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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.09.2015 ZK1 2015 28

September 4, 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·7,387 words·~37 min·6

Summary

Eheschutz | Berufung ZGB Eherecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 4. September 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 25 17. September 2015 ZK1 15 28 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Michael Dürst und Brunner Aktuarin Thöny In den zivilrechtlichen Berufungen des X._____, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, sowie der Y._____, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 23. Januar 2015, mitgeteilt am 4. Februar 2015, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A. X._____ und Y._____ heirateten am _____1993 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus dieser Ehe gingen die Kinder A._____, geboren am _____1995, B._____, geboren am _____1997, und C._____, geboren am _____2003, hervor. B. Am 25. April 2013 liess Y._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Inn ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie beantragte, die Tochter C._____ sei unter die Obhut der Mutter und die Kinder A._____ und B._____ seien unter die Obhut des Vaters zu stellen, wobei jeweils ein Besuchs- und Ferienrecht gemäss Gerichtspraxis einzuräumen sei. Des Weiteren sei X._____ zu verpflichten, einen Unterhaltsbeitrag für die Tochter C._____ von monatlich Fr. 2'000.-- zuzüglich Kinderzulagen und für die Ehefrau von monatlich Fr. 13'000.-- zu bezahlen. Ausserdem sei er zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 50'000.--, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, subeventualiter in Anrechnung an die güterrechtliche Auseinandersetzung, zur Verfügung zu halten. X._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2013 die Abweisung des Gesuchs von Y._____ sowie die Obhut über sämtliche Kinder unter Einräumung eines üblichen Besuchs- und Ferienrechts für die Mutter. Ausserdem sei er zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'400.-- zu bezahlen. Überdies sei die Gütertrennung anzuordnen. Mit Entscheid vom 22. Januar 2014, mitgeteilt am 24. Januar 2014, stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Inn unter anderem die Tochter C._____ unter die Obhut der Mutter und den Sohn B._____ unter die Obhut des Vaters, wobei jeweils ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt wurde. Des Weiteren wurde X._____ verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau und der Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7'513.-- netto zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid liess Y._____ mit Eingabe vom 6. Februar 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben. Dieses erhöhte mit Urteil vom 22. Mai 2014 (ZK1 14 14) unter anderem den von X._____ monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag auf Fr. 10'000.-- (Fr. 8'000.-- für die Ehefrau, Fr. 2'000.-- für C._____ zuzüglich allfällige Kinderzulagen). C. Am 15. Juli 2014 liess X._____ beim Bezirksgericht Inn ein Gesuch um (superprovisorischen) Erlass von Eheschutzmassnahmen stellen, worin er die sofortige Einstellung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau und die Reduktion des Unterhaltsbeitrags für seine Tochter C._____ auf Fr. 1'500.-- beantragte. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn wies das Gesuch um superprovisorische Anordnung der Eheschutzmassnahmen mit Entscheid vom 16./17. Juli 2014

Seite 3 — 22 ab. Noch während laufendem Schriftenwechsel liess X._____ am 5. August 2014 ein weiteres Gesuch um superprovisorischen Erlass von Eheschutzmassnahmen einreichen, worin er die Zuteilung der Obhut über die Tochter C._____ und die Verpflichtung von Y._____ zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von Fr. 1'500.-- sowie zur Einschulung von C._____ in O.3_____ beantragte. Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte Y._____ dem Bezirksgericht Inn mit, dass ihre Tochter C._____ ab 18. August 2014 definitiv in O.3_____ zur Schule gehen werde. D. Zusammen mit ihrer Stellungnahme zu den zwei Gesuchen des Ehemanns liess Y._____ am 18. August 2014 ihrerseits ein Gesuch um superprovisorischen Erlass von Eheschutzmassnahmen einreichen, worin sie Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich mehrerer, im Eigentum des Ehemannes stehender Grundstücke sowie seiner Aktien der D._____AG beantragte. Dieses Gesuch wurde vom Einzelrichter am Bezirksgericht Inn mit Entscheid vom 20./21. August 2014 gutgeheissen. E. Am 26. September 2014 liess X._____ beim Bezirksgericht Inn ein weiteres Gesuch um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen stellen, worin er die Ermächtigung, mit seinen Kindern eine Ferienreise nach Südafrika zu machen sowie die Aushändigung von deren Reisepässe beantragte. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 29. September 2014 gutgeheissen. F. Mit Schreiben vom 3. November 2014 beantragte die Beiständin der Tochter C._____ die Sistierung der Dienstagsbesuche sowie die Verlängerung der vierzehntäglichen Besuchswochenenden auf Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag 19.00 Uhr. G. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels sowie einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn mit Entscheid vom 23. Januar 2015, mitgeteilt am 4. Februar 2015, wie folgt: "1. Das Gericht nimmt Vormerk, dass die Verfahren Proz. Nr. 135-2014- 105, 135-2014-121 und 135-2014-168 nach dem Willen der Parteien zusammengelegt werden. 2. Es wird festgestellt, dass die Obhut über die Tochter C._____ bei der Mutter, Y._____, verbleibt. 3. X._____ wird verpflichtet, an Y._____ für sie und die Tochter C._____ rückwirkend ab 15. Juli 2014 einen im Voraus zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von netto CHF 1'500.00 für die Tochter C._____ und netto CHF 4'435.00 für Y._____, total somit monatlich

