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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.03.2014 ZK1 2014 2

March 3, 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,827 words·~19 min·8

Summary

Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 2 4. März 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 20. Dezember 2013, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Am 16. Oktober 2013 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos telefonisch eine Gefährdungsmeldung des Regionalspitals Prättigau betreffend X._____, geboren am _____1933, ein (vgl. Akten KESB act. 3). X._____ sei durch den Notfallarzt mit einem Liegetrauma ins Spital eingewiesen worden. Ihre Wohnsituation in O.1_____ sei prekär; es herrsche eine starke Verwahrlosung. Die KESB Prättigau/Davos erhielt am 21. Oktober 2013 eine schriftliche Gefährdungsmeldung des Regionalspitals Prättigau, wonach X._____ gemäss Schilderungen des Notfallarztes Dr. med. A._____ zu Hause unter desolaten und gar schockierenden Umständen lebe, was fotographisch dokumentiert wurde (vgl. Akten KESB act. 5). X._____ sei in einer lichtlosen Nebenkammer auf dem Boden liegend ohne Unterwäsche gefunden worden und rundherum seien verkommene Esswaren, Medikamente, stuhlverschmierte Tücher und weiterer Unrat verteilt gewesen. Entsprechend sei sie auch bei der Einlieferung ins Spital verwahrlost und schmutzig gewesen, insbesondere habe sie stark nach Urin gerochen. Ein psychiatrisches Konsilium durch Dr. med. B._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätige, dass eine Rückkehr in die alte Wohnsituation nicht vertretbar sei. Überdies sei laut dem Konsilium zu bezweifeln, dass X._____ ihre administrativen Angelegenheiten alleine erledigen könne. Gemäss dem Eindruck der behandelnden Ärzte des Regionalspitals Prättigau leide die Patientin an einer Überforderungssituation. Nebst der häuslichen Umstände und administrativen Verrichtungen würden auch ihre Ernährungssituation sowie die persönliche Körperpflege bedenklich erscheinen. X._____ zeige sich bezüglich dieser Missstände weitgehend uneinsichtig. B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 teilte die KESB Prättigau/Davos X._____ mit, dass sie aufgrund einer Meldung gestützt auf Art. 57 EGzZGB ein Abklärungsverfahren eröffnet habe (Akten KESB act. 6). Im Vorfeld des geplanten Erstgesprächs mit X._____ nahm lic. iur. C._____, Mitglied der KESB Prättigau/Davos, Kontakt mit dem Pflegedienstleiter des Altersheims O.2_____ auf, welcher angab, dass X._____ freiwillig vom Spital ins Altersheim übergetreten sei. Jedoch sei der Unterbringungsvertrag noch nicht unterzeichnet – insbesondere der Lebenspartner von X._____ stelle sich gegen einen dauerhaften Aufenthalt im Heim und möchte sie stattdessen wieder mit nach Hause nehmen – und auch die Finanzierung des Altersheimaufenthalts stehe noch offen.

