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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.05.2014 ZK1 2014 65

May 16, 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·680 words·~3 min·8

Summary

Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 65 16. Mai 2014 Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung der Psychiatrischen Dienste Graubünden (Klinik A._____) vom 2. Mai 2014 in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. Mai 2014, in die von der Psychiatrischen Klinik A._____ am 14. Mai zugestellten Akten, in die Verfahrensakten betreffend Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (ZK1 14 50) sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ am 20. April 2014 durch Dr. med. B._____ fürsorgerisch in der Psychiatrischen Klinik A._____ in O.1_____ untergebracht wurde, – dass sich X._____ in einem akuten psychotischen Zustand befand, – dass er gemäss Bericht der Klinik wiederholt massive Todesdrohungen gegen Dritte ausstiess, sich mit einer Eisenstange bewaffnete und sich in seinem Zimmer einschloss, so dass die Polizei zugezogen werden musste und sichernde Massnahmen ergriffen werden mussten, – dass eine Krankheitseinsicht nicht vorhanden ist, so dass X._____ sich einer medikamentösen Behandlung widersetzt, – dass das Kantonsgericht im Rahmen des von X._____ eingeleiteten Beschwerdeverfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung bei Dr. med. C._____ ein psychiatrisches Kurzgutachten einholte, – dass die Psychiaterin die Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie bestätigte, – dass im Gutachten sodann festgehalten wurde, dass der Patient sich in einem hoch psychotischen Zustand befinde und aufgrund fehlender Krankheitseinsicht nicht bereit sie, Medikamente einzunehmen, – dass im Weiteren festgestellt wurde, dass zu befürchten sei, dass sich das Krankheitsbild rasch verschlechtere, wenn die notwendige medikamentöse Behandlung im jetzigen Zustand unterbleibe, – dass die psychiatrische Klinik A._____ am 29. April 2014 einen Behandlungsplan erstellte, – dass die ärztliche Leitung der psychiatrischen Klinik A._____ am 2. Mai 2014 eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB anordnete, – dass X._____ dagegen am 7. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, worin er ausführte, er sei mit der Einnahme der verordneten Medikamente nicht einverstanden,

Seite 3 — 4 – dass gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB bei fehlender Zustimmung der betroffenen Person die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen anordnen kann, wenn (1.) ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, (2.) die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und (3.) keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist, – dass Dr. med. C._____ in ihrem Gutachten bestätigt, dass X._____ ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht, wenn er die notwendigen Medikamente nicht einnimmt, – dass aufgrund der Akten offensichtlich ist, dass X._____ im jetzigen Zustand unfähig ist, seine Behandlungsbedürftigkeit einzusehen, – dass keine andere Massnahme als die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung ersichtlich ist, welche weniger einschneidend wäre, – dass die angeordnete Medikation dem von der psychiatrischen Klinik A._____ erlassenen Behandlungsplan entspricht, – dass die Voraussetzungen der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB somit gegeben sind, – dass sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist und abzuweisen ist, – dass gemäss den Feststellungen im Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2014 (ZK1 14 50) X._____ wirtschaftlich nicht in der Lage ist, für die Verfahrenskosten aufzukommen, so dass diese zu Lasten der Gerichtskasse gehen (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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