Seite 4 — 22 netto CHF 5'935.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Abänderung des Besuchsrechts zwischen dem Ehemann und C._____ derart erfolgt, dass anstatt der bisherigen Regelung, wonach C._____ jeden Dienstagabend von 18:00 bis 21:00 Uhr und alle vierzehn Tage das Wochenende von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 21:00 Uhr, beim Vater und den Geschwistern in O.2_____ verbringt, neu C._____ alle vierzehn Tage von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr beim Vater und den Geschwistern in O.2_____ verbringt. Die Besuche am Dienstagabend fallen wegen des Stundenplans von C._____ bis auf weiteres dahin. 5. Es wird festgestellt, dass die beim Grundbuchamt Maloja, Plazza da Scoula 10, 75000 St. Moritz, auf dem Grundstück Parzelle Nr. _____, Plan_____, Wohnhaus Assek-Nr. _____, Garage Assek-Nr. _____, mit 272 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung in der Gemeinde E._____, superprovisorisch vorgenommene Anmerkung der Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB bis auf weiteres aufrecht erhalten wird. 6. Es wird festgestellt, dass das gegenüber X._____ superprovisorisch ergangene Verbot unter gleichzeitiger Androhung der Überweisung an das Strafgericht im Zuwiderhandlungsfalle gemäss Art. 292 StGB, über die sich heute in seinem Eigentum befindlichen Aktien der D._____AG mit Sitz an der _____strasse, O.1_____, zu verfügen, ohne vorherige beglaubigte unterschriftliche Zustimmung von Y._____, insbesondere das Eigentum daran zu übertragen, beschränkte dingliche Rechte daran einzuräumen oder diesbezüglich obligatorische Rechtsgeschäfte abzuschliessen, bis auf weiteres aufrecht erhalten wird. 7. X._____ hat alle in seinem Eigentum stehenden Aktien, Aktienzertifikate usw. der D._____AG, beim Bezirksgericht Inn zu hinterlegen. 8. Es wird festgestellt, dass das gegenüber den verantwortlichen Organen der D._____AG superprovisorisch ausgesprochene Verbot, unter gleichzeitiger Androhung der Überweisung an das Strafgericht im Zuwiderhandlungsfalle gemäss Art. 292 StGB, Erwerber von Aktien der D._____AG oder von beschränkten dinglichen Rechten daran (wie z.B. Nutzniesser, Pfandgläubiger usw.), welchen X._____ in Missachtung dieser Vermögenssperre Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte übertragen hat, ins Aktienbuch einzutragen, bis auf weiteres aufrecht erhalten wird. 9. X._____ wird verpflichtet, Y._____ einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 10'800.00 inkl. MWST zu bezahlen. 10. Die Anträge betreffend Wohnsitz/Einschulung von C._____ in O.3_____, und Ferien von C._____ in Südafrika werden wegen Gegenstandslosigkeit, diejenigen betreffend Obhut von C._____ und Abänderung des Besuchsrechts von C._____ und X._____ werden wegen Vergleichs als erledigt abgeschrieben. Auf die übrigen Anträge wird nicht eingetreten resp. diese werden abgewiesen. 11. Die Gerichtskosten der Verfahren Proz. Nrn. 135-2014-105 / 135- 2014-121 / 135-2014-168 in Höhe von CHF 6'000.00 gehen je hälftig zu Lasten der gesuchstellenden und gesuchsgegnerischen Partei. Der

Seite 5 — 22 Betrag in Höhe von jeweils CHF 3'000.00 ist von der jeweiligen Partei innert 30 Tagen mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 12. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 13. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid). 14. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 15. (Mitteilung)." H. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 16. Februar 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziffern 3., 9. und 11. aufzuheben. 2. X._____ sei zu verpflichten, der Tochter C._____ rückwirkend ab dem 15. Juli 2014 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.-- zuzüglich gesetzlicher und oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen und es sei festzustellen, dass ab dem 15. Juli 2014 an Y._____ kein Unterhalt geschuldet ist. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, auch für das vorinstanzliche Verfahren." Mit Berufungsantwort vom 5. März 2015 stellte Y._____ zunächst den Antrag, es seien die beiden Berufungsverfahren ZK1 15 25 und ZK1 15 28 zusammenzulegen. In materieller Hinsicht liess sie die Abweisung der Berufung sowie die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses von Fr. 5'400.-- beantragen. I. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 liess auch Y._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 23. Januar 2015 erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern: • 3, • 11, • 12, des angefochtenen Entscheides aufzuheben und durch die folgende Neuregelung zu ersetzen: 2. Neuregelung: 3. Das Gesuch des Berufungsbeklagten vom 15.07.2014 um Aufhebung des Unterhaltsbeitrages für die Berufungsklägerin sowie um Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Tochter C._____ wird abgewiesen. Die Gerichtskosten der Verfahren Proz.-Nrn. 135-2014-105 / 135- 2014-121 / 135-2014-168 in Höhe von Fr. 6'000.00 gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Seite 6 — 22 12. Der Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin für die Verfahren Proz.-Nrn. 135-2014-105 / 135-2014-121 / 135-2014-168 ausseramtlich gesamthaft mit Fr. 14'653.95 (inklusive Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 3. Gerichts- und Anwaltskostenbevorschussung Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das vorliegende Berufungsverfahren einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 5'400.00 (inklusive MwSt.) zu bezahlen und allfällige Gerichtskostenvorschüsse für die Berufungsklägerin zu übernehmen / zu bezahlen. 4. Kostenfolgen Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren." Gleichzeitig mit der Berufung liess Y._____ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (ERZ 15 49). J. Mit Berufungsantwort vom 5. März 2015 liess X._____ die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragen. Des Weiteren seien auch der beantragte Kostenvorschuss für das Berufungsverfahrens von Fr. 5'400.-- sowie die Mithaftung für die allfälligen Gerichtskostenvorschüsse abzuweisen. K. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2015 ordnete der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Zusammenlegung beider Berufungsverfahren (ZK1 15 25 und ZK1 15 28) an. In Gutheissung der entsprechenden Anträge beider Parteien wurden zudem sämtliche Akten aus Händen der Vorinstanz sowie sämtliche Verfahrensakten des Eheschutzverfahrens der Jahre 2013 und 2014 beigezogen. Im Weiteren wurden in teilweiser Gutheissung der entsprechenden Beweisanträge von X._____ verschiedene Unterlagen zur Edition einverlangt. Des Weiteren teilte der Vorsitzende der I. Zivilkammer mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei und dass über das Gesuch von Y._____ betreffend Gerichts- und Anwaltskostenbevorschussung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ERZ 15 49) nach Eingang der edierten Akten entschieden werde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 7 — 22 II. Erwägungen 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung von solchen Berufungen ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 6 lit. a der Verordnung über das Kantonsgericht, KGV, BR 173.100). Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 4. Februar 2015 schriftlich mitgeteilt und traf am 5. Februar 2015 bei den Rechtsvertretern der Parteien ein. Die 10-tägige Berufungsfrist begann somit am 6. Februar 2015 zu laufen und endete am 16. Februar 2015. Die Eingabe sowohl von X._____ wie auch diejenige von Y._____ datieren beide vom 16. Februar 2015 und erfolgten demzufolge fristgerecht. Auf die Berufungen ist daher einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden neben den Verfahrenskosten (Ziff. 11-12 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids) lediglich die Höhe des von X._____ an seine Ehefrau sowie seine Tochter C._____ zu zahlenden Unterhaltsbeitrages (Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids) sowie die Verpflichtung von X._____ zur Bezahlung eines Anwaltskostenvorschusses (Ziff. 9 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Nicht angefochten wurden demgegenüber die Obhutszuteilung betreffend die Tochter C._____, die Besuchs- und Ferienrechtsregelung sowie die X._____ auferlegten Verfügungsbeschränkungen. 3. Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Nach der Rechtsprechung setzt eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils - namentlich im Bereich der Einkommensverhältnisse - eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder dass sich die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Ein Ehegatte kann die Änderung ausserdem auch dann verlangen, wenn sich der Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des

