbildung von C._____ zu berücksichtigen und erst anschliessend ein tieferer Bedarf des Berufungsbeklagten von CHF 4'043.-- einzusetzen. Wie erwähnt ist im Hinblick auf die Mündigkeit von C._____ keine Bedarfsanpassung vorzunehmen, zumal die gleichmässige Bedarfssenkung auf Sei-
Seite 27 — 37 ten des Berufungsbeklagten (tiefere Wohnkosten) und der Berufungsklägerin (tieferer Grundbetrag) zu einer Neutralisierung führt. 6.a) Zu beurteilen bleibt die Entschädigungshöhe für die erfolgte Nutzung des Einfamilienhauses an der Via _____ in O.2 _____. Das Haus ist dem Berufungsbeklagten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Alleineigentum zugewiesen worden (vgl. Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Entscheids). Dieser Punkt ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen und konnte per 27. April 2015 grundbuchlich vollzogen werden (act. D.12). Wie dargelegt hat die Berufungsklägerin das Haus bis im April 2016 weiter bewohnt, womit eine Entschädigung für die zwölfmonatige Nutzung festzulegen bleibt. Die Vergütung ist wie bereits angetönt (vgl. vorstehend E. 3b) analog der Kriterien für die Wohnrechtsentschädigung im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB zu bemessen. Dies rechtfertigt sich vorliegend insbesondere deshalb, weil es sich beim die Nutzung veranlassten Beweggrund, nämlich dass die jüngste Tochter bis zum Schulabschluss in ihrem gewohnten Umfeld soll verbleiben können, um eine "Nachwirkung" der Ehe handelt. Zudem gehen auch beide Parteien bei der Bewertung von einem Wohnrecht aus. Während der Berufungsbeklagte ein monatliches Entgelt von CHF 2'375.-- für angemessen hält, beziffert die Berufungsklägerin dieses auf maximal CHF 1'800.--. Die Vorinstanz orientierte sich am Preis, welcher im Falle einer Vermietung der Liegenschaft unter marktüblichen Bedingungen erzielt werden könnte. Ausgehend vom Mietwert gemäss amtlicher Schätzung vom 29. April 2014 von CHF 28'500.-- stellte sie auf einen monatlichen Betrag von CHF 2'375.-- ab. Sie hielt diesen Betrag in Anbetracht der bestehenden Hypothekarlast und der finanziellen Verhältnisse der Parteien für sachgerecht. Hiergegen wendet die Berufungsklägerin ein, dass im angefochtenen Entscheid nicht vertieft auf die bei der Bemessung zu berücksichtigenden Aspekte eingegangen worden sei. Die Hypothekarzinsbelastung belaufe sich auf lediglich CHF 790.-- und die Nebenkosten auf CHF 400.-- pro Monat, womit dem Berufungsbeklagten bei einer Entschädigung von CHF 1'800.-- immer noch ein effektiver Ertrag von CHF 610.-- verbleibe. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsbeklagten und der relativ kurzen Dauer der Nutzung erscheine dies verkraftbar. Zudem sei es unangemessen, die Frage der Entschädigung losgelöst von der Frage des Unterhalts zu beurteilen. Bei der Berufungsklägerin seien nur Wohnkosten von CHF 1'500.-bzw. von CHF 1'800.-- einschliesslich des Anteils von C._____ eingesetzt worden. Der Berufungsbeklagte führt seinerseits aus, dass der steuerrechtliche Eigenmietwert von monatlich CHF 2'375.-- massgebend sei und die Berufungsklägerin
Seite 28 — 37 auf dem Mietmarkt kaum ein vergleichbares Objekt zu einem tieferen Mietzins finden dürfte. b) Die Entschädigung hat angemessen zu sein und ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei gilt es insbesondere die Leistungsfähigkeit der berechtigten und verpflichteten Person sowie die hypothekarische Belastung zu berücksichtigen. In der Literatur werden als Ausgangspunkt und Referenzwert der Verkehrswert der Familienwohnung im Zeitpunkt der Scheidung oder der Eigenmietwert der Wohnung vorgeschlagen. Der Verkehrswert bzw. Eigenmietwert bildet die Obergrenze; die konkrete Höhe richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien, der bisherigen Lebensgestaltung, dem tatsächlichen Wohnbedarf und den dafür verfügbaren Mitteln (vgl. Andrea Büchler, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Bd. I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 24 zu Art. 121 ZGB; Urs Gloor, a.a.O., N 17 zu Art. 121 ZGB je m.w.H.). Die konkrete Situation ist damit umfassend zu würdigen. Obschon die Berufungsklägerin sowohl im vorliegenden als auch im vorinstanzlichen Verfahren von einer Entschädigung von maximal CHF 1'800.