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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.12.2014 ZK1 2014 149

December 23, 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,396 words·~22 min·8

Summary

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. Dezember 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 149 29. Dezember 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Pritzi Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund der Einweisung wurde angeführt, dass X._____ an einer dekompensierten Schizophrenie leide und seit längerer Zeit ohne medikamentöse Therapie sei. Dies habe zu Denkstörungen, Verhaltensstörungen, Verwahrlosung und Erregung öffentlichen Ärgernisses geführt. Die Patientin werde zur therapeutischen Einstellung und Resozialisierung für vier Wochen eingewiesen. B. Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Sie werde gegen ihren Willen in der Klinik B._____ eingesperrt und wolle so schnell wie möglich austreten. C. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiter gegeben seien. Die getätigte Abklärung ergab, dass X._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden aktenkundig ist und gegenwärtig die Prüfung der Rechenschaftsablage und die Überführung der Massnahme in das neue Recht läuft. D. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, vom 18. Dezember 2014 wurde ausgeführt, dass X._____ am 11. Dezember 2014 durch fürsorgerische Unterbringung wegen dekompensierter Schizophrenie mit Verhaltens- und Denkstörung sowie Erregung öffentlichen Ärgernisses eingewiesen worden sei. Bei Eintritt sei sie psychomotorisch unruhig, agitiert, logorrhoisch und denkzerfahren gewesen. Bei der Patientin sei seit Jahren eine Schizophrenie bekannt, zuletzt habe sie ihre Medikation nicht mehr eingenommen. Es würden weiter formale Denkstörungen wie Zerfahrenheit, Gedankenabreissen, sowie Misstrauen und eine sehr geringe Behandlungs- und Krankheitseinsicht bestehen. Unter der kontinuierlichen Einnahme der Medikation hätte sich der Zustand der Patientin aktuell etwas stabilisieren können, jedoch seien bei schlechter Compliance keine weniger einschneidenden Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Station ersichtlich.

Seite 3 — 14 E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 19. Dezember 2014 wurde Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Der Gutachter wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an einer Behandlung der festgestellten psychischen Erkrankung beziehungsweise an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Betroffenen beziehungsweise von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbliebe. Des Weiteren sollte er die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 20. Dezember 2014 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 22. Dezember 2014 überbracht. Der Gutachter attestiert X._____ eine hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F.20.1), was im Sinne des Gesetzes einer Geisteskrankheit entspreche. X._____ zeige gemäss ICD-10 das Symptom 6, nämlich Gedankenabreissen oder Einschiebungen in den Gedankenfluss, was zu Zerfahrenheit, Danebenreden oder Neulogismen führe. Weiter zeige sie das Symptom 8, nämlich negative Symptome wie Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte und eine deutlich verminderte soziale Leistungsfähigkeit. Diese Symptome dürften nicht durch eine Depression oder eine neuroleptische Medikation verursacht worden sein, da die Symptome bereits vor Einsetzen der Medikation in der Klinik vorgelegen hätten. Bei der hebephrenen Unterform der Schizophrenie würden die affektiven Veränderungen im Vordergrund stehen, was bei der Patientin vorhanden sei. Die Stimmung sei bei ihr flach und unpassend. Sie zeige auch wiederholte Äusserungen (Perseveration). Das Denken sei untergeordnet, die Sprache weitschweifig und zerfahren. So könne sie zum Beispiel den Ablauf der Einweisung nicht chronologisch schildern. Aufgrund der deutlichen Krankheitsuneinsichtigkeit und der mangelnden Kooperation zur Behandlung sei derzeit die Notwendigkeit der stationären Unterbringung gegeben. Weiter sei wichtig festzuhalten, dass durch längerfristige Gabe von Neuroleptika gute Aussichten auf eine Stabilisierung bestehen würden. Die stationäre Behandlung sei auch notwendig, um die Patientin vor weiterer Ver-

