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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.12.2015 ZK1 2015 170

December 17, 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,952 words·~20 min·5

Summary

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. Dezember 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 170 18. Dezember 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Dedual In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 02. Dezember 2015 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, O.1_____, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Psychiatrischen Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe hierfür werden im Einweisungsschreiben die bekannte bipolare affektive Störung mit einer seit zwei Wochen vor Arztbesuch zunehmenden manischen Exazerbation genannt. Die Ärztin hielt fest, bei X._____ häuften sich massive Geldausgaben, er sei nächtlich unterwegs, fahre Auto trotz eines Verbots und trete zunehmend verbal aggressiv gegenüber seiner Ehefrau auf. Die fürsorgerische Unterbringung wurde für die Dauer von sechs Wochen angeordnet (zum Ganzen act. 01.1). X._____ wurde bereits im Jahr 2014 für die Dauer von vier Wochen fürsorgerisch in der Psychiatrischen Klinik B._____ untergebracht, wogegen er sich mit Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erfolgreich wehrte (vgl. ZK1 2014 33). B. Gegen seine erneute fürsorgerische Unterbringung hat X._____ mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der entsprechenden Verfügung am 03. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben (vgl. act. 01). C. Mit Schreiben vom 04. Dezember 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien (act. 02). D. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, vom 07. Dezember 2015 heisst es, dass sich X._____ erstmalig vom 14. März bis zum 10. April 2015 mit der Diagnose einer bipolaren Störung in stationäre Behandlung begab. Am 02. Dezember 2015 sei er durch seine Ärztin per FU zugewiesen worden, weil er eine manische, angetriebene Symptomatik aufgewiesen habe. Bei X._____ bestehe eine massive Selbstüberschätzung mit Verkennung der Situation. Bei Eintritt habe er sich zunehmend gereizt, angetrieben, beleidigend und verbal aggressiv drohend verhalten und habe jede Behandlung vehement abgelehnt, so dass sichernde Massnahmen notwendig geworden seien. Auf der geschlossenen Station habe er sich sodann zunehmend behandlungseinsichtig gezeigt bezüglich der Medikation mit Seroquel 800mg, doch habe er auf einen sofortigen Austritt gedrängt. Bei Erhebung des Berichts hätten sich die anfänglich manischangetriebenen Symptome als rückläufig erwiesen. Der Patient befinde sich in der

Seite 3 — 13 Stabilisierungsphase. Der Bericht kommt zum Schluss, dass bei vorzeitigem Abbruch der stationären Behandlung von einer erneuten manischen Entgleisung mit Eigen- und Fremdgefährdung auszugehen sei (zum Ganzen act. 04). E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 08. Dezember 2015 (act. 06) wurde Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person oder von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. Betreuung unterbleibe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden. Zudem hatte sie darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 10. Dezember 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am selben Tag überbracht (act. 07). Darin attestiert die Gutachterin X._____ eine bipolare affektive Störung mit einer gegenwärtig manischen Episode ohne psychotische Symptome (ICD10: F31.1). G. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 wandte sich X._____ erneut an das Kantonsgericht von Graubünden. Sinngemäss ersuchte er um Schadenersatz für seine Verletzungen an Ellbogen, Hand, Kopf und Rücken, welche er sich beim Fussball spielen auf der Station D11 zugezogen habe, weil der Aussenbereich "eine mangelnde Pflege […] (Belag, Plastik)" aufweise (act. 11). H. Am 15. Dezember 2015 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin eine Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers betreffend dessen fürsorgerische Unterbringung ein. In seinem Begleitschreiben liess er sich für die Teilnahme an der Hauptverhandlung entschuldigen (zum Ganzen act. 12). I. Am 17. Dezember 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ zusammen mit seiner Frau, D._____, teilnahm. Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Der Vorsitzende erläuterte X._____ den

Seite 4 — 13 Zweck sowie den Ablauf der Verhandlung. Die anschliessende richterliche Befragung des Beschwerdeführers bezog sich insbesondere auf seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand, die Gründe für seine fürsorgerische Unterbringung, seine aktuellen Lebensumstände (Wohn- und Arbeitssituation), seine Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie seine Einstellung gegenüber einer medikamentösen Behandlung. J. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an die hierfür zuständige Stelle eingereicht. b) Gegen die am 02. Dezember 2015 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betroffener der Einweisungsverfügung klarerweise zu deren Anfechtung legitimiert. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 03. Dezember 2015 (Poststempel) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden erklärt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Wegen Unzuständigkeit nicht zu hören ist die "Schadenersatzklage", welche der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht von Graubünden am 14. Dezember 2015 einreichte.

