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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.02.2016 ZK1 2015 152

February 16, 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,097 words·~25 min·14

Summary

Eheschutz | Berufung ZGB Eherecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. Februar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 152 22. Februar 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst RichterInnen Brunner und Schnyder Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mattias Dolder, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 7. Oktober 2015, mitgeteilt am 9. Oktober 2015, in Sachen des Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, Mattastrasse 21, Davos Platz, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____1980, und Y._____, geboren am _____1980, heirateten am 5. Oktober 2012. Aus dieser Ehe ging die Tochter A._____, geboren am _____2014, hervor. Die Familie lebte bis zur Trennung in einer Mietwohnung in O.1_____. Nach ihrer Trennung zog X._____ mit der Tochter A._____ nach O.2_____. B. Am 4. September 2015 liess Y._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin er unter anderem beantragte, es sei das gemeinsame Kind A._____ unter die Obhut der Mutter zu stellen und es sei ihm ein abgestuftes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Dabei sei mit einem Besuch an jedem zweiten Wochenende jeweils von Samstagmittag bis Sonntagmittag zu beginnen und dieses sodann kontinuierlich auszuweiten, bis schliesslich ab Mai 2016 jeweils ein Besuch von Freitagabend bis Sonntagabend stattfinden könne. Weiter sei er zu berechtigen, seine Tochter jährlich während drei Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Des Weiteren sei er zu einem Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau von monatlich Fr. 1'500.-- und an die Tochter von monatlich Fr. 1'550.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu verpflichten. In ihrer Stellungnahme vom 28. September 2015 führte X._____ aus, die Tochter sei noch zu klein, um bei ihrem Vater in O.1_____ zu übernachten. Das Besuchsrecht sei daher während jeweils einem Tag pro Wochenende in O.2_____ auszuüben. Zudem sei Y._____ zu verpflichten, ihr ab dem 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 3'600.-- und ab 1. Januar 2016 von mindestens Fr. 4'100.-- zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag für die Tochter A._____ sei auf mindestens Fr. 1'550.-- zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen festzusetzen. C. Gemäss Protokoll sowie angefochtenem Entscheid schlossen die Parteien anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 7. Oktober folgenden, wörtlich wiedergegebenen (Teil-)Vergleich ab: "1. Trennung seit dem 17. März 2015 2. Vormals eheliche Wohnung an der _____strasse in O.1_____ zur alleinigen Benützung an den Ehemann. 3. A._____ wird unter die alleinige Obhut der Mutter X._____ gestellt. Sie hat ihren Wohnsitz am Wohnsitz der Mutter. 4. Besuchsrecht des Vaters (auf seine Kosten) ab sofort:

Seite 3 — 16 a. Jeden vierten Samstag beginnend am 17. Oktober 2015, von 08.30 Uhr bis 16:00 Uhr am Wohnort (und Umgebung) von A._____ (derzeit O.2_____); b. Jeden vierten Samstag, beginnend am 31. Oktober 2015, von 09:36 Uhr (Übergabeort: Bahnhof O.3_____) bis 17:30 Uhr (Übergabeort: Wohnort von A._____, derzeit O.2_____). Weitergehende Besuchskontakte erfolgen, unter tunlichster Wahrung des Kindeswohls, gemäss Absprache der Eltern, mindestens zwei Wochen im Voraus. 5. Der Vater bezahlt an den Unterhalt A._____ pro Monat CHF 1'550.00, zuzüglich Kinderzulagen (von aktuell CHF 220.00) sowie zuzüglich Familienzulage (von aktuell CHF 250.00), rückwirkend ab dem 1. September 2015. 6. Der Ehemann bezahlt an den Unterhalt von X._____ pro Monat CHF 2'440.00 rückwirkend ab dem 1. September 2015." Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, blieb die Frage, ab wann Übernachtungen von A._____ beim Vater möglich sein sollen, ungeklärt, weshalb der Richter darüber zu entscheiden habe. D. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2015, mitgeteilt am 9. Oktober 2015, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: "1. Es wird festgestellt, dass X._____ und Y._____ seit dem 17. März 2015 getrennt voneinander leben. 2. Es wird die vormals eheliche Wohnung an der _____strasse, O.1_____, Y._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. A._____, geboren am _____2014, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter X._____ gestellt. Damit darf die Mutter über die Belange der täglichen Betreuung, Pflege und Erziehung A._____ alleine bestimmen und sie ist dafür alleine verantwortlich. A._____ hat ihren Wohnsitz bei ihr. Die elterliche Sorge für A._____ wird unverändert beiden Eltern X._____ und Y._____ belassen. 4. Der Vater Y._____ ist berechtigt, seine Tochter A._____ auf seine Kosten wie folgt zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. a) ab sofort bis zum 31. Januar 2016: • Je am Samstag 17. Oktober, 14. November, 12. Dezember 2015 und 9. Januar 2016 von 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr am Wohnort (und Umgebung) von A._____ (derzeit O.2_____); • Je am Samstag 31. Oktober, 28. November, 26. Dezember 2015 und 23. Januar 2016 von 09:36 Uhr (Übergabeort: Bahnhof O.3_____) bis 17:30 Uhr (Übergabeort: Wohnort von A._____, derzeit O.2_____).

