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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.09.2015 ZK1 2014 115

September 17, 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,543 words·~1h 8min·7

Summary

definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts | Berufung ZGB Sachenrecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. September 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 115 21. September 2015 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Berufung der X . _____GmbH , Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 20. Mai 2014, schriftlich begründet und mitgeteilt am 22. August 2014, in Sachen der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten, gegen Y._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi, Martinsplatz 8, 7002 Chur, betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, hat sich ergeben:

Seite 2 — 38 I. Sachverhalt A. Am 26. Januar 2011 offerierte die X._____GmbH anhand eines vom Ingenieurbüro A._____ am 23. Januar 2011 erstellten Leistungsverzeichnisses (Devis) die Baumeisterarbeiten für den Stallneubau des Y._____ in O.1_____ für den Betrag von Fr. 853'724.90 netto (inkl. MwSt.). B. Mit Werkvertrag vom 3. April 2011 vergab Y._____ der X._____GmbH die Baumeisterarbeiten für den Stallneubau auf Parzelle Nr. _____ in O.1_____. Darin wurde hinsichtlich des Umfangs der Arbeiten auf das soeben erwähnte Devis abgestellt. Es folgte indessen eine andere Berechnung der Unternehmervergütung als in der Offerte vom 26. Januar 2011. So sollte zunächst eine Pauschale von Fr. 65'000.00 für die Bauplatzinstallation, für die Maschinen und Geräte, für die Miete von Schalungen, Bauholz usw. und für die Maschinen von Baugrubenaushub, Zufahrtswege und Baumeisteraushub entrichtet werden. Sodann wurden die Arbeiten nach Aufwand zu einem Stundenansatz für sämtliche Bauarbeiter von Fr. 65.00 zuzüglich 8 % MwSt. vergeben, wobei das Kostendach für den Arbeitsaufwand auf Fr. 387'000.00 (ohne MwSt.) festgelegt wurde. Es sollten täglich Rapporte über die Stunden und das Material geführt werden. Als verbindlich und zugleich als Kostendach wurden die Totalbaukosten von Fr. 880'000.00 angesehen. Die Materiallieferungen sollten zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt werden, welche direkt vom Bauherrn beglichen würden. C. Während der Bauausführung schlossen Y._____ und die X._____GmbH am 17. September 2011 folgende zusätzliche Vereinbarung: "1. Die Bauleitung übernimmt ab 19.9.2011 A._____, Ing.büro, O.2_____. 2. Die Tagesrapporte müssen wöchentlich der Bauleitung abgegeben werden. 3. Fallen zusätzliche Arbeiten an, die nicht im Devis oder im Werkvertrag aufgeführt sind, ist die Bauleitung unverzüglich zu benachrichtigen. 4. Für die zusätzlichen Arbeiten bis zum 19.9.2011 werden der Fa. X._____GmbH mit Fr. 65'000.00 entschädigt, gemäss den vorhandenen Regierapporten. Es werden keine Nachforderungen akzeptiert. 5. Für die zusätzlichen Arbeitsstunden für die Baumeisterarbeiten, die bis zur Bauvollendung erforderlich sind, werden mit Fr. 30'000.00 entschädigt. Es werden bezüglich Stundenaufwands keine weiteren Entschädigungen ausgerichtet. Der Werkvertrag ist diesbezüglich verbindlich.

Seite 3 — 38 6. Die offene Teilzahlung von Fr. 75'000.00 wird nach der Aufnahme der Arbeiten an Fa. X._____GmbH überwiesen (Woche 38). 7. Die restlichen Aufwendungen bis zur Bauvollendung betragen ab 19.9.2011 Fr. 230'000.00, zuzüglich der Entschädigung für Betonaufbereitung, Diesellieferung usw. gemäss Vertrag (inkl. Pos. 4 und Pos. 5). 8. Ab der Woche 39 werden pro Woche Fr. 20'000.00 als à-Konto Zahlungen an Fa. X._____GmbH ausgerichtet. Natürlich muss der Baufortschritt entsprechend dieser à-Konto-Zahlung erfolgen. Es werden keine Vorauszahlungen ausgerichtet. 9. Die Fa. X._____GmbH nimmt am 19.9.2011 die Bauarbeiten auf und zwar mit einer leistungsfähigen Gruppe von 5-6 Mann. 10. Der Baukran wird dem Bauherrn für die Holzarbeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wobei die X._____GmbH jegliche Haftung ablehnt. Der Bauablauf für die Baumeisterarbeiten darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Die Vorhaltezeit des Baukrans ist bis zur Bauvollendung der Baumeisterarbeiten gewährleistet. 11. Als Ziel für den Terminrahmen für die restlichen Baumeisterarbeiten sind 7 bis 8 Wochen Bauzeit einzuhalten." D. Am 22. März 2012 ersuchte die X._____GmbH den Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva um die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück Nr. _____. So sollte das Grundbuchamt O.3_____ angewiesen werden, auf dem Grundstück Nr. _____, Plan _____, in der Gemeinde O.1_____, ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Summe von CHF 210'599.35 zugunsten der X._____GmbH vorläufig als Vormerkung einzutragen. Die X._____GmbH führte in ihrem Gesuch aus, dass die letzten Arbeiten für den Stallneubau in O.1_____ am 16. Dezember 2011 erfolgt seien. Von den Baumeisterarbeiten in der Höhe von insgesamt Fr. 727'137.35 habe Y._____ bis anhin Fr. 516'538.00 geleistet, so dass noch eine Restforderung von Fr. 210'599.35 offen sei. E. Mit gleichentags mitgeteiltem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 4. April 2012 wurde das Gesuch der X._____GmbH gutgeheissen und das Grundbuchamt O.3_____ wurde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angewiesen, zu Gunsten der gesuchstellenden Partei auf der Parzelle Nr. _____, Plan _____, Gemeinde O.1_____, ein Bauhandwerkerpfandrecht von Fr. 210'599.35 zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Januar 2012 vorläufig einzutragen. Der gesuchsgegnerischen Partei wurde Frist bis zum 27. April 2012 angesetzt, um zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen.

Seite 4 — 38 F. Mit Entscheid vom 1. Mai 2012 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva das Gesuch der X._____GmbH gut und die mit Entscheid vom 4. April 2012 zu Gunsten der X._____GmbH angeordnete superprovisorische Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von Fr. 210'599.35 zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Januar 2012 auf dem Grundstück Nr. _____, Plan _____, O.1_____, wurde bestätigt. Gleichzeitig wurde der X._____GmbH zur Anhebung des Hauptprozesses eine Frist von 2 Monaten ab Erhalt des Entscheides gesetzt, verbunden mit der Androhung, dass nach unbenutztem Fristablauf die Vormerkung im Grundbuch gelöscht werde. G. Die Klage vom 4. Juli 2012 ging am 6. Juli 2012 beim Bezirksgericht Surselva frist- und formgerecht ein und enthielt folgende Rechtsbegehren: "1. Das Grundbuchamt O.3_____ sei gerichtlich anzuweisen, zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstückes in der Gemeinde O.1_____, Nr. _____, Plan Nr. _____, ein Bauhandwerkerpfandrecht für den Betrag von CHF 210'599.35 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 24. Januar 2012 im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ definitiv einzutragen. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten des Beklagten." H. Die Klageantwort vom 15. Oktober 2012 ging frist- und formgerecht am 16. Oktober 2012 beim Bezirksgericht Surselva ein und enthielt folgende Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu Lasten der Klägerin." I. Mit Replik vom 17. Dezember 2012 sowie mit Duplik vom 8. April 2013 wurde an den Begehren unverändert festgehalten. J. Am 11. Juni 2014 wurde den Parteien der Entscheid des Bezirksgerichts Surselva ohne schriftliche Begründung mitgeteilt. Dabei wurde festgehalten, dass eine schriftliche Begründung des Entscheids nachgeliefert werde, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlange. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 suchte Y._____ und mit Schreiben vom 20. Juni 2014 die X._____GmbH um Zustellung einer schriftlichen Begründung nach. K. Mit Entscheid vom 20. Mai 2014, schriftlich und begründet mitgeteilt am 22. August 2014, erkannte das erstinstanzliche Zivilgericht am Bezirksgericht Surselva wie folgt:

Seite 5 — 38 "1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Grundbuchkreis O.3_____, Geschäftsstelle O.3_____, wird gerichtlich angewiesen, auf dem Grundstück Nr. _____, Plan _____, in der Gemeinde O.1_____ ein Bauhandwerkerpfandrecht mit einer Pfandsumme von CHF 74'477.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Januar 2012 zu Gunsten der X._____GmbH definitiv einzutragen. 2. Die Gerichtskosten des summarischen Verfahrens betreffend vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts von CHF 2'000.00 werden in Abweichung von Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Einzelrichters vom 1./2. Mai 2012 der Klägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt. Der Anteil der Klägerin von CHF 1'333.35 wird mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Überschuss von CHF 666.65 wird ihr erstattet. Der Beklagte erlangte die Befugnis zur unentgeltlichen Prozessführung. Sein Anteil von Fr. 666.65 geht – unter Vorbehalt der Verpflichtung zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO – zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt (vgl. Art. 122 ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO). 3. a)Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von CHF 12'000.00 (Entscheidgebühr) gehen zu 2/3 zu Lasten der Klägerin und zu 1/3 zu Lasten des Beklagten. Der Anteil der Klägerin von CHF 8'000.00 wird mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Überschuss von CHF 4'000.00 wird ihr durch das Gericht erstattet. Der Beklagte erlangte die Befugnis zur unentgeltlichen Prozessführung. Sein Anteil von Fr. 4'000.00 geht dabei – unter Vorbehalt der Verpflichtung zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO – zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt (Art. 122 ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO). b) Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten ausseramtlich mit CHF 17'580.00 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand Dr. iur. Silvio C. Bianchi wird zudem – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 15'483.05 (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. a)(Rechtsmittelbelehrung). b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 5. (Mitteilung)." Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass, nachdem Y._____ die Pfandsumme nicht anerkannt habe, zu prüfen sei, ob vorliegend die Voraussetzungen des Bauhandwerkerpfandrechts erfüllt seien. Strittig sei die Höhe einer allenfalls noch ausstehenden Forderung der X._____GmbH. Diese habe für ausstehenden Werklohn sowie für Rechnungen von Dritten ursprünglich einen Betrag von Fr. 210'599.35 geltend gemacht, wobei Y._____ an den Gesamtbetrag von Fr. 727'137.35 Überweisungen von insgesamt Fr. 516'538.00 geleistet haben soll. Gemäss der Vereinbarung vom 17. September 2011 und dem Vergebungsvertrag Baumeisterarbeiten vom 3. April 2011 hätte Y._____ somit total höchstens

Seite 6 — 38 Fr. 577'960.00 bezahlen müssen. Bezüglich des geltend gemachten Regieaufwandes stelle Y._____ zu Recht fest, dass sich weder aus den Rechnungen noch aus den entsprechenden Rapporten entnehmen lasse, dass diese Leistungen von Y._____ akzeptiert respektive genehmigt worden seien. Auch könne aus den Regierechnungen nicht entnommen werden, welche Arbeiten von der X._____GmbH zusätzlich zu den im Vergebungsvertrag Baumeisterarbeiten vom 3. April 2011 respektive in der Vereinbarung vom 17. September 2011 aufgeführten Positionen geleistet worden seien. Hinzu komme, dass in der Vereinbarung vom 17. September 2011 zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden sei, dass nebst den am 17. September 2011 vorhandenen Regierapporten keine Nachforderungen akzeptiert sowie dass bezüglich Stundenaufwand keine weiteren Entschädigungen ausgerichtet würden. Im Ergebnis führe dies dazu, dass die X._____GmbH keinen Nachweis für eine zusätzliche Leistungspflicht von Y._____ in Bezug auf den behaupteten Regieaufwand von Fr. 29'538.00, den Regieaufwand von Fr. 16'694.10 sowie den Regieaufwand von Fr. 31'694.22 habe erbringen können. Aus diesem Grunde könne gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB für diese von der X._____GmbH geltend gemachten Forderungen von insgesamt Fr. 77'926.32 auch kein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden. Des Weiteren habe die X._____GmbH keinen Nachweis erbringen können, weshalb nebst den im Vergebungsvertrag vom 3. April 2011 respektive in der Vereinbarung vom 17. September 2011 zwischen den Parteien vereinbarten Entschädigungen für die Aufbereitung von Beton von Y._____ eine zusätzliche Entschädigung geschuldet sein soll. Aus diesem Grunde könne gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB auch für diese von der X._____GmbH geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 24'529.50 kein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden. Nachdem in Bezug auf den Kipper wie auch in Bezug auf den Kran lediglich eine Miete in Rechnung gestellt worden sei und in diesem Zusammenhang seitens der X._____GmbH auch keine Arbeitsleistungen geliefert worden seien, würden diese mit Rechnungen vom 14. März 2012 geltend gemachten Forderungen keine pfandgeschützten Leistungen darstellen. Bereits gestützt auf Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB könne somit für die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen von Fr. 9'720.00 (Kranmiete) und Fr. 5'400.00 (Kippermiete) kein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden. Ebenso könne für die Rechnung der Kieswerk B._____AG vom 22. Dezember 2012 von Fr. 475.10 kein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden. Die Rechnungen vom 1. Juli 2011, vom 1. September 2011, vom 3. Oktober 2011 und vom 1. November 2011 über insgesamt Fr. 4'689.60 seien von Y._____ zumindest indirekt anerkannt worden, weshalb für diesen Betrag ein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht

Seite 7 — 38 eingetragen werden könne. In Bezug auf die Rechnungen der C._____AG in der Höhe von Fr. 891.85 könne ebenfalls kein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden, da es der X._____GmbH nicht gelungen sei, einen Nachweis für eine zusätzliche Leistungspflicht von Y._____ zu erbringen. Was die Rechnung der D._____ in der Höhe von Fr. 7'735.05 anbelange, habe die X._____GmbH keinen gesicherten Nachweis für eine zusätzliche Leistungspflicht von Y._____ in Bezug auf diese Rechnung erbringen können. Nachdem nun aber Y._____ einen Betrag von Fr. 5'515.85 zumindest indirekt anerkannt habe, könne für diesen Betrag ein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden. Schliesslich könne für die Rechnung der E._____AG vom 28. November 2011 in der Höhe von Fr. 4'547.40 kein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden, da der X._____GmbH der Nachweis für eine zusätzliche Leistungspflicht von Y._____ nicht gelungen sei. Die Rechnungen der E._____AG vom 28. November 2011, vom 21. November 2011 und vom 12. Dezember 2011 über insgesamt Fr. 2'849.75 seien von Y._____ demgegenüber zumindest indirekt anerkannt worden, weshalb für diesen Betrag ein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden könne. Gestützt auf diese Ausführungen ergebe sich eine Forderung von Fr. 74'477.20 (Fr. 591'015.20 – Fr. 516'538.00 = Fr. 74'477.20) zugunsten der X._____GmbH. L. Gegen diesen Entscheid vom 20. Mai 2014, schriftlich begründet und mitgeteilt am 22. August 2014, liess die X._____GmbH am 24. September 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren erheben: "1. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 1. des angefochtenen Urteils insofern abzuändern, als dass der Grundbuchkreis O.3_____, Geschäftsstelle O.3_____, gerichtlich angewiesen wird, auf dem Grundstück Nr. _____, Plan Nr. _____, Grundbuch der Gemeinde O.1_____, ein Bauhandwerkerpfandrecht mit einer Pfandsumme von Fr. 197'959.35 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 24. Januar 2012 zu Gunsten der X._____GmbH definitiv einzutragen. 2. Die Gerichtskosten des summarischen Verfahrens betreffend vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts von CHF 2'000.00 seien in Abweichung des Dispositivs – Ziffer 3. des Entscheides des Einzelrichters vom 1./2. Mai 2012 der Klägerin zu 1/20 und dem Beklagten zu 19/20 aufzuerlegen. 3. Der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von CHF 27'181.70 zu entschädigen und die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren seien der Klägerin zu 1/20 und dem Beklagten zu 19/20 aufzuerlegen.

Seite 8 — 38 4. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 8% MWST, für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden zu Lasten des Berufungsbeklagten." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit Ausnahme der geltend gemachten Rechnungen der D._____ sämtliche Aufwendungen wie eingeklagt ausgewiesen seien. Zutreffend sei, dass bezüglich die Rechnungen der D._____ nur ein Teil habe belegt werden können, weshalb vorliegend die Klage auf den gemäss der Vorinstanz und der Gegenpartei anerkannten Betrag von Fr. 5'515.85, das heisse auf total Fr. 197'959.35 reduziert werde. Die drei Regie-Rechnungen im Totalbetrag von Fr. 77'926.32 seien zusätzlich zu bezahlen. M. Am 13. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter von Y._____ ein Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren gegen die X._____GmbH betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein. N. Am 27. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter von Y._____ zusammen mit der Berufungsantwort eine Anschlussberufung mit den folgenden Rechtsbegehren ein: "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zuzüglich 8% MwSt zulasten der Klägerin." Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei unbestritten, dass Y._____ im Zeitraum vom 21. September 2011 bis 23. November 2011 Zahlungen von insgesamt Fr. 244'538.00 geleistet habe. Es sei deshalb zu überprüfen, ob die X._____GmbH einen Anspruch auf eine Zusatzentschädigung in der Höhe von Fr. 210'599.35, wie ursprünglich eingeklagt, beziehungsweise von Fr. 197'959.00, wie nunmehr in der Berufungsschrift geltend gemacht, habe. Es gelte festzuhalten, dass zusätzliche Arbeiten weder behauptet noch genügend substanziert oder detailliert worden seien und somit für die diesbezüglichen Behauptungen das Beweisfundament fehle. O. Der Rechtsvertreter der X._____GmbH stellte in seiner Anschlussberufungsantwort vom 28. November 2014 folgende Rechtsbegehren: "1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 1 des angefochtenen Urteils insofern abzuändern, als dass der Grundbuchkreis O.3_____, Ge-

Seite 9 — 38 schäftsstelle O.3_____, gerichtlich angewiesen wird, auf dem Grundstück Nr. _____, Plan Nr. _____, Grundbuch der Gemeinde O.1_____, ein Bauhandwerkerpfandrecht mit einer Pfandsumme von CHF 197'959.35 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 24. Januar 2012 zu Gunsten der X._____GmbH definitiv einzutragen. 3. Die Gerichtskosten des summarischen Verfahrens betreffend vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts von CHF 2'000.00 seien in Abweichung des Dispositivs – Ziff. 3. des Entscheids des Einzelrichters vom 1./2. Mai 2012 der Klägerin zu 1/20 und dem Beklagten zu 19/20 aufzuerlegen. 4. Der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von CHF 27'181.70 zu entschädigen und die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren seien der Klägerin zu 1/20 und dem Beklagten zu 19/20 aufzuerlegen. 5. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 8% MWSt, für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden zu Lasten des Berufungsbeklagten." P. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher grundsätzlich mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheides sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Zur Berechnung des Streitwertes im Rechtsmittelverfahren wird auf die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (in ihrer Summe) abgestellt. Zuletzt aufrechterhalten sind diejenigen Rechtsbegehren, welche eine logische Sekunde vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids noch im Streit standen. Massgebend sind damit die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst, die Rechtsmittelanträge oder die Parteierklärungen im Rechts-

Seite 10 — 38 mittelverfahren (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, N. 39 zu Art. 308). Bereits aus der Anweisung, zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstückes in der Gemeinde O.1_____ ein Bauhandwerkerpfandrecht für den Betrag von Fr. 210'599.35 einzutragen, ist der für die Berufung erforderliche Streitwert von Fr. 10'000.00 im vorliegenden Fall ohne weiteres erreicht. Gleiches gilt aufgrund dieser Ausführungen auch für die für den Weiterzug an das Bundesgericht massgebliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00, deren Angabe die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Urteils gestützt auf Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG zu enthalten hat. Demnach steht gegen das Urteil die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG offen. b) Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufungsklägerin reichte die Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 20. Mai 2014, schriftlich begründet mitgeteilt am 22. August 2014, mit Eingabe vom 24. September 2014 fristgerecht ein (vgl. act. A.1). Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c) Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 25. September 2014 wurde der beklagten Partei die Berufung zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt und darauf hingewiesen, dass die Berufungsantwort innert 30 Tagen seit Inempfangnahme dieser Verfügung einzureichen ist (vgl. act. D.2 und Art. 312 Abs. 1 und 2 ZPO). Art. 313 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass in der Berufungsantwort Anschlussberufung erhoben werden kann. Die mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 eingereichte Berufungsantwort und Anschlussberufung erfolgte folglich fristgerecht, weshalb auch darauf eingetreten werden kann (vgl. act. A.2). 2. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung, oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben. Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von

Seite 11 — 38 dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden (vgl. Art. 839 Abs. 1 ZGB). Die Eintragung hat gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (vgl. Art. 839 Abs. 3 ZGB). 3. Vorliegend geht es um die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 839 ZGB. Gewisse Voraussetzungen sind von Y._____ von vornherein unbestritten geblieben, insbesondere die Tatsache, dass die X._____GmbH auf dem Grundstück Nr. _____ in O.1_____ von Y._____ Arbeitsleistungen ausgeführt hat und die provisorische (beziehungsweise superprovisorische) Eintragung des Pfandrechts bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB erfolgt ist. Streitig ist unter den Parteien ausschliesslich die Höhe der definitiv einzutragenden Pfandsumme beziehungsweise ob aufgrund der von Y._____ geltend gemachten Gegenansprüche überhaupt eine solche eingetragen werden kann. Festzuhalten ist indessen, dass aufgrund des Rechtsbegehrens der X._____GmbH in diesem Verfahren nur über das Pfandrecht beziehungsweise über die Haftungssumme zu befinden ist und nicht über die Ausgewiesenheit der Forderung an sich. Letzteres müsste allenfalls in einem weiteren Prozess geprüft werden (vgl. Christoph Thurnherr, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61 SchlT ZGB, 5. Aufl., Basel 2015, N. 32 zu Art. 839/840 ZGB [zit. Basler Kommentar zum ZGB II]; Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Systematischer Aufbau, 3. Aufl., Zürich 2008, N. 1479 unter Hinweis auf BGE 126 III 467). 4. Die Vorinstanz führt in ihrem angefochtenen Entscheid vom 20. Mai 2014 in Erwägung 14. aus, dass sich das Gericht mit den behaupteten Forderungen des Beklagten (noch) nicht zu befassen habe. Diese Auffassung erweist sich als unzutreffend. Der Unternehmer hat, im Unterschied zum summarischen Verfahren, in welchem der Unternehmer seinen Baupfandanspruch bloss glaubhaft machen muss, die Erfüllung der Voraussetzungen seines Baupfandanspruchs bestmöglich zu beweisen. Dem Unternehmer obliegt in erster Linie der strikte Beweis. Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine Ausnahme vom strikten Beweis. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis

Seite 12 — 38 nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach unmöglich oder unzumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht. Der Beweis gilt nach diesem herabgesetzten Beweismass als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Dem Unternehmer ergeben sich daraus hohe Anforderungen an die Substanziierung und an die von ihm zu leistenden Beweise (vgl. Rainer Schumacher, a.a.O., N. 1509 mit Hinweisen auf BGE 132 III 719). Was im Zusammenhang mit der Beweisführung des Unternehmers ausgesagt worden ist, gilt umgekehrt auch für den beklagten Grundeigentümer. Das Gericht hat auf dessen Einreden und Einwendungen einzutreten und seine substanziierten Sachverhaltsbehauptungen sind zum Beweis zuzulassen. Das gilt auch für die Einreden und Einwendungen des beklagten Grundeigentümers gegen den Bestand und die Höhe der Vergütungsforderung des Unternehmers. Wie jede Grundpfandverschreibung ist auch das Baupfandrecht vom Bestand einer Forderung als der Hauptsache abhängig, das heisst akzessorisch. Zahlreiche Gründe können das Erlöschen der Vergütungsforderung des Unternehmers bewirken. Soweit keine Vergütungsforderung existiert, besteht auch kein Anspruch auf Pfandsicherheit. Der Grundeigentümer besitzt zwar später nochmals die Möglichkeit, Bestand und Höhe der pfandgesicherten Forderung rechtlich überprüfen zu lassen. Er hat jedoch ein Interesse, dass seine allfälligen Einreden und Einwendungen gegen den Bestand beziehungsweise gegen die Höhe der geltend gemachten Vergütungsforderungen bereits im Prozess betreffend definitiven Grundbucheintrag beurteilt werden und dass eine allfällige ungerechtfertigte Belastung seines Grundeigentums zufolge einer vorläufigen Eintragung ebenfalls so rasch wie möglich beseitigt wird. Im Prozess um den definitiven Grundbucheintrag sind allfällige Einreden und Einwendungen des Grundeigentümers gegen den Bestand beziehungsweise gegen die Höhe des Vergütungsanspruchs und damit auch gegen den Bestand des Baupfandrechts beziehungsweise gegen die Höhe der Pfandsumme, in abweichender Meinung zur Vorinstanz, einlässlich zu überprüfen sowie zu beurteilen (vgl. dazu Rainer Schumacher, a.a.O., N. 1510). 5. Wie die Klägerin die von ihr errechnete Pfandsumme gemäss ihrem Rechtsbegehren in der Klageschrift vom 4. Juli 2012 von Fr. 210'599.35 begründet, ergibt sich aus ihrer Zusammenstellung der von ihr geltend gemachten Positionen abzüglich der beidseits unbestrittenen bisherigen Zahlungen des Beklagten von Fr. 516'538.00 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./10. und die Klageantwort vom 15. Oktober 2012, S. 9, Ziff. 6. [Akten der Vorinstanz, act. I./2.]). Die Klägerin

Seite 13 — 38 geht in ihrer Zusammenstellung (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./10.) von einem Aufwand ihrerseits von Fr. 701'584.35 zuzüglich zwei Materialrechnungen von total Fr. 25'553.00, insgesamt somit Fr. 727'137.35 aus. Zieht man davon die Zahlungen von Y._____ in der Höhe von Fr. 516'538.00 ab, so ergibt sich die eingeklagte Pfandsumme von Fr. 210'599.35. Im Berufungsverfahren wurde dieser Betrag auf Fr. 197'959.35 reduziert, indem der Anspruch aus einer Rechnung der D._____ über Fr. 18'155.85 auf Fr. 5'515.85 gemäss vorinstanzlichem Entscheid beschränkt wurde (vgl. angefochtener Entscheid, E. 12.2.3, S. 18 und act. A.1, Ziff. 9., S. 12). Im Folgenden ist somit zunächst zu prüfen, ob die einzelnen Positionen der geltend gemachten Pfandsumme ausgewiesen sind. Sodann oder allenfalls im gleichen Zusammenhang ist auf die Einwendungen des Beklagten einzugehen. 6. Aufgrund des von der Bauherrschaft zur Verfügung gestellten Devis hat die X._____GmbH am 26. Januar 2011 eine Offerte für die Baumeisterarbeiten eingereicht (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./9.). Dabei wurde so vorgegangen, dass für die verschiedenen Einzelleistungen Einheitspreise eingesetzt wurden, die mit der Menge der zu erbringenden Einheiten multipliziert wurden (zum Beispiel Stückzahl oder m3 x Einheitspreis), was für die betreffende Arbeit gemäss Leistungsverzeichnis den entsprechenden Betrag ergab (vgl. dazu Peter Gauch, Der Werkvertrag, 5. Aufl., Zürich 2011, N. 915 ff.). Nach Abzug von Rabatt und Skonto und Zuschlag der Mehrwertsteuer ergab dies einen Betrag von Fr. 853'724.90 für die Baumeisterarbeiten (netto). Im späteren Werkvertrag ("Vergebungsvertrag") vom 3. April 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./9.) wählten die Parteien ein differenziertes Vergütungssystem (vgl. Peter Gauch, a.a.O., N. 1030 ff.). Einerseits vereinbarten sie Pauschalen für die Bauplatzinstallation (Fr. 21'000.00), die Nutzung von Maschinen und Geräten (Fr. 15'000.00), die Miete von Schalungen, Bauholz usw. (Fr. 12'000.00) sowie für "die Maschinen von Baugrubenaushub, Zufahrtswege und Baumeisteraushub" (Fr. 16'000.00), total somit Fr. 65'000.00 (recte: Fr. 64'000.00). Sodann legten sie für die Arbeiten selbst, das heisst für den Personaleinsatz bei der Arbeitsausführung, eine Aufwandentschädigung von Fr. 65.00 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) pro Arbeitsstunde für sämtliche Bauarbeiter fest, wobei darüber täglich Rapporte "über die Stunden und Material" zu führen seien. Für den reinen Arbeitsaufwand bestimmten die Parteien im Weiteren ein Kostendach von Fr. 387'000.00 (ohne Mehrwertsteuer). Dieses ist im vorliegenden Zusammenhang wohl als Höchstpreis zu verstehen (vgl. Peter Gauch, a.a.O., N. 1040). Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass gemäss Ziffer 10. des Vertrages bei Unterschreiten der anfallenden Arbeitsstunden gemäss Position

Seite 14 — 38 6 (Kostendach) nur der effektive Aufwand zu entschädigen ist. Der Umfang der Bauarbeiten richtete sich einerseits nach den Plänen 1:100 vom 28. Januar 2011 und dem Devis vom 23. Januar 2011, wobei die Totalbaukosten von Fr. 880'000.00 als verbindlich und als Kostendach erklärt wurden. Schliesslich wurde vertraglich fixiert, dass die Materiallieferungen zum Selbstkostenpreis in Rechnung zu stellen sind und diese direkt nach Visierung durch die Bauleitung vom Bauherrn beglichen werden. Als Eckpunkte der Vereinbarung lässt sich dem Werkvertrag entnehmen, dass die Parteien davon ausgingen, dass die Vergütung für den Arbeitsaufwand maximal Fr. 387'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer betrage und der Höchstbetrag für die gesamten Baumeisterarbeiten (Pauschalbeträge, Arbeitsaufwand, Material) von Fr. 880'000.00 (wahrscheinlich inkl. Mehrwertsteuer) nicht überschritten werden durfte. 7. Im Verlaufe der Ausführung der Bauarbeiten mussten die Parteien aber offensichtlich einsehen, dass die Vorgabe betreffend den Arbeitsaufwand nicht eingehalten werden konnte. Aus diesem Grunde wurde in Ergänzung beziehungsweise teilweiser Abänderung des Werkvertrages vom 3. April 2011 am 17. September 2011 eine zusätzliche Vereinbarung getroffen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./11.). Im Zusammenhang mit dem Arbeitsaufwand wurde dem Unternehmer bis zum 19. September 2011 gemäss Regierapporten eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 65'000.00 zugestanden. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass keine Nachforderungen akzeptiert würden. Damit wurde offensichtlich bis zu diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung über die Vergütung der bisherigen Arbeitsstunden getroffen. Bezahlt werden sollte die im Werkvertrag festgesetzte Entschädigung von Fr. 387'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer sowie weitere Fr. 65'000.00 (offenbar einschliesslich Mehrwertsteuer; vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./10.). Ein offenbar pauschalisierter Betrag von weiteren Fr. 30'000.00 für zusätzliche Arbeitsstunden sollte bis zur Bauvollendung noch entrichtet werden. Betont wurde dabei, dass keine weiteren Entschädigungen für Stundenaufwand bezahlt würden. Eine Ausnahme bildeten lediglich Arbeiten, die nicht im Devis oder im Werkvertrag aufgeführt waren. Sofern solche anfallen würden, so sei die Bauleitung unverzüglich zu benachrichtigen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./11., Ziff. 3). Die übrigen Ziffern betrafen überwiegend die Zahlungsmodalitäten. 8. Der beklagte Y._____ anerkennt einerseits die Pauschalbeträge gemäss den Ziffern 1. bis 4. des Werkvertrages im Gesamtbetrag von Fr. 64'000.00. Der Rechnungsfehler beim Zusammenzug der vier Pauschalbeträge im Werkvertrag

Seite 15 — 38 ist ohne weiteres zu korrigieren (Fr. 64'000.00 statt Fr. 65'000.00). Ebenfalls zugestanden sind die Beträge von Fr. 387'000.00 für den Arbeitsaufwand gemäss Ziffer 6. des Werkvertrages zuzüglich Fr. 30'960.00 Mehrwertsteuer auf diese Summe und Fr. 65'000.00 und Fr. 30'000.00 für die weiteren Vergütungen für Arbeitsaufwand gemäss der Vereinbarung vom 17. September 2011 (vgl. act. A.2, S. 3 und angefochtener Entscheid, E. 8.1 f.). Weitere Ansprüche aus Arbeitsaufwand können nur anerkannt werden, wenn die X._____GmbH nachweisen könnte, dass die betreffenden Arbeiten nicht im Devis aufgeführt – also Zusatzarbeiten darstellten – und sie die Bauleitung entsprechend benachrichtigt hätte. 9. Die X._____GmbH macht einen zusätzlichen Regieaufwand in der Höhe von Fr. 29'538.00, einen Regieaufwand in der Höhe von Fr. 16'694.10 und einen Regieaufwand in der Höhe von Fr. 31'694.22 geltend. Die entsprechenden Beträge würden auf drei Rechnungen vom 10. November 2011, 14. Dezember 2011 und 19. Dezember 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./12.-14.) basieren. Die Vorinstanz führt aus, dass für diese geltend gemachten Forderungen von insgesamt Fr. 77'926.32 kein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden könne, da die X._____GmbH keinen Nachweis für eine zusätzliche Leistungspflicht von Y._____ in Bezug auf die behaupteten Regieaufwände habe erbringen können. Die Berufungsklägerin führt aus (vgl. act. A.1), dass Y._____ die Regierechnung vom 10. November 2011 ohne Beanstandungen bezahlt habe. Der Feststellung der Vorinstanz, wonach Y._____ als Laie die erste Regierechnung durchaus als Akontorechnung hätte ansehen dürfen, da insbesondere auch die X._____GmbH in der Prozesseingabe diese noch als Akontozahlung bezeichnet habe, könne nicht gefolgt werden. Zu beachten sei dabei, dass Y._____ gestützt auf die Vereinbarung vom 17. September 2011 ab Anfangs Oktober 2011 wöchentlich einen Betrag von Fr. 20'000.00 als Akontozahlung zu leisten gehabt habe und auch geleistet habe. Aufgrund der Tatsache, dass er erstmals eine detaillierte Rechnung erhalten habe, habe er nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass es sich um eine weitere Akontozahlung handle. Im Übrigen stehe auch aufgrund der Zeugeneinvernahmen fest, dass die Regierechnungen thematisiert und besprochen worden seien. Der Zeuge F._____ halte fest, dass keine Regierapporte unterzeichnet worden seien. Der Zeuge G._____ habe immerhin bestätigt, dass der Bauleiter F._____ bestätigt habe, dass die Regierechnungen mit Ausnahmen zu akzeptieren seien. In der Vereinbarung vom 17. September 2011 seien in Ziffer 3. zusätzliche Arbeiten ausdrücklich vorbehalten worden. Weiter habe der Zeuge F._____ bestätigt, dass er Rapporte erhalten habe. Die vereinbarte Betonmenge von 1'350

Seite 16 — 38 m3 sei mit dem Betonieren der Betonplatte am 2. Dezember 2011 überschritten worden. Betrachte man den Regierapport vom 14. Dezember 2011, stehe fest, dass ab dem 3. Dezember 2011 sämtliche Arbeitsleistungen separat verrechnet worden seien. Das Gros der Zusatzarbeiten ergebe sich somit ab dem 3. Dezember 2011, als die vereinbarte Betonmenge von 1'350 m3, das heisse die Menge gemäss Leistungsverzeichnis, erreicht worden sei. Der Berufungsbeklagte hält dem in seiner Berufungsantwort vom 27. Oktober 2014 entgegen (vgl. act. A.2), dass die Zusatzentschädigung gemäss Ziffer 3. der Zusatzvereinbarung an die klare Bedingung geknüpft worden sei, dass die Bauleitung unverzüglich zu benachrichtigen sei. Eine solche Benachrichtigung habe nie stattgefunden. Es würden denn auch jegliche diesbezügliche Behauptungen oder Beweise fehlen. Ohne entsprechende Benachrichtigung habe Y._____ davon ausgehen dürfen, dass die restlichen Aufwendungen bis zur Bauvollendung Fr. 230'000.00 und nicht mehr betragen würden. Die erste Regierechnung vom 10. November 2011 habe Landwirt X._____ als weitere Akontozahlung angesehen. Dies umso mehr, als keine wesentlichen nicht voraussehbaren Arbeiten angeordnet und auch keinerlei Regierapporte zur Unterzeichnung vorgelegt worden seien. Die erste Regierechnung sei zudem in der Klage vom 4. Juli 2012 auf S. 11, Ziffer 4. selbst noch ausdrücklich als Akontozahlung ausgewiesen worden. Am 17. September 2011, also im Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung, hätten keine nicht voraussehbaren und umfangreichen Spitzarbeiten mehr vorhanden sein können. Die gemäss Rechnung vom 10. November 2011 ausgeführten Spitzarbeiten beträfen den Zeitraum 19. September 2011 bis 28. Oktober 2011. Sie seien dementsprechend bekannt gewesen, falls sie überhaupt in diesem Zeitraum in diesem Umfange ausgeführt worden seien. Bezüglich der Regierechnungen vom 14. Dezember 2011 über Fr. 31'694.20 und vom 19. Dezember 2011 über Fr. 16'694.10 könne grundsätzlich auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Der Zeuge K._____, von dem die meisten unterzeichneten Tagesrapporte stammen, könne sich auf S. 3 Frage 6. des Einvernahmeprotokolls nur an einen Riegel hinter dem Güllenkasten und an diverse abgeänderte Fenster erinnern. Zeitlich habe er diese Arbeiten nicht einordnen können. Insgesamt könne sich keiner der Zeugen an wesentliche Zusatzarbeiten erinnern. a) In der Vereinbarung vom 17. September 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./11.) wurde zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten ausdrücklich vereinbart, dass nebst den am 17. September 2011 vorhandenen Regierapporten keine Nachforderungen (vgl. Ziffer 4.) sowie bezüglich Stundenaufwands (vgl. Ziffer 5.) keine weiteren Entschädigungen akzeptiert werden. Die

Seite 17 — 38 X._____GmbH macht mit Regierechnung vom 10. November 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./12.) Aufwände ab dem 19. September 2011 bis zum 28. Oktober 2011 von insgesamt Fr. 29'538.00 geltend. Die X._____GmbH führt in ihrer Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vom 4. Juli 2012 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./1.) aus, dass die Regieaufwände ordnungsgemäss rapportiert und dem Bauleiter gemäss Ziffer 2. der Vereinbarung vom 17. September 2011 übergeben worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Berufungsklägerin führt in ihrer Klage aus, dass sich die Regieaufwendungen aufgrund der Tatsache ergäben hätten, dass die bei Vertragsabschluss angenommenen Ausmasse zu gering gewesen seien. Zudem habe die Bauleitung in der Zeit bis zur Bauvollendung im Dezember 2011 weitere zusätzliche Arbeiten angeordnet. Die Regieaufwände seien ordnungsgemäss rapportiert und dem Bauleiter vereinbarungsgemäss übergeben worden. Die Berufungsklägerin weist in ihrer Klage und in der Berufung nicht nach, dass die in der Regierechnung vom 10. November 2011 aufgelisteten Arbeiten zusätzlich zum Devis des Hauptvertrages beziehungsweise zu den in der Zusatzvereinbarung aufgeführten Positionen geleistet worden sind. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Bauleitung gemäss Ziffer 3. der Vereinbarung vom 17. September 2011 unverzüglich über angebliche Zusatzarbeiten informiert worden wäre und sie entsprechende Rapporte unterzeichnet hätte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, lässt sich aus der Rechnung nicht entnehmen, dass diese Leistungen vom Berufungsbeklagten akzeptiert respektive genehmigt worden sind, zumal bei der Rechnung vom 10. November 2011 jegliche Regierapporte fehlen. Wenn nun der Berufungsbeklagte die Rechnung der X._____GmbH vom 10. November 2011 als weitere Akontozahlung angesehen und die Rechnung bezahlt hat, kann ihm nicht entgegengehalten werden, er habe damit die angeblich zusätzlichen Regiearbeiten genehmigt. Vielmehr durfte er als Laie diese "Regierechnung" als Akontozahlung ansehen. Dies vorliegend umso mehr, als auch keinerlei Regierapporte zur Unterzeichnung vorgelegt wurden. Des Weiteren konnten am 17. September 2011, also im Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung, keine nicht voraussehbaren und umfangreichen Spitzarbeiten, wie in der Rechnung vom 10. November 2011 geltend gemacht, mehr angestanden sein. Da die Bauvollendung gemäss der X._____GmbH Mitte Dezember 2011 stattfand (vgl. act. A.1, S. 11) war aufgrund des Baufortschritts am 17. September 2011 klar zu erkennen, welche Arbeiten bis zur Bauvollendung noch zu verrichten waren. So führte auch der Bauleiter F._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 13. Juni 2013 aus, dass die Klägerin am 17. September 2011 aufgrund des Leistungsverzeichnisses und der vorgelegenen Planunterlagen gewusst habe, welche Arbeiten bis zur Bauvollendung auszuführen ge-

Seite 18 — 38 wesen seien (vgl. Akten der Vorinstanz, act. IV./1., S. 4, Frage 4. h)). Der Bauleiter F._____ führte weiter aus, dass am 17. September 2011 klar gewesen sei, was noch auszuführen sei (vgl. Akten der Vor-instanz, act. IV./1., S. 9, Frage 6.). Es mutet daher seltsam an, dass kurz nach Abschluss der Vereinbarung in der Zeit zwischen dem 19. September 2011 und 28. Oktober 2011 teilweise täglich umfangreiche Spitzarbeiten vorgenommen werden mussten, zumal F._____ in seiner Funktion als Bauleiter keine zusätzlichen Arbeiten anordnete (vgl. Akten der Vorinstanz, act. IV./1., S. 8, Frage 5. und S. 5, Frage 4.i)). Die umfangreichen Spitzarbeiten können auch durch die Aussage von F._____, es habe schon Fels abgetragen werden müssen, weil die Sondagen ein anderes Bild ergeben hätten und im Devis nicht so viel Fels aufgeführt gewesen sei, nicht belegt werden (vgl. Akten der Vorinstanz, act. IV./1, S. 11, Frage 14.). Weder er noch Y._____ hätten anlässlich der Sitzung Mitte Dezember 2011 mit den Parteien und G._____ die Regierechnungen akzeptiert und es sei auch kein Rapport unterzeichnet worden (vgl. Akten der Vor-instanz, act. IV./1., S. 8, Frage 9.). Auch wenn der Zeuge K._____ in seiner Zeugeneinvernahme vom 26. Juni 2013 zu Protokoll gab, dass der Bauleiter zum Teil zusätzliche Arbeiten angeordnet habe (vgl. Akten der Vorinstanz, act. IV./2., S. 3, Frage 6.), so betrafen diese zum Teil Arbeiten hinter dem Güllenkasten und an diversen Fenstern und nicht die in Rechnung gestellten umfangreichen Spitzarbeiten. Diese Arbeiten vermögen die geltend gemachten Spitzarbeiten in der Rechnung vom 10. November 2011 somit nicht zu begründen. Auch der Zeuge H._____ konnte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 28. Oktober 2013 keine konkreten Angaben dazu machen, ob neue Arbeiten angeordnet worden seien (vgl. Akten der Vorinstanz, act. IV./3., S. 6, Frage 5.). Die Zeugenaussagen von G._____ vom 24. Mai 2013 vermögen ebenfalls nichts zu der vorliegenden Klärung beizutragen, da er gemäss seinen Aussagen auf der Baustelle keine Funktion hatte und bloss an einer Sitzung teilnahm. Seine Aussage, dass die Regierechnung als Ganzes akzeptiert worden sei, korrigierte G._____ auf entsprechende Rückfrage hin insofern, dass F._____ gesagt haben soll, die Regierechnungen seien mit Ausnahmen zu akzeptieren und dass er nicht sagen könne, welche Arbeiten wann und wie genau im Detail noch in Auftrag gegeben worden seien (vgl. Akten der Vorinstanz, act. IV./4, S. 3, Frage 4. und S. 5, Frage 3.). b) Die soeben gemachten Ausführungen gelten auch für die Regierechnung vom 14. Dezember 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./13.) in der Höhe von Fr. 31'694.20 und vom 19. Dezember 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./14.) in der Höhe von Fr. 16'694.10. Der Berufungsklägerin ist es auch bei diesen

Seite 19 — 38 Rechnungen nicht gelungen, nachzuweisen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen zusätzlich zu den im Devis oder im Werkvertrag aufgeführten Positionen angefallen wären und vom Berufungsbeklagten akzeptiert respektive genehmigt worden sind. Die Berufungsklägerin führt lediglich aus, dass, als das im Devis enthaltene Ausmass erreicht gewesen sei, in Regie abgerechnet worden sei (vgl. act. A. 3, S. 6, Ziff. 7.). Detaillierte Angaben dazu fehlen gänzlich. Wie bereits erwähnt, führte der Zeuge K._____, von dem die meisten unterzeichneten Tagesrapporte stammen, aus (vgl. Akten der Vorinstanz, act. IV./2., S. 3, Frage 6.), dass zusätzlich hinter dem Güllenkasten Riegel eingebaut und diverse Fenster abgebaut worden seien. Zeitlich konnte er die Arbeiten aber nicht einordnen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Arbeiten im Zusammenhang mit den umfangreichen Arbeiten gemäss den Rechnungen vom 14. und 19. Dezember 2011 und den dazugehörenden Rapporten stehen. Der Berufung lässt sich jedenfalls keine entsprechende Begründung entnehmen. Vielmehr lässt sich bei einer Durchsicht der Tagesrapporte feststellen, dass die Arbeitsleistungen (Fundamente schalen und armieren, Ausschalarbeiten, Hinterfüllungen, Böschungen erstellen und humusieren etc.) wohl im Rahmen des Hauptvertrages oder der Zusatzvereinbarung zu erbringen gewesen waren und keine Zusatzleistungen darstellten (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./9. und act. III./9., Positionen 830, 840, 680, 200, 380, 420). 10. a) Weiter macht die Klägerin für die Aufbereitung von Beton auf der Baustelle eine Forderung in der Höhe von Fr. 24'529.50 geltend (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./15.). Die Vorinstanz führt aus, dass die Klägerin keinen Nachweis habe erbringen können, weshalb nebst den im Vergebungsvertrag vom 3. April 2011 resp. in der Vereinbarung vom 17. September 2011 zwischen den Parteien vereinbarten Entschädigungen für die Aufbereitung von Beton vom Beklagten eine zusätzliche Entschädigung geschuldet sein soll. Dass die Parteien diese Position in der Vereinbarung nicht berücksichtigt hätten, könne nach Auffassung des Bezirksgerichts Surselva nur damit erklärt werden, dass die Entschädigung für die Betonaufbereitung entweder in Ziffer 4. oder 5. der Vereinbarung vom 17. September 2011 enthalten gewesen oder bereits in Ziffer 2. und 6. des Werkvertrags vom 3. April 2011 berücksichtigt worden sei. Die Berufungsklägerin bringt vor, dass in Ziffer 7. der Vereinbarung vom 17. September 2011 die restlichen Aufwendungen bis zur Bauvollendung gestützt auf die unterzeichneten Vereinbarungen abgeschätzt worden seien. Dort sei die Rede davon, dass die restlichen Aufwendungen bis zur Bauvollendung ab 19. September 2011 Fr. 230'000.00 betragen würden, zuzüglich der Entschädigung für Betonaufbereitung, Kieslieferung usw. Damit hätten die Parteien klar zum Ausdruck

Seite 20 — 38 gebracht, dass das Betonaufbereiten in den vorstehenden Positionen, wo Arbeitsleistungen abgerechnet über Stundenansätze diskutiert und besprochen worden seien, nicht enthalten sei. Damit stehe fest, dass das Mischen des Betons zusätzlich zu entschädigen sei. Dafür spreche auch klar die Tatsache, dass in der Vereinbarung vom 17. September 2011 die Entschädigung für die Betonaufbereitung separat erwähnt werde (vgl. act. A.1, S. 5 und Ziff. 5., S. 9 f.). Der Berufungsbeklagte führt dazu aus, dass im Zeitpunkt der Zusatzvereinbarung vom 17. September 2011 der überwiegende Teil des Betons bereits verarbeitet gewesen sei. Gemäss der Rechnung für das Betonmischen sei die Aufarbeitung zwischen dem 22. Mai 2011 und 25. November 2011 erfolgt. Der Umstand der Betonaufbereitung auf der Baustelle sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung bekannt gewesen. Trotzdem sei unter dieser Position kein Betrag ausgeführt worden. Auch der Zeuge F._____ habe in seiner Zeugeneinvernahme zu Protokoll gegeben, dass der Beklagte sowie der Vertreter der Klägerin bereits bei Abschluss des Hauptvertrages vereinbart hätten, den Beton auf der Baustelle zu mischen (vgl. act. A.2, S. 7). b) Es stellt sich die Frage, ob die X._____GmbH Fr. 25.00 / m3 für das Mischen von angeblich 908.5 m3 Beton zusätzlich in Rechnung stellen durfte. Die X._____GmbH führt in ihrer Klage vom 4. Juli 2012 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./1., S. 8) aus, dass sie in der Zeit vom 22. Mai 2011 bis 25. November 2011 mit ihrer Maschine 908.5 m3 Beton vor Ort gemischt habe. Für die Arbeit des Personals und das zur Verfügung stellen des Mischers habe sie Fr. 25.00 / m3 Beton in Rechnung gestellt. Dies ergebe einen Betrag von Fr. 24'529.50 (vgl. auch Akten der Vorinstanz, act. II./15). Gemäss Abmachung unter den Parteien ist der für den Bau benötigte Beton grösstenteils vor Ort auf der Baustelle in O.1_____ mit dem Mischer der Klägerin und dem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Material gemäss dessen Weisung gemischt worden. Die Maschinen wurden von der X._____GmbH zur Verfügung gestellt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. IV./1., S. 3, Frage 4. b) und act. IV./2., S. 4, Fragen 9. und 10.). Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beton (teilweise vom Berufungsbeklagten selber) bereits vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 17. September 2011 und vor der Übernahme der Bauleitung durch F._____ auf der Baustelle gemischt worden ist. Jedenfalls wurde der Beton auch nach Abschluss der Vereinbarung weiterhin auf der Baustelle gemischt (vgl. dazu die Zeugenaussagen von K._____, H._____ und L._____; Akten der Vorinstanz, act. IV./2., S. 4, Frage 9. und 13., S. 5, Frage 15.; act. IV./3., S. 3, Frage 7. und S. 4, Frage 13. und act. IV./6., S. 2., Fragen 1. und 2. und S. 4, Frage 9.). Dieser Umstand war somit zum Zeitpunkt der Unterzeich-

Seite 21 — 38 nung bekannt. Wie die Vorinstanz nun zu Recht festhält, wurde die Position "Betonaufbereitung auf der Baustelle" in der Vereinbarung vom 17. September 2011 nicht speziell geregelt. Es trifft zwar zu, dass in Ziffer 7. der Vereinbarung festgehalten wurde, dass die restlichen Aufwendungen bis zur Bauvollendung ab 19. September 2011 Fr. 230'000.00 betragen würden, zuzüglich der Entschädigung für Betonaufbereitung, Diesellieferungen usw. gemäss Vertrag (inkl. Positionen 4 und 5). Es ist damit aber nicht davon auszugehen, dass die Parteien davon ausgingen, dass das Mischen des Betons zusätzlich zu entschädigen ist, zumal Y._____ den Beton selber mischte und die X._____GmbH bloss die Maschine zur Verfügung stellte. Wenn überhaupt, dann wäre die Entschädigung gemäss Ziffer 7. der Vereinbarung frühestens ab dem 19. September 2011 zu leisten gewesen und nicht wie in der Rechnung vom 13. März 2012 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./15.) geltend gemacht ab dem 22. Mai 2011. Dass zumindest bis zum 19. September 2011 keine zusätzliche Entschädigung für das Mischen von Beton geschuldet ist, ergibt sich aus Ziffer 4. der Vereinbarung, wonach in Bezug auf die zusätzlichen Arbeiten bis zum 19. September 2011 ausdrücklich festgehalten wurde, dass diese mit Fr. 65'000.00 entschädigt und keine Nachforderungen akzeptiert werden. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass auch nach dem 19. September 2011 bis zur Bauvollendung geplant war, zusätzliche Arbeitsstunden für das Mischen von Beton zu verrechnen, da in Ziffer 5. der Vereinbarung in Bezug auf die zusätzlichen Arbeitsstunden nach dem 19. September 2011 bis zur Bauvollendung klar festgehalten wurde, dass diese mit Fr. 30'000.00 entschädigt und bezüglich Stundenaufwand keine weiteren Entschädigungen ausgerichtet werden. Unabhängig von diesen Ausführungen fehlen für das in Rechnung gestellte Mischen von Beton jegliche Regierapporte. Die Rechnung beruht bloss auf einer nicht unterzeichneten handschriftlichen Zusammenstellung. Die Berufungsklägerin hat daher den Nachweis nicht erbracht, dass die Bauleitung gemäss Ziffer 3. der Vereinbarung über zusätzliche Arbeiten (vorliegend das Aufbereiten von Beton), die nicht im Devis oder im Werkvertrag aufgeführt sind, unverzüglich benachrichtigt worden wäre. Die X._____GmbH hätte aber den Bauleiter unverzüglich über die angeblich nach dem 19. September 2011 angefallenen Zusatzkosten für das Mischen von Beton informieren müssen. Die Klägerin führt weiter aus, dass in den Fr. 25.00 / m3 Beton auch das zur Verfügung stellen des Mischers enthalten sei. Das zur Verfügung stellen des Mischers kann nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden, sieht doch Ziffer 2. des Vergebungsvertrags Baumeisterarbeiten vom 3. April 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./9.) vor, dass für die Maschinen und Geräte Fr. 15'000.00 bezahlt werden. Es ist nirgends ersichtlich, dass die Parteien abgemacht hätten, die Nutzung des Betonmischers zusätzlich in Rechnung zu

Seite 22 — 38 stellen. Die Berufungsklägerin konnte somit insgesamt keinen Nachweis erbringen, weshalb nebst den im Vergebungsvertrag vom 3. April 2011 resp. in der Vereinbarung vom 17. September 2011 zwischen den Parteien vereinbarten Entschädigung für das Mischen von Beton vom Berufungsbeklagten eine zusätzliche Entschädigung geschuldet sein soll. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts für die Forderung in der Höhe von Fr. 24'529.50 abgelehnt. 11. a) Mit Rechnungen vom 14. März 2012 macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Betrag von Fr. 9'720.00 (Kranmiete für die Zeit vom 16. Dezember 2011 bis 14. März 2012, 90 Tage à Fr. 100.00, zzgl. Mehrwertsteuer; vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./14.) sowie einen Betrag von Fr. 5'400.00 (Kipper, ca. 250 Fuder à Fr. Fr. 20.00, zzgl. Mehrwertsteuer; vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./15.) geltend. Die Vorinstanz führt aus, dass die mit Rechnungen vom 14. März 2012 geltend gemachten Forderungen keine pfandgeschützten Leistungen darstellen würden, womit von vornherein kein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden könne. Doch selbst wenn solche Leistungen pfandgeschützt wären, könnte für sie kein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden, da sie vorliegend nicht ausgewiesen seien. Die Berufungsklägerin führt aus, dass sowohl die Kranmiete für die Zeit vom 16. Dezember 2011 bis 14. März 2012 als auch die Kippermiete als nebensächliche Leistungen zu qualifizieren seien, welche als pfandrechtsberechtigt zu gelten hätten. Zudem sei der Bau am 16. Dezember 2011 im Wesentlichen abgeschlossen gewesen. Selbst wenn der Kran nach dem 16. Dezember 2011 von der Klägerin für Arbeiten im Frühjahr verwendet worden sei, heisse dies nicht, dass der Kran in dieser Zeit dem Beklagten unentgeltlich zur Verfügung gestanden hätte. Die Kippermiete stehe zudem im Zusammenhang mit der Zusatzvereinbarung, dass der Beton auf der Baustelle gemischt werde (vgl. act. A.1, S. 10 f.). Der Berufungsbeklagte bringt vor, die Bezahlung der Kranrechnung sei nicht geschuldet, da der Kran einerseits in Ziffer 10. der Zusatzvereinbarung ausdrücklich unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei, andererseits habe der Kran zufolge Schnees im Dezember 2011 nicht abgebaut werden können. Für die angebliche Kippermiete habe die Klägerin am 14. März 2012 Fr. 5'400.00 in Rechnung gestellt. Irgendwelche Details für die angeblich ausgeführten 250 Fuhren würden aber fehlen. Nachdem in Ziffer 2. des Werkvertrages vom 3. April 2011 der Einsatz von Maschinen und Geräten mit Fr. 15'000.00 abgegolten sei, fehle für diese Rechnung zudem jegliche Grundlage.

Seite 23 — 38 b) Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes nur für Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, welche Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Nebst den reinen Materiallieferungen sind auch alle Arbeitsleistungen, die nicht objektspezifisch sind, nicht pfandberechtigt. Nicht pfandgeschützt sind demnach die Vermietung einer Baustelleneinrichtung sowie die Montage oder Demontage eines Baukrans. Alle diese Arbeitsleistungen sind nicht objektspezifisch. Es sind nur diejenigen Leistungen pfandgeschützt, die einen eindeutigen Bezug zum konkreten Bauwerk aufweisen, diesem individuell angepasst und damit spezifisch genau auf dieses ausgerichtet sind (vgl. Rainer Schumacher, a.a.O., N. 326 und Christoph Thurnherr, in: Basler Kommentar zum ZGB II, a.a.O., N. 6 zu Art. 839/840 ZGB). Gemäss Ziffer 10. der Vereinbarung vom 17. September 2011 wurde der Baukran dem Bauherrn für die Holzarbeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Bauablauf für die Baumeisterarbeiten habe dabei nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Vorhaltezeit des Baukrans sei bis zur Bauvollendung der Baumeisterarbeiten gewährleistet (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./11.). Die Ziffer 10. der Vereinbarung hält nun klar fest, dass der Kran dem Berufungsbeklagten für Holzarbeiten ausserhalb der Zeit für die Baumeisterarbeiten bis zur Bauvollendung unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist. Die Berufungsklägerin bringt vor, dass der Bauabschluss Mitte Dezember 2011 erfolgt sei, womit ab diesem Zeitpunkt bis zum 14. März 2012 eine Miete für den Baukran geschuldet sei. Indem die Berufungsklägerin vorbringt, die Bauarbeiten seien Mitte Dezember 2011 abgeschlossen gewesen, betrifft die in Rechnung gestellte Kranmiete keine Arbeiten mehr, die die Berufungsklägerin für Baumeisterarbeiten auf dem Bau ausgeführt hätte. Die Berufungsklägerin erbrachte somit keine Leistungen mit dem Kran mehr, die in einem objektspezifischen Zusammenhang mit dem Bau stehen würden, womit diese Forderung von vornherein nicht pfandberechtigt ist. Des Weiteren stellt der Kran ohnehin einen Teil der Baustelleneinrichtung dar, dessen Vermietung nach oben Ausgeführtem nicht pfandberechtigt ist. Die in Rechnung gestellte Miete für den Kran in der Höhe von Fr. 9'720.00 ist somit klarerweise nicht pfandberechtigt. Damit erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, wann die Baumeisterarbeiten tatsächlich abgeschlossen wurden. Gleiches gilt für den Kipper. Gemäss der Berufung ist dieser dem Berufungsbeklagten für den Transport des für das Mischen von Beton notwendigen Materials zur Verfügung gestellt worden (vgl. act. A.1, S. 10). Die Berufungsklägerin führt damit explizit aus, den Kipper Y._____ zur Verfügung gestellt zu haben, womit sie selber keine objektspezifischen Leistungen mit dem Kipper erbrachte. Y._____

Seite 24 — 38 verwendete den Kipper denn auch für den Transport des Betons (vgl. dazu die Zeugenaussagen von H._____ und L._____; Akten der Vorinstanz, act. IV./3., S. 4, Frage 15. und act. IV./6., S. 4, Frage 4.). Die in Rechnung gestellten 250 Fuder, welche nicht einmal ansatzweise belegt worden sind, sind damit ebenfalls nicht pfandrechtsgeschützt. 12. Schliesslich macht die Klägerin für Materiallieferungen des Kieswerkes B._____ einen Betrag von Fr. 5'156.70, für Materiallieferungen der C._____AG einen Betrag von Fr. 891.85, für Materiallieferungen der D._____ einen Betrag von Fr. 7'735.05 sowie für Materiallieferungen der E._____AG einen Betrag von Fr. 7'397.19 geltend. Diese Beträge basieren auf Rechnungen des Kieswerkes B._____ vom 1. Juli 2011 über Fr. 342.15, vom 1. September 2011 über Fr. 1'030.05, vom 3. Oktober 2011 über Fr. 382.75, vom 1. November 2011 über Fr. 2'411.00 und vom 22. Dezember 2011 über Fr. 475.10 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./20.-24.); auf Rechnungen der C._____AG vom 17. August 2011 über Fr. 222.95, vom 24. August 2011 über Fr. 148.65, vom 2. September 2011 über Fr. 148.65, vom 19. September 2011 über Fr. 148.65 sowie vom 13. Dezember 2011 über Fr. 222.95 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./26.-30.); auf Rechnungen der D._____ vom 14. August 2011 über Fr. 4'115.75, vom 31. August 2011 über Fr. 2'532.85 und vom 13. November 2011 über Fr. 1'086.45 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 32.-34.) sowie auf Rechnungen der E._____AG vom 28. November 2011 über Fr. 907.80, vom 21. November 2011 über Fr. 1'627.20, vom 30. November 2011 über Fr. 4'547.40 und vom 12. Dezember 2011 über Fr. 64.80 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 36.-39.). a) Die Vorinstanz führt in Bezug auf die Rechnung des Kieswerks B._____ vom 22. Dezember 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./24.) aus, dass diese Rechnung nicht mehr die Baustelle in O.1_____ betroffen haben könne, da nur bis zum 25. November 2011 Beton gemischt worden sei. Die Klägerin könne keinen Nachweis für eine zusätzliche Leistungspflicht des Beklagten in Bezug auf die Rechnung vom 13. März 2012 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./15.) über Fr. 475.10 erbringen. Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufung im Zusammenhang mit der oben erwähnten Rechnung vom 22. Dezember 2011 einzig vor, dass die Feststellung, dass nach dem 25. November 2011 auf der Baustelle kein Beton mehr gemischt worden sei, tatsachenwidrig sei. Wie sich aus der Auflistung bezüglich Beton (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./52.) klar ergebe, seien insbesondere am 29. November und am 2. Dezember 2011 insgesamt knapp 50 m3 Beton auf der Baustelle

Seite 25 — 38 gemischt worden. Damit sei die Rechnung über Fr. 475.10 als ausgewiesen zu betrachten (vgl. act. A.1, S. 11). Gemäss der Rechnung vom 13. März 2012 wurde auf der Baustelle in O.1_____ angeblich bis zum 25. November 2011 Beton gemischt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./15.). Wie bereits erwähnt, fehlen für diese handschriftlich und nicht unterzeichnete Rechnung sämtliche Rapporte. Das gleiche gilt übrigens auch für die Zusammenstellung in act. II./52. in den Akten der Vorinstanz. Die Ausführungen der Berufungsklägerin, es seien insbesondere am 29. November 2011 und am 2. Dezember 2011 insgesamt noch 50 m3 Beton auf der Baustelle gemischt worden, überzeugen nicht, zumal gemäss der Rechnung vom 13. März 2012 nur bis zum 25. November 2011 Beton gemischt wurde. Wäre tatsächlich nach dem 25. November 2011 noch Beton gemischt worden, so ist es nicht nachvollziehbar, weshalb das Mischen nach dem 25. November 2011 nicht auch auf der Rechnung vom 13. März 2012 aufgelistet worden ist. Zudem erscheint die Auflistung in act. II./52. in den Akten der Vorinstanz als nachträglich konstruiert. Wenn nun die Berufungsklägerin die Rechnung des Kieswerks B._____ mit dem Mischen von Beton vom 29. November 2011 und 2. Dezember 2011 auf der Baustelle in O.1_____ in Verbindung bringen will, so gelingt ihr dies nicht, da das Mischmaterial erst am 13. Dezember 2011 im Kieswerk B._____ abgeholt worden ist. Die Berufungsklägerin vermag daher nicht nachzuweisen, dass die Rechnung des Kieswerks B._____ vom 22. Dezember 2011 über Fr. 475.10 effektiv die Baustelle in O.1_____ betroffen hat, womit die Vorinstanz zu Recht den Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts für diesen Betrag verweigert hat. Den Rechnungen vom 1. Juli 2011, 1. September 2011, 3. Oktober 2011 und vom 1. November 2011 über insgesamt Fr. 4'689.60 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./20.-23.) wurde die Pfandberechtigung von der Vorinstanz hingegen zuerkannt. Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über diesen Betrag von Fr. 4'689.60 blieb vom Berufungsbeklagten unangefochten. b) Gemäss den Rechnungen der C._____AG vom 17. August 2011, vom 24. August 2011, vom 2. September 2011 und vom 19. September 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./26.-29.) wurden der Klägerin für Universalnägel X-U 62 P8 und DX Kartuschen 6.8/11 M gelb insgesamt Fr. 891.85 in Rechnung gestellt. Die Vor-instanz führt aus, dass die Klägerin dem Beklagten die Materiallieferungen gemäss Ziffer 8. des Vergebungsvertrages vom 3. April 2011 zwar zum Selbstkostenpreis in Rechnung stellen könne, aus den Rechnungen der C._____AG jedoch nicht entnommen werden könne, dass die Universalnägel und die Kartuschen auch tatsächlich für den Bau in O.1_____ geliefert worden seien. Die Klägerin ha-

Seite 26 — 38 be keinen Nachweis für eine zusätzliche Leistungspflicht des Beklagten in Bezug auf diese Rechnungen über Fr. 891.85 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./19.) erbringen können. Die Berufungsklägerin führt dazu aus, dass sich diese Feststellung der Vorinstanz nicht mit dem Vermerk auf dem Lieferschein decke. Auf diesem sei unter der Rubrik "Ihre-Kom.:" überall O.1_____ vermerkt. Im Übrigen seien die Leistungen während der Periode erfolgt, in welcher wesentliche Betonarbeiten ausgeführt worden seien. Damit sei davon auszugehen, dass auch diese Rechnungen ausgewiesen seien (vgl. act. A.1, S. 12). Der Berufungsbeklagte bringt vor, dass es sich bei diesen Positionen um Verbrauchsmaterial handle, das in den Pauschalbeträgen gemäss dem Vergebungsvertrag vom 3. April 2011 bereits eingerechnet gewesen sei. Eine zusätzliche Leistungspflicht habe die Klägerin nicht nachweisen können. Ebenfalls nicht nachgewiesen sei der Verbrauch auf der Baustelle O.1_____ (vgl. act. A.2, S. 10). Gemäss Ziffer 8. des Vergebungsvertrages Baumeisterarbeiten vom 3. April 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./9.) werden die Materiallieferungen zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Gemäss Ziffer 9. werden die Materialkosten direkt vom Bauherrn, visiert durch die Bauleitung, beglichen. Es ist wohl unbestritten, dass es sich bei den Universalnägeln und den Kartuschen um Material im Sinne von Ziffer 8. und 9. des Vergebungsvertrages handelt. Ziffer 9. des Vertrages sieht wie soeben erwähnt explizit vor, dass die Kosten für das Material durch die Bauleitung visiert werden müssen. Die Berufungsklägerin weist indessen nicht nach, dass die Bauleitung die Rechnungen der C._____AG visiert hätte. Schon aus diesem Grund ist erstellt, dass keine zusätzliche Leistungspflicht von Y._____ in Bezug auf die Rechnungen der C._____AG über insgesamt Fr. 891.85 besteht. Abgesehen davon hat die Berufungsklägerin auch nicht nachgewiesen, dass die Universalnägel und die Kartuschen objektspezifisch auf der Baustelle in O.1_____ verwendet worden sind und die Forderung damit pfandberechtigt wäre (vgl. dazu auch Rainer Schumacher, a.a.O., N. 293). In Bezug auf die Kartuschen würde sich ohnehin die Frage stellen, inwiefern diese objektspezifisch in den Bau integriert worden und deshalb pfandberechtigt wären. Der blosse Vermerk "O.1_____" auf den Rechnungen vermag nicht darzulegen, dass das Material auch effektiv für die Baustelle in O.1_____ bestimmt war und dort verwendet wurde. c) Was die Rechnungen der D._____ anbelangt, führt die Vor-instanz zu Recht aus, dass von der Klägerin in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2012 drei Rechnun-

Seite 27 — 38 gen im Betrag von insgesamt Fr. 7'735.05 aufgeführt und eingereicht worden seien (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I.1, S. 9 und act. II./32.-34.). Auf S. 10 der Klage vom 4. Juli 2012 sowie an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz wurde jedoch ein Betrag in der Höhe von Fr. 18'155.85 geltend gemacht, ohne auf diese Differenz weiter einzugehen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./1., S. 10 und Plädoyer S. 9; act. II./63.). Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die Rechnungen der D._____ auch Schalungsmaterial, Bauholz etc. beinhalten würden, mithin Material, welches mit der Pauschale in Ziffer 3. des Vergebungsvertrages Baumeisterarbeiten vom 3. April 2011 bereits abgegolten sei. Sodann seien in den Rechnungen auch Schaufelstiele, Besen, Hosen etc. enthalten, welche nicht als Materiallieferungen im Sinne von Ziffer 8. des Vergebungsvertrages betrachtet werden können. Den Rechnungen könne schliesslich nicht entnommen werden, dass das entsprechende Material auch tatsächlich für den Bau in O.1_____ geliefert worden sei. Die Klägerin habe somit keinen Nachweis für eine zusätzliche Leistungspflicht des Beklagten in Bezug auf diese Rechnungen über insgesamt Fr. 7'735.05 erbringen können. Nachdem nun aber der Beklagte einen Betrag von Fr. 5'515.85 zumindest indirekt anerkannt habe, könne für diesen Betrag gestützt auf Art. 839 Abs. 3 ZGB ein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden. Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufung vor, es sei zutreffend, dass bezüglich die Rechnungen der D._____ nur ein Teil habe belegt werden können, weshalb vorliegend die Klage auf den gemäss der Vorinstanz und der Gegenpartei anerkannten Betrag von Fr. 5'515.85 reduziert werde (vgl. act. A.1, S. 12, Ziff. 9.). Der Berufungsbeklagte führt dazu aus, dass es sich bei den drei Rechnungen zu einem Teil um Verbrauchsmaterial oder Werkzeuge oder um Material, das in den Pauschalbeträgen gemäss Vergebungsvertrag vom 3. April 2011 eingeschlossen gewesen sei, handle. Auf jeden Fall sei es unerfindlich, wieso der Beklagte 2x12.5 kg Nägel, 2 Schwanenhalsschaufeln mit Eschenstiel, 3 Ersatzschaufelstiele Esche mit Biegung, einen Reisbesen, 5 kg Draht mit Drahtbinder, Farbspray oder eine Talosche bezahlen müsse (vgl. act. A.2, S. 10). Die Berufungsklägerin anerkannte den von der Vorinstanz auf Fr. 5'515.85 reduzierten pfandberechtigten Betrag für die drei oben genannten Rechnungen der D._____. Auch der Berufungsbeklagte bestreitet den pfandberechtigten Betrag von Fr. 5'515.85 nicht, nachdem er selber vom Gesamtbetrag in der Höhe Fr. 7'735.05 Fr. 2'219.20 in Abzug brachte (vgl. dazu das Plädoyer vor der Vorinstanz; Akten der Vorinstanz, act. III./18, S. 9, Ziff. 10.12.). Es erübrigen sich so-

Seite 28 — 38 mit weitere Ausführungen und es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. d) Gemäss den Rechnungen der E._____AG vom 28. November 2011, vom 21. November 2011, vom 30. November 2011 und vom 12. Dezember 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./36.-39.) wurde der Klägerin unter anderem Betonstahl in Rechnung gestellt. Die Vorinstanz führt aus, dass, nachdem auf der Baustelle in O.1_____ gemäss Angaben der Klägerin lediglich bis zum 25. November 2011 Beton gemischt worden sei, die Lieferung vom 29. November 2011 gemäss Rechnung vom 30. November 2011 über Fr. 4'547.40 wohl kaum die Baustelle in O.1_____ betroffen haben könne. Zumindest habe die Klägerin keinen Nachweis für eine zusätzliche Leistungspflicht des Beklagten in Bezug auf diese Rechnung erbringen können. Die Rechnungen vom 28. November 2011, vom 21. November 2011 und vom 12. Dezember 2011 über insgesamt Fr. 2'849.75 seien vom Beklagten demgegenüber zumindest indirekt anerkannt worden, weshalb für diesen Betrag gestützt auf Art. 839 Abs. 3 ZGB ein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden könne. Die Berufungsklägerin bringt vor, es sei nicht zutreffend, dass nach dem 25. November 2011 keine Betonierarbeiten mehr ausgeführt worden seien. Dies ergebe sich aus KB 35. Andererseits habe auch der Zeuge F._____ bestätigt, dass am 13. Dezember 2011 die Betondecke über der Käserei erstellt worden sei. Genau für diese Gebäudeteile seien die Eisen gemäss Objektrechnung vom 30. November 2011 am 29. November 2011 geliefert worden. Auf der Rechnung sei unter der Rubrik "Bauteil": Stützmauer + Decke EG vermerkt. In diesem Sinne sei das Eisen wohl kaum für eine andere Baustelle als den Stall des Beklagten in O.1_____ verwendet worden (vgl. act. A.1, S. 12). Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass von den vier Rechnungen der E._____AG über insgesamt Fr. 7'397.15 ein Betrag von Fr. 2'849.75 anerkannt worden sei. Bestritten sei jedoch der Restbetrag von Fr. 4'547.40. Die Klägerin habe wohl kaum am 25. November 2011 bei der Firma I._____ 3'368 kg Betonstahl B 500B bestellen und einbauen können, obwohl am 17. September 2011 die Baumeisterarbeiten weitgehend beendigt gewesen seien und gemäss den eigenen handschriftlichen Zusammenstellungen nur bis 25. November 2011 Beton gemischt worden sei. Zudem habe die Klägerin auch in dieser Position keine zusätzliche Leistungspflicht begründen, geschweige denn nachweisen können. Es bestehe somit keine zusätzliche Leistungspflicht durch den Beklagten (vgl. act. A.2, S. 11).

Seite 29 — 38 Vorliegend ist einzig der Betrag in der Höhe von Fr. 4'547.40 gemäss Rechnung vom 30. November 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./38.) streitig. Diese Rechnung betrifft die Bestellung vom 25. November 2011 über 3'368 kg Betonstahl. Wie bereits mehrfach ausgeführt, wurde gemäss den Angaben der Klägerin anfänglich nur bis zum 25. November 2011 Beton gemischt (vgl. dazu Akten der Vorinstanz, act. II./15.). Dass nun plötzlich auch nach dem 25. November 2011 noch Beton gemischt worden sein soll, lässt sich mit der von der Berufungsklägerin angerufenen Beweisofferte KB 35 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./52.) nicht belegen. Es ist, wie bereits erwähnt, nicht nachvollziehbar und es wird darauf auch nicht weiter eingegangen, weshalb die angeblichen Betonarbeiten nach dem 25. November 2011 nicht auch in der Rechnung vom 13. März 2012 abgerechnet worden sind. Da nicht nachgewiesen worden ist, dass tatsächlich auch nach dem 25. November 2011 noch Beton gemischt worden ist, ist nicht glaubhaft erstellt, dass die am 25. November 2011 bestellten 3'368 kg Betonstahl objektspezifisch am 13. Dezember 2011 für die Betondecke über der Käserei auf der Baustelle in O.1_____ verwendet worden sind und die geltend gemachte Forderung damit pfandberechtigt wäre. Die Berufungsklägerin vermag zudem nicht darzulegen, dass es sich bei der Lieferung des Betonstahls um Leistungen handelte, die nicht mehr im Devis und dem Vergabevertrag enthalten waren. Doch selbst wenn diese Materiallieferung nicht mehr im Devis enthalten gewesen wären, hätte die X._____GmbH den Bauleiter unverzüglich über diese zusätzlichen Kosten informieren müssen. Ein solcher Nachweis wurde aber nicht erbracht. Nachdem es aber der Klägerin obliegt, einen solchen Nachweis zu erbringen und ihr dies nicht gelungen ist, kann der Beklagte auch nicht verpflichtet werden, der Klägerin den geltend gemachten Betrag von Fr. 4'547.40 zu bezahlen. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zu Recht für diese von der Klägerin geltend gemachte Forderung kein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB eintragen lassen. 13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf dem Grundstück Nr. _____, Plan _____, in der Gemeinde O.1_____ ein Bauhandwerkerpfandrecht mit einer Pfandsumme von Fr. 74'477.20 [Fr. 591'015.20 – Fr. 516'538.00 = Fr. 74'477.20 (vgl. dazu E. 13.1 des angefochtenen Entscheids und Akten der Vor-instanz, act. I./1. Ziff. 4, S. 11)] zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Januar 2012 zu Gunsten der X._____GmbH definitiv eintragen liess. Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, womit diese vollumfänglich abzuweisen ist. Damit bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Verteilung der Gerichtskosten und der aussergerichtlichen Parteientschädigung, zumal die Berufungsklägerin nicht

Seite 30 — 38 ausführt, dass die vorinstanzlichen Prozesskosten auch im Falle der Abweisung der Berufung anders zu verteilen gewesen wären. 14. Der Berufungsbeklagte beantragt in seiner Anschlussberufung vom 27. Oktober 2014 die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage. Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Saldo zu seinen Gunsten in der Höhe von Fr. 100'790.05 bestehen würde (vgl. act. A.2, Ziff. 16. ff., S. 13 f.). Der Beklagte macht damit gegenüber der Klägerin ebenfalls Einwendungen gegen die Höhe des Vergütungsanspruchs geltend. Die Vorinstanz führte unter Hinweis auf Rainer Schumacher aus, dass allenfalls ein Forderungsprozess zwischen den Parteien an den Tag legen werde, ob gegen den Beklagten eine Forderung in der Höhe der Pfandsumme auch tatsächlich geltend gemacht werden könne oder ob dem Beklagten seinerseits Forderungen gegenüber der Klägerin zustehen, welche er zur Verrechnung bringen könne. Mit den behaupteten Forderungen des Beklagten habe sich das vorliegende Gericht (noch) nicht zu befassen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. a) Es ist zwar zutreffend, dass zwischen Pfandsumme und Vergütungsforderung zu unterscheiden ist und in Fällen, wo die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts nicht mit der Forderungsklage verbunden wird, keine rechtsverbindliche Festlegung der Forderung erfolgt. Aus der Akzessorietät des Baupfandrechts zum Bestand der damit zu sichernden Forderung folgt jedoch, dass keine definitive Eintragung des Pfandrechts ohne vorgängige Prüfung der Einwendungen gegen den Bestand der Vergütungsforderung angeordnet werden kann. Die Rechtsgründe, die zum vollständigen oder teilweisen Erlöschen der Vergütungsforderung führen, bewirken auch den vollständigen oder teilweisen Untergang des Anspruchs auf die Eintragung beziehungsweise auf den weiteren Bestand eines Baupfandrechts. Die Erlöschensgründe der Vergütungsforderung sind auch Erlöschensgründe des Baupfandrechts (vgl. Rainer Schumacher, a.a.O., N. 1510 und N. 1043). Die Höhe der Pfandsumme wird durch die Höhe der Vergütungsforderung für die Bauarbeiten bestimmt (vgl. Rainer Schumacher, a.a.O., N. 582). Die Vergütungshöhe kann, wie bereits erwähnt, durch Einreden und Einwendungen, welche insbesondere im Verfahren betreffend definitive Eintragung zu berücksichtigen sind, herabgesetzt oder gar vollständig aufgehoben sein (vgl. Rainer Schumacher, a.a.O., N. 472 und oben E. 4.). Dass auch die Tilgung der Vergütungsforderung mit einer Gegenforderung zu den im Verfahren betreffend definitiver Eintragung des Pfandrechts zu prüfenden Erlöschensgründen gehört, ergibt sich sodann aus Rainer Schumacher, a.a.O., N. 1041 f. und N. 472. Auf die verrech-

Seite 31 — 38 nungsweise geltend gemachten Forderungen des Anschlussberufungsklägers ist daher einzugehen. b) Der Anschlussberufungskläger macht unter anderem einen Betrag in der Höhe von Fr. 68'448.00 für angeblich nicht ausgeführte Baumeisterarbeiten beziehungsweise Eigenleistungen geltend. Der Zeuge F._____ habe bestätigt, dass sich der Arbeitsaufwand von Y._____ gemäss der Zusammenstellung auf Seite 6 der Klageantwort vom 15. Oktober 2012 auf schätzungsweise Fr. 68'448.00 belaufe. Den detailliert aufgeführten Eigenleistungen sei seitens der Klägerin nicht widersprochen worden, weshalb diese als unbestrittene Tatsachen angesehen werden dürfen. Die Klägerin führt in ihrer Replik vom 17. Dezember 2012 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./3., S. 10 f.) aus, dass die Ausführungen des Beklagten zu Ziffer 4. der Klageantwort vom 15. Oktober 2012 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./2., S. 8) bestritten werden. Bezüglich der vom Beklagten aufgeführten Eigenleistungen sei zunächst festzuhalten, dass die Klägerin alle vertraglich vereinbarten Baumeisterarbeiten und alle zusätzlich angeordneten Arbeiten erfüllt habe. Die Beklagte habe die Klägerin denn auch nie gemahnt, geschweige denn unter Ansetzung einer angemessenen Frist aufgefordert, die Arbeiten zu erledigen, welche ihr gemäss Werkvertrag oblegen hätten. Es werde bestritten, dass der Beklagte die aufgelisteten Arbeiten selber ausgeführt habe. Ebenso, dass diese im Devis ausdrücklich aufgeführt gewesen seien. Die Klägerin bestreitet somit die vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Eigenleistungen explizit. Dem Einwand des Beklagten, es könne aufgrund pauschaler Bestreitung von unbestrittenen Tatsachen ausgegangen werden, kann daher nicht gefolgt werden. Es obliegt vielmehr dem Beklagten selber, seine Einreden und Einwendungen substanziiert darzulegen (vgl. zum Beweismass oben E. 4.). c) Y._____ macht einen Betrag in der Höhe von Fr. 68'448.00 für zahlreiche nicht ausgeführte Baumeisterarbeiten beziehungsweise Eigenleistungen geltend (vgl. dazu auch Akten der Vorinstanz, act. I./2., S. 8). Zur Untermauerung dieser Leistungen verweist er auf den Werkvertrag vom 3. April 2011, auf die Vereinbarung vom 17. September 2011, das Leistungsverzeichnis und auf ein Schreiben des Beklagten vom 9. September 2011. Aus den angerufenen Beweisen geht nun nicht hervor, inwiefern Y._____ Eigenleistungen in der Höhe von Fr. 68'448.00 erbracht haben soll. Er verweist pauschal auf den Werkvertrag, die Vereinbarung und auf das Devis, ohne substanziiert darzulegen, dass die von ihm aufgelisteten Arbeiten gemäss dem Devis von der Klägerin auszuführen gewesen wären und er

Seite 32 — 38 diese Arbeiten anstelle der Klägerin ausgeführt hätte. Aus dem angeführten Schreiben von Y._____ an die X._____GmbH vom 9. September 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./10.) geht nur hervor, dass die Arbeiter der X._____GmbH die Baustelle in O.1_____ am 8. September 2011 verlassen hätten und die X._____GmbH aufgefordert wurde, die Arbeiten am Montag, 12. September 2011, wieder aufzunehmen. Werde diese Bedingung nicht eingehalten, so werde die X._____GmbH aufgefordert, die Baustelle bis zum 14. September 2011 zu räumen. Nicht erwähnt wird, dass Y._____ die der Klägerin obliegenden Arbeiten selber ausführen werde, falls diese ihre Arbeit am 12. September 2011 nicht wieder aufnimmt. Die geltend gemachten Eigenleistungen lassen sich auch nicht mit der Zeugenaussage von F._____ belegen, führte dieser doch selber aus, diesbezüglich kein Rapportwesen gesehen zu haben (vgl. Akten der Vorinstanz, act. IV./1., Frage 6. e), S. 8). Es trifft in der Tat zu, dass keine datierten und unterzeichneten Regierapporte von Y._____ oder einem seiner Mitarbeiter vorliegen. Selbst wenn nun F._____ ausgesagt hat, dass die Übersicht auf Seite 8 der Klageantwort vom 15. Oktober 2012 den Eigenleistungen von Y._____ entspräche, ist nach wie vor unbewiesen geblieben, dass diese Eigenleistungen Arbeiten betroffen hätten, die gemäss dem Devis von der X._____GmbH auszuführen gewesen wären. Die von Y._____ aufgelisteten Eigenleistungen in der Höhe von Fr. 68'448.00 können somit nicht verrechnungsweise geltend gemacht werden und haben keine Reduktion der Pfandsumme zur Folge. d) Des Weiteren macht Y._____ einen Betrag in der Höhe von Fr. 18'242.85 für bezahlte Diesellieferungen geltend. Als Nachweis legt er fünf Rechnungen der J._____AG ins Recht (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./8.). Für die Maschinen und Geräte werden gemäss Ziffer 2. des Vergebungsvertrages vom 3. April 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./9.) Fr. 15'000.00 bezahlt. Bezüglich der Treibstofflieferungen für die Maschinen lässt sich dem Vertrag nichts entnehmen. Auch die Aussage von F._____, es sei logisch, dass die Maschinen mit Diesel auf dem Bau seien (vgl. Akten der Vor-instanz, act. IV./1., Frage 4. j), S. 5) lassen keinen Schluss in Bezug auf die Diesellieferungen zu. Gemäss Ziffer 7. der Vereinbarung vom 17. September 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./11.) betragen die restlichen Aufwendungen bis zur Bauvollendung ab 19. September 2011 Fr. 230'000.00, zuzüglich der Entschädigung für Betonaufbereitung, Diesellieferung usw. gemäss Vertrag (inkl. Pos. 4 und Pos. 5). Ziffer 7. der Vereinbarung hält nun klar fest, dass Diesellieferungen erst ab dem 19. September 2011 in Rechnung gestellt werden können. Die Rechnungen der J._____AG vom 7. März 2011, 24. Juni 2011 und 25. August 2011 betrafen aber Lieferungen vom 3. März 2011, 23.

Seite 33 — 38 Juni 2011 und vom 24. August 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./8.). Diese Rechnungen können somit von vornherein nicht berücksichtigt werden. Was die übrigen Rechnungen vom 25. November 2011 betrifft, so hält Ziffer 7. der Vereinbarung fest, dass die Diesellieferungen zuzüglich zu den Fr. 230'000.00 zu bezahlen sind, mithin zu Lasten von Y._____ gehen. Doch selbst wenn sich die X._____GmbH die von Y._____ angeblich bezahlten Dieselrechnungen anrechnen lassen müsste, ist nicht ausgewiesen, dass die gelieferten 10'688 Liter Diesel nur für die Maschinen auf der Baustelle verwendet worden sind. Die Dieselrechnungen können somit nicht verrechnungsweise in Abzug gebracht werden. e) Weiter macht Y._____ einen Betrag von Fr. 9'646.40 für nicht entschädigungsberechtigte Materiallieferungen geltend. Er habe diverse Rechnungen aus Materiallieferungen vereinbarungsgemäss gemäss Ziffer 9. des Werkvertrages vom 3. April 2011 selbst bezahlt. Diese sowie die übrigen Rechnungen würden sodann diverse Positionen beinhalten, welche andere Baustellen betroffen hätten beziehungsweise nicht für die Baustelle in O.1_____ ausgewiesen seien. Auch würden bereits diverse Rechnungspositionen unter die vereinbarten Pauschalbeträge gemäss dem Werkvertrag vom 3. April 2011 fallen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./2., S. 7 und act. A.2, Ziff. 15. f.), S. 11 und Ziff. 13., S. 13 ). Als Beleg reicht der Anschlussberufungskläger diverse Rechnungen der D._____ ein (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./7.,6.3). Y._____ vermag in seiner Anschlussberufung nicht substanziiert darzulegen, inwiefern die von ihm bezahlten Materiallieferungen nicht die Baustelle in O.1_____ betroffen hätten. Es wird nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern in den Rechnungen Positionen enthalten wären, welche andere Baustellen betreffen würden. Auch wird nicht ausgeführt, welche Positionen unter die vereinbarten Pauschalbeträge gemäss dem Werkvertrag vom 3. April 2011 fallen würden. Der pauschale Hinweis, die Klägerin müsse sich die vom Beklagten bezahlten Rechnungen in act. III./7.,6.3 der vorinstanzlichen Akten anrechnen lassen, ist unbehelflich. Es wäre dem Anschlussberufungskläger oblegen, seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Doch selbst bei einer Durchsicht der Rechnungen der D._____ lässt sich nicht erkennen, weshalb die darin aufgeführten Materialen nicht ersatzberechtigt wären, weil diese nicht die Baustelle in O.1_____ betroffen hätten. Die Rechnungen der D._____ können somit ebenfalls nicht in Abzug gebracht werden. f) Schliesslich macht Y._____ einen Betrag in der Höhe von Fr. 2'970.00 für Kosten für die Erstellung einer Zufahrtspiste für den Baukran geltend. Der Zeuge F._____ habe bestätigt, dass der Beklagte die Zufahrt für den Abtransport des Baukrans erstellt habe und die dafür ausgewiesenen Kosten von insgesamt Fr.

Seite 34 — 38 2'970.00 angemessen seien. Diese Kosten habe sich die Klägerin anrechnen zu lassen, zumal der Abtransport des Baukrans in die offerierte Baustelleninstallation von insgesamt Fr. 21'000.00 gemäss Vergebungsvertrag vom 3. April 2011 falle (vgl. act. A.2, Ziff. 15. h), S. 11). Als Beweis reicht Y._____, nebst der Zeugenaussage von F._____, eine Ergänzung zu nicht ausgeführten Arbeiten über den Betrag von Fr. 2'970.00 ins Recht (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./16.). Gemäss Ziffer 4. des Vergebungsvertrages vom 3. April 2011 werden für die Maschinen von Baugrubenaushub, Zufahrtswege und Baumeisteraushub Fr. 16'000.00 ausgerichtet (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./9.). Dies lässt nun in der Tat den Schluss zu, dass es der Klägerin oblegen war, die Zufahrtswege zu erstellen. Die Aussage von Y._____, er habe die Zufahrt für den Abtransport des Krans selber erstellen müssen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./4., S. 8 f.), erscheint widersprüchlich, zumal der Baukran zu Beginn der Arbeiten ja auch über eine Zufahrtsstrasse zur Baustelle geliefert werden musste, und nicht geltend gemacht wird, die Klägerin habe bereits die Zufahrtsstrasse für den Hin Transport des Baukrans zur Baustelle nicht erstellt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nun die Zufahrtsstrasse für den Abtransport des Krans von Y._____ nochmals neu erstellt werden musste. Daran vermag auch die vom Anschlussberufungsbeklagten zitierte Zeugenaussage von F._____ nichts zu ändern. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Abtransport des Baukrans in die offerierte Bauplatzinstallation von insgesamt Fr. 21'000.00 gemäss Ziffer 1. des Werkvertrages fallen soll. Ziffer 1. spricht explizit von der Installation und somit vom Aufbau des Bauplatzes. Es ist daher nicht substanziiert dargetan worden, dass Y._____ die Zufahrtsstrasse für den Abtransport des Baukrans anstelle der X._____GmbH erstellen musste. Doch selbst wenn die Zufahrtsstrasse vom Anschlussberufungskläger selber erstellt worden wäre, geht aus der von ihm eingereichten, undatierten und nicht weiter belegten Ergänzung (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./16.) nicht hervor, wie sich der geltend gemachte Betrag von Fr. 2'970.00 im Detail zusammensetzt, womit dieser als nicht substanziiert ausgewiesen qualifiziert werden müsste. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, ob diese Ergänzung überhaupt die Baustelle in O.1_____ betroffen hat. Somit kann auch dieser Betrag nicht verrechnet werden. g) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von Y._____ verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen nicht berücksichtigt werden können, womit sich die Anschlussberufung ebenfalls als unbegründet erweist und sie abzuweisen ist. 15. a) Es bleibt somit, über die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens zu entscheiden. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten,

Seite 35 — 38 wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin ist mit ihrer Berufung vollumfänglich unterlegen. Der Berufungsbeklagte ist mit seiner Anschlussberufung ebenfalls vollumfänglich unterlegen. Strittig war aufgrund der Berufung und der Anschlussberufung ein Betrag von Fr. 197'959.35. Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die Berufungsklägerin zu rund 3/5 beziehungsweise der Anschlussberufungskläger zu rund 2/5 unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten, welche vorliegend für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren auf insgesamt Fr. 6'000.00 festgesetzt werden, zu 3/5, somit total Fr. 3'600.00, der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten und zu 2/5, somit total Fr. 2'400.00, dem Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden von dem von der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 6'000.00 bezogen. Y._____ wird verpflichtet, der X._____GmbH Fr. 2'400.00 zu bezahlen. b) Entsprechend der Verteilung der Gerichtskosten sind auch die Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Parteientschädigungen sind mangels Einreichung von Honorarnoten nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Dabei erscheint ein Aufwand des Rechtsvertreters des mehrheitlich obsiegenden Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers von 14 Stunden zu einem mit Y._____ vereinbarten Stundenansatz von Fr. 250.00 (vgl. Akten der Vor-instanz, act. III./1.) als den konkreten Umständen angemessen. Hinzu kommen 3 % Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer, womit ein Honorar von total Fr. 3'893.40 resultiert. Die Berechnung der Parteientschädigung erfolgt nach der sog. Quoten- beziehungsweise Bruchteilsverrechnung. Nach der Methode der Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung wird zunächst das anteilsmässige Unterliegen und Obsiegen ermittelt. Die Bruchteile bzw. Quoten des jeweiligen Obsiegens beider Parteien werden sodann gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile bzw. Quoten multiplizierte Honorarforderung. Somit hat die zu 3/5 unterlegene Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten mit Fr. 778.70 zu entschädigen. 16. Y._____ wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 17. September 2015 (ERZ 14 342) die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs-

Seite 36 — 38 verfahren ZK1 14 115 vor Kantonsgericht von Graubünden mit Wirkung ab Gesuchseinreichung vom 13. Oktober 2014 bewilligt. Die ihm auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'400.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung gehen – soweit diese nicht bereits durch die Gegenpartei entschädigt werden – nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters beläuft sich auf Fr. 3'114.70 (14 x Fr. 200.00 + 3 % Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer). Dieses ist im Umfang der Y._____ zugesprochenen Parteientschädigung zu 1/5 gedeckt, so dass noch 4/5, mithin Fr. 2'491.80, ungedeckt sind und zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 122 ZPO) gehen. Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweisen sollte – was in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen ist –, kann sodann die Bezahlung der restlichen Entschädigung (Fr. 622.95; 1/5 von Fr. 3'114.70) aus der Gerichtskasse verlangt werden.

Seite 37 — 38 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens werden auf Fr. 6'000.00 festgesetzt und gehen zu 3/5 zu Lasten der X._____GmbH (Fr. 3'600.00) und zu 1/5 zu Lasten von Y._____ (Fr. 2'400.00). Sie werden von dem von der X._____GmbH geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.00 bezogen und Y._____ wird verpflichtet, der X._____GmbH Fr. 2'400.00 direkt zu bezahlen. 4. Die X._____GmbH hat Y._____ aussergerichtlich mit Fr. 778.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 5. Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2'400.00 und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten seiner Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 2'491.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom (ERZ 14 342) zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung, die in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen ist, kann der unentgeltliche Rechtsvertreter eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 622.95 aus der Gerichtskasse verlangen. 6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Seite 38 — 38 7. Mitteilung an:

ZK1 2014 115 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.09.2015 ZK1 2014 115 — Swissrulings