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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.05.2014 ZK1 2014 14

May 22, 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,167 words·~31 min·8

Summary

Eheschutz | Berufung ZGB Eherecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 14 28. Mai 2014 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 22. Januar 2014, mitgeteilt am 24. Januar 2014, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A. Y._____ und X._____ heirateten am 3. September 1993 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus dieser Ehe gingen die Kinder A._____, geboren am _____1995, B._____, geboren am _____1997, und C._____, geboren am _____2003, hervor. B. Am 25. April 2013 liess X._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Inn ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie beantragte, die Tochter C._____ sei unter die Obhut der Mutter und die Kinder A._____ und B._____ seien unter die Obhut des Vaters zu stellen, wobei jeweils ein Besuchs- und Ferienrecht gemäss Gerichtspraxis einzuräumen sei. Des Weiteren sei Y._____ zu verpflichten, einen Unterhaltsbeitrag für die Tochter C._____ von monatlich Fr. 2'000.-- zuzüglich Kinderzulagen und für die Ehefrau von monatlich Fr. 13'000.-- zu bezahlen. Ausserdem sei er zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 50'000.--, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, subeventualiter in Anrechnung an die güterrechtliche Auseinandersetzung, zur Verfügung zu halten. Y._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2013 die Abweisung des Gesuchs von X._____ und beantragte die Obhut über sämtliche Kinder unter Einräumung eines üblichen Besuchs- und Ferienrechts für die Mutter. Ausserdem sei er zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'400.-- zu bezahlen. Überdies sei die Gütertrennung anzuordnen. Mit Entscheid vom 15./19. August 2013 verfügte der Einzelrichter die Zusprechung eines provisorischen Unterhaltsbeitrags von monatlich Fr. 7'500.-- zugunsten der Gesuchstellerin. C. Nach vorgängiger Anhörung der Kinder beauftragte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn mit Entscheid vom 24./25. Juli 2013 die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Obhutszuteilung von C._____. In seinem Gutachten vom 2. Oktober 2013 empfahl der Gutachter im Wesentlichen, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Obhut über C._____, die Errichtung einer Besuchsbeistandschaft zur Regelung des persönlichen Verkehrs. Weiter führte der Gutachter aus, dass zur Beobachtung der psychischen Stabilität von X._____ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet werden könne, die bei unauffälliger Entwicklung nach zwei Jahren wieder aufzuheben sei. Betreffend elterliche Obhut über C._____ empfahl der Gutachter, diese in Gesamtwürdigung der Umstände X._____ zuzuteilen und Y._____ ein ausgedehntes Besuchsrecht einzuräumen.

Seite 3 — 20 D. Mit den Stellungnahmen vom 11. November 2013 und vom 28. November 2013 ergänzte X._____ ihr Rechtsbegehren hinsichtlich des Besuchs- und Ferienrechts von Y._____ und beantragte zudem, es sei im Sinne des Gutachtens eine Besuchsbeistandschaft zu errichten. Zudem sei Y._____ zu verpflichten, ihr einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'800.-- inkl. MWSt zu bezahlen. Y._____ erklärte sich mit Stellungnahme vom 28. November 2013 bereit, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'740.-- zu leisten. Zudem beantragte er, X._____ sei aufzufordern, ihre persönlichen Gegenstände und die ihrer Eltern bei ihm abzuholen. E. Mit Entscheid vom 22. Januar 2014, mitgeteilt am 24. Januar 2014, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn wie folgt: "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben. 2. Es wird die Gütertrennung per 25. April 2013 angeordnet. 3. Die Tochter C._____, geb. _____2003, wird für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Gesuchstellerin und Mutter gestellt. 4. Der Sohn B._____, geb. _____1997, wird für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Gesuchsgegners und Vaters gestellt. 5.a) Der Gesuchsgegner und Vater wird berechtigt, die Tochter C._____ an jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen 9.00 Uhr bis Sonntagabend 21.00 Uhr und jeden Dienstag 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Des Weiteren wird er für berechtigt erklärt, C._____ auf eigene Kosten im Rahmen von 3 Wochen, davon maximal einmal zwei Wochen am Stück, zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. b) Die Gesuchstellerin und Mutter wird berechtigt, den Sohn B._____ an jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen 9.00 Uhr bis Sonntagabend 21.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Des Weiteren wird sie für berechtigt erklärt, B._____ auf eigene Kosten im Rahmen von 3 Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. c) Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht wird der einvernehmlichen Regelung der Ehegatten unter Berücksichtigung der Wünsche und des Wohls der Kinder vorbehalten. 6. Für C._____ und B._____ wird gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB eine Besuchsbeistandschaft angeordnet. Der Beistand wird im Sinne der Erwägungen beauftragt, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen und insbesondere dafür besorgt zu sein, dass C._____ und der Gesuchsgegner/Vater sowie B._____ und die Gesuchstellerin/Mutter das vom Gericht angeordnete Besuchs- und Ferienrecht ausüben und den Kontakt miteinander pflegen können. 7. Für C._____ und die Gesuchstellerin/Mutter wird gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet. Der Erziehungsbeistand wird im Sinne der Erwägungen beauftragt, die psychi-

Seite 4 — 20 sche Stabilität der Gesuchstellerin/Mutter zu beobachten und bei unauffälliger Entwicklung nach zwei Jahren wieder aufzuheben. 8. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird angewiesen, einen entsprechenden Besuchs- und Erziehungsbeistand zu ernennen und diesen mit den gerichtlich angeordneten Aufgaben und Kompetenzen zu betrauen. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie und die Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7'513.-- netto zu bezahlen. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 10'800.00 inkl. MWST zu bezahlen. 11. Die Gesuchstellerin wird aufgefordert, ihre persönlichen Gegenstände und die ihrer Eltern beim Gesuchsgegner abzuholen. 12. Im Übrigen werden die Anträge vollumfänglich abgewiesen. 13. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'000.00 (inkl. Kosten des Gutachtens von CHF 4'400.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten der gesuchstellerischen und der gesuchsgegnerischen Partei (Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 ZPO) und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Fehlbetrag in Höhe von CHF 4'000.00 ist von der gesuchsgegnerischen Partei innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 14. Die gesuchsgegnerische Partei hat die gesuchstellende Partei mit CHF 8'009.00 (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). 15. (Rechtsmittelbelehrung). 16. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 17. (Mitteilung)." F. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 6. Februar 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 9, 11, 13 und 14 aufzuheben und durch die folgende Neuregelung zu ersetzen: 2. Neuregelung: "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 14. Mai 2013 getrennt und hierzu auch berechtigt sind. 2. Es wird die Gütertrennung per 13.06.2013 angeordnet. 9. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin mit Beginn ab 14.05.2013 für sie und ihre Tochter C._____ einen monatlichen, pränumerando je auf den Ersten des betreffenden Monats zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 12'570.00 (Fr. 2'500.00 für C._____ und Fr. 10'070.00 für die Berufungsklägerin) zu bezahlen.

Seite 5 — 20 11. Die Berufungsklägerin wird aufgefordert, ihre persönlichen Gegenstände beim Berufungsbeklagten abzuholen. 13. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 8'000.00 gehen zu 2/3 zu Lasten des Berufungsbeklagten und zu 1/3 zu Lasten der Berufungsklägerin. 14. Der Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin mit Fr. 17'112.00 (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen." 3. Gerichts- und Anwaltskostenbevorschussung Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das vorliegende Berufungsverfahren einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'800.00 (inklusive MWST) zu bezahlen und allfällige Gerichtskostenvorschüsse mithaftend für die Berufungsklägerin zu übernehmen/zu bezahlen. 4. Kostenfolgen Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren." G. In seiner Berufungsantwort vom 24. Februar 2014 liess Y._____ die vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Abweisung des beantragten Anwaltskostenvorschusses und die Mithaftung für die allfälligen Gerichtskostenvorschüsse unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin beantragen. H. An der vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 9. April 2014 durchgeführten Einigungsverhandlung nahmen X._____ mit ihrem Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel sowie Y._____ mit seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni teil. Der Vorsitzende gab der Berufungsklägerin zu bedenken, dass ihr nicht Mietkosten von Fr. 4'400.--, sondern lediglich von Fr. 2'400.-- angerechnet werden könnten, was sie im Ergebnis durchaus nachvollziehen und akzeptieren konnte. Im Verlauf der Verhandlung konnten sich die Parteien darauf einigen, den Trennungszeitpunkt (Ziff. 1) auf den 14. Mai 2013 und den Beginn der Gütertrennung (Ziff. 2) auf den 13. Juni 2013 festzulegen. Des Weiteren hielten die Parteien übereinstimmend fest, dass Y._____ sowohl die von der Vorinstanz festgesetzte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 8'009.-- wie auch den Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'800.-- zwischenzeitlich bezahlt habe. Ausserdem herrschte Einigkeit darüber, dass Y._____ seiner Unterhaltspflicht stets nachgekommen sei, dass er zwischen Mai und Oktober 2013 die Krankenkassenprämien von X._____ (6 x Fr. 576.--) übernommen habe und dass er nach wie vor die Krankenkassenprämien für die Tochter C._____ bezahle. Über die übrigen strittigen Punkte konnten sich die Parteien nicht einigen.

Seite 6 — 20 I. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung von solchen Berufungen ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 6 lit. a der Verordnung über das Kantonsgericht, KGV, BR 173.100). Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 24. Januar 2014 schriftlich mitgeteilt und traf am 27. Januar 2014 beim Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ein. Die 10-tägige Berufungsfrist begann somit am 28. Januar 2014 zu laufen und endete am 6. Februar 2014. Die Berufung von X._____ datiert vom 6. Februar 2014 und erfolgte demzufolge fristgerecht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2. Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, weshalb blosses Glaubhaftmachen ausreicht. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c S. 398). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. April 2014 konnten sich die Parteien darauf einigen, den Trennungszeitpunkt (Ziff. 1) auf den 14. Mai 2013 und den Beginn der Gütertrennung (Ziff. 2) auf den 13. Juni 2013 festzulegen. Die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids vom 22. Januar 2014 sind somit ohne weitere Ausführungen entsprechend abzuändern. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit neben der vorinstanzlichen Kostenregelung (Ziff. 13 und 14) und der Verpflichtung zur Abholung der persönlichen Gegenstände (Ziff. 11) noch die Frage nach der Höhe der Unterhaltsbeiträge des Ehemannes gegenüber der Ehefrau und der Tochter C._____ (Ziff. 9) sowie die Frage des Anwaltskostenvorschusses.

Seite 7 — 20 3. Dem Grundsatz nach gilt, dass das Gericht im Eheschutzverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 ZPO zudem der uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht in diesem Bereich ohne Bindung an die Parteianträge. Während das Gericht hinsichtlich der Kinderbelange gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt sodann von Amtes wegen erforscht, die Untersuchungsmaxime somit nicht eingeschränkt ist, ist sie in den übrigen Punkten des Eheschutzes als eine eingeschränkte ausgestaltet. Sie greift nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, weshalb sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten hat (vgl. Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 12 ff. zu Art. 272 ZPO). Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge unterliegt schliesslich der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO). a) Die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren sowohl der Kindes- als auch der Ehegattenunterhalt angefochten sind, hat Auswirkungen auf die vorstehend beschriebenen Verfahrensmaximen. Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um selbständige Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012, E. 3.3, sowie BGE 129 III 417 E. 2.1). Da die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen indessen eine Einheit bilden und die einzelnen Ansprüche nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, wirkt sich die im Bereiche des Kindesunterhalts geltende Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus: so können Tatsachen, die in Befolgung der Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt festgestellt werden müssen, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden Dispositionsmaxime (das heisst im Rahmen der Parteianträge) auch für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts verwendet werden.

Seite 8 — 20 b) Mit der Berufungsantwort reichte der Berufungsbeklagte die Jahresabschlüsse seiner beiden Betriebe vom 2. Oktober 2013 sowie die Steuererklärung 2012, datiert vom 9. Dezember 2013, zu den Akten. Da der Entscheid der Vorinstanz erst am 22. Januar 2014 ergangen ist und der Berufungsbeklagte noch tags zuvor eine Stellungnahme einreichte, muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um unechte Noven, um Beweismittel also, die bereits vor der vorinstanzlichen Urteilsfällung vorhanden waren, handelt. Bei erstinstanzlichen Verfahren regelt das Gesetz klar, dass das Gericht, falls es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Im Berufungsverfahren sind Noven grundsätzlich aber nur beschränkt zuzulassen, nämlich nur, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht bestätigte die Geltung dieser Novenbeschränkung insbesondere für Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 ZPO (Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen, aus Miete und Pacht, zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Datenschutzgesetz, nach dem Mitwirkungsgesetz sowie Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung), in welchen gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO die sog. soziale Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 138 III 625 E. 2.1 S. 625 f. = Pra 2013 Nr. 26, in welchem es um eine Streitigkeit aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ging). Bis anhin nicht entschieden wurde demgegenüber die Frage, ob die Noven auch zu beschränken sind, wenn wie im vorliegenden Fall Kindesinteressen betroffen sind, oder ob für diese Verfahren eine Ausnahme zu machen ist, weil das Gericht und mithin auch die Berufungsinstanz von Gesetzes wegen verpflichtet ist, den Sachverhalt zu erforschen und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (sog. umfassende Offizial- und Untersuchungsmaxime nach Art. 296 ZPO). c) Mit Urteil vom 8. Mai 2013 (ZK1 12 18) übernahm die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, welche bis dahin gestützt auf die Mehrheit der deutschsprachigen Kommentatoren die in Art. 317 ZPO statuierte Novenbeschränkung in von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren als nicht anwendbar betrachtet und namentlich in Verfahren nach Art. 276 ZPO sowohl echte als auch unechte Noven bis zur Urteilsberatung zugelassen hatte, die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung. Ausdrücklich offengelassen wurde indessen die Frage der analogen Anwendbarkeit von Art. 229 Abs. 3 ZPO für Verfahren betreffend Kinderbelange (ZK1 12 18, E. 2.3). Das Obergericht des Kan-

Seite 9 — 20 tons Zürich wendet bis zur Klärung dieser Frage durch das Bundesgericht Art. 229 Abs. 3 ZPO in analoger Weise an und berücksichtigt somit in Fällen der strengen „Erforschungsmaxime“ für Kinderbelange im Zivilprozess (Art. 296 ZPO) oder im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Art. 446 Abs. 1 ZGB) Noven bis zur Urteilsfällung (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LY120018 vom 7. Februar 2012 und LC130019 vom 8. Mai 2013). In diesem Sinne entschied auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen (OGE 10/2012/25 vom 23. April 2013). Für eine unterschiedliche Behandlung des Novenrechts in Verfahren mit umfassender Untersuchungsmaxime sprechen offenbar auch die Gesetzesmaterialien, auf welche das Bundesgericht seine von der überwiegenden Lehre abweichende Auffassung zum Geltungsbereich der Novenbeschränkung zur Hauptsache gestützt hat (vgl. Annette Spycher, Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, N 9 ff. zu Art. 296 ZPO sowie Christoph Leuenberger, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahr 2011, in: ZBJV 2013 S. 252 ff., welcher die bundesgerichtliche Auslegung der Materialien sogar generell in Frage stellt). In der Tat ergeben sich aus den einschlägigen parlamentarischen Protokollen keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber das Novenrecht in Verfahren um Kinderbelange, welches in der Rechtsprechung zum bisherigen Recht anerkannt war, verschärfen wollte. Auch im vorliegenden Fall braucht die Frage der analogen Anwendbarkeit von Art. 229 Abs. 3 ZPO in Berufungsverfahren betreffend Kinderbelange allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die in der Berufung vorgebrachten neuen Beweismittel – wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird – aufgrund der Anwendbarkeit der konkreten Berechnungsmethode hinsichtlich des zu leistenden Unterhaltsbeitrags zu keinen Änderungen führen. 4. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge festlegen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Eltern haben sodann für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wobei die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen inbegriffen sind. Besteht kein gemeinsamer Haushalt der Eltern, so hat derjenige Elternteil, dem die Obhut nicht zukommt, diesen Unterhalt mittels Geldzahlungen zu gewährleisten (Art. 276 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 176 Abs. 3 ZGB). a) Aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien hat die Vorinstanz zur Ermittlung des geschuldeten Unterhalts dem Grundsatz nach die einstufig-konkrete Methode angewendet. Mit diesem Vorgehen haben sich die Par-

Seite 10 — 20 teien einverstanden erklärt. Ausgangspunkt hierfür bildet der bisherige Lebensstandard der Parteien. Können die durch das Getrenntleben entstehenden Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden kann. Die häufig angewendete Berechnungsmethode der Gegenüberstellung von Einkünften und Existenzminima mit Überschussverteilung würde unter diesen Umständen in Bezug auf denjenigen Teil des Einkommens, der bisher der Vermögensbildung diente, eine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung begünstigen, was im Eheschutzverfahren jedoch nicht zulässig ist. Bei der einstufig-konkreten Berechnungsmethode treten anstelle der einzelnen Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums die effektiven (höheren) Ausgaben. Dabei ist zu beachten, dass sich die Festsetzung des Unterhalts einer exakten mathematischen Berechnung entzieht. Das liegt daran, dass schon die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge ihrerseits gerundete oder geschätzte Teilbeträge enthalten und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis von letztlich ungenauen Zahlen kein genaues Ergebnis liefern kann. Demzufolge können auch verschiedene Positionen pauschal bewertet werden oder es kann hilfsweise von einem um 50% bis 100% erweiterten Grundbetrag ausgegangen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts BGE 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2). Der Unterhaltsanspruch findet jedoch seine Begrenzung in der während des Zusammenlebens geführten Lebenshaltung. Mit anderen Worten ist selbst dann kein über den bisherigen Lebensstandard hinausgehender Unterhalt geschuldet, wenn aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf zu Gunsten des Leistungspflichtigen ein Überschuss resultiert. b) Die Vorinstanz bezifferte den massgeblichen Bedarf der Ehefrau und der unter ihrer Obhut stehenden Tochter C._____ auf monatlich Fr. 7'469.--. Den monatlichen Bedarf des Ehemanns legte sie - ebenfalls unter Einrechnung der Ausgaben für die bei ihm lebenden Kinder A._____ und B._____ - auf Fr. 13'031.-fest und bezifferte sein monatliches Einkommen auf Fr. 20'544.--. Die Gegenüberstellung von beidseitigem Bedarf und Einkommen ergab einen Überschuss von Fr. 44.--, welchen die Vorinstanz - trotz Anwendung der einstufig konkreten Methode - der Ehefrau zuwies mit der Begründung, dass ihr Bedarf weit mehr habe gekürzt werden müssen. Demzufolge wurde ihr und der Tochter C._____ ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 7'513.-- zugesprochen. Den Beginn der Unterhaltspflicht setzte die Vorinstanz nicht fest. Auch die Kinderzulagen blieben bei der vorinstanzlichen Berechnung unberücksichtigt. Die Berufungsklägerin beanstandet

Seite 11 — 20 im vorliegenden Berufungsverfahren sowohl die Einkommens- wie auch die Bedarfsermittlung. 5. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass die Parteien vor der Trennung in komfortablen finanziellen Verhältnissen lebten, welche es erlaubten, nicht bloss das familienrechtliche Existenzminimum zu gewährleisten, sondern einen gehobenen Lebensstandard zu geniessen. Beide Parteien erheben nun Anspruch darauf, den bisherigen Lebensstandard weiterführen zu können und machen hierfür teilweise massiv überhöhte Lebenskosten geltend, welche über ihre finanziellen Möglichkeiten hinausgehen. Hierzu ist zu bemerken, dass aufgrund des ausgewiesenen hohen Vermögens davon ausgegangen werden muss, dass die Parteien auch während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt aufgewendet haben, sondern vielmehr auch Vermögen bilden konnten. Dies ist bei der nachfolgenden Berechnung der aktuellen Lebenshaltungskosten der Parteien zu berücksichtigen. a) Angaben zur Lebenshaltung vor der Trennung ergeben sich teilweise aus den Akten oder sind aufgrund von Erfahrungswerten zu ermitteln. Gewisse Pauschalierungen sind hier unumgänglich, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagenpositionen wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen noch nachträglich zu ermitteln beziehungsweise vorzulegen. Demzufolge dürfen an den Nachweis der Auslagen bei der Ermittlung des vormaligen Lebensstandards keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden und der Ermessensspielraum des Gerichts ist sehr weit. Weil bei guten finanziellen Verhältnissen glaubhaft ist, dass für den täglichen Bedarf deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden, kann hilfsweise auch von einem erweiterten Grundbetrag ausgegangen werden (Six, Eheschutz, Bern 2014, N. 2.68; vgl. auch ERZ 10 90/91, ZK1 12 11 oder bei Ehescheidung ZF 08 31 mit vorausgegangenem Eheschutz). Bei der Berechnung des Bedarfs der Ehefrau erscheint eine solche Erhöhung des Grundbetrags um 100% sowohl bei ihr wie auch bei der bei ihr wohnenden Tochter C._____ als angemessen, was dann insgesamt Fr. 3'900.-- ergibt. Damit wird den zweifellos über dem Existenzminimum liegenden Ausgaben für Ernährung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege (Fr. 540.--) sowie den Auslagen für Telefon, TV und Internet Rechnung getragen (Fr. 316.--). Von diesem Betrag abgedeckt werden aber auch allfällige Auslagen für Haustiere (Fr. 300.--), Ferien (Fr. 400.--) und die von der Vorinstanz separat berücksichtigten beziehungsweise geltend gemachten Kosten für Versicherungen (Fr. 180.--). Die in diesem Zusammenhang von der Berufungsklägerin gemachten Ausführungen, wonach es nicht zulässig

Seite 12 — 20 sei, Bedarfspositionen mit dem Argument zu kürzen, diese seien im Grundbetrag bereits enthalten, werden so relativiert. Würden aber sämtliche effektiv anfallenden Kosten aufgelistet, so würde es sich erübrigen, einen Grundbetrag festzusetzen. Umgekehrt können im Falle der Anrechnung eines Grundbetrags nur die über das Existenzminimum hinausgehenden Zusatzkosten und nicht - wie von der Berufungsklägerin gefordert - die Gesamtausgaben berücksichtigt werden. In die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind demgegenüber der anerkannte Aufwand für den Vorsorgeaufbau von Fr. 400.-- sowie die AHV-Beiträge von Fr. 42.--. Auch anerkannt werden Fahrzeugkosten in Höhe von Fr. 500.--, welche aufgrund des Umstands, dass die Berufungsklägerin beruflich nicht darauf angewiesen ist, als angemessen zu qualifizieren sind. Was die zusätzlichen Aktivitäten wie Skifahren (Ehefrau und C._____) und Eislaufen (nur C._____) anbelangt, so sind diese zumal sie wohl ebenfalls zum Lebensstandard gehören - in der Höhe von rund Fr. 700.-- ebenfalls in den Bedarf aufzunehmen. Darüber hinausgehende zusätzliche Kosten beispielsweise für das Eislaufen von C._____ sind aus dem um 100% erhöhten Grundbetrag zu finanzieren. Eine Kürzung ist demgegenüber bei den Wohnkosten der Ehefrau vorzunehmen. Diese hat seit dem 15. Juli 2013 ein Wohnhaus, bestehend aus zwei 3 ½-Zimmerwohnungen, gemietet. Wie in der Berufungsantwort zutreffend ausgeführt wurde, sind die beiden älteren Kinder, welche nur wenige Minuten entfernt beim Vater wohnen, nicht darauf angewiesen, eine eigene Wohnung im Haus der Mutter zu haben. Mit der Anrechnung von Fr. 2'400.-- pro Monat ist den Bedürfnissen der Ehefrau zur Genüge Rechnung getragen. Dies entspricht in etwa den Kosten im Oberengadin; der Berufungsbeklagte hat denn auch Fr. 2'200.-- anerkannt (Berufungsantwort S. 15). Die monatliche Steuerbelastung schliesslich dürfte um einiges höher ausfallen, als von der Vorinstanz angenommen. So wird die Ehefrau die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (abzüglich des Betrags für den Vorsorgeaufbau und die AHV) vollumfänglich zu versteuern haben. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass gemäss Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden alleinerziehende Eltern, die für ein minderjähriges Kind Unterhaltszahlungen beziehen und versteuern, Anspruch auf den Verheiratetentarif haben. Dadurch, dass ihnen die Kinderalimente (steuerlich) zugerechnet werden, sind es nämlich sie, die für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommen. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist von einer voraussichtlichen monatlichen Steuerlast von rund Fr. 1'450.-- auszugehen (vgl. Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden). b) Beim Ehemann ist zunächst anzumerken, dass die Tochter A._____ bereits volljährig ist, jedoch noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, weshalb sie

Seite 13 — 20 finanziell noch nicht unabhängig ist. Deswegen rechtfertigt es sich, - was von den Parteien auch nicht angefochten wird - sie in der Bedarfsrechnung des Ehemanns ebenfalls zu berücksichtigen. Da auch ihm und den beiden älteren Kindern der bisherige Lebensstandard zugestanden wird, ist auch hier von einem um 100% erweiterten Grundbetrag auszugehen. Darin enthalten sind, analog zur Bedarfsberechnung der Ehefrau, die erhöhten Auslagen für Ernährung, Bekleidung, Körperund Gesundheitspflege sowie für Telefon, TV und Internet, Versicherungen und Ferien. Auch auf Seiten des Ehemannes ist ein Vorsorgeaufbau anzurechnen, wobei jedoch aus den Akten nicht ersichtlich ist, in welcher Höhe dieser bereits dem Betrieb angelastet wurde (in Höhe des üblichen Arbeitgeberanteils oder bei Lebensversicherungen als Ausgaben). Es rechtfertigt sich daher, ihm unter der Position Vorsorgeaufbau/AHV Fr. 800.-- anzurechnen. Die Vorinstanz hat den vom Berufungsbeklagten geltend gemachten (Berufungsantwort S. 15) und nicht näher belegten Betrag für den Vorsorgeaufbau und die AHV von über Fr. 4'500.-- zu Recht nicht anerkannt. Der Berufungsbeklagte hat dagegen denn auch kein Rechtsmittel ergriffen. Was die von der Vorinstanz berücksichtigte Schuldentilgung anbelangt, führt der Ehemann aus, dass es sich hierbei um Hypothekarzinsen des Hauses in Maloja in Höhe von Fr. 472.-- pro Monat handelt. Fahrzeugkosten und zusätzliche Auslagen für Freizeit sind im gleichen Umfang wie bei der Ehefrau anzurechnen. Hinsichtlich der mutmasslichen Steuerbelastung ist anzuführen, dass diese im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen ist. In Anbetracht eines - wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird - errechneten Einkommens des Berufungsbeklagten von rund Fr. 21'573.--, und der unter Ziffer 6.c festzusetzenden Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 10'000.-- ist bei ihm basierend auf dem Online-Steuerrechner der Steuerverwaltung Graubünden, von einem zu versteuernden Einkommen von rund Fr. 11'573.-- auszugehen, wovon der Vorsorgeaufbau in Abzug gebracht werden kann. Zur Berechnung der Vermögenssteuer liegen keine genauen Angaben vor, jedoch kann aufgrund der bisherigen Steuerrechnungen davon ausgegangen werden, dass die Vermögenssteuer rund Fr. 3'000.-jährlich, somit rund Fr. 250.-- pro Monat betragen dürfte. Es sind ihm daher gesamthaft rund Fr. 1'750.-- für Steuern anzurechnen. Im Einzelnen präsentiert sich die aktuelle Bedarfsrechnung der Ehegatten nach dem Gesagten wie folgt:

Seite 14 — 20 Bedarf Ehefrau Ehemann Erweiterter Grundbetrag 2'700.00 2'700.00 Erweiterter Grundbetrag C._____ 1'200.00 Erweiterter Grundbetrag A._____ und B._____ 2'400.00 Wohnkosten 2'400.00 1'100.00 Krankenkassenprämien 576.00 465.00 Krankenkassenprämien Kinder 59.00 396.00 Vorsorgeaufbau/AHV 442.00 800.00 Schuldentilgung 472.00 Fahrzeugkosten 500.00 500.00 Zusätzliche Auslagen Freizeit 700.00 700.00 Laufende Steuern 1'450.00 1'750.00 Total 10'027.00 11'283.00 Gesamtbedarf 21'310.00 6. In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, welche finanziellen Mittel den Parteien monatlich zur Verfügung stehen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, während der Ehemann zwei Einzelunternehmungen (Hotel-Restaurant D._____ sowie den Fisch- und Lebensmittelhandel E._____ di Y._____) führt. Von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben ist der Umstand, dass der Ehemann aus seinen Tätigkeiten als Schulrat und Richter zusätzlich ein geringfügiges Einkommen erzielt, welches ihm ebenfalls anzurechnen ist. a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmer gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbstständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommens-

Seite 15 — 20 schwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden. Die Vergleichsperiode ist umso länger zu bemessen, je höher die Einkommensschwankungen ausgefallen sind. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Nicht zu berücksichtigen sind provisorische Zahlen, zumal es sich dabei um reine Parteibehauptungen handelt, die keine definitiven Schlüsse zulassen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2010 vom 23. August 2010 E. 2.1). b) Die Vorinstanz stellte bei der Berechnung des Einkommens des Berufungsbeklagten auf den Reingewinn aus den Jahren 2009-2012 ab und errechnete ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 20'544.--. Dabei zog sie für das Jahr 2012 die provisorischen Abschlüsse bei, was jedoch nicht der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Mit der Berufungsantwort wurden die definitiven Abschlüsse nachgereicht, wobei es sich allerdings - beide datieren vom 2. Oktober 2013 - um unechte Noven handelt. Unabhängig davon, ob diese im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind oder nicht, kann festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagte auch unter Anrechnung des schlechteren Geschäftsjahres 2012 immer noch in der Lage ist, den vorstehend ermittelten Gesamtbedarf zu decken. Dabei ist zu beachten, dass es entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten im vorliegenden Fall durchaus gerechtfertigt ist, wie die Vorinstanz auf den Durchschnitt von vier Geschäftsjahren abzustellen, da der Reingewinn in den letzten Jahren doch erhebliche Schwankungen aufwies. Jahr Reingewinn Restaurant D._____ Reingewinn E._____ Total 2009 CHF 223'108.00 CHF 54'710.00 CHF 287'818.00 2010 CHF 246'082.00 CHF 89'567.00 CHF 335'649.00 2011 CHF 226'020.50 CHF -29'605.70 CHF 196'414.30 2012 CHF244'524.95 CHF -86'487.37 CHF 158'037.58

Seite 16 — 20 Selbst wenn somit - anstelle der provisorischen Zahlen 2012 - die definitiven Zahlen 2012 berücksichtigt würden, wäre immer noch von einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 20'373.-- auszugehen. Hinzu kommen die von der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebenen, aber anerkannten Einnahmen aus Nebenerwerbstätigkeiten in Höhe von monatlich Fr. 1'200.-- pro Monat. Das Gesamteinkommen des Berufungsbeklagten beträgt rechnerisch somit Fr. 21'573.--. Aus der Gegenüberstellung des Einkommens mit dem Gesamtbedarf resultiert somit immer noch ein Überschuss von Fr. 263.--. Ohne Berücksichtigung des Jahres 2012 wäre sogar auf ein Gesamteinkommen von Fr. 23'974.-- (Fr. 22'774.-- plus Fr. 1'200.--) abzustellen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass der in der Bilanz 2012 als Vergleichswert aufgeführte Verlust der E._____ Y._____ im Jahre 2011 (- Fr. 54'605.72) nicht mit dem in der Bilanz 2011 errechneten Betrag (- Fr. 29'605.72) übereinstimmt, wobei das Kantonsgericht auf die Bilanz 2011 abstellte. c) Kann vorliegend von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, ist der von Y._____ monatlich zu leistende Unterhaltsbeitrag demnach unter Aufhebung von Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheids auf den der Ehefrau zum gebührenden Unterhalt fehlenden Betrag von gerundet Fr. 10'000.-festzusetzen. Davon entfallen Fr. 8'000.-- auf die Ehefrau und Fr. 2'000.-- auf C._____. Dabei ist davon Vormerk zu nehmen, dass allfällige Kinderzulagen vorliegend nicht eingerechnet worden sind, diese jedoch zusätzlich zum Unterhaltshaltbeitrag geschuldet sind, sofern sie von Y._____ bezogen werden. Der Beginn der Unterhaltspflicht ist, nachdem sich die Parteien auf den 14. Mai 2013 als Trennungszeitpunkt einigen konnten - auf den 14. Mai 2013 festzulegen, wobei für Mai 2013 lediglich die Hälfte des festgelegten Unterhaltsbeitrags (somit Fr. 5'000.- -) geschuldet ist. Der Berufungsbeklagte ist berechtigt, die seit diesem Zeitpunkt bereits erbrachten Unterhaltszahlungen in Verrechnung zu bringen. Gemäss übereinstimmenden Aussagen handelt es sich dabei um Fr. 2'500.-- für den Monat Mai 2013, Fr. 3'500.-- für Juni 2013, je Fr. 4'500.-- für Juli und August 2013 sowie monatlich Fr. 7'500.-- ab September 2013 bis und mit April 2014. Die Berufungsklägerin anerkennt zudem, dass der Berufungsbeklagte in der Zeit von Mai 2013 bis Oktober 2013 für ihre Krankenkassenprämie in Höhe von jeweils Fr. 576.-- (total Fr. 3'456.--) aufgekommen ist und bis heute die Krankenkassenprämie für die Tochter C._____ in Höhe von Fr. 59.-- (per April 2014 total Fr. 708.--) bezahlt. Insgesamt ist der Berufungsbeklagte seiner Unterhaltspflicht bis anhin, das heisst bis Ende April 2014, im Umfang von Fr. 79'164.-- nachgekommen. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der Berufungsbeklagte mit der Zahlung der

Seite 17 — 20 monatlichen Unterhaltsbeiträge in diesem Umfang von jeder weiteren Zahlungspflicht befreit ist. 7. Die Berufungsklägerin beantragt des Weiteren die Aufhebung von Ziffer 11 des angefochtenen Entscheids, worin sie verpflichtet wird, ihre persönlichen Gegenstände und die ihrer Eltern bei Y._____ abzuholen. Hinsichtlich der Gegenstände ihrer Eltern sei sie nicht passivlegitimiert und es fehle hierfür schlicht an einer gesetzlichen Grundlage. Diese Auffassung ist zu teilen. Im Eheschutzverfahren ist für die Zuweisung von Gegenständen, die nicht im Eigentum der Ehegatten stehen, kein Platz. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. 8. Schliesslich beantragt die Berufungsklägerin die Zusprechung eines Anwaltskostenvorschusses für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 10'800.--. Dies setzt voraus, dass sie zur Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen Ehegatten angewiesen ist und dieser zudem zur Leistung in der Lage ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Berufungsklägerin ist mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'000.--, der weit über ihrem Existenzminimum liegt, durchaus in der Lage, für die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten selbständig aufzukommen. Eine Prozessarmut ist nicht ausgewiesen, weshalb der Antrag der Berufungsklägerin abgewiesen wird. Kommt hinzu, dass die Berufungsklägerin bereits vor der Vorinstanz einen Vorschuss von Fr. 10'800.-- erhielt, die Thematik im Berufungsverfahren dieselbe ist und der Aufwand demzufolge erheblich geringer ist. 9. Bleibt die Beurteilung der vorinstanzlichen Kostenregelung sowie jener des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens. a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). b) Im vorinstanzlichen Verfahren ging es neben der Festlegung des Unterhaltsanspruchs von X._____ und der Tochter C._____ auch noch um die (strittige) Zuteilung der Obhut, die Regelung des Besuchsrechts, die Errichtung einer Beistandschaft sowie die Erhebung eines Gerichts- und Anwaltskostenvorschusses.

Seite 18 — 20 Das Obsiegen und Unterliegen der Parteien hielt sich bezüglich dieser Punkte in etwa die Waage, zumal sich die Ehegatten mehrheitlich darüber einigen konnten. Was den Unterhaltsanspruch anbelangt, so erklärte sich Y._____ bereit, monatlich Fr. 5‘740.-- an den Unterhalt der Ehefrau und der Tochter C._____ zu bezahlen, während X._____ Fr. 15'000.-- forderte. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des vorliegenden Berufungsverfahrens und unter Hinweis auf den in familienrechtlichen Angelegenheiten bestehenden Ermessensspielraum rechtfertigt es sich, es bei der vorinstanzlichen Kostenverteilung zu belassen und die Kosten in Höhe von Fr. 8'000.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Auch die Festlegung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Berufungsbeklagte gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. April 2014 sowohl die Parteientschädigung von Fr. 8'009.-- inkl. Spesen und MWSt wie auch den ihm auferlegten Anwaltskostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 10'800.-- bereits beglichen hat. c) Im Berufungsverfahren stellte X._____ das Begehren, die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 12‘570.-- pro Monat zu erhöhen. Demgegenüber beantragte Y._____ die Abweisung der Berufung und damit die Beibehaltung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge. Somit hat keine der Parteien vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge wurden zwar heraufgesetzt, jedoch nicht in dem von der Berufungsklägerin geforderten Mass. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage der aussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen, weshalb die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren wettzuschlagen sind.

Seite 19 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 2, 9 und 11 des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 22. Januar 2014 werden aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 14. Mai 2013 getrennt leben und hierzu auch berechtigt sind. 3. Es wird die Gütertrennung per 13. Juni 2013 angeordnet. 4.a) Y._____ wird verpflichtet, X._____ mit Beginn ab 14. Mai 2013 für sich und ihre Tochter C._____ einen monatlichen, pränumerando je auf den Ersten des betreffenden Monats zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'000.- - (Fr. 8'000.-- für die Ehefrau, Fr. 2'000.-- für C._____ zuzüglich allfällige Kinderzulagen) zu bezahlen. b) Y._____ ist berechtigt, die seit Mai 2013 bis Ende April 2014 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 79'164.-- mit den gemäss Ziffer 4.a) geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 5. X._____ wird verpflichtet, ihre persönlichen Gegenstände bei Y._____ abzuholen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von Y._____ und X._____. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 7. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Seite 20 — 20 8. Mitteilung an:

ZK1 2014 14 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.05.2014 ZK1 2014 14 — Swissrulings