Seite 4 — 16 Weitergehende Besuchskontakte können, unter tunlichster Wahrung des Kindeswohls, gemäss Absprache der Eltern erfolgen, getroffen mindestens zwei Wochen im Voraus. b) ab dem 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2017: • Jeden vierten Samstag, beginnend am 6. Februar 2016, von 09:36 Uhr (Übergabeort: Bahnhof O.3_____) bis 17:30 Uhr (Übergabeort: Wohnort von A._____, derzeit O.2_____). • Jeden vierten Samstag, beginnend am 20. Februar 2016, von 08:30 (Wohnort von A._____, derzeit O.2_____) bis Sonntag, 16:00 Uhr (Wohnort von A._____, derzeit O.2_____). Weitergehende Besuchskontakte können, unter tunlichster Wahrung des Kindeswohls, gemäss Absprache der Eltern erfolgen, getroffen mindestens zwei Wochen im Voraus. c) ab dem 1. Februar 2017 bis auf Weiteres: • Jeden zweiten Samstag, beginnend am 4. Februar 2017, von 08:30 Uhr (Wohnort von A._____, derzeit O.2_____) bis Sonntag, 16:00 Uhr (Wohnort von A._____, derzeit O.2_____). • Zudem ist der Kindsvater Y._____ berechtigt, mit A._____ insgesamt vier Mal eine Woche Ferien pro Kalenderjahr auf seine Kosten zu verbringen. Weitergehende Besuchskontakte können, unter tunlichster Wahrung des Kindeswohls, gemäss Absprache der Eltern erfolgen, getroffen mindestens zwei Wochen im Voraus. 5. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter A._____ pro Monat CHF 1'550.00, zuzüglich Kinderzulagen (von aktuell CHF 220.00) sowie zuzüglich Familienzulagen (von aktuell CHF 250.00) zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht beginnt rückwirkend ab dem 1. September 2015. Der Unterhaltsbeitrag ist jeweils auf den Ersten eines jeden Monats auf das Konto der Kindsmutter X._____ zu überweisen. 6. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von X._____ pro Monat CHF 2'440.00 zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht beginnt rückwirkend ab dem 1. September 2015 und ist jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu erfüllen. 7. Y._____ überweist die für die Monate September und Oktober 2015 zu wenig bezahlten Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 2'820.00 umgehend an X._____. 8. Die (reduzierten) Gerichtskosten von CHF 700.00 gehen je zur Hälfte zulasten von Y._____ und X._____. Die ganzen CHF 700.00 werden indes bei Y._____ bezogen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. X._____ wird dazu verpflichtet, Y._____ den auf sie entfallenden Anteil von CHF 350.00 zu bezahlen. 9. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 10. (Rechtsmittelbelehrung). 11. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 12. (Mitteilung)."