Seite 4 — 14 wahrlosung zu schützen und sie sei weiter auch vor sich selbst zu schützen, damit sie sich in diesem Zustand nicht in der Öffentlichkeit zeige. F. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 stellten die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden den Antrag zur behördlichen Unterbringung nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung nach Art. 426 ZGB und Art. 51a EGzZGB zu, da die fürsorgerische Unterbringung am 7. Januar 2015 auslaufen würde. Grund für die Unterbringung sei die aktuell weiter anhaltende psychotische Störung und die wenig vorhandene Krankheits- und Behandlungseinsicht. Die Patientin benötige eine kontinuierliche Einnahme der neuroleptischen Medikation. Diese sei nur im Rahmen der geschlossenen Station durchführbar. Ein vorzeitiger Abbruch der Therapie hätte einen erneuten Rückfall mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung zur Folge. G. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2014 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden den Antrag der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, vom 19. Dezember 2014 dem Kantonsgericht von Graubünden zum Entscheid im Rahmen der Beschwerdebehandlung zu. H. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2014 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden führte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts aus, dass sich der Antrag der Klinik B._____ richtigerweise an die dafür zuständige KESB Nordbünden richte und mit der vorliegenden Beschwerde gegen die ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung nichts zu tun habe. Gegen den Entscheid der KESB Nordbünden sei wiederum die Beschwerde an das Kantonsgericht gegeben. I. Am 23. Dezember 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ mit ihrem Beistand D._____ teilnahm. Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Der Vorsitzende erläuterte X._____ den Zweck sowie den Ablauf der Verhandlung. Die anschliessende richterliche Befragung von X._____ bezog sich insbesondere auf ihren gegenwärtigen Gesundheitszustand, ihre aktuellen Lebensumstände (Wohn- und Arbeitssituation), ihre Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie ihre Einstellung gegenüber einer medikamentösen Behandlung. J. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 14 II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat die Beschwerdeführerin ihr Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Gegen die am 11. Dezember 2014 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als unmittelbar Betroffene der Einweisungsverfügung klarerweise zu deren Anfechtung legitimiert. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 (Poststempel) gewahrt. Aus dem in der Beschwerde gestellten Antrag geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und unverzüglich entlassen werden möchte. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu-

Seite 6 — 14 chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern auch ein Arzt oder eine Einrichtung sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige

Seite 7 — 14 Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 22. Dezember 2014 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2014 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubünden konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 23. Dezember 2014 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass die Beschwerdeführerin vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört

Seite 8 — 14 worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BR; 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. 4. a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz vor Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Bernhart, a.a.O., N. 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur

Seite 9 — 14 zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C._____, welcher sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ vom 11. Dezember 2014 sowie auf den Bericht der Klinik B._____ vom 18. Dezember 2014 stützte, ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin derzeit an einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10 F.20.1) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 285 ff.). Dr. med. C._____ hält in seinem Kurzgutachten fest, dass es der Patientin nicht möglich sei, chronologisch die abgelaufenen Vorgänge zu schildern. Zur Vorgeschichte sei berichtet worden, dass die Patientin beim Nachfragen bei den Nachbarn in ihrem Wohnhaus um eine Zigarette nackt herumgelaufen sei. Darauf hätten die Nachbarn die Polizei avisiert und die Patientin sei durch Dr. A._____ per fürsorgerische Unterbringung eingewiesen worden. Die Patientin sei bei Eintritt stark verwahrlost gewesen und habe erst nach einigen Tagen zu einer Dusche motiviert werden können. Sie habe sich bis jetzt geweigert, Kleider der Klinik anzuziehen, sondern sie habe nur ein T-Shirt angezogen und unten ein Handtuch umgebunden. Wenn sie nicht geschlossen geführt werde, würde sie sofort weglaufen. Auf die Frage, wieso sie hier sei, habe sie daneben geantwortet, "es ist eine Sache mit der Visite". Die Aussage, dass Dr. med. C._____ ihr zuhören solle, perseviere sie mehrmals. Sie störe sich auch daran, dass der Gutachter Notizen mache. Die Patientin äussere dann, dass sie nach Hause möchte, um ihre Wohnung aufzuräumen. Sie müsse auch zu ihrem Freund schauen. In der Klinik zu bleiben, bringe ihr nichts, sie müsse nach Hause gehen, um die Rechnungen zu bezahlen. Gemäss Dr. C._____ hätten sich die Umstände der Untersuchung schwierig gestaltet. Die Patientin hätte zusammen mit der Pflegeperson auf der Station gesucht werden müssen und sie sei zuerst nicht bereit gewesen, mit dem Gutachter ein Gespräch zu führen. Die Patientin zeige gemäss ICD-10 das Symptom 6, nämlich Gedankenabreissen oder Einschiebungen in den Gedankenfluss, was zu Zerfahrenheit, Danebenreden oder Neologismen führe. Weiter zeige sie das Symptom 8, nämlich negative Symptome wie Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte und eine deutliche verminderte soziale Leistungsfähigkeit. Diese Symptome dürften

