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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.07.2014 ZK1 2014 91

July 29, 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,303 words·~22 min·8

Summary

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. Juli 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 91 31. Juli 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Schlenker und Pritzi Aktuar ad hoc Bott In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund hierfür wurde die bei X._____ seit Jahren bestehende und mehrfach verschiedentlich bestätigte Diagnose einer bipolaren Störung angegeben. Momentan benötige sie vor allem Ruhe, Abgeschiedenheit von äusseren Reizen und eine konstante medikamentöse Behandlung. Eine solche könne ihr momentan nur unter stationären Bedingungen geboten werden. Zurzeit könne sie sich zu wenig um sich selbst kümmern, da keine Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe. B. Mit Schreiben vom 12. Juli 2014 (Poststempel: 14. Juli 2014) erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht von Graubünden Rekurs (recte: Beschwerde) gegen diese fürsorgerische Unterbringung (vgl. act. 01). C. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik und forderte die wesentlichen Klinikakten an. D. Mit E-Mail vom 16. Juli 2014 an den Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden führte C._____ von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin sich bisher standhaft gegen eine schulmedizinische Behandlung gewehrt habe und bei einer allfälligen Entlassung erneut mit den gleichen Rückfällen zu rechnen sei wie beim letzten Mal. Unter Zwangsmedikation würden die psychotischen Anteile rasch verschwinden. Bei Absenz der Medikamente käme es hingegen ebenso rasch zu einem erneuten Rückfall. Zur Erarbeitung eines adäquaten ambulanten Behandlungskonzepts, welches auch von der Beschwerdeführerin nachhaltig akzeptiert werde, benötige es aufgrund seiner Erfahrung noch Zeit und Raum im geschlossenen Setting. D._____, Bezugs- und Vertrauensperson der G._____, habe die Beschwerdeführerin besucht und sich bei ihm gemeldet. Sie empfehle im Sinne des Case Managements einen runden Tisch mit den involvierten Bezugs- und Pflegepersonen und werde diesen sobald als möglich einberufen. In diesem Sinne empfahl er, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werde.

Seite 3 — 14 E. Am 17. Juli 2014 reichte die Klinik B._____ den mit Schreiben vom 15. Juli 2014 durch den Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden angeforderten Bericht ein. In der Beilage liess sie dem Kantonsgericht ausserdem den Eintrittsbericht, den Rückbehaltungsentscheid, die ärztliche Einweisungsverfügung und den Behandlungsplan zukommen. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 1. Juli 2014 in stationärer Behandlung in der Klinik B._____ gewesen sei. Am 10. Juli 2014 sei sie freiwillig in Begleitung eines Mitarbeiters der KESB wieder in die Klinik B._____ eingetreten und gleichentags, abends, durch Dr. med. E._____ zurückbehalten worden. Im Vorfeld des erneuten Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Klinik B._____ sei die Klinik B._____ wiederholt von ausserhalb aufgrund des auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin (z. B. durch die Hausärztin) kontaktiert worden. Am 11. Juli 2014 sei durch Dr. med. A._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine bekannte bipolare affektive Störung, eine gegenwärtig manische Episode und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Ausserdem verfüge sie über sehr wenig Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Am 17. Juli 2014 habe sie jedoch davon überzeugt werden können, den Stimmungsstabilisator Lamotrigin einzunehmen. Weiter bestünden manische Symptome mit Phasen der Gereiztheit und verbaler Aggressivität. Die Beschwerdeführerin benötige eine kontinuierliche medikamentöse Behandlung, um sich zu stabilisieren. Aktuell sei keine weniger einschneidende Massnahme als die Behandlung auf der geschlossenen Station ersichtlich. Vielmehr müsse bei Verschlechterung der Compliance erneut eine Behandlung ohne Zustimmung in Erwägung gezogen werden. F. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 18. Juli 2014 wurde Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut. Der Gutachter wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung der festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Des Weiteren sollte er die Frage beantworten, ob sich aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung aufdränge oder ob allfällige ambulante Alternativen