Seite 8 — 22 Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die vermeintlich neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3, Zusammenfassung in FamPra.ch 2007 S. 373, bestätigt in Urteil 5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweis). Bei alledem gilt es zu berücksichtigen, dass es im Eheschutzverfahren genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (Urteil 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteil 5A_661/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478; siehe auch BGE 118 II 376 E. 3 S. 377). Im Unterhaltspunkt ist darauf abzustellen, ob die massgebenden Berechnungsgrundlagen - Einkommen und Existenzminima der Parteien - seit Eintritt der formellen Rechtskraft des abzuändernden Eheschutzentscheids eine Veränderung erfahren haben. Ein Grund für die Abänderung im Unterhaltspunkt ist insbesondere die Reduktion des Einkommens auf der einen und/oder die Erhöhung desselben auf der anderen Seite, wobei die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauer geringer sind als für die Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB, denn Eheschutzmassnahmen haben provisorischen Charakter, sind auf eine kürzere Zeitspanne ausgerichtet und können grundsätzlich unbeschränkt nach oben und unten wieder abgeändert werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Band II/1/2, Bern 1999, N. 10 zu Art. 179 ZGB; ZK1 13 18/19). Art. 179 Abs. 1 ZGB spricht denn auch (nur) von veränderten Verhältnissen, ohne das Kriterium der Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit (anders als Art. 129 Abs. 1 ZGB) aufzuführen. Eine Reduktion des Einkommens um 20% mit gleichzeitiger Erhöhung des Einkommens auf der Gegenseite muss jedenfalls als eine im Rahmen von Art. 179 Abs. 1 ZGB zu beachtende Veränderung gelten. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob sich die finanziellen Verhältnisse insbesondere von X._____ derart verändert haben, dass eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge erforderlich erscheint. 4. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Mai 2014 (ZK1 14 14) wurde X._____ verpflichtet, Y._____ mit Beginn ab 14. Mai 2013 für sich und ihre Tochter C._____ einen monatlichen, pränumerando je auf den Ersten des betreffenden Monats zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'000.-- (Fr. 8'000.-- für die Ehefrau, Fr. 2'000.-- für C._____ zuzüglich allfällige Kinderzulagen) zu bezahlen. Dieser Berechnung lag der Umstand zugrunde, dass X._____ mit seinen damaligen zwei Einzelfirmen Restaurant F._____ und G._____ in den Jahren 2009 bis 2011 einen durchschnittlichen Reingewinn von Fr. 20'373.-- pro Monat erwirtschaftete. Zusammen mit den monatlich aus Nebenerwerb erzielten Fr. 1'200.-- ergab

Seite 9 — 22 dies ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 21'573.--. Im Abänderungsverfahren vor Vorinstanz machte X._____ im Wesentlichen geltend, sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit habe sich in den Jahren 2011-2013 bei rund Fr. 15'000.-- pro Monat bewegt. Anfang Juli 2014 habe er sodann seine Einzelunternehmungen in eine Aktiengesellschaft überführt, um den administrativen Aufwand zu vereinfachen. Aufgrund der Umsatzzahlen Januar 2014 bis Juni 2014 sei ein Monatslohn von netto Fr. 8'366.15 inkl. Anteil 13. Monatslohn vorgesehen. Hinzukommen würden die Einkommen aus den Tätigkeiten als Schulrat und Richter in Höhe von rund Fr. 1'200.-- pro Monat. Die vom Kantonsgericht festgelegten Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 10'000.-- würden damit weit über seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegen. Y._____ beantragte demgegenüber, das Begehren sei abzuweisen, da der Ehemann die Verminderung seines Einkommens selber verschuldet habe. Des Weiteren sei auch der Gewinn der Aktiengesellschaft zu bestimmen und in die Leistungsfähigkeit miteinzubeziehen, ungeachtet dessen, ob dieser Gewinn dem Geschäft entnommen oder reinvestiert werde. In Bezug auf das Einkommen des Ehemanns bejahte die Vorinstanz einen Abänderungsgrund, indem es unter Berücksichtigung der Gewinne der Jahre 2011- 2013 ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 14'968.-- zuzüglich Fr. 1'200.-- aus Nebenerwerb, total somit Fr. 16'168.-- ermittelte. a) In seiner Berufung hält X._____ zunächst fest, bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge sei grundsätzlich auf die aktuelle Einkommenssituation abzustellen. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Umsatzzahlen in der Gastronomie als rückläufig zu bezeichnen seien. Zudem habe das Problem des Wechselkurses zum Euro in den letzten Wochen seit der Aufhebung des Mindestkurses die Situation noch verschärft. Sein Betrieb sei davon besonders betroffen, da der Grossteil der Klientele des Restaurants aus Italien stamme. Ebenso habe der Fischhandel, welcher zur Hauptsache von der Lieferung an Gastronomiebetriebe im Engadin lebe, starke Umsatzeinbussen erfahren müssen. Er habe trotz des erschwerten Wirtschaftsumfelds insgesamt einen Nettolohn von Fr. 110'000.-pro Jahr erwirtschaftet, was nur dank eines grossen persönlichen Einsatzes möglich sei. Hinzu kämen noch Fr. 8'200.-- aus öffentlichen Ämtern. Dass sich die Einkommenssituation in Zukunft deutlich bessern werde, könne aufgrund der Lage der schweizerischen Tourismusbranche nicht erwartet werden. Hinzu komme noch, dass seine Bank die Finanzierungsbedingungen negativ angepasst habe, was zu einer deutlichen Mehrbelastung der D._____AG und damit indirekt für ihn führe. Die Zinslast sei ab dem Jahr 2015 von 2.23% auf 3.625% erhöht worden,