Seite 5 — 13 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Zu beachten sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der ZPO als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die ZPO als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, als es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 10. Dezember 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, welche den Beschwerdeführer am 09. Dezember 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubünden konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan.

Seite 6 — 13 c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 17. Dezember 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid der anordnenden Ärztin, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer von der vorerwähnten Ärztin persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A._____ als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. Gegeben ist auch die örtliche Zuständigkeit der einweisenden Ärztin. Massgeblich ist hierfür nicht der Wohnsitz des Einzuweisenden, sondern sein Aufenthaltsort, welcher sich in O.1_____ befindet, wo Dr. med. A._____ praktiziert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 10 zu Art. 429/430 ZGB). 4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind

Seite 7 — 13 (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426- 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann (Verhältnismässigkeit). Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine freiheitsbeschränkende Unterbringung gesetzeskonform ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C._____, welches sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ vom 02. Dezember 2015 sowie auf die persönlichen Auskünfte des behandelnden Arztes Dr. med. E._____ stützt, ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit an einer bipolaren affektiven Störung (ICD10:F31.1), gegenwärtig in einer manischen Episode ohne psychotische Symptome, leidet (act. 07). Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 285 ff.). Den Psychostatus des Beschwerdeführers dokumentiert die Gutachterin als gepflegt und normalgewichtig mit höflichem Auftreten. Sein Antrieb sei deutlich gesteigert. Er könne nur kurze Zeit sitzen und gehe während des Gesprächs oft im Zimmer herum. Zudem habe er einen starken Rededrang, der kaum zu unterbrechen sei und ein hohes Redetempo. Er assoziiere schnell und bleibe nicht bei einem Thema, sei leicht erregt und schimpfe über Fehler, die er zum Beispiel in der Patientenbetreuung oder den Tätigkeiten in der Pflege wahrnehme. Er könne sich aber selbst wieder beruhigen, wenn er Zeit habe, auszureden. Seine Selbstein-

Seite 8 — 13 schätzung beurteilt sie als zu gut ("normal und stabil"), zeige sich aber zugleich behandlungseinsichtig und berichte er auch selbst von Reizüberflutungen und seinen Reaktionen darauf. In Bezug auf seine Arbeitsmöglichkeiten bestünden eventuell Grössenwahnideen: So gebe er an, bei einem Konflikt mit der Klinikleitung würde er seine Tätigkeit aufgeben und könne zum Beispiel als Berater der Klinik CHF 2000.-- pro Tat verdienen. Seine Stimmungslage schwanke zwischen leicht gehoben, gereizt und zornig, doch wurde er von der Gutachterin nicht als bedrohlich empfunden. Alsdann habe es keinen Hinweis auf Wahngedanken, Wahrnehmungsstörungen oder Suizidalität gegeben (zum Ganzen act. 07). b/dd) Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seien nicht gegeben. Er befinde sich momentan zwar in einer manischen Phase und sei selbst zur Erkenntnis gelangt, dass er einer stationären Behandlung bedürfe, doch sei er weder fremd- noch selbstgefährdend gewesen. Er sei zwar ausfällig geworden gegenüber seiner Frau, dies jedoch nur verbal. Er wehre sich aber entschieden gegen den Vorwurf, er hätte zu viel Geld ausgegeben. Hinsichtlich seines Klinikeintritts bemerkte der Beschwerdeführer, er habe sich in mehrfacher Hinsicht unzulässig behandelt gefühlt. Die Verfügung sei erst einige Stunden nach Klinikeintritt dort eingegangen. Er habe darauf warten wollen und sei später ins Isolationszimmer verbracht worden, ohne dass er mit seinem Vater oder seinem Anwalt hätte sprechen können. Seither fühle er sich aber sehr wohl auf der geschlossenen Station D11 der Psychiatrischen Klinik B._____. Soweit er für sich oder seine Frau einen Mehrwert erkenne, sei er auch bereit, seinen Klinikaufenthalt zu verlängern. Der Beschwerdeführer zeigt vollständige Krankheits- und Behandlungseinsicht; vom Nutzen seiner Medikation ist er überzeugt. Bei der Befragung durch den Vorsitzenden der I. Zivilkammer gebarte er sich zwar sehr agitiert, lief im Gerichtssaal auf und ab, doch er drückte sich sowohl formal als auch inhaltlich klar aus. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Dr. med. C._____ hält in ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2015 fest, dass die gegenwärtig auftretende manische Störung beim Beschwerdeführer akut behandlungsbedürftig sei. Bei Unterbleiben einer adäquaten Behandlung in Form von Reizabschirmung und medikamentöser Einstellung würde sich das manische Zustandsbild erneut verstärken. Aufgrund der damit einhergehenden Reizbarkeit könnte der Beschwerdeführer erneut in Konflikt mit Personen geraten und deren Gesundheit gefährden. Ausserdem bestünde eine gros-

