Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.10.2015 ZK1 2014 148

October 27, 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,503 words·~1h 8min·8

Summary

Nebenfolgen Ehescheidung | Berufung ZGB Eherecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. Oktober 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 148 15. Dezember 2017 (Mit Urteil 5A_103/2018 und 5A_111/2018 vom 06. November 2018 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Schnyder Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alte Landstrasse 105A, 8707 Uetikon am See, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 4. September 2014, mitgeteilt am 31. Oktober 2014, in Sachen der Y._____, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 57 I. Sachverhalt A. Y._____ (ehemals Y._____), L.1_____ Staatsangehörige, geboren am _____1970, und X._____, L.2_____ Staatsangehöriger, geboren am _____1979, lernten sich anlässlich eines Ferienaufenthaltes von Y._____ in L.2_____ kennen und heirateten am 15. Oktober 2010 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus dieser Ehe ging das gemeinsame Kind A._____, geboren am _____2010, hervor. Bei den nachgeburtlichen Untersuchungen ergab sich beim Kind der Verdacht auf eine Trisomie 21, welcher sich in der Folge bestätigte. Ausserdem wurde ein kleiner Herzfehler (Vorhofseptumdefekt) festgestellt, welchem nach fachärztlicher Einschätzung allerdings kein Krankheitswert zukommt. B.1. Bereits wenige Tage nach der Geburt des Kindes kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen, in deren Folge sich Y._____ mit dem Kind für rund zehn Tage auf der Mutter-Kind-Station der Psychiatrischen Klinik B._____ aufhielt. Noch während des Klinikaufenthaltes versuchte sie mit anwaltlicher Unterstützung beim zuständigen Zivilstandsamt eine Namensänderung für ihren Sohn durchzusetzen. Zudem informierte sie die Fremdenpolizei über die Trennung und die beabsichtigte Scheidung, was dazu führte, dass die Aufenthaltsbewilligung von X._____ mit Verfügung vom 18. April 2011 widerrufen und ihm nach erfolglos gebliebener Anfechtung bis vor Bundesgericht schliesslich Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 17. Juli 2012 angesetzt wurde. Da er dieser Aufforderung keine Folge leistete, wurde er ab dem 27. November 2012 in Ausschaffungshaft genommen. Diese wurde  nachdem auch während der verlängerten Haftdauer kein Reisepapier beschafft werden konnte und eine Ausschaffung innerhalb der höchstzulässigen Haftdauer als nicht mehr durchführbar erachtet wurde  mit Haftentlassungsverfügung des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 5. Februar 2014 mit sofortiger Wirkung aufgehoben, wobei die Ausreisepflicht von X._____ unverändert bestehen blieb. Eigener Aussage zufolge lebt er seither bei Freunden und Kollegen, von denen manche in O.2_____ und andere in O.3_____ wohnhaft sind. Genaue Adressangaben will er aus Angst, dass seine Bekannten dann fremdenpolizeilichen Massnahmen ausgesetzt sein könnten, weder gegenüber dem Gericht noch gegenüber der Gegenpartei oder der Kindesvertreterin machen. 2. Am 7. Dezember 2010 hatte Y._____ gegen den Ehemann Strafantrag wegen Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gestellt. Gemäss Strafbefehl vom 27. September 2012 soll X._____ in der Zeit vom 7. November 2010 bis 7.

Seite 3 — 57 Dezember 2010 seiner Frau mehrfach gesagt haben, den Sohn nach L.2_____ mitzunehmen, und sie in der Zeit vom 27. November 2010 bis 5. Dezember 2010 mit einer Vielzahl von Anrufen und SMS belästigt haben. Schuldig gesprochen wurde X._____ sodann wegen Ungehorsams gegen die im Eheschutzverfahren angeordnete Verpflichtung zur Löschung der im Namen der Ehefrau geführten Facebook-Seite, was Y._____ am 10. Juli 2012 zur Anzeige gebracht hatte. Gegen den genannten Strafbefehl hat X._____ Einsprache erhoben, worauf das Strafverfahren ergänzt und  nachdem er gegen einen zweiten Strafbefehl vom 8. April 2014, mit dem er zusätzlich wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG verurteilt worden war, ebenfalls Einsprache eingelegt hatte  an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwiesen wurde. Mit Urteil vom 2. April 2015 sprach das Strafgericht X._____ von der Anklage des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB frei, verurteilte ihn hingegen wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe und einer Busse. Auf Berufung von X._____ bestätigte die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Urteil vom 7. Oktober 2015 (SK1 15 20) den Schuldspruch wegen des ausländerrechtlichen Vergehens. Von der Anklage der mehrfachen Drohung wurde X._____ zweitinstanzlich dagegen freigesprochen. C.1. Am 9. Dezember 2010 war X._____ mit einem sinngemässen Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen an das Bezirksgericht Prättigau/Davos gelangt. Nach Einholung einer Stellungnahme der Ehefrau stellte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos das gemeinsame Kind A._____ mit superprovisorischer Verfügung vom 29. Dezember 2010 unter die alleinige elterliche Obhut von Y._____ und ersuchte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, bezüglich des Geburtseintrags des Kindes A._____ mit sofortiger Wirkung eine Datensperre im Sinne von Art. 46 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung zu erlassen. Mit Verfügung vom 25. März 2011 bestätigte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die Berechtigung des Getrenntlebens der Parteien seit dem 23. November 2010, wies das eheliche Wohnhaus zur alleinigen Benutzung der Ehefrau und dem Sohn zu, räumte dem Ehemann und dem Sohn A._____ ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Tagen im Monat unter der Auflage der vorgängigen Hinterlegung des Reisepasses ein, sah von Unterhaltsbeiträgen des Ehemannes an den Sohn ab, hielt an der superprovisorisch verfügten Datensperre fest und ordnete zwischen den Eheleuten mit Wirkung ab 23. Dezember 2010 die Gütertrennung an

Seite 4 — 57 (Proz. Nr. 130-2010-162 oder neu 135-2010-19). Die daraufhin erhobene Berufung von X._____ wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni 2011 abgewiesen (ZK1 11 25). 2. In der Folge sistierte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos mit superprovisorischer Verfügung vom 24. August 2011 das dem Ehemann bezüglich seines Sohnes A._____ eingeräumte begleitete Besuchsrecht und verbot ihm unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, sich der Ehefrau und dem Sohn näher als 500 m anzunähern oder sich in einem Umkreis von 500 m vom Wohnort der Ehefrau und des Sohnes aufzuhalten (Proz. Nr. 135-2011-325). Mit Entscheid vom 1. Juni 2012 wurden die superprovisorisch verfügten Massnahmen bestätigt und X._____ zusätzlich verpflichtet, alles über die Ehefrau von ihm im Internet (Facebook) Veröffentlichte umgehend zu entfernen. Zudem wurde ihm untersagt, inskünftig erneut Angaben, Fotos, persönliche Daten etc. über die Ehefrau im Internet (Facebook) zu veröffentlichen (Proz. Nr. 135-2011-325). Auf Berufung von X._____ wurde die Sache zur Ergänzung der Beweise und zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zurückgewiesen (ZK1 12 38). Dessen Präsident ergänzte daraufhin die Beweise und gewährte X._____ mit Entscheid vom 12./18. Februar 2013 in Abweichung zum bisherigen eheschutzrichterlichen Entscheid ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat. Das Annäherungsverbot gegenüber dem Sohn A._____ wurde aufgehoben, während das Verbot, sich näher als 500 m zum Wohnort der Ehefrau und des Sohnes aufzuhalten, aufrecht erhalten wurde (Proz. Nr. 135-2012-464). Die dagegen von Y._____ erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 3. Februar 2014 teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Massnahmerichters insofern geändert, als die Sistierung des Besuchsrechts von X._____ gegenüber seinem Sohn bis zur Entlassung des Kindsvaters aus der Ausschaffungshaft weitergeführt wurde. Für die Zeit nach seiner Haftentlassung wurde dem Ehemann unter der Auflage der Hinterlegung seines Reisepasses ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat gewährt. Für dessen Organisation und Überwachung wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Mit dem Vollzug wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos beauftragt (ZK1 13 28). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 3. Mit Entscheid vom 11. September 2014 ernannte die KESB Prättigau/Davos, nachdem X._____ über seinen Rechtsvertreter mehrmals um Veranlassung der begleiteten Besuchstage ersucht hatte und den Parteien das rechtliche Gehör zur vorgeschlagenen Mandatsträgerin gewährt worden war, F._____

Seite 5 — 57 von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos zur Beiständin von A._____ und beauftragte sie mit der Organisation und der Überwachung des väterlichen Besuchsrechts gemäss den gerichtlichen Vorgaben. Die Bemühungen der Beiständin zur Ermöglichung eines Kontaktes zwischen Vater und Sohn scheiterten in der Folge daran, dass X._____ bei seiner ersten Besprechung vom 20. Januar 2015 erklärte, keinen Reisepass zu haben, und Y._____ der Beiständin beim Treffen vom 3. Februar 2015 mitteilte, keinem Vater-Kind-Besuch ohne Reisepass zuzustimmen. Das Kind A._____ lernte die Beiständin am 9. März 2015 kennen. D.1. Am 18. Dezember 2012 machte Y._____ die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Prättigau/Davos rechtshängig (Proz. Nr. 115-2012-65). Dabei stellte sie in der ohne Begründung eingereichten Klage das folgende Rechtsbegehren: 1. Die zwischen den Parteien am 15.10.2010 geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Das am _____2010 geborene Kind A._____ sei unter die alleinige elterliche Sorge der Ehefrau zu stellen. 3. Dem Ehemann sei kein Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren. 4. Dem Ehemann sei zu verbieten, sich näher als 500 m Y._____ und/oder dem Sohn A._____ anzunähern bzw. sich in einem Umkreis von 500 m vom Wohnort von Y._____ und dem Sohn A._____ aufzuhalten; dies unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen bei Nichtbeachtung im Sinne von Art. 292 StGB. 5. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt von Sohn A._____ einen monatlich pränumerando je auf den Ersten eines jeden Monats zu leistenden Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 900.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und/oder Familienzulagen; Die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber dem Sohn A._____ sei bis zum Erreichen der Mündigkeit zu bestimmen, dies unter Vorbehalt einer weitergehenden Unterhaltspflicht gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB (späterer Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung) sowie aufgrund von Art. 286 Abs. 3 ZGB (besonderer Beitrag bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen, zum Beispiel ausserordentlichen zahnärztlichen Behandlungen). 6. Der Unterhalt gemäss Ziff. 5 sei ordentlich zu indexieren. 7. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei gestützt auf die am 25.03.2011 durch den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos per 23.11.2010 (recte 23.12.2010) angeordnete Gütertrennung zu vollziehen. 8. In Bestätigung der provisorischen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 24.03.2011 sei das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden zu ersuchen, bezüglich des Geburtseintrags des Kindes A._____, geb. _____2010, weiterhin eine Datensper-

Seite 6 — 57 re im Sinne von Art. 46 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung aufrecht zu erhalten. 9. Das in Ziff. 4 beantragte Annäherungsverbot sei superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung des Beklagten anzuordnen, eventuell zumindest provisorisch für die Dauer des Scheidungsverfahrens. 10. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. 2. Die auf den 8. Januar 2013 anberaumte Einigungsverhandlung musste abgesetzt werden, weil X._____ die Teilnahme daran aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2013 stellte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos fest, dass infolge der mehr als zwei Jahre dauernden Trennung der Eheleute der Scheidungsgrund von Art. 114 ZGB gegeben sei. Die Ehefrau wurde zudem aufgefordert, eine schriftliche Klagebegründung einzureichen. Die Begründung der Scheidungsanträge datiert vom 11. Februar 2013 und erfolgte innert erstreckter Frist. 3. Mit innert Nachfrist eingereichter Klageantwort vom 6. Mai 2013 beantragte X._____ was folgt: 1. Das klägerische Rechtsbegehren sei abzuweisen. 2. Die Obhut und das Sorgerecht über das gemeinsame Kind der Parteien, A._____, geboren am _____2010, seien nach richterlichem Ermessen zu regeln. 3. a) Falls und solange der Beklagte (Vater) keine dauernde Aufenthaltsbewilligung der Schweiz besitzt, sei ihm das Recht einzuräumen, den Sohn A._____ jährlich für zwei Monate Ferien zu sich in seinen jeweiligen Wohnsitzstaat auf Besuch zu nehmen. b) Falls und solange der Beklagte (Vater) eine dauernde Aufenthaltsbewilligung der Schweiz besitzt, sei ihm das Recht einzuräumen, den Sohn A._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jährlich drei Wochen Ferien zu sich auf Besuch zu nehmen. 4. Es sei für das Kind A._____, geboren am _____2010, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zur Überwachung seiner medizinischen Betreuung und des persönlichen Verkehrs zu errichten. 5. Der Kindesunterhalt sei nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. 6. Die Klägerin sei zu verpflichten, a) ihre vollständigen Einkommensverhältnisse vom 1. Januar 2010 bis zur Scheidung und b) ihre vollständigen Vermögensverhältnisse offenzulegen. 7. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten für die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils im Voraus zahl-

Seite 7 — 57 bare monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'000.00 auszurichten. 8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 23. Dezember 2010 vorzunehmen. 9. a) Die Klägerin sei zu verpflichten, alle ihre Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen) bekannt zu geben. b) Die Klägerin sei zu verpflichten, die Höhe ihrer von der Heirat am 15. Oktober 2010 bis zur Scheidung erworbenen Ansprüche auf Austrittsleistungen bei allen ihren Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen) bekannt zu geben. c) Die von der Klägerin von der Heirat am 15. Oktober 2010 bis zur Scheidung erworbenen Ansprüche auf Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien hälftig auf die Parteien aufzuteilen. d) Es sei der dem Beklagten zu überweisende Betrag gerichtlich festzulegen und bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist eine Durchführbarkeitsbestätigung einzuholen; eventuell sei die Sache dem kantonalen Verwaltungsgericht Graubünden zu überweisen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Verfahrensantrag: Dem Kind A._____, geboren am _____2010, sei im vorliegenden Verfahren eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO zu bestellen. 4. Mit Vorladung vom 16. Mai 2013 wurde auf den 12. Juni 2013 eine zweite Einigungsverhandlung angesetzt. Gleichzeitig wurde Y._____ die Möglichkeit eingeräumt, zu den Anträgen auf Errichtung einer Beistandschaft für A._____ im Sinne von Art. 308 ZGB und auf Bestellung einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO Stellung zu nehmen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs setzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos mit Entscheid vom 4. Juni 2013 Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen als Kindesvertreterin von A._____ im Sinne von Art. 299 ZPO für sämtliche eherechtliche Verfahren zwischen den Parteien ein (Proz. Nr. 135-2013-201). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 12. Juni 2013 einigten sich die Parteien über den Fortgang des weiteren Verfahrens und ermächtigten die Kindesvertreterin, bei allen Stellen und Behörden die notwendigen Auskünfte direkt und ohne deren Zutun für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens einzuholen. 5. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 stellte die Kindesvertreterin folgende Anträge: 1. Es sei der Sohn A._____, geboren am _____2010, unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter zu stellen.

Seite 8 — 57 2. Es sei dem Beklagten während vier Jahren zweimal pro Jahr ein durch einen Beistand begleitetes Besuchsrecht von jeweils einer Stunde an drei Tagen hintereinander, ausübbar im Wohnsitzkanton von A._____, einzuräumen. 3. Der Beistand sei zu verpflichten, nach Ablauf von vier Jahren der dann zuständigen Behörde einen Antrag betreffend der inskünftigen Ausgestaltung des Besuchsrechts zu stellen. 4. Es sei auf die Festsetzung eines Ferienrechts zu verzichten. 5. Es sei für A._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die Aufgaben zu übertragen, mit den Eltern die Besuche zu planen und die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zu vermitteln und dafür besorgt zu sein, dass der Beklagte die ihm zustehenden Informationen erhält. Der Beistand sei zu berechtigen, den Eltern bei Bedarf verbindliche Weisungen erteilen zu können. 6. Die Kosten der Kindesvertretung seien den Eltern, eventualiter dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. 6. Mit Eingaben vom 20. September 2013 nahmen die Parteien zu den Anträgen der Kindesvertreterin Stellung. Während Y._____ an ihren bisherigen Rechtsbegehren festhielt, beantragte X._____ die Abweisung der von der Kindesvertreterin gestellten Rechtsbegehren. Betreffend die Kinderbelange verlangte er im Vergleich zu seiner Klageantwort vom 6. Mai 2013 neu folgendes: 1. Die Obhut über das gemeinsame Kind der Parteien, A._____, geboren am _____2010, sei der Mutter zu übertragen. 2. Das Sorgerecht über das gemeinsame Kind der Parteien, A._____, geboren am _____2010, sei den Eltern gemeinsam zu übertragen. 7. Nachdem am 23. Mai 2014 die Beweisverfügung erlassen und unter anderem der Beizug sämtlicher Akten der vorangegangen Massnahmeverfahren angeordnet worden war, fand am 4. September 2014 die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Dabei stellten alle Parteien teilweise abgeänderte Rechtsbegehren: Ehefrau: 1. (unverändert). 2. (unverändert). 3. Dem Ehemann sei kein Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren. Eventuell: Es sei bis zum 12. Altersjahr von A._____, mithin bis November 2022, auf die Anordnung eines Besuchsrechts zu verzichten, und es sei im November 2022 aufgrund der persönlichen und kognitiven Entwicklung von A._____ zu überprüfen, ob die Anordnung eines Besuchsrechts ab 2023 dem Kindesinteresse entspricht.

Seite 9 — 57 4.-10. (unverändert). In Bezug auf die Kinderbelange wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich das Kind unter der Sorge und Obhut der Ehefrau wunderbar entwickle, wohingegen der Vater illegal in der Schweiz lebe, ohne bekannten Aufenthalt, ohne Arbeit und ohne ausreichende Deutschkenntnisse. Ein Besuchsrecht für die Dauer eines Aufenthalts in der Schweiz habe der Kindsvater bisher gar nicht beantragt. Der Eventualantrag der Kindesvertreterin werde eventuell unterstützt, sofern dieser dem Kind mit 12 Jahren zugemutet werden könne. Ehemann: 1. Das klägerische Rechtsbegehren sei abzuweisen, ausgenommen die Punkte Scheidung und Güterrecht. 2. Das Rechtsbegehren der Kindesvertreterin sei abzuweisen. 3. Das Sorgerecht über das gemeinsame Kind der Parteien, A._____, geboren am _____2010, sei den Parteien gemeinsam zuzuweisen. 4. Die Obhut über das gemeinsame Kind der Parteien, A._____, geboren am _____2010, sei dem Vater zuzuweisen. 5. Eventualanträge für den Fall, dass die Obhut über das Kind A._____ der Mutter zugeteilt wird: a) Falls und solange der Beklagte (Vater) ausserhalb der Schweiz lebt, sei ihm das Recht einzuräumen, den Sohn A._____ jährlich für zwei Monate Ferien an einen Ort seiner Wahl zu sich auf Besuch zu nehmen. b) Falls und solange der Beklagte (Vater) in der Schweiz lebt, sei ihm das Recht einzuräumen, den Sohn A._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jährlich für drei Wochen Ferien zu sich auf Besuch zu nehmen. c) Es sei für das Kind A._____, geboren am _____2010, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zur Überwachung seiner medizinischen Betreuung und des persönlichen Verkehrs zu errichten. 6. Der Kindesunterhalt sei nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Im Zusammenhang mit den Kinderbelangen liess X._____ vortragen, dass es keinen objektiven Grund gebe, ihm das Sorgerecht vorzuenthalten. Er liebe sein Kind und sei bereit, dafür Verantwortung zu übernehmen. Zudem könne er als medizinische Fachperson eine wertvolle Ergänzung zur Mutter bilden. Für eine Obhutszuteilung an ihn spreche, dass er im Gegensatz zu seiner Ehefrau den Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil nicht verhindern würde. Die Kindsmutter indes habe mit ihrer Obstruktionspolitik gezeigt, dass sie nicht fähig oder willens sei, das Kindeswohl an die erste Stelle zu setzen und zu respektieren.

Seite 10 — 57 Kindesvertreterin: 1. Es sei der Sohn A._____, geboren am _____2010, unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter zu stellen. 2. Es sei bis zum 12. Altersjahr von A._____, mithin bis November 2022, auf die Anordnung eines Besuchsrechts zu verzichten. 3. Es sei im November 2022 aufgrund der persönlichen und kognitiven Entwicklung von A._____ zu überprüfen, ob die Anordnung eines Besuchsrechts ab 2023 dem Kindesinteresse entspricht. Eventualiter sei dem Vater während vier Jahren zweimal pro Jahr ein durch einen Beistand begleitetes Besuchsrecht von jeweils einer Stunde an drei Tagen hintereinander, ausübbar im Wohnsitzkanton von A._____, einzuräumen, und eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die Aufgaben zu übertragen, mit den Eltern die Besuche zu planen und die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zu vermitteln und dafür besorgt zu sein, dass der Vater die ihm zustehenden Informationen erhält. Der Beistand sei zu berechtigen, den Eltern soweit für die Ausübung des Besuchsrechts notwendig, verbindliche Weisungen erteilen zu können. 4. Es sei auf die Festsetzung eines Ferienrechts zu verzichten. 5. Die Kosten der Kindsvertretung seien den Eltern, eventualiter dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Die Kindesvertreterin machte geltend, dass der Kindsvater das Sorgerecht aus dem Ausland wahrnehmen müsste, da er sich nicht in der Schweiz aufhalten dürfe. Diese Distanz und die Tatsache, dass die Eltern seit der Geburt von A._____ über verschiedene Instanzen streiten würden und sich nicht einmal darin einig seien, welchen Rufnamen ihr Kind tragen oder wie dessen medizinische Behandlung aussehen soll, spreche gegen ein gemeinsames Sorgerecht. Zudem habe der Kindsvater seit 2011 nicht versucht, sich in irgendeiner Weise am Leben des Kindes zu beteiligen. Seit seiner Geburt sei die Mutter die Bezugsperson, weshalb ihr das alleinige Sorge- sowie auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuweisen seien. Ferner sei auch auf ein Besuchs- und Ferienrecht zugunsten des Kindsvaters zu verzichten, weil dieser keine Bereitschaft und Fähigkeit zur Kooperation gezeigt und auch sein Interesse am Kind nicht unter Beweis gestellt habe. Zudem hätten Vater und Kind seit 2011 keinen Kontakt mehr miteinander gehabt. Der Vater sei für A._____ ein Fremder, welcher eine Sprache spreche, die A._____ nicht verstehe. Mit der Beeinträchtigung durch das Down-Syndrom gehe eine schnelle Überforderung von A._____ einher. Für die Ausübung des Besuchsrechts bedürfe es jedoch eines stabilen Vertrauensverhältnisses zwischen Vater und Sohn, was nur mit einer engen Bindung des Sohnes zu einem Beistand möglich sei. Diese Beistandschaft könne aber nicht die Mutter wahrnehmen, da sie und der Kindsva-