Seite 10 — 22 was insgesamt rund Fr. 20'000.-- mehr Zinsen pro Jahr ausmache. Zudem sei auch die Amortisationssumme erhöht worden. Allein die Bankkosten hätten sich um Fr. 54'000.-- pro Jahr erhöht. Diese seien von der AG zu tragen, was zu einem tieferen Gewinn führe. Aufgrund dieser Umstände könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe die Einkommensreduktion selbst verschuldet oder würde absichtlich ein tieferes Einkommen erwirtschaften. Seine Leistungsfähigkeit betrage Fr. 9'808.-- pro Monat. Die Berücksichtigung der rückwirkend erzielten Einkommen sei nicht sachgerecht und unzulässig, zumal in das Existenzminimum eingegriffen würde. b) Das Einkommen ist grundsätzlich aufgrund der aktuellen Einkommenssituation zu bestimmen. Bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen ist auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode, in der Regel mehrerer Jahre, abzustellen (vgl. Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014 N. 2.136 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 2. Juli 2012). Ist ein Ehegatte Allein- oder Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft und zugleich bei dieser angestellt, ist das Einkommen analog der Vorgehensweise bei Selbständigerwerbenden zu berechnen, wenn der bezogene Lohn auffallend tief ausfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.235/2001 vom 20. November 2001 E. 4c). Eine Aufrechnung ist nur dann entbehrlich, wenn ein unangemessen tiefer Lohn mit einer entsprechend höheren Gewinnauszahlung, die als Einkommen zu berücksichtigen ist, kompensiert wird (vgl. zum Ganzen Jann Six, a.a.O., N. 2.140). X._____ beantragt, es sei einzig auf sein aktuelles Netto- Einkommen von Fr. 8'366.15, welches er sich durch seine Aktiengesellschaft auszahlen lässt, abzustellen. Diese Vorgehensweise wäre nach dem vorstehend Ausgeführten jedoch nicht sachgerecht. Gemäss eigenen Ausführungen von X._____ (vgl. vorinstanzliche Akten, Gesuch vom 15. Juli 2014 S. 4) betrug sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2011 - 2013 durchschnittlich Fr. 14'968.--. Dass sich dieses Einkommen nach dem Zusammenschluss der zwei Einzelfirmen zu einer Aktiengesellschaft, welcher wirtschaftliche Vorteile einbringen sollte, innerhalb nur weniger Monate fast halbiert haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die H._____AG weitere Gewinne erzielt, welche X._____ als Aktionär zustehen und damit an sein Einkommen anzurechnen sind. Bereits aus diesem Grund erscheint die Vorgehensweise der Vorinstanz, das Einkommen anhand der Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre zu ermitteln, als gerechtfertigt. Kommt hinzu, dass der aktuelle Lohn, den sich X._____ durch die H._____AG ausbezahlen lässt, auf eigenen Schätzungen aus dem ersten Halbjahr 2014 beruht und es sich somit lediglich um

Seite 11 — 22 Hochrechnungen handelt. Wie bereits im Urteil ZK1 14 14 ausgeführt wurde, sind provisorische Zahlen nicht zu berücksichtigen, zumal es sich dabei um reine Parteibehauptungen handelt, die keine definitiven Schlüsse zulassen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2010 vom 23. August 2010 E. 2.1). Überdies kann X._____, da er für die Aktiengesellschaft einzelzeichnungsberechtigt ist, die Höhe seines auszubezahlenden Lohns selber festlegen, was sich auch daran zeigt, dass er seinen eigenen Arbeitsvertrag sowohl als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer unterschrieben hat. Nachfolgend ist somit für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens einzig auf die Zeit vor Überführung der beiden Einzelfirmen in die H._____AG abzustellen. c) Im Zusammenhang mit der Einkommensberechnung der Vorinstanz macht Y._____ geltend, die Jahresabschlüsse 2013 der G._____ und des Restaurants F._____ seien nicht zu berücksichtigen, da diese zum Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts bereits bekannt gewesen seien und demzufolge damals als echte Nova im Verfahren mit Untersuchungsmaxime hätten vorgelegt werden können. Das Abänderungsverfahren dürfe nicht dazu missbraucht werden, nach der Art einer Wiedererwägung dieselben Entscheidgrundlagen nach Ablauf der Rechtsmittelfristen erneut prüfen zu lassen. Doch auch die Berücksichtigung der Abschlüsse des Jahres 2013 würde zu keiner Abänderung führen. Aufgrund der erheblichen Einkommensschwankungen sei auf eine längere Vergleichsperiode als bloss drei Jahre abzustellen, um das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Eheschutzmassnahmen sind provisorischer Natur und besitzen nur beschränkte materielle Rechtskraft. Insofern besteht der Grundsatz der Abänderlichkeit, wobei Art. 179 ZGB regelt, unter welchen Umständen Eheschutzmassnahmen aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden können. Der Anpassungsentscheid wirkt dabei in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nur für die Zukunft (vgl. Roland Fankhauser/Sarah Guillod in: Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, N. 1 und 6 zu Art. 179 mit weiteren Hinweisen). Insofern ist ausgeschlossen, dass das Abänderungsverfahren dazu missbraucht wird, den früheren Entscheid auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einer direkten Überprüfung zu unterziehen. Vielmehr hat - losgelöst vom ersten Entscheid - eine partielle Neuberechnung der Existenzminima und der Einkommen zu erfolgen, wobei der Unterhaltsbeitrag nur dann angepasst wird, wenn sich die finanziellen Verhältnisse seit dem letzten Entscheid erheblich und dauerhaft verändert haben (vgl. Jann Six, a.a.O., N. 4.06 ff.). Insofern sind - wie auch die Vorinstanz entschieden hat - die Abschlüsse des Jahres 2013 im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Diese wurden im Übrigen im

Seite 12 — 22 ersten Eheschutzverfahren noch gar nicht berücksichtigt, weil zum Urteilszeitpunkt noch keine definitiven Zahlen vorlagen. Was die Dauer der Vergleichsperiode anbelangt, so gilt es zu beachten, dass diese umso länger zu bemessen ist, je höher die Einkommensschwankungen ausgefallen sind. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fiel der Reingewinn in den letzten Jahren wie folgt aus: Jahr Reingewinn Restaurant F._____ Reingewinn G._____ Total 2011 CHF 226'020.50 CHF -29'605.70 CHF 196'414.30 2012 CHF 244'524.95 CHF -86'487.37 CHF 158'037.58 2013 CHF 193'163.74 CHF -8'766.79 CHF 184'396.65 Damit wurde im Jahre 2011 als bestem Jahr rund 24% mehr Gewinn erzielt als im Jahre 2012 als schlechtestem Jahr. Im Vergleich dazu lag dieser Wert noch im ersten Eheschutzverfahren bei rund 47% (2012: Fr. 158'037.58; 2010: 335'649.--), weshalb es sich damals rechtfertigte, die Vergleichsperiode um ein Jahr zu verlängern und auch noch den Jahresabschluss 2009 miteinzubeziehen. Bei einer Abweichung von lediglich 24% - wie sie sich für die Jahre 2011 bis 2013 darstellt kann demgegenüber nicht mehr von erheblichen Einkommensschwankungen gesprochen werden, weshalb eine Vergleichsperiode von drei Jahren als angemessen erscheint. Insofern ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. d) Nach dem Gesagten ist somit den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen und das monatliche Durchschnittseinkommen von X._____ aus seiner Haupterwerbstätigkeit - basierend auf dem Reingewinn der Jahre 2011 bis 2013 - auf Fr. 14'968.-- festzulegen. Diesem Betrag ist alsdann das Einkommen aus den öffentlichen Ämtern hinzuzurechnen. Die Vorinstanz ging - in Übereinstimmung mit den Ausführungen von X._____ in seinem Abänderungsgesuch - von Fr. 1'200.-- pro Monat aus. In seiner Berufung führte X._____ unter dieser Position jedoch nur Fr. 682.-- auf. Mit Verfügung vom 17. März 2015 verlangte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Steuererklärung 2014 zur Edition. Wie sich aus den zugehörigen Lohnausweisen ergibt, bezog X._____ im Jahr 2014 für seine Tätigkeit am Bezirksgericht Maloja ein Nettogehalt von Fr. 3'281.--, für seine Arbeit bei der Gemeinde E._____ Fr. 4'908.05 und für seine Tätigkeit bei der Gemeinde I._____ Fr. 320.--. Dies ergibt ein Total von Fr. 8'509.05 und damit monatlich Fr. 709.10. Weshalb es zu dieser Einkommensreduktion kam und ob diese dauerhaft ist, führt