Seite 5 — 16 E. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 7. Oktober 2015 (Proz. Nr. 135-2015-303) sei in den Dispositiv- Ziffern 4 (Besuchs- und Ferienrecht), 6 (Ehegattenunterhalt) und 7 (rückständiger Ehegattenunterhalt) aufzuheben. 2. Der Vater sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A._____, geb. 24.01.2014, auf seine eigenen Kosten während folgender Zeiten in O.2_____ und der näheren Umgebung zu besuchen und zu betreuen:  bis Ende Januar 2016: an jedem Samstag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr  ab Anfang Februar 2016: am Wochenende abwechselnd einmal am Samstag, am anderen Wochenende am Sonntag, jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Ferien der Mutter mit der Tochter bleiben vorbehalten. 3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. September 2015 monatlich und monatlich im Voraus Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 4'500.00 zu bezahlen; für die Monate September 2015 und Oktober 2015 unter Anrechnung der für diese beiden Monate bereits geleisteten Zahlungen des Ehemannes an den Ehegattenunterhalt von je CHF 1'030.00. 4. Der vorliegenden Berufung sei in Bezug auf die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts (vorstehende Ziffer 1 und 2) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids in diesem Umfang aufzuschieben. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes." F. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 erkannte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts der Berufung mit Bezug auf die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts (Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids) einstweilen aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Berufungsantwort vom 9. November 2015 liess Y._____ die Abweisung der Berufung sowie die Abweisung des Antrags um aufschiebende Wirkung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin beantragen. H. Nach Kenntnisnahme der Berufungsantwort änderte die Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 13. November 2015 die einstweilige Anordnung bezüglich der aufschiebenden Wirkung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids dahingehend, als für die Dauer des Berufungsverfahrens die Voll-

Seite 6 — 16 streckbarkeit der Besuchsregelung gemäss lit. b und c ausgeschlossen und vorläufig die Besuchsregelung gemäss lit. a beibehalten wurde. I. An der von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer auf den 15. Dezember 2015 angesetzten Instruktionsverhandlung nahmen beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teil. Im Verlaufe der Verhandlung konnten sich die Parteien hinsichtlich des strittigen Ehegattenunterhalts (Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids) sowie des rückständigen Ehegattenunterhalts (Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids) einigen. Ohne die Ausführungen der Vorsitzenden umfassend zu bestätigen und gleichfalls ohne Anerkennung der jeweils von der Gegenpartei vertretenen Argumentation unterzeichneten die Parteien schliesslich folgende, wörtlich wiedergegebene Vereinbarung: Gerichtlicher (Teil-)Vergleich In der Zivilsache der X._____, geboren am _____1980, _____strasse, O.2_____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mattias Dolder, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 7. Oktober 2015, mitgeteilt am 9. Oktober 2015, in Sachen des Y._____, _____strasse, O.1_____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, Mattastrasse 21, Davos Platz, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Eheschutz, schliessen die Parteien in dem vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hängigen Berufungsverfahren auf Vorschlag der Vorsitzenden folgenden gerichtlichen Vergleich: 1. Die Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Entscheids vom 7. Oktober 2015 werden aufgehoben. 2. Y._____ verpflichtet sich, ab dem 1. Januar 2016 an den Unterhalt von X._____ jeweils auf den Ersten eines Monats Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 3. Die Parteien stellen fest, dass Y._____ für die Monate September bis Dezember 2015 insgesamt Fr. 9'760.-- (4 x Fr. 2'440.--) an den Unterhalt von X._____ geleistet hat und für diese Zeitspanne keine Unterhaltsansprüche mehr bestehen. 4. Die Parteien einigen sich darauf, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig zu teilen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.

Seite 7 — 16 5. Die Parteien beantragen, dem Gericht, den gerichtlichen (Teil-)Vergleich zu genehmigen und über den noch strittigen Punkt des Besuchs- und Ferienrechts zu entscheiden. 6. Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgericht von Graubünden, für jede Partei und deren Rechtsvertreter bestimmt. Chur, 15. Dezember 2015 sig. X._____ sig. Y._____ sig. RA Dr. iur. Mattias Dolder sig. RA lic. iur. Andreas Flütsch Kantonsgericht von Graubünden I. Zivilkammer Die Vorsitzende: sig. Michael Dürst J. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Begründung der Parteianträge im Berufungsverfahren sowie die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b) Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids unter Beilage desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Den am 9. Oktober 2015 schriftlich mitgeteilten Entscheid hat X._____ am 19. Oktober 2015 entgegengenommen. Die Berufung vom 27. Oktober 2015 erfolgte damit fristgerecht. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Berufung ist folglich einzutreten.