Seite 11 — 57 ter heftig zerstritten seien. Zu einem späteren Zeitpunkt sei A._____ möglicherweise in der Lage, das System der familiären Bindung so zu verstehen, dass ein Kontakt zum Vater möglich werde. Aus diesem Grund sei ein Besuchsrecht neu zu prüfen, wenn A._____ das zwölfte Altersjahr erreicht habe. Eventualiter sei ein begleitetes Besuchsrecht zweimal pro Jahr an jeweils drei Tagen hintereinander zu prüfen. Ein solches könne aber nur eine Übergangslösung sein und scheide aus, wenn die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung möglich seien. Von der Anordnung eines Gutachtens sei abzusehen, da seit drei Jahren keine Vater-Kind-Beziehung bestehe, die untersucht werden könnte. 8. Mit Entscheid vom 4. September 2014, mitgeteilt am 31. Oktober 2014, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: 1. Die von Y._____ und X._____ am 15. Oktober 2010 vor Zivilstandsamt O.1_____ GR geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Die elterliche Sorge über den aus der Ehe hervorgegangenen Sohn A._____, geboren am _____2010, wird X._____ entzogen und Y._____ allein übertragen. 3. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn A._____, geboren am _____2010, wird unter die Obhut von Y._____ gestellt und ihr zur Pflege und Erziehung anvertraut. 4. Von der Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts zwischen dem Sohn A._____, geboren am _____2010, und dem Vater, X._____, wird einstweilen abgesehen. 5. Von der Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB wird einstweilen abgesehen. 6. Mangels Leistungsfähigkeit wird auf das Zusprechen von Unterhalt an den Sohn A._____, geboren am _____2010, zu Lasten des Kindsvaters X._____ abgesehen. 7. Y._____ und X._____ sind güterrechtlich auseinandergesetzt. 8. Y._____ und X._____ sind vorsorgerechtlich auseinandergesetzt. 9. X._____ bleibt es unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB weiterhin untersagt, sich näher als 500 m dem Sohn A._____ anzunähern bzw. sich in einem Umkreis von 500 m vom Wohnort des Sohnes A._____ aufzuhalten. 10. Das Amt für Migration und Zivilrecht (vormals Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden) wird ersucht, bezüglich des Geburtseintrages des Kindes A._____, geboren am _____2010, weiterhin eine Datensperre im Sinne von Art. 46 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung aufrechtzuerhalten. 11. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 12. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von CHF 12'408.00 (Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 + Kosten für die Vertretung des Kindes von CHF 6'659.00 + Kosten für die Übersetzung von

Seite 12 — 57 CHF 749.00) gehen zu einem Drittel (= CHF 4'136.00) zu Lasten von Y._____ und zu zwei Dritteln (= CHF 8'272.00) zu Lasten von X._____. Beide auf die Eheleute entfallenden Geldbeträge gehen mit Rücksicht auf die Entscheide des Bezirksgerichts Prättigau/Davos betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2012-477 und Proz. Nr. 135- 2013-95) – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 13. X._____ wird verpflichtet, Y._____ mit CHF 4'099.50 ausseramtlich zu entschädigen. 14. Die Regulierung der Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann und Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann erfolgt in separaten Verfahren. 15. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid). 16. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 17. (Mitteilung). Für die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter führte das Bezirksgericht Prättigau/Davos nebst einer mangelnden Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit unter den Parteien auch die fehlende Basis für ein Vertrauensverhältnis zwischen Vater und Sohn ins Feld, weil der letzte Kontakt zwischen ihnen im Sommer 2011 stattgefunden habe, was im Verhältnis zum Alter von A._____ eine sehr lange Zeit sei. Der Vater müsse für A._____ eine weitgehend fremde Person sein, sei doch nicht aktenkundig, dass er in irgendeiner Art und Weise Kontakt mit A._____ aufgenommen habe oder solches zumindest nachhaltig versucht hätte. Insgesamt habe er kein nach aussen sichtbares Interesse am Kind gezeigt. Aus den gleichen Gründen wurde auch eine Obhutszuweisung an den Vater abgelehnt. Der entsprechende Antrag des Kindsvaters erscheine vor dem Hintergrund des von ihm bewusst offen gelassenen heutigen Aufenthalts sowie des Fehlens von Hinweisen, wie denn der Tagesablauf von A._____ aussehen und in welchem Umfeld er vollzogen werden soll, sollte dem Kindsvater die Obhut über A._____ zugeteilt werden, als geradezu abwegig. Was das Besuchsrecht anbelange, so sei es für A._____ zwar von grosser Bedeutung, mit seinem Vater in Kontakt treten zu können. Jedoch würden zum heutigen Zeitpunkt aus den genannten Überlegungen –mangelndes Interesse seitens des Vaters, dessen unbekannter Aufenthaltsort, schnellere Überforderung des Kindes aufgrund seines Geburtsgebrechens (Down-Syndrom), Sprachhürde zwischen Vater und Sohn – gewichtige Gründe gegen die Einräumung eines Besuchsrechts sprechen. Aus all diesen Gründen sei es dem Gericht zurzeit nicht möglich, ein Besuchsrecht zu verfügen, welches das Wohl A._____s nicht massiv beeinträchtige, weshalb davon abzusehen sei. Für die Anordnung einer Beistandschaft zur Überwachung der medizinischen Bedürfnisse von A._____ bestünden schliesslich keine Gründe, erhelle aus den Akten

Seite 13 — 57 doch, dass die Entwicklung des Kindes als überdurchschnittlich gut beurteilt werde, was gegen eine Vernachlässigung der Förderung spreche. E.1. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Die Ziffern 2., 4., 5., 9., 12., 13. und 14. des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 2. Das Sorgerecht über das gemeinsame Kind der Parteien, A._____, geboren am _____2010, sei den Parteien gemeinsam zuzuweisen. 3. a) Falls und solange der Berufungskläger (Vater) ausserhalb der Schweiz lebt, sei ihm das Recht einzuräumen, den Sohn A._____ jährlich für zwei Monate Ferien an einen Ort seiner Wahl zu sich auf Besuch zu nehmen. b) Falls und solange der Berufungskläger (Vater) in der Schweiz lebt, sei ihm das Recht einzuräumen, den Sohn A._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jährlich für drei Wochen Ferien zu sich auf Besuch zu nehmen. 4. Es sei für das Kind A._____, geboren am _____2010, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zur Überwachung seiner medizinischen Betreuung und des persönlichen Verkehrs zu errichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Verfahren vor der Vorinstanz sowie vor der Berufungsinstanz zu Lasten der Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz im Wesentlichen eine qualifiziert unrichtige und damit willkürliche Ermittlung des Sachverhalts sowie eine nicht nur falsche, sondern geradezu willkürliche Rechtsanwendung vor. 2. Mit Berufungsantwort vom 26. Januar 2015 beantragte Y._____ die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners (recte Berufungsklägers) zuzüglich der Mehrwertsteuer (8%). 3. Ebenfalls mit Eingabe vom 26. Januar 2015 stellte auch die Kindesvertreterin Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung. 4. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 ordnete die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an und stellte verschiedene Beweisabnahmen in Aussicht (Beizug der Akten der vorangegangenen Massnahmeverfahren sowie der Akten des Berufungsverfahrens ZK1 13 28, Einholung einer schriftlichen Auskunft der Beiständin des Kindes, Edition sämtlicher Akten betreffend Beistandschaft für das Kind A._____ aus Händen der KESB

Seite 14 — 57 Prättigau/Davos und Edition des Urteils im Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen Belästigung und mehrfacher Drohung etc. aus Händen des Bezirksgerichts Prättigau/Davos). Weder die Parteien noch die Kindesvertreterin erhoben dagegen irgendwelche Einwände. In der Folge gingen die vom Bezirksgericht und der KESB angeforderten Editionen wie auch die schriftliche Auskunft der Beiständin, datierend vom 25. Mai 2015, fristgerecht ein und wurden den Parteien zusammen mit der Vorladung vom 2. September 2015 zur Kenntnis gebracht. Zudem wurden der Rechtsvertreter von Y._____ und die Kindesvertreterin je mit einem Doppel der Noveneingabe von X._____ vom 11. März 2015 bedient. 5. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 wurde den Parteien und der Kindesvertreterin angezeigt, dass die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse der I. Strafkammer (SK1 15 20) für die in gleicher Zusammensetzung tagende I. Zivilkammer gerichtsnotorisch seien und gestützt auf Art. 296 ZPO auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigt würden. In Ergänzung der bisherigen Beweisanordnungen wurde daher der Beizug der Strafakten verfügt. 6. Am 27. Oktober 2015 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sowie deren beiden Rechtsvertreter. Ebenfalls zugegen waren Rechtsanwältin Däppen in ihrer Funktion als Kindesvertreterin sowie C._____ als Dolmetscher. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin die Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Anschliessend hielt sie fest, dass beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, weshalb X._____ von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit war. Im Einverständnis mit den Parteien verzichtete die Vorsitzende auf ein Verlesen der Berufungsanträge. Die Rechtsvertreter der Parteien und die Kindesvertreterin erhielten daraufhin das Wort für die ersten Parteivorträge. Rechtsanwalt Allemann hielt dabei unverändert an den Anträgen gemäss Berufung vom 4. Dezember 2014 fest, während sowohl Rechtsanwalt Portmann als auch Rechtsanwältin Däppen die Abweisung der Berufung beantragten. In der Folge wurden die Parteien von der Vorsitzenden befragt, wobei insbesondere die aktuelle Aufenthaltssituation von X._____ und die damit zusammenhängende Frage der Ausgestaltung eines allfälligen Besuchsrechts thematisiert wurden. Ebenfalls Gegenstand der Befragung bildete dessen fehlende Aufenthaltsbewilligung und der Umstand, dass er an sich verpflichtet wäre, die Schweiz zu verlassen. Weitere Themen waren unter anderem das Verhältnis der Parteien untereinander, der gesundheitliche Zustand des gemeinsamen Sohnes bzw. dessen Fortschritte sowie eine mögliche Annäherung der Parteien zum Zwecke des

Seite 15 — 57 Kindeswohls. Da im Anschluss daran keine neuen Beweisanträge gestellt wurden, konnte das Beweisverfahren geschlossen werden. Die Rechtsvertreter erhielten sodann die Gelegenheit, ihre Schlussvorträge zu halten, wovon alle Gebrauch machten; von einer Replik sah Rechtsanwalt Allemann ab. Alle Rechtsvertreter gaben je eine Abschrift ihrer mündlichen Plädoyers sowie ihre Honorarnoten zu Handen des Aktuars ab, wobei Rechtsanwalt Allemann auf Einsicht in die Honorarnote der Gegenseite verzichtete. 7. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung sowie auf die Aussagen der Parteien im Rahmen der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zutreffend und unter den Parteien unstreitig sind die Feststellungen des Bezirksgerichts Prättigau/Davos (seit dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Prättigau/Davos), wonach es sich im vorliegenden Fall um einen internationalen Sachverhalt handelt und gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) sowie das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ; SR 0.211.231.011) die schweizerischen Gerichte örtlich zuständig sowie das schweizerische Recht anwendbar sind. 2.1. Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Strittig sind vorliegend die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts, die fehlende Anordnung einer Beistandschaft sowie das verfügte Annäherungsverbot. Die Streitigkeit ist somit nicht vermögensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich schliesslich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]).

Seite 16 — 57 2.2. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der Berufungskläger nahm den am 31. Oktober 2014 mitgeteilten Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos am 4. November 2014 in Empfang (act. B.2). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 wurde die vorliegende Berufung folglich fristgerecht eingereicht. Die Berufung entspricht alsdann auch den übrigen Formerfordernissen, so dass grundsätzlich darauf eingetreten werden kann. 3.1. Wie bereits erwähnt, wendet sich X._____ mit der vorliegenden Berufung – unter Erneuerung seiner diesbezüglichen Anträge vor der Vorinstanz – gegen die Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die Abweisung des von ihm beantragten Besuchs- und Ferienrechts, das Absehen von einer Beistandschaft sowie gegen das verfügte Annäherungsverbot. Nicht angefochten wird dagegen die Obhutsregelung, was anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung ausdrücklich festgehalten wurde (vgl. act. D.17 S. 1), und die Weiterführung der Datensperre. Was ersteres anbelangt, hätte sich eine Zuweisung der Obhut an die Mutter mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts an sich erübrigt, zumal gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB die elterliche Sorge das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes einschliesst. Einer Regelung der Obhut (im Sinne der Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und dessen Betreuung im Alltag wahrzunehmen) bedarf es demnach nur, wenn den Eltern nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge belassen wird und keine Aussicht besteht, dass sie sich diesbezüglich einigen (vgl. Art. 298 Abs. 2 ZGB und Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 298 ZGB). Die Anträge des Berufungsklägers zur Obhut – so namentlich in der Stellungnahme vom 20. September 2013 (vgl. act. I.8: Übertragung der Obhut an die Mutter) und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. act. I.12: Zuweisung der Obhut an den Vater) – erfolgten denn auch stets in Verbindung mit dem Antrag auf Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Mit dessen Abweisung und der Übertragung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter entfiel somit auch die Grundlage für die beantragte Obhutszuteilung bzw. bestand kein Anlass mehr, darüber separat zu entscheiden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6 S. 20) wären vielmehr im Rahmen des Sorgerechtsentscheids als zusätzliches Kriterium für die Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter anzuführen gewesen. Indem nun mit der Berufung einzig der Antrag auf Zuweisung des ge-

Seite 17 — 57 meinsamen Sorgerechts erneuert wird und die nur für diesen Fall notwendige Obhutsregelung unangefochten bleibt, kommt zum Ausdruck, dass der Berufungskläger insoweit wieder zu seinen ursprünglichen Rechtsbegehren zurückgekehrt ist und er den einzig mit der fehlenden Bindungstoleranz der Mutter begründeten Obhutsantrag nicht weiterverfolgt. Dies wäre mit Blick auf die Bedürfnisse des Kindes, welches seit der Geburt von der Mutter betreut wird und den Vater gar nicht kennt, denn auch offensichtlich aussichtslos gewesen. Ob – wie von der Kindesvertreterin in ihrer Berufungsantwort argumentiert wird – aus dem prozessualen Verhalten des Berufungsklägers Rückschlüsse auf dessen Eignung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu ziehen sind, wird nachfolgend zu behandeln sein. 3.2. Im Kostenpunkt wird seitens des Berufungsklägers zum einen die "unvollständige Regulierung der Anwaltskosten" beanstandet, womit die fehlende Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtspflege gemeint sein muss, und zum anderen eine Verteilung der Prozesskosten nach Massgabe der "richtigen Beurteilung der Scheidungsnebenfolgen" verlangt. Dass die Prozesskosten auch bei Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids anders zu verlegen wären, wird nicht geltend gemacht. Über die vorinstanzlichen Kosten ist daher nur im Fall einer (mindestens teilweisen) Gutheissung der Berufung in der Sache selber neu zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Was die erstgenannte Rüge anbelangt, so ist diese zwar grundsätzlich begründet, da die Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 122 ZPO zur Liquidation der Prozesskosten gehört, welche das sachlich zuständige Gericht im Endentscheid selber vorzunehmen hat (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Ein separates Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung kennt die Schweizerische Zivilprozessordnung – im Gegensatz zum früheren bündnerischen Prozessrecht – nicht mehr. Durch die entsprechende Unterlassung der Vorinstanz beschwert ist jedoch einzig der unentgeltliche Rechtsvertreter selbst, weshalb er in diesem Punkt in eigenem Namen hätte Beschwerde erheben müssen. Das blosse Begehren auf Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffer ohne darzulegen, wie nach Meinung des Berufungsklägers stattdessen zu verfahren sein soll, erweist sich zudem ohnehin als ungenügend. Insofern kann auf seinen Antrag, wonach Ziffer 14 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sei, nicht eingetreten werden. 4.1. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos konstatierte in Bezug auf die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zunächst, dass der Ehemann zurzeit kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe und nach seinen eigenen Angaben die Passdokumente verloren und keine neuen erhalten habe, weshalb er auch nicht

Seite 18 — 57 nach L.2_____ ausreisen könne. Zu seinem derzeitigen Aufenthaltsort habe er keine Angaben gemacht. Wo und wie der Kindsvater augenblicklich lebe, sei unbekannt. Er habe sich auch nicht dazu geäussert, wie er sich die Ausübung der elterlichen Sorge konkret vorstelle. Hinzu komme, dass die Eheleute seit längerem nicht mehr miteinander kommunizierten. Der diesbezüglichen Unmöglichkeit habe sogar mit einem Annäherungsverbot begegnet werden müssen. Der einzige Kontakt zwischen den Parteien bestehe nur noch aufgrund der hängigen Gerichtsverfahren. Ferner seien sich die Eheleute weder über die Namensgebung noch über die notwendigen medizinischen Belange, die man A._____, der wegen seines Geburtsgebrechens besondere Bedürfnisse habe, angedeihen lassen sollte, einig. Diese mangelnde Kooperationsbereitschaft und auch -fähigkeit spreche gegen die Belassung des gemeinsamen Sorgerechts. Darüber hinaus – so das Bezirksgericht weiter – erfordere die Ausübung der elterlichen Sorge einer Beziehung und eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Elternteil und dem Kind, weil der Elternteil nur so auf das Kind und dessen Bedürfnisse eingehen und es erziehen könne. Eine solche Basis fehle vorliegend zwischen Vater und Sohn. Der letzte Kontakt zwischen den beiden habe an einem begleiteten Besuchstag im Sommer 2011 stattgefunden. Seitdem seien drei Jahre vergangen, was im Verhältnis zum Alter von A._____ eine sehr lange Zeit sei. Es sei davon auszugehen, dass sich A._____ an seinen letzten persönlichen Kontakt mit dem Vater nicht mehr erinnern könne. Der Vater müsse für A._____ eine weitgehend unbekannte Person sein, sei doch nicht aktenkundig, dass der Ehemann in irgendeiner Art und Weise Kontakt mit A._____ aufgenommen habe oder solches zumindest nachhaltig versucht hätte. Er habe A._____ weder Fotos von sich zukommen lassen noch beispielsweise auf postalischem Weg Kontakt zu ihm gesucht. Solche Bemühungen wären dem verfügten Annäherungsverbot nicht zuwidergelaufen. Der Ehemann habe ferner – mit Ausnahme seiner Darlegungen während verschiedener Gerichtsverfahren – kein nach aussen sichtbares Interesse am Kind gezeigt. So sei zum Beispiel nicht aktenkundig, dass er bei Ärzten, dem Rechtsvertreter der Ehefrau oder der KESB Prättigau/Davos vorstellig geworden wäre, um Kenntnisse über A._____ in Erfahrung zu bringen oder einen Kontakt zu ihm herzustellen. Freilich hätten ungenügende Kenntnisse der deutschen Sprache ein Hindernis bilden können, doch hätte erwartet werden dürfen, dass der Ehemann zumindest über seinen Rechtsvertreter versuchen würde, einen Kontakt aufzubauen. Aus all diesen Erwägungen sei eine Belassung des Sorgerechts über A._____ beiden Parteien gemeinsam nicht mit dem Wohl von A._____ vereinbar, weshalb das Sorgerecht allein der Ehefrau zuzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 4.4 S. 18 f.).

Seite 19 — 57 4.2. Der Berufungskläger erblickt in der Verweigerung der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge einen Verstoss gegen Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB, da seiner Auffassung nach keine Gründe vorliegen, welche den Entzug seines Sorgerechts zu begründen vermöchten. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 28. August 2015 und ausgehend vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 296 Abs. 2 ZGB) sei zu prüfen, ob es dem Kindeswohl diene bzw. es dem Kind besser gehe, wenn die elterliche Sorge allein der Mutter übertragen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. So habe A._____ unter dem Thema der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz der gravierenden Kommunikations- und Beziehungsproblematik bisher nicht gelitten. Da die Eltern keine Kommunikation unterhalten hätten, habe es auch nicht zu Streitigkeiten kommen können, welche das Kind belastet hätten. Es stelle sich daher allein die Frage, ob die Zuteilung der elterlichen Sorge an beide Elternteile in Zukunft zu erheblichen Belastungen für das Kind führen würde. Wenn sich die bisherige Kommunikationsstruktur wie bisher fortsetze, bedeute dies, dass er kommunizieren und einvernehmliche Lösungen im Kindesinteresse erzielen möchte, während sich die Mutter weiterhin jedem Gespräch verweigern werde. Es werde somit nicht zu persönlichen Streitigkeiten kommen, sondern bei Uneinigkeit über die relativ wenigen am Sorgerecht aufgehängten Fragen (insbesondere Ausbildung, Gesundheitsfrage, Aufenthalt) zu einem Patt. Daraus aber würden – mangels direkter Kommunikation zwischen den Eltern – keine Belastungen für das Kind entstehen. Diesfalls werde die beantragte Beistandschaft, eventuell die KESB, die gesetzlich vorgesehene Unterstützung leisten müssen. Allein der Umstand, dass diese Organe allenfalls beigezogen werden müssten, rechtfertige nicht die Verweigerung der elterlichen Sorge für den Vater, zumal die Kommunikationsverweigerung im vorliegenden Fall nun wirklich allein von der Berufungsbeklagten ausgegangen sei. An sich würde sich sogar die Frage stellen, ob nicht ihr das Sorgerecht zu entziehen wäre, was er jedoch gar nicht wolle. Vielmehr sei er der Überzeugung, dass das Sorgerecht beiden Eltern zustehen soll. Im Ergebnis stehe fest, dass das Kindeswohl durch die gemeinsame elterliche Sorge nicht beeinträchtigt werde. Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB sei es unter dem Gesichtswinkel des Kindesrechts somit nicht erforderlich, vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abzurücken. Schliesslich bilde auch sein fremdenrechtlich unzulässiger Status kein Hindernis für die Ausübung der elterlichen Sorge. Denn auch wenn er in seinen Heimatstaat zurückkehre, werde es möglich sein, die aus der gemeinsamen elterlichen Sorge fliessenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Das Gesetz gewähre die gemeinsame elterliche Sorge nicht nur Eltern, die in der Schweiz

Seite 20 — 57 Wohnsitz hätten. Bei einer Ausreise aus der Schweiz habe er somit gleich wie heute Anspruch auf die gemeinsame elterliche Sorge. 4.3. Die Berufungsbeklagte wirft dem Berufungskläger vor, die Tragweite der neuen Art. 296 und 298 ZGB zu verkennen. Zwar sei nach Art. 296 ZGB auch bei einer Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge die Regel. Über die Zuteilung der elterlichen Sorge müsse aber bei der Scheidung neu entschieden werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig sei. Gerade im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertige es sich im vorliegenden Fall, die elterliche Sorge für A._____ einzig der Mutter zuzuweisen. So gehe es im zu beurteilenden Fall um Eltern, die nie eine gemeinsame elterliche Sorge gelebt hätten. Der Vater kenne sein Kind nicht und habe sich nachweislich nie ernsthaft um das Kind und dessen Wohlergehen bemüht. Zudem lebe er illegal in der Schweiz; er habe keine Adresse, gebe keine Telefonnummer preis, habe kein Einkommen, verfüge über keine Ausbildung und kooperiere mit keiner Behörde. Demgegenüber gebe die Wahrung des Kindeswohls durch die Mutter bei sämtlichen involvierten Fachstellen und Behörden zu keinerlei Tadel Anlass. Die Kindesvertreterin schliesst sich dieser Auffassung an. So sei aus den Akten erstellt, dass die Parteien bis heute nicht in der Lage gewesen seien, sich über Kinderbelange zu einigen. Vielmehr werde seit der Geburt des Sohnes über Gerichtsverfahren und über die Anwälte gestritten. Da die Parteien unterschiedliche kulturelle und religiöse Hintergründe hätten, bestünden zusätzlich zu den sich immer stellenden Kinderfragen auch noch betreffend Religionszugehörigkeit, Name, Art der Erziehung und ärztliche Betreuung diametral entgegengesetzte Vorstellungen. Ohne eine einigermassen funktionierende Gesprächskultur zwischen den Eltern könnten diese Fragen nicht gemeinsam beantwortet werden. Zwar lasse der Berufungskläger ausführen, dass er kooperationswillig und -fähig sei, gleichzeitig weigere er sich aber, mit den verschiedenen involvierten Personen zusammenzuarbeiten. Er halte auch ohne Begründung daran fest, dass es einer Überwachung der gesundheitlichen Entwicklung des Sohnes durch einen Beistand bedürfe, obschon der Kinderarzt attestiert habe, dass A._____ gut versorgt sei. Damit zeige der Berufungskläger, dass er nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von seinen Vorstellungen abzuweichen, was zum Wohl des Sohnes jedoch erforderlich wäre. Vor diesem Hintergrund sei der Entscheid der Vorinstanz im Interesse des Kindes zu schützen. 4.4. Gemäss dem neuen Recht der elterlichen Sorge, welches am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, unabhängig vom Zivilstand der Eltern sowie dem Stadium der Beziehung. Das Kind hat einen Anspruch darauf, dass seine Eltern gemeinsam Verantwortung für seine Entwick-

Seite 21 — 57 lung und Erziehung übernehmen. Die Mutter und der Vater sollen dabei gleichbehandelt werden. Mit dem Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge verbindet sich die Aufforderung an die Gerichte, nicht nur der Rollenverteilung während der Ehe Rechnung zu tragen, sondern auch der möglichen Entwicklung dieser Rollen nach der Scheidung (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBI 2011 S. 9092; vgl. auch Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 8b zu Art. 296 ZGB). Auch im Rahmen der Scheidung und des Eheschutzes wird den Eltern im Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge belassen, während die Übertragung der alleinigen elterliche Sorge auf einen Elternteil die Ausnahme bleiben soll (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 2 und N 12 zu Art. 298 ZGB). So überträgt das Gericht in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge nur dann, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Was den Massstab für die Anordnung eines alleinigen Sorgerechts betrifft, ist der Vorinstanz – und auch der Kindesvertreterin – zu widersprechen, wenn sie in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 134 Abs. 1 und aArt. 298 Abs. 2 ZGB bereits den Antrag der Mutter auf Zuteilung des alleinigen elterlichen Sorgerechts als Indiz dafür wertet, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr dem Kindeswohl entspricht (angefochtener Entscheid E. 4.4. S. 18). Ein derartiger Antrag ist wohl Beleg für die fehlende Kooperationsbereitschaft der Mutter, was für sich allein jedoch nicht für die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts genügen kann. Im ersten Leitentscheid zum neuen Sorgerecht (5A_923/2014, zwischenzeitlich publiziert als BGE 141 III 473) hat das Bundesgericht klargestellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das Kindeswohl die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB erfordere, nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gälten und auch andere bzw. weniger gravierende Gründe die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen könnten. Dies treffe namentlich bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder anhaltender Kommunikationsunfähigkeit zu, sofern sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne (E. 4.6). Gleichzeitig wurde aber der Ausnahmecharakter einer solchen Entscheidung betont und festgehalten, dass für ein Abweichen vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation erforderlich sei; punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen könnten, dürften angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzutei-

Seite 22 — 57 lung des elterlichen Sorgerechts sein. Hingewiesen wurde sodann auf die Subsidiarität einer solchen Massnahme gegenüber der Möglichkeit eines richterlichen Entscheids über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. einer richterlichen Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten, wenn ein Konflikt zwar schwerwiegend sei, aber singulär erscheine (E. 4.7). Geäussert hat sich das Bundesgericht schliesslich auch zur Frage, inwieweit die Verantwortlichkeit eines Elternteils am bestehenden Konflikt eine Rolle spielen kann. Dabei hat es erwogen, dass im Zusammenhang mit der Sorgerechtszuteilung nicht die "Schuldfrage" auf Elternebene, sondern das Kindeswohl entscheidend sei. Gehe die Blockade einseitig auf das Konto des einen Elternteils, was in der Praxis eher selten der Fall sein dürfte, aber durchaus vorkommen könne, und sei das Kindeswohl beeinträchtigt, stehe die Prüfung der Alleinzuteilung des Sorgerechts an den kooperativen Elternteil im Vordergrund, insbesondere wenn dieser auch eine gute Bindungstoleranz aufweise, während die Kooperations- oder Kommunikationsunfähigkeit des anderen Teils mit der Tendenz einhergehe, das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden (E. 5.1). Eine solche Reaktion auf einen einseitig verursachten Missstand scheidet nach Auffassung der I. Zivilkammer allerdings dann aus, wenn der "schuldige" Elternteil in der Vergangenheit zugleich die Hauptbetreuungsperson des Kindes war und beim anderen Elternteil noch gar keine für die Wahrnehmung des mit der Alleinsorge verbundenen Obhutsrechts erforderliche Beziehung zum Kind besteht. In einer derartigen Konstellation wird das Gericht, sofern bei einem Festhalten an der gemeinsamen elterlichen Sorge mit negativen Folgen für das Kind gerechnet werden muss und auch allfällige Kindesschutzmassnahmen keine Besserung (mehr) erwarten lassen, nicht umhin kommen, im Sinne des Primats des Kindeswohls dennoch auf eine Zuteilung der Alleinsorge an den "schuldigen" Elternteil zu erkennen ist (so offenbar auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Deutschland: vgl. Beschluss XII ZB 158/05 vom 12. Dezember 2007). 4.5. Dass die bisherige Rechtsprechung zum Indiziencharakter eines Antrags auf Alleinsorge unter dem neuen Recht keine Geltung mehr beanspruchen kann, ist eine unmittelbare Folge des bereits erwähnten Paradigmenwechsels und der klaren Absicht des Gesetzgebers, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet oder aufrechterhalten werden kann, solange das Kindeswohl keine andere Regelung erfordert. Die Anforderungen an die tatsächlichen Umstände, die eine Alleinsorge gebieten, müssen daher höher sein als nach bisherigem Recht (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 3 zu Art. 298d ZGB). Aus dem Gesetz selber geht sodann hervor, dass unterschiedliche Anträge

Seite 23 — 57 der Eltern im Rahmen eines Scheidungsverfahrens für sich allein keinen Grund bilden können, um die Voraussetzungen für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Frage zu stellen und daraus auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft bzw. Kooperationsfähigkeit zu schliessen. So sieht Art. 298 Abs. 2 ZGB explizit vor, dass sich das Gericht bei voraussichtlicher Uneinigkeit der Eltern hinsichtlich der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile auf eine Regelung dieser Punkte – unter Belassung der gemeinsamen elterliche Sorge – beschränken kann. Selbst die fehlende Einigkeit über diese für das Kind grundlegenden Fragen schliesst demzufolge eine gemeinsame elterliche Sorge nicht aus und darf deshalb nicht als Indiz für die mangelnde Kooperationsfähigkeit der Eltern gewertet werden. Vor diesem Hintergrund geht auch die Auffassung der Kindesvertreterin, wonach der Berufungskläger mit seinem zeitweiligen Antrag auf Obhutszuteilung an ihn gezeigt habe, dass er nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, das Bedürfnis des Sohnes nach einem Verbleib bei der Mutter zu respektieren, was auf dessen fehlende Eignung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge schliessen lasse (act. A.3 S. 5), zu weit. Zwar trifft es zu, dass der besagte Antrag in offensichtlichem Widerspruch zu den Kindesinteressen stand. Ein Indiz dafür, dass der Berufungskläger bei Entscheiden über wichtige Fragen generell seine eigenen Interessen vor diejenigen des Kindes stellen würde oder er aus Ressentiments gegenüber der Berufungsbeklagten a priori einen für den Schutz der Gesundheit, die Weiterführung der Ausbildung oder die Sicherstellung der angemessenen medizinischen Pflege und Erziehung des Kindes notwendigen Entscheid blockieren würde, kann darin indessen nicht erblickt werden. Dasselbe gilt für das Festhalten des Berufungsklägers an einer Beistandschaft zur Überwachung der medizinischen Betreuung des Kindes. Einer solchen bedarf es mit Blick auf die im Recht liegenden ärztlichen Berichte (vgl. act. IV.3-4, act. II.1 [zur Stellungnahme der Ehefrau vom 20. September 2013 sowie act. VII.36 [Beilage 4 zum Mail der Kindesvertreterin) zwar offensichtlich nicht. Wie aus der Berufungsbegründung hervorgeht, soll die beantragte Beistandschaft indessen weniger einer eigentlichen Überwachung der ärztlichen Versorgung des Kindes  im Sinne einer Kontrolle der diesbezüglichen Bemühungen der Mutter  dienen, sondern sich auf eine blosse Beobachtung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes beschränken. Vor dem Hintergrund, dass die Kindesvertreterin in ihrer ersten Stellungnahme vom 12. Juli 2013 selber noch zum Schluss gekommen war, dass die Errichtung einer Beistandschaft zur Sicherstellung des Informationsflusses unumgänglich sei, weil die Mutter in der Vergangenheit die Elternrechte des Vaters unzulässigerweise beschnitten habe (vgl. act. I.6 S. 8 f.), kann der Antrag des Berufungsklägers somit auch als Mittel zur Durchsetzung seines Informationsanspruchs in

Seite 24 — 57 medizinischen Belangen verstanden werden. Der Vorwurf, dass die Mutter nicht ausreichend für die medizinische Behandlung des Kindes sorge, findet sich in der Berufung jedenfalls nicht mehr. 4.6. Ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind oder wegen der fehlenden Kooperationsfähigkeit/-bereitschaft und der gestörten elterlichen Kommunikation im Interesse des Kindeswohls eine Alleinsorge anzuordnen ist, kann ferner nicht losgelöst vom konkreten Betreuungsmodell für das Kind beantwortet werden. So stellt eine gemeinsame elterliche Sorge mit alternierender Betreuung und Erziehung des Kindes durch beide Elternteile (sog. Wechselmodell) naturgemäss wesentlich höhere Anforderungen an die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Zusammenarbeit in Kinderbelangen als die Ausübung der gemeinsamen Sorge bei alleiniger Obhut eines Elternteils (sog. Residenzmodell; vgl. hierzu auch Gisela Kilde, Der persönliche Verkehr: Eltern – Kind – Dritte, Diss. Zürich 2015, N 290 ff.). Im letzteren Fall – der auch vorliegend gegeben ist, nachdem die Obhutszuteilung an die Mutter nicht Gegenstand der Berufung bildet – beschränkt sich die gemeinsame elterliche Sorge auf die Zusammenarbeit bei Entscheidungen über für die Pflege und Erziehung des Kindes bedeutsame Angelegenheiten (z.B. Einschulung, medizinische Eingriffe, religiöse Fragen, Form und Umfang einer Fremdbetreuung). Für alltägliche oder dringliche Entscheidungen steht dem obhutsberechtigten (betreuenden) Elternteil dagegen von Gesetzes wegen eine Alleinentscheidungsbefugnis zu (Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB). Vor diesem Hintergrund erscheint auch ein allfälliger (freiwilliger oder erzwungener) Wegzug des nicht betreuenden Elternteils ins Ausland nicht als zwingender Grund für eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts, auch wenn durch die geografische Distanz die notwendige Abstimmung zwischen Eltern und Kind zweifellos erschwert wird (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 16 zu Art. 298 ZGB). Dasselbe muss grundsätzlich im Falle einer ungeklärten Wohnsituation des betreffenden Elternteils gelten, kann es darauf doch nur ankommen, wenn eine Mitbetreuung des Kindes zur Diskussion steht. Zwingend erforderlich ist aber jedenfalls die Bereitschaft des Elternteils zur Bekanntgabe der nötigen Kontaktdaten, wie er schriftlich (Postadresse/E-Mail-Adresse) und telefonisch erreichbar ist, ansonsten die Belassung einer gemeinsamen elterlichen Sorge nutzlos wäre. Zu relativieren ist für den Fall des sog. Residenzmodells schliesslich die – im vorliegenden Fall auch von der Vorinstanz angeführte (vgl. E. 4.4 S. 19) – Prämisse, dass die Ausübung der elterlichen Sorge eine Beziehung bzw. ein Vertrauensverhältnis zum Kind voraussetze, da der Elternteil nur so auf das Kind und dessen Bedürfnisse eingehen und es erziehen könne. Freilich erfordert auch die Mitentscheidung in wichtigen

Seite 25 — 57 Angelegenheiten einen gewissen Einblick in die Entwicklung, Bedürfnisse und Lebensumstände des Kindes, da ohne deren Kenntnis eine den Interessen des Kindes dienende Mitwirkung gar nicht vorstellbar ist. Würde die gemeinsame elterliche Sorge jedoch vom Bestehen einer vertrauensvollen Beziehung zum Kind abhängig gemacht werden, wäre sie in Fällen, in denen es bereits kurz nach der Geburt des Kindes zu einer Trennung der Eltern kam und ein Beziehungsaufbau bis zum Sorgerechtsentscheid wegen des trennungsbedingten Elternkonflikts unmöglich war, von vornherein ausgeschlossen, was angesichts des Regelfalls der gemeinsamen elterlichen Sorge offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann. 4.7. Für den vorliegenden Fall gilt es sodann vorab darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über das elterliche Sorgerecht – wie anschliessend auch jener über das Besuchsrecht – unabhängig von der ausländerrechtlichen Situation des Berufungsklägers zu treffen ist. Zurzeit hält sich dieser unbestrittenermassen illegal in der Schweiz auf und wäre seit seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Mit dem weiteren Verbleib in der Schweiz macht er sich somit strafbar. Gleiches dürfte im Übrigen auch für Personen gelten, die ihm Unterkunft gewähren, was wiederum die Weigerung des Berufungsklägers zur Offenlegung seines Aufenthaltsorts bzw. der Adressen seiner Freunde und Bekannten erklärt. Allein aus diesem Umstand auf eine generelle Unfähigkeit oder Unwilligkeit des Berufungsklägers zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung und zur Zusammenarbeit mit den Behörden etc. zu schliessen, wie dies die Berufungsbeklagte in ihren Rechtsschriften wiederholt macht, erscheint indes nicht sachgerecht. Immerhin ist aus dem Strafverfahren gegen den Berufungskläger bekannt, dass er der Auflage, sich regelmässig beim Migrationsamt zu melden, bis anhin Folge geleistet hat. Dass er sich ausserhalb der ausländerrechtlichen Verfahren renitent verhalten hätte, ist nicht aktenkundig und auch die verschiedenen Strafanzeigen der Berufungsbeklagten führten letztlich nicht zu einer Verurteilung. Entzogen wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung bereits wenige Monate nach der Trennung, wobei entgegen den diesbezüglichen Beteuerungen der Berufungsbeklagten in ihrer Berufungsantwort (S. 3) ihre eigenen mehrfachen Interventionen beim damaligen Amt für Polizeiweisen und Zivilrecht Graubünden (APZ) den fraglichen Entscheid zweifellos massgeblich beeinflusst haben (vgl. dazu die bei den Strafakten liegende Verfügung des APZ vom 18. April 2011 [act. 2.3 der Staatsanwaltschaft]). Der Entzug der Aufenthaltsbewilligung wurde nach erfolgloser Anfechtung durch den Berufungskläger zwar rechtskräftig und erfuhr bisher auch auf zahlreiche Wiedererwägungsgesuche hin keine Änderung. Dennoch muss es dem

Seite 26 — 57 Gericht im zivilrechtlichen Verfahren über die Kinderbelange freistehen, die elterliche Sorge ungeachtet des bereits erfolgten ausländerrechtlichen Entscheids und in eigener Beurteilung der Kindesinteressen zu regeln. Dabei soll der Entscheid über die Sorgerechtszuteilung keinesfalls von ausländerrechtlichen Motiven geleitet werden. Mit anderen Worten soll die gemeinsame elterliche Sorge nicht allein deswegen belassen werden, um dem Berufungskläger den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zu ermöglichen; andererseits soll sie aber auch nicht einzig deshalb aufgehoben werden, weil er derzeit über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Für den Sorgerechtsentscheid ist auch bei ausländischen Elternteilen auf die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Beteiligten und die Beziehungen innerhalb der Familie abzustellen und anschliessend die dem Kindeswohl entsprechende Lösung zu finden. 4.8. Was nun die konkreten Umstände des vorliegenden Falles anbelangt, steht für das Kantonsgericht zweifelsfrei fest, dass der elterliche Konflikt sowohl in Bezug auf die Erheblichkeit als auch in Bezug auf die Chronizität das vom Bundesgericht für die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts geforderte Mass erreicht. Fakt ist, dass die Differenzen zwischen den Parteien bereits kurz nach der Geburt des Kindes zu Tage getreten sind, und zwar in einem Ausmass, dass für die Berufungsbeklagte ein weiteres Zusammenleben mit dem Berufungskläger nicht mehr in Frage kam. Was bei der Berufungsbeklagten konkret zum Trennungsentscheid geführt hat, bleibt zwar im Dunkeln. Genannt wurden von ihr hauptsächlich die für sie zermürbenden Diskussionen um die Namensgebung des Kindes, welche sich – wie aus dem Strafverfahren bekannt ist – allerdings einzig auf die zusätzlichen Vornamen bezogen haben können, da der Name A._____ in der SMS-Korrespondenz der Parteien bereits Wochen vor der Geburt verwendet wurde. Generell scheint der Berufungsbeklagten Mühe bereitet zu haben, dass der Berufungskläger seine religiösen Traditionen durchzusetzen versuchte, sprach sie bei ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme doch davon, dass er einen Koran ins Kindsbett gelegt und sie unter Druck gesetzt habe, damit sie in eine Beschneidung einwillige. Ob der Berufungskläger bereits in diesem Zusammenhang mit einer Mitnahme des Kindes nach L.2_____ drohte – so die Darstellung der Berufungsbeklagten – oder er erst als Reaktion auf den für ihn schwer verständlichen Trennungswunsch äusserte, das Kind (später) nach L.2_____ mitnehmen zu wollen, konnte im Strafverfahren nicht abschliessend geklärt werden. Seitens der Berufungsbeklagten wurden die Äusserungen des Berufungsklägers jedenfalls als Drohung empfunden, was diese denn auch zu einer entsprechenden Strafanzeige und einer umgehenden Meldung an die Ausländerbehörden veranlasste. Dass sich die Beru-

Seite 27 — 57 fungsbeklagte nicht mit zivilrechtlichen Schritten zur Regelung des Getrenntlebens begnügte, sondern sie vorab einen sofortigen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bewirkte, lässt darauf schliessen, dass ihr Handeln schon damals vom Wunsch geprägt war, den Berufungskläger aus ihrem Leben und damit auch aus dem Leben des gemeinsamen Kindes zu eliminieren. Zugute zu halten ist ihr immerhin, dass sie anfänglich noch Hand zu Kontakten zwischen Vater und Sohn im Rahmen der von der KJBE organisierten Begleiteten Besuchstage geboten hat. Erst seit den Vorkommnissen rund um das letzte Treffen bei der KJBE anfangs Juni 2011 lehnt die Berufungsbeklagte jeden weiteren Kontakt des Berufungsklägers mit seinem Kind kategorisch ab. Damals hat der Berufungskläger – wenn auf die verschiedenen Berichte von D._____, Koordinatorin Begleitete Besuchstage Graubünden, und des Kinderarztes E._____, Allgemeinmedizin FMH, abgestellt wird (act. II.1 und II.5 zur Stellungnahme vom 20. September 2013 [act. I.7] sowie Proz. Nr. 135-2012-464 act. 26 und 27) – einen angeblichen Herzanfall des Kindes während des Treffens in den Räumen der KJBE zum Anlass genommen, am Folgetag beim Kinderarzt vorstellig zu werden und auf einer sofortigen Behandlung seines Sohnes zu bestehen. Von Frau D._____ wurde der vom Berufungskläger geschilderte Zwischenfall vehement in Abrede gestellt und vor dem Hintergrund seiner früherer Äusserungen, wonach die Berufungsbeklagte dem Kind die erforderliche ärztliche Hilfe verweigere, als Versuch gewertet, die Mutter zu diskreditieren und dadurch das Sorgerecht für seinen Sohn zugesprochen zu erhalten. Bereits vorher soll sich der Berufungskläger gegenüber den Mitarbeiterinnen der KJBE verbal ausfällig und drohend verhalten haben, weil ihn diese nicht bei seinem fragwürdigen Kampf um seinen Sohn unterstützt hätten. Seitens der KJBE wurde eine Wiederaufnahme der Begleiteten Besuchstage daher ausgeschlossen. In der Folge scheint sich bei der Berufungsbeklagten die Überzeugung verfestigt zu haben, dass der Berufungskläger gar kein echtes Interesse am Kontakt zu seinem Sohn habe, sondern es ihm nur darum gehe, über das Kind eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erlangen. Diese Haltung zeigte sich auch im Rahmen der persönlichen Befragung anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung, bei welcher die Berufungsbeklagte wiederholt auf ihre anfängliche Bereitschaft zur Ermöglichung einer Vater-Kind-Beziehung zu sprechen kam, deren Aufbau indessen am Verhalten des Berufungsklägers gescheitert sei. Selbst auf die Frage, wie sie den unabhängig von der elterlichen Sorge bestehenden Anspruch des Berufungsklägers auf Informationen über die Entwicklung des Kindes zu erfüllen gedenke, verwies sie auf ihre negativen Erfahrungen mit dem Berufungskläger und begründete ihre Weigerung, diesem beispielsweise eine Kinderzeichnung des Sohnes zu geben, mit der Befürchtung, dass er diese bloss zum

Seite 28 — 57 Zwecke eines weiteren Gerichtsverfahrens verwenden werde. Sie habe derzeit einfach null Vertrauen. Auf die Frage, wie sie sich denn einen Kontaktaufbau vorstelle, den sie nach eigenem Bekunden unterstützen wolle, wenn das Kind selber eines Tages nach seinem Vater frage, blieb die Berufungsbeklagte zunächst eine Antwort schuldig und meinte lediglich, dass es für sie etwas anderes wäre, wenn sie tatsächlich sehe, dass sich der Berufungskläger um das Kind bemühe und nicht bloss über das Kind den Aufenthalt erwirken wolle. Ein wirkliches Interesse für das Kind habe sie bisher nie gesehen, was auch die Fachpersonen belegen würden. Dass er nicht Deutsch gelernt und nur ganz kurz gearbeitet habe, spreche ebenfalls dafür, dass er null Interesse gehabt habe, irgendetwas beizutragen. Damit sie selber wieder Vertrauen gewinnen könne, müsse der Berufungskläger ganz konkret etwas tun, wie etwa nach L.2_____ ausreisen, dort verdienen und jeden Monat irgendwie CHF 200.00 für das Kind schicken. Auf die Frage nach ihrer eigenen Bereitschaft, an einer Verbesserung des elterlichen Verhältnisses mitzuwirken, hielt die Berufungsbeklagte abschliessend fest, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass der Berufungskläger überhaupt wisse, was es heisse, Vater zu sein und ein Kind zu haben. Von seiner Kultur her habe sie ein gewisses Verständnis dafür, er stelle ja nur Forderungen. Bei dem, was sie an der heutigen Verhandlung wieder gehört habe, könne sie sich aber nicht vorstellen, dass es anders sei als damals nach der Geburt. Bis sie zu einer Zusammenarbeit bereit sei, müsse sich einiges ändern (vgl. act. G.1 S. 6 ff.). Diese Ausführungen machen deutlich, dass auf Seiten der Berufungsbeklagten jede Kooperationsbereitschaft fehlt, wobei die Gründe für ihre ablehnende Haltung nach ihrer eigenen Wahrnehmung im Verhalten des Berufungsklägers zu suchen sind. Ob diese negative Einstellung auch objektiv begründet ist, kann dahingestellt bleiben, da es für den Sorgerechtsentscheid letztlich nicht darauf ankommt, ob und gegebenenfalls welchem Elternteil die Schuld am elterlichen Konflikt anzulasten ist. Selbst wenn der Berufungsbeklagten eine aus objektiver Sicht unverhältnismässige Reaktion auf das Verhalten des Berufungskläger vorzuwerfen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass mit ihrer kompromisslosen Ablehnung jeglicher Form der Zusammenarbeit eine Grundvoraussetzung für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge fehlt. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger derzeit selber keine Bereitschaft zu einer direkten Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten zeigt. So weigerte er sich anlässlich der Berufungsverhandlung explizit, dem Gericht seine E-Mail-Adresse oder seine Telefonnummer bekannt zu geben, und begründete dies damit, dass ihm daraus allenfalls erneut Probleme entstehen könnten. Auf die Frage, welche Art Probleme er denn befürchte, kam er auf die Strafanzeige der Berufungsbeklagten wegen Belästigung mit SMS und Anrufen zu sprechen. Erst nach einigem In-

Seite 29 — 57 sistieren erklärte er sich bereit, zumindest der Beiständin seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse zukommen zu lassen (vgl. act. G.1 S. 2 ff.). Eine direkte Kommunikation mit der Berufungsbeklagten scheint demnach auch der Berufungskläger zum jetzigen Zeitpunkt auszuschliessen. In der Tat war ein direkter Kontakt zwischen den Parteien seit geraumer Zeit nicht mehr möglich, sondern hat eine Kommunikation nur noch über deren Rechtsvertreter oder mittelbar im Rahmen von hängigen Gerichtsverfahren stattgefunden. Vor diesem Hintergrund bleibt zu konstatieren, dass beidseits keine Bereitschaft zu einer Verbesserung des gegenseitigen Verhältnisses besteht und jede Vertrauensbasis fehlt. Angesichts dieses langjährigen und gravierenden Konflikts kann offenkundig nicht mehr von lediglich punktuellen Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, gesprochen werden. Ebenso wenig ist der Konflikt bloss singulärer Natur, was dem Gericht immerhin noch Raum für einen Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts liesse. Vielmehr fehlt es vorliegend – einerseits als Folge des nur kurzen Bestehens der ehelichen Gemeinschaft und der seit Jahren andauernden Gerichtsverfahren, anderseits aber auch wegen des völlig unterschiedlichen kulturellen und religiösen Hintergrundes der Parteien – gänzlich an einer tragfähigen sozialen Beziehung unter den Eltern sowie an der für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zwingend erforderlichen Kommunikations- und Kooperationsbasis. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sind die vorhandenen Kommunikationsstörungen auch nicht alleine von der Berufungsbeklagten zu verantworten, sondern sind zumindest teilweise auf das eigene Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen. Ist aber zwischen den Eltern nicht ansatzweise ein Austausch möglich, ist schlechterdings nicht vorstellbar, wie die Eltern in Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge jemals zu einer gemeinsamen Entscheidung über wichtige Angelegenheiten des Kindes gelangen sollten. Dies scheint ohne Beizug einer unabhängigen, zwischen den Parteien vermittelnden Drittperson nicht möglich zu sein. Selbst der Rechtsvertreter des Berufungsklägers ist in seinem Parteivortrag davon ausgegangen, dass mangels einer direkten Kommunikation unter den Eltern die notwendigen Entscheidungen über die am Sorgerecht aufgehängten Fragen nur mit Unterstützung der beantragten Beistandschaft oder allenfalls gar der KESB gefällt werden könnten. Dies führt unweigerlich zu Verzögerungen bei wichtigen Entscheidungen wie etwa über eine notwendige medizinische Behandlung, was nicht im Interesse des Kindes liegt. Hinzu kommt, dass kaum ersichtlich ist, worin der Beitrag des Berufungsklägers als Mitinhaber der elterlichen Sorge konkret bestehen soll. Diesbezüglich vermochten auch die Antworten des Berufungsklägers selbst keinen Auf-

Seite 30 — 57 schluss zu geben, welche im Zusammenhang mit der Frage, was das gemeinsame Sorgerecht für ihn bedeute und wie er sich die Ausübung desselben vorstelle, stets äusserst ausweichend, vage und teilweise gar kryptisch waren. Es entstand mithin der Eindruck, dass er sich der mit dem gemeinsamen Sorgerecht verbundenen Rechte und Pflichten überhaupt nicht bewusst ist und keine Vorstellung davon hat, wie er sich einbringen könnte. In der Tat vermag sich – namentlich vor dem Hintergrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse und den damit einhergehenden Verständigungs- und Verständnisschwierigkeiten sowie seiner unzureichenden Kenntnisse des schweizerischen Schul- und Bildungssystems – auch dem Gericht nicht zu erschliessen, wie der Berufungskläger in der Lage sein sollte, vom Sorgerecht in effektiver Weise Gebrauch zu machen und im Interesse des Kindes, dessen Bedürfnisse er als Folge des seit Jahren unterbundenen persönlichen Kontaktes gar nicht kennt, bei wichtigen Entscheidungen mitzuwirken. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist das Gericht deshalb zur festen Überzeugung gelangt, dass dem Kind mit der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge kein Gefallen getan würde. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid betreffend Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Berufungsbeklagte zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 5.1. Was das vom Berufungskläger beantragte Besuchs- und Ferienrecht anbelangt, zog das Bezirksgericht Prättigau/Davos in Erwägung, dass es für A._____ zwar von grosser Bedeutung sei, mit seinem Vater in Kontakt treten zu können, zum heutigen Zeitpunkt jedoch gewichtige Gründe gegen die Einräumung eines Besuchsrechts sprächen. Der Kindsvater habe anlässlich der Hauptverhandlung nicht dargelegt, wie er sich die Ausübung des Besuchsrechts konkret vorstelle. Es sei weder bekannt, wo er zurzeit wohne, noch in welches Umfeld A._____ bei der Ausübung von (unbegleiteten) Besuchstagen gegeben würde. Aus dem Umstand, dass seit der Entlassung des Kindsvaters aus der Ausschaffungshaft am 5. Februar 2014 keine begleiteten Besuchstage stattgefunden hätten, könne er sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ihm ja die Möglichkeit offen gestanden wäre, durch Interventionen bei der KESB Prättigau/Davos auf die Einrichtung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu drängen bzw. via diese Behörde anderweitigen Kontakt zu A._____, beispielweise brieflichen, herzustellen. Das Fehlen solcher handfester Bemühungen ist nach Auffassung des Bezirksgerichts Ausdruck eines mangelnden Interesses an A._____ und/oder ein Hinweis darauf, dass der Kindsvater selber davon ausgegangen sei, dass sich aufgrund seines aktuellen Aufenthaltsstatus in der Schweiz ein begleitetes Besuchsrecht nicht in die Tat umsetzen lasse. Hinzu komme, dass A._____ aufgrund seines Geburtsgebre-

Seite 31 — 57 chens mit neuen Situationen schneller überfordert sei als ein Kind ohne Down- Syndrom. Dieser Umstand werde durch die bescheidenen Deutschkenntnisse des Vaters nicht erleichtert; vielmehr erschwere die Sprachhürde den persönlichen Verkehr in Anbetracht des geringen Alters von A._____. Schon von vornherein ausser Betracht falle ein zweimonatiges Besuchsrecht für den Fall, dass der Ehemann sich im Ausland niederlassen sollte. Mit Rücksicht auf das Alter von A._____ von knapp vier Jahren könnten zum jetzigen Zeitpunkt nur kurze Besuche ohne lange Trennung von der Mutter dem Kindeswohl entsprechen. Eine Trennung von der Mutter für zwei Monate wäre unter diesem Gesichtspunkt viel zu lange, und dies selbst dann, wenn sich Vater und Sohn näher kennen würden. Den beschriebenen Schwierigkeiten lasse sich auch nicht mit einem begleiteten Besuchsrecht beikommen. Die Anordnung und vor allem Umsetzung einer solchen Massnahme setze eine gewisse Kooperationsbereitschaft und Offenheit des Kindsvaters voraus, die sich beispielsweise auch darin zeigen sollte, dass er offenlege, wo und wie er lebe sowie wo und wann er sein Kind am besten treffen könnte. Hierunter tappe man völlig im Dunkeln. Dass vor diesem Hintergrund die Mutter verpflichtet werden soll, A._____ einer Begleitperson zu übergeben und diese dann an einem bestimmten Ort auf den Kindsvater warten und für diesen erreichbar sein soll, erscheine dem Kindeswohl nicht angemessen. Aus all diesen Gründen sei es dem Gericht nicht möglich, ein Besuchsrecht zu verfügen, welches das Wohl des Kindes nicht massiv beeinträchtige, weshalb davon abzusehen sei. Dasselbe gelte für das Ferienrecht. 5.2. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz aufgrund der Verweigerung eines Besuchs- und Ferienrechts eine Verletzung von Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 11 und Art. 14 BV, Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) vor. Seiner Auffassung nach besteht kein Grund, ihm und dem Kind Besuche und Ferien zu untersagen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe das Vater und Kind zustehende Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr nur als ultima ratio gänzlich ausgeschlossen werden. Ein Entzug sei demzufolge "einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen". Im Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Februar 2014 sei dargelegt worden, "dass grundsätzlich weder die bis anhin fehlende Vater-Kind-Beziehung noch die Fremdsprachigkeit des Vaters eine weitere Aussetzung [des Besuchsrechts] rechtfertigen". Dies treffe nach wie vor zu. Der Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts stehe nichts entgegen, wenn es – wie