Seite 13 — 22 X._____ nicht näher aus. Damit kommt er seiner Behauptungslast nicht in genügendem Masse nach, zumal die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit der Veränderung wie auch der Umstand, dass diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurde, glaubhaft zu machen sind. Fehlt es gänzlich an einer Begründung, kann darauf nicht näher eingegangen werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, bei den Einnahmen aus den öffentlichen Ämtern auf den bisher angerechneten Wert, nämlich Fr. 1'200.-- pro Monat abzustellen. Dieser Betrag ist an das Einkommen aus der Haupterwerbstätigkeit von Fr. 14'968.-- anzurechnen. Damit stehen X._____ monatlich durchschnittlich Fr. 16'168.-- zur Verfügung. Dass sich seine Leistungsfähigkeit nicht im Bereich der geltend gemachten Fr. 9'808.-- pro Monat bewegt, zeigt sich auch daran, dass er erst im Januar 2015 einen neuen Hypothekarvertrag über die Summe von Fr. 1'432'000.-- zu einem Hypothekarzins von 3.625% abgeschlossen hat, worauf sich die Bank bei einem so tiefen Einkommen wohl kaum eingelassen hätte. 5. Beim Bedarf des Ehemanns brachte die Vorinstanz die vormaligen Auslagen für den Vorsorgeaufbau sowie die Vermögenssteuer in Abzug, wobei sie letzteres mit der Einbringung des Vermögens als Einlage in die Aktiengesellschaft begründete. Den Gesamtbedarf setzte sie auf Fr. 10'233.-- fest, womit nach Abzug des Einkommens ein Überschuss von Fr. 5'935.-- verbleibe, welcher für den Unterhalt der Ehefrau und der Tochter C._____ aufgewendet werden könne. Die Höhe des Grundbedarfs wurde von X._____ nicht beanstandet. Y._____ jedoch wendet dagegen ein, das Kantonsgericht habe aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien die Grundbeträge aller fünf Familienmitglieder pauschal verdoppelt. Wenn sich die Einnahmen tatsächlich verringert hätten, könne auch kein erweiterter Grundbetrag mehr berücksichtigt werden. Werde der ermittelte Bedarf nicht mehr durch das veränderte Einkommen gedeckt, so müsse der pauschal verdoppelte Grundbetrag einer entsprechenden Kürzung unterzogen werden. Die Vorinstanz habe jedoch nur die Positionen Vorsorgeaufbau und Steuerlast gestrichen. Neben dem erweiterten Grundbedarf seien aber auch noch weitere Positionen zu reduzieren respektive zu streichen. So würden beim Ehemann keine Fahrzeugkosten mehr anfallen, da die Fahrzeuge in die neu gegründete Aktiengesellschaft überführt worden seien. Ebenfalls in die Aktiengesellschaft überführt worden sei die vormals eheliche Liegenschaft mitsamt der darauf lastenden Hypothek. Der Ehemann bewohne diese zwar weiterhin, bezahle aber der Aktiengesellschaft keine Miete, weshalb die entsprechenden Positionen (Miete und Schuldentilgung) vollständig zu streichen seien. Der Bedarf des Ehemanns sei somit um Fr. 3'122.-- zu kürzen.

Seite 14 — 22 a) Wie bereits dargelegt, wurde das durchschnittliche Einkommen von X._____ mangels aktueller definitiver Zahlen anhand der Verhältnisse ermittelt, wie sie vor der Gründung der H._____AG vorlagen. Insofern erscheint es als gerechtfertigt, auch bei der Ermittlung des Bedarfs auf diese Phase abzustellen. Dies gilt zunächst für die von der Vorinstanz berücksichtigten und von Y._____ beanstandeten Wohnkosten von Fr. 1'100.--. Hierzu führt X._____ aus, die Liegenschaft gehöre zwar nunmehr der D._____AG, diese aber nicht zuletzt auch aus steuerrechtlichen Vorgaben für die Wohnung Miete verlangen müsse. Es würden ihm Wohnkosten von Fr. 2'000.-- inkl. Strom direkt von seinem Lohn in Abzug gebracht. Zwar trifft es zu, dass X._____ gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2014 Fr. 2'000.-- für Mietkosten von seinem Einkommen abgezogen werden. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Mietkosten durch die Überführung der Liegenschaft in die neu gegründete Aktiengesellschaft beinahe verdoppelt haben sollen. Zum einen erfolgte die Gründung der Aktiengesellschaft - wie X._____ selbst darlegt - zum Zweck, Kosten zu senken und dadurch die finanzielle Situation zu verbessern. Dass dadurch nun aber unverschuldet eine Verschlechterung der Verhältnisse eingetreten sein soll, erscheint nicht glaubhaft. Zum anderen lassen sich die höheren Wohnkosten auch nicht mit schlechteren Finanzierungsbedingungen begründen. Die Festlegung des Mietzinses (durch X._____ selbst) erfolgte bereits im Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2014, während der neue Hypothekarvertrag vom 15. Januar 2015 datiert. Insofern können die geänderten Finanzierungsbedingungen bei der Bestimmung der Wohnkosten nicht ursächlich gewesen sein. Es ist damit auf den bis anhin geltenden Betrag, nämlich Fr. 1'100.-- pro Monat, abzustellen. Auch bei den von Y._____ beanstandeten Fahrzeugkosten, welche aufgrund der Überführung der Fahrzeuge in die neu gegründete Aktiengesellschaft nicht mehr anfallen würden, ist auf die Verhältnisse vor Gründung der H._____AG abzustellen und X._____ die Auslagen für die Fahrzeuge anzurechnen. Gleiches hat dann konsequenterweise auch für den Vorsorgeaufbau zu gelten. Werden die finanziellen Verhältnisse aus der Zeit als Selbständigerwerbender herangezogen, sind X._____ im Gegenzug auch die Auslagen für den Vorsorgeaufbau von Fr. 800.-- anzurechnen. Damit ergibt sich ein vorläufiger Bedarf des Ehemannes von Fr. 11'033.--. b) Aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien wurde bereits im ersten Eheschutzverfahren zur Ermittlung des geschuldeten Unterhalts dem Grundsatz nach die einstufig-konkrete Methode angewendet. Um dem erhöhten Lebensstandard der Parteien Rechnung zu tragen, wurde hilfsweise der Grundbetrag der Familienmitglieder verdoppelt. Y._____ beantragt mit ihrer Beru-