Seite 8 — 16 2.a) Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, weshalb blosses Glaubhaftmachen ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478; siehe auch BGE 118 II 376 E. 3 S. 377). Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c S. 398). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Berufungsbeklagten sowie die Höhe der Unterhaltsbeiträge des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht im Eheschutzverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 ZPO zudem der uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht in diesem Bereich ohne Bindung an die Parteianträge. Während das Gericht hinsichtlich der Kinderbelange gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt sodann von Amtes wegen erforscht, gilt die Untersuchungsmaxime in den anderen Punkten des Eheschutzverfahrens nur beschränkt. Sie dient hier zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, weshalb sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten hat (vgl. Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 12 ff. zu Art. 272 ZPO). b) Im Eheschutzverfahren gilt im Verhältnis zwischen den Ehegatten der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Richter darf einem Ehegatten somit nicht mehr zusprechen, als dieser verlangt hat, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat. Bei der Beurteilung von Kinderbelangen gilt demgegenüber die Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das bedeutet, dass der Richter in Bezug auf die Kinderbelange nicht an die Begehren der Ehegatten gebunden ist. Vielmehr hat der Richter unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder und unabhängig von den Anträgen der Ehegatten zu entscheiden. 3. Im vorliegenden Berufungsverfahren strittig war - neben dem Besuchs- und Ferienrecht, bei welchem ohnehin die Untersuchungs- und Offizialmaxime gilt einzig die Festsetzung des Ehegattenunterhalts, welcher indessen aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes und damit unter Einschluss der zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge zu ermitteln ist. Es ging diesbezüglich somit ausschliesslich um Belange, welche das Verhältnis zwischen

Seite 9 — 16 den Ehegatten betreffen. Aufgrund dessen gelangt für diesen Teil die Dispositionsmaxime zur Anwendung. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. Dezember 2015 konnten die Parteien hinsichtlich dieses Punktes eine Einigung erzielen. Das bedeutet, dass bezüglich des gerichtlichen Vergleichs auch keine Genehmigungs- oder Überprüfungspflicht des Richters besteht, wie dies bei Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen oder bei Vereinbarungen, die nebst dem Ehegatten- auch den Kindesunterhalt betreffen, der Fall ist. Vielmehr findet im Eheschutzverfahren, soweit es nicht um Kinderbelange geht, Art. 241 ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO Anwendung, das heisst, es ergeht lediglich eine Abschreibungsverfügung (vgl. zum Ganzen Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N. 1.42 mit zahlreichen Hinweisen). Was den Ehegattenunterhalt sowie die daraus resultierenden Rückforderungsansprüche anbelangt, ist die Berufung somit ohne weiteres als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. Der Klarheit halber ist der Wortlaut der Vereinbarung ins Dispositiv aufzunehmen. 4. Zu entscheiden ist damit lediglich noch die Frage des Besuchs- und Ferienrechts. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Kindsvater ein regelmässiges Besuchsrecht zusteht. Uneinig sind sich die Parteien jedoch hinsichtlich der zeitlichen Ausgestaltung. In ihrer Berufung wie auch anlässlich der Instruktionsverhandlung bringt die Kindsmutter vor, für Übernachtungen des Kindes beim Vater sei es noch zu früh. Ein Besuchsrecht wie von der Vorinstanz zugesprochen, weiche auch deutlich von den in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen ab. Die herrschende Lehre empfehle bei Kleinkindern im Alter von A._____ Besuche an zwei halben Tagen pro Monat. Zweitägige Besuche mit Übernachtungen würden in der kinderpsychologischen Literatur frühestens ab dem 4. bis 6. Altersjahr überhaupt empfohlen. Die Vorinstanz sehe solche zweitägigen Wochenendbesuche von A._____ beim Vater mit Übernachtung hingegen bereits ab dem 2. Altersjahr vor. Das berge das erhebliche Risiko einer Überforderung und damit einer Gefährdung der Entwicklung von A._____ in sich. Als problematisch würden in Lehre und Rechtsprechung im Alter von A._____ auch längere Reisen angesehen. Besuche am Aufenthaltsort des Kindes würden dabei als Idealfall gewertet. Ferien würden schliesslich frühestens ab dem Kindergartenalter empfohlen und bräuchten daher im vorliegenden Verfahren angesichts des kleinkindlichen Alters von A._____ noch gar nicht geregelt werden. a) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist zugleich aber auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Auf-

