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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.03.2015 ZK1 2014 145

March 4, 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,536 words·~23 min·8

Summary

Erziehungsbeistandschaften (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04./12. März 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 145 06. Juli 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Manser In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 21. Oktober 2014, mitgeteilt am 29. Oktober 2014, in Sachen Beschwerdeführerin, betreffend Erziehungsbeistandschaften (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB), hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am _____2005, B._____, geboren am _____2006 und C._____, geboren am _____2013, sind die Töchter von X._____, heute X._____, geborene X._____. Letztere war zuerst verheiratet mit D._____ aus L.1_____, welcher der Vater von A._____ ist. Die Ehe zwischen X._____ und D._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 14. September 2007 geschieden und die Tochter A._____ unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt (KESB act. 25). Der leibliche Vater von B._____ ist gemäss Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 01. Juli 2008 E._____ aus L.2_____ (KESB act. 15), dessen Aufenthalt heute unbekannt ist. Vater des dritten Kindes C._____ ist F._____ aus L.3_____, mit welchem X._____ inzwischen verheiratet ist. Wie X._____ zwischenzeitlich zum Familiennamen Y._____ kam, ist nicht aktenkundig. B. Am 4. März 2014 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden eine Gefährdungsmeldung durch die Kantonspolizei ein (KESB act. 1.3). Diese informierte die KESB über einen Einsatz wegen häuslicher Gewalt. Sie seien vom Arbeitgeber von X._____ informiert worden, dass diese ihn angerufen habe und gesagt habe, dass sie sich mit F._____ streite und von ihm geschlagen werde. Als sie vor Ort gewesen seien, hätten sich X._____ und F._____ kooperativ und ruhig verhalten. Die beiden älteren Mädchen seien bei dem Vorfall noch in der Schule gewesen. F._____ sei mit 1.3 ‰ alkoholisiert gewesen. Durch die KESB wurden keine weiteren Schritte eingeleitet, jedoch wurde mit X._____ vereinbart, dass sie sich bei weiteren Konflikten bei der KESB oder dem Frauenhaus melden würde. C. Am 03. Juli 2014 ging bei der KESB Nordbünden eine weitere Gefährdungsmeldung ein (KESB act. 1.1). Die meldende Person wünschte anonym zu bleiben und äusserte sich besorgt bezüglich des Wohls der Kinder. F._____ trinke viel Alkohol und nehme eventuell noch andere Drogen. Sie vermute, dass die Mutter und die Kinder von F._____ geschlagen werden. Auch der Vater von X._____, G._____ berichtete der KESB von übermässigem Alkoholkonsum sowie aggressivem Verhalten gegenüber seiner Tochter von Seiten F._____. D. H._____, Schulleiter von O.1_____, rief am 29. August 2014 besorgt die KESB Nordbünden an und meldete, dass A._____ nach dem Mittag völlig durch den Wind in die Schule gekommen sei und nicht in der Lage gewesen sei, sich im Klassenzimmer aufzuhalten. A._____ habe ihm berichtet, dass sie zuhause geschlagen werde und kein Mittagessen bekommen habe. Sie sei ziemlich panisch

