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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.05.2014 ZK1 2014 50

May 8, 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,202 words·~21 min·8

Summary

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 50 8. Mai 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Decurtins In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 20. April 2014 wurde X._____ durch Dr. med. A._____ gestützt auf Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für die maximal zulässige Dauer von sechs Wochen in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Hintergrund der Unterbringung war, dass X._____ zuvor in eine Polizeikontrolle geraten war und den Polizisten gegenüber geäussert habe, seine Mutter verprügeln zu wollen. Aufgrund diverser Vorfälle in der Vergangenheit habe man diese Drohung ernst genommen und den Bezirksarzt Dr. med. A._____ herbeigerufen. Dieser stellte eine psychotische Symptomatik mit Wahnvorstellungen fest und liess X._____ wegen Selbst- und Fremdgefährdung in Polizeibegleitung mit der Ambulanz in die Klinik B._____ bringen (vgl. dazu das Schreiben von Dr. med. A._____ in act. 03.2). B. Gegen diese ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 23. April 2014 (Poststempel 24. April 2014) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde und beantragte seine Entlassung. C. Mit Schreiben vom 25. April 2014 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik und forderte gleichzeitig die wesentlichen Patientenakten an. Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 30. April 2014 (vgl. act. 03) habe sich die anfängliche psychotische Symptomatik und Agitiertheit des Beschwerdeführers nach einer medikamentösen Notfallbehandlung in den ersten Tagen des Klinikaufenthalts gebessert. Eine weiterführende Medikation habe der Beschwerdeführer jedoch strikte abgelehnt und sich zeitweise gar in seinem Zimmer verbarrikadiert. Er habe nicht nur Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen, sondern wiederholt auch massive Todesdrohungen geäussert und sich zur Abwehr von potentiellen Eindringlingen mit einer Eisenstange bewaffnet. Wegen massiver Fremdgefährdung sei die Polizei hinzugezogen worden, welche er ebenfalls bedroht habe, bevor er habe überwältigt und fixiert werden können. An der fürsorgerischen Unterbringung sei weiterhin festzuhalten, da weniger einschneidende Massnahmen nicht ersichtlich seien. Ihrem Bericht vom 30. April 2014 legten die PDGR die ärztliche Einweisungsverfügung vom 20. April 2014, ein Schreiben von Dr. med. A._____ an die Klinik B._____ vom 22. April 2014, den Eintrittsbericht sowie den Behandlungsplan bei (vgl. act. 03.1-03.4).

Seite 3 — 13 D. Gemäss telefonischer Auskunft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos hat diese Kenntnis von der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers, da sie von der Polizei entsprechend informiert worden sei (vgl. Aktennotiz in act. 04). Der Beschwerdeführer sei bei ihr aber nicht aktenkundig. Weil er in O.1_____ nur Wochenendaufenthalter sei und ansonsten in O.2_____ im Kanton Bern wohne, habe Herr C._____ von der KESB Prättigau/Davos mit der KESB Mittelland-Süd Kontakt aufgenommen. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 2. Mai 2014 wurde Dr. med. A._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut. Das Gutachten sollte sich über dessen Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung äussern und insbesondere darlegen, ob und inwiefern ein Behandlungsbedarf bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn eine Behandlung oder Betreuung unterbleiben würde. Des Weiteren sollte Dr. med. A._____ die Frage beantworten, ob sich aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung aufdränge oder ob allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei sie auch darüber Auskunft zu geben habe, ob der Beschwerdeführer über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten von Dr. med. A._____, welches nach einem Besuch des Beschwerdeführers in der Klinik B._____, in Rücksprache mit dessen Eltern sowie den behandelnden Ärzten vor Ort und unter Beizug der Patientenakten verfasst worden ist, datiert vom 5. Mai 2014. Darin attestiert die Gutachterin dem Beschwerdeführer eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10: F23.1), welche bereits beim Eintritt in die Klinik durch die behandelnden Ärzte diagnostiziert worden sei. Anlässlich ihres Besuches in der Klinik sei kein Gespräch mit dem Beschwerdeführer möglich gewesen, da dieser stark benommen gewesen und in den kurzen wachen Momenten total desorientiert und verwirrt gewesen sei. Stattdessen habe sie mit den Eltern des Beschwerdeführers telefoniert, welche ihr bestätigt hätten, dass er sich seit einigen Monaten zunehmend aggressiv und psychisch auffällig verhalten habe. Angesichts der schweren Drohungen und Gewaltausbrüchen − vor ca. drei Jahren habe er die Mutter im Streit mit einem Stuhl verletzt und vor kurzem habe er die Mutter am Telefon mit dem Tode bedroht und daraufhin den Jeep des Vaters demoliert − sei kaum mehr abzuschätzen, zu was er imstande sei. Insgesamt hätten

