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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 25.06.2014 ZK1 2014 48

June 25, 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,928 words·~15 min·8

Summary

Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 25. Juni 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 48 03. Juli 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Decurtins In der zivilrechtlichen Beschwerde des Dr. med. X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 19. März 2014, mitgeteilt am 27. März 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 30. Juli 2013 erstattete A._____ von der B._____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden eine Gefährdungsmeldung mit Bezug auf X._____ (vgl. KESB act. 3). Bei einem Sturz am 23. Juli 2013 habe dieser eine Hirnblutung mit Schädigung des Sprachzentrums erlitten. Seine zunehmende Desorientierung, gepaart mit der seit längerer Zeit bestehenden Hörbehinderung, erfordere die Prüfung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 teilte die KESB Nordbünden X._____ mit, dass sie gestützt auf diese Gefährdungsmeldung ein Abklärungsverfahren über ihn eröffne (vgl. KESB act. 5). B. Dr. med. C._____, Oberärztin der Psychiatrischen Dienste Graubünden, untersuchte X._____ am 7. August 2013 im Kantonsspital Graubünden. Als Folge des mittelschweren Schädelhirntraumas vom 23. Juli 2013 attestierte sie ihm eine beeinträchtigende Sprach- und Schluckstörung sowie Aufmerksamkeitsstörungen und Verwirrtheit, welche auf ein Delir oder auf eine Demenz zurückzuführen seien. Da die Urteilsfähigkeit zum Untersuchungszeitpunkt deutlich eingeschränkt gewesen war, ordnete sie eine Verlaufskontrolle an (vgl. KESB act. 8). C. Am 11. September 2013 wurde X._____ ins Altersheim D._____ in O.1_____ verlegt, wo er am 2. Oktober 2013 von E._____ von der KESB zur geplanten Erwachsenenschutzmassnahme angehört wurde. Dabei zeigte sich, dass X._____ kein Gespräch führen konnte und insbesondere nicht in der Lage war, einfache sprachliche Inhalte, geschweige denn grössere Gesprächszusammenhänge zu erfassen (vgl. KESB act. 15). D. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 beauftragte die KESB med. prakt. F._____, Heimarzt der D._____, mit der Erstellung eines aktuellen Arztzeugnisses über X._____ (vgl. KESB act. 13). Aus dem entsprechenden Zeugnis vom 9. Januar 2014 geht hervor, dass aufgrund der Einschränkungen nach dem Schädelhirntrauma anlässlich der Visiten kein vernünftiges Gespräch möglich gewesen sei. Die im Kantonsspital Graubünden festgestellten Defizite hätten sich bisher nicht gebessert und seine Urteils- und Handlungsfähigkeit sei weiterhin stark eingeschränkt, was sich aufgrund des Ausmasses der Hirnblutungen und des bisherigen Verlaufs wohl nicht mehr ändern werde. Angesichts des grossen Pflegeaufwands scheint eine Rückkehr nach Hause seiner Ansicht nach nicht mehr möglich zu sein. Dennoch erachtet med. prakt. F._____ eine Anhörung von X._____ hin-