Seite 3 — 14 gewesen und habe auf keinen Fall nach Hause zurückgehen wollen (KESB act. 6). Gleichentags führte die KESB Nordbünden ein Gespräch mit dem Schulleiter, A._____ und X._____, um die familiäre Situation zu besprechen. X._____ äusserte sich dahin, dass sie zu 100 % arbeite und eine Tagesmutter ihre Kinder an fünf Tagen in der Woche betreuen würde. Ihr Mann arbeite als Saisonier auf dem Bau. Sie wecke die Kinder, mache Frühstück und schaue, dass sie in die Schule gehen würden. Dann bringe sie ihren Mann zur Arbeit und gehe selbst arbeiten. Ihre Kinder würden nicht geschlagen werden, ab und zu gäbe es mal einen Klapps. A._____ äusserte im Gespräch mit der KESB u.a., dass sie am Morgen von ihrem Stiefvater geweckt werde. Wenn sie nicht gleich aufstehe, trete er sie mit den Füssen. Nach der Schule mache sie Hausaufgaben. Wenn sie oder ihre Schwester die Hausaufgaben nicht richtig machen würden, dann schlage sie der Stiefvater. Sie werde oft geschlagen, fast jeden Tag. B._____ werde nicht so oft geschlagen. Letztmals sei sie gestern oder vorgestern geschlagen worden. Sie habe rote Flecken am Bein. Am meisten schlage der Stiefvater mit den Händen ins Gesicht oder mit einem Stock auf die Hände. Das brenne, wenn sie die Hände waschen müsse. Zur Strafe müsse sie auch manchmal auf die Knie und so längere Zeit verharren. Der Stiefvater sage ihr, sie müsse essen. Am nächsten Tag sage er, sie sei fett. Die Mutter unternehme nichts, wenn der Stiefvater böse sei. Manchmal schlage auch Mamma. Der Stiefvater trinke viel. Wenn er arbeite, trinke er nicht, aber immer am Wochenende trinke er Bier. Sie habe schon lange keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater gehabt und wünsche sich diesen. Zuhause sei es nicht gut. Sie wolle nicht nach Hause. Sie wolle zu ihrem Papa (vgl. KESB act. 5). E. Die Primarlehrerinnen I._____ und J._____ nahmen am 29. August 2014 Stellung zu ihren Beobachtungen an der Schule betreffend A._____. F. Aufgrund bestehender Unklarheiten wurde A._____ einvernehmlich vom 29. August 2014 bis am 01. September 2014 im Kantonsspital Graubünden, Abteilung Kinder- und Jugendmedizin untergebracht (KESB act. 4). G. Aus dem Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 01. September 2014 ist ersichtlich, dass A._____ auch im Kantonsspital Graubünden äusserte, dass sie von ihrem Stiefvater geschlagen werde und dieser viel Alkohol trinke. Abgesehen von zwei kleinen Hämatomen am Oberarm stellte das Spital keine Spuren von früheren Verletzungen bei ihr fest (KESB act. 13). H. Am 01. September 2014 wurden X._____ und am 11. September 2014 X._____ und F._____ von der KESB Nordbünden zur beabsichtigten Errichtung

Seite 4 — 14 einer Erziehungsbeistandschaft für die drei Kinder mit besonderen Befugnissen in den Bereichen persönlicher Verkehr, Schule sowie medizinischen/ psychologischen Belangen angehört (KESB act. 17 und 23). Aus dem Gespräch ging u.a. hervor, dass X._____ durch die vielen Verpflichtungen (Arbeit, Kinder, Haushalt) belastet sei und deswegen wenig Zeit für ihre Kinder gehabt habe. Die Erziehungsmassnahmen ihres Mannes finde sie nicht immer gut. Eventuell könne eine neutrale Person ihm "schweizerische Erziehungsmassnahmen" vorzeigen. Sie seien des Weiteren bereit, Hilfe anzunehmen. Das Ehepaar X.F._____ unterzeichnete gleichzeitig eine Erklärung, dass sie mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen einverstanden sind (KESB act. 24). I. Der Schulleiter von O.1_____ berichtete der KESB Nordbünden am 05. September 2014, dass sich A._____ diese Woche im Unterricht nicht gut konzentrieren könne und keine Hausaufgaben erledigen würde (KESB act. 19). J. Im vorläufigen Abklärungsbericht vom 18. September 2014 unterbreitet die KESB Nordbünden den Vorschlag, dass für die Kinder von X._____ eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen zu errichten sei (KESB act. 33). X._____ und F._____ zeigten sich am 26. September 2014 damit einverstanden, dass K._____ und L._____ als Erziehungsbeistände eingesetzt werden (KESB act. 38). Nach Rücksprache mit der KESB Kindesschutzkammer wurden Herr und Frau K._____ wegen Interessenskonflikten jedoch nicht als Erziehungsbeistände eingesetzt (KESB act. 39). K. Am 02. Oktober 2014 wurde der KESB Nordbünden mitgeteilt, dass die Familie X.F._____ von O.1_____ nach O.2_____ ziehe (KESB act. 39). L. X._____ und F._____ gaben am 04. Oktober 2014 ihr Einverständnis, dass ein Mitglied der Berufsbeistandschaft O.3_____ das Amt des Erziehungsbeistands übernimmt (KESB act. 41). M. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 ordnete die KESB Nordbünden u.a. an, dass für A._____, B._____ und C._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 208 Abs. 1 ZGB mit besonderen Befugnissen gemäss Abs. 2 errichte werde. Als Beiständin wurde M._____ von der Berufsbeistandschaft O.3_____ eigesetzt. Von den Verfahrenskosten für den Entscheid wurde X._____ und F._____ ein Betrag von CHF 1'013.00 überbunden und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 46).