Seite 4 — 13 sich die Eltern erleichtert gezeigt, dass ihr Sohn derzeit in der Klinik untergebracht sei. Sie würden sehr hoffen, dass er mit kompetenter Unterstützung "einen Ausweg aus diesem Tunnel findet". Gemäss den Ausführungen von Dr. med. A._____ befindet sich der Beschwerdeführer in einem hochpsychotischen Zustand und es bestehen konkrete Gefahren für Leib und Leben Dritter. Insbesondere wenn er sich beeinträchtigt und verfolgt fühle und sich in einem deutlich angetriebenen Zustand befinde, könne er seine Handlungen nicht kontrollieren oder beeinflussen. In den psychotischen Phasen verfüge er über keinerlei Krankheitseinsicht und sei deshalb auch nicht bereit, Medikamente einzunehmen. Wenn die medikamentöse Behandlung im jetzigen Zustand unterbleiben würde, könne sich das Krankheitsbild rasch verschlechtern und der Beschwerdeführer wieder sozial umtriebiger und bedrohend werden. Aus diesem Grunde sei die derzeitige Unterbringung auf der geschlossenen Station D11/12 der Klinik B._____ zum jetzigen Zeitpunkt die bestmögliche Unterbringungsform; eine ambulante Behandlung sei mangels Kooperationsbereitschaft und infolge des instabilen psychischen Zustandes nicht möglich. Dr. med. A._____ schliesst ihr Gutachten deshalb mit der Empfehlung, an der fürsorgerischen Unterbringung festzuhalten und diese zu verlängern. F. Das Gutachten von Frau Dr. med. A._____ vom 5. Mai 2014 wird dem Beschwerdeführer und der Klinik B._____ zusammen mit dem vorliegenden Entscheid mitgeteilt. G. Auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat sich der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an die hierfür zuständige Stelle gewendet. b) Gegen eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 und Abs. 2 ZGB). Eine

Seite 5 — 13 Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 23. April 2014 (Poststempel 24. April 2014) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus der Eingabe – trotz falscher Bezeichnung als Rekurs – mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit der Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und entlassen werden möchte, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 2.a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Schliesslich war Dr. med. A._____ als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ legitimiert. b) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler

Seite 6 — 13 Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern – wie im vorliegenden Fall – auch ein Arzt sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Mass-

Seite 7 — 13 nahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). c) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 5. Mai 2014 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. A._____, Fachärztin FHM für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde dieser Vorschrift Genüge getan, auch wenn die Gutachterin zufolge des psychotischen Zustandes des Beschwerdeführers keine eigene Untersuchung vornehmen konnte und sich stattdessen insbesondere auf die Auskünfte der Eltern und den Bericht der PDGR stützte (vgl. BGE 116 II 406 E. 2 zum altrechtlichen Art. 397e Ziff. 5 aZGB bezüglich verunmöglichter direkter Untersuchung durch den Gutachter). d) Des Weiteren schreibt Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB vor, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören muss, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Eine derartige Anhörung ist aber nicht in jedem Fall möglich und sinnvoll, weshalb sie von Gesetzes wegen nur "in der Regel" und daher nicht zwingend zu erfolgen hat. Diese Ausnahme ist indes restriktiv auszulegen; nur wenn die Anhörung unmöglich ist, weil die betroffene Person beispielsweise jede Aussage verweigert, kann und muss aufgrund der Akten entschieden werden (vgl. Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB mit Verweis auf BGE 116 II 406 E. 2). Nebst einer Weigerung könnte der Grund für die Unmöglichkeit einer Befragung gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht auch etwa darin liegen, dass die betroffene Person im Koma liegt (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-