Seite 3 — 13 C. Am 4. November 2013 fand im Altersheim O.2_____ eine erste Besprechung zwischen dem Behördenmitglied lic. iur. C._____ und X._____ statt, wobei letztere insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht einen verwirrten Eindruck hinterlassen habe (vgl. Akten KESB act. 10 und 11). So habe sie etwa behauptet, das Schreiben der KESB vom 25. Oktober 2013 nicht erhalten zu haben. Auch habe sie sich weder an den Grund der Einweisung noch an den Ort, an welchem der Notarzt sie aufgefunden hat, erinnern können. Anlässlich des Gesprächs habe X._____ eine Beistandschaft abgelehnt. Im Übrigen gab sie an, dass sich einzig ihr Sohn D._____ manchmal um sie kümmern würde, und zeigte sich damit einverstanden, dass dieser kontaktiert werde. Mit der Tochter bestehe kein Kontakt. Beim Gespräch war auch der Lebenspartner von X._____ zugegen, welcher Eigentümer des Wohnhauses in O.1_____ ist. Dieser berichtete, dass er bereits selbst mit dem Gedanken gespielt habe, für sich eine Beistandschaft zu beantragen, da er viele Dinge nicht mehr alleine erledigen könne. D. Am 19. November 2013 wurde X._____ durch lic. iur. C._____ zur beabsichtigten Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung angehört (vgl. Akten KESB act. 19). Ebenfalls anwesend waren ihr Lebenspartner, ihr Sohn D._____ sowie der Pflegedienstleiter des Altersheims O.2_____. Anlässlich der Anhörung vertrat X._____ den Standpunkt, dass sie bei administrativen Angelegenheiten sowie der Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens keine Hilfe benötige. Der Ernennung ihres Sohnes als Beistand habe sie indes zugestimmt. D._____ seinerseits erklärte sich bereit, die Beistandschaft für seine Mutter zu übernehmen. Ferner führte X._____ aus, weder eine Patientenverfügung noch einen Vorsorgeauftrag erstellt zu haben; ihr Sohn solle sie in medizinischen Belangen vertreten. E. Gestützt auf die Anhörung sowie die verfügbaren Akten ordnete die KESB Prättigau/Davos mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 20. Dezember 2013, gleichentags mitgeteilt, was folgt an: „1. Für X._____ wird eine Beistandschaft errichtet. 2. Der Beistand erhält die Aufgaben und Kompetenzen, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen,

Seite 4 — 13 sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten); b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Unterbringung in einer geeigneten Institution); c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von X._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention); wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich eingeschlossen ist; d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt; e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen); f. soweit erforderlich die Post von X._____ zu öffnen; g. soweit erforderlich die Wohnräume von X._____ zu betreten. 3. D._____ (O.3_____) wird zum Beistand von X._____ ernannt. 4. Der Beistand wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt dieses Entscheids a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit X._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägungen per Datum dieses Entscheides bzw. der Aufnahme des beweglichen Vermögens ein Inventar über sämtliche Vermögenswerte aufzunehmen und dieses, zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, in spätestens zwei Monaten zur Genehmigung einzureichen; c. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren. 5. Der Beistand ist gehalten: a. der KESB jedes Jahr (erstmals per 31.12.2014) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung sowie die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von X._____ während der Berichtsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder Aufhebung der Massnahme zu beantragen. 6. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘070.-- festgesetzt und werden X._____ auferlegt.

Seite 5 — 13 Auf die Erhebung der Verfahrenskosten für diesen Entscheid im Totalbetrag von Fr. 1'070.-- wird aufgrund der aktuell angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse von X._____ verzichtet. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist entzogen (Art.450c ZGB). 8. (Eröffnung) 9. (Mitteilung).“ Die KESB Prättigau/Davos begründete diesen Entscheid damit, dass sich aufgrund der notfallmässigen Spitaleinweisung gezeigt habe, in welch verwahrlosten Zuständen X._____ lebe. Die Wohnfähigkeit sowie die Fähigkeit zur selbständigen Erledigung administrativer Angelegenheiten seien sowohl durch den beigezogenen Psychiater Dr. med. B._____ als auch durch die Ärzteschaft des Regionalspitals Prättigau und den Pflegedienstleiter des Altersheims O.2_____ stark angezweifelt worden. Die Ernährung und Körperpflege von X._____ würden vernachlässigt erscheinen. Die Betroffene zeige sich in Bezug auf ihr Unvermögen in diesen Angelegenheiten uneinsichtig. Die Behörde habe sich von der Überforderungssituation von X._____ ebenfalls ein Bild machen können und habe überdies festgestellt, dass sie teilweise verwirrt wirke. Mit diesem Zustand gehe eine weitgehende und nachhaltige Beeinträchtigung der Urteils- und Handlungsfähigkeit einher, die sie in vielen Bereichen einer selbstbestimmten Lebensführung (Wohnen, Gesundheit, Tagesstruktur, Administration und Rechtsverkehr, Einkommensund Vermögensverwaltung) stark einschränke. Insbesondere bekunde X._____ Mühe, ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten und die ihr zustehenden Versicherungsleistungen und Sozialversicherungsbeträge selbst einzufordern und ihre finanzielle Lage selbständig zu bewirtschaften. Die generelle Überforderungssituation verbunden mit der zeitlichen und örtlichen Verwirrung würden X._____ auch daran hindern, sich selbst in genügendem Mass angemessene Hilfe zu organisieren oder eine Drittperson mit der Vertretung ihrer wohlverstandenen Interessen zu beauftragen und deren Handlungen zu kontrollieren. Ein Rückgriff auf formlose Unterstützungsangebote der Familie sei aus denselben Gründen nicht zielführend. Freiwillige Angebote von privaten oder öffentlichen Diensten würden aufgrund der dauernden Unterstützungsbedürftigkeit nicht zur Verfügung stehen. X._____ habe zudem keine eigene Vorsorge getroffen. Da sie dringend auf Unterstützung in persönlicher (Gesundheit, Körperpflege, medizinische Betreuung, Ernährung, Wohnsituation) sowie administrativer und rechtlicher Hinsicht angewiesen sei, sei die Errichtung einer Beistandschaft angezeigt. Ihr anderslautender Wille betreffend die