Seite 9 — 13 se Gefahr der sozialen Selbstschädigung in Form von überhöhten Geldausgaben oder Konflikten mit der Ehefrau, die die Ehe in Gefahr bringen könnten. Durch Konflikte mit Mitarbeitern und Vorgesetzten könne auch die Arbeitsstelle gefährdet werden. Aufgrund dieser vor allem sozialen potentiellen Selbstgefährdung sei die manische Episode unbedingt behandlungsbedürftig (zum Ganzen act. 07). d) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung bedarf es zudem, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichteste Massnahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu. Die Gutachterin gelangt diesbezüglich zum Schluss, dass sich die stationäre Behandlung, aktuell auf der Station D11 der Psychiatrischen Klinik B._____, als angemessen und notwendig für die Behandlung der manischen Krankheitsepisode des Beschwerdeführers erweise. Der Beschwerdeführer bedürfe der Reizabschirmung. Er selbst befürworte diese auf der geschlossenen Station, doch denke er, er könne die gleiche Ruhe eventuell auch ausserhalb der Klinik finden. Kurz darauf berichte er jedoch von der Reizüberflutung ausserhalb der Station. Die Gutachterin hält eine ambulante Behandlung der Manie deshalb aktuell für nicht sinnvoll, da sie eine Verschlechterung der Symptomatik bewirken könnte, was auch eine starke Belastung für die Ehefrau von X._____ darstellte (zum Ganzen act. 07). e) Als letzte kumulative Voraussetzung einer rechtmässigen fürsorgerischen Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. f/aa) Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht re-