Seite 10 — 16 grund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses ist die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig; diese kann bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen. Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind- Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Vaters gegengesteuert werden. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung beziehungsweise Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2008, 5A_341/2008, E. 4.1; BGE 130 III 585 ff. [589 ff.], E. 2.2.2, m.w.H.; Joachim Schreiner in: FamKomm Scheidung Band II, 2. Auflage, Basel/Bern 2010, Anh. Psych N. 147 ff.). b) Was die Einwände bezüglich der Besuchswochenenden mit Übernachtung beim Kindsvater betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Berufungsklägerin zitierten Literaturstellen keine allgemeingültige Praxis, sondern vielmehr Empfehlungen darstellen. So führt beispielsweise Joachim Schreiner im FamKomm Scheidung mit Hinweis auf Vetterli, FamPra.ch 2009 S. 28 explizit aus, es könne kein allgemein gültiges Umgangskonzept geben. Die von ihm ausgeführten Überlegungen zur Kontaktregelung verstünden sich als Orientierungshilfen und nicht als Richtlinien. Sie könnten im Konfliktfall helfen, eine Übereinkunft zu treffen, die sich weniger starr an der 14-Tage-Regelung, sondern primär an den entwicklungsbedingten Interessen und Bedürfnissen der Kinder anlehne. Dabei könnten im Einzelfall spezifische Bedürfnisse des Kindes weitere differenzierte Anpassungen erfordern. Die angegebenen Altersstufen würden jeweils den "Durchschnitt" der Kinder betreffen. Gerade bei grösserer räumlicher Distanz - wie sie auch im vorliegenden Fall gegeben ist - sei man oftmals auf Kompromisse an-

Seite 11 — 16 gewiesen (vgl. Schreiner a.a.O., Anh. Psych N. 162 ff.) Insofern kann - entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin - nicht gesagt werden, die von der Vorinstanz getroffene Regelung laufe der Lehre und Praxis zuwider. Vielmehr ist stets auf den konkreten Einzelfall abzustellen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedürfnisse des betroffenen Kindes eine angemessene Kontaktregelung zu finden. Von grosser Bedeutung ist dabei, dass das Kind durch den obhutsberechtigten Elternteil eine positive Vorbereitung auf die Kontakte mit dem besuchsberechtigten Elternteil erhält. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mehrheitlich aufhält, hat die Umsetzung des persönlichen Verkehrs in jeder Hinsicht zu fördern. Fehlt es nämlich an dieser Kooperationsbereitschaft, überträgt sich die ablehnende Haltung auf das Kind, was bei diesem - unabhängig vom Alter - zu einer hohen Belastung und zu Überforderung führen kann. Umgekehrt ist das Risiko von Irritationen und Stress auch bei einem noch kleinen Kind in der Regel gering, wenn beide Eltern das Besuchsrecht unterstützen. Das Funktionieren einer konfliktfreien Kontaktregelung hängt somit zu weiten Teilen vom Verhalten der Eltern ab. Diesem Aspekt sollten die Eltern gerade auch im vorliegenden Fall stets Rechnung tragen. c) Vorliegend ist bereits aufgrund der grossen räumlichen Distanz zwischen den Elternteilen eine an die besonderen Umstände angepasste Regelung zu finden. Damit der Kontakt zwischen Tochter und Vater aufgebaut und ihre Beziehung gelebt werden kann, bedarf es regelmässiger, auch mehrstündiger Besuche im Umfeld des Vaters. Vorliegend ist unbestritten, dass die Mutter die Hauptbezugsperson von A._____ ist. Aufgrund des Alters des Kindes, sie ist mittlerweile schon 2 Jahre alt, ist eine Trennung von der Mutter für einen Zeitraum von mehreren Stunden durchaus möglich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und auch von den Parteien bestätigt wurde, klappten die bisherigen Besuche, welche auch bereits rund 7 ½ Stunden dauerten, ohne grössere Probleme. Insbesondere konnte dabei - wie der Kindsvater anlässlich der Instruktionsverhandlung schilderte - festgestellt werden, dass sich A._____ an die neue Situation gewöhnen konnte. Sie schlafe ohne sich zu wehren im Kinderwagen ein. Zwar müsse man sie ab und zu herausnehmen und halten, aber er traue sich das zu. Daran zeigt sich, dass der Vater bereits heute in der Lage ist, das Kind auch in Stresssituationen ausreichend zu beruhigen. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass nach einer gewissen Angewöhnungszeit auch längere Besuche mit Übernachtung beim Vater keine Schwierigkeiten darstellen sollten. Wie das Kantonsgericht schon in früheren Entscheiden ausgeführt hat, ist es eine Erfahrungstatsache, dass Kleinkinder eine gewisse Angewöhnungszeit brauchen, dass aber, je häufiger Kontakte zum Vater