Seite 4 — 14 bestünden, wobei er auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Beschwerdeführerin über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 24. Juli 2014. Der Gutachter attestiert der Beschwerdeführerin darin (vgl. act. 06) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig eine manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2) und äussert den Verdacht auf eine kombinierte oder andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61). Die Beschwerdeführerin leide unter stark auffälligen formalen, nicht aber inhaltlichen Denkstörungen. Es bestehe praktisch keine Krankheitseinsicht bezüglich der im Vordergrund stehenden Symptome. Ausserdem liege – auch fremdanamnestisch bestätigt – eine Fremdgefährdung vor. Die Beschwerdeführerin könne unter Konfrontation im Umfeld fremdaggressiv reagieren. Des Weiteren bestehe im Moment auch eine sekundäre Eigengefährdung, da die Beschwerdeführerin in ihrem Zustand Alltagsbedingungen nur schwer einschätzen und sich deshalb Schaden zufügen könne. Auf der Abteilung sei die Beschwerdeführerin im Moment unter der angebotenen Medikation einigermassen lenkbar. Bei Konfrontationen reagiere sie aber noch sehr gereizt und aggressiv, teilweise drohend. Im Alltag ausserhalb der Klinik würde sich dies mit grosser Wahrscheinlichkeit noch dramatischer äussern. Aus diesen Gründen sei es aus medizinisch/psychiatrischer Sicht sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin – wenn nötig auch gegen ihren Willen – therapiert werden könne, da es wahrscheinlich wäre, dass sie nach ihrer Entlassung gleich wieder in die Klinik eingewiesen werden müsste. Es sei dem Gericht daher zu empfehlen, die fürsorgerische Unterbringung aufrechtzuerhalten und der Beschwerdeführerin so lange wie medizinisch erforderlich die begonnene Therapie inklusive der Medikamente zu gewährleisten. Eine ambulante Therapie sei unter den vorliegenden Bedingungen im Moment nicht zu empfehlen. G. Am 29. Juli 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin sowie ihre Begleitperson aus der Klinik B._____ anwesend waren. Die richterliche Befragung bezog sich insbesondere auf die Einweisung und den Aufenthalt in der Klinik B._____, die derzeitige medikamentöse Behandlung, die Krankheitsund Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin sowie ihre persönlichen Verhältnisse. H. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 14 II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt, und das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat die Beschwerdeführerin ihr Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 12. Juli 2014 (Poststempel: 14. Juli 2014) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe – trotz falscher Bezeichnung des Rechtsmittels als „Rekurs“ – klar hervorgeht, dass X._____ mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und entlassen werden möchte, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an und für sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes-

Seite 6 — 14 und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern – wie im vorliegenden Fall – auch eine Ärztin sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB).

Seite 7 — 14 b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 24. Juli 2014 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. F._____, welcher die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2014 in der Klinik B._____ persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person sodann in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der am 29. Juli 2014 vor dem Kantonsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid der anordnenden Ärztin Dr. med. A._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass die Beschwerdeführerin von der vorerwähnten Ärztin persönlich untersucht und angehört worden ist. Dies wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juli 2014 auch bestätigt. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu

Seite 8 — 14 haben. Letztlich ist dieser Umstand aber unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. 4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Guillod, a.a.O., N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1 und 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den