Seite 5 — 14 N. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 01. Dezember 2015 vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde (act. A.1). Sie stellte das Rechtsbegehren um Aufhebung des Entscheids der KESB Nordbünden vom 21. Oktober 2014 unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach Gesetz. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Vorkommnisse wie zu spät in der Schule erscheinen, das zeitweise Tragen verschmutzter Kleider, Konzentrationsschwächen und die Aussagen ihrer Kinder, dass diese ihre Väter vermissen würden, keinen Grund für die Verhängung von Massnahmen darstelle. Die Massnahmen seien unangemessen und müssten aufgehoben werden. Dies auch wenn sie selbst angegeben habe, sich der Hilfestellung der Behörde nicht zu widersetzen und auf Unterstützung hoffte. Die KESB spreche jedoch von Zwangsmassnahmen, mit welchen sie nicht einverstanden sei. Mit separatem Gesuch, welches gleichentags eingereicht wurde, ersuchte X._____ um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. O. Die KESB Nordbünden stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 05. Januar 2015 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne, und verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten (act. A.2). P. Am 26. Januar 2015 reichte der Rechtsvertreter von X._____ ein weiteres Schreiben beim Kantonsgericht von Graubünden ein, in welchem er darauf hinwies, dass sich seine Mandantin nicht mehr an die schriftlichen Einverständniserklärungen habe erinnern können. Sie sei von der KESB vor die Wahl gestellt worden, die Einverständniserklärungen freiwillig zu unterschreiben oder es würde ihr Sorge und Obhut über die Kinder amtlich entzogen. Q. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen den Erlass einer Kindesschutzmassnahme, für welche gemäss Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) sinngemäss die Vorschriften über die Beschwerde in Erwachsenenschutzsachen (Art. 450 ff. ZGB) anwendbar sind. Nach Art. 60 Abs.

Seite 6 — 14 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Im angefochtenen Entscheid wird für die Kinder der Beschwerdeführerin eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen errichtet, womit X._____ als unmittelbar Betroffene des Entscheides klar zu dessen Anfechtung legitimiert ist. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte innert Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb darauf einzutreten ist. c) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids entzogen. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften

Seite 7 — 14 enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Be-urteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 21. Oktober 2014 (vgl. KESB act. 46). Die KESB Nordbünden, welche unbestrittenermassen für den Entscheid zuständig war (vgl. Art. 440 Abs. 3 i.V.m. Art. 315 Abs. 1 ZGB i.V.m Art. 38 Abs. 1 lit. c EGzZGB) ordnete darin für A._____, B._____ sowie C._____ eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 an und hielt die Aufgaben der Beiständin im Entscheiddispositiv fest (vgl. Art. 314 Abs. 3 ZGB). Als Beiständin wurde M._____ eingesetzt. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass der Entscheid der KESB Nordbünden vom 21. Oktober 2014 vollständig aufzuheben sei. Sie zieht die Abklärungen und Würdigungen der Abklärungsergebnisse durch die KESB Nordbünden in Zweifel und macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nicht gegeben seien.

Seite 8 — 14 b/aa) Gemäss Art. 308 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2). Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Diese Massnahme geht insofern weiter als die blosse Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB, als der Erziehungsbeistand nicht bloss eine Aufsicht ausübt, sondern selber eine aktive Rolle zu übernehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3). Die Erziehungsbeistandschaft als allgemeinste Form einer Beistandschaft soll durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abbauen durch Kontakt mit Eltern und Kind. Instrumente dafür sind Vermittlung, Anleitung und Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten und soll insbesondere auch zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 308 ZGB; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.19a). b/bb) Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (BGE 108 II 372 E.1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Urteil des Bundesgerichts vom 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1 publiziert in: FamPra.ch 2002 S. 851). Ein Eingreifen des Beistands muss schliesslich zur Erreichung des Zwecks erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). 4.a) Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der Akten festhalten, dass bei der Familie X.F._____ ein gewisses Potential für eine Gefährdung des Kindeswohls bereits aufgrund der familiären Grundkonstellation gegeben ist. Die innert acht Jahren geborenen Kinder stammen alle drei von verschiedenen Vätern ab. Die Kinder - zumindest die beiden älteren - waren somit innert relativ kurzer Zeit verschiedenen Partnerwechseln der Mutter ausgesetzt, was nur in den seltensten Fällen ohne Auswirkungen auf das Wohl der Kinder bleibt. Sie müssen sich jedes Mal auf die neuen Partner einstellen und versuchen, das notwendige Vertrauen

Seite 9 — 14 aufzubauen, was bei so raschen Wechseln nur schwerlich gelingen kann. B._____ wurde zudem während bestehender Ehe mit einem anderen Mann gezeugt, der schnell wieder aus dem Leben der Kinder verschwand. Alle Väter stammen sodann aus fremden Kulturen, welche teilweise einen anderen Umgang mit Kindern, namentlich in erzieherischer Hinsicht, pflegen als hierzulande. Dazu kommt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr heutiger Ehemann voll erwerbstätig sind, so dass - trotz teilweisen Beizugs einer Tagesmutter - eine Betreuung nicht dermassen gewährleistet ist, wie wenn der eine Elternteil mehrheitlich zuhause wäre. Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass der jetzige Ehemann der Beschwerdeführerin recht intensiv dem Alkohol zuspricht, was bekanntlich stets die Gefahr in sich birgt, dass die zu betreuenden Kinder - in welcher Form auch immer - darunter leiden. b) Aufgrund der Abklärungen der KESB ist vorliegend erstellt, dass sich die ungünstigen Grundbedingungen auch wirklich negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt haben. So berichtet das älteste Mädchen A._____ mehrmals von Schlägen und körperlichen Strafen durch ihren Stiefvater. Sie führte dazu unter anderem aus, dass der Stiefvater, der sie am Morgen wecke, sie mit den Füssen trete, wenn sie nicht direkt aufstehen würde. Wenn sie die Hausaufgaben nicht richtig machen würde, dann schlage sie der Stiefvater. Sie werde oft geschlagen, fast jeden Tag. Zur Strafe müsse sie manchmal auch auf die Knie und so während längerer Zeit verharren, was sie am Rücken schmerzen würde (vgl. KESB act. 5, 6 und 13). Der Stiefvater telefoniere in der Zwischenzeit oder schaue TV (KESB act. 7.2). Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin selbst mit den Erziehungsmethoden ihres Mannes nicht einverstanden ist, aber gemäss den Aussagen ihrer Kinder auch nichts dagegen unternehme oder einschreiten würde (KESB act. 5 und 17). Als A._____ am 29. August 2014 anscheinend nicht in der Lage war, sich ins Klassenzimmer zu begeben und dem Schulleiter gleichzeitig erzählte, dass sie zu Hause geschlagen werde, führte dies - mit dem Einverständnis der Mutter - sogar einmal zu einem Aufenthalt im Kinderspital des Kantonsspitals Graubünden (vgl. KESB act. 4, 5, 6 und 13). An diesem Tag äusserte sich A._____ auch dahingehend, dass bei ihr zu Hause nichts gut sei und sie nicht mehr nach Hause wolle. Eher würde sie draussen übernachten. Sie würde sich den Kontakt zu ihrem Vater wünschen. Dieser wohne in Chur und arbeite in St. Moritz. Sie habe schon lange keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Sodann zeugen verschiedene Gefährdungsmeldungen und Berichte von Angehörigen und Bekannten von einer für die Kinder unguten Situation zu Hause (vgl. KESB act. 1 bis 3). Aus diesen Meldungen geht hervor, dass F._____ häufig dem Alkohol zu-