Seite 6 — 13 Administration sowie die Einkommens- und Vermögensverwaltung könne nicht berücksichtigt werden, weil sie aufgrund der generell festgestellten Überforderungssituation nicht mehr in der Lage sei, sich selbständig um diese Angelegenheiten zu kümmern und damit zusammenhängende Handlungen selbst vorzunehmen. Eine weniger einschneidende Massnahme, welche ihre Hilfsbedürftigkeit adäquat kompensiere, sei nicht ersichtlich. Um X._____ zu entlasten und sie durch Sozialversicherungsabrechnungen oder weitere Schreiben, deren Inhalt sie nicht verstehe, nicht stärker zu verwirren, werde dem Beistand das Recht eingeräumt, ihre Post zu öffnen. Zudem sei er berechtigt, ihre Wohnräume in O.1_____ zu betreten, da sie im Altersheim bisher weder über persönliche Effekten noch über Möbel oder Kleidungsstücke verfüge. X._____ habe sich anlässlich der Anhörung vom 19. November 2013 damit einverstanden erklärt. Ferner seien die Voraussetzungen zur Einsetzung eines privaten Mandatsträgers erfüllt und es spreche nichts dagegen, D._____ mit der Mandatsführung zu beauftragen. Im Übrigen ordnete die KESB an, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung – ausgenommen bleibe der Kostenpunkt – entzogen werde. Angesichts der Tatsachen, dass X._____ im Altersheim lebe, ihre Rechnungen schon länger nicht mehr bezahlt habe, der Pflegevertrag mit dem Altersheim noch nicht unterzeichnet worden und die Finanzierung ihres Aufenthalts gefährdet sei, handle es sich um einen dringlichen Entscheid und die notwendigen Angelegenheiten zum Schutz der Betroffenen müssten sofort in die Wege geleitet werden. F. Hiergegen wehrte sich X._____ mit nicht genau datiertem (Poststempel vom 28. Dezember 2013) und an die KESB Prättigau/Davos adressiertem Schreiben. Darin begehrte sie sinngemäss die Aufhebung der errichteten Beistandschaft. Dieses Schreiben wurde am 6. Januar 2014 an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet und vom Gericht am 7. Januar 2014 als Beschwerde entgegengenommen. G. Während die KESB Prättigau/Davos auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete, nahm D._____ mit Schreiben vom 5. Februar 2014 zur Beschwerde Stellung. Er führte aus, dass seine Mutter X._____ immer wieder mit schwierigen Lebenssituationen konfrontiert worden sei und Mühe bekunde, mit ihren Angehörigen offen über ihre Probleme zu sprechen. Aufgrund ihres tief eingeprägten Misstrauens könne sie nicht freiwillig Hilfe annehmen und verhalte sich, da sie sich in die Defensive gedrängt fühle, zeitweise unkooperativ. Eine Unter-