-- spricht, ist sie selbst immer von diesem Maximalbetrag und nicht von einem tieferen Wert ausgegangen. Entsprechend hat sie auch als Wohnkosten einen Betrag von CHF 1'500.-- für sich und CHF 300.-für C._____ geltend gemacht. Aufgrund dessen muss eine Entschädigung von CHF 1'800.-- als anerkannt gelten, wobei der sich am Eigenmietwert orientierende Betrag von CHF 2'375.-- die Höchstgrenze darstellt. Die Vorinstanz hat nicht weitergehend begründet, weshalb vorliegend von dieser oberen Grenze auszugehen ist. Sie hat es insbesondere unterlassen, die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien sowie die Nutzungsdauer hinreichend miteinzubeziehen. Der Berufungsbeklagte erzielt ein wesentlich höheres Einkommen als die Berufungsklägerin und die ausgeübte einjährige Nutzung betrifft eine bescheidene Dauer. Zwar ist die Berufungsklägerin einige Monate vor dem Schulabschluss von C._____ und damit etwas früher, als ursprünglich beantragt, aus dem Wohnhaus ausgezogen. Doch auch bei einem Verbleib bis im Sommer 2016 hätte es sich immer noch um eine relativ kurze Zeitspanne gehandelt. Unter gesamtheitlicher Würdigung der konkreten Verhältnisse, insbesondere angesichts der Tatsachen, dass die Dauer kurz ausfällt, die Berufungsklägerin seit der Scheidung bis im April 2016 bei einem Einkommen von CHF 1'940.-- und einem Bedarf von CHF 4'595.-einen Fehlbetrag von rund CHF 2'700.-- pro Monat aufweist, sowie dass die Vergütung faktisch ohnehin über die Unterhaltsbeiträge finanziert wird und der Unterhaltsanspruch mit der Höhe derselben anwächst, ist die Entschädigung an der unteren Grenze bei CHF 1'800.-- festzulegen. Bei einer höheren Vergütung würde
Seite 29 — 37 der auf Seiten des Berufungsbeklagten als Einkommen anrechenbare Ertrag ansteigen, an welchem die Berufungsklägerin wiederum durch Überschussteilung partizipieren würde. Im Ergebnis ist daher für die einjährige Nutzung eine monatliche Entschädigung von CHF 1'800.--, insgesamt CHF 21'600.--, geschuldet. Der Mietertrag des Berufungsbeklagten liegt für diese Dauer damit bei CHF 610.--. 7.a) Die Berufungsklägerin beantragt, der nacheheliche Unterhalt sei auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft des Entscheids im Scheidungspunkt, mithin rückwirkend auf den 27. April 2015 (vgl. act. D.10), zuzusprechen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nachehelichen Beitragspflicht. Vorliegend wurden während des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen erlassen. Vorsorgliche Massnahmen gelten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens, d.h. solange bis auch über alle Nebenfolgen rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 29 zu Art. 276 ZPO; Kurt Siehr/Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 12 zu Art. 276 ZPO). Somit wirkt ein Urteil über die Nebenfolgen der Ehescheidung und mithin auch über die nacheheliche Unterhaltspflicht grundsätzlich erst ab seiner Rechtskraft. Der während des Scheidungsverfahrens zu leistende Unterhalt wird dagegen im Streitfall abschliessend im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen (Art. 137 aZGB bzw. Art. 276 ZPO) festgelegt und kann mit dem Entscheid im Hauptverfahren nicht mehr nachträglich abgeändert werden. Einzig im Rechtsmittelverfahren schliesst das Bestehen vorsorglicher Massnahmen es nicht aus, dass dem Pflichtigen im Berufungsurteil rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungspunktes eine (über die vorsorgliche Massnahme hinausgehende) nacheheliche Unterhaltspflicht auferlegt wird (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 16 vom 29. Oktober 2015 E. 9d mit Verweis auf BGE 128 III 121 E. 3b/bb). Eine begrenzte Rückwirkung kann sich insbesondere aufgrund der Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufdrängen (vgl. vorgenanntes Urteil E. 9d/cc). Diese ist jeweils nicht absehbar und für die anspruchsberechtigte Person sollen dadurch keine Nachteile entstehen. Vorliegend begründet die Berufungsklägerin die Rückwirkung damit, dass es unangemessen sei, die Wirkung an die Rechtskraft des gesamten Urteils zu binden, da das Güterrecht unangefochten in Rechtskraft erwachsen und der Unterhalt auf denselben Zeitpunkt zu koordinieren sei. Entsprechend dem Vorbringen der Berufungsklägerin sind die Güterrechtsbelange rechtskräftig geworden. Die Parteien