Seite 12 — 16 sind, desto rascher sich auch eine Vertrauensbeziehung entwickeln kann, die letztlich auch Besuchswochenenden mit Übernachtung möglich macht (vgl. das Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 12 27 vom 9. Oktober 2012 E. 3c/aa). Gerade in Anbetracht der grossen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern erscheint es im Interesse des Kindes angebracht, die Vorbereitung auf solche Übernachtungen bereits frühzeitig zu beginnen. Zum einen hat A._____ mit zwei Jahren ein Alter erreicht, in welchem Übernachtungen durchaus in Betracht gezogen werden können (vgl. dazu Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N. 169, welcher längeren Trennungen in der sensiblen Phase der Bindungsetablierung im Alter von 8 bis 24 Monaten für den Regelfall eher kritisch gegenübersteht). In diesem Alter ist es durchaus auch möglich und üblich, dass Kinder zur Abwechslung bei anderen Personen, zum Beispiel den Grosseltern übernachten. Zum anderen könnte ihr dadurch Hin- und Rückfahrt am gleichen Tag, was mehrere Stunden im Auto oder Zug bedeutet, erspart werden. Des Weiteren sind in diesem Zusammenhang aber auch die Interessen des Kindsvaters nicht ausser Acht zu lassen. Damit er überhaupt die Chance hat, eine stabile Vater-Kind-Beziehung aufzubauen, ist es notwendig, dass die Besuche nicht nur im Umfeld der Tochter, das heisst wie bis anhin bei ihr zuhause oder auf dem Spielplatz stattfinden, sondern auch am Wohnort des Vaters, zumal eine Vertrauensbasis erst entstehen kann, wenn regelmässige Kontakte mit einer gewissen Intensität stattfinden. Damit er also vom Kind auch als Vater und nicht nur als gelegentliche Betreuungsperson wahrgenommen wird, muss er die Gelegenheit haben, ein Stück weit im Alltag des Kindes präsent zu sein. Und dies wird erst durch Tagesbesuche in O.1_____ und schliesslich Besuche mit Übernachtungen möglich. Auch gibt es im vorliegenden Fall keine Gründe, die gegen ein Verbleiben des Kindes über Nacht sprechen würden. So führte denn die Kindsmutter anlässlich der Instruktionsverhandlung auch lediglich aus, sie sei gegen die Übernachtungen, weil ihr das Kind fehlen würde und sie nicht regelmässig ohne das Kind sein möchte, da dies nicht ihrer Vorstellung einer Familie entspreche. Diese Haltung ist aus ihrer Sicht zwar nachvollziehbar und verständlich, deckt sich jedoch insofern nicht mit dem Kindeswohl, als ein funktionierendes Vater-Tochter-Verhältnis für die Entwicklung von A._____ von immenser Bedeutung ist (vgl. Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N. 181 f.). Insoweit spricht nichts dagegen, bereits im jetzigen Zeitpunkt mit der Vorbereitung auf Besuchswochenenden zu beginnen und einen konkreten Zeitplan aufzustellen. d) In einer ersten Phase soll A._____ die Möglichkeit erhalten, sich an den Wohnort ihres Vaters zu gewöhnen. Dies hat mit Tagesbesuchen in O.1_____ im Abstand von zwei Wochen zu geschehen. Dadurch haben Vater und Tochter Ge-