Seite 7 — 13 stützung in Form der von der KESB verfügten Massnahme erscheine jedoch unumgänglich. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 wurde das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend wurde das Abklärungsverfahren der KESB Prättigau/Davos betreffend die Errichtung einer Beistandschaft im Anschluss an die schriftliche Gefährdungsmeldung des Regionalspitals Prättigau vom 21. Oktober 2013 am 25. Oktober 2013 eröffnet, womit das neue Erwachsenenschutzrecht Anwendung findet. 2.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist somit als unmittelbar Betroffene des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerdeführerin reichte der KESB Prättigau/Davos und damit der sachlich unzuständigen Behörde am 28. Dezember 2013 (Poststempel) ihre Beschwerde ein. Die KESB leitete die Beschwerde am 6. Januar 2014 an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. Damit wurde die Beschwerde innert der dreissigtägigen Frist an die zuständige Rechtsmittelinstanz gerichtet, weshalb die Beschwerdefrist auf jeden Fall als gewahrt gilt. c) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Ein von der betroffenen Person

Seite 8 — 13 unterzeichnetes Schreiben reicht aus, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der Anordnung nicht einverstanden ist (Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). In ihrem unterzeichneten Schreiben macht die Beschwerdeführerin eine ungerechtfertigte Einmischung geltend und verlangt Distanz sowie ihre Selbständigkeit. Sie spricht von Zwang und führt aus, dass sie mit der Behörde nichts zu tun haben wolle und sämtliche Massnahmen ablehne. Daraus geht mit hinreichender Klarheit hervor, dass sie die von der KESB Prättigau/Davos angeordnete Vertretungsbeistandschaft anficht und ihre Selbständigkeit wahren möchte. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. d) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids entzogen. 3.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid,

Seite 9 — 13 a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 4.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 20. Dezember 2013 betreffend die in Sachen der Beschwerdeführerin zu errichtende Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB einschliesslich der Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Errichtung dieser Beistandschaft und macht im Wesentlichen geltend, dass sie nach wie vor selbständig sei und daher keine Hilfe benötige. Sie wirft der Behörde damit implizit vor, den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt zu haben und gestützt darauf ungerechtfertigterweise zum Schluss gekommen zu sein, dass die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB erforderlich sei. Dies gilt es nun nachfolgend zu prüfen. b) Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach wird eine Beistandschaft bei einer volljährigen Person errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorübergehender Schwächezustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen resultiert, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Der Schwächezustand und das Unvermögen müssen zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 4 zu Art. 390 ZGB; vgl. auch Art. 388 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Erwachsenenschutz-

Seite 10 — 13 behörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Das in Art. 389 Abs. 2 ZGB statuierte Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 388-399 ZGB). Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist die Beistandschaft im konkreten Einzelfall nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Beistandschaft zu bestimmen und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person festzulegen (Henkel, a.a.O., N 8 zu Art. 388-399 ZGB). c) Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass sich bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand in Form eines körperlich angegriffenen und entkräfteten Zustands, welcher eine notfallmässige Spitaleinweisung bedingt habe, sowie einer geistigen Verwirrung manifestiere. In diesem Zusammenhang führte die KESB insbesondere auch die verwahrloste, missliche Wohnsituation der Beschwerdeführerin an. Sie sei überfordert und weder in der Lage, sich um ihr eigenes Wohl (Gesundheit, medizinische Versorgung, Ernährung, Körperpflege) zu kümmern noch den Haushalt zu führen oder administrative Angelegenheiten (Einkommens- und Vermögensverwaltung, Einforderung von Versicherungsleistungen) zu erledigen. Die KESB hat sich bei der Fällung ihres Entscheids insbesondere auf die Schilderungen und die Bilddokumentation des Notfallarztes Dr. med. A._____, die Gefährdungsmeldung des Regionalspitals Prättigau, das psychiatrische Konsilium von Dr. med. B._____ sowie den anhand diverser Gespräche persönlich gewonnenen Eindruck von der Beschwerdeführerin gestützt. Aus den Akten, welche dem Entscheid zugrunde liegen, geht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin in O.1_____ unter unzumutbaren und gar gesundheitsgefährdenden Bedingungen gelebt hat. So ist sie – wohl erst nach mehreren Tagen – auf dem Boden liegend und unvollständig bekleidet sowie von Unrat und verdorbenen Lebensmittel umgeben vom Notfallarzt aufgefunden worden. Sie konnte nicht mehr selbständig aufstehen und musste aufgrund eines Liegetraumas ins Spital eingeliefert werden. Ihre Ernährung sowie auch die Körperpflege wurden als besorgniserregend beurteilt. Die medizinische Versorgung konnte erst durch die Pflege im Spital bzw. im Altersheim sichergestellt werden. Was die administrativen Verrichtungen angeht, hat sich die Post der Beschwerde-