Seite 30 — 37 stützen ihre Begründungen und Berechnungen im Berufungsverfahren auf die Eigentumsverhältnisse nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Trennungsvereinbarung pendente lite vom 3. Juni 2013 (vgl. Proz. Nr. 135-2013-60 act. I./5) war das Güterrecht noch nicht liquidiert und der Ehefrau wurde ein Erwerbseinkommen von CHF 1'800.-- (hypothetisches Einkommen) und ein Wohnkostenanteil der beiden Töchter A._____ und B._____ von je CHF 400.--, total somit CHF 2'600.--, angerechnet. Gestützt darauf wurden die ab November 2013 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils an die Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf monatlich CHF 3'420.-- festgelegt. Die im vorliegenden Verfahren ermittelten nachehelichen Unterhaltsbeiträge fallen, vornehmlich infolge des tieferen anrechenbaren Einkommens der Berufungsklägerin, wesentlich höher aus als der damals vereinbarte Unterhalt (vgl. nachfolgend E. 7b). In der Trennungsvereinbarung wurde zwar festgehalten, dass die Unterhaltsregelung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils gelten solle, allerdings wurde nicht präzisiert, ob damit die Rechtskraft des Scheidungspunktes oder jene des Endurteils gemeint ist. Das Berufungsverfahren dauerte - unabhängig vom Verhalten der Parteien - relativ lange. Die Berufungsklägerin hat schon im vorinstanzlichen Verfahren die Zusprechung des nachehelichen Unterhalts ab Rechtskraft des Scheidungspunktes beantragt (vgl. Rechtsbegehren Klageantwort [act. I./5] Ziffer 5 und Rechtsbegehren Duplik [act. I./9] Ziffer 4). Die Gegenpartei hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren etwas dagegen eingewendet. Aus diesen Gründen ist dem Antrag auf rückwirkende Zusprechung per 27. April 2015 zu folgen. b) Gestützt auf die vorigen Ausführungen ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: Ab 27. April 2015 bis 30. April 2016 Nettoeinkommen Ehemann CHF 10'769.-- Nettoeinkommen Ehefrau CHF 1'940.-- Gesamteinkommen CHF 12'709.-- ./. Minimalbedarf Ehemann CHF 5'043.-- ./. Minimalbedarf Ehefrau CHF 4'595.-- Überschuss CHF 3'071.-- Aufteilung CHF 1'536.-- 1'535.-- Minimalbedarf CHF 5'043.-- 4'595.-- Überschussanteil CHF 1'535.-total Anspruch Ehefrau CHF 6'130.-- ./. Eigeneinkommen Ehefrau CHF 1'940.-- Unterhaltsanspruch Ehefrau CHF 4'190.-- Ab 1. Mai 2016 bis zum Abschluss der Erstausbildung von C._____
Seite 31 — 37 Nettoeinkommen Ehemann CHF 11'344.-- Nettoeinkommen Ehefrau CHF 2'440.-- Gesamteinkommen CHF 13'784.-- ./. Minimalbedarf Ehemann CHF 5'043.-- ./. Minimalbedarf Ehefrau CHF 4'595.-- Überschuss CHF 4'146.-- Aufteilung CHF 2'073.-- 2'073.-- Minimalbedarf CHF 5'043.-- 4'595.-- Überschussanteil CHF 2'073.-total Anspruch Ehefrau CHF 6'668.-- ./. Eigeneinkommen Ehefrau CHF 2'440.-- Unterhaltsanspruch Ehefrau CHF 4'228.-- Ab Abschluss der Erstausbildung von C._____ bis zum ordentlichen Eintritt des Berufungsbeklagten ins AHV-Alter Nettoeinkommen Ehemann CHF 11'344.-- Nettoeinkommen Ehefrau CHF 2'440.-- Gesamteinkommen CHF 13'784.-- ./. Minimalbedarf Ehemann CHF 4'043.-- ./. Minimalbedarf Ehefrau CHF 4'595.-- Überschuss CHF 5'146.-- Aufteilung CHF 2'573.-- 2'573.-- Minimalbedarf CHF 4'043.-- 4'595.-- Überschussanteil CHF 2'573.-total Anspruch Ehefrau CHF 7'168.-- ./. Eigeneinkommen Ehefrau CHF 2'440.-- Unterhaltsanspruch Ehefrau CHF 4'728.