Seite 3 — 10 sichtlich der geplanten Beistandschaft als verhältnismässig. Es könne jedoch sein, dass X._____ sehr aufbrausend reagieren werde (vgl. KESB act. 22). E. Aus diversen Korrespondenzen zwischen der KESB und G._____, einem von zwei Neffen von X._____, ergibt sich, dass G._____ seit ungefähr einem Jahr die Administration und − in Zusammenarbeit mit H._____ von der Bank._____ − die Finanzen für seinen Onkel erledigt, ohne jedoch über eine schriftliche Vollmacht zu verfügen. Laut Aussagen von G._____ besitze X._____ ein beträchtliches Vermögen und mehrere Liegenschaften, welche im Rahmen einer Stiftung von einer Treuhänderin verwaltet würden. Zur Vermeidung von familieninternen Spannungen wollte G._____ als vermutlich testamentarisch bedachte Person das Amt des Vermögensbeistandes nicht übernehmen. Er erklärte sich jedoch bereit, die Beistandschaft hinsichtlich der Personensorge zu übernehmen. Zur Übernahme der Beistandschaft hinsichtlich der Vermögenssorge erklärte sich H._____, ein Treuhänder aus O.2_____, bereit (vgl. KESB act. 26). Weil X._____ zeitweise sehr grosszügig sei, regte G._____ an, den Entzug der Handlungsfähigkeit zu prüfen (vgl. KESB act. 27). F. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 19. März 2014 errichtete die KESB Nordbünden für X._____ eine Beistandschaft, ohne dass dieser vorgängig angehört wurde. In den Bereichen Vermögensverwaltung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen wurde H._____ und in den Bereichen Wohnen, Medizin und Gesundheit wurde G._____ als Beistand eingesetzt. Letzterer erhielt zudem die Befugnis, die Wohnräume von X._____ zu betreten und − wie auch H._____ − soweit erforderlich dessen Post zu öffnen (vgl. zur detaillierten Ausgestaltung das Dispositiv des angefochtenen Entscheids sowie auch die Ernennungsurkunden in KESB act. 32 und 33). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'630.-- wurden vorläufig bei der Prozedur belassen. G. Am 29. März 2014 kam G._____ seiner Verpflichtung gemäss Dispositiv- Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids nach und informierte X._____ über den Entscheid der KESB (vgl. KESB act. 36). H. Mit Eingabe vom 21. April 2014 erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) unter Mithilfe von I._____, seinem anderen Neffen, gegen den Entscheid der KESB vom 19. März 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Er sei im Zusammenhang mit dieser Zwangsmassnahme weder vorinformiert noch angehört worden und sei nicht einverstanden, dass er von einer fremden Drittperson verwaltet werden solle.

Seite 4 — 10 I. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 beantragte die KESB Nordbünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten verzichtete sie auf weitere Ausführungen. J. Am 5. Juni 2014 nahm I._____ Einsicht in die Akten der KESB und reichte dem Kantonsgericht von Graubünden am 8. Juni 2014 eine Stellungnahme ein. K. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist somit als unmittelbar Betroffener des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 7001, S. 7085; Steck, Basler Kommentar, N 42 zu Art. 450 ZGB). Der angefochtene Entscheid der KESB vom 19. März 2014 wurde am 27. März 2014 eröffnet und dem Beschwerdeführer durch G._____ am 29. März 2014 mitgeteilt (vgl. KESB act. 36). Die Beschwerde vom 21. April 2014 erfolgte demnach innert Frist, weshalb auf sie einzutreten. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom

Seite 5 — 10 Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, Basler Kommentar, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 19. März 2014 betreffend die in Sachen des Beschwerdeführers zu errichtende Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB mit umfassender Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB. Der Beschwerdeführer wehrt

Seite 6 — 10 sich gegen diese Anordnung einer Beistandschaft gegen seinen Willen und rügt insbesondere, dass er diesbezüglich weder vorinformiert noch angehört worden sei. b) Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach wird eine Beistandschaft bei einer volljährigen Person dann errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorübergehender Schwächezustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen resultiert, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, erübrigt sich im vorliegenden Verfahren die Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der angeordneten Beistandschaft. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mit der Anordnung der Beistandschaft nicht einverstanden und werde den angefochtenen Entscheid deshalb nicht akzeptieren, ist jedoch zu erwähnen, dass zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft die Zustimmung der betroffenen Person nicht erforderlich ist; eine solche kann auch gegen ihren Willen angeordnet werden (vgl. Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.]), Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 10 zu Art. 394 ZGB). Sein Argument, er sei hinsichtlich dieser Zwangsmassnahme nicht vorinformiert worden, verfängt ebenfalls nicht. Am 31. Juli 2013 wurde er seitens der KESB Nordbünden schriftlich darüber informiert, dass gestützt auf die eingegangene Gefährdungsmeldung ein Abklärungsverfahren über ihn eröffnet werde, und in der Folge wurde er in diesem Zusammenhang sowohl von Dr. med. C._____ und med. prakt. F._____ als auch von E._____ von der KESB besucht. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht immer in der Lage war, diese Besuche richtig einzuordnen und im Gesamtkontext zu erfassen. In dieser Hinsicht sind der KESB jedoch keine Verfahrensfehler vorzuwerfen. c) Einer eingehenden Prüfung bedarf jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei hinsichtlich der angeordneten Beistandschaft nicht angehört worden. Art. 447 Abs. 1 ZGB schreibt nämlich vor, dass die von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffene Person von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zwingend anzuhören ist. Dieses Recht auf persönliche Anhörung ist Teil des umfassenderen verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie des allgemeinen Grundsatzes auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101).

Seite 7 — 10 c/aa) Die persönliche Anhörung verfolgt zweierlei Ziele: Zum einen stellt sie ein Mitwirkungsrecht dar und wahrt damit die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person. Im Rahmen der persönlichen Anhörung ist die betroffene Person nicht nur in allgemeiner Form von der in Aussicht genommenen Massnahme zu informieren, sondern es ist ihr über sämtliche Einzeltatsachen Kenntnis zu geben, auf die sich die KESB bei ihrem Entscheid stützen will. Auch zu den wesentlichen Modalitäten einer geplanten Massnahme − wie etwa zur Person eines allfälligen Beistands − ist die betroffene Person anzuhören (vgl. dazu Auer/Marti, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 447 ZGB). Zum anderen bildet die persönliche Anhörung − als Konsequenz des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes − ein Mittel zur Sachverhaltsabklärung: Sie soll der KESB einen aktuellen, eigenen und unverfälschten Eindruck von der betroffenen Person verschaffen. So ist eine persönliche Anhörung bei der Anordnung von Massnahmen aufgrund der stark persönlichkeitsbezogenen Natur des Verfahrensgegenstandes regelmässig unentbehrlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der beabsichtigten Anordnung eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einhergeht. Soweit bei der Anhörung die Sachverhaltsabklärung im Vordergrund steht, spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person urteilsfähig ist oder nicht; auch urteilsunfähige Personen sind anzuhören, auch wenn die Anhörung von Personen, die sich überhaupt nicht (mehr) äussern können, eher einen Augenschein denn eine förmliche Einvernahme darstellt. Auf eine der Sachverhaltsfeststellung dienenden Anhörung kann selbst dann nicht verzichtet werden, wenn sich die betroffenen Person dieser widersetzen sollte (vgl. zum Ganzen Auer/Marti, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 447 ZGB sowie Steck, FamKommentar, N 9 zu Art. 447 ZGB und zum Verzicht nachfolgende Erwägung 3.c/cc). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es, dass die Anhörung möglichst schonend durchgeführt wird. Dies bedeutet unter anderem, dass die Befragung ausnahmsweise am Aufenthaltsort der betroffenen Person stattfinden kann, sofern eine Anhörung in den Räumlichkeiten der KESB aufgrund des Gesundheitszustandes des Betroffenen nicht zumutbar ist. Über die Anhörung ist ein Protokoll zu erstellen, selbst wenn eine Befragung zufolge Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person nicht möglich ist (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 447 ZGB sowie Steck, FamKommentar, N 12 ff. zu Art. 447 ZGB). c/bb) Auch wenn die Anhörung theoretisch an eine aussenstehende Fachperson delegiert werden kann, folgt aus dem Unmittelbarkeitsprinzip, dass sich die für den Entscheid verantwortliche Behörde im Regelfall − insbesondere dann, wenn die persönliche Anhörung auch der Sachverhaltsabklärung dient − selbst ein Bild über die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu verschaffen hat. Die Unter-