Seite 10 — 14 spricht und sich danach aggressiv verhält. Dasselbe Bild ergeben die Berichte aus der Schule O.1_____ über auffällige Verhaltensweisen der schulpflichtigen Mädchen, welche auf eine Überforderung mit der häuslichen Situation hinweisen. So wurde von I._____, einer ehemaligen Lehrerin von A._____ und B._____ berichtet, dass A._____ oft streitsüchtig gewesen sei, Mitschülerinnen unter Druck gesetzt habe und sogar einer Mitschülerin die Uhr gestohlen habe. Sowohl von I._____ als auch von der Lehrerin J._____ wurde sodann berichtet, dass sich die Mutter negativ über ihre Tochter A._____ geäussert habe. Sie meinte, dass ihre Tochter fett und faul sei und ihre jüngere Schwester herumkommandieren würde. Sie erledige zuhause nichts, werfe die Kleider auf den Boden und verliere alles. Somit hätte sie als Mutter auch keine Lust mehr, den Kindern die Kleider zu bügeln und immer wieder zu waschen, wenn sie den Sachen keine Sorge geben würden. Aus den Berichten aus der Schule O.1_____ lässt sich weiter entnehmen, dass die Mutter mit der Situation überfordert ist, da sie neben der Arbeit noch alles für die Familie erledigen müsse (kochen, einkaufen, etc.) und ihr der Ehemann keine Hilfe sei. F._____ fühle sich kaum für die Erziehung der Kinder verantwortlich. Er schicke sie immer zu spät in die Schule und kümmere sich nicht darum, ob sie die Zähne geputzt oder die Haare gekämmt hätten. Die Kinder zeigten Anzeichen von Verwahrlosung und würden durch die Eltern wenig unterstützt. Die Kinder hätten oft die Hausaufgaben nicht erledigt oder das nötige Material wie das Turnzeug nicht mit dabei. Obwohl dies Thema bei jedem Elterngespräch gewesen sei, habe dies nicht geklappt (vgl. KESB act. 6 bis 7.3). b) Die Akten sprechen hinsichtlich der Notwendigkeit des Eingreifens der Kindesschutzbehörde eine klare Sprache und es bestanden genügend Gründe für den Erlass einer kindesschutzrechltichen Massnahme. Unter den gegebenen Umständen war nämlich nicht zu erwarten, dass X._____ und F._____ selbst oder mit Hilfe Dritter in der Lage gewesen wären, der Kindeswohlgefährdung ohne Eingreifen der KESB Abhilfe zu schaffen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Hier sei darauf hingewiesen, dass auch die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen noch am 04. Oktober 2014 zugestimmt hatten (KESB act. 41) und aus den Akten nicht ersichtlich ist, was den zwischenzeitlich eingetretenen Meinungsumschwung bewirkt hat. c) Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweist sich zudem als geeignet und verhältnismässig, um die erzieherischen Missstände abzubauen (Art. 389 Abs. 2 ZGB). In diesem Bereich stünde zwar auch die blosse Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 ZGB zur Verfügung. Die funktional gleichartige Erziehungsaufsicht, welche

Seite 11 — 14 ebenfalls eine Einmischung in das familiäre Geschehen voraussetzt, unterscheidet sich jedoch kaum von einer Erziehungsbeistandschaft. Allerdings haben grundsätzlich Weisungen eines Beistandes mehr Gewicht, insbesondere dann, wenn der Beiständin - wie im vorliegenden Fall – gewisse Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden (vgl. dazu Peter Breitschmid, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 307 ZGB und N 5 zu Art. 308 ZGB). Bezogen auf den vorliegenden Fall erscheinen die besonderen Befugnisse der Beiständin als den Umständen angepasst. Die Beschwerdeführerin unterlässt es denn auch, die Vertretungsbefugnisse im Einzelnen zu beanstanden. Ebenso wenig wird in der Beschwerde die Ernennung von M._____ von der Berufsbeistandschaft O.3_____ zur Beiständin gerügt. Die von der KESB Nordbünden angeordnete Erziehungsbeistandschaft und die Bestimmung von M._____ als Beiständin erweist sich somit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Die KESB Nordbünden hat X._____ und F._____ einen Anteil von CHF 1'013.00 an den Verfahrenskosten für den Entscheid vom 21. Oktober 2014 auferlegt. Auf den Kostenanteil der beiden anderen involvierten Väter wurde im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB verzichtet. In der Beschwerde wird wohl der allgemeine Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz gestellt. Grundsätzlich ist im Begehren um Aufhebung des Entscheids auch der Kostenpunkt enthalten. In der Beschwerde wird jedoch mit keinem Wort darauf eingegangen, dass die Kostenauflage auch dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn die von der KESB Nordbünden angeordnete Massnahme bestätigt würde. Es mangelt somit an der im Gesetz in Art. 450 Abs. 3 ZGB geforderten Begründung und Substanzierung, so dass auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist. 6.a) Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen bleibt, ob allenfalls gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten ist. Allerdings hat die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz erklärt, sie sei mit der Auferlegung der Kosten einverstanden und hat daher auf die Einreichung von Belegen zu Einkommen und Lebensbedarf verzichtet (KESB act. 45). Die Beschwerdeführerin hat jedoch für das Beschwerdeverfahren ein separates Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, so dass davon auszugehen ist, dass ihr Einverständnis hinsichtlich der Kostenübernahme bei Abweisung der Beschwerde nicht auch für das vorliegende Verfahren gilt.

Seite 12 — 14 b) Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB rechtfertigt sich nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung zum Kindesund Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) unter anderem bei Kindesschutzmassnahmen, sofern das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Bst. a) oder wenn die Personen nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c). Mithin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über genügend finanzielle Mittel zur Finanzierung der Prozesskosten verfügt bzw. ob eine prozessuale Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit bei ihr vorliegt. Dies wäre dann der Fall, wenn sie die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen könnte, indem sie Mittel heranzieht, die sie eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie braucht (BGE 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E. 2.5.1). Aufgrund der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht nach Art. 159 und 163 ZGB sind vorliegend jedoch nicht nur die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, sondern auch jene ihres Ehemannes zu berücksichtigen (Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 117 ZPO). Ob eine prozessuale Mittellosigkeit vorliegt ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation andererseits. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass das Existenzminimum der Familie X.F._____ gestützt auf die einschlägigen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sowie den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009 rund CHF 6'900.00 pro Monat beträgt (CHF 1'700.00 Grundbetrag Ehepartner, CHF 1'400.00 Grundbetrag Kinder, CHF 620.00 Zuschlag von 20% auf den Grundbetrag der Ehepartner und der Kinder gemäss URP-Praxis, CHF 2'595.00 Wohnungskosten, CHF 600.00 Krankenkasse (nach Abzug der Prämienverbilligung für Ehefrau und Kinder), CHF 0.00 Steuern). Gemäss den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin kann bei ihr von einem Durchschnittsnettoeinkommen von ca. CHF. 4'500.00 ausgegangen werden (s. Akten URP-Gesuch). Dazu sind die Unterhaltsbeiträge für A._____ im Betrag von CHF 750.00 monatlich hinzuzurechnen (vgl. KESB act. 16 sowie eingereichte Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin in den URP-Akten), was ein total anrechenbares Einkommen der Beschwerdeführerin von CHF 5'250.00 pro Monat ergibt. Bei dieser Berechnung ist indessen auch das Einkommen des Ehemannes dazuzurechnen, welcher zu 100% bei der Firma N._____ in O.4_____ tätig ist (KESB act. 45). Aus den vom Ehemann eingereichten Lohnabrechnungen vom November 2014 bis Januar 2015

Seite 13 — 14 geht hervor, dass dieser im Stundenlohn angestellt ist und in diesen Monaten ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 2'900.00 erwirtschaftete (vgl. Lohnabrechnungen im URP-Gesuch). Das Gesamteinkommen der Familie X.F._____ beläuft sich somit auf durchschnittlich ca. CHF 8'200.00 pro Monat. Bei einem Existenzminimum von rund CHF 6'900.00 ergibt dies einen monatlichen Überschuss von durchschnittlich CHF. 1'300.00. Dies reicht für die Bezahlung der Gerichtskosten (und des eigenen Anwalts) ohne weiteres aus. Ohnehin kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass das durchschnittliche Nettoeinkommen des Ehemannes gerechnet auf das ganze Jahr hinaus deutlich höher liegen dürfte. Die eingereichten Lohnabrechnungen stammen allesamt aus den Wintermonaten, wobei er im Dezember 2014 127.5 Stunden und im Januar 2015 lediglich 74 Stunden gearbeitet hat. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass in der Baubranche (Zimmerei) während der Wintermonate witterungsbedingt durchschnittlich weniger gearbeitet wird als im Rest des Jahrs. Ein Anwendungsfall von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB liegt nach dem Gesagten somit nicht vor.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2014 145 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.03.2015 ZK1 2014 145 — Swissrulings