Seite 11 — 13 führerin zu Hause gestapelt, ohne dass die entsprechenden Briefe geöffnet oder die Rechnungen bezahlt worden wären. Trotz ihrer bescheidenen AHV-Rente hat die Beschwerdeführerin ihr zustehende Versicherungsleistungen und Sozialversicherungsbeträge nicht oder nur teilweise eingefordert. Aus diesen Umständen ergibt sich deutlich, dass die Beschwerdeführerin an einem körperlichen und geistigen – wohl insbesondere auch durch ihr Alter bedingten – Schwächezustand leidet, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann und deshalb auf Unterstützung angewiesen ist. Allerdings war sie weder in der Lage noch bereit, sich selbst Hilfe durch Drittpersonen zu organisieren. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ist offenbar ausser Stande, sich hinreichend um sie zu kümmern, da er nach eigenen Angaben selbst Unterstützung benötigt. Wie die KESB zu Recht festgestellt hat, fällt eine Unterstützung durch öffentliche oder private Dienste aufgrund der dauernden und umfassenden Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausser Betracht. d) Abschliessend kann festgehalten werden, dass die KESB Prättigau/Davos zu Recht eine Überforderungssituation angenommen und das Wohl der Beschwerdeführerin als gefährdet angesehen hat. Der Schwächezustand der Beschwerdeführerin wird durch die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung in geeigneter Weise kompensiert. Eine weniger einschneidende und dennoch zielführende Massnahme ist nicht ersichtlich. Daran vermag auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sie durchaus zur selbständigen Lebensführung in der Lage sei, nichts zu ändern. Vielmehr lässt sich daraus schliessen, dass sie die Situation sowie ihre Fähigkeiten nicht mehr richtig einschätzen kann und somit auch nicht freiwillig Hilfe annehmen oder sich selbst um Unterstützung bemühen würde. Die Wahl ihres Sohnes als Beistand ist von der Beschwerdeführerin nicht weiter kritisiert worden, zumal sie sich anlässlich der Anhörung vom 19. November 2013 mit dieser Wahl einverstanden erklärte. Allerdings ist es Sache der KESB zu prüfen, ob sich die zur Verfügung stellende Person auch für diese Aufgabe eignet. Bei D._____ bestehen keine Anhaltspunkte, dass er in fachlicher Hinsicht die mit dem Amt eines Vertretungsbeistandes einhergehenden Pflichten nicht erfüllen könnte. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass er im Berner Oberland (O.3_____) wohnhaft ist, während seine zu betreuende Mutter im Altersheim in O.2_____ weilt. Wenngleich die Kontakte mit den Behörden und Versicherungen zu einem wesentlichen Teil auch von O.3_____ aus erfolgen können, erheischen doch andere Aufgaben des Beistandes relativ häufige Präsenz vor Ort. D._____ wurde gemäss Akten der KESB nie darüber befragt, wie er dieses Problem zu lösen gedenkt. Gewisse Bedenken, ob dies auf

Seite 12 — 13 Dauer funktioniert, sind unter diesen Umständen nicht unangebracht. Die KESB hat deshalb ihr Augenmerk auf diese Problematik zu richten und die Ausübung der Beistandschaft in nicht zu weit auseinanderliegenden Zeitabständen zu überwachen. Im Ergebnis ist die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB aber grundsätzlich nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen. 5. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.-- und CHF 8‘000.--. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. Die KESB Prättigau/Davos hat gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB aufgrund der angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse von X._____ für das vorinstanzliche Verfahren auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Die vorgenannte Bestimmung ist auch im Beschwerdeverfahren anwendbar (vgl. Verfügung der I. Zivilkammer ZK1 13 65 vom 6. August 2013 E. 6). Da aus den Akten hervorgeht, dass X._____ nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten verfügt, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-vorliegend zu Lasten der Gerichtskasse und verbleiben beim Kanton Graubünden.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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