Seite 10 — 13 striktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7063). Der Patient soll die Klinik nicht bereits verlassen können, sobald die akute Krise, die zur Einweisung geführt hat, vorüber ist; vielmehr ist eine gewisse Zeit für die Stabilisierung des Gesundheitszustands oder für die Organisation der notwendigen Betreuung ausserhalb der Einrichtung erforderlich, da ansonsten in Kürze wieder eine Einweisung in die Klinik nötig wird (Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich 2010, N 17 zu Art. 426 ZGB; vgl. auch Bernhart, a.a.O., N 399 f.). Der Entscheid über die Entlassung ist, wie dargelegt, stets anhand des Zustands des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. So kann es im Einzelfall für eine Entlassung nicht genügen, dass eine Person bereits wieder in der Lage wäre, für sich selber zu sorgen, wenn mit einem Rückfall zu rechnen ist und eine nur noch kurze Weiterführung der Therapie in der Anstalt zu einer anhaltenden Besserung führen könnte. Eine kurze Verzögerung der Entlassung ist auch zulässig, um die Nachbetreuung zu organisieren, wenn die betroffene Person ohne eine solche durch die Entlassung Schaden nehmen würde (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 45 zu Art. 426 ZGB). Der zuständigen Instanz wird mithin beim Entlassungsentscheid der Spielraum belassen, die notwendige Nachbetreuung so zu berücksichtigen, dass sich ein rascher Wiedereintritt in die psychiatrische Einrichtung vermeiden lässt (Guillod, a.a.O., N 79 zu Art. 426 ZGB). e/bb) Vorliegend geht aus dem Gutachten hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten seit dem Eintrittstag gebessert hat und dass er sich in der Stabilisierungsphase befindet. Dies hat auch das Auftreten des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2015 bestätigt, an welcher er zwar einen agitierten, aber ansonsten recht guten Eindruck hinterlassen hat. Er ist krankheits- und behandlungseinsichtig und zeigt sich gewillt, die ihm verschriebenen Medikamente zur weiteren Stabilisierung seines Zustands einzunehmen, was von der Gutachterin bestätigt wurde. Die Verabreichung der Medikation wird auch in den Akten der Psychiatrischen Klinik B._____ als meist unproblematisch beschrieben. Jedenfalls drängt sich aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers der Schluss auf, dass aktuell von ihm keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeht. Indes hat sich sein Zustand gemäss dem Gutachten noch nicht in einem solchen Mass stabilisiert, dass ausserhalb des geschützten Rahmens ein

Seite 11 — 13 selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten vollständig ausgeschlossen werden könnte. Allerdings rechtfertigte dies keinen Rückbehalt von X._____ in der Psychiatrischen Klinik B._____. Dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers momentan instabil ist, was der Beschwerdeführer auch selbst anerkennt, hat ihn allerdings bei der Hauptverhandlung dazu bewogen, aus Rücksicht auf seine Frau, dem weiteren Verbleib in der Psychiatrischen Klinik B._____ auf der geschlossenen Station D11 zuzustimmen. X._____ ist zurzeit offensichtlich auf die Unterstützung seiner Frau angewiesen. Er will zwar nach Hause, doch fürchtet er selbst eine Reizüberflutung ausserhalb der geschlossenen Station D11 und möchte deshalb nicht alleine daheim sein. Da seine Frau 70% arbeitet, durch die Situation selbst belastet und am Wochenende vor Weihnachten ferienabwesend ist, bietet sich in Absprache zwischen den Ehegatten ein Austritt am 23. Dezember 2015 an. Dies entspricht auch der Zielrichtung des Art. 426 ZGB, wonach gemäss Abs. 2 neben einer Selbst- oder Fremdgefährdung auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten bei Aufhebung einer fürsorgerischen Unterbringung zu berücksichtigen sind. Insofern nimmt das Kantonsgericht von Graubünden davon Vormerk, dass X._____ sich bereit erklärt hat, zum Zwecke der weiteren Stabilisierung seines gesundheitlichen Zustands die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung erst auf den 23. Dezember 2015 wirksam werden zu lassen. g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind. Die ärztliche Einweisung durch Dr. med. A._____ ist rechtmässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben jedoch aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Verfassung zwar auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen ist, damit sich sein Gesundheitszustand verbessert und stabilisiert, doch geht von ihm weder eine konkrete Gefahr für sich selbst noch für Dritte aus. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, wird gemäss Absprache jedoch erst auf 23. Dezember 2015 wirksam. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. In sinngemässer Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'668.-- (bestehend aus CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'186.-- Gutachterkosten) bei diesem Verfahrensausgang beim Kanton Graubünden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, beantragte mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 eine ausseramtliche

Seite 12 — 13 Entschädigung, welche nach Ermessen des Gerichts festzusetzen sei (act. 12). Da dem Rechtsvertreter kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, wird vorliegend auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung aufgehoben. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass X._____ sich in Absprache mit seiner Ehefrau bereit erklärt hat, zum Zwecke der weiteren Stabilisierung seines gesundheitlichen Zustands die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung erst auf den 23. Dezember 2015 wirksam werden zu lassen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'668.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'168.-- Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Es wird keine aussergerichtliche Entschädigung gesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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