-- In den ersten beiden Phasen resultiert nahezu derselbe Unterhaltsanspruch, weshalb diese zusammengefasst werden können. Für die Dauer vom 27. April 2015 bis zum Abschluss der Erstausbildung von C._____ ist der nacheheliche Unterhalt damit auf einen Betrag von gerundet CHF 4'200.-- festzusetzen. Wie dargelegt gelangt in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt die Dispositionsmaxime zur Anwendung, womit der Berufungsklägerin nicht mehr zuzusprechen ist, als sie beantragt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin beansprucht wie bereits im vorinstanzlichen Hauptverfahren einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 4'500.--. Ein höherer Betrag ist ihr darum nicht zuzuerkennen. In der Berufung hält sie ausdrücklich dafür, dass ein allfälliger Bonus des Berufungsbeklagten nicht zusätzlich unter den Parteien aufzuteilen sei, wenn ihrem Antrag auf Bezahlung von CHF 4'500.-- stattgegeben werde. Die Teilung des Bonus, sollte ein solcher zur Auszahlung gelangen, ist daher nur insoweit vorzunehmen, als dadurch ein monatlicher Betrag von CHF 4'500.-- (jährlich CHF 54'000.--) nicht überschritten wird. Eine derartige "Auffüllung" des Unterhaltsanspruchs durch einen Bonusanteil spielt nur in der ersten Unterhaltsphase, wobei der Betrag von
Seite 32 — 37 CHF 4'200.-- auf maximal CHF 4'500.-- monatlich "aufgefüllt" werden darf. In der letzten Phase wird der Berufungsklägerin bereits ein monatlicher Unterhalt von CHF 4'500.-- zugesprochen, so dass antragsgemäss keine Bonusteilung mehr erfolgt (vgl. dazu auch vorstehend E. 3a). 8. Schliesslich wendet sich die Berufungsklägerin gegen die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten. Sie bringt insbesondere vor, dass kein aufwändiges Beweisverfahren durchzuführen gewesen sei und sich die gerichtlichen Aufwendungen im Rahmen üblicher familienrechtlicher Auseinandersetzungen gehalten hätten. Mit einer Kostenerhebung von CHF 9'000.-- würde dem Gesamtaufwand für das vorsorgliche Massnahme- und das Scheidungsverfahren nach Ansicht der Berufungsklägerin hinreichend Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 16'000.-- festgesetzt und sie beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Dazu ist zu bemerken, dass für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen mit Abschreibungsentscheid vom 3. Juni 2013 Gerichtskosten von CHF 4'500.-- erhoben und auf das Hauptverfahren übertragen worden sind. Diese Abschreibungsverfügung und damit auch die darin festgelegten Kosten sind rechtskräftig geworden. Zu beurteilen bleibt daher, ob der Betrag von CHF 11'500.-- für das Scheidungsverfahren rechtmässig erscheint. Das Scheidungsverfahren unterliegt dem Anwendungsbereich des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 ff. ZPO), da es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von über CHF 30'000.-- handelt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) wird für vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten, die im ordentlichen Verfahren vom Kollegialgericht beurteilt werden, eine Entscheidgebühr von CHF 3'000.-- bis CHF 30'000.-- erhoben. Bei Verfahren, welche einen besonders grossen Aufwand verursachen, darf eine Gebühr bis CHF 100'000.-erhoben werden (Art. 3 Abs. 2 VGZ). Art. 6 Abs. 1 VGZ (Ehescheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung) ist vorliegend nicht anwendbar. Die minimale Entscheidgebühr liegt somit bei CHF 3'000.--. Bei der konkreten Bemessung der Gerichtsgebühren gilt es sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip zu beachten. Gemäss Letzterem darf die Gebühr im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen, sondern muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 5 zu Art. 95 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 95 ZPO). Bei der Festsetzung der