Seite 10 — 14 nicht durch eine Depression oder eine neuroleptische Medikation verursacht worden sein, da die Symptome bereits vor Einsetzen der Medikation in der Klinik vorgelegen hätten. Bei der hebephrenen Unterform der Schizophrenie würden die affektiven Veränderungen im Vordergrund stehen, was bei der Patientin vorhanden sei. Die Stimmung sei bei ihr flach, unpassend, sie zeige auch wiederholte Äusserungen (Perseveration). Das Denken sei untergeordnet, die Sprache weitschweifig und zerfahren. Das Verhalten erscheine ziellos und ohne Empfindung. So störe sich die Patientin nicht gross an ihrer Bekleidung. Diese Schizophrenieform beginne meist zwischen dem 15. und 25. Lebensjahr, was bei einer Ersthospitalisation 2008 vorgelegen habe. Aufgrund der deutlichen Krankheitsuneinsichtigkeit und der mangelnden Kooperation zur Behandlung sei derzeit die Notwendigkeit der stationären Unterbringung gegeben. Weiter sei wichtig festzuhalten, dass durch längerfristige Gabe von Neuroleptika gute Aussichten auf eine Stabilisierung bestehen würden. Die stationäre Behandlung sei auch notwendig, um die Patientin vor weiterer Verwahrlosung zu schützen und sie sei weiter vor sich selbst zu schützen, damit sie sich in diesem Zustand nicht in der Öffentlichkeit zeige. Die stationäre Behandlung sei unerlässlich, da bei der Patientin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht vorhanden sei. Diese Symptome traten auch an der Hauptverhandlung vom 23. Dezember 2014 zutage. Auch wenn der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht mehr ganz so dramatisch erscheint wie dieser im Kurzgutachten beschrieben wird, ist eine weitere stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin unumgänglich. X._____ fehlt es nach wie vor an der Krankheitseinsicht. So führte sie anlässlich ihrer Befragung vom 23. Dezember 2014 wiederholt aus, dass der Grund für die fürsorgerische Unterbringung vom 11. Dezember 2014 bloss ein Missverständnis beziehungsweise Irrtum gewesen sei. An die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C._____ vom 20. Dezember 2014 konnte sich die Beschwerdeführerin gar nicht mehr erinnern. Die Antworten auf die vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Dezember 2014 gestellten Fragen waren vielfach abschweifend, die Sprache war weitschweifend und monoton. Selbst bei den Fragen im Zusammenhang mit ihrem Sohn war ihr Verhalten äusserst emotionslos. Es stellte sich insgesamt heraus, dass ein eigentliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin versuchte, verbal übermässig viel und in wiederholter Art zu vermitteln, ohne dem eigentlich Kern des Gesprächs folgen zu können. Zudem fehlt ihr das Bewusstsein für ihre Krankheit. Sie führte immer wieder aus, dass sie seit vier