Seite 15 — 22 fung nun eine Kürzung dieses Grundbetrags, sofern der ermittelte Bedarf durch das veränderte Einkommen nicht mehr gedeckt sei. ba) Die Vorinstanz beliess es trotz reduziertem Einkommen bei den erweiterten Grundbeträgen. Zur Begründung führte sie aus, dass im Abänderungsverfahren lediglich die veränderten Bedarfspositionen angepasst werden dürften; eine vollständige Neuberechnung des Unterhalts sei nicht zulässig. Es sei daher festzustellen, welche Bedarfsposten sich bei der bisherigen einstufigen Methode und Berechnung verändert hätten und wie sich diese im Verhältnis zum geringeren Einkommen des Ehemanns auswirken würden. In der Folge passte sie den Bedarf des Ehemannes an die neuen Verhältnisse an, indem sie eine geringere Steuerbelastung anrechnete und die Rückstellungen für den Vorsorgeaufbau strich, und zog diesen vom aktualisierten Einkommen ab. Den verbleibenden Restbetrag von Fr. 5'935.-- sprach sie der Ehefrau zur (teilweisen) Deckung ihrer Lebenskosten zu, obwohl ihr Bedarf gemäss Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Mai 2014 (ZK1 14 14) bei Fr. 10'027.-- liegt. Folglich wirkte sich die Einkommensverminderung lediglich auf Seiten der Ehefrau aus. Dies führt im konkreten Fall zu einem unbilligen Ergebnis. bb) Die Anwendung der einstufig-konkreten Methode rechtfertigt sich nur dann, wenn finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, welche die Bildung von Ersparnissen ermöglichen. Erst dann können bei der Bedarfsermittlung Auslagen für eine angemessene Lebensführung anerkannt werden, die bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Berücksichtigung fänden (vgl. Jann Six, a.a.O., N. 2.68 mit weiteren Hinweisen). Verringern sich die finanziellen Mittel ohne schuldhaftes Zutun der Parteien und lassen es die aktuellen Verhältnisse nicht mehr zu, den vor der Trennung gelebten hohen Standard weiterhin zu finanzieren, so erscheint es als angemessen, den Lebensstandard beider Parteien in Annäherung an die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung zu senken. Dies mit der Begründung, dass die eheliche Solidarität auch im Eheschutzverfahren fortbesteht und beide Ehegatten gleichermassen Anspruch darauf haben, den bisherigen Lebensstandard so gut als möglich beibehalten zu können. Die unterhaltsberechtigte Partei darf durch die Anwendung der einstufig-konkreten Methode nicht schlechter gestellt werden als mit der Bedarfsberechnung mit Überschussbeteiligung. Insbesondere wäre es stossend, wenn sich der unterhaltspflichtige Ehegatte weiterhin den hohen Standard finanzieren könnte, der unterhaltsberechtigte Ehegatte jedoch nicht einmal mehr sein Existenzminimum gedeckt bekäme.

Seite 16 — 22 bc) Die Vorinstanz begründet die Beibehaltung der einstufig-konkreten Methode damit, dass im Abänderungsverfahren nur die veränderten Bedarfspositionen angepasst werden dürften. Dies trifft gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu. Ist die Voraussetzung der wesentlichen und dauerhaften Veränderung erfüllt, so setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass die Anpassungen, die der Richter in den anderen Positionen vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllen. Die beschriebene Regel, die das Bundesgericht in seiner Praxis betreffend die Abänderung des nachehelichen Unterhalts entwickelt hat (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.1 mit Hinweisen), gilt auch für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2). Demzufolge ist nachstehend zu prüfen, ob es trotz vermindertem Einkommen weiterhin möglich ist, den bisherigen Lebensstandard beizubehalten oder ob es erforderlich ist, auf die zweistufige Methode zu wechseln. c) Nach dem bisher Ausgeführten steht fest, dass X._____ entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 16'168.-- anzurechnen ist. Damit lässt sich der von der Vorinstanz unter Anrechnung eines doppelten Grundbetrags ermittelte Bedarf der Familie in Höhe von Fr. 21'060.-- (X._____ mit B._____ und A._____ Fr. 11'033.--, Y._____ mit C._____ Fr. 10'027.--) nicht mehr decken. Mit anderen Worten reichen die Mittel nicht mehr aus, um den vormals sehr hohen Lebensstandard zu finanzieren. Das bedeutet, dass nicht mehr auf die bisherigen monatlichen Haushaltungskosten und damit die effektiven Ausgaben abgestellt werden kann. Vielmehr drängt sich unter diesen Umständen auf, die Lebenskosten anhand der zweistufigen Methode zu ermitteln, d.h. das Existenzminimum zu berechnen und dem Einkommen gegenüberzustellen. Bei der Ehefrau ist dabei von einem Grundbedarf von total Fr. 5'685.-- auszugehen. Dieser setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von Fr. 1'350.-- (für alleinerziehende Personen), dem Grundbetrag für die Tochter C._____ von Fr. 600.--, den Wohnkosten von Fr. 2'400.--, den Krankenkassenprämien für sich und C._____ von Fr. 635.-- und den mutmasslichen Steuern von Fr. 700.--. Das Existenzminimum von X._____ wurde gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 12. Februar 2015 auf Fr. 7'800.-festgelegt. Darin bereits enthalten ist der Unterhaltsbeitrag an die Tochter C._____ von Fr. 1'500.--, nicht eingerechnet sind demgegenüber die Steuern, welche