Seite 8 — 13 desrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7079). Der Umstand allein, dass die physische oder psychische Gesundheit einer betroffenen Person die Durchführung erschwert, lässt eine persönliche Anhörung nicht von vornherein als unnötig erscheinen (Botschaft, a.a.O., S. 7079). Wie sich aus dem Gutachten von Dr. med. A._____ ergibt, hat sich der Beschwerdeführer nach seinem Eintritt − durch massive Todesdrohungen und gar unter Zuhilfenahme einer Eisenstange − gegen jegliche Annäherungsversuche gewehrt. Um seine Fremdgefährdung einzudämmen, musste er von der Polizei überwältigt und fixiert sowie durch starke Medikamente ruhiggestellt werden. Dies führte dazu, dass am 2. Mai 2014 aufgrund seines stark benommenen Zustandes keine persönliche Befragung durch die Gutachterin durchführbar war. Es ist davon auszugehen, dass seine psychotische Episode in den wenigen seither vergangenen Tagen noch nicht abgeklungen ist, zumal er infolge seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft bei der Medikamenteneinnahme gemäss Aussagen der Gutachterin knapp zwei Wochen nach seinem Klinikeintritt immer noch mit einem Bauchgurt und starken Medikamenten ruhiggestellt werden musste. Es ist deshalb anzunehmen, dass vom Beschwerdeführer auch zum jetzigen Zeitpunkt noch eine erhebliche Fremdgefährdung ausgeht und er immer noch mit entsprechenden Medikamenten ruhiggestellt werden muss, damit sich diese Gefährdung nicht verwirklicht. Angesichts seiner dokumentierten renitenten Haltung gegenüber den Ärzten und der Polizei einerseits sowie seines benommenen Zustandes anlässlich des Besuches der Gutachterin andererseits ist momentan weder mit noch ohne Medikamentierung von einer fruchtbaren persönlichen Befragung durch das Gericht auszugehen. Auch wenn ein Verzicht auf eine persönliche Befragung durch den Betroffenen explizit erfolgen müsste, dürfte es zudem dem Wunsch des Beschwerdeführers nach grösstmöglicher Anonymität und Diskretion in dieser Angelegenheit (vgl. act. 03.3 S. 2) entsprechen, dass er in seinem jetzigen Zustand nicht vor das Kantonsgericht treten muss. Aus diesen Gründen verzichtet die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden auf die Vorladung des Beschwerdeführers zu einer mündlichen Verhandlung und beurteilt die vorliegende Beschwerde gestützt auf die aufschlussreichen Akten. Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers, dessen Anhörung sich angesichts der umfassenden Aktenlage überdies im Mitwirkungsrecht erschöpft, drängt sich auch deshalb nicht auf, weil es aufgrund des Gutachtens und des Berichts der PDGR evident ist, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung − insbesondere aus medizinischen Gründen und zur Eindämmung der erheblichen Drittgefährdung − gegeben sind (vgl. dazu sogleich Erwägung 3). Zudem ist zu beachten, dass sich auch die Eltern des Beschwerdeführers für eine Behandlung in der Klinik B._____ ausgesprochen haben. An dieser

Seite 9 — 13 Stelle ist zu erwähnen, dass die am 20. April 2014 ärztlich angeordnete Unterbringung gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB Ende Mai 2014 dahinfällt, wenn sie bis dahin nicht durch einen Unterbringungsentscheid der KESB ersetzt wird (vgl. vorstehend Erwägung 2.a). Im Rahmen eines solchen Entscheids wird der Beschwerdeführer auf jeden Fall anzuhören sein. Bis dahin tut der Beschwerdeführer indes gut daran, sich der medizinisch zweifellos indizierten Behandlung (vgl. nachfolgend Erwägung 3.c) in der Klinik B._____ kooperativ zu unterziehen, wenn er Ende Mai 2014 entlassen werden möchte. 3.a) Eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, darf gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die