Seite 11 — 14 Jahren stabil sei. Sie hätte nie schwerwiegende Probleme gehabt. Sie wolle einfach nur nach Hause. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Gemäss dem Kurzgutachten von Dr. med. C._____ bestehe der Bedarf, die festgestellte Krankheit zu behandeln, deshalb, damit X._____ sich einerseits nicht selbst gefährde, indem sie sich in ihrer Zerfahrenheit nicht mehr selbst geordnet versorgen könne, zum Beispiel mit Nahrungsmitteln, andererseits dass sie im Sinne einer Fremdgefährdung sich in der Öffentlichkeit nackt präsentiere, was zur Beeinträchtigung von Dritten führe. Ohne entsprechende Behandlung bestehe diese Gefahr weiter. Weiter sei wichtig festzuhalten, dass durch längerfristige Gabe von Neuroleptika gute Aussichten auf eine Stabilisierung bestehen würden. Aus dem Gutachten geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für sich selbst und für Drittpersonen darstellt, sollte die Krankheit nicht behandelt werden. Aus diesen Gründen erscheint eine Behandlung sowohl in Bezug auf ihren eigenen wie auch den Schutz ihres Umfeldes sowie Dritter (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB) angezeigt. In Bezug auf die Notwendigkeit einer Behandlung zeigte sich die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung denn auch nicht einsichtig. Sie führte aus, dass es ihr zuhause viel besser gehen würde. Diese Aussage erweist sich als unglaubwürdig und bloss vorgebracht. Es ist jedoch anzumerken, dass die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung darstellt noch für eine Unterbringung ausreichend ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 41 zu Art. 426 ZGB). Der Schutz Angehöriger und Dritter ist jedoch als Kriterium zu berücksichtigen und in den Entscheid miteinfliessen zu lassen. d) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichteste Massnahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu. Aus dem Gutachten

Seite 12 — 14 von Dr. med. C._____ geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht vorhanden sei. Dies lasse sich aus dem unkooperativen Verhalten der Patientin schliessen, aber auch aus den Aussagen der Pflegepersonen mit der umständlichen und mühsamen Einnahme von Medikamenten. Zudem habe die Patientin vor dem Klinikaufenthalt die Medikamente abgesetzt und sie habe nicht glaubwürdig eine durchgehende Therapie beim behandelnden Psychiater aufgezeigt. Ohne Krankheits- und Behandlungseinsicht sei eine ambulante Behandlung nicht möglich. Erst durch längerfristige konsequente Medikation könne der Zustand der Patientin wieder soweit gebessert werden, dass sie zu dieser Einsicht gelangen könne. Diese Einschätzung bestätigte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Dezember 2014. Dass eine ambulante Therapie im jetzigen Zeitpunkt gerade nicht ausreichend erscheint, manifestiert sich darin, dass es zu einer psychotischen Entgleisung kam und die Beschwerdeführerin ärztlich eingewiesen werden musste, da sie ihre Medikamente nicht mehr eingenommen hat und sie weder krankheits- noch behandlungseinsichtig ist. Eine ambulante Betreuung erscheint dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin derzeit nicht beizukommen. Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente bei einer Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr einnimmt, erscheint als hoch. Auf die Frage des Vorsitzenden der I. Zivilkammer hin, ob sie ihre Medikamente regelmässig nehme, konnte sie keine konkrete Antwort geben. Sie würde dies mit Dr. E._____ klären. X._____ bietet insgesamt zu wenig Gewähr dafür, dass sie ihren Verpflichtungen zuhause nachkommen wird, auch wenn sie dies immer wieder beteuerte. e) Als letzte kumulative Voraussetzung einer rechtmässigen fürsorgerischen Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die ärztliche Einweisung durch Dr. med. A._____ ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und die Entlassung aus der Klinik B._____ kann zurzeit nicht gewährt werden. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben klar aufgezeigt,

Seite 13 — 14 dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Verfassung auf eine stationäre Behandlung sowie auf eine engmaschige Betreuung und Kontrolle der regelmässigen Medikamenteneinnahme angewiesen ist, damit sich ihr Gesundheitszustand verbessert und stabilisiert. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Massnahme gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB gemäss Schreiben der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, vom 19. Dezember 2014 am 7. Januar 2015 ausläuft. Für eine längere Rückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Klinik B._____ bedürfte es, wie bereits erwähnt, eines neu zu erlassenden Unterbringungsentscheids der hierfür zuständigen KESB Nordbünden. Ferner verbleibt der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen (vgl. Art. 426 Abs. 4 ZGB). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche aufgrund der beigezogenen Akten der KESB Nordbünden ausgewiesen sind, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'791.60 (Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr und Fr. 1'291.60 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'791.60 (Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr und Fr. 1'291.60 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2014 149 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.12.2014 ZK1 2014 149 — Swissrulings