Seite 17 — 22 gemäss vorinstanzlicher Schätzung ebenfalls Fr. 1'500.-- pro Monat betragen dürften. Somit ist bei X._____ auf ein Existenzminimum von Fr. 7'800.-- abzustellen. Den Notbedarf beider Parteien vermag X._____ mit seinem Einkommen nach wie vor zu decken. Wird der Notbedarf der Parteien dem zur Verfügung stehenden Einkommen gegenübergestellt, verbleibt im konkreten Fall sogar ein Überschuss. Dieser ist, da die Kinder auf beide Ehegatten verteilt worden sind, je zur Hälfte auf beide Ehegatten aufzuteilen. Eine weitere Abstufung nach Anzahl Kindern ist gemäss Lehre nicht sachgerecht (vgl. Jann Six, a.a.O., N. 2.172). Dies ergibt folgende Unterhaltsberechnung: Ehemann Ehefrau Total Einkommen Fr. 16'168.00 Fr. 0.00 Fr. 16'168.00 Grundbedarf (inkl. Steuern) Fr. 7'800.00 Fr. 5'685.00 Fr. 13'485.00 vorläufiger Überschuss Fr. 2'683.00 hälftiger Überschussanteil Fr. 1'341.50 Fr. 1'341.50 bereinigter Gesamtbedarf Fr. 9'141.50 Fr. 7'026.50 abzgl. eigenes Einkommen Fr. 16'168.00 Fr. 0.00 Unterhaltsbeitrag Fr. -7'026.50 Fr. 7'026.50 Es rechtfertigt sich somit, X._____ zu monatlichen Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau und an die Tochter C._____ in Höhe von Fr. 7'026.-- zu verpflichten, wobei Fr. 1'500.-- auf die Tochter und Fr. 5'526.-- auf Y._____ entfallen. Ihm selbst und seinen Kindern A._____ und B._____ verbleiben damit noch rund Fr. 9'141.-zur Deckung ihrer Lebenskosten, womit auch kein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum vorliegt. Die Berufung von X._____ ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen, während die Berufung von Y._____ teilweise gutzuheissen ist. Keine Änderungen ergeben sich demgegenüber hinsichtlich des Beginns der Unterhaltspflicht sowie der zusätzlichen Anrechnung der Kinder- und Ausbildungszulagen. d) Der von X._____ zu leistende Unterhaltsbeitrag liegt damit im Bereich des Einkommens, das er sich durch seine Aktiengesellschaft ausbezahlen lässt. In Anbetracht der konkreten Umstände ist auch ein gewisser (vorübergehender) Vermögensverzehr durchaus als zumutbar zu erachten. Zum einen ist nicht haltbar, dass X._____ infolge der Zusammenführung seiner beiden Einzelfirmen in eine Aktiengesellschaft ein erheblich tieferes Einkommen erzielt. Die Gründung der Aktiengesellschaft sollte klarerweise wirtschaftliche Vorteile bewirken, ansonsten darauf hätte verzichtet werden müssen. Zum anderen ist davon auszugehen, dass es am Ende des Geschäftsjahres zur Auszahlung von Dividenden kommen wird, welchen eine ähnliche Funktion wie Bonuszahlungen zukommt und die nach

Seite 18 — 22 konstanter Gerichtspraxis bei der Unterhaltsbemessung als Einkommen zu berücksichtigen sind. 7. Die Vorinstanz verpflichtete X._____ in Ziffer 9 des Dispositivs, Y._____ einen Anwaltskostenvorschusses in Höhe von Fr. 10'800.-- zu bezahlen. Dagegen wendet X._____ ein, er und die Kinder A._____ und B._____ würden auf dem vom Betreibungsamt festgelegten Existenzminimum von Fr. 7'800.-- pro Monat leben. Einziges Aktivum, welches versilbert werden könnte, um den aufgelaufenen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können und wieder zu Liquidität zu kommen, sei das Haus in O.3_____. Die Liegenschaft sei aber von der Vorinstanz auf Antrag der Ehefrau mit einer Verfügungssperre belegt worden. Es stelle sich daher die berechtigte Frage, wie das Vermögen versilbert werden solle, wenn das Haus nicht verkauft werden dürfe. Insofern habe die Vorinstanz offensichtlich widersprüchlich entschieden. Sollte die Ehefrau dem Verkauf des Hauses und dem Vorschlag des Ehemannes zustimmen, die Hälfte des zu erwartenden Gewinns von rund Fr. 380'000.-- unter Anrechnung auf die güterrechtlichen Ansprüche zu übernehmen, verfüge sie über genügend Mittel, ihre Anwaltskosten selbst zu tragen. Zumindest sei erstellt, dass es ihm wirtschaftlich nicht besser gehe als der Ehefrau. Sie habe keinen Anspruch auf die Zusprechung eines Anwaltskostenvorschusses. a) Aus den eherechtlichen Pflichten ergibt sich, dass der leistungsfähige Ehegatte seinem bedürftigen Partner im Rahmen des Möglichen Prozesskostenvorschüsse leisten muss. Insofern ist der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung nach ständiger Praxis subsidiär zur familienrechtlichen Unterstützungspflicht der Ehegatten. Damit soll sichergestellt werden, dass der Staat nicht einen Ehescheidungsprozess finanzieren muss, obwohl mindestens eine der Parteien über ausreichende finanzielle Mittel für die Prozesskosten verfügt. Wenn Gewissheit besteht, dass der Gesuchsteller in diesem Verfahren einen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann, gilt er demnach nicht als bedürftig. Beim Prozesskostenvorschuss eines Ehegatten an den anderen handelt es sich um eine vorläufige Leistung; die definitive Regelung, welche Partei die Kosten tragen soll, hat im Urteil zu erfolgen. Der Ehegatte, der den Vorschuss geleistet hat, hat grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder dessen Anrechnung auf güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des anderen Teils. b) Im konkreten Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass Y._____ ihr Vermögen aufgebraucht habe, weshalb es ihr mangels vorhandener Substanz nicht möglich sei, dieses zur Bestreitung der Prozess- und Anwaltskosten anzugreifen. Wie