Seite 10 — 13 Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. A._____ vom 5. Mai 2014, welches sich aufgrund der verunmöglichten persönlichen Konsultation zulässigerweise auf den Bericht der PDGR und die Auskünfte der behandelnden Ärzte sowie der Eltern des Beschwerdeführers stützt, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10: F23.1) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 289 ff.). Gemäss dem Bericht der PDGR hatte sich die anfängliche psychotische Symptomatik und Agitiertheit im Anschluss an eine medikamentöse Notfallbehandlung in den ersten Tagen gebessert. Eine weiterführende Medikation habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. In der Folge habe er erneut Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen geäussert, wiederholt massive Todesdrohungen ausgestossen und sich gar mit einer Eisenstange bewaffnet, um potentielle Annäherungsversuche des Klinikpersonals oder auch der hinzugezogenen Polizei abzuwehren. Nur mit fixierenden Massnahmen und starken Medikamenten habe er ruhiggestellt werden können (vgl. act. 07 S. 2). Anlässlich des Besuchs der Gutachterin am 2. Mai 2014 − und damit knapp zwei Wochen nach dem Klinikeintritt − war der Beschwerdeführer noch immer mittels Bauchgurt fixiert und zufolge seines benommenen Zustandes nicht gesprächsfähig. Dies lässt darauf schliessen, dass die Symptome der psychotischen Störung auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeklungen sind und der Schwächezustand im Sinne des Gesetzes noch immer vorliegt. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. A._____ ist es sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer bis zum Abklingen seiner psychotischen Episode im geschützten Rahmen der Klinik B._____ mit Neuroleptika und Beruhigungsmitteln behandelt wird. Diese Behandlung zielt auf die Förderung der Compliance und den Rückgang der manischen und psychotischen Symptomatik ab (vgl. Behandlungsplan, act. 03.4). Gemäss dem Gutachten wurde am 30. April 2014 gar eine Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 ZGB verfügt, was durch die weiteren Akten jedoch nicht belegt wird. Insbesondere wegen der fehlenden Krankheitseinsicht und der vom Beschwerdeführer ausgehenden konkreten Fremdgefährdung, welche sich in seinem Verhalten gegenüber den Eltern wie auch bei den Vorfällen in der Klinik manifestiert hat, ist

Seite 11 — 13 eine Behandlung dringend indiziert. Würde eine solche in seinem jetzigen Zustand unterbleiben, würde sich das Krankheitsbild rasch verschlechtern und der Beschwerdeführer wieder sozial umtriebiger und bedrohend werden (vgl. act. 07 S. 4). d) Als weitere Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung kommt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Sowohl aus dem Gutachten von Dr. med. A._____ als auch aus dem Bericht der PDGR geht unmissverständlich hervor, dass eine stationäre Behandlung unumgänglich ist und die angezeigte Behandlung mangels Kooperation und aufgrund des instabilen psychischen Zustandes nicht auf anderem Weg − etwa mittels ambulanter Therapie − ausreichend erfolgen kann. Ebenfalls unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung zu berücksichtigen ist gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB die Belastung der Angehörigen. Hierzu ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter massivste Drohungen ausgesprochen und den Jeep des Vaters demoliert hatte, worauf die Mutter ausführte, dass sie nicht mehr einschätzen könne, zu was ihr Sohn noch fähig sei. Jedenfalls zeigten sich die Eltern angesichts der besorgniserregenden jüngsten Entwicklungen über den Klinikeintritt ihres Sohnes erleichtert und hoffen, dass er durch kompetente Hilfe die Chance auf ein ausgeglichenes Leben erhalte (vgl. act. 07 S. 3). Wie bereits erwähnt, geht aus dem Gutachten von Dr. med. A._____ hervor, dass bei Nichtbehandlung insofern eine Fremdgefährdung bestehe, als der Beschwerdeführer in einem deutlich angetriebenen Zustand seine Handlungen nicht zu kontrollieren vermag und erneut bedrohend werden könne. e) Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der PDGR eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage.

Seite 12 — 13 Dr. med. A._____ kommt in ihrem Gutachten denn auch zum Schluss, dass die Unterbringung auf der geschlossenen Station D11/12, auf der sich der Beschwerdeführer momentan befindet, zum jetzigen Zeitpunkt die bestmögliche Unterbringungsform darstelle (vgl. act. 07 S. 4). f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB klar erfüllt sind. Die stationäre Behandlung der akuten polymorphen psychotischen Störung ist medizinisch indiziert und der Aufenthalt auf der geschlossenen Abteilung der Klinik B._____ auch deshalb angezeigt, weil vom Beschwerdeführer nach wie vor eine erhöhte Fremdgefährdung ausgeht. Angesichts der konkreten Umstände durfte das Kantonsgericht von einer persönlichen Befragung ausnahmsweise absehen und gestützt auf die aufschlussreichen Akten entscheiden (vgl. vorstehend Erwägung 2.d). Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Ar. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Wie aus dem Eintrittsbericht der PDGR vom 20. April 2014 hervorgeht, ist der Beschwerdeführer aktuell arbeitslos und hat massive Geldschulden (vgl. act. 03.3). In Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, werden dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb keine Verfahrenskosten auferlegt. Sowohl die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'500.-- als auch die Kosten für die Begutachtung in Höhe von CHF 1'437.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.-- sowie die Gutachterkosten in Höhe von CHF 1'437.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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