Seite 9 — 14 angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. F._____ vom 24. Juli 2014 (act. 06), welches sich zulässigerweise auch auf den Bericht der Klinik B._____ vom 17. Juli 2014 (act. 04), die ärztliche Einweisungsverfügung vom 11. Juli 2014 (act. 04.4), den Rückbehaltungsentscheid vom 11. Juli 2014 (act. 04.1) sowie den Eintrittsbericht vom 10. Juli 2014 (act. 04.3) stützt, ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31.2) mit gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen leidet. Gemäss Eintrittsbericht liegt bei der Beschwerdeführerin ausserdem eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung vor. Im Gutachten wurde ebenfalls der Verdacht auf eine kombinierte oder andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) geäussert. Derselbe Befund – allerdings handelte es sich damals um eine manische Episode ohne psychotische Symptome – ergab sich bereits anlässlich des im Juni 2014 in der Angelegenheit der Beschwerdeführerin vor dem Kantonsgericht geführten Verfahrens (vgl. ZK1 14 74). Das erwähnte Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N 289 ff.). Dr. med. F._____ hält in seinem Kurzgutachten im Einzelnen fest, dass die Beschwerdeführerin bei klarem Bewusstsein und zu allen Qualitäten recht gut orientiert sei. Im Bereich der Auffassung sei sie leicht eingeschränkt und die Konzentration falle ihr schwer. Ihr formales Denken sei umständlich, vorbeiredend, sprunghaft, perseverierend und leicht zerfahren. Es gäbe keine konkreten Hinweise für inhaltliche Denkstörungen wie Wahn oder Sinnestäuschung und auch keine Zwänge oder Phobien. Im Affekt sei sie euphorisch und gereizt mit spürbarer innerer Unruhe. Im Antrieb sei sie leicht gesteigert und psychomotorisch unruhig. Es gäbe keine Hinweise für Suizidalität. Die Beschwerdeführerin zeige das Zustandsbild einer ausgeprägten manischen Episode mit psychotischen Symptomen. Dr. med. F._____ führt im Gutachten weiter aus, dass die Beschwerdeführerin praktisch keine Krankheitseinsicht bezüglich den im Vordergrund stehenden Symptomen zeige. Aufgrund der ausgeprägten manischen und psychotischen Symptomatik mit stark eingeschränkter Alltagsbewältigung und teilweise Realitätsverlust bestehe bei der Beschwerdeführerin die Gefahr einer primären Fremd- und sekundären Selbstgefährdung. Auf der Abteilung sei die Patientin im Moment unter der angebotenen Medikation einigermassen lenkbar. Bei Konfrontationen reagiere sie aber noch sehr gereizt und aggressiv, teilweise drohend. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juli 2014 führt die Beschwerdeführerin aus, ihrer Meinung nach sei die Störung, an welcher sie leide, nicht bipolar. Allerdings sei jetzt

Seite 10 — 14 zusätzlich noch eine "Persönlichkeitsstörung" diagnostiziert worden, welche sie schon eher akzeptieren könne. Somit ist hinreichend erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung vorliegt. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Dr. med. F._____ hält es gemäss Ausführung in seinem Gutachten aus medizinisch/psychiatrischer Sicht für sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin wenn nötig auch gegen ihren Willen therapiert werden könne, da es wahrscheinlich sei, dass sie bei einer Entlassung aus der Klinik wieder in dieselbe eingewiesen werden müsste. C._____ von der KESB Nordbünden führt in seiner E-Mail vom 16. Juli 2014 aus, dass unter Zwangsmedikation die psychotischen Anteile bei der Beschwerdeführerin rasch verschwinden würden. Bei Absenz der Medikamente käme es hingegen ebenso rasch zu einem Rückfall. Die Beschwerdeführerin äussert sich anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend, dass sie in der Klinik B._____ bleiben wolle, aber auf eine offene Station verlegt werden möchte (vgl. nachstehende Erwägung d). Ausserdem nehme sie ihre Medikamente jetzt freiwillig ein. Somit bestätigt die Beschwerdeführerin grundsätzlich die sich aus ihrem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. d) Als weitere Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu. Dr. med. F._____ empfiehlt in seinem Gutachten, die fürsorgerische Unterbringung aufrechtzuerhalten und bei der Beschwerdeführerin so lange wie medizinisch erforderlich die begonnene Therapie und Medikamenteneinnahme fortzuführen. Eine ambulante Therapie sei unter den vorliegenden Bedingungen im Moment nicht zu empfehlen. Auch C._____ von der KESB Nordbünden führt in seiner E-Mail vom 16. Juli 2014 insbesondere