Seite 19 — 22 sich jedoch aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wird der Ehefrau ab 15. Juli 2014 ein über ihr Existenzminimum hinausgehender Unterhaltsbeitrag zugesprochen, wobei ihr Anteil am erzielten Überschuss monatlich Fr. 1'341.50 beträgt. Mit diesem Betrag ist es ihr - auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Notgroschens - möglich, die Gerichts- und Anwaltskosten für das vorinstanzliche Verfahren selbst zu bezahlen. Dies insbesondere deshalb, weil sie aufgrund der korrigierten Unterhaltsberechnung durch das Kantonsgericht mit einer Nachzahlung von X._____ rechnen kann. Was die Kosten für das Berufungsverfahren anbelangt, so hat Y._____ die Verpflichtung von X._____ zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 5'400.-- beantragt. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Selbstfinanzierung zumutbar, sofern die Kosten für ein einfaches Verfahren innerhalb eines Jahres, für ein kostspieliges Verfahren innerhalb zwei Jahren ratenweise beglichen werden können (vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies dürfte im konkreten Fall mit einem monatlichen Überschuss, der über Fr. 1'000.-- liegt, ohne weiteres möglich sein, zumal die Thematik im Berufungsverfahren dieselbe ist wie im erstinstanzlichen Verfahren und der Aufwand demzufolge erheblich geringer ausfallen dürfte. Demzufolge ist das Gesuch von Y._____ abzuweisen. c) In diesem Zusammenhang noch zu erwähnen ist, dass Y._____ in ihrer Berufung ausführt, sie hätte Eigengut in Höhe von Fr. 100'000.-- in die sich im Alleineigentum von X._____ befindliche Liegenschaft in O.3_____ investiert. Ihr Güterrechtsanspruch im Zusammenhang mit diesem Aktivum belaufe sich im Minimum auf total Fr. 316'901.-- inkl. Mehrwertsteueranteil. Dieses Vermögen kann ihr zwar - da dessen Bestand und die Höhe erst in einem allfälligen Scheidungsverfahren bestimmt werden - nicht an das zur Ermittlung der Bedürftigkeit massgebliche Vermögen angerechnet werden. Dennoch kann es nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. X._____ hatte - wie Y._____ anerkennt - anerboten, diese Liegenschaft zu verkaufen und den Gewinn unter Anrechnung auf die güterrechtlichen Ansprüche hälftig zu verteilen. Y._____ lehnte diesen Vorschlag jedoch ab, da ihre güterrechtliche Ersatzforderung - gemäss eigenen Aussagen - über den hälftigen Anteil am Verkaufserlös hinausgehen würde. Da die Liegenschaft auf ihren Antrag hin von der Vorinstanz mit einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB belegt wurde, ist ein Verkauf ohne ihre Zustimmung bis anhin ausgeschlossen. Somit will Y._____ ihren Ehemann einerseits verpflichten, ihr die notwendigen finanziellen Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten vorzustrecken. Andererseits verweigert sie aber die erforderliche Zustimmung zur Realisierung dieser Mittel mit dem Verweis auf vermeintlich höhere güterrechtliche Ausgleichszahlungen.

Seite 20 — 22 Dies obwohl ihr bewusst sein musste, dass über den Bestand von Ansprüchen aus Güterrecht nicht im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu entscheiden ist, sondern diese Fragen Gegenstand eines allfälligen Scheidungsverfahrens sind. Vorliegend geht es einzig darum, die mutmasslich aus dem Verfahren erwachsenden Kosten vorläufig abzudecken. Hierfür bedarf es möglicherweise auch auf Seiten von X._____ aufgrund fehlender liquider Mittel des Verkaufs der Liegenschaft in O.3_____. Diese ist tatsächlich vorhanden und - sofern Y._____ die Zustimmung zum Verkauf erteilt - an sich sofort verfügbar. Insofern erscheint es rechtsmissbräuchlich, wenn Y._____ einerseits einen Kostenvorschuss einfordert, aber andererseits die Zustimmung zur Beschaffung der notwendigen finanziellen Mittel nicht erteilt. Dies umso mehr, als der nach Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Erlös gestützt auf Art. 178 ZGB sichergestellt werden könnte. Zum vornherein kein Weigerungsgrund für einen Verkauf der Liegenschaft stellt sodann wie die Y._____ anzunehmen scheint - die aktuelle Situation auf dem Immobilienmarkt im Oberengadin dar. d) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Bedürftigkeit von Y._____ daher sowohl für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das vorliegende Berufungsverfahren zu verneinen ist. Dementsprechend ist die Berufung von X._____ in diesem Punkt gutzuheissen und das Gesuch von Y._____ um Zusprechung eines Prozess- und Anwaltskostenvorschusses für das vorliegende Berufungsverfahren abzuweisen. 8. Bleibt die Beurteilung der vorinstanzlichen Kostenregelung sowie jener des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens. a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). b) Im vorinstanzlichen Verfahren ging es neben der Festlegung des Unterhaltsanspruchs von Y._____ und der Tochter C._____ vorwiegend noch um die Errichtung von Verfügungsbeschränkungen gemäss Art. 178 ZGB sowie um die Erhebung des Gerichts- und Anwaltskostenvorschusses. Was den Unterhaltsanspruch anbelangt, so beantragte X._____ die Aufhebung des Unterhaltsanspruchs

Seite 21 — 22 der Ehefrau sowie die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Tochter C._____ auf Fr. 1'500.--, während Y._____ an der bisherigen Regelung (Fr. 8'000.-- für sich und Fr. 2'000.-- für C._____) festhielt. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des vorliegenden Berufungsverfahrens kann festgehalten werden, dass keine der Parteien mit ihrem Begehren vollumfänglich obsiegen konnte. Y._____ obsiegte bezüglich der Verfügungsbeschränkungen, unterlag jedoch bezüglich des Gerichts- und Anwaltskostenvorschusses. Unter Hinweis auf den in familienrechtlichen Angelegenheiten bestehenden Ermessensspielraum rechtfertigt es sich, es bei der vorinstanzlichen Kostenverteilung zu belassen und die Kosten in Höhe von Fr. 6'000.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Auch der Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. c) Im Berufungsverfahren stellte X._____ analog zum vorinstanzlichen Verfahren das Begehren, den Unterhaltsanspruch der Ehefrau aufzuheben sowie die den Unterhaltsbeitrag für die Tochter C._____ auf Fr. 1'500.-- herabzusetzen. Demgegenüber beantragte Y._____ diesbezüglich die Abweisung der Berufung von X._____ und die Beibehaltung der von der Vorinstanz im ersten Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge. Somit hat auch hier keine der Parteien vollständig obsiegt. Die Unterhaltspflicht von X._____ gegenüber seiner Ehefrau bleibt bestehen. Die Unterhaltsbeiträge wurden sogar gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid noch etwas erhöht, jedoch nicht auf das von Y._____ geforderte Mass. Diese unterlag zudem mit ihrem Antrag auf Zusprechung eines Prozessund Anwaltskostenvorschusses. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten der beiden Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 5'000.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage der aussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen, weshalb die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren wettzuschlagen sind.

Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufungen von X._____ und Y._____ werden teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3 und 9 des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 23. Januar 2015 werden aufgehoben. 2. X._____ wird verpflichtet, an Y._____ für sie und die Tochter C._____ rückwirkend ab 15. Juli 2014 einen im Voraus zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von netto Fr. 1'500.-- für die Tochter C._____ und netto Fr. 5'526.-- für Y._____, total somit monatlich netto Fr. 7'026.--, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 3. Das Gesuch von Y._____ um Zusprechung eines Prozess- und Anwaltskostenvorschusses wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und Y._____. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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