Seite 13 — 16 legenheit, das Mittagessen in den eigenen vier Wänden einzunehmen, einen Mittagsschlaf zu machen und Zeit mit gemeinsamem Spielen zu verbringen. Sobald sich A._____ mit der Umgebung vertraut gemacht hat und der Mittagschlaf klappt, kann zu einem nächsten Schritt, den Übernachtungen in O.1_____, übergegangen werden. In zeitlicher Hinsicht sollte dies spätestens im Alter von 3 Jahren erfolgen können. Damit hätte A._____ rund ein Jahr lang Zeit, sich an die neue Situation zu gewöhnen und die Beziehung zu ihrem Vater zu vertiefen. Sobald die Übernachtungen für A._____ zur Gewohnheit geworden sind, ist auch der Zeitpunkt gekommen, um sie schrittweise an das Verbringen von Ferienwochen bei ihrem Vater heranzuführen. Dies kann ab August 2017 durch die Einführung einer längeren Übernachtungssequenz (bis zu drei Nächten) pro Quartal geschehen. Ab Februar 2018, wenn A._____ 4 Jahre alt ist, sollte sie auch einwöchige Ferienaufenthalte bewältigen können, weshalb der Vater berechtigt wird, mit seiner Tochter insgesamt vier Mal eine Woche Ferien pro Kalenderjahr auf seine Kosten zu verbringen. e) Was die Übergabe des Kindes bei der Ausübung des Besuchsrechts betrifft, so beantragt der Kindsvater, diese seien jeweils in O.3_____ (für das Bringen und das Holen), somit auf halbem Weg, festzulegen. Dies erscheint nicht als zweckmässig, zumal beide Elternteile in der ersten Phase des Besuchsrechts die Teilstrecke zweimal pro Tag (morgens und abends) absolvieren müssten. Vielmehr sollte im Einklang mit den Empfehlungen in der Lehre der sorgeberechtigte Elternteil das Kind zum Besuchstag respektive -wochenende bringen und nach dem Wochenende das Kind vom andern Elternteil wieder zurückgebracht wird. So haben die Eltern sich nur einmal pro Tag auf die Reise zu begeben und haben zudem bei der Übergabe genügend Zeit, die notwendigen Informationen auszutauschen und sich zu verabschieden. Durch ein solches Vorgehen signalisieren sie dem Kind, dass sie mit der getroffenen Regelung einverstanden sind und diese unterstützen (vgl. Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N. 178). Jedoch ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Parteien vor der Vorinstanz den Übergabeort Bahnhof O.3_____ akzeptiert hatten. Gerade auch aufgrund des Umstands, dass die Mutter kein Auto besitzt, erscheint es angebracht, daran festzuhalten. Es wird somit festgelegt, dass die Mutter A._____ jeweils nach O.3_____ bringt, wo sie dem Vater übergeben wird. Dies hat für den Vater insofern den Vorteil, dass er mehr Zeit mit seiner Tochter verbringen und allenfalls bereits auf dem Weg nach O.1_____ etwas mit ihr unternehmen kann. Am Abend hat er sie jeweils an ihren Wohnort, zurzeit O.2_____, zurückzubringen. Diese Regelung gilt jedoch nur für

Seite 14 — 16 den Streitfall. Selbstverständlich steht es den Eltern frei, in gegenseitiger Absprache einen anderen Übergabeort festzulegen. f) Das Besuchs- und Ferienrecht wird somit - in Anlehnung an den angefochtenen Entscheid - wie folgt ausgestaltet: • Für die Zeit bis zum 31. Januar 2017: jeden zweiten Samstag von 09:36 Uhr (Übergabeort Bahnhof O.3_____) bis 18.00 Uhr (Übergabeort Wohnort von A._____); • Für die Zeit ab dem 1. Februar 2017: jedes zweite Wochenende von Samstag, 09:36 Uhr (Übergabeort Bahnhof O.3_____) bis Sonntag, 18.00 Uhr (Übergabeort Wohnort von A._____), wobei von August 2017 bis Januar 2018 pro Quartal je ein verlängertes Wochenende (mit drei Übernachtungen) stattfinden soll; • Für die Zeit ab dem 1. Februar 2018 ist der Kindsvater zudem berechtigt, mit A._____ insgesamt vier Mal eine Woche Ferien pro Kalenderjahr auf seine Kosten zu verbringen. Weitergehende Besuchskontakte können unter Wahrung des Kindeswohls, gemäss Absprache der Eltern erfolgen, wobei solche mindestens zwei Wochen im Voraus getroffen werden sollten. 5. Im Ergebnis ist die mit Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 7. Oktober 2015 getroffene Besuchs- und Ferienrechtsreglung in zeitlicher Hinsicht anzupassen. Dispositivziffer 4 des Entscheids ist folglich aufzuheben und im Sinne der vorstehenden Erwägung neu zu formulieren. Die vorinstanzliche Kostenregelung blieb vorliegend unangefochten, weshalb keine Anpassungen vorzunehmen sind. 6. In ihrem Vergleich vom 15. Dezember 2015 einigten sich die Parteien in Ziff. 4 darauf, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig zu teilen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen. Dementsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und Y._____. Die aussergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Seite 15 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Ziffern 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 7. Oktober 2015 werden aufgehoben. 2. Y._____ wird verpflichtet, ab dem 1. Januar 2016 an den Unterhalt von X._____ jeweils auf den Ersten eines Monats Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 3. Es wird Vormerk genommen, dass Y._____ für die Monate September bis Dezember 2015 insgesamt Fr. 9'760.-- (4 x Fr. 2'440.--) an den Unterhalt von X._____ geleistet hat und für diese Zeitspanne keine Unterhaltsansprüche mehr bestehen. 4. Die Berufung wird, was die Anfechtung von Ziff. 6 und 7 des angefochtenen Entscheids betrifft, als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 5. Die Berufung wird mit Bezug auf Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 7. Oktober 2015 teilweise gutgeheissen und die besagte Ziff. 4 aufgehoben. 6. Y._____ wird berechtigt, seine Tochter A._____ auf seine Kosten wie folgt zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen: • Für die Zeit bis zum 31. Januar 2017: jeden zweiten Samstag von 09:36 Uhr (Übergabeort Bahnhof O.3_____) bis 18.00 Uhr (Übergabeort Wohnort von A._____); • Für die Zeit ab dem 1. Februar 2017: jedes zweite Wochenende von Samstag, 09:36 Uhr (Übergabeort Bahnhof O.3_____) bis Sonntag, 18.00 Uhr (Übergabeort Wohnort von A._____), wobei von August 2017 bis Januar 2018 pro Quartal je ein verlängertes Wochenende (mit drei Übernachtungen) stattfinden soll; • Für die Zeit ab dem 1. Februar 2018 ist der Kindsvater zudem berechtigt, mit A._____ insgesamt vier Mal eine Woche Ferien pro Kalenderjahr auf seine Kosten zu verbringen. 7.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und Y._____ und werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. Der Restbetrag des

Seite 16 — 16 Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1‘000.-- wird X._____ durch das Kantonsgericht von Graubünden zurückerstattet. b) Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 750.-- direkt zu ersetzen. c) Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 8. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 9. Mitteilung an:

ZK1 2015 152 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.02.2016 ZK1 2015 152 — Swissrulings