Seite 11 — 14 aus, dass zur Erarbeitung eines adäquaten ambulanten Behandlungskonzepts, welches auch von der Beschwerdeführerin nachhaltig akzeptiert werde, aufgrund seiner Erfahrung noch Zeit und Raum im geschlossenen Setting nötig sei. Gemäss Bericht der Klinik B._____ vom 17. Juli 2014 sei aktuell keine weniger einschneidende Massnahme als die Behandlung auf der geschlossenen Station ersichtlich, vielmehr müsse bei Verschlechterung der Compliance erneut eine Behandlung ohne Zustimmung in Erwägung gezogen werden. An der Hauptverhandlung führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie freiwillig in der Klinik B._____ bleiben wolle und auch ihre Medikamente freiwillig einnehme. Allerdings sei es für sie auf der Station _____, wo sie sich momentan befinde, sehr schwierig. Sie wolle auf die offene Station _____ wechseln. Die andere Station kenne sie zur Genüge und es gehe dort einfach nicht. Momentan sei die ganze Klinik sehr belegt und darum daure es wahrscheinlich noch länger, bis ein Platz in der Station _____ frei werde. Im Übrigen warte sie eigentlich auf einen Platz in der Psychotherapeutischen Tagesklinik, wo man sich einfach von morgens bis nachmittags aufhalte und danach nach Hause gehen könne. Sie wolle nämlich endlich ihre Wohnung in O.2_____ einrichten, für welche sie jetzt unnötigerweise Miete bezahlen müsse. Sowohl aus dem Gutachten von Dr. med. F._____, dem Bericht der Klinik B._____ als auch aus der E-Mail von C._____ geht hervor, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die Behandlung auf einer geschlossenen Station zurzeit nicht für möglich gehalten wird. Wie erwähnt hatte das Kantonsgericht bereits vor kurzem eine Beschwerde von X._____ gegen eine ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung zu behandeln (ZK1 14 74). Die gegen den ärztlichen Unterbringungsentscheid vom 13. Juni 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 24. Juni 2014 gutgeheissen und die Beschwerdeführerin wurde in der Folge aus der Klinik entlassen mit der Erwartung, dass sie selbst um eine hinreichende psychotherapeutische Behandlung sowie eine regelmässige Medikamenteneinnahme besorgt sein würde. Dass sich diese Erwartung anschliessend nicht erfüllt hat, geht aus der Tatsache hervor, dass die Beschwerdeführerin zehn Tage nach ihrem Austritt aus der Klinik erneut fürsorgerisch untergebracht werden musste. Der Beschwerdeführerin mangelt es gegenwärtig offensichtlich an der für die Durchführung einer ambulanten Therapie erforderlichen Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie an der Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. Somit ist vorliegend eine weniger einschneidende Massnahme nicht ersichtlich. Allerdings ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung dennoch einen relativ guten, psychisch stabilisierten sowie kooperativen Eindruck hinterlassen hat. Aufgrund dessen wird die Ärztliche Leitung der Klinik B._____ dazu angehalten, den anlässlich der Hauptverhandlung geäusserten

Seite 12 — 14 Wunsch der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Verlegung auf die offene Station _____ zu prüfen. e) Als letzte kumulative Voraussetzung einer rechtmässigen fürsorgerischen Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die ärztliche Einweisung durch Dr. med. A._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und die Entlassung aus der Klinik B._____ kann zurzeit nicht gewährt werden. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Verfassung auf eine stationäre Behandlung sowie auf eine engmaschige Betreuung und regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen ist, damit sich ihr Gesundheitszustand verbessert und stabilisiert. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Massnahme gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB höchstens für sechs Wochen aufrechterhalten werden kann. Für eine längere Rückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Klinik B._____ bedürfte es eines neu zu erlassenden Unterbringungsentscheids der hierfür zuständigen KESB. Ferner verbleibt der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von total CHF 2'958.30.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'458.30.-- Gutachterkosten) zulasten der Beschwerdeführerin. Diese führt anlässlich der Hauptverhandlung in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse aus, dass sie derzeit kein Erwerbseinkommen erziele, stattdessen aber eine Invalidenrente in Höhe von monatlich CHF 3'000.-- erhalte. Ausserdem besitze sie zusammen mit ihrem Ehemann seit dem 1. April 2014 eine 4 ½-Zimmer-Eigentumswohnung in Do-

Seite 13 — 14 mat/Ems. Des Weiteren führt sie aus, dass ihr Ehemann als Projektleiter bei der Firma H._____ in O.1_____ arbeite. Somit ist davon auszugehen, dass dieser ein gutes Einkommen erzielt.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'958.30.-- (bestehend aus CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'458.30.-- Gutachterkosten) gehen zulasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2014 91 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.07.2014 ZK1 2014 91 — Swissrulings