Seite 33 — 37 Pauschale ist dem Streitwert und dem Aufwand des Einzelfalls durch eine mehr oder weniger weitgehende Ausschöpfung des Gebührenrahmens angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.8.1 S. 7292). Im vorinstanzlichen Verfahren lag der Streitwert (strittiger Unterhalt ab 27. April 2015 [Rechtskraft Scheidungspunkt] bis 30. April 2018 [Volljährigkeit C._____] von CHF 2'500.-monatlich und ab 1. Mai 2018 bis 31. März 2028 [Pensionierung Ehemann] von CHF 4'500.-- monatlich sowie strittige Wohnrechtsentschädigung von 27. April 2015 bis 30. Juni 2016 von CHF 575.-- monatlich) bei ungefähr CHF 630'000.--. In Anbetracht des mehrfachen Schriftenwechsels, der Durchführung von zwei Instruktions- und einer Hauptverhandlung, des reichlichen Aktenmaterials sowie des Umfangs des angefochtenen Entscheids ist für die Vorinstanz ein nicht unerheblicher Aufwand angefallen, auch wenn sich die Komplexität des Falles für eine Scheidung im Rahmen des Üblichen bewegt haben mag. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die erhobene Gerichtsgebühr von CHF 11'500.-- zwar hoch, aber noch angemessen und steht nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung. Entsprechend ist die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten zu belassen. 9.a) Im Ergebnis wird die Berufung damit teilweise gutgeheissen, während die Anschlussberufung abgewiesen wird. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu befinden. Vorliegend ist die vorinstanzliche Kostenverteilung, wonach die Gerichtskosten den Parteien je hälftig auferlegt und die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen wurden, indessen von keiner Seite angefochten worden. Die Berufungsklägerin wendet sich in Ziffer 3 ihrer Berufungsbegehren lediglich gegen die Kostenhöhe (vgl. dazu vorstehend E. 8), nicht aber gegen die Kostenverteilung. Diesbezüglich erklärt sie explizit, dass die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen seien und die vorinstanzliche Verteilung damit beibehalten werden soll. Der Berufungsbeklagte äussert sich nicht weiter zu den Kosten. Infolge der in Art. 315 Abs. 1 ZPO enthaltenen Regel über die Teilrechtskraft dürfen die Prozesskosten nicht von Amtes wegen neu verlegt werden. Ein allfälliger Widerspruch des in Teilrechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Kostenentscheids mit dem späteren Entscheid der Berufungsinstanz ist dabei hinzunehmen. Will eine Partei die vorinstanzliche Kostenverteilung von der Berufungsinstanz überprüfen lassen, so hat sie dies in ihren Berufungsanträgen klar zum Ausdruck zu bringen. Entscheidet sich die Partei allerdings bewusst gegen die Nichtanfechtung des erstinstanzlichen Kostenspruchs, nimmt sie in
Seite 34 — 37 Kauf, dass selbst wenn das Urteil der Berufungsinstanz in den angefochtenen Punkten für sie günstiger als der erstinstanzliche Entscheid ausfällt, keine Anpassung der nicht mitangefochtenen Kostenverlegung erfolgt. Daran ändert die Bestimmung von Art. 318 Abs. 3 ZPO nichts (dazu eingehend Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 17 zu Art. 315 ZPO, sowie Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1561 und 1666 f.; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE120055-O/U vom 24. Januar 2013 E. IV./1a). Demnach ist die vorinstanzliche Kostenverteilung vorliegend nicht an den Ausgang des Berufungsverfahrens anzupassen. b) Abschliessend bleibt über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VZG; BR 320.210) auf CHF 7‘000.-- festgelegt. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten, sofern keine Partei vollständig obsiegt hat, nach dem Verfahrensausgang zu verteilen. Namentlich in familienrechtlichen Prozessen kann das Gericht von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten unter Berücksichtigung weiterer Faktoren nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Berufungsklägerin hat einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 4'500.-- ab Rechtskraft des Scheidungspunktes (27. April 2015) bis zum Eintritt der Gegenpartei ins AHV-Alter (31. März 2028) und ein Wohnrecht für die Dauer von rund einem Jahr zu einer Entschädigung von monatlich CHF 1'800.-- beantragt. Mit ihrem Unterhaltsbegehren ist sie grösstenteils durchgedrungen, da sie in einer ersten Phase, d.h. ab Teilrechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss der Erstausbildung von C._____, CHF 4'200.-- und anschliessend bis zur Pensionierung des Berufungsbeklagten wie gefordert CHF 4'500.-- pro Monat zugesprochen erhält. Infolge entfallenem Interesse wird kein Wohnrecht mehr eingeräumt; indes wird die Entschädigung für die erfolgte Nutzung antragsgemäss auf CHF 1'800.-- pro Monat festgesetzt. Nicht gefolgt worden ist der Berufungsklägerin in Bezug auf die anbegehrte Herabsetzung der vorinstanzlichen Gerichtskosten. Der Berufungsbeklagte bzw. Anschlussberufungskläger ist mit seinem Begehren um Senkung der Unterhaltsbeiträge nicht durchgedrungen. Ebenso ist er mit seinem Eventualantrag hinsichtlich der Höhe der Wohnrechts-/Nutzungsentschädigung unterlegen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und unter Ausschöpfung des erhöhten Ermessensspielraums in familienrechtlichen Angelegenheiten sind 6/7 (CHF 6'000.--) der Verfahrenskosten dem Berufungsbeklagten und 1/7 (CHF 1'000.--) der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Dasselbe Verhältnis muss auch für die Parteientschädigung gelten. Der Berufungsbeklagte hat der Beru-
Seite 35 — 37 fungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Gemäss der im Recht liegenden Honorarvereinbarung vom 8. Januar 2013 wurde hinsichtlich der Aufwendungen der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin ein Stundenansatz von CHF 250.-- (vgl. Vorinstanz act. V./4) festgelegt, was gemäss Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) als üblich gilt. Mit Honorarnote vom 18. Juni 2015 (act. D.17) macht Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger einen Aufwand von 32.23 Stunden geltend, was bei einem Ansatz von CHF 250.-- einem Honorar von CHF 8'791.75 (inkl. Auslagen von CHF 83.-- und 8% MwSt.) entspricht. Dies erscheint unter Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen gerade noch als angemessen. In Anwendung der Bruchteilsverrechnungsmethode hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin 5/7 der Honorarforderung und damit einen Betrag von CHF 6'279.80 zu ersetzen.
Seite 36 — 37 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung von X. _____ wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Imboden vom 9. September 2014 wird aufgehoben. 2. Die Anschlussberufung von Y._____ wird abgewiesen. 3. Y._____ wird verpflichtet, X. _____ monatlich im Voraus einen nachehelichen Unterhalt (inkl. Vorsorgeunterhalt) wie folgt zu entrichten: - CHF 4'200.-- ab Rechtskraft des Scheidungspunktes (27. April 2015) bis zum Abschluss der Erstausbildung der Tochter C._____; - CHF 4'500.-- ab Abschluss der Erstausbildung der Tochter C._____ bis zum Eintritt von Y._____ ins ordentliche AHV-Alter. 4. Dispositivziffer 6 Absatz 1 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Imboden vom 9. September 2014 wird dahingehend angepasst, dass Y._____ verpflichtet wird, X. _____ an einer allfälligen Netto-Bonuszahlung bis zum Abschluss der Erstausbildung der Tochter C._____ maximal zur Hälfte zu beteiligen. Die Beteiligung hat nur insoweit zu erfolgen, als dadurch ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 4'500.-- nicht überschritten wird. 5. X. _____ wird verpflichtet, Y._____ für die erfolgte Nutzung des Einfamilienhauses Via _____ 4, O.2 _____, eine Entschädigung von insgesamt CHF 21'600.-- (12 Monate à CHF 1'800.--) zu bezahlen. 6.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 7'000.-- werden zu 1/7 (CHF 1'000.--) X. _____ und zu 6/7 (CHF 6'000.--) Y._____ auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 6'000.-- verrechnet, wobei X. _____ der Restbetrag von CHF 5'000.-- durch das Kantonsgericht erstattet wird. b) Y._____ hat X. _____ für das Berufungsverfahren mit CHF 6'279.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 7. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
Seite 37 — 37 führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an: