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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 25.04.2014 ZK1 2014 23

April 25, 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,317 words·~27 min·8

Summary

Besuchsrecht (vorsorgliche Massnahmen) | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 25. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 23 30. April 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sybille Plouda Gilardoni, Via Cresperone 11, 6932 Lugano-Breganzona, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa vom 6. Februar 2014, mitgeteilt am 20. Februar 2014, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Besuchsrecht (vorsorgliche Massnahmen), hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am 26. Juli 2011, ist die Tochter der unverheirateten und keinen gemeinsamen Haushalt führenden Eltern Y._____ und X._____. Die Mutter ist die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut. Der Vater anerkannte das Kind nach einem Vaterschaftstest am 9. Februar 2012. In einem von der damaligen Vormundschaftsbehörde Moesa genehmigten Unterhaltsvertrag einigten sich die Eltern am 27. Februar 2012 über die vom Vater zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge für A._____ sowie über das Besuchsrecht während ihren ersten vier Lebensjahren. Im Herbst 2013 liess X._____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelbünden/Moesa mitteilen, dass er die gemeinsame elterliche Sorge über A._____ beantragen werde, sobald die entsprechenden Gesetzesänderungen in Kraft getreten seien. Ausserdem wünsche er eine Ausdehnung des bestehenden Besuchsrechts. B. Am 10. Dezember 2013 wandte sich Y._____ an die KESB Mittelbünden/Moesa und berichtete, A._____ habe am 5. Dezember 2013 beim Wechseln der Windeln über Schmerzen im genitalen Bereich geklagt und dies damit begründet, dass der Vater "ha messo Pfiffeli lì". Y._____ habe sofort die Kinderärztin Dr. B._____ verständigt, die ihr geraten hätte, das centro GIMI (Gruppo Interdisciplinare contro il Maltrattamento Infantile) oder eine psychologische beziehungsweise psychiatrische Fachperson zu kontaktieren. Der Psychologe Dr. C._____ habe sie sodann an das UFAM (Ufficio delle famiglie e dei minorenni) verwiesen, welches ihre Anfrage an D._____ von der Opferhilfestelle weitergeleitet habe. In der Folge sei eine Untersuchung von A._____ im Spital O.1_____ durchgeführt worden, welche jedoch zu keinem klaren Ergebnis geführt habe. Bis die Sachlage geklärt sei, beantrage sie eine Sistierung des Besuchsrechts. C. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2013, gleichentags mitgeteilt, verfügte die Leiterin der KESB Mittelbünden/Moesa superprovisorisch eine sofortige Sistierung des Besuchsrechts. Gleichzeitig lud sie den Vater X._____ für eine Anhörung am 17. Dezember 2013 vor. Des Weiteren holte sie den medizinischen Bericht der Untersuchung von A._____ ein, welche jedoch abgesehen von kleinen Hämatomen am Gesäss, die auf vorangegangene Stürze zurückgeführt werden können, nichts Auffälliges ergab. D. Anlässlich seiner Anhörung vom 17. Dezember 2013 führte X._____ aus, dass er nur das Beste für seine Tochter und damit verbunden auch ein gutes Ver-

Seite 3 — 16 hältnis zur Mutter des Kindes wünsche. Er wolle A._____ so schnell wie möglich wiedersehen, er werde aber für die weitere Dauer des Besuchsverbots keinen Kontakt zu Mutter und Kind aufnehmen. E. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 an die KESB Mittelbünden/Moesa liess X._____ durch seine Rechtsvertreterin mitteilen, dass der von Y._____ geäusserte Verdacht eines sexuellen Übergriffs an A._____ höchstwahrscheinlich eine reine Erfindung sei, die im Rahmen einer bewusst oder unbewusst geführten Strategie erfolgt sei, der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenzuwirken. Y._____ wolle offensichtlich durch ihre haltlose, feindselige Anschuldigung das bis jetzt - trotz ihres zuweilen unfairen und geradezu provokatorischen Verhaltens X._____ gegenüber - von diesem regelmässig und liebevoll ausgeübte Besuchsrecht sabotieren. Er beantragte schliesslich neben der Einholung von Gutachten und der Erteilung von Weisungen an Y._____ die sofortige Wiederinkraftsetzung des Besuchsrechts. F. Am 27. Dezember 2013 nahm die KESB Mittelbünden/Moesa mit dem zuständigen Arzt im Spital O.1_____, Dr. E._____, telefonischen Kontakt auf. Dieser habe ausgeführt, dass das Fehlen eines traumatischen Verhaltens weder positiv noch negativ gewertet werden könne. Für die Ärzte sei es schwierig, eine Bewertung vorzunehmen. In der Zwischenzeit sei es wichtig, ein beaufsichtigtes Besuchsrecht zu prüfen. Ausserdem empfehle er eine Befragung des Mädchens. G. Mit superprovisorischer Verfügung vom 2. Januar 2014 widerrief die KESB Mittelbünden/Moesa ihre Verfügung vom 11. Dezember 2013 und legte einen ersten Termin für den 8. Januar 2014 für einen beaufsichtigten Besuch in der Einrichtung F._____ in O.2_____ fest. Gleichzeitig setzte sie eine gemeinsame Anhörung der Eltern für den 17. Januar 2014 fest. H. Gemäss Aktennotiz der KESB Mittelbünden/Moesa teilte die Psychotherapeutin G._____ am 14. Januar 2014 mit, dass A._____ am Ende eines Termins geäussert habe, die Mutter sei wütend auf sie, weil der Papa "ha messo il Pfiffeli". Auf entsprechende Nachfrage hin, habe es A._____ an einer Puppe gezeigt. I. Am 17. Januar 2014 fand vor der KESB Mittelbünden/Moesa eine gemeinsame Anhörung der Eltern statt. Nachdem beide Elternteile ihre Darstellung der Geschehnisse anbringen konnten, wurden weitere Termine für die Ausübung des (beaufsichtigten) Besuchsrechts festgelegt.

Seite 4 — 16 J. Am 27. Januar 2014 liess X._____ der KESB Mittelbünden/Moesa Meldung erstatten, dass A._____ anlässlich des beaufsichtigten Treffens vom Vortag während des Windelwechsels zu ihm gesagt habe, er solle das "Pfiffeli nöd inetue". Zudem habe sie kurz die Oberschenkel zusammengeklemmt. Wie die späteren Abklärungen ergaben, haben die anwesenden Betreuerinnen von diesem Vorfall nichts mitbekommen. K. Mit Entscheid vom 6. Februar 2014, mitgeteilt am 20. Februar 2014, erkannte die KESB Mittelbünden/Moesa wie folgt: "1. Al padre é riconosciuto un diritto di visita da esercitare nel modo seguente: - Il sabato dalle ore 10.00 alle ore 12.00 e la domenica dalle ore 10.00 alle ore 12.00 ogni due settimane presso il F._____ dell'Istituto Von Mentlen di O.2_____ (diritto di visita strettamente sorvegliato); - la prima volta il sabato 8 marzo 2014 dalle ore 10.00 alle ore 12.00 e la domenica 9 marzo 2014 dalle ore 10.00 alle ore 12.00. Nel caso di impedimenti da parte del F._____, da parte die genitori o per malattia di A._____ il diritto di visita andrà recuperato concordando la nuova data direttamente con il F._____. 2. Il diritto di visita strettamente sorvegliato fissato alla cifra 1. della presente decisione ha validità fino al 30 settembre 2014. Alla scadenza di questo termine l'APMA emetterà una nuova decisione. 3. Onde garantire l'obbligo di collaborare all'accertamento dei fatti viene ordinato quanto segue: - alle operatrici del F._____ di O.2_____ di informare almeno ogni due mesi l'APMA sull'evolversi della situazione e nel caso di fatti rilevanti informare immediatamente l'APMA; - a D._____ e alla psicologa G._____ di informare almeno ogni due mesi l'APMA sull'evolversi della situazione e nel caso di fatti rilevanti informare immediatamente l'APMA; - alla pediatra dr.ssa B._____ di informare almeno ogni due mesi l'APMA sull'evolversi della situazione e nel caso di fatti rilevanti informare immediatamente l'APMA. 4. Le spese di procedura vengono fissate in fr. 1'410.-. 5. Le spese di procedura di fr. 1'410.- (cifra 4.) sono posto a carico dei genitori di A._____ in ragione di un mezzo ciascuno, e più precisamente fr. 705.- a carico di Y._____ e fr. 705.- a carico di X._____. 6. Contro la presente decisione può essere interposto, entro 10 giorni dalla notifica, reclamo scritto e motivato al Tribunale del Cantonale dei Grigioni, Poststrasse 14, 7002 Coira (art. 450 segg. CC, art. 60 cpv. 1 LICC). L'effetto sospensivo del reclamo è revocato (art. 450c CC).

Seite 5 — 16 7. (Mitteilung)." Zur Begründung führte sie aus, dass es gestützt auf die bisherigen Fakten in diesem Stadium des Verfahrens nicht möglich sei, einen definitiven Entscheid zu treffen. Zum Schutz von A._____ seien für die weitere Dauer des von der KESB Mittelbünden/Moesa eröffneten Verfahrens vorsorgliche Massnahmen in der Form eines beaufsichtigten Besuchsrechts zu treffen. Gestützt auf Art. 448 Abs. 1 ZGB seien die bisher am Verfahren beteiligten Personen zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts zu verpflichten. L. Mit Eingabe vom 3. März 2014 liess X._____ sowohl Beschwerde gegen die Verfügung der KESB Mittelbünden/Moesa vom 6. Februar 2014 an das Kantonsgericht von Graubünden wie auch Aufsichtsbeschwerde gegen die KESB Mittelbünden/Moesa, insbesondere gegen die Leiterin der Zweigstelle O.3_____, L._____ erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: "1. Die Verfügung der KESB Mittelbünden/Moesa vom 6./20. Februar 2014 sei aufzuheben und es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu belassen. Dementsprechend sei das Besuchsrecht zwischen A._____ und X._____ sofort wieder in Kraft zu setzen, und zwar im zeitlichen Ausmass, wie es seit März 2013 bis zum 5. Dezember 2013 gelebt wurde (die eine Woche einen vollen Tag, die andere Woche zwei volle Tage, jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr). 2. Eventualiter sei die Verfügung der KESB Mittelbünden/Moesa vom 6./20. Februar 2014 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu belassen und anstatt des streng beaufsichtigten ab sofort ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Als Begleitperson sei H._____ zu nennen. 3. Die beim F._____ O.2_____, bei Dr. med B._____ und bei I._____/G._____ einzuholenden schriftlichen, mit den jeweiligen Daten versehenen Berichte haben monatlich zu erfolgen, und zwar jeweils auf den 20. eines Monats. Bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht sei die zwangsweise Durchsetzung gemäss Art. 448 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 58b EGzZGB anzudrohen. Frau Dr. med. B._____ sei zudem gestützt auf ihr bisheriges Verhalten die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB anzudrohen, welcher besagt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". 4. Die Psychologin Frau G._____ sei zu verpflichten, A._____ ab sofort alleine, d.h. ohne das Beisein ihrer Mutter Y._____ zu betreuen. 5. Frau Y._____ sei auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen, und es sei ihr gestützt auf Art. 307 ZGB die Weisung zu erteilen, gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB alles zu unterlassen, was das Verhältnis von A._____ zum Vater beeinträchtigt, und der KESB zuhanden von X._____ gemäss

Seite 6 — 16 Art. 275a Abs. 1 ZGB wahrheitsgetreu und aussagekräftig über den Gesundheitszustand von A._____ Auskunft zu erteilen. 6. Sämtliche A._____ behandelnden Ärztinnen seien gestützt auf Art. 448 ZGB anzuweisen, so z.B. Dr. med. J._____, in ihren ärztlichen Zeugnissen zu schreiben, um was für eine Krankheit es sich handelte. 7. Es sei die KESB Mittelbünden/Moesa unter Ansetzung einer kurzen (maximal 10-tägigen) Frist zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten über Y._____ anzuordnen, welches insbesondere auch ihre Vorgeschichte durchleuchtet. 8. Es sei Y._____ unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, sofort sämtliche Betreuungspersonen von A._____ namentlich zu nennen, um die Abklärung des Betreuungsumfelds von A._____ zu ermöglichen. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". 9. Es sei die KESB Mittelbünden/Moesa unter Ansetzung einer kurzen (maximal 10-tägigen) Frist zu verpflichten, nach Erhalt der Namen der Betreuungspersonen diese vorzuladen, gründlich zu befragen und die entsprechenden Aussagen zu protokollieren. 10. Es sei die Leiterin der KESB Mittelbünden/Moesa, Frau lic. iur. Gabriella Hunziker dazu zu verpflichten, gemäss Art. 45 EG ZGB die Führung der Zweistelle O.3_____ konsequent zu überwachen. 11. Es sie die Leiterin der Zweigstelle O.3_____ zu ermahnen, ihrem Kindesschutzmandat gemäss Art. 39 EG ZGB gerecht zu werden, ihre jeweiligen Gesuche um Erkundigung etc. mit Fristen zu versehen, die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, das Gleichbehandlungsgebot und speziell das für Kinderbelange geltende Summarverfahren zu beachten sowie keine Vorverurteilungen vorzunehmen. 12. Subeventualiter sie die Behandlung des vorliegenden Verfahrens ex Art. 36 Abs. 3 KESV an eine andere Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu delegieren. 13. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten von Y._____ und der KESB Mittelbünden/Moesa." M. Mit Stellungnahme vom 12. März 2014 wies Y._____ sämtliche Vorwürfe gegen sich und die anderen Personen, welche mit dem Fall beschäftigt seien, zurück. N. Die KESB Mittelbünden/Moesa beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2014 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Des Weiteren sei die Kosten- und Entschädigungsfolge nach Gesetz festzulegen.

Seite 7 — 16 O. Nach Abschluss des Schriftenwechsels liess X._____ mit Eingabe vom 18. April 2014 weitere Akten einreichen (Bericht F._____ vom 2. April 2014, E-Mail- Verkehr betreffend Besuchsrecht) und sein Rechtsbegehren wie folgt ergänzen: "2a) Subeventualiter sei die Verfügung der KESB Mittelbünden/Moesa vom 6./20. Februar 2014 aufzuheben und es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu belassen. Gestützt v.a. auf den Bericht des F._____ vom 2. April 2014 sei ein wöchentliches beaufsichtigtes Besuchsrecht anzuordnen, alternierend im F._____ von O.2_____ und von O.4_____." Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält zum einen eine an das Kantonsgericht von Graubünden gerichtete Beschwerde gegen die Verfügung der KESB Mittelbünden/Moesa vom 6. Februar 2014 im Sinne von Art. 60 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) und zum anderen eine an den Vorsteher des Departements für Justiz, Sicherheit und Soziales (recte: Regierung) gerichtete Aufsichtsbeschwerde gegen die KESB Mittelbünden/Moesa, insbesondere gegen die Leiterin der Zweigstelle O.3_____, L._____. Darin wurden Anträge gestellt und Begründungen angeführt ohne dazulegen, ob diese nun die Aufsichtsbeschwerde oder die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 60 EGzZGB betreffen. Dies ist zu beanstanden. Es geht nicht an und widerspricht der anwaltlichen Sorgfaltspflicht, in der gleichen Eingabe zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe an zwei verschiedene Instanzen zu richten und Anträge und Begründung zu vermischen. Das Gericht muss notwendigerweise klaren verfahrensrechtlichen Verhältnissen gegenübergestellt werden. Der Gang der Rechtspflege darf nicht unnötig behindert und die Ressourcen der Justiz unnötig gebunden werden. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in einer Rechtsschrift die sie betreffenden Beschwerdebegehren und Begründungen zusammenzusuchen. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, klar zu differenzieren und in verschiedenen Beschwerdeschriften aufzuzeigen, welche Begehren von der Aufsichtsbehörde und welche von der gerichtlichen Beschwerdeinstanz zu beurteilen sind. Dies umso mehr, wenn der Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten ist, zumal bei Rechtsanwälten ein strengerer Massstab anzulegen ist. Im vorliegenden Fall erübrigt es sich jedoch, eine Nachfrist im Sinne von

Seite 8 — 16 Art. 132 Abs. 2 ZPO zur Verbesserung anzusetzen, zumal die Beschwerde - soweit sie in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts fällt - ohnehin abzuweisen ist, was in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird. Einleitend kann festgehalten werden, dass auf den Teil der Beschwerde, welcher sich gegen das Verhalten und die Vorgehensweise der KESB Mittelbünden/Moesa richtet, nicht eingetreten werden kann, soweit deren Beurteilung in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde fällt. 2. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Eingabe vom 3. März 2014 eine Aneinanderreihung von ungebührlichen Angriffen und Unterstellungen enthält, welche sich gegen die Kindsmutter, die Leiterin der KESB-Aussenstelle O.3_____ und andere Verfahrensbeteiligte richtet. Diese entbehren grösstenteils jeglicher sachlicher Grundlage und verstossen gegen die allgemein gültigen Anstandsregeln. Gerade bei einem solch sensiblen Thema wie dem Kindesschutz wird von einer Rechtsanwältin erwartet, dass sie versucht, einer Eskalation der Streitigkeit entgegenzuwirken und nicht zusätzliche Emotionen schürt. Dass vorliegend Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen und es einzig darum geht, das Kind zu schützen, bis weitere Erkenntnisse vorliegen, wird völlig ausser Acht gelassen. Konkret wird jede noch so geringfügige Tätigkeit der KESB mit kleinlicher Kritik überzogen. Es wird eine Komplott-Theorie aufgebaut, indem die Kindsmutter verdächtigt wird, den Vorfall bloss erfunden zu haben, um das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter über A._____ zu verhindern. Der Leiterin der KESB wird unterstellt, sie habe sich mit der Kindsmutter gegen den Vater verschworen, ohne dass sich in den Akten auch nur einigermassen schlüssige Hinweise dafür finden lassen. Eine derartige Rechtsschrift ist ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO und müsste auch aus diesem Grund zur Verbesserung zurückgewiesen werden. Darauf wird aber verzichtet, weil die Beschwerde wie sich nachfolgend zeigen wird - ohnehin unbegründet ist. 3.a) Was die weiteren Eintretensvoraussetzungen betrifft, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB im Kindesschutzverfahren die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar sind. Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Kindesschutzverfahren kann daher gestützt auf Art. 445 Abs. 3 ZGB innert 10 Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden. Gerichtliche Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung

Seite 9 — 16 des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdebefugnis von X._____ ist offensichtlich gegeben und die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 3. März 2014 gewahrt. Insofern kann darauf eingetreten werden. b) Die Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB ist ein devolutives, das heisst ein die Zuständigkeit überwälzendes, und damit vollkommenes Rechtsmittel. Das Verfahren geht mit der Anfechtung mit den vollständigen Akten auf die Rechtsmittelinstanz über. Diese überprüft und beurteilt in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB) den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Ob allerdings im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden trotz geltender Untersuchungs- und Offizialmaxime auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist neue Anträge gestellt und neue Beweismittel eingereicht werden dürfen, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, da sich der neue Eventualantrag ohnehin als unbegründet erweist (vgl. E. 5c am Ende; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 138 III 625, wo im Berufungsverfahren eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt wurde). c) Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Die KESB Mittelbünden/Moesa hat die aufschiebende Wirkung im angefochtenen Entscheid jedoch ausdrücklich aufgehoben (vgl. Ziff. 6 des Dispositivs). Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Verfahren das Belassen der aufschiebenden Wirkung. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird dieser Antrag jedoch hinfällig. 4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall ist die Verfügung der KESB Mittelbünden/Moesa vom 6. Februar 2014, mit welcher vorsorgliche Massnahmen im Sinne eines beaufsichtigten Besuchsrechts angeordnet wurden. Dieser vorsorglichen Massnahme vorausgegangen sind zwei superprovisorische Verfügungen des verfahrensleitenden KESB- Mitglieds (zur Kompetenz vgl. Art. 58 Abs. 2 lit. a EGzZGB). Mit der ersten Verfügung vom 11. Dezember 2013 wurde das Besuchsrecht des Vaters aufgrund der eingegangenen Gefährdungsmeldung vorerst suspendiert, was mit der zweiten

Seite 10 — 16 Verfügung vom 2. Januar 2014 (teilweise) wieder rückgängig gemacht wurde, indem dem Vater ein beaufsichtigtes Besuchsrecht von jeweils zwei Stunden beim F._____ in O.2_____ gewährt wurde. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, es sei fraglich, ob es prozessual zulässig sei, vor dem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen zweimal eine superprovisorische Verfügung zu erlassen. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen einzig die besondere Dringlichkeit im Sinne von Art. 445 Abs. 2 ZGB ist. Nach ersten Abklärungen bei Fachleuten und der Opferhilfestelle erachtete die Verfahrensleiterin ein vollständiges Besuchsverbot wie in der ersten Verfügung zurecht auferlegt, offenbar nicht mehr als verhältnismässig und lockerte dieses, indem sie ein beaufsichtigtes Besuchsrecht anordnete. Die besondere Dringlichkeit wurde augenscheinlich darin gesehen, dass es für den Vater nicht mehr zumutbar sei, bis zum Erlass einer ordentlichen vorläufigen Massnahme auf den Kontakt mit seiner Tochter völlig zu verzichten. Die zweite superprovisorische Massnahme kam somit lediglich dem Vater zugute und es fehlt ihm offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse, diese Vorgehensweise zu rügen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das Besuchsrecht zwischen ihm und seiner Tochter sofort wieder in Kraft zu setzen, und zwar im zeitlichen Ausmass, wie es seit März 2013 bis zum 5. Dezember 2013 gelebt worden sei. Eventualiter sei anstelle des streng beaufsichtigten Besuchsrechts ab sofort ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. a) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes, in Betracht. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweige-

Seite 11 — 16 rung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden, so verbietet sich die Verweigerung des persönlichen Verkehrs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 Urteil vom 20. August 2013 mit Hinweis auf BGE 122 III 404 E. 3b und 3c S. 407 f.; SJ 2010 I S. 314). b) Kann ein Kontakt zwischen einem Elternteil und dem Kind im Rahmen einer Umgangsregelung vorübergehend oder längerfristig nicht verantwortet oder durchgeführt werden, stehen verschiedene Optionen zur Regelung des begleiteten Besuchsrechts zur Verfügung. Grundsätzlich können verschiedene Gründe für ein begleitetes Besuchsrecht sprechen, beispielsweise auch ein unbewiesener, aber nicht ausgeräumter Verdacht auf Misshandlung oder Vernachlässigung. Eine erste Option ist der unterstützende oder begleitete Umgang. In der Schweiz bieten Begegnungszentren, meist in Räumlichkeiten, die an anderen Tagen ebenfalls für die Kinderbetreuung genutzt werden, Möglichkeiten des Kontaktes. In der Regel wird das Kind vom sorgeberechtigten Elternteil gebracht und erwartet die Ankunft des anderen Elternteils, mit dem es dann mehrere Stunden verbringt. Anwesende Fachpersonen, die für drei bis vier Familien gleichzeitig zuständig sind, fungieren als Ansprechpartner. Sie sind normalerweise bei den Interaktionen zwischen Kind und Elternteil nicht unmittelbar und ständig dabei. Typische Indikationen für den unterstützenden oder begleiteten Umgang sind lange Phasen der Kontaktunterbrechung, psychische Erkrankung des umgangsberechtigten Elternteils oder fehlende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern. Eine andere, stärker überwachte Form des Kontaktes bietet der sogenannte beaufsichtigte Umgang. Bei dieser Option ist während des gesamten Kontaktzeitraumes eine Drittperson anwesend. Dies erfordert einen sehr hohen personellen Aufwand und schränkt die Privatheit der Kontakte zwischen Elternteil und Kind nochmals stärker ein. Diese Form drängt sich auf bei Gefahr einer möglichen Kindsentführung, häuslicher Gewalt oder auch bei Verdacht auf sexuelle Gewalt gegen das Kind. Eine weitere Option besteht in der begleiteten Übergabe. Eine Drittperson nimmt das Kind in Empfang und übergibt es ohne Beisein des anderen Elternteils jeweils vor und nach den Besuchskontakten dem anderen Elternpart. Diese Form bietet sich vor allem an, wenn nicht die Besuche selbst in Frage gestellt werden, son-

Seite 12 — 16 dern die Übergabephasen für die Beteiligten eine zu hohe Belastung mit sich bringen (vgl. zum Ganzen Schreiner in: FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, N. 224 zu Anh. Psych.; FamPra.ch 2014, S. 81 ff.). c) Im vorliegenden Fall ist unbestreitbar, dass die im Raum stehenden Äusserungen von A._____, welche - sollte sich das Ganze tatsächlich so zugetragen haben - ohne Zweifel auf einen schweren Fall von Kindsmissbrauchs hindeuten würden, alle Beteiligten in eine äusserst schwierige Situation gebracht haben. Es ist offensichtlich, dass derartige Aussagen eines rund zweieinhalbjährigen Kindes eine Mutter in grösste Angst und Besorgnis versetzen und sie in Ausübung ihrer elterlichen Sorge verpflichtet ist, sofort zu reagieren und bei den zuständigen Instanzen die nötigen Ratschläge und Unterstützungen zu holen. Da ein solcher Vorfall - sollte er sich entsprechend der Aussage des Mädchens ereignet haben schwerwiegende Auswirkungen auf dessen Entwicklung haben kann, sind auch die Behörden gehalten, bei einer entsprechenden Gefährdungsmeldung sofort zu reagieren und sogleich die notwendigen Schutzmassnahmen zu ergreifen, auch wenn der Sachverhalt noch nicht geklärt ist. Im konkreten Fall erfolgte dies durch die Entziehung und später durch die starke Einschränkung des Besuchsrechts des Vaters, ohne dass der Nachweis dafür vorlag, dass er seiner Tochter Unrecht angetan hat. Der Aktenlage nach zu beurteilen sind die Anordnungen der KESB nicht zu beanstanden. Vielmehr entspricht die Anordnung eines beaufsichtigten Besuchsrechts in solchen Fällen dem üblichen Vorgehen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter lit. b) und der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.131/2006 E. 4.2.2). Zu Recht hat die KESB aufgrund der Umstände nicht einfach das Besuchsrecht vollumfänglich sistiert gelassen, was gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen hätte. Mit dem beaufsichtigten Besuchsrecht verbleiben dem Vater Kontaktmöglichkeiten zu seinem Kind und Gelegenheit, das Vertrauensverhältnis zu erhalten und zu vertiefen. Gleichzeitig wird aber auch dem Schutzbedürfnis des Kindes Rechnung getragen. Ungünstig ist lediglich, dass die überwachenden Personen des F._____ in O.2_____ der deutschen (beziehungsweise schweizerdeutschen) Sprache nicht mächtig sind. Dies führte bereits einmal zu einer in diesem Zusammenhang nachteiligen Situation, indem die anwesende K._____ möglicherweise aus sprachlichen Gründen den Vorfall beim Windeln wechseln nicht mitbekam und generell die Gespräche zwischen A._____ und X._____ nicht mitverfolgen kann. Gründe, den beaufsichtigten Umgang abzuändern, bestehen jedoch keine. Die Anträge des Beschwerdeführers in Ziff. 1 und 2 seiner Eingabe sind daher abzuweisen. Des Weiteren besteht im jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, ein wöchentliches beaufsichtigtes Besuchs-

Seite 13 — 16 recht alternierend im F._____ von O.2_____ und von O.4_____ anzuordnen. Ein wöchentliches Besuchsrecht, das heisst an allen Wochenenden, ist weder dem Kind noch der Kindsmutter zumutbar, da damit eigene Aktivitäten an diesen arbeitsfreien Tagen faktisch verhindert würden. Überdies ist nicht einzusehen, weshalb die Besuche jedes zweite Wochenende im F._____ in O.4_____ stattfinden sollten, welches dem Kind zur Zeit noch fremd ist. Auch der nachträglich gestellte Antrag ist demzufolge abzuweisen. d) Gerade weil die Beweisführung in Fällen wie dem vorliegend zu beurteilenden äusserst schwierig ist und ein knapp dreijähriges Kind nicht einer intensiven Behörden- oder Expertenbefragung unterzogen werden kann, weil es dadurch erst recht traumatisiert werden könnte, ist bei derartigen Situationen insbesondere von den Eltern Feingefühl, Geduld, Verständnis und Rücksichtnahme gefordert. Dies lässt der Vater beziehungsweise seine Rechtsvertreterin, wie aus den Akten hervorgeht, zu einem grossen Teil vermissen. Mit seinen unzähligen Eingaben und Interventionen bei der KESB und anderen Stellen verfolgt er einzig das Ziel, unverzüglich wieder ein unbeschränktes Besuchsrecht herzustellen. In der aktuellen, doch sehr delikaten Situation wäre es jedoch wünschenswert, wenn er das Kindswohl und nicht die persönlichen Interessen und Ansprüche ins Zentrum seines Handelns stellen würde. Dies würde sich insbesondere auch aufgrund der Aktenlage aufdrängen. Die Fakten präsentieren sich nämlich nicht derart, dass einzig die Mutter die fraglichen Äusserungen von A._____ wahrgenommen und sie den Behörden kolportiert hätte. Vielmehr stellte der Arzt zusätzlich Rötungen am Gesäss von A._____ fest, welche ihr offenkundig Schmerzen bereiteten und welche sie in den Zusammenhang mit der von ihr beschriebenen Handlung des Vaters stellte. Des Weiteren wurde der ominöse Satz auch im Beisein der Schwester der Kindsmutter wiederholt. An sich ist es bereits äusserst ungewöhnlich, dass ein Kleinkind im Alter von A._____ von sich aus und ohne äusseren Anlass auf eine derartige Aussage kommt. Dass das Ganze nicht einfach von der Mutter erfunden und mit Unterstützung der Schwester den Behörden gemeldet wurde, wie X._____ behauptet, hätte ihm spätestens dann bewusst werden müssen, als A._____ einen ähnlichen Satz auch gegenüber der Psychotherapeutin G._____ äusserte und umso mehr - als seine Tochter auch ihm gegenüber beim Windeln wechseln den Satz "Pfiffeli nöd inetue", verbunden mit dem Zusammenklemmen der Oberschenkel, fallen liess. Unter diesen Umständen besteht nicht der geringste Grund, der Mutter mit der Einschaltung der Behörden unlautere Absichten unterstellen zu wollen. Vielmehr müsste der Vater - auch wenn er sich nichts vorzuwerfen hat - bei dieser Ausgangslage ein Interesse daran haben, dass die Kindesschutzbehörde

Seite 14 — 16 mit Hilfe von Fachleuten und mit der gebotenen Rücksichtnahme auf die Entwicklung seiner Tochter die weiteren Abklärungen vornimmt, anstatt zu versuchen, ein uneingeschränktes Besuchsrecht zu erzwingen. 6. Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren, dass die beim F._____ sowie den involvierten Fachleuten einzuholenden Berichte mit den jeweiligen Daten versehen sein müssen und monatlich, jeweils auf den 20. eines Monats, zu erfolgen haben. Gleichzeitig sei den genannten Personen bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht die zwangsweise Durchsetzung gemäss Art. 448 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 58b EGzZGB anzudrohen. Dieser Antrag ist ebenfalls abzuweisen. Im vorliegenden Fall besteht kein Grund, der KESB Vorschriften zu machen, wie diese ihre Abklärungen im Detail vorzunehmen beziehungsweise die notwendigen Berichte der involvierten Fachleute einzuholen habe. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Berichte nicht regelmässig eingehen werden. Im Übrigen ist auch nicht daran zu zweifeln, dass die Behörde selbst darauf bedacht ist, in regelmässigen Abständen und innert nützlicher Frist Informationen der Fachleute zu erhalten. Die vorsorglichen Massnahmen sind nämlich ausdrücklich bis am 30. September 2014 befristet und bis dahin ist ein neuer Entscheid in Aussicht gestellt worden, der sich zweifellos auf diese Berichte der Fachleute zu stützen hat. 7. In den Ziffern 4 bis 6 seiner Eingabe stellt der Beschwerdeführer Anträge hinsichtlich des von ihm erwarteten Verhaltens der A._____ behandelnden Ärzte sowie der Kindsmutter. So sei die Psychologin G._____ zu verpflichten, A._____ ab sofort alleine, das heisst ohne Beisein ihrer Mutter, zu betreuen. Y._____ sei auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen, zur wahrheitsgetreuen Auskunft über den Gesundheitszustand von A._____ zu verpflichten und es sei ihr die Weisung zu erteilen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis von A._____ zum Vater beeinträchtige. Sämtliche A._____ behandelnden Ärzte seien anzuweisen, in ihren ärztlichen Zeugnissen zu schreiben, um was für eine Krankheit es sich handle. Auf diese Begehren kann nicht eingetreten werden, zumal sie gar nicht Thema des angefochtenen Entscheids bildeten. Darüber hinaus wären sie jedoch auch unbegründet. Es ist Sache der behandelnden Psychotherapeutin G._____ herauszufinden, wie sie am besten den Zugang zu A._____ findet, sei dies nun im Beisein der Mutter, alleine mit dem Kind oder allenfalls in unterschiedlicher Zusammensetzung. Entscheidend ist dabei hauptsächlich das Bedürfnis des Kindes. Diesem würde mit der Anordnung, dass die Sitzungen inskünftig generell und ohne Rücksicht auf das Wohl des Mädchens ohne Begleitung stattzufinden hätten, wohl

Seite 15 — 16 kaum Rechnung getragen. Zur Annahme, dass die Kindsmutter ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen würde, besteht aufgrund der Akten kein Anlass. Somit würden sich auch entsprechende Weisungen und Anordnungen erübrigen. Schliesslich fehlt ein rechtliches Interesse des Vaters an einer speziellen Formulierung in den ärztlichen Zeugnissen über A._____. Es ist ihm gestützt auf Art. 275a Abs. 2 ZGB freigestellt, direkt bei den Ärzten weitere Informationen und Auskünfte über den Gesundheitszustand seiner Tochter einzuholen. 8. Ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren die in den Ziffern 7 bis 9 des Rechtsbegehrens aufgeworfenen Themenkreise. Es finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass ein psychisches Leiden der Kindsmutter einen schlechten Einfluss auf die Erziehung und Entwicklung von A._____ hätte. Auch gibt es im jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte, dass Personen aus dem Umfeld von Y._____ mit der vorliegenden Angelegenheit etwas zu tun haben. Pauschale Verdächtigungen und Mutmassungen ohne verifizierten Hintergrund führen völlig am Ziel vorbei. Auf diese Begehren ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Dasselbe gilt schliesslich für die offenbar an die Aufsichtsbehörde gerichteten Begehren in den Ziffern 10 bis 12. 9. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Beschwerde von X._____ - soweit sie sich gegen die Verfügung der KESB Mittelbünden/Moesa vom 6. Februar 2014, mitgeteilt am 20. Februar 2014, richtet - abgewiesen werden muss, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Anordnungen der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind nicht zu beanstanden. Auch gibt es in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass notwendige Handlungen unterlassen wurden oder in irgendeiner Art und Weise nicht sorgfältig vorgegangen worden ist. 10. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 2'000.-- gestützt auf Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2014 23 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 25.04.2014 ZK1 2014 23 — Swissrulings