Seite 8 — 10 suchung durch med. prakt. F._____, welche im Rahmen der Erstellung des angeforderten ärztlichen Zeugnisses erfolgte, ist folglich nicht als delegierte Anhörung im Sinne von Art. 447 ZGB zu qualifizieren. Es reicht aus, wenn die betroffene Person von einem Einzelmitglied der Behörde angehört wird − eine Anhörung durch das Kollegium ist nicht vorgeschrieben (vgl. Art. 58a Abs. 1 EGzZGB sowie Steck, FamKommentar, N 10 f. zu Art. 447 ZGB und Auer/Marti, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 447 ZGB). c/cc) Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB sind Ausnahmen von der Pflicht zur persönlichen Anhörung nur zulässig, wenn diese nach den gesamten Umständen als unverhältnismässig erscheint. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ergänzende Anordnungen zu treffen sind oder eine bestehende Massnahme erweitert werden muss, sich die betroffene Person aber nicht mehr äussern kann, weil sie beispielsweise im Koma liegt (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 7079). Von einer persönlichen Anhörung kann zudem abgesehen werden, wenn es auf den persönlichen Eindruck des Betroffenen nicht (mehr) ankommt, weil beispielsweise eine Massnahme aufgehoben wird oder wenn ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen. Der Umstand allein, dass die physische oder psychische Gesundheit der betroffenen Person die Durchführung erschwert, lässt eine persönliche Anhörung jedoch nicht von vornherein als unnötig erscheinen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7079). Wie bereits erwähnt, hat eine Anhörung auch dann stattzufinden, wenn ein Gespräch infolge des psychischen oder physischen Zustandes nicht mehr möglich ist (vgl. vorstehend Erwägung 3.c/aa). Soweit sich die persönliche Anhörung nicht im Mitwirkungsrecht erschöpft, sondern auch der Sachverhaltsfeststellung dient, hat sie auch bei einer allfälligen Weigerung des Betroffenen stattzufinden (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 11 und 28 zu Art. 447 ZGB; a.A. offenbar Steck, FamKommentar, N 17 zu Art. 447 ZGB mit Verweis auf Botschaft, a.a.O., S. 7079). d) Vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids der KESB hat keine Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden. Die KESB begründete dies in ihrem Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Arztbericht aufgrund der Sprach- und Auffassungsprobleme nicht in der Lage sei, Gegenstand und Tragweite einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme zu verstehen bzw. eine dazu gebildete eigene Meinung zum Ausdruck zu bringen (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). Diese ungenügende Begründung der Vorinstanz widerspricht nicht nur der vorstehend ausgeführten Rechtslage, sondern berücksichtigt auch die Aktenlage nur unzureichend. Zwar hatte E._____, Behördenmitglied der KESB und in der vorliegenden Angelegenheit Verfahrensleiter, den Beschwerdeführer im

Seite 9 — 10 Altersheim D._____ besucht und sehr starke Kommunikationsprobleme sowie eine Sprachstörung festgestellt (vgl. KESB act. 15). Dieser Besuch fand jedoch am 2. Oktober 2013 und damit rund ein halbes Jahr vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids statt. Zu diesem Zeitpunkt wurden noch keine erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen angesprochen. Trotz der festgestellten Defizite war der Beschwerdeführer anlässlich dieses Besuchs aber in der Lage, Ausführungen über seine Gesundheit zu machen. So klagte er über Störungen seines Hörgerätes, über Schluckstörungen, Unsicherheit beim Laufen, hohe Müdigkeit sowie eine Gewichtsabnahme. Unbehelflich ist sodann der von der KESB in ihrem Entscheid gemachte Hinweis auf den Arztbericht von med. prakt. F._____, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Januar 2014. Nicht wiedergegeben wurde nämlich diejenige Passage im Arztbericht, wonach es gerade nicht unverhältnismässig sei, den Patienten anzuhören (vgl. KESB act. 22). Dem Arztbericht zufolge könne es jedoch sein, dass Herr X._____ sehr aufbrausend reagiere. Unter diesen Umständen bestand kein hinreichender Grund, von einer Anhörung des Beschwerdeführers abzusehen; weder ging aus den Äusserungen des Beschwerdeführer eine ablehnende Haltung hervor noch rechtfertigen es die gesundheitlichen Probleme oder die gemäss Arztbericht zu erwartende Reaktion, von einer persönlichen Anhörung abzusehen (vgl. dazu vorstehend Erwägung 3.c/cc). Folglich hätte der Beschwerdeführer vor der Anordnung der Beistandschaft zwingend durch ein Mitglied der KESB angehört werden müssen. 4. Aufgrund dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Angelegenheit wird an die KESB Nordbünden zurückgewiesen, welche die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung durchzuführen und einen neuen Entscheid zu fällen hat. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.-- zu Lasten des Kantons Graubünden. Mangels eines entsprechenden Antrags wird dem Beschwerdeführer keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der KESB Nordbünden vom 19. März 2014 wird aufgehoben. 2. Die KESB Nordbünden wird angewiesen, die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen und anschliessend einen neuen Entscheid zu fällen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Mitteilung an:

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