Seite 32 — 57 beantragt – von einer Beistandschaft begleitet werde. Im Gegenteil wäre es der gesunden psychischen Entwicklung des Kindes abträglich, wenn es nicht Gelegenheit erhielte, mit seinem Vater eine Beziehung aufzubauen und zu pflegen. Es sei in der Entwicklungspsychologie und überhaupt allgemein anerkannt, dass ein Kind beide Elternteile brauche, um sich vollständig entwickeln und entfalten zu können. Auch der Vater habe einen Anspruch darauf, dass er sein eigenes Kind wenigstens für Besuche und Ferien treffen dürfe und mit ihm zusammen sein könne. Wie von ihm beantragt, sei das Besuchs- und Ferienrecht so auszugestalten, dass es dem Umstand flexibel Rechnung trage, ob er in Zukunft in der Schweiz oder im Ausland leben werde. Diese Aufgabe stelle sich bei vielen binationalen Ehen und bilde für sich keinen Grund, ein Besuchs- und Ferienrecht für den Fall zu verweigern, dass ein Elternteil seinen Wohnsitz in ein Land ausserhalb Europas verlegen könnte. 5.3. Nach Meinung der Berufungsbeklagten beschränkt sich die gegnerische Berufung im Wesentlichen auf appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Die Behauptung, wonach es dem Wohl des Kindes abträglich wäre, seinen Vater nicht zu kennen, sei schon dadurch widerlegt, dass das Kind seinen Vater derzeit überhaupt nicht kenne und sich trotz seiner Vorbelastungen einwandfrei entwickeln könne. Die Vorinstanz habe zutreffend erkannt, dass der einzige Kontakt bzw. die einzige Verbindung zwischen Vater und Kind nur noch aufgrund der hängigen Gerichtsverfahren bestehe. Der Berufungskläger habe es in all seinen Rechtsschriften und selbst vor Schranken versäumt, dem Gericht darzulegen, wie er sich die allfällige Ausgestaltung eines Besuchsrechts vorstelle. Die Vorinstanz und die Kindesvertreterin seien zur Erkenntnis gekommen, dass es vorliegendenfalls den Interessen des Kindes zuwiderliefe, wenn es aufgrund formaler Rechtsansprüche einem ihm völlig fremden, fremdländischen und fremdsprachigen Mann in den Arm gedrückt werde, der jegliche Kooperation vermissen lasse, seit Jahren kein sichtbares Interesse an seinem Kind zeige, in der Illegalität lebe und offensichtlich völlig mittellos sei. Die Vorinstanz habe zudem die speziellen Veranlagungen von A._____ gewürdigt und auch mildere Massnahmen geprüft, wobei es zur Erkenntnis gelangt sei, dass den vorliegenden Schwierigkeiten auch mit einem begleiteten Besuchsrecht nicht beizukommen sei. Ebenso wenig mit dem Kindeswohl vereinbar wäre es, dem Berufungskläger das Kind gleich für mehrere Wochen zu übergeben. Die Kindesvertreterin schliesst sich dem Antrag der Berufungsbeklagten, zumindest zum heutigen Zeitpunkt von der Anordnung eines Besuchsrechts abzusehen, an. Zur Begründung bringt sie vor, dass es der Berufungskläger durch seine faktische Kontaktverweigerung und das Ausschweigen

Seite 33 — 57 über Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, zu konkreten Vorschlägen, wie ein Besuchsrecht aussehen müsste, oder auch zu seinen Vorstellungen betreffend seines zukünftigen Aufenthalts unmöglich mache, ein Besuchsrecht festzulegen, welches einerseits auf die speziellen Bedürfnisse von A._____ Rücksicht nehme und andererseits auch durchführbar wäre. Ein zweimonatiges Besuchsrecht sei schliesslich angesichts des Alters von A._____ und der besonderen Bedürfnisse mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Diesbezüglich habe die Beiständin in ihrem Bericht unmissverständlich klar gemacht, dass die besondere Fürsorge, welcher A._____ bedürfe, bei einem Besuchsrecht im Ausland nicht gewährleistet werden könne. Insbesondere wäre es nicht möglich, eine in Trisomie 21 geschulte Fachperson, welche A._____ auch genügend kenne, für solche Besuche im Ausland aufzubieten. 5.4. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212). Während früher der Zweck des Besuchsrechts vor allem darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, wird heute vor allem das Bedürfnis des Kindes betont, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben. So ist bekannt, dass ein Kind die Trennung der Eltern leichter verarbeitet, wenn es zu beiden Eltern Kontakt behält. Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Elternteils gegengesteuert werden. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es somit nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen; BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die

Seite 34 — 57 Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB; Andrea Büchler, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 25 zu Art. 273 ZGB). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio infrage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Kommen weniger einschneidende Massnahmen in Betracht, durch die das Kindeswohl gewahrt bleiben kann (begleitetes Besuchsrecht, Ermahnungen und Weisungen), sind diese einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 16 zu Art. 274 ZGB). 5.5. Die I. Zivilkammer hat sich bereits in seinem Urteil vom 3. Februar 2014 (ZK1 13 28) – in Zusammenhang mit der damals seitens der Mutter beantragten Weiterführung der Sistierung des väterlichen Besuchsrechts – mit der Frage befasst, ob die Voraussetzungen für eine dauernde Verweigerung des Kontakts zwischen dem Berufungskläger und seinem Sohn gegeben waren. Dabei hat sich die I. Zivilkammer zunächst mit den Vorfällen auseinandergesetzt, welche zur Sistierung des begleiteten Besuchsrechts geführt hatten, und ist zum Schluss gekommen, dass sich der Berufungskläger im Frühjahr 2011 zwar durchaus pflichtwidrig verhalten haben mag, sein in erster Linie gegen die Mutter gerichtetes Fehlverhalten vom Vorderrichter aber zu Recht nicht als Grund für eine weitere Sistierung

Seite 35 — 57 des Besuchsrechts gewertet worden sei. Insbesondere vermochte das Gericht die von der Mutter damals heraufbeschworene Gefahr einer Misshandlung des Kindes – etwa durch unerlaubte Verabreichung von Medikamenten – nicht zu erkennen (E. 3.c S. 17 f.). Keinen Sistierungsgrund erblickte die I. Zivilkammer sodann im damals hängigen Strafverfahren gegen den Vater. Konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Gewaltbereitschaft des Vaters seien nicht ersichtlich und eine allfällige Entführungsgefahr, soweit eine solche aufgrund der im Strafverfahren zur Diskussionen stehenden Drohungen im Raum stehe, könne durch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts in Verbindung mit der seit 2010 bestehenden Datensperre ausreichend gebannt werden (E. 3.d S. 18). Anschliessend ist die I. Zivilkammer auf die weiteren Einwände der Mutter eingegangen und hat dazu folgendes erwogen (vgl. E. 3.e-3.g S. 18 ff): „3.e. Vom Vorderrichter im Ergebnis korrekt bewertet wurde im Weiteren auch das Verhalten des Berufungsbeklagten seit der Sistierung des Besuchsrechts. Dass er sich – was in der Berufungsantwort unbestritten geblieben ist – nach der Darstellung der Berufungsklägerin seither nie nach dem Kind und dessen Befinden erkundigt haben soll, ist zu einem wesentlichen Teil dem ausserordentlich belasteten Verhältnis zur Berufungsklägerin zuzuschreiben, welche mit dem von ihr erwirkten Annäherungsverbot und der Strafanzeige wegen Belästigung durch Telefonanrufe und SMS kaum eine aussichtsreiche Grundlage für weitere Kontaktversuche geschaffen hat. Ein direkter brieflicher oder telefonischer Kontakt zum Kind war sodann aufgrund dessen Alters ausgeschlossen. Abgesehen davon stellt eine allfällige Vernachlässigung des Kindes für sich allein ohnehin keinen Verweigerungsgrund dar, sondern kann – sofern die sofortige Wiederaufnahme von Besuchskontakten das Kindeswohl gefährden würde – höchstens eine zeitweilige Aussetzung des Besuchsrechts rechtfertigen (vgl. Büchler/ Wirz, a.a.O., N 11 zu Art. 274 ZGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.96/2000 vom 29. Mai 2000, E. 4.c). Ob letzteres geboten ist, hängt allerdings nicht vom Grad der Vernachlässigung in der Vergangenheit, sondern in erster Linie von den Bedürfnissen des Kindes sowie allenfalls von den gegenwärtigen persönlichen Verhältnissen des Besuchsberechtigten ab. f. Eine andere Frage ist, ob aus dem passiven Verhalten des Berufungsbeklagten auf eine zweckwidrige und mithin rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Besuchsrechts als Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung geschlossen werden kann, wovon das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden bereits beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wie auch in den gegenwärtigen Wiedererwägungsverfahren ausgegangen ist (…). Dafür bestehen nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte. Dass das Besuchsrecht in den ausländerrechtlichen Verfahren ein zentrales Thema bildet, liegt bei der gegenwärtigen Rechtslage auf der Hand und beweist nicht, dass der Wunsch nach Kontakt zu seinem Sohn lediglich vorgeschoben ist. Die bisherige Passivität des Berufungsbeklagten ist – wie dargelegt – noch als Folge der Trennungsumstände und der hängigen Verfahren zu werten. Selbst wenn schliesslich der Kontaktwunsch des Berufungsbeklagten überwiegend ausländerrechtlich motiviert sein sollte, ändert dies nichts daran, dass der Kontakt zum Vater im Interesse des Kindes zu regeln

Seite 36 — 57 ist, welchem damit die für seine Persönlichkeitsentwicklung wichtige Kenntnis und persönliche Erfahrung seines Vaters ermöglicht werden soll, dient das Recht auf persönlichen Verkehr doch dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen den Eltern und dem unmündigen Kind (Büchler/Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 273 ZGB). g. Zu Recht unberücksichtigt gelassen und keinen weiteren Abklärungen unterzogen hat der Vorderrichter den ausländerrechtlichen Status des Berufungsbeklagten. Wie der Entscheid über die Sorgerechtszuteilung soll auch derjenige über die Gewährung des Besuchsrechts nicht durch ausländerrechtliche Motive verfälscht werden: weder bildet das fehlende Aufenthaltsrecht in der Schweiz für sich alleine einen Grund zur Verweigerung beziehungsweise weiteren Sistierung des Besuchsrechts noch rechtfertigt die Möglichkeit, wegen des Besuchsrechts eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu können, eine Aufhebung der Sistierung, solange das Kindeswohl einer solchen entgegensteht. Ob sich der Berufungsbeklagte legal oder illegal in der Schweiz aufhält, ändert am Bestand eines Besuchsrechts nichts, sondern beeinflusst höchstens die Modalitäten seiner Ausübung. Soweit ein illegaler Aufenthalt als Indiz für eine erhöhte Entführungsgefahr zu werten wäre, wird dieser Gefahr mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ausreichend begegnet. Auch der Umstand, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz derzeit unwahrscheinlich ist, schliesst die Gewährung eines Besuchsrechts nicht aus, sondern erfordert gegebenenfalls eine Anpassung der Modalitäten (Konzentration mehrerer Besuche auf den von der jeweiligen Einreisebewilligung gedeckten Zeitraum). Zudem steht im heutigen Zeitpunkt noch keineswegs fest, dass die Bemühungen der Behörden um eine Rückführung des Berufungsbeklagten in sein Heimatland erfolgreich sein werden. Sollte die Ausschaffungshaft als Folge der gesetzlichen Höchstdauer oder des Übermassverbotes aufgehoben werden müssen, wird der Berufungsbeklagte möglicherweise trotz fehlender Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verbleiben können, was zwar zu strafrechtlichen Sanktionen und ausländerrechtlichen Massnahmen (Ein- oder Ausgrenzung) führen kann, der Ausübung eines Besuchsrechts aber nicht entgegensteht (vgl. BGE 135 II 105 E. 2.3.2). Dass sich der Berufungsbeklagte gegenüber den Ausländerbehörden und namentlich auch in der von ihm als Unrecht empfundenen Ausschaffungshaft renitent verhalten hat (…), verdient sc

ZK1 2014 148 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.10.2015 ZK1